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St.Gallen Versicherungsgericht 22.02.2024 IV 2023/63

22 febbraio 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·6,216 parole·~31 min·1

Riassunto

Art. 28a IVG. Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024, IV 2023/63).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/63 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.03.2024 Entscheiddatum: 22.02.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2024 Art. 28a IVG. Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024, IV 2023/63). Entscheid vom 22. Februar 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. IV 2023/63 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Müller, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 1. Mai 2012 (Eingang 11. Juni 2012) wegen Hörverlusts nach mehreren Hörstürzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 115). Nach diversen Abklärungen, beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, Jobcoaching, Einarbeitungszuschuss, siehe insbesondere IV-act. 145 ff.) und einer Begutachtung bei der MEDAS Interlaken (IV-act. 258) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 mit, es bestehe kein Anspruch (mehr) auf berufliche Massnahmen (IV-act. 275). Mit Vorbescheid vom 22. November 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht, sistierte das Rentenverfahren jedoch nach Intervention des Rechtsvertreters (IV-act. 280, 284 und 286). Mit Entscheid vom 8. Juli 2019 hiess das Versicherungsgericht St. Gallen die gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2018 erhobene Beschwerde teilweise gut und sprach der Versicherten weitere berufliche Massnahmen mit Ausnahme einer Umschulung zu (vgl. zum Ganzen auch die Sachverhaltsschilderung im Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2019, IV 2018/366, IV-act. 294). A.a. Am 3. September 2019 teilte die IV-Stelle via zweite Anhörung erneut die vorgesehene Abweisung des Rentengesuchs mit und sistierte dessen Behandlung nach weiterer Intervention des Rechtsvertreters am 16. Oktober 2019 erneut (IVact. 297, 309, 311). A.b. Nach beruflichen Abklärungen bei der B.___ ab Dezember 2019 (IV-act. 318 ff., 334 und 369) sprach die IV-Stelle der Versicherten am 27. Februar 2020 Arbeitsvermittlung inkl. Jobcoaching zu (IV-act. 331 und 379). Mit Mitteilung vom 17. März 2021 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit der Begründung A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ab, leider habe während der zugesprochenen Arbeitsvermittlung keine Festanstellung resultiert. Weitere berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (IV-act. 392). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage im Hinblick auf die Rentenprüfung ab Mai 2021 (vgl. IV-act. 395 ff.) teilte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf eine Empfehlung des RAD (IV-act. 454-2) am 25. Mai 2022 mit, dass sie eine (erneute) umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Oto-Rhino-Laryngologie [ORL], Psychiatrie) als notwendig erachte (IVact. 451). Mit der Begutachtung wurde die estimed AG beauftragt (IV-act. 462 f.). A.d. Mit Gutachten vom 9. November 2022 stellten die estimed-Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein Fibromyalgiesyndrom, eine gegenwärtig höchstens leichte, anhaltende depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits mit rezidivierenden Hörstürzen (IV-act. 476-182). In der angestammten Tätigkeit (Kundenberaterin/Labor) bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (100 % aus ORL-Sicht), in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (psychiatrisch begründet; aus rheumatologischer Sicht wurde eine 20%ige Einschränkung attestiert; siehe zum Ganzen IV-act. 476-185). Eine leidensangepasste Tätigkeit sollte keine Anforderungen an das Sprachverstehen in Umgebungslärm und an die Geräuschortung stellen. Dies umfasse Tätigkeiten mit Kundenkontakt in Hintergrundlärm und Gespräche mit mehreren Gesprächsteilnehmern. Eine Lärmbelastung sei wegen der Lärmempfindlichkeit bei Hörgerätversorgung und des Risikos einer Gehörschädigung zu vermeiden (IV-act. 476-122). A.e. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 hielt RAD-Ärztin C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, fest, auf das estimed-Gutachten könne abgestellt werden. Sie gab die Konklusion aus dem estimed-Gutachten wie folgt wieder: "Aus interdisziplinärer Sicht bleibt es bei der bisherigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (gemäss Gutachten MEDAS Interlaken 12/2017): 100 % arbeitsunfähig angestammt (Z.___, Y.___, X.___). 70 % arbeitsfähig adaptiert, ganztags" (IV-act. 481). A.f. Nach Vorbescheid vom 3. Januar 2023 (IV-act. 484 ff.) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 17. Februar 2023 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar sei der Versicherten die bisherige A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Tätigkeit als Kundenberaterin X.___ nicht mehr zumutbar, sie könne aber in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit ein gleichwertiges Einkommen erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage somit 30 %. Folglich bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 485). Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. März 2023. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Müller, Procap Schweiz, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, die Verfügung vom 17. Februar 2023 sei aufzuheben. Ihr sei mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In formeller Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, den Vorbescheid vom 3. Januar 2022 nicht erhalten zu haben. Die angefochtene Verfügung wäre deshalb wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben. Es werde aber dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob dieses die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erachten wolle. Als Valideneinkommen sei das Einkommen bei der D.___ AG aus dem Jahr 2010 heranzuziehen (Fr. 77'800.--) und auf das Jahr 2014, in welchem der Rentenanspruch begonnen habe, zu indexieren, was einen Betrag von Fr. 80'399.-ergebe. Die frühere Tätigkeit als Kundenberaterin sei nicht mehr zumutbar. Dies müsse zweifellos auch für die früher erlernten Berufe als Z.___ oder Y.___ gelten, sei doch auch in diesen eine mündliche Kommunikation mit Kunden bzw. […] unerlässlich. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei deshalb auf die vom Bundesamt für Statistik (BSV) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) Tabelle TA1 2014, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Es belaufe sich demnach auf Fr. 53'793.-- für ein 100%-Pensum bzw. Fr. 37'655.-- für ein 70%-Pensum. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 53 %, womit die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2014 Anspruch auf eine halbe Rente habe (act. G1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie könne nicht beweisen, dass der Vorbescheid der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei, demnach sei diesbezüglich auf deren Sachdarstellung abzustellen. Die Beschwerdeführerin mache somit zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Jedoch seien vorliegend die Voraussetzungen für die Heilung der Gehörsverletzung erfüllt. Die letzte Tätigkeit der B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin sei adaptiert, wenn hierbei die qualitative Einschränkung von 30 % berücksichtigt werde. Der Beschwerdeführerin sei es während der Begutachtung ohne grössere Probleme möglich gewesen, mit den Gutachtenspersonen zu kommunizieren. Demnach könne die von Januar 2009 bis Juli 2010 ausgeübte Tätigkeit als X.___ weiterhin im Umfang von 70 % verrichtet werden, zumal sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der MEDAS-Begutachtung nicht verschlechtert habe. Im Übrigen würden der Beschwerdeführerin auch andere ihrem Leiden angepasste Tätigkeiten mit vergleichbaren Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Eine abgeschlossene Ausbildung im kaufmännischen Bereich sei für das Finden einer Stelle hilfreich, die Beschwerdeführerin habe diese Hürde jedoch bereits vor Jahren genommen. Mittlerweile verfüge sie über mehrjährige einschlägige Praxis. Dies sowie ihre Grundausbildung zur Y.___ und ihre Fremdsprachenkenntnisse, welche auch für die schriftliche Kommunikation genutzt werden könnten, würden aus berufsberaterischer Sicht eine ausreichende Basis bilden für das Finden einer adaptierten Stelle. Das Invalideneinkommen müsse deshalb nicht abstrakt gestützt auf die Tabellenlöhne berechnet werden. Im Übrigen wäre aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen auf jeden Fall das Kompetenzniveau 2 und nicht 1 zu verwenden. Bei Vornahme eines Prozentvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (act. G3). Am 8. Mai 2023 bewilligt die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G5). B.c. Mit Replik vom 7. Juni 2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse auch im Falle ihres Unterliegens die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten tragen und eine Parteientschädigung zahlen, denn wenn sie richtig vorgegangen wäre, hätten die Argumente der Beschwerdeführerin bereits im Einwandverfahren gewürdigt werden können, ohne dass ihr daraus Kosten entstanden wären. Der von der Beschwerdegegnerin erwähnte knappe Hinweis im ORL-Teilgutachten stehe im Widerspruch zu den ausführlich dargelegten Ergebnissen der audiologischen Abklärung, woraus ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin selbst mit Hörgeräten, lauter Sprache und in einer schallisolierten Kabine nur 80 % der einsilbigen Wörter habe verstehen können. Die Gutachterin weise darauf hin, dass bei der Kommunikation eine erhöhte kognitive B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen Belastung mit schnellerer Ermüdung bestehe, dies insbesondere bei längeren Gesprächen und unter ungünstigen akustischen Bedingungen. Ein einstündiges Gespräch in einer ruhigen Untersuchungsumgebung und mit einer hinsichtlich der Hörbehinderung sensibilisierten Gesprächspartnerin sei mit der realen Situation im Berufsleben nicht vergleichbar. Bei der früheren Tätigkeit würde die Beschwerdeführerin unter anderem wohl auch häufig mit Personen am Telefon, mit mehreren Personen gleichzeitig oder in einer Umgebung mit akustischen Störfaktoren sprechen müssen. Dies sehe offensichtlich auch die Gutachterin so, denn sie bestätige, dass die kommunikativen Anforderungen in der früheren Tätigkeit (zu) hoch seien und erachte diese explizit als nicht mehr möglich. Dem Juristen der Beschwerdegegnerin könne nicht gefolgt werden, wenn er sich über die nachvollziehbar begründete fachärztliche Expertise einfach hinwegsetze. Im psychiatrischen bzw. rheumatologischen Teilgutachten würden sich die Aussagen der jeweiligen Expertin, auf welche die Beschwerdegegnerin hinweise, jeweils nicht auf das akustische Verständnis, sondern offensichtlich nur auf die Sprachkenntnisse und die Sprechweise der Beschwerdeführerin beziehen. Es bestreite weiter niemand, dass es adaptierte Tätigkeiten im Bürobereich gebe, die hörbehinderte Personen ausüben könnten, wie dies die zuständige Berufsberaterin feststelle. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdegegnerin daraus sinngemäss schliesse, dass die frühere Tätigkeit einer solchen adaptierten Tätigkeit entspreche. Dies stehe nach wie vor im Widerspruch zur gutachterlichen Feststellung, dass die frühere Tätigkeit eben nicht mehr möglich sei. Beim Invalideneinkommen seien somit klarerweise die Tabellenlöhne massgeblich. Um auf das Kompetenzniveau 2 statt 1 abstellen zu können, bedürfe es nach der bundesgerichtlichen Praxis besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse. Bei der Tätigkeit als Y.___ würden die Aspekte im Vordergrund stehen, während die daneben zu erledigenden Büroarbeiten – anders als z.B. bei einer W.___ – keine hohen Anforderungen stellen würden und relativ simple Arbeiten wie die […] oder die Planung von Abläufen anhand von Weisungen beinhalten würden. Dass die Beschwerdeführerin an der letzten Stelle auch im X.___ tätig gewesen sei, könne sicher nicht als besondere Kenntnisse gelten. Sie sei auch nie in einer leitenden Funktion tätig gewesen (act. G6). Die Beschwerdegegnerin verzichtet stillschweigend auf eine Duplik (act. G7 und G8). B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   2.   Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des -bezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung zwar das 30., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ändert (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2023, 9C_540/2022, E. 3.1). 1.1. Während die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auf Basis des Jahres 2012 berechnet (IV-act. 483), macht die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch ab 2014 geltend. Der zu prüfende Rentenanspruch ist demnach jedenfalls noch unter dem alten Recht einzuordnen, sodass in zeitlicher Hinsicht die materiellen Bestimmungen in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung anwendbar sind. Daran ändert nichts, dass über den Anspruch erst nach dem 1. Januar 2022 verfügt wurde, denn ein allfälliger Rentenanspruch ist dennoch bereits vor diesem Datum entstanden. Die materiellen Bestimmungen werden dementsprechend nachfolgend ohne Weiteres in der bis 31. Dezember 2021 anwendbaren Fassung zitiert. Da die 1970 geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Änderung das 30. Altersjahr zurückgelegt und das 55. Altersjahr noch nicht erreicht hatte, bleibt ein allfälliger Rentenanspruch gemäss der vorstehend zitierten Übergangsbestimmung grundsätzlich so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. 1.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Weil bei einer Gehörsverletzung unter Umständen eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zu prüfen ist, ist dieses Vorbringen vorab zu behandeln. 2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9C_540%2F2022&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-V-210%3Ade&number_of_ranks=0#page210

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). In diesem Sinne hat die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme durch ein Einwandverfahren zu gewähren. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids ist nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (vgl. Art. 57a IVG; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2022, 8C_736/2021, E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Wenngleich die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2010, 8C_1082/2009, E. 2.1, mit Hinweisen) ist unter dieser Voraussetzung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2022, 8C_736/2021, E. 4.2, mit Hinweisen). 2.3. Vorliegend anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass sie die Zustellung des Vorbescheids nicht nachweisen kann, sodass sie zu ihren Lasten unbewiesen bleibt (vgl. act. G3). Damit liegt unstreitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Beschwerdeführerin besteht indes nicht auf einer Rückweisung der Angelegenheit zur ordnungsgemässen Durchführung eines Vorbescheidverfahrens. Sie hatte Kenntnis der Vorakten und konnte sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens umfassend äussern. Aus dem Schriftenwechsel (act. G1, G3 und G6) geht sodann hervor, dass auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihre Einwände hätte vorbringen können, die Beschwerdegegnerin gleich entschieden hätte bzw. bei einer Rückweisung zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens gleich entscheiden würde, sodass ein Weiterzug mittels Beschwerde an das Versicherungsgericht unumgänglich gewesen wäre bzw. eine Rückweisung lediglich einen formalistischen Leerlauf bewirken würde und mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht vereinbar wäre. Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, den an sich nicht gering zu schätzenden Verfahrensmangel 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_1082%2F2009+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-368%3Ade&number_of_ranks=0#page368

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   mit dem vorliegenden Verfahren, in welchem das Gericht mit voller Kognition ausgestattet ist, zu heilen (zu den Kostenfolgen siehe E. 8.3 nachstehend). Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.1. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung (Karenzfrist, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 60 lit. c ATSG) und das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3.4. Vorab ist zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entstanden sein kann. Dabei ist zu beachten, dass über den Rentenanspruch seit Anmeldung vom 1. Mai 2012 nie verfügt wurde. Die Parteien äussern sich zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht ausführlich. Während die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt gestützt auf das Jahr der Anmeldung (Mai 2012; Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG demnach im November 2012), festlegt (vgl. IV-act. 483), geht die Beschwerdeführerin davon aus, der Rentenanspruch sei 2014 (ein Jahr nach dem Hörsturz Anfang Juli 2013) entstanden (vgl. act. G1). 4.1. Im MEDAS-Gutachten wird der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Z.___ und Y.___ (Ausbildungsabschluss 1997, vgl. IVact. 370-2) seit Mai 2002 attestiert (IV-act. 258-28 und 258-59). Auch im estimed- Gutachten wird festgehalten, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gelte seit der Untersuchung 2002. Obwohl sich das Hörvermögen danach verbessert habe und die Hörgerätversorgung einen Gewinn bringe, sei die Hörleistung für eine kommunikativ anspruchsvolle Tätigkeit seither ungenügend geblieben (IV-act. 476-122; vgl. auch IV-act. 476-117, wonach sich das Hörvermögen seit 2015 sicher verschlechtert habe). In beiden Gutachten wird sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen (vgl. IVact. 258-28 und 476-122). Beide Gutachten werden von den Parteien im Grundsatz als beweiskräftig anerkannt. Sie erfüllen denn auch grundsätzlich die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige Gutachten (vgl. E. 3.3 vorstehend), sodass auf sie abgestellt werden kann. Im Übrigen hat das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 8. Juli 2019 uneingeschränkt auf das MEDAS-Gutachten abgestellt (vgl. IV-act. 294). 4.2. Die Beschwerdeführerin war somit zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung 2012 in den angestammten Tätigkeiten bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr und in einer adaptierten Tätigkeit nur noch in einem Umfang von 70 % arbeitsfähig. Dass die Beschwerdeführerin nach 2002 noch verschiedene Vollzeiterwerbstätigkeiten ausübte (vgl. IV-act. 369), steht dieser Feststellung nicht entgegen. Vielmehr handelte es sich um jeweils auf Dauer unzumutbare, weil nicht optimal adaptierte Tätigkeiten, was sich 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   denn auch insofern zeigte, als die Beschwerdeführerin keine dieser Tätigkeiten dauerhaft ausüben konnte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin die Stellen nicht immer mit der Begründung der unzureichenden Geeignetheit/Leistung verlor, sondern mitunter auch andere Gründe – wie etwa Umstrukturierung (vgl. beispielhaft IV-act. 152, Fragebogen für Arbeitgebende D.___ AG vom 17. April 2013) – angegeben wurden. Die Beschwerdeführerin war offenkundig darum bemüht, zu arbeiten und ein Einkommen zu generieren. Ihre Arbeitsbemühungen zeigen im vorliegenden Fall deshalb nicht eine Unstimmigkeit in den Gutachten auf, sondern legen dar, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitlichen Einschränkungen erfolgreich erwerbstätig sein und ein beachtliches Einkommen erzielen könnte. Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG war nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung bereits erfüllt. Die sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) lief gestützt auf das auf den 1. Mai 2012 datierte Anmeldeformular (IV-act. 115) im November 2012 aus, sodass der Beginn eines allfälligen, zu prüfenden Rentenanspruchs auf den 1. November 2012 zu legen ist. 4.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird grundsätzlich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 f. mit Hinweisen). 5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. In der Regel wird am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Berufliche Weiterentwicklungen, die ein Versicherter normalerweise vollzogen hätte, sind bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigen, sofern ein hypothetischer beruflicher Aufstieg sehr wahrscheinlich erscheint. Rein theoretische Aufstiegsmöglichkeiten sind unbeachtlich (Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., 2022, Art. 28a N 48, N 50 und N 66 f.; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 und BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 68). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte, insbesondere die LSE beigezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 9.2). 5.3. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind. Deren genaue Ermittlung erübrigt sich: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2019, 9C_851/2018, E. 5.1, mit Hinweisen). 5.4. Wird das Validen- oder Invalideneinkommen anhand eines Werts aus einem Jahr bestimmt, welches nicht dem Jahr des Rentenbeginns entspricht, so ist es der Nominallohnentwicklung anzupassen. Zu diesem Zweck kann die Tabelle T39, 5.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   Lohnentwicklung, der LSE beigezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2015, 8C_233/2015, E. 3.4). Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf den Fragebogen für Arbeitgeberinnen vom 17. April 2013 (IV-act. 152) ab und ging für das Jahr 2010 von einem Jahreslohn von Fr. 79'300.-- aus (13 x Fr. 6'100.--; siehe IVact. 482-3 und IV-act. 483). Dies ist insofern leicht zu korrigieren, als im Lohnjournal bei einem Anfangslohn (Januar 2009) von Fr. 5'950.-- als Basis für den 13. Monatslohn lediglich Fr. 5'800.-- hinterlegt waren (vgl. IV-act. 152-7), sodass sich das Jahreseinkommen nach der Lohnerhöhung auf Fr. 6'100.-- ab September 2009 auf Fr. 79'000.-- belief (12 x Fr. 6'100.-- + 13. Monatslohn in Höhe von Fr. 5'800.--). 6.1. Zwar erzielte die Beschwerdeführerin dieses Einkommen nach Eintritt der Invalidität (2002, vgl. E. 4.2 vorstehend), sodass es normalerweise als Valideneinkommen nicht in Betracht fallen würde. Die Umstände im vorliegenden Fall sind jedoch insofern speziell, als dieses Einkommen trotz der Tatsache, dass es nach Eintritt der Invalidität erwirtschaftet wurde, das Erwerbspotential der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall widerspiegelt. Denn die Beschwerdeführerin wurde von der damaligen Arbeitgeberin als gesund angesehen und entsprechend eingesetzt (vgl. IV-act. 152-4, wo die Arbeitgeberin angab, die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Anstellungsdauer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gearbeitet). Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK, IV-act. 200) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg und über den Eintritt der Invalidität hinaus tendenziell steigende Einkommen erzielen konnte (1998: Fr. 49'380, 2005: Fr. 65'650.--, 2009: Fr. 77'800.--), wie dies auch im Gesundheitsfall mit zunehmender Arbeits- und Lebenserfahrung möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat sowohl ihre ersten Ausbildungen zur Z.___ wie auch die von der IV-Stelle finanzierte Umschulung zur Y.___ erfolgreich absolviert (vgl. IV-act. 369-10 ff.) und war auch danach stets an Aus- bzw. Weiterbildungen interessiert (vgl. etwa IVact. 294 zur angestrebten neuerlichen Umschulung und IV-act. 389-15 zum angestrebten SRK-Kurs). Sie wird in den Arbeitszeugnissen als motiviert, interessiert, flexibel, sorgfältig, gewissenhaft, zuverlässig, zuvorkommend und freundlich mit tadellosen Umgangsformen beschrieben (vgl. IV-act. 369-1 ff.). Dies alles deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen beruflich erfolgreich wäre. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung im Gesundheitsfall kann deshalb vorliegend vom Einkommen, welches die Beschwerdeführerin bei der D.___ AG erzielt hat, auf das hypothetische Valideneinkommen geschlossen werden (vgl. E. 5.2 vorstehend), sodass ein Jahreseinkommen von Fr. 79'000.-- als Valideneinkommen durchaus realistisch ist. Wie 6.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.   die Beschwerdeführerin den von ihr angeführten Wert von Fr. 80'399.-- (act. G1) bestimmt hat, ist nicht gänzlich nachvollziehbar, zumal bei der Indexierung gemäss der Tabelle T39, Frauen, durch 2'579 zu teilen und mit 2'673 zu multiplizieren wäre, was einen Betrag von Fr. 80'635.65 ergeben würde. Die Frage kann jedoch offenbleiben, da der Unterschied zwischen Fr. 79'000.-- und Fr. 80'399.-- vorliegend nicht wesentlich ist. Zum Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dieses entspreche prozentual dem Valideneinkommen (IV-act. 482-3). Sie hat somit einen Prozentvergleich vorgenommen (IV-act. 483; zum Prozentvergleich siehe E. 5.4 vorstehend). Auch in der Beschwerdeantwort vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die letzte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei adaptiert, wenn hierbei die qualitative Einschränkung von 30 % berücksichtigt werde. Die von Januar 2009 bis Juli 2010 ausgeübte Tätigkeit als X.___ könne weiterhin im Umfang von 70 % verrichtet werden (act. G3). Mit der Beschwerdeführerin ist jedoch festzuhalten, dass ihr die Tätigkeit als X.___ welche sie bei der D.___ AG innehatte, nicht zumutbar, da nicht optimal leidensadaptiert war. Die ORL-estimed-Gutachterin hielt dies in ihrem Teilgutachten ausdrücklich fest (Arbeitsfähigkeit als Y.___ und X.___: 0 % seit 2002, IVact. 476-122; vgl. auch Konsensbeurteilung, vollständige Arbeitsunfähigkeit als "Kundenberaterin/[…]", IV-act. 476-185). Gemäss ORL-estimed-Gutachterin sollte eine leidensadaptierte Tätigkeit namentlich keine Anforderungen an das Sprachverstehen in Umgebungslärm und an die Geräuschortung stellen. Dies umfasse Tätigkeiten mit Kundenkontakt in Hintergrundlärm und Gespräche mit mehreren Gesprächsteilnehmern. Eine Lärmbelastung sei wegen der Lärmempfindlichkeit bei Hörgerätversorgung und des Risikos einer Gehörschädigung zu vermeiden. Die angestammte Tätigkeit stelle zu hohe kommunikative Anforderungen (IV-act. 476-122 und 476-124; vgl. auch A.e. des vorstehenden Sachverhalts). Im MEDAS-Gutachten wurde zwar festgehalten, die letzte Tätigkeit im X.___ einer D.___ sei auch nach Einschätzung der Beschwerdeführerin eine geeignete Tätigkeit (IV-act. 258-29). Gleichzeitig hielten die MEDAS-Gutachter aber unter anderem Verzicht auf lautsprachliche Kommunikation, Vermeidung von Telefonaten und keine Grossraumbüros als Kriterien für eine adaptierte Tätigkeit fest (IV-act. 258-28). Die Tätigkeit bei der D.___ AG beinhaltete jedoch lautsprachliche Kommunikation, zumal die Beschwerdeführerin als Kundenberaterin im X.___ angestellt war (IV-act. 152-9) und ihre Zweisprachigkeit, welche die Beschwerdeführerin eben gerade für lautsprachliche Kommunikation einsetzte, von der Arbeitgeberin sehr geschätzt wurde (vgl. IVact. 369-3). Es leuchtet daher ein, dass sich die Beschwerdeführerin im letzten Arbeitsverhältnis regelmässig selbst überforderte und die Tätigkeit mit einer 7.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überstrapazierung und schnelleren Ermüdbarkeit einherging. Auch der RAD ist deshalb mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 zur Konklusion gelangt, dass aufgrund der hohen kommunikativen Anforderungen die angestammte Tätigkeit als Y.___ und als X.___ eines D.___ nicht mehr möglich sei (IV-act. 481-2). Die Beschwerdegegnerin führt aus, der Beschwerdeführerin sei es während der Begutachtung ohne grössere Probleme möglich gewesen, mit den Gutachtenspersonen zu kommunizieren (act. G3). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (act. G6), kann die bloss wenige Stunden dauernde Gutachtenssituation jedoch nicht mit einem achteinhalbstündigen Arbeitsalltag gleichgesetzt werden. Insbesondere fanden die Gutachtengespräche in ruhiger Umgebung ohne Beteiligung Dritter statt und verfügten die Gutachter als medizinische Fachpersonen mit Aktenkenntnis über ein besonderes Verständnis für die Situation der Beschwerdeführerin, was von Kunden einer Aussendienstmitarbeiterin nicht erwartet werden kann. 7.2. In Übereinstimmung mit beiden Gutachten und der RAD-Einschätzung ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der D.___ AG nicht adaptiert war und der Beschwerdeführerin somit dauerhaft ohne Gefahr der Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands nicht zumutbar war, auch wenn sie selbst dies im Zeitraum der Anstellung und auch noch anlässlich der MEDAS-Begutachtung anders einschätzte. Die Anstellung bei der D.___ AG ist beendet. Die Beschwerdeführerin kann sich gestützt auf den heutigen Erkenntnisstand betreffend ihre gesundheitlichen Einschränkungen für diese oder eine vergleichbare Tätigkeit nicht mehr bewerben. Eine entsprechende Bewerbung bzw. sogar Anstellung wäre von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Für das Invalideneinkommen kann deshalb nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen bei der D.___ AG abgestellt werden. Da das Invalideneinkommen nicht konkret bestimmt werden kann, muss es anhand der Tabellenlöhne der LSE festgesetzt werden (vgl. E. 5.3 vorstehend). 7.3. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Beschwerdeführerin würden auch andere ihrem Leiden angepasste Tätigkeiten mit vergleichbaren Verdienstmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es gebe Tätigkeiten im Bürobereich, die unter Berücksichtigung der Adaptionskriterien ausgeübt werden könnten. In der Broschüre "Hörbehinderte Mitarbeitende in der Administration", welche von der Organisation pro-audito in Zusammenarbeit mit dem Bund Schweizerischer Schwerhörigen-Vereine herausgegeben worden sei, würden folgende aufgezählt: Buchhaltung/ Rechnungswesen, Zahlungs- und Mahnwesen, technisch-kaufmännische Arbeiten, Dokumentationserstellung und -unterhalt, Organisationsarbeiten, Arbeiten in der Logistik, Arbeiten mit schriftlicher Kommunikation, Verkaufsinnendienst mit wenig telefonischer Kommunikation, Werbung und Marketingaufgaben, Planungsarbeiten, 7.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personaladministration, Statistiken, jede Art von Stabstätigkeiten in Grossbetrieben. Aufgrund der beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin wäre deshalb das Kompetenzniveau 2 und nicht 1 zu verwenden, würden die Tabellenlöhne für die Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogen (act. G3). Die Beschwerdeführerin hält dagegen, um auf das Kompetenzniveau 2 statt 1 abstellen zu können, bedürfe es nach der bundesgerichtlichen Praxis besonderer Fertigkeiten und Kenntnisse, über die sie nicht verfüge (act. G6). Praxisgemäss rechtfertigt sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen kann, das Abstellen auf den Totalwert im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen. Bejaht wurde dies etwa beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe ausgeübt hatte, beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten und beim gelernten Zimmermann, welcher Ausbildungen zum Vorarbeiter und Projektleiter absolvierte, in diesen Funktionen auch tätig war und schliesslich sein eigenes Unternehmen im Bereich des Baugewerbes gründete und führte. Ansonsten zog das Bundesgericht den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 heran, so namentlich im Fall eines Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei einer Versicherung tätig war, aber über keine kaufmännische Ausbildung verfügte oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef – den er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte – über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügte (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2022, 8C_194/2022, E. 7.4.1, und vom 2. August 2021, 8C_131/2021, E. 7.4.1, je mit Hinweisen; siehe für weitere Beispiele auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2022, 8C_801/2021, E. 3.4). 7.5. Vorliegend ergibt sich aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (IV-act. 370) sowie den Ausbildungs- und Arbeitszeugnissen (IV-act. 369), dass sie eine rasche Auffassungsgabe, hervorragende Sprachkenntnisse (V.___, Schweizerdeutsch, Deutsch und Französisch, sowie Grundkenntnisse in Englisch, Russisch und Italienisch) sowie gute Umgangsformen besitzt, flexibel einsetzbar ist und über breit gefächerte Berufserfahrung verfügt. So gelang es ihr auch nach Eintritt ihrer Invalidität 2002, Anstellungen, welche beträchtliche Einkommen generierten, zu finden und teilweise über ein Jahr hinaus zu halten, obschon ihr diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar waren. Namentlich demonstrierte sie die Fähigkeit, sich erforderliches Fachwissen im Rahmen einer Anstellung bzw. nebenbei anzueignen. 7.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Von 1997 bis 2000 war sie als Allrounderin bei der E.___ angestellt und hatte dabei eine breite Palette von Aufgaben inne (einige Monate Schwesternhilfe, danach Rezeption, Buchhaltung, Administration, Rechnungswesen, Korrespondenz, Organisation von Seminaren und Veranstaltungen, Durchführung von Kursen und Aktivitäten für die Pensionäre, Führen des hausinternen Coiffeursalons). Auch bei der F.___, der G.___, der H.___ SA und der I.___ SA wurde sie in einem breiten Aufgabengebiet als Büroangestellte in den Bereichen Rechnungswesen, Buchhaltung, Lagerverwaltung, Verkauf, Korrespondenz und Kundenberatung eingesetzt. In Zeiträumen, in denen sie keine Anstellung fand, war sie auf Freiwilligenbasis tätig (z.B. Kochen im U.___, Einkaufsbegleitung von Pensionären, vgl. IV-act. 370-1; Freiwilligenarbeit im J.___ des KSSG, vgl. IV-act. 389; Begleitung eines behinderten Kindergartenkindes an fünf Tagen pro Woche für jeweils vier Stunden, vgl. IV-act. 476-104). Ihre Fertigkeiten und Kenntnisse sowie ihr Adaptionsprofil sind deshalb auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dergestalt verwertbar, dass sie nicht auf einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art entsprechend dem niedrigsten Kompetenzniveau 1 beschränkt sind. Namentlich ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich trotz fehlendem Berufsabschluss dank ihrer Ausbildungen und Berufserfahrungen auch für kaufmännische Stellen bewerben kann (vgl. zu den beruflichen Abklärungen insbesondere IV-act. 261, 274 und 389), wie sie dies auch in der Vergangenheit erfolgreich getan hat. Zudem könnten beispielsweise EDV- und Buchhaltungskenntnisse auch berufsbegleitend oder durch entsprechende Einführung am Arbeitsplatz erworben oder vertieft werden (vgl. zum der Beschwerdeführerin offenstehenden Arbeitsmarkt auch die Ausführungen im Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 8. Juli 2019, IV 2018/366, E. 3.5, IV-act. 294). Würde dem Antrag der Beschwerdeführerin gefolgt und für das Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 – welches wenig Anforderungen stellt – abgestellt, so würde die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zu Unrecht mit Versicherten auf dieselbe Ebene gestellt, welche schlicht ungelernt sind. Für das Invalideneinkommen ist daher der Tabellenlohn der LSE, Tabelle TA1, total alle Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 2, Frauen, heranzuziehen. Statt das Valideneinkommen aus dem Jahr 2010 auf das Jahr 2012 zu indexieren und für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn 2012 abzustellen, wird auf eine Indexierung verzichtet und der Einfachheit halber der Tabellenlohn 2010 herangezogen, sodass beide Einkommen auf zeitidentischer Grundlage ermittelt sind. Das Invalideneinkommen beträgt für ein 100%-Pensum somit Fr. 64'184.65 (Fr. 5'202.-gemäss Tabelle TA1 2010, total alle Wirtschaftszweige, Kompetenzniveau 2 bzw. damals noch Anforderungsniveau 3, Frauen, x 12 [Jahreseinkommen] / 40 [Annahme wöchentliche Arbeitszeit gemäss LSE] x 41.6 [betriebsübliche Arbeitszeit 2010]), für ein 70%-Pensum Fr. 44'929.25 (Fr. 64'184.65 x 0.7). 7.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8.   Die Rechtsprechung sieht unter Umständen einen Abzug vom Tabellenlohn nach LSE vor. Mit einem solchen Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ab. Bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2018, 9C_833/2017, E. 2.2; BGE 126 V 75; BGE 134 V 327 E. 5.2). 7.8. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zu Recht keinen Tabellenlohnabzug beantragt. Denn ihre Einschränkungen wurden vollumfänglich bereits bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und dürfen dementsprechend nicht erneut durch eine Reduktion des LSE-Lohns in Abzug gebracht werden. 7.9. Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 79'000.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 44'929.25 resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von 43 % (100 - [Fr. 44'929.25 / Fr. 79'000 x 100]). Die Beschwerdeführerin hat folglich Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. November 2012 (vgl. zum Rentenbeginn E. 4.4 vorstehend). Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Sache zur Berechnung und Auszahlung der Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegenden Angelegenheit angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2011, IV 2009/459, E. 5.2 f., bestätigt im Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2016, IV 2014/126, E. 6.2). 8.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19 https://swisslex.westlaw.com/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx126xVx75_82&AnchorTarget=BGEx126xVx75

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2023 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2012 eine Viertelsrente zugesprochen. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Bei teilweisem Obsiegen ist dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2022, 8C_281/2022, E. 7.1). Vorliegend ist deshalb auch die Parteientschädigung vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da die Klärung der Frage, ob Anspruch auf eine halbe oder eine Viertelrente gegeben ist, keinen Einfluss auf den Prozessaufwand hatte. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich die Festsetzung einer Entschädigung für die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Ausführungen zu den Auswirkungen des Verfahrensmangels (Verletzung rechtliches Gehör) auf die Kostenverlegung. 8.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2024 Art. 28a IVG. Festsetzung des Validen- und Invalideneinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2024, IV 2023/63).

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