Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/254 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.12.2024 Entscheiddatum: 26.11.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2024 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig sind. Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2024, IV 2023/254). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_4/2025. Entscheid vom 26. November 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2023/254 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Februar 2023 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Bei den Angaben zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Scheuermann" an. Die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit mehreren Jahren. Im Jahr 2007 habe er die Lehre als Mechapraktiker erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 1. Juli 2020 beziehe er Sozialhilfe. Der Hausarzt Dr. med. B.___ hatte dem Versicherten am 29. April 2021 bestätigt (IV-act. 2), dass er seit mehreren Jahren wegen eines mittels Bildgebung nachgewiesenen Rückenleidens in Behandlung sei. Aus ärztlicher Sicht seien längere bückende Tätigkeiten zu vermeiden. A.a. Am 4. April 2023 gab der Versicherte gegenüber dem zuständigen IV- Sachbearbeiter an (IV-act. 34-3), dass er aktuell über keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verfüge. Der Hausarzt wolle keine solche ausstellen, da er, der Versicherte, nicht auf Stellensuche sei. Er habe seit dem 12./13. Altersjahr Schmerzen. Der frühere Hausarzt habe gesagt, dass dies normal sei und dass es sich um Wachstumsschübe handle. Er, der Versicherte, habe bis ins Erwachsenenleben Schmerzen im Rücken gehabt. Als er volljährig geworden sei, habe sich herausgestellt, dass er einen doppelten Scheuermann habe (Wachstumsstörung der Wirbelsäule). Die letzte Möglichkeit wäre, den Wirbel zu versteifen. Er möchte das aber so lange wie möglich hinauszögern, da er grosse Angst vor diesem Eingriff habe. Der Hausarzt wisse nicht mehr weiter. Weitere Therapien oder Massnahmen seien nicht geplant, da scheinbar nichts weiterhelfe. Bei der C.___ seien vier Infiltrationen geplant gewesen, nach zweien habe man jedoch abbrechen müssen. Bevor er Sozialhilfe bezogen habe, sei er bei Personalverleihern als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Auf dem erlernten Beruf sei er nie wirklich tätig gewesen. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 14. April 2023 gingen bei der IV-Stelle medizinische Unterlagen der C.___ ein (IV-act. 15). Eine MRT der LWS vom 10. Januar 2020 (IV-act. 17) hatte teils aktivierte, mässiggradige Spondylarthrosen der unteren LWS mit Punctum maximum L4/L5 rechts und eine mediane Diskusprotrusion L5/S1, aber keine lumbale Diskushernie mit Neurokompression, gezeigt. Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädie/Traumatologie, hatte im Bericht vom 5. März 2020 (IV-act. 16) über die Konsultation vom 27. Februar 2020 als Diagnose ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit aktivierter Spondylarthrose L4/5 rechts mit Verdacht auf Pseudoradikulopathie rechts angegeben. MR-tomographisch war keine Neurokompression zu diagnostizieren gewesen. Dennoch war der Lasègue rechtsseitig positiv gewesen. Bei schon zunehmender Ausschöpfung der konservativen Therapie werde vorerst eine Facettengelenksinfiltration L5/S1, ggf. auch L4/5, durchgeführt. Je nach Infiltrationseffekt wäre auch ein Sakralblock (epidurale Infiltration) möglich. Zudem werde der Versicherte die medizinische Trainingstherapie zur Stärkung der autochthonen Muskulatur und zur Rumpfstabilisierung aufnehmen. Am 27. April 2020 hatte derselbe Arzt berichtet (IV-act. 15), der Versicherte habe von den Infiltrationen subjektiv mindestens zu 60 % anhaltend profitiert. Er könne nun wieder Rampen laufen und Leitern besteigen. Die Schmerzsituation sei unter Kontrolle, es bestünden aber noch Restschmerzen. Die Physiotherapie sei wegen der Corona-Situation unregelmässig durchgeführt worden. A.c. Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 28. April 2023 (IV-act. 18), dass der Versicherte seit dem Jahr 2010 bei ihm in hausärztlicher Behandlung sei. Seit 2020 sei der Versicherte 12 Mal in seiner Sprechstunde gewesen. Er habe dem Versicherten Zeugnisse für die jeweils aktuell ausgeübte Tätigkeit ausgestellt, zuletzt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 16. Dezember 2019 bis zum 3. Mai 2020 (Übersicht Arbeitsunfähigkeiten siehe IV-act. 18-4). Der Versicherte habe berichtet, dass er schon seit seiner Kindheit Rückenschmerzen habe. Diese seien damals als wachstumsbedingt erklärt worden. Die Infiltrationstherapie vom Februar 2020 habe nur vorübergehend eine Besserung erzielt. Am 27. April 2020 sei eine erneute Konsultation wegen starken Rückenschmerzen erfolgt. Auch am 19. Dezember 2020 sei es zum Wiederauftreten der besagten Rückenschmerzen mit einem stark prolongierten Verlauf bis Mai 2021 gekommen. Seitdem seien die Rückenschmerzen persistent. Darüber hinaus bestünden Schulterschmerzen links. Laut dem Versicherten sei der Schmerz immer gleich. Der Schmerz fühle sich wie Muskelkater an, teilweise mit Ausstrahlung in A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Bein. Der Versicherte habe immer wieder Hexenschüsse, die glücklicherweise rasch vergingen. Er nehme bedarfsabhängig Tramadol. Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne er, der Hausarzt, nicht angeben; derzeit bestehe wieder eine Schmerzzunahme. Das Heben schwerer Gegenstände, längeres Bücken und längeres Sitzen (mehr als eine Stunde) erzeugten beim Versicherten Schmerzen (VAS 6-7/10). Die Frage, wie viele Stunden dem Versicherten die bisherige Tätigkeit und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, konnte der Hausarzt nicht beantworten. Am 25. November 2021 war der Versicherte wegen Schmerzen im linken Schultergelenk bei Abduktion in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Spitals E.___ untersucht worden (Bericht vom 26. November 2021, IV-act. 18-5 f.). Als Diagnose hatte der Klinikarzt eine aktivierte Bursitis subacromialis Schulter links angegeben. Nach der Anästhesie der subarcromialen Nervenendigungen sei es zu einer sofortigen deutlichen Beschwerdelinderung gekommen. Derselbe Arzt hatte im Bericht vom 10. Dezember 2021 über eine Kontrolluntersuchung vom 9. Dezember 2021 (IV-act. 18-7 f.) festgehalten, dass die Schmerzen deutlich regredient seien. RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, notierte am 8. Juni 2023 (IV-act. 27), dass sich das lumbospondylogene Schmerzsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, der Status nach aktivierter Bursitis subacromialis Schulter links jedoch nicht. Unter Berücksichtigung der Adaptionskriterien sei der Versicherte sowohl angestammt als auch adaptiert zu 100 % arbeitsfähig. Vorausgesetzt die Adaptionskriterien würden berücksichtigt, könne auch für den erlernten Beruf (Mechapraktiker) von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (beispielsweise hauptsächliche Tätigkeit an einer CNC-Maschine). Der RAD-Arzt zählte die folgenden Adaptionskriterien auf: Vorwiegend leichte, gelegentlich mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten mit Gelegenheit zum Haltungswechsel; keine Bewegungsmonotonien, kein überdurchschnittlich häufiges Bücken, Heben, Tragen oder Überkopfarbeiten; keine Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers. Das längere Verharren in vornüber geneigter Haltung sowie häufige asymmetrische Lasteinwirkungen seien zu vermeiden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien vorderhand keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. Die G.___ berichtete der IV-Stelle am 20. Juni 2023 (IVact. 32), dass sie den Versicherten vom 10. April 2019 bis 17. Januar 2020 im Stundenlohn als Umzugsmitarbeiter beschäftigt habe. Der letzte effektive Arbeitstag sei der 13. Dezember 2019 gewesen. A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte, IV-rechtlich bestehe ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (IV-act. 33, 34-4). Der zuständige IV-Sachbearbeiter hielt am 26. Oktober 2023 fest (IV-act. 34-5), dass der Versicherte als ungelernt zu qualifizieren sei und dass für adaptierte Tätigkeiten von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Bei der Stellensuche bestünden keine Einschränkungen; für letztere sei das RAV zuständig. Unter diesen Voraussetzungen bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. A.f. Am 26. Oktober 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass seine Gesuche um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgewiesen würden (IVact. 35). Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Eine Einschränkung in der Stellensuche sei nicht ausgewiesen. Für diese sei das RAV zuständig. A.g. Am 20. November 2023 reichte der Versicherte per E-Mail ein Schreiben ein, in welchem er eine einsprachefähige Verfügung und Akteneinsicht verlangte (IV-act. 36 ff.). Er merkte an, dass er mit dem Inhalt der Mitteilung nicht einverstanden sei. Es seien "absolut keine Abklärungen" gemacht worden. Der Versicherte informierte die IV- Stelle darüber, dass er zwischenzeitlich im Kanton Zürich wohne. A.h. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies die IV-Stelle die Gesuche um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen ab (IV-act. 41). Die Begründung entsprach derjenigen in der Mitteilung vom 26. Oktober 2023. A.i. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Dezember 2023 Beschwerde (act. G 1). Er machte geltend, dass er mit dem Inhalt der Verfügung nicht einverstanden sei. Es seien "absolut keine Abklärungen" mit ihm gemacht worden. B.a. Die Stadt H.___ bestätigte in einem Schreiben vom 23. Januar 2024, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2023 sozialhilferechtlich unterstütze (act. G 5). B.b. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 15. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Zur Begründung hielt sie fest, der medizinische Sachverhalt stehe fest und es liege ein lückenloser Befund vor. Die reine Aktenbeurteilung sei daher nicht zu beanstanden. Ausserdem decke sich die B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschätzung des RAD-Arztes mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Die Einschätzung des RAD sei nachvollziehbar und es bestünden keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit. Daher könne auf die RAD- Stellungnahme abgestellt und von dem dort festgehaltenen medizinischen Sachverhalt sowie vom erstellten Adaptionsprofil ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Der Beschwerdeführer habe im August 2007 das Fähigkeitszeugnis als Mechapraktiker erlangt und sei im Anschluss bis Ende 2019 unterschiedlichen Hilfsarbeiten nachgegangen. Seither habe er gemäss dem IK-Auszug keine Arbeitstätigkeit mehr ausgeübt. Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall einer Hilfsarbeit in einem Vollpensum nachgehen würde. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und unter Einhaltung des Adaptionsprofils sei ihm eine Hilfsarbeit in einem vollen Pensum zumutbar. Entsprechend sei zur Bestimmung sowohl des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte in einer Hilfsarbeit abzustellen. Da das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen seien, erübrige sich deren genaue Ermittlung und der Invaliditätsgrad entspreche dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Gründe für einen Tabellenlohnabzug seien vorliegend nicht ersichtlich. Die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden. Dem Protokoll über eine interdisziplinäre Fallbesprechung vom 9. April 2024 (act. G 9.1) war zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Adaptionskriterien unter anderem Tätigkeiten in der Qualitätsprüfung sowie Kurier- oder Fahrdienste für leichte Teile offen stünden. Ferne seien ihm Tätigkeiten als Kipperfahrer oder Lagerist, sofern mit dem Stapler gearbeitet werden könne, möglich. Leichte Produktionsaufgaben stünden dem Versicherten auch unter Berücksichtigung der Adaptionskriterien offen. Am 21. Juni 2024 ging das ausgefüllte Formular betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Gericht ein (act. G 20). Am 2. Juli 2024 bewilligte die verfahrensleitende Richterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 21). B.d. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 17 und 22).B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Am 30. September 2024 lud das Gericht die Sozialen Dienste I.___ und die Sozialhilfe der Stadt H.___ ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und im anhängig gemachten Verfahren Parteirechte wahrzunehmen (act. G 23 f.). Die Beigeladenen verzichteten auf eine Stellungnahme (act. G 25 f.). B.f. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 13. Dezember 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung betrifft zwei voneinander unabhängige Gegenstände, nämlich einerseits das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen und andererseits das Rentenbegehren. Als berufliche Eingliederungsmassnahmen fallen vorliegend lediglich eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) oder eine Umschulung (Art. 17 IVG) in Betracht. Die angefochtene Verfügung enthält bei genauer Betrachtung also eine Abweisung des Begehrens um eine Arbeitsvermittlung, eine Abweisung des Begehrens um eine Umschulung und eine Abweisung des Rentenbegehrens. Demnach betrifft sie bei richtiger Interpretation drei Gegenstände. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde lediglich moniert, dass die Beschwerdegegnerin "absolut keine Abklärungen" gemacht habe. Sein Antrag kann nur so interpretiert werden, dass er mit der Abweisung aller drei Begehren nicht einverstanden gewesen ist. Folglich betrifft auch das Beschwerdeverfahren alle drei Gegenstände. Die gemeinsame Behandlung reduziert lediglich den administrativen Aufwand. Sie hat aber nicht die "Verschmelzung" der Streitgegenstände zur Folge. Dem Beschwerdeführer steht es daher frei, diesen Entscheid nur betreffend eines Teils dieser Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer Aufteilung der Erwägungen und der Dispositive Rechnung getragen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2024, IV 2023/239 E. 1). 1.1. Der Beschwerdeführer hat sich im Februar 2023 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Während des laufenden Verwaltungsverfahrens ist er vom Kanton St. Gallen in den Kanton Thurgau gezogen (vgl. IV-act. 34-4). Im November 2023 hat er die Beschwerdegegnerin informiert, dass er inzwischen im Kanton Zürich wohne (IV-act. 39). Gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ist somit zur Behandlung des Gesuchs um IV-Leistungen vom Februar 2023 zuständig geblieben. Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. der Sozialversicherung ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sieht jedoch in Abweichung von Art. 58 ATSG vor, dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar sind. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist somit für die Beurteilung der Beschwerde örtlich (und sachlich) zuständig. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG), ist auf die Beschwerde einzutreten. Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.1. Der Beschwerdeführer hat sich im Februar 2023 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. August 2023 entstehen. In Bezug auf das sogenannte Wartejahr ist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Erwerbstätigkeit ab 1. August 2022 relevant. 2.2. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er leide seit seiner Kindheit an Rückenschmerzen. Wegen der Rückenschmerzen hat er sich ab Januar 2020 in fachärztlicher Behandlung befunden. Dr. D.___ hat in seinem Bericht vom 5. März 2020 unter anderem gestützt auf ein MRT der LWS vom 10. Januar 2020 ein chronisch lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit aktivierter Spondylarthrose L4/5 rechts mit Verdacht auf Pseudoradikulopathie rechts angegeben. MR-tomographisch sei keine Neurokompression zu diagnostizieren. Dennoch sei der Lasègue rechtsseitig positiv gewesen. In seinem Bericht vom 27. April 2020 hat Dr. D.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer von einer Facettengelenksinfiltration zweiseitig L4-S1 gemäss 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. eigenen Angaben mindestens 60 % anhaltend profitiert habe. Der Hausarzt des Beschwerdeführers hat im Bericht vom 28. April 2023 allerdings erklärt, dass die Infiltrationstherapie nur eine vorübergehende Besserung erzielt habe. Am 27. April 2020 habe ihn der Beschwerdeführer erneut wegen starker Rückenschmerzen konsultiert. Am 19. Dezember 2020 sei es zum Wiederauftreten der Rückenschmerzen mit einem stark prolongierten Verlauf bis Mai 2021 gekommen. Seitdem seien die Rückenschmerzen persistent. Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit hat der Hausarzt nicht abgeben können. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass derzeit wieder eine Schmerzzunahme vorliege. Über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit hat der Hausarzt keine Aussage machen können. Der RAD-Arzt ist gestützt auf eine Beurteilung der ihm vorliegenden Akten zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer, sofern die Adaptionskriterien (siehe IV-act. 27-3) berücksichtigt würden, sowohl im erlernten Beruf als auch in adaptierten Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Dabei hat er sich allerdings hauptsächlich auf die veralteten fachärztlichen Behandlungsberichte aus dem Jahr 2020 gestützt, denn gemäss dem Hausarzt ist es zwischenzeitlich zu einer anhaltenden Verschlechterung der Rückenbeschwerden gekommen. Zudem liegt keine aktuelle Arbeitsfähigkeitsschätzung eines behandelnden Arztes im Recht. Die Einschätzung des RAD-Arztes, der Beschwerdeführer sei im erlernten Beruf wie auch in einer adaptierten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig, ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich richtig. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind demzufolge weitere medizinische Abklärungen notwendig. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Eine drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1n der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). 3.1. ovies Als berufliche Eingliederungsmassnahmen kommen eine Umschulung (Art. 17 IVG) oder eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) in Betracht. Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (Ulrich 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N 3 zu Art. 17 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung als Mechapraktiker. Gemäss eigenen Angaben ist er auf dem erlernten Beruf aber "nie wirklich tätig" gewesen (IV-act. 34-3). Zuletzt ist er von April 2019 bis Januar 2020 als Umzugsmitarbeiter tätig gewesen (IV-act. 32-2). Aus dem IK- Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach seinem Lehrabschluss (2007) für verschiedene Unternehmen tätig gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer ohne weitere Abklärungen als "ungelernt" qualifiziert (vgl. IV-act. 34-5). Die Beschwerdegegnerin hat aber nicht abgeklärt, über welche verwertbaren beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen der Beschwerdeführer verfügt. Dies wird sie nachholen müssen. Der Wortlaut des Art. 18 IVG sieht einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung für all jene versicherten Personen vor, die arbeitsunfähig, aber eingliederungsfähig sind. Das Bundesgericht vertritt entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 18 IVG seit Jahren die Auffassung, ein Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung bestehe nur, wenn die versicherte Person krankheitsbedingte besondere Schwierigkeiten bei der Stellensuche habe. Der Gesetzgeber hat diese Auffassung verworfen und den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung im Zuge der 5. IVG-Revision deutlich ausweiten wollen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], BBl 2005 4459, S. 4522), wobei er ausdrücklich festgehalten hat, dass auch „Hilfsarbeiter, die in einer angepassten Hilfstätigkeit noch voll arbeitsfähig sind“, einen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung hätten, sofern sie die letzte Arbeitsstelle krankheitsbedingt verloren hätten (BBl 2005 4459, S. 4524). Das Bundesgericht hat in der Folge allerdings behauptet, die 5. IVG-Revision habe an den von seiner Rechtsprechung vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nichts ändern wollen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015, E. 4.3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Auffassung setzt der Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung also nach wie vor voraus, dass sich die versicherte Person mit krankheitsbedingten Erschwernissen bei der Stellensuche konfrontiert sieht. Nachdem der Gesetzgeber aber im Rahmen der 5. IVG- Revision ausdrücklich erklärt hat, dass diese Auffassung des Bundesgerichtes gesetzwidrig sei, sieht sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ausserstande, der bundesgerichtlichen Auffassung zu folgen (Entscheid IV 2023/239 E. 5). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung setzt also lediglich voraus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (weder im erlernten Beruf als Mechapraktiker noch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Umzugsmitarbeiter und in einer optimal angepassten Tätigkeit) feststeht, kann auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung nicht beurteilt werden. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Nach der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichts ist ein Beschwerdeverfahren, das mehrere vereinigte Beschwerden betrifft, kostenmässig wie ein gewöhnliches Beschwerdeverfahren mit nur einem Streitgegenstand behandelt worden. Weshalb beispielsweise eine Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer Halbierung der Gerichtskosten führen sollte, die nach der erwähnten Praxis in einem solchen Fall nur einmal statt zweimal (je einmal für jede Beschwerde) erhoben werden, ist nicht einzusehen, denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Beurteilungsaufwand sich dadurch um je 50 % vermindert habe. Zudem hat die Praxis das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil beschwerdeführende Personen bei einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil jener Gerichtskosten bezahlen mussten, die eine andere beschwerdeführende Person, deren Beschwerden nicht vereinigt wurden, in einer ähnlichen Situation bezahlen musste. Die Verfahrensvereinigung kann für sich allein aber kein sachlicher Grund für eine derartige Kostenreduktion sein. Sie kann lediglich eine angemessene Kürzung der gesamten Verfahrenskosten infolge der Verminderung des administrativen Aufwandes rechtfertigen. Die ständige Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist deshalb wegen einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechts mit dem Entscheid IV 2023/124 vom 21. März 2024 aufgegeben worden. Seither werden in einem vereinigten Beschwerdeverfahren für jede Beschwerde Gerichtskosten erhoben; der Betrag der Gerichtskosten ist unter Berücksichtigung der durch die Verfahrensvereinigung bewirkten Reduktion des administrativen Aufwandes angemessen zu reduzieren. Art. 7 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) sieht vor, dass die Entscheidgebühr für einen Zwischenentscheid des Versicherungsgerichts mindestens Fr. 300.-- betragen muss (Ziff. 121). Zwar erlaubt der Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung eine Unterschreitung des Mindestansatzes unter anderem dann, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist Demnach ist die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG vollumfänglich aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens, namentlich zur Prüfung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und zur Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung und Umschulung), im Sinne des oben Ausgeführten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (zum Ganzen siehe Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Oktober 2024, IV 2023/239 E. 9). Die Art. 5 und 7 der Gerichtskostenverordnung werden allerdings durch Art. 69 Abs. 1 IVG, welcher für Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht einen Kostenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt hat, integral verdrängt. Da der Aufwand für die drei Beschwerdeverfahren deutlich unterdurchschnittlich gewesen ist, sind je Fr. 200.-- Gerichtskosten (zusammen Fr. 600.--) zu erheben. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von drei Mal Fr. 200.-- (zusammen Fr. 600.--) vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens betreffend das Gesuch um eine Arbeitsvermittlung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens betreffend das Gesuch um eine Umschulung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens betreffend das Gesuch um Rentenleistungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 200.-- für das Beschwerdeverfahren betreffend das Gesuch um eine Arbeitsvermittlung zu bezahlen. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 200.-- für das Beschwerdeverfahren betreffend das Gesuch um eine Umschulung zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 200.-- für das Beschwerdeverfahren betreffend Rentenleistungen zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2024 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig sind. Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2024, IV 2023/254). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_4/2025.
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2026-04-10T06:58:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen