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St.Gallen Versicherungsgericht 17.09.2024 IV 2023/38

17 settembre 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,708 parole·~29 min·2

Riassunto

Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf IV-Taggeld. Art. 23 Abs. 1 IVG: Taggeldhöhe. Art. 23 Abs. 3 IVV. Massgebendes Einkommen. Unterscheidung zwischen regelmässigen und unregelmässigen Einkommen. Bei einem Temporäreinsatz von unbestimmter Dauer handelt es sich nicht um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis. Das massgebende Einkommen ist deshalb anhand der Bestimmungen für Versicherte mit unregelmässigem Einkommen zu ermitteln. Zum massgebenden Einkommen gehören auch Feiertags- und Ferienentschädigungen. Hat das Arbeitsverhältnis untermonatlich angefangen und/oder geendet, so ist dies bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens zu berücksichtigen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. September 2024, IV 2023/38 und IV 2023/164).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.02.2025 Entscheiddatum: 17.09.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 17.09.2024 Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf IV-Taggeld. Art. 23 Abs. 1 IVG: Taggeldhöhe. Art. 23 Abs. 3 IVV. Massgebendes Einkommen. Unterscheidung zwischen regelmässigen und unregelmässigen Einkommen. Bei einem Temporäreinsatz von unbestimmter Dauer handelt es sich nicht um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis. Das massgebende Einkommen ist deshalb anhand der Bestimmungen für Versicherte mit unregelmässigem Einkommen zu ermitteln. Zum massgebenden Einkommen gehören auch Feiertags- und Ferienentschädigungen. Hat das Arbeitsverhältnis untermonatlich angefangen und/oder geendet, so ist dies bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens zu berücksichtigen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. September 2024, IV 2023/38 und IV 2023/164). Entscheid vom 17. September 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2023/38, IV 2023/164 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Februar 2018 wegen einer Erschöpfungsdepression/ Anpassungsstörung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV- Leistungen an (Dossier 1 [act. G 8.1, IV 2023/38], act. 1). Sie gab an, sie arbeite seit dem 25. März 2010 bis heute als Projekttechnikerin Modernisierung in einem Vollpensum für die B.___ AG. A.a. Die B.___ AG berichtete der IV-Stelle am 5. März 2018 (Dossier 1, act. 12), dass sich der Monatslohn seit dem 1. April 2017 auf Fr. 6'145.-- (zzgl. 13. Monatslohn) belaufe. Bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens habe die Versicherte in einem Vollpensum (40 Stunden pro Woche) gearbeitet. Seit dem 10. August 2017 arbeite sie nicht mehr. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 30. April 2018 auf (Dossier 1, act. 11-3 und act. 28-2). A.b. Am 27. September 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei C.___ vom 3. September 2018 bis zum 30. November 2018 (Dossier 1, act. 31). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Dauer der Integrationsmassnahme ausgehend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 225.-- ein Taggeld von Fr. 180.-- zu (Dossier 1, act. 35). Für die Dauer eines anschliessenden Aufbautrainings vom 1. Dezember 2018 bis 31. Mai 2019 (Dossier 1, act. 42) sprach die IV-Stelle der A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Versicherten ein Taggeld in der Höhe von Fr. 180.-- zu (Dossier 1, act. 43). Dem Schlussbericht des C.___ vom 29. Mai 2019 war zu entnehmen, dass in einer ganztägigen Tätigkeit aktuell eine Leistungsfähigkeit von 70 % bestehe (Dossier 1, act. 56). Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 27. Juni 2019 (Dossier 1, act. 58), dass sich die Versicherte mit der KV-Tätigkeit nicht mehr identifizieren könne und in einen kreativen Bereich umorientieren wolle. Sie habe die Versicherte darüber informiert, dass seitens der IV kein Umschulungsanspruch bestehe. Am 6. August 2019 wies die IV-Stelle das Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, dass die Versicherte bei der weiteren Stellensuche durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) begleitet werde (Dossier 1, act. 62). Mit Verfügung vom 25. November 2019 wies die IV-Stelle das Rentengesuch bei einem IV-Grad von 30 % ab (Dossier 1, act. 66). Die IV-Stelle ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (Präsenzzeit von 100 % mit einer 30 %iger Leistungsminderung) aus. A.d. Im April 2022 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Dossier 1, act. 67). Sie gab an, dass sie zuletzt, vom 27. April 2020 bis zum 12. Februar 2021, zu 100 % als Sachbearbeiterin Einkauf bei der D.___ GmbH gearbeitet habe. Seit dem 3. November 2021 sei sie zu 80 % und seit dem 22. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsgesuch ein. B.a. Dem IK-Auszug der Versicherten war zu entnehmen, dass die D.___ GmbH für den Zeitraum April bis Dezember 2020 einen Lohn von Fr. 53'830.-- und für den Zeitraum Januar bis Februar 2021 einen Lohn von Fr. 10'584.-- abgerechnet hatte (Dossier 1, act. 72). Von März bis Oktober 2021 hatte die Versicherte eine Arbeitslosenentschädigung bezogen. B.b. Die E.___ GmbH (vormals D.___ GmbH), ein Personal- und Stellenvermittler, berichtete der IV-Stelle am 30. Mai 2022 (Dossier 1, act. 78), dass sie die Versicherte vom 27. April 2020 bis zum 12. Februar 2021 in einem Vollpensum als Sachbearbeiterin Einkauf beschäftigt habe. Der Einsatzvertrag bei der F.___ AG war gemäss dem Kündigungsschreiben aufgelöst worden, weil diese im Moment keine weitere Einsatzmöglichkeit gehabt hatte (Dossier 1, act. 78-11). Dem Lohnkonto war zu B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   entnehmen, dass die Versicherte im Stundenlohn angestellt gewesen war (Dossier 1, act. 79-9 f.). Der Bruttolohn hatte sich im Zeitraum April 2020 bis Februar 2021 auf Fr. 64'141.95 belaufen. Am 18. Januar 2023 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining vom 16. Januar 2023 bis zum 15. Juli 2023 übernehme (Dossier 1, act. 98). B.d. Die zuständige Sachbearbeiterin notierte am 18. Januar 2023, dass die letzte vom Gesundheitsschaden nicht beeinträchtigte Tätigkeit diejenige als Sachbearbeiterin Einkauf bei der E.___ GmbH gewesen sei (Dossier 1, act. 103). Die Versicherte habe diese Tätigkeit wegen des Gesundheitsschadens am 3. November 2021 aufgegeben. Das Valideneinkommen 2021 als Sachbearbeiterin Einkauf habe Fr. 63'258.85 betragen. B.e. Auf Anfrage hin informierte die Arbeitslosenversicherung die IV-Stelle per E-Mail am 25. Januar 2023 (Dossier 1, act. 104) darüber, dass die Versicherte im Juni 2019, von November 2019 bis April 2020, von März 2021 bis Dezember 2021 und von August bis November 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte. B.f. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 16. Januar 2023 bis zum 16. Juli 2023 ausgehend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 179.-- ein Taggeld in der Höhe von Fr. 143.20 zu (Dossier 1, act. 106). Am 17. Februar 2023 teilte die Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass sie mit der Taggeldverfügung nicht einverstanden sei (Dossier 1, act. 113). B.g. Am 24. März 2023 bat die IV-Stelle die zuständige Ausgleichskasse um die Zustellung der Vorakten und eine Vernehmlassung zur Taggeldverfügung vom 31. Januar 2023 (Dossier 1, act. 121). Die Ausgleichskasse antwortete am 28. März 2023 (Dossier 1, act. 122), dass das Valideneinkommen 2021 gemäss der Auskunft der IV- Stelle Fr. 63'258.85 betrage. Dieser Betrag sei auf das Jahr 2023 erhöht worden (plus 0.8 % für das Jahr 2022 [Fr. 506.07] und plus 2.2 % [Fr. 1'402.83] für das Jahr 2023). Der daraus resultierende Betrag von Fr. 65'167.75 sei als massgebender Lohn vor der Eingliederung zur Bemessung des IV-Taggeldes herangezogen worden. B.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen die Taggeldverfügung vom 31. Januar 2023 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. März 2023 persönlich Beschwerde (Verfahrensnummer IV 2023/38, act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Zur Begründung machte sie geltend, dass bei der Berechnung der Taggeldbasis nicht auf den von der E.___ GmbH deklarierten Bruttolohn abgestellt worden sei. Während die zuständige IV-Sachbearbeiterin im Dokument "rechtliche Grundlagen" vom 18. Januar 2023 festgehalten habe, dass der Bruttoverdienst gemäss dem Fragebogen Arbeitgeber im Zeitraum April 2020 bis Februar 2021 Fr. 64'415.-betragen habe, habe dieselbe Sachbearbeiterin im am gleichen Tag erstellten Feststellungsblatt notiert, dass sich der Jahreslohn gemäss dem Fragebogen Arbeitgeber für den Zeitraum April 2020 bis Februar 2021 auf Fr. 57'070.60, zzgl. Zulagen von Fr. 916.70, belaufen habe. Die Beschwerdegegnerin sei von einer falschen Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Der Zeitraum 27. April 2020 bis 12. Februar 2021 entspreche nicht 11, sondern 9.5 Monaten. Ausgehend vom Bruttolohn von Fr. 64'415.-- (9.5 Monate) betrage der Jahreslohn (12 Monate) Fr. 81'366.32. Am 12. April 2023 machte die Beschwerdeführerin wiederum persönlich ergänzend geltend (act. G 4, IV 2023/38), dass sich das Taggeld anhand des letzten Stundenlohnes und der Anzahl Arbeitsstunden in der letzten Woche vor dem Eintritt der gesundheitlichen Problematik bemesse. In der letzten Arbeitswoche (8. bis 14. Februar 2021) habe sie 42.17 Stunden gearbeitet. Bei einem Stundenlohn von Fr. 37.91 (Fr. 42.-- abzüglich Fr. 1.11 Ferien- und Fr. 2.98 Feiertagsentschädigung) resultiere ein Jahreslohn von Fr. 83'130.56 (Fr. 37.91 x 42.17 Stunden x 52 Wochen). Geteilt durch 365 ergebe sich ein massgebendes Tageseinkommen von Fr. 227.75. Ohne Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2021 bis 2023 und des Ansatzes bei Überzeit (125 %) würde somit ein Taggeldanspruch von Fr. 182.20 resultieren. C.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8, IV 2023/38). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer letzten Anstellung vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Stundenlohn angestellt gewesen sei und somit kein regelmässiges Einkommen erzielt habe. Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens sei daher auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen. Da das Einkommen der C.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin Schwankungen unterworfen gewesen sei und sie während der letzten drei Monate ihres Einsatzes einen im Vergleich eher tieferen Lohn erzielt habe, sei für die Durchschnittslohnberechnung die ganze Einsatzperiode von April 2020 bis Februar 2021 als Berechnungsgrundlage herangezogen worden. Gestützt auf die Lohnblätter der D.___ GmbH sei der Durchschnittslohn berechnet und dieser auf 12 Monate hochgerechnet worden. Hieraus habe ein Jahreslohn von Fr. 57'070.60 resultiert. Zusätzlich seien Zulagen von Fr. 916.70 berücksichtigt worden. Der Taggeldbasis liege somit ein Jahreslohn von Fr. 63'258.85 zugrunde. Die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden. Am 2. August 2023 liess die Beschwerdeführerin das Gericht darüber informieren, dass sie für das Beschwerdeverfahren IV 2023/38 eine Rechtsvertreterin mandatiert habe (act. G 10, IV 2023/38). Die Rechtsvertreterin bat um eine Fristerstreckung für die Einreichung einer allfälligen Replik. C.c. In ihrer Replik vom 13. September 2023 (act. G 12, IV 2023/38) beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 31. Januar 2023 und die Zusprache der Taggelder auf der korrekten Einkommensbasis. Zudem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem gegen die Taggeldverfügung vom 12. Juli 2023 eingeleiteten Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin geltend, dass die Taggeldbemessung der Beschwerdegegnerin offensichtlich falsch sei. Wenn davon ausgegangen werde, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der E.___ GmbH unregelmässig gewesen sei, sei auf einen Durchschnittswert abzustellen. Obwohl die berücksichtigte Zeitspanne nur 9.5 Monate betragen habe, seien 11 Monate angerechnet worden. Bei der Bemessung der Taggelder anhand des durchschnittlichen Einkommens vom 27. April 2020 bis zum 15. Februar 2021 sei zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum 295 Tage umfasst habe. Hochgerechnet auf ein ganzes Jahr ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 79'699.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 resultiere ein Jahreslohn von Fr. 82'104.-- und damit ein massgebliches Tageseinkommen von Fr. 225.-- und ein Taggeld von Fr. 180.--. Das Arbeitsverhältnis bei der E.___ GmbH sei unbefristet und der Stundenlohn fixiert gewesen. Die Wochenarbeitszeit habe 40 Stunden betragen. Die Beschwerdeführerin habe in einem Vollpensum gearbeitet. Die monatlichen Lohnschwankungen seien insbesondere darauf zurückzuführen, dass nicht jeder Monat gleich viele Werktage C.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe, dass die Beschwerdeführerin Freitage bezogen habe und dass sie kurze krankheitsbedingte Abwesenheiten gehabt habe. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin regelmässig von Monat bis Freitag gearbeitet. Da das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt und das Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt gewesen sei, sei für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf die letzte normale Arbeitswoche und den Stundenlohn abzustellen. Damit ergebe sich ein Einkommen von Fr. 83'130.56 respektive unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2023 ein solches von Fr. 85'639.--. Das massgebliche Tageseinkommen betrage folglich Fr. 234.-- und das Taggeld Fr. 187.20. Im Übrigen sei bei der Taggeldberechnung unbeachtet geblieben, dass für die Taggeldbemessung das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen massgebend sei. Die Beschwerdeführerin sei seit August 2017 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und habe ihre Tätigkeit als Projekttechnikerin aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Nach der Beendigung der Integrationsmassnahmen sei sie bei einer 100 %igen Anwesenheit am Arbeitsplatz zu 70 % arbeitsfähig gewesen. Diese Leistungsfähigkeit sei vom RAD bestätigt und es sei festgehalten worden, dass geregelte Arbeitszeiten ohne Nacht-, Wechsel- und Wochenendschichten gegeben sein müssten und kein Zeitdruck sowie kein hohes Konfliktpotential bestehen dürften. Die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Einkauf bei der E.___ GmbH habe die Beschwerdeführerin mit bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen angenommen. Daher könne nicht auf das Einkommen bei der E.___ GmbH abgestellt werden, sondern es sei auf das Erwerbseinkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens, also jenes als Projekttechnikerin bei der B.___ AG, abzustellen. Gemäss den Angaben der damaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 ohne gesundheitliche Einschränkungen ein Einkommen von Fr. 81'943.-erzielt. Dieses sei anhand der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2023 hochzurechnen. Das ergebe ein Jahreseinkommen von Fr. 85'770.--, ein massgebliches Tageseinkommen von Fr. 235.-- und ein Taggeld von Fr. 188.--. Die Beschwerdeführerin habe somit Anspruch auf ein Taggeld von mindestens Fr. 180.--. Das Gericht teilte den Parteien am 18. September 2023 mit (act. G 13 IV 2023/38; act. G. 2, IV 2023/164), dass es die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens IV 2023/38 mit dem neuen Verfahren IV 2023/164 beabsichtige. C.e. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 14, IV 2023/38).C.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.   Am 12. Dezember 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 2'940.15 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren IV 2023/38 ein (act. G 15, IV 2023/38). C.g. Bereits mit Verfügung vom 12. Juli 2023 hatte die IV-Stelle der Versicherten mitgeteilt, dass die Kosten für die Verlängerung des Aufbautrainings vom 16. Juli 2023 bis zum 15. Januar 2024 übernommen würden (Dossier 2 [act. G. 9.1, IV 2023/164], act. 16). Mit Verfügung desselben Tages hatte die IV-Stelle der Versicherten für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 17. Juli 2023 bis 15. Januar 2024 ein Taggeld von weiterhin Fr. 143.20 zugesprochen (Dossier 2, act. 18). D.a. Gegen die Taggeldverfügung vom 12. Juli 2023 hatte die Versicherte (nachfolgend wieder: Beschwerdeführerin) am 13. September 2023 ebenfalls Beschwerde erheben lassen (act. G 1, IV 2023/164). Ihre Rechtsvertreterin hatte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache von Taggeldern auf der korrekten Einkommensbasis beantragt. Zudem hatte sie um die Vereinigung der vorliegenden Beschwerde mit dem hängigen Beschwerdeverfahren IV 2023/38 ersucht. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren IV 2023/38 zu sistieren. Die Beschwerdeschrift hatte inhaltlich der Replik vom 13. September 2023 im Verfahren IV 2023/38 entsprochen. D.b. Die Beschwerdegegnerin hatte am 25. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde im Verfahren IV 2023/164 und die Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren IV 2023/38 beantragt (act. G. 3, IV 2023/164). Zur Begründung hatte sie auf die Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2023 im Verfahren IV 2023/38 verwiesen. Ergänzend hatte sie angemerkt, dass sich die Berechnung des Taggeldes in den beiden Verfügungen auf dieselbe Grundlage stütze. Beide Beschwerdeverfahren hätten die Höhe des Taggeldes während der Integrationsmassnahme zum Gegenstand. Da es sich um denselben Streitgegenstand handle, seien die Verfahren aus prozessökonomischer Sicht zu vereinen. D.c. Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren IV 2023/164 auf eine Replik verzichtet (vgl. act. G 5, IV 2023/164). D.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Mit der Verfügung vom 31. Januar 2023 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer der Integrationsmassnahme vom 16. Januar 2023 bis 16. Juli 2023 ein Taggeld von Fr. 143.20 zugesprochen. Mit der Verfügung vom 12. Juli 2023 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auch für die Dauer der Verlängerung des Aufbautrainings vom 17. Juli 2023 bis 15. Januar 2024 ein Taggeld von Fr. 143.20 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat gegen beide Taggeldverfügungen Beschwerde erhoben. Beide Beschwerden richten sich gegen die Höhe des zugesprochenen Taggeldes während der Integrationsmassnahme. Bei einer getrennten Beurteilung der Beschwerden könnten widersprüchliche Entscheide resultieren. Die Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist daher gerechtfertigt. 2.   Am 12. Dezember 2023 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Honorarnote für das Beschwerdeverfahren IV 2023/164 über den Betrag von Fr. 1'190.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 6, IV 2023/164). D.e. Am 19. Dezember 2023 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf, die seit dem 29. März 2023 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2023 aufgelaufenen Akten nachzureichen (act. G 8, IV 2023/164). Die entsprechenden Akten gingen am 27. Dezember 2023 beim Gericht ein (act. G. 9, IV 2023/164). D.f. Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Parteien eines Sozialversicherungsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor dem Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, müssen sie nicht angehört werden. Verfügungen der IV-Stellen unterliegen nicht dem Einspracheverfahren, sondern sind direkt vor dem Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Die Parteien müssen daher vor dem Erlass einer IV-Verfügung angehört werden. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Gemäss dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung gilt die Vorbescheidspflicht also ausnahmslos. Der Verordnungsgeber hat sie ungeachtet dessen in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Fragen, die (intern) in den 2.1. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Aufgabenbereich der IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG) fallen, beschränkt. In diesen (internen) Aufgabenbereich fallen weder die betragsmässige Festsetzung der Invalidenrenten noch die Festlegung von Taggeldern; diese Aufgaben übernehmen (intern) die Ausgleichskassen. Das Bundesgericht hat Art. 73 Abs. 1 IVV trotz dieser Abweichung von Art. 57a Abs. 1 IVG als gesetzmässig abgesegnet (vgl. BGE 134 V 97 E. 2). Immerhin soll der Anspruch auf das rechtliche Gehör aber auch dann zu gewähren sein, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden muss (BGE 134 V 97 E. 2.8.2). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Taggeldverfügung vom 31. Januar 2023 keine Möglichkeit gegeben, sich zum Inhalt der Verfügung, namentlich zur Höhe des Taggeldes, zu äussern. Dadurch hat sie den in Art. 42 ATSG geregelten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. bis Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 124 V 389 E. 1; vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Gemäss der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist das Ignorieren ("Heilen") dieses Verfahrensmangels allerdings möglich, wenn die beschwerdeführende versicherte Person nicht ausdrücklich erklärt, sie verlange nur die rein verfahrensrechtliche Beurteilung und damit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2007, IV 2007/94, IV 2007/217 E. 1, Entscheid vom 13. Juli 2017, IV 2014/196 E. 1 und Entscheide vom 5. Mai 2020, IV 2019/88, IV 2020/22 E. 2). Da die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin ausschliesslich die materielle Behandlung der Angelegenheit beantragt hat, kann die Gehörsverletzung vorliegend zur Verfahrensbeschleunigung ausnahmsweise "ignoriert" werden, d.h. die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2023 ist (zusammen mit der Verfügung vom 12. Juli 2023) rein materiellrechtlich zu beurteilen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2021, IV 2020/190 E. 1). 2.2. Als Nächstes ist die Taggeldverfügung vom 31. Januar 2023, mit welcher der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 16. Januar 2023 bis 16. Juli 2023 ein Taggeld von Fr. 143.20 zugesprochen worden ist, auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 3.1. Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrags des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet laut Art. 23 Abs. 3 IVG das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (massgebendes Einkommen). Die Beschwerdeführerin hat nach dem Ende ihres Arbeitseinsatzes bei der F.___ AG ab Februar 2021 bis Dezember 2021 (wieder) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen (Dossier 1, act. 77). Ab dem 3. November 2021 ist sie zu 80 % und ab dem 22. November 2021 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden (Dossier 1, act. 67-4 und act. 80-2). Als erwerbstätig gelten Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20 Abs. 1 IVV). Den erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt sind arbeitslose Versicherte, die Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung haben oder mindestens bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hatten (Art. 20 Abs. 2 lit. a IVV). Da die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosentaggelder bezogen hat, hat sie für die Dauer der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf IV-Taggelder. 3.3. sexies sexies Zunächst ist zu klären, welches das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits im Februar 2018 erstmals zum Bezug von IV- Leistungen angemeldet. Damals hatte sie sich in einem langjährigen Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG befunden und dort als Projekttechnikerin Modernisierung in einem Vollpensum gearbeitet. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis per 30. April 2018 gekündigt (siehe Dossier 1, act. 11-3 und act. 28-2). Die IV-Stelle hatte das Rentengesuch nach der Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen am 25. November 2019 bei einem IV-Grad von 30 % abgewiesen. Sie war davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in ihrer angestammten Tätigkeit aktuell zu 70 % arbeitsfähig sei (100 %ige Präsenzzeit mit 30 %iger Leistungsminderung). Von November 2019 bis April 2020 hatte die Beschwerdeführerin Arbeitslosentaggelder bezogen. Am 27. April 2020 hatte die Beschwerdeführerin über den Personal- und Stellenvermittler E.___ GmbH (vormals D.___ GmbH) einen Temporäreinsatz von unbestimmter Dauer bei der F.___ AG angetreten (Dossier 1, act. 78-2, Dossier 2, act. 2-15). Es hatte sich um einen Einsatz als Sachbearbeiterin Einkauf in einem Vollpensum gehandelt. Das Arbeitsverhältnis war per 12. Februar 2021 gekündigt worden (Dossier 1, act. 78-11). Der letzte effektive Arbeitstag war der 15. Februar 2021 gewesen (Dossier 1, act. 78-2). Als Grund war das "Einsatzende" angegeben worden (Dossier 1, act. 78-2). Die E.___ GmbH hatte im 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kündigungsschreiben bedauert, dass sie im Moment keine weitere Einsatzmöglichkeit habe. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Antritt des Arbeitseinsatzes bei der F.___ AG in ihrer Arbeitsfähigkeit (noch) gesundheitsbedingt eingeschränkt gewesen oder dass der Einsatz aus gesundheitlichen Gründen (vorzeitig) beendet worden wäre. Zudem ist den von der Rechtsvertreterin eingereichten Monatsabrechnungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Einsatzes lediglich an drei Tagen, nämlich im September 2020, krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist. Des Weiteren hat sie teilweise Überzeit geleistet. Auch dies spricht gegen die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin während des Arbeitseinsatzes bei der F.___ AG erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG ist somit dasjenige bei der E.___ GmbH während des Arbeitseinsatzes bei der F.___ AG vom April 2020 bis Februar 2021 erzielte Erwerbseinkommen gewesen. Die Taggeldhöhe bestimmt sich also nach diesem Verdienst. Die IVV unterscheidet bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens von unselbständig erwerbstätigen Versicherten zwischen Versicherten mit einem regelmässigen Einkommen und Versicherten mit einem unregelmässigen Einkommen. Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, geltend als Versicherte mit regelmässigem Einkommen (vgl. Art. 21 Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21 Abs. 2 IVV). Beim Arbeitseinsatz bei der F.___ AG hat es sich um einen Temporäreinsatz gehandelt, dessen Dauer jedoch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbestimmt gewesen ist. Das Arbeitsverhältnis ist also zwar nicht befristet gewesen, wegen seines temporären Charakters kann es aber nicht als ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis bezeichnet werden. Letztlich ist der Einsatzvertrag denn auch nach weniger als einem Jahr durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden. Die Beschwerdeführerin gilt somit nicht als Versicherte mit einem regelmässigen Einkommen. Hat die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21 Abs. 1 IVV). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei diese maximal zwölf Monate beträgt. Die Beschwerdeführerin ist im Stundenlohn angestellt gewesen. Auf das während der letzten drei Monate erzielte Erwerbseinkommen bei der F.___ AG (Dezember 2020 bis Februar 2021) kann zur Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht abgestellt werden: Erstens hat die Beschwerdeführerin im letzten 3.5. bis bis bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsmonat (Februar 2021) nur bis und mit dem 15. Februar gearbeitet. Zweitens hat sie über den Jahreswechsel 2020/2021 wegen des Bezugs mehrerer Ferientage einen tieferen Lohn erzielt als in den Vormonaten. Und drittens ist der Beschwerdeführerin mit dem Dezember-Lohn die Ferienentschädigung für den gesamten Zeitraum April bis Dezember 2020 von insgesamt Fr. 3'386.60 ausbezahlt worden. Letzteres hat dazu geführt, dass der Dezember 2020 trotz des Ferienbezugs der Monat mit dem mit Abstand höchsten Bruttolohn gewesen ist. Da der Arbeitseinsatz bei der F.___ AG weniger als ein Jahr gedauert hat, widerspiegelt das während des gesamten Arbeitseinsatzes vom 27. April 2020 bis 15. Februar 2021 erzielte Erwerbseinkommen das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG am besten. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf die gesamte Dauer des Arbeitseinsatzes abzustellen, ist somit rechtmässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat das massgebende Einkommen gestützt auf die von der Arbeitgeberin eingereichten Lohnunterlagen ("Lohnkonto") errechnet. Allerdings hat sie dabei weder die Feiertagsentschädigung (Fr. 1'760.80) noch die Ferienentschädigung (Fr. 4'488.05) berücksichtigt. Das so ermittelte Einkommen von Fr. 57'070.60 (Fr. 52'208.65 + Fr. 4'861.95 [13. Monatslohn]) hat sie um die Zahlungen wegen Überzeit um Fr. 916.70 erhöht (siehe Dossier 1, act. 97). Den hieraus resultierenden Betrag von Fr. 57'987.30 hat sie durch 11 (Monate) geteilt und mit 12 (Monaten) multipliziert. Daraus hat eine Taggeldbasis von Fr. 63'258.85 resultiert. Die Ausgleichskasse hat diesen Betrag an die Nominallohnentwicklung (0.8 % im Jahr 2022 [Fr. 506.07] und 2.2 % im Jahr 2023 [Fr. 1'402.83]) angepasst, woraus ein massgebender Lohn von Fr. 65'167.75 und daraus ein Taggeld von Fr. 143.20 resultiert hat. Der Beschwerdegegnerin sind bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens mehrere Fehler unterlaufen: Erstens hat sie die Feiertags- und die Ferienentschädigung bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt. Für dieses Vorgehen gibt es keine plausible Erklärung, denn zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Ferien- und Feiertagsentschädigungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG). Zweitens hat die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen, dass das Arbeitsverhältnis erst am 27. April 2020 begonnen und bereits am 15. Februar 2021 wieder geendet hat, die Beschwerdeführerin also in den Monaten April 2020 und Februar 2021 keinen vollen Monatslohn erzielt hat. Dies entspricht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend gemacht hat, eher 9.5 Monaten als 11 Monaten bzw. genau 295 Tagen. Der Grund für dieses Vorgehen liegt wohl darin, dass die Beschwerdegegnerin bei der Taggeldberechnung strikt nach der im Kreisschreiben des BSV zur Berechnung der IV- Taggelder angegebenen Formel vorgegangen ist; dort wird nämlich lediglich von einer Periodendauer in Monaten gesprochen (siehe S. 6 des Kreisschreibens). Selbstverständlich darf diese Formel nur in den (Normal-)Fällen angewendet werden, in denen das Arbeitsverhältnis am 1. (Arbeits-)Tag im Monat begonnen und am letzten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Arbeits-)Tag eines Monats geendet hat, denn ansonsten würden Tage, an denen die versicherte Person nicht gearbeitet hat, als Arbeitstage miteingerechnet und das massgebende Einkommen dementsprechend zu tief ausfallen. Drittens ist gemäss Art. 21 Abs. 2 IVV bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG zu beachten, dass Tage, an denen die versicherte Person wegen Krankheit (lit. a) atypischerweise kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat, nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin ist im September 2020 drei Tage lang krank gewesen (Siehe act. G 12.2 und 12.3, IV 2023/38). Diese drei Tage dürfen daher gestützt auf Art. 21 Abs. 2 IVV bei der Berechnung des massgebenden Einkommens nicht berücksichtigt werden. Im Gegenzug muss dafür der "Lohn bei Krankheit" in der Höhe von Fr. 268.80 vom Bruttolohn von Fr. 64'414.95 abgezogen werden (siehe Dossier 1, act. 79-9). Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin im Januar 2021 wegen des Todes ihres Grossvaters offenbar einen Tag und zwei Halbtage bei der Arbeit gefehlt (siehe act. G 1.24). Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. h IVV werden bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG auch Tage, an denen die versicherte Person "aus (anderen) Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind", nicht berücksichtigt. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Abwesenheiten wegen des Todesfalls entweder hat kompensieren oder Ferienguthaben hat beziehen können, ist ein Abzug vom Einkommen jedoch nicht angezeigt. Der Zeitraum 27. April 2020 bis 15. Februar 2021 umfasst 295 Tage und abzüglich der Krankheitstage noch 292 Tage. Das massgebende Jahreseinkommen hat sich im Jahr 2021 somit auf Fr. 80'182.69 belaufen ([Fr. 64'414.95 - Fr. 268.80] / 292 x 365). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). Das deckt nach dem klaren Gesetzeswortlaut auch eine Anpassung an die Inflation ab. Im Zeitpunkt des Beginns des Taggeldbezugs (16. Januar 2023) hat die Beschwerdeführerin seit knapp zwei Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, weshalb die Beschwerdegegnerin bzw. die zuständige Ausgleichskasse zu Recht eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorgenommen hat. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von 0.8 % im Jahr 2022 (Frauen) und im Jahr 2023 von 1.8 % (Frauen) hat sich das massgebende Einkommen auf Fr. 82'267.44 belaufen (Fr. 80'182.69 + Fr. 641.46 + Fr. 1'443.29). Gemäss den Tabellen zur Ermittlung der IV- Taggelder des BSV resultiert bei diesem Einkommen ein Taggeld von Fr. 180.80. Die Verfügung vom 31. Januar 2023, mit welcher der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 16. Januar 2023 bis 16. Juli 2023 ein Taggeld von Fr. 143.20 pro Tag zugesprochen worden ist, erweist sich somit als rechtswidrig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Schliesslich bleibt noch die Verfügung vom 12. Juli 2023, mit welcher der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 17. Juli 2023 bis 15. Januar 2024 ebenfalls ein Taggeld von Fr. 143.20 pro Tag zugesprochen worden ist, auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Auch hier ist das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG dasjenige bei der E.___ GmbH während des Arbeitseinsatzes bei der F.___ AG vom April 2020 bis Februar 2021 erzielte Erwerbseinkommen gewesen (siehe Erwägung 3.4). Für die Berechnung der Höhe des Taggeldes kann daher auf die vorhergehenden Erwägungen betreffend die Verfügung vom 31. Januar 2023 verwiesen werden (Erwägung 3.5). Die Beschwerdeführerin hat somit auch für den Zeitraum vom 17. Juli 2023 bis 15. Januar 2024 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 180.80 pro Tag und nicht wie verfügt auf ein solches von Fr. 143.20 pro Tag. Die Verfügung vom 12. Juli 2023 erweist sich damit ebenfalls als falsch. 3.6. Demnach sind die angefochtenen Verfügungen vom 31. Januar 2023 und vom 12. Juli 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sind für den Zeitraum 16. Januar 2023 bis 16. Juli 2023 und für den Zeitraum 17. Juli 2023 bis 15. Januar 2024 Taggeldleistungen von Fr. 180.80 pro Tag zuzusprechen. 3.7. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von je Fr. 300.-- für das Verfahren IV 2023/38 und IV 2023/164 (zusammen Fr. 600.--) erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtsgebühren vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der im Verfahren IV 2023/38 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat für das Verfahren IV 2023/38 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 2'940.15 und für das Verfahren IV 2023/164 eine solche über den Betrag von Fr. 1'190.-- eingereicht. In einem durchschnittlichen "Rentenfall" beträgt die mittlere Entschädigung gemäss der Praxis des Versicherungsgerichts Fr. 4'000.--. Der Aufwand für "Taggeldfälle" ist in der Regel tiefer als jener für "Rentenfälle", da die relevanten Akten meistens weniger umfangreich sind und der Sachverhalt weniger komplex ist. Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, in dem sich der Aufwand für das Verfahren IV 2023/38 schätzungsweise auf ungefähr die Hälfte eines durchschnittlichen "Rentenfalls" belaufen hat. Das geforderte Honorar von Fr. 2'940.15 für das Verfahren IV 2023/38 erweist sich damit als zu hoch; die Parteientschädigung ist pauschal auf Fr. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerdeverfahren IV 2023/38 und IV 2023/164 werden vereinigt. 2. Die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2023 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin werden für den Zeitraum vom 16. Januar 2023 bis zum 16. Juli 2023 Taggeldleistungen von Fr. 180.80 pro Tag zugesprochen. 3. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2023 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin werden für den Zeitraum 17. Juli 2023 bis zum 15. Januar 2024 Taggeldleistungen von Fr. 180.80 pro Tag zugesprochen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 300.-- für das Verfahren IV 2023/38 zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 300.-- für das Verfahren IV 2023/164 zu bezahlen. 6. Der im Verfahren IV 2023/38 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 2'000.-- festzusetzen. Der Aufwand für das Verfahren IV 2023/164 ist sehr gering gewesen, da sich dieselben Tatsachen- und Rechtsfragen wie im Verfahren IV 2023/38 gestellt haben. Die Beschwerdeschrift vom 13. September 2023 im Verfahren IV 2023/164 hat inhaltlich denn auch der Replik vom 13. September 2023 im Verfahren IV 2023/38 entsprochen. Ein zweiter Schriftenwechsel hat im Verfahren IV 2023/164 nicht stattgefunden. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 1'190.-- für das Verfahren IV 2023/164 erscheint daher ebenfalls als übersetzt. Die Parteientschädigung für das Verfahren IV 2023/164 ist ermessensweise auf pauschal Fr. 600.-- festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit für das Verfahren IV 2023/38 mit pauschal Fr. 2'000.-- und für das Verfahren IV 2023/164 mit pauschal Fr. 600.-- zu entschädigen (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren IV 2023/38 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 8. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren IV 2023/164 eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.09.2024 Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf IV-Taggeld. Art. 23 Abs. 1 IVG: Taggeldhöhe. Art. 23 Abs. 3 IVV. Massgebendes Einkommen. Unterscheidung zwischen regelmässigen und unregelmässigen Einkommen. Bei einem Temporäreinsatz von unbestimmter Dauer handelt es sich nicht um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis. Das massgebende Einkommen ist deshalb anhand der Bestimmungen für Versicherte mit unregelmässigem Einkommen zu ermitteln. Zum massgebenden Einkommen gehören auch Feiertags- und Ferienentschädigungen. Hat das Arbeitsverhältnis untermonatlich angefangen und/oder geendet, so ist dies bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens zu berücksichtigen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. September 2024, IV 2023/38 und IV 2023/164).

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