Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 18.01.2024 IV 2023/48

18 gennaio 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,592 parole·~23 min·1

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 4 ATSV. Art. 77 IVV: Die Kinderrenten zur Stammrente des Vaters wurden an die mit diesem in Hausgemeinschaft lebende Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ausbezahlt. Die Rückforderung erfolgte auch bei der Drittempfängerin. Diese ist zur Stellung eines Erlassgesuchs berechtigt. Indes wurde dieses mangels guten Glaubens zu Recht abgewiesen, da ihr die Verbesserung des Gesundheitszustandes ihres Mannes bekannt sein musste und sie damit mit einer Einstellung der Rente bzw. einer Rückforderung rechnen musste. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2024, IV 2023/48). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2024.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.03.2024 Entscheiddatum: 18.01.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 4 ATSV. Art. 77 IVV: Die Kinderrenten zur Stammrente des Vaters wurden an die mit diesem in Hausgemeinschaft lebende Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ausbezahlt. Die Rückforderung erfolgte auch bei der Drittempfängerin. Diese ist zur Stellung eines Erlassgesuchs berechtigt. Indes wurde dieses mangels guten Glaubens zu Recht abgewiesen, da ihr die Verbesserung des Gesundheitszustandes ihres Mannes bekannt sein musste und sie damit mit einer Einstellung der Rente bzw. einer Rückforderung rechnen musste. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2024, IV 2023/48). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2024. Entscheid vom 18. Januar 2024 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Geschäftsnr. IV 2023/48 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass Rückforderung (Kinderrenten zur IV-Rente des Vaters, B.___) Sachverhalt A.   Mit Verfügungen vom 4. März 2009 sprach die IV-Stelle dem Ehemann von A.___, B.___, eine ganze Rente rückwirkend per 1. Mai 2006 zuzüglich einer Kinderrente für die Tochter C.___, geboren __ Oktober 20__, zu (Verfahren IV 2023/43, act. G 5.1/115-1 ff.; act. G 5.1/115-7 ff.; act. G 5.1/135-2). Für die aus der Ehe mit A.___ hervorgegangenen Kinder (D.___, geboren __ August 20__ [Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/113-4 f.], sowie die Drilligssöhne E.___, F.___ und G.___, geboren __ Dezember 20__ [Verfahren IV 2023/42, act G. 5.1/90-5 f.]) wurden ebenfalls Kinderrenten zur Rente des Vaters ausgerichtet (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/111; act. G 5.1/88-3 f.). Infolge vorübergehender Trennung der Eheleute veranlassten die Versicherte und ihr Ehemann B.___ am 27. Oktober 2015 die Auszahlung der Kinderrenten zur IV-Rente des Vaters ab November 2015 an die Kindsmutter (Verfahren IV 2023/43, act. G 5.1/73 ff.). Am 20. Dezember 2015 zog B.___ wieder in die Familienwohnung zurück (Verfahren IV 2023/43, act. G 5.1/71); der Auszahlungsmodus der Kinderrenten wurde beibehalten. Die Rente für C.___ wurde deren Mutter ausbezahlt (Verfahren IV 2023/43, act. G 5.1/118). A.a. Im Jahr 2015 fand eine von Amtes wegen durchgeführte Revision der Invalidenstammrente statt. In dessen Rahmen wurde B.___ observiert (Überwachungsbericht vom 23. August 2016, Verfahren IV 2020/144, IV-act. 109) und A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bidisziplinär (psychiatrisch / orthopädisch) begutachtet (Gutachten vom 11. Dezember 2017, Verfahren IV 2020/144, IV-act. 135). Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente von B.___ rückwirkend per 1. Juli 2016 ein. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, es lägen deutliche Hinweise vor, dass die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegten sozialen Beeinträchtigungen und Ängste sowie die damit verbundenen Einschränkungen nicht mehr gleich ausgeprägt vorlägen. Das Vorliegen einer Veränderung ab spätestens dem Zeitpunkt der Observation könne also zweifelsfrei bestätigt werden (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/47). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) forderte von B.___ mit Verfügungen vom 28. Mai 2020 im Zeitraum von Juli 2016 bis Mai 2019 die zu Unrecht ausgerichtete Stammrente in der Höhe von insgesamt Fr. 82'350.-- (act. G 5.1/39), die seit November 2015 an A.___ ausbezahlten Kinderrenten für die eheliche Tochter D.___ sowie die gemeinsamen Drillingssöhne E.___, G.___ und F.___ von je Fr. 32'940.-- bzw. insgesamt Fr. 131'760.-- (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/44) sowie die Kinderrente für seine Tochter C.___ im Betrag von Fr. 32'940.-- zurück (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/41). Zur Begründung der Rückforderung der Kinderrenten hielt die SVA fest, da die IV-Rente des Versicherten rückwirkend eingestellt worden sei, bestehe auch kein Anspruch mehr auf die Kinderrenten zur IV-Rente des Vaters (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/41 und 44). A.c. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte mit Entscheid vom 25. Januar 2022 die rückwirkende Einstellung der Rente sowie der zugehörigen Kinderrenten und die Rückforderungen von gesamthaft Fr. 247'050.-- für alle vorerwähnten Renten (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/15, Verfahren IV 2020/144). Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2022 ab (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/13, Verfahren 8C_190/2022). Die Rückforderung der Kinderrenten für D.___, E.___ und F.___ wurde A.___ von der SVA am 12. Oktober 2022 in Rechnung gestellt (IV-act. 9). A.d. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, stellte am 14. November 2022 ein Erlassgesuch bezüglich Rückforderung der Kinderrenten in Höhe von Fr. 131'760.--. Darin machte sie geltend, dass sie wegen der nach wie vor anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von B.___ bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit belastet sei. Sie habe ihn stets und immer noch als gesundheitlich schwer A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   beeinträchtigt und faktisch leistungsunfähig erlebt, weshalb für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass er die Invalidenrente möglicherweise zu Unrecht bezogen habe. Sie verfüge zudem nicht über die finanziellen Mittel, um der Rückforderung nachzukommen, da sie seit der Einstellung der Rente von der Sozialhilfe unterstützt werde (act. G 5.2/8). Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wies die SVA das Gesuch von A.___ um Erlass der Rückforderung mangels Gutgläubigkeit ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Leiden des Ehemanns, welche zu dessen Invalidenrente geführt haben, sich mindestens seit Juni 2016 beträchtlich und sichtbar verbessert hätten. Da sie als Ehefrau Kenntnis von den erheblichen somatischen Beschwerden sowie massiven sozialen Beeinträchtigungen, die zur Berentung ihres Ehemannes geführt hätten, Kenntnis gehabt habe, könne ihr die sich deutlich manifestierende und wesentliche Verbesserung der Beschwerden nicht entgangen sein. Daher könne nicht vom einem gutgläubigen Bezug der Leistungen gesprochen werden (act. G 5.2/6). A.f. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Februar 2023. Darin beantragt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung, den Erlass der Rückerstattung der IV- Kinderrenten sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr Ehemann nach wie vor ein eher niedriges ausserhäusliches Aktivitätsniveau aufweise und einen affektiv niedergestimmten dysphorischen Eindruck vermittle, wobei das eher niedrige Aktivitätsniveau demjenigen eines Rentners entspreche. Dessen Funktionsniveau habe sich zwar seit dem Berentungszeitpunkt verändert, dies aber schleichend und ohne merkliche Verbesserung, womit sich keine möglicherweise meldepflichtige Veränderung ins Bewusstsein gedrängt habe; gerade weil sie einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann geführt und zu keinem Zeitpunkt Entlastung oder auch nur etwas Verbesserung der Situation gespürt habe. Daher könne ihr keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, womit die Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs erfüllt sei (act. G 1). B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auf Nachfrage des Versicherungsgerichts bestätigte die Beschwerdegegnerin, die Verfügungen mit B-Post versendet zu haben und somit über keinen Zustellnachweis zu verfügen (act. G 0). B.b. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2023, auf die Beschwerde sei mangels Rechtzeitigkeit nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die erhobene Beschwerde vom 27. Februar 2023 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt sei. Die angefochtene Verfügung sei am 20. Januar 2023 mit B-Post versandt worden. Der Eingang der Sendung sei durch die Kanzlei am 25. Januar 2023 quittiert worden (mit Verweis auf act. G 1.1.3), weswegen die 30-tägige Beschwerdefrist bereits am 24. Februar 2023 geendet habe. Zum Eventualantrag bringt sie vor, dass nicht einleuchtend sei, weshalb die Beschwerdeführerin sich als Drittempfängerin der Kinderrenten auf den Erlass berufen könne, da die Kinderrente einen inneren Zusammenhang und eine Abhängigkeit zur Invalidenrente des Elternteils aufweise. Weiter sei erstellt, dass die Invalidenrente durch den Ehegatten ab Juni 2016 unrechtmässig bezogen worden sei und dieser es unterlassen habe, im Laufe seines Rentenbezugs die eingetretene gesundheitliche Verbesserung zu melden. Die Beschwerdeführerin habe die ganze Zeit mit ihrem Ehemann zusammengelebt und die Umstände der Rentenzusprache sowie des IV-Verfahrens gekannt. Es könne ihr nicht verborgen geblieben sein, dass spätestens 2016 eine massive Gesundheitsverbesserung eingetreten sei, da er bereits damals Einkäufe selbstständig erledigen, die Kinder betreuen und abholen oder mit ihnen den öffentlichen Verkehr habe benutzen können. Auch für einen medizinischen Laien sei solch eine Veränderung offensichtlich. Die Beschwerdeführerin habe zumindest damit rechnen müssen, dass die Invalidenrente und die damit zusammenhängenden Kinderrenten bei einer Gesundheitsverbesserung (zumindest) reduzieren bzw. wegfallen könnten. Damit liege kein gutgläubiger Empfang der Kinderrenten vor (act. G 5). B.c. Am 16. Mai 2023 wird dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung) entsprochen (act. G 6). B.d. Mit Replik vom 16. August 2023 lässt die Beschwerdeführerin bestreiten, dass der Eingang der Verfügung vom 20. Januar 2023 per 27. Januar 2023 quittiert worden sei und die Beschwerde am 27. Februar 2023 verspätet sei. Dazu reichte die B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Vorab zu prüfen ist, zu welchem Zeitpunkt die Zustellung erfolgt ist und ob die Beschwerde mit Eingabe vom 27. Februar 2023 fristgerecht erhoben wurde und damit, zu welchem Zeitpunkt vom Empfang der angefochtenen Verfügungen auszugehen ist. Diese datieren vom 20. Januar 2023, einem Freitag, und wurden der Rechtsvertreterin Rechtsvertreterin eine Handschriftenprobe ein (act. G 10.1 und 10.2). Der Beweis einer früheren Zustellung obliege der Verwaltung. Sie bringt ergänzend vor, dass nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen auch Drittauszahlungsempfänger rückerstattungspflichtig seien und aus eigenem Recht ein Erlassgesuch stellen könnten. Zwar habe ihr Ehemann wohl im Vergleich zum Zeitpunkt der Berentung gewisse Alltagsfunktionen wiedererlangt, nichtsdestotrotz läge weiterhin ein "niedriges Aktivitätsniveau" vor. Selbst wenn er im Vergleich zum Berentungszeitpunkt gewisse – untergeordnete – Alltagsfunktionen wiedererlangt habe, sei dies für sie nicht als eigentliche Entlastung bemerkbar gewesen. Ohne die Veränderung in der eigenen Lebenssituation könne ihr schwerlich angelastet werden, dass sie die – rentenrelevante – Veränderung bzw. Verbesserung nicht erkannt haben soll. Grobe Fahrlässigkeit oder Absicht könne ihr daher nicht vorgeworfen werden; es läge höchstens leichte Fahrlässigkeit vor, die einem Erlass der Rentenrückforderung nicht entgegenstehe (act. G 10). In der Duplik vom 24. August 2023 führt die Beschwerdegegnerin zu den Vorbringen in der Replik aus, dass trotz Handschriftenprobe eine "5" aufgrund des Schreibansatzes im Mittelbalken nicht zweifellos ausschliessbar sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Eheleute zusammengelebt hätten und die Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand und das Aktivitätsniveau des Ehemanns im Alltag miterlebt hätte. Es sei aktenkundig, dass sie ihn auch teilweise an Arzt- und Behördenterminen begleitet habe. Sie müsse sich dieses Wissen anrechnen lassen. Im Übrigen hänge die Aufteilung der häuslichen Aufgaben und Kinderbetreuung auch von weiteren Faktoren (bspw. Lebensentwurf, kultureller Hintergrund, etc.) ab. Schliesslich dürfe es nicht möglich sein, sich mithilfe einer Drittauszahlung grundsätzlich einer Rückforderung zu entziehen und per se den guten Glauben zugesprochen zu erhalten, vor allem wenn beide Rentenzahlungsempfänger im gleichen Haushalt lebten im Vergleich zur Situation, in welcher der Rentenempfänger auch Empfänger der Kinderrente sei (act. G 12). B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführerin gemeinsam als B-Post Sendung zugestellt. Die Beschwerdegegnerin verfügt über keinen Zustellnachweis (act. G 0). Die Beschwerdeführerin behauptet den Erhalt am Freitag, 27. Januar 2023. Die Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt – unabhängig von der gewählten Zustellungsart – der Versicherungsträger mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dabei muss im Zweifel auf die Darstellung des Adressaten abgestellt werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 18 zu Art. 38; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.4). Die Schweizerische Post verspricht die Zustellung von B-Briefen innerhalb von maximal drei Werktagen (www.post.ch/de/briefe-versenden/briefe-schweiz /b-postbrief; eingesehen am 10. November 2023). Indes ist bei der Zustellung mit A- oder B- Post der Wahrscheinlichkeitsbeweis für den Zustellungszeitpunkt einer Verfügung innert weniger Tage nicht allein durch den blossen Hinweis auf das Verfügungsdatum und die übliche Zustelldauer gemäss Auskunft der Post erbracht. Weiter kann allein aus dem Verfügungsdatum nicht ohne Weiteres auf den Versendezeitpunkt geschlossen werden. Schliesslich können A- und B-Post-Briefe in der Tat schon mal erst mehrere Tage nach der Aufgabe zugestellt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2012, 8C_679/2012). In Anbetracht dessen erscheint die von der Rechtsvertreterin behauptete Zustellung erst am 27. Januar 2023 nicht als unplausibel. Der handschriftliche Eingangsvermerk der die Beschwerdeführerin vertretenden Kanzlei (act. G 1.1.3) könnte zwar auch als 25. Januar 2023 gelesen werden. Durch die Handschriftproben (act. G 10.1 und G 10.2) im Vergleich mit der Beilagenakturierung vermag die Beschwerdegegnerin jedoch ein früheres Zustelldatum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Somit ist davon auszugehen, dass die Verfügungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erst am 27. Januar 2023 zugegangen sind bzw. dass eine Beweislosigkeit der Zustellung bereits am 25. Januar 2023 zu Lasten der Beschwerdegegnerin vorliegt und deshalb im Zweifel von der Darstellung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 1.1. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an das Versicherungsgericht beträgt 30 Tage nach Eröffnung der Verfügung (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), wobei für Einhaltung, Berechnung, Stillstand, Erstreckung, Säumnisfolgen und Wiederherstellung der Frist die Art. 38 bis 41 ATSG zum allgemeinen Sozialversicherungsverfahren sinngemäss anwendbar sind (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Eine nach Tagen oder Monaten berechnete Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Mitteilung ist grundsätzlich dann erfolgt, wenn eine empfangsberechtigte Person die betreffende Postsendung in Empfang genommen hat (Art. 38 Abs. 1 ATSG; U. Kieser, Kommentar ATSG, 4. Aufl., 2020, N 14 zu Art. 38). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Erlass der Rückforderung der an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Kinderrenten. 3. Vorab zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin als Drittempfängerin der Kinderrenten zur IV-Rente des Vaters berechtigt ist, ein Erlassgesuch zu stellen. letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger bzw. dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein Sonntag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Vorliegend erfolgte die Zustellung am 27. Januar 2023 (E. 1.1). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 28. Januar 2023 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete am Montag, 27. Februar 2023 (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Übergabe der Beschwerde an die Post am 27. Februar 2023 (act. G 1) erfolgte daher rechtzeitig. Die übrigen formellen und auch inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde (vgl. Art. 58 ff. ATSG) sind erfüllt. Auf die erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.3. Die Kinderrente wird grundsätzlich derjenigen Person ausgerichtet, welcher die IV- Rente zusteht, weil es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (vgl. Art. 35 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle regeln, wovon er mit Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) i.V.m. Art. 71 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) Gebrauch gemacht hat (U. Meyer/M. Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N 26 zu Art. 35). Gemäss Art. 71 Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten, sorgeberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben. 3.1. ter ter Am 27. Oktober 2015 meldeten die Eheleute gemeinsam, dass sie ab 2. November 2015 getrennt leben würden und die Kinderrenten für D.___, G.___, E.___ und F.___ ab sofort der Ehefrau auszuzahlen seien (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/73 ff.). Dementsprechend erfolgte die weitere Auszahlung dieser Renten an die Beschwerdeführerin (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/47-1). Nachdem der Ehemann bereits am 20. Dezember 2015 wieder zur Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern zurückgekehrt war (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/71), entfiel die Voraussetzung für die Drittauszahlung der Kinderrenten an die Beschwerdeführerin. Der Auszahlungsmodus wurde allerdings nicht wieder geändert. Somit wurden die Kinderrenten zu Unrecht weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt, wodurch diese umso mehr als Schuldnerin der Rückforderung in Anspruch zu nehmen war. 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Dritte, denen Geldleistungen gestützt auf Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden, sind ebenfalls rückerstattungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 3.3. Die Rückforderungsverfügung betreffend die Kinderrenten in der Höhe von CHF 131'760.-- vom 28. Mai 2020 wurde dem Ehemann mit Kopie an die Beschwerdeführerin eröffnet (Verfahren IV 2023/42, act. G 5.1/46). Sie wurde gerichtlich bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts IV 2020/144 vom 25. Januar 2022; Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2022, 8C_190/2022). Der Betrag wurde der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2020 in Rechnung gestellt (IV-act. 14) und sie wurde am 4. August 2020 gemahnt (IV-act. 12). 3.4. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dritte, welche den in Art. 2 ATSV definierten rückerstattungspflichtigen Personen entsprechen und die unrechtmässig ausbezahlten Leistungen bezogen haben, sind ebenfalls zum Stellen eines Erlassgesuches legitimiert (vgl. Kieser, a.a.O., N 64 zu Art. 25). Somit war die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Drittempfängerin berechtigt, ein Erlassgesuch im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 4 ATSV zu stellen. Demzufolge prüfte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht. 3.5. Zu entscheiden ist, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht mangels guten Glaubens abgewiesen hat. 4.1. Der Erlass einer Rückforderung setzt nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nebst einer grossen Härte den guten Glauben des Leistungsempfängers voraus. Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Vorhandensein zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Im Bereich des Sozialversicherungsrechts entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist (BGE 138 V 221 E. 2). Indessen braucht das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht wie namentlich ein sonstwie grobfahrlässiger unrechtmässiger Bezug einer 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kinderrente (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 5.1), oder etwa die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 1998 Nr. 41 S. 234, C 257/97; Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2018, 8C_178/2018, E. 3.1, und vom 8. Mai 2015, 9C_184/2015, E. 2). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2020, 8C_100/2020, E. 2.2). Verlangt wird die Aufwendung des Mindestmasses an Aufmerksamkeit, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf (für viele Urteile des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.3, und vom 3. Januar 2018, 8C_448/2017, E. 5.3). Sinn und Zweck eines Erlasses ist es, eine Erleichterung für jene versicherten Personen zu schaffen, welche im Vertrauen auf die unangefochten ausgerichtete Leistung diese für die Lebenserhaltung vollständig verbrauchen und anschliessend durch die Rückforderung in finanzielle Bedrängnis geraten würden. Personen hingegen, die wissen, dass die Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs umstritten ist, können sich auf die allfällige Rückerstattungspflicht vorbereiten (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2021, 9C_795/2020, E. 4.2). 4.3.  4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Gesundheitszustand ihres Ehemanns seit der Rentenzusprache schleichend, aber nicht merklich verändert habe. Trotz wiedererlangter Alltagsfähigkeiten sei sein Aktivitätsniveau niedrig und er vermittle einen niedergestimmten, dysphorischen Eindruck. Er habe keine eigentlichen Aufgaben im Haushalt und bei der Betreuung der Kinder übernehmen können, weshalb die Familie auf Unterstützung angewiesen gewesen sei. Sie habe faktisch stets alles alleine besorgt und zu keinem Zeitpunkt Entlastungen erhalten oder auch nur eine geringe Verbesserung der Situation gespürt. Insofern habe sie nicht erkennen können, dass sie ein – von ihr gar nicht so wahrgenommenes – verändertes Funktionsniveau ihres Ehemanns hätte melden müssen. Sofern ihr überhaupt ein Versäumnis vorzuwerfen sei, erreiche es jedenfalls nicht das Ausmass grober Fahrlässigkeit, womit die Voraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs erfüllt sei (act. G 1). 4.4.1. Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin die ganze Zeit mit ihrem Ehemann zusammengelebt und die Umstände der 4.4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenzusprache gekannt habe. Gemäss Bericht des Psychiatrischen Zentrums H.___ habe die Beschwerdeführerin ihn zum Familiengespräch begleitet, wo ihr die gesundheitliche Situation ihres Partners erläutert worden sei. Die erheblichen somatischen Beschwerden seien ihr bekannt gewesen, so z.B., dass er weder stehen noch sitzen konnte und auch beim Gehen Mühe gehabt habe. Abgesehen davon, dass man sich Handlungen des Ehepartners anrechnen lassen müsse, könne es der Beschwerdeführerin nicht verborgen geblieben sein, dass spätestens 2016 eine massive Gesundheitsverbesserung eingetreten sei, da ihr Ehegatte damals bereits Einkäufe selbstständig erledigen, die Kinder betreuen, abholen oder mit ihnen den öffentlichen Verkehr benutzen konnte. Eine solche Veränderung sei auch für einen medizinischen Laien ersichtlich. Der gute Glaube sei daher zu verneinen (act. G 5).  4.5. Der Ehemann lebte ab dem 2. November 2015 für rund zwei Monate von der Beschwerdeführerin und den Kindern getrennt. Im Arztbericht vom 14. Dezember 2015 führte Dr. I.___ dazu aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom Ehemann getrennt, weil sie die Auswirkungen seiner psychischen Störungen nicht mehr habe ertragen können, vor allem die soziale Isolation, den Rückzug zu Hause und die Ängste. Seitdem habe sich der Zustand des Ehemannes etwas verschlechtert (IV-act. 97-2). Anlässlich einer früheren psychiatrischen Begutachtung am 16. Januar 2008 führte der Ehemann aus, die Beschwerdeführerin sei meist zu Hause und arbeite auf Abruf in einem Putzinstitut. Mit ihr möge er sich nicht unterhalten (Psychiatrisches Gutachten Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Februar 2008, IVact. 53-2, 6). Im Standortgespräch vom 4. November 2016 führte der Ehemann aus, ihm sei damals alles zuviel geworden. Er habe geglaubt, es würde ihm bessergehen, wenn er alleine sei. Dann habe ihn die Beschwerdeführerin wieder zurückgeholt. Die Beschwerdeführerin habe früher zu ihm gesagt, sie empfinde ihn wie ein weiteres Kind. Aktuell gehe sie besser damit um und helfe ihm sehr viel. Er schäme sich, weil sie alles alleine machen müsse. Nach seiner Rückkehr habe sich sein Gesundheitszustand stabilisiert (IV-act. 115-12). Aus dem Bericht zur zwischen Juni und August 2016 durchgeführten Observation geht hervor, dass der Ehemann mit der Beschwerdeführerin und mit den Kindern innerhalb des Stadtgebiets mit dem Auto unterwegs war und Einkäufe tätigte (IV-act. 109-5 ff.). Im Standortgespräch vom 4. November 2016 sagte der Ehemann aus, er könne selbst Kleinigkeiten nicht selbständig entscheiden und müsse die Beschwerdeführerin um Rat fragen (IV-act. 115-4). Anlässlich der gutachterlich-psychiatrischen Anamnese gab er an, der Verdienst der Beschwerdeführerin sei ihm nicht bekannt (IV-act. 135-9). An anderer Stelle berichtete er, die Beschwerdeführerin gebe ihm Halt (IV-act. 135-11, 46). Es ist damit von einem zur Zeit des Bezugs der nunmehr zurückgeforderten Renten intakten 4.5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ehelichen Verhältnis auszugehen. Die Observation zeigte auf, dass die Beschwerdeführerin am Familienleben teilnahm und folglich wusste, welche Aktivitäten ihrem Ehemann (wieder) möglich waren. Mitbekommen hat sie insbesondere auch seinen Umgang mit den Kindern (Beschreibung durch Dr. K.___ in IV-act. 112-2 f.). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 7. November 2016 um Einsicht in die Videos der Observation (IV-act. 116 f.). Daraus ist zu folgern, dass sie um die Tatsache der Überprüfung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin und damit die Gefährdung des Rentenanspruchs ihres Ehemannes wissen musste. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Datenträger nicht ihr, sondern ihrem Ehemann zugestellt wurden (IV-act. 118). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit die Veränderung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustands ihres Ehemannes hätte bemerken müssen. Zumindest musste ihr bekannt sein, dass ein IV-Verfahren betreffend die Rente des Ehemannes am Laufen ist und der Rentenanspruch daher nicht als gesichert galt. 4.5.2. Grundsätzlich wäre auch die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 77 IVV aufgrund des verbesserten Gesundheitszustandes des Ehemannes meldepflichtig gewesen. Denn die in Art. 31 Abs. 1 ATSG statuierte Meldepflicht umfasst nicht nur Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen, sondern wortwörtlich auch deren Angehörige. Da die Beschwerdeführerin aber – zumindest, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich – nicht auf ihre Meldepflicht hingewiesen wurde, kann ihr bezüglich deren Verletzung keine grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden. Jedoch fällt für die Zerstörung des guten Glaubens auch ein anderes grobfahrlässiges Verhalten in Betracht. Es reicht aus, dass die betreffende Person um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs wusste oder wissen musste (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. August 2018, 8C_178/2018, E. 3.1 und vom 7. Juli 2016, 8C_243/2016, E. 5.1). Die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewandt zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen verlangt werden darf. Denn entgegen ihren Ausführungen hätte sie ohne Weiteres realisieren können und müssen, dass das augenscheinlich veränderte Funktions-, Ressourcen- und Aktivitätsniveau ihres Ehemanns auf seine Invalidenrente – und damit auch auf die akzessorischen Kinderrenten zur Invalidenrente des Vaters – einen Einfluss haben kann. Auch wenn der Ehemann unbestrittenermassen (noch) keine wesentlichen Aufgaben in der Haushaltsführung oder der Kinderbetreuung übernehmen konnte und die Familie weiterhin auf Fremdbetreuung angewiesen war, veränderte sich dessen Funktionsniveau von "ausgeprägte soziale Isolation", "enorme Reizbarkeit" und "Selbstverletzung, wenn er alleine sei" (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts IV 2020/144 vom 25. Januar 2022 E. 2.2) zur Fähigkeit "alleine… ein Auto zu lenken", "bei 4.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   6.   betriebsamen Strassen- und Personenverhältnissen Einkäufe zu erledigen" und "mit Drittpersonen in Kontakt zu treten und ein Gespräch zu führen" (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts IV 2020/144 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin über das laufende IV-Verfahren informiert war (insb. auch über die Observation) und sie damit rechnen musste, dass die Rentenleistungen überprüft würden und damit nicht gesichert waren. Wenn sie dies nicht erkannte, liegt darin nicht nur eine leichte Nachlässigkeit, sondern eine grobfahrlässige Pflichtwidrigkeit. Nach dem Gesagten muss der Beschwerdeführerin der gute Glaube abgesprochen werden. 4.7. Ob die Rückforderung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte darstellt, muss demnach nicht geprüft werden, da diese für einen Erlass kumulativ zur hier nicht erfüllten Voraussetzung des guten Glaubens gegeben sein muss. Nachdem der gute Glaube verneint wurde, fehlt es somit an einer notwendigen Voraussetzung für den Erlass der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdegegnerin hat den Erlass der Rückforderung somit zu Recht verneint. 5.1. Sollte es der Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, die Rückforderung in der Höhe von Fr. 131'760.-- auf einmal zu begleichen, steht es ihr frei – wie in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnt – der Beschwerdegegnerin einen schriftlichen Abzahlungsvorschlag zu unterbreiten. 5.2. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.1. Das Beschwerdeverfahren über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Rechtsprechungsgemäss stellen jedoch Auseinandersetzungen über den Erlass der Rückerstattungsschuld keine Streitigkeit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 IVG dar (vgl. BGE 122 V 223 E. 2). Es sind folglich keine Gerichtskosten zu erheben. 6.2. bis bis Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. G 6) die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache 6.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands, der mässigen Komplexität und des geringen (teils bereits bekannten) Aktenumfangs eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.-angemessen. Diese ist um ein Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 6.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2024 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 4 ATSV. Art. 77 IVV: Die Kinderrenten zur Stammrente des Vaters wurden an die mit diesem in Hausgemeinschaft lebende Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder ausbezahlt. Die Rückforderung erfolgte auch bei der Drittempfängerin. Diese ist zur Stellung eines Erlassgesuchs berechtigt. Indes wurde dieses mangels guten Glaubens zu Recht abgewiesen, da ihr die Verbesserung des Gesundheitszustandes ihres Mannes bekannt sein musste und sie damit mit einer Einstellung der Rente bzw. einer Rückforderung rechnen musste. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2024, IV 2023/48). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2024.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-04-11T07:21:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2023/48 — St.Gallen Versicherungsgericht 18.01.2024 IV 2023/48 — Swissrulings