Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/253 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.07.2024 Entscheiddatum: 04.07.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2024 Art. 87 Abs. 2 IVV. Art. 23 VwVG. Revisionsbegehren. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung. Nachfrist zur Einreichung ergänzender Berichte. Säumnisfolgen dieser Ordnungsfrist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2024, IV 2023/253). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_493/2024. Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2023/253 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rentenrevision (Nichteintreten) Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Januar 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 13). Er gab an, er arbeite als Taxichauffeur. Seit acht Jahren leide er an einer Psoriasis. Mit einer Verfügung vom 27. Juni 1997 wurde das Begehren um berufliche Massnahmen mit der Begründung abgewiesen, der Versicherte sei als Taxichauffeur uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 6). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit einem Entscheid vom 22. März 1999 ab (IV 1997/125; vgl. IVact. 3). A.a. Im August 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 15). Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ zeigte sich in einem Bericht vom 8. Dezember 2006 „etwas erstaunt“ über die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 29). Er hielt fest, er habe den Versicherten bislang nur wegen Bagatellbeschwerden gesehen. Der Beruf als Taxichauffeur erscheine ihm aus ärztlicher Sicht als gut geeignet. Mit einer Rente „sollte man möglichst lange zuwarten und den Patienten motivieren, im Arbeitsprozess zu bleiben“. Die Verzögerung der Berichterstattung entspreche „auch einem inneren Widerstand meinerseits, Herrn A.___ in die IV zu begleiten“. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater Dr. med. C.___ am 18. August 2007 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 37). Er führte aus, er könne keine Diagnose stellen. Es bestehe höchstens der Verdacht auf eine hypochondrische Störung respektive auf eine Persönlichkeit mit akzentuierten Zügen. Im März 2008 wurde der Versicherte vom IVinternen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) pneumologisch und orthopädisch untersucht. In ihrem Bericht vom 25. April 2008 hielten die RAD-Ärzte Dres. med. D.___ und E.___ fest (IV-act. 49), der Versicherte leide an einer Psoriasis vulgaris, an einem lumbo-vertebragenen Schmerzsyndrom, an einer Arthropathie des rechten oberen Sprunggelenks sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer arteriellen Hypertonie und an einer unspezifischen bronchialen Hyperreagibilität. Die A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte angestammte Tätigkeit als Taxichauffeur sei ihm zu 70 Prozent, eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 85 Prozent zumutbar. Mit einer Verfügung vom 12. Januar 2008 wies die IV-Stelle sowohl das Begehren um berufliche Massnahmen als auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 66). Mit einem Entscheid vom 29. Juli 2010 wies das Versicherungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab (IV 2009/22; vgl. IV-act. 84). Im September 2010 meldete sich der Versicherte zum dritten Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 86). Die IV-Stelle forderte ihn auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 29. Juli 2010 glaubhaft zu machen (IV-act. 87). Daraufhin reichte der Versicherte ein Arztzeugnis des Ambulatoriums F.___ vom 12. Oktober 2010 ein, laut dem er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom litt (IV-act. 88). Die IV-Stelle forderte den Versicherten am 26. August 2011 auf, sich beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum anzumelden, ein Bewerbungsschreiben zu verfassen und sich monatlich um mindestens zehn passende Stellen zu bewerben; sie drohte ihm an, dass sie andernfalls die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen werde (IV-act. 139). Der Versicherte reagierte nicht auf dieses Schreiben. Mit einer Verfügung vom 6. Januar 2012 erliess die IV-Stelle einen Nichteintretensentscheid, der unangefochten blieb (IV-act. 141). A.c. Im Mai 2013 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 142). Die IV-Stelle forderte ihn auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des letzten Leistungsbegehrens glaubhaft zu machen (IV-act. 148). Die Psychiaterin med. pract. G.___ teilte der IV-Stelle im Juni 2013 mit, „gegenüber dem ersten IV-Antrag“ bestehe eine komplexe Zustandsveränderung mit einem fluktuierenden, prolongierten depressiven Syndrom vor dem Hintergrund weiterer differentialdiagnostischer psychiatrischer Überlegungen. Mit einer Verfügung vom 16. September 2013 trat die IV-Stelle nicht auf die Wiederanmeldung ein (IV-act. 162). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.d. Im April 2017 meldete sich der Versicherte zum fünften Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 166). Die IV-Stelle forderte ihn auf, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 16. September 2013 glaubhaft zu machen (IV-act. 170). Der Allgemeinmediziner Prof. Dr. med. H.___ berichtete im Mai 2017 über eine Arthritis des rechten Sprunggelenks, die zu einer Arthrose geführt habe A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und die es dem Versicherten verunmögliche, weiter als Taxichauffeur tätig zu sein (IVact. 173). Der RAD-Arzt Dr. med. I.___ notierte im August 2017, eine relevante Sachverhaltsveränderung sei glaubhaft gemacht (IV-act. 178). Im Juni 2018 beauftragte die IV-Stelle die Begaz GmbH mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (IV-act. 202). Im August 2018 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er sich nicht begutachten lassen möchte und dass er deshalb sein Leistungsbegehren zurückziehe (IV-act. 209). Die IV-Stelle mahnte ihn am 10. August 2018, sich begutachten zu lassen; andernfalls werde sie das Verfahren einstellen und einen Nichteintretensentscheid erlassen (IV-act. 210). Der Versicherte erschien nicht zu den Untersuchungen. Mit einem Vorbescheid vom 27. September 2018 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (IV-act. 216). Am 25. Oktober 2018 ersuchte der Versicherte um eine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens (IV-act. 217). Er machte geltend, er habe einen Termin verschlafen, der zweite Termin sei durch einen Zugausfall vereitelt worden und dann habe er sich gesundheitlich nicht imstande gefühlt, an der Begutachtung teilzunehmen. Er werde sich wieder melden, sobald er fit genug sei, um die Untersuchungen über sich ergehen zu lassen. Am 6. März 2019 stellte die Begaz GmbH das in Auftrag gegebene Gutachten fertig (IV-act. 230). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einer axialen und peripheren Psoriasisarthritis sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung, an akzentuierten ängstlichen und depressiven Persönlichkeitszügen, an einer beginnenden Fingerpolyarthrose sowie wahrscheinlich an einem Status nach einem lumbalen Morbus Scheuermann. Die angestammte Tätigkeit als Taxichauffeur sei ihm aus psychiatrischer Sicht „aktuell und aktenanamnestisch ab Mai 2011“ uneingeschränkt zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aber um 40 Prozent eingeschränkt. Aufgrund der Arthritis seien wechselbelastende Tätigkeiten zu empfehlen, die dem Versicherten uneingeschränkt zumutbar seien. Der RAD-Arzt Dr. I.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 238). Mit einer Mitteilung vom 14. März 2019 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 240). Mit einer Verfügung vom 10. Januar 2020 wies sie auch das Rentenbegehren ab (IV-act. 263). Im August 2020 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 267). Die IV-Stelle forderte ihn am 27. August 2020 auf, eine relevante Veränderung des Sachverhaltes seit dem 10. Januar 2020 A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte glaubhaft zu machen (IV-act. 269). Am 26. Oktober 2020 erstattete der Psychiater med. pract. J.___ eine „Verschlechterungsmeldung“ (IV-act. 277). Er hielt fest, der Versicherte leide an einer schwergradigen depressiven Episode. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Der RAD-Arzt med. pract. K.___ notierte im November 2020, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne nicht ausgeschlossen werden (IVact. 279). Mit einer Mitteilung vom 30. September 2021 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, aufgrund des Gesundheitszustandes seien solche aktuell nicht angezeigt (IV-act. 302). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Begaz GmbH am 6. September 2020 ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten (IV-act. 347 ff.). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einer aktuell wenig bis nicht aktiven axialen und peripheren Psoriasisarthritis, an einem cervicalen Schmerzsyndrom, an einer insgesamt leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung, an akzentuierten ängstlichen und depressiven Persönlichkeitszügen, an einer beginnenden Fingerpolyarthrose und an Veränderungen vereinbar mit einem Status nach einem lumbalen Morbus Scheuermann. Im Vergleich zur ersten Begutachtung sei der somatische und psychische Gesundheitszustand unverändert geblieben. In rheumatologischer Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand zwar leicht verbessert, aber bei einer stärkeren Belastung sei mit einer Verschlechterung zu rechnen, die diese Verbesserung aufhebe. Aus neuropsychologischer Sicht seien aufmerksamkeitsintensive, ein situativ rasches Reagieren voraussetzende Tätigkeiten nicht zuträglich. Deshalb sei die angestammte Tätigkeit als Taxichauffeur nicht mehr zumutbar. Für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 60 Prozent zu attestieren. Die RAD-Ärztin Dr. med. L.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 355). Mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2022 sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2021 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent zu (IV-act. 361). Am 20. Juni 2023 erstattete der behandelnde Psychiater J.___ eine weitere „Verschlechterungsmeldung“ (IV-act. 362). Er machte geltend, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich „bezüglich Diagnosen und Depressionsfolgeerkrankungen weiter wesentlich und anhaltend“ verschlechtert. Der Versicherte leide an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung, an einer Schlafstörung sowie an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Er sei aus psychiatrischer Sicht „weiterhin“ A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle wies den Psychiater am 10. Juli 2023 darauf hin, dass der Versicherte selbst ein Rentenerhöhungsgesuch einreichen müsse (IV-act. 363). Der Versicherte erklärte sich in der Folge schriftlich einverstanden mit der Bearbeitung der „Verschlechterungsmeldung“ (IV-act. 366). Der RAD-Arzt Dr. med. K.___ notierte am 8. September 2023 (IV-act. 367), die Angaben des behandelnden Psychiaters J.___ hätten bereits in der Vergangenheit erheblich von der gutachterlichen Einschätzung abgewichen und seien zudem formal nicht immer ganz in sich schlüssig gewesen. Exemplarisch sei etwa auf das Attest einer schwergradigen depressiven Episode und der damit verbundenen weitgehenden Unfähigkeit, den eigenen Haushalt zu besorgen, hinzuweisen, das gleichzeitig mit dem Attest einer vollumfänglich vorhandenen Fahreignung ohne Einschränkungen der kognitiven und reaktiven Fähigkeiten abgegeben worden sei. Die Sachverständigen der Begaz GmbH hätten für die Vergangenheit keine schwergradige depressive Episode bestätigen können. Angesichts des jahrelangen Verlaufs erscheine die geltend gemachte Verschlechterung innert der letzten zehn Monate als wenig glaubwürdig. Mit Blick auf die Diskrepanzen in der Vergangenheit lasse sich die Plausibilität einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus medizinischer Sicht nicht beurteilen. Mit einem Vorbescheid vom 13. September 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe (IVact. 369), nicht auf sein „neues Leistungsbegehren“ einzutreten. Zur Begründung führte sie an, mit dem eingereichten Arztbericht sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Gesundheitszustand seit dem 21. Dezember 2022 erheblich verändert habe. Eine Prüfung des Erhöhungsgesuchs sei aber nur möglich, wenn eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht worden sei. Der Versicherte könne bis zum 18. Oktober 2023 Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid erheben. Nach dem Ablauf dieser Frist werde die IV-Stelle eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Sollte es dem Versicherten aus erheblichen Gründen nicht möglich sein, relevante Unterlagen innert dieser Frist einzureichen, könne er ein Fristerstreckungsgesuch stellen. Eine Fristerstreckung werde aber nur ausnahmsweise gewährt. Dagegen wandte der Versicherte am 11. Oktober 2023 ein (IV-act. 375), seine Schlafstörung habe sich verschlechtert. Er könne keine Nacht mehr richtig schlafen, weshalb er am Tag total erschöpft sei. Sein Hausarzt habe ihn deshalb beim Schlafzentrum des Kantonsspitals St. Gallen angemeldet. Zudem sei eine neuropsychologische Testung am Kantonsspital St. Gallen geplant. Schliesslich werde der behandelnde Rheumatologe demnächst einen Verlaufsbericht erstellen. Die IV-Stelle forderte den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1.
Da dieses Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Überprüfung der angefochtenen Versicherten am 19. Oktober 2023 auf, die erwähnten Berichte bis spätestens am 16. November 2023 einzureichen (IV-act. 376). Der Versicherte reagierte nicht auf dieses Schreiben. Am 27. November 2023 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit der sie nicht auf das „neue Leistungsbegehren“ eintrat (IV-act. 377). Am 19. Dezember 2023 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2023 (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Rentenrevisionsgesuch. Zur Begründung führte er aus, die Untersuchung durch das Schlaflabor müsse abgewartet werden. Der Hausarzt Prof. Dr. H.___ habe am 12. Dezember 2023 eine Verschlechterungsmeldung gemacht (vgl. IVact. 378). B.a. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 21. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, mit der „Verschlechterungsmeldung“ des behandelnden Psychiaters sei keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Die „Verschlechterungsmeldung“ von Prof. Dr. H.___ sei erst zwei Wochen nach der Eröffnung der Nichteintretensverfügung eingegangen und zudem nicht geeignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da Prof. Dr. H.___ nur vage auf eine Verschlimmerung des Zustandes am rechten Sprunggelenk hingewiesen habe. B.b. Am 27. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 7). B.c. Der Beschwerdeführer hielt am 10. März 2024 an seinem Antrag fest (act. G 9). Er reichte ein weiteres Arztzeugnis des behandelnden Psychiaters J.___ ein (act. G 9.1), in dem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren depressiven Störung attestiert worden war. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, kann sein Gegenstand nicht weiter als jener des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sein. Dieses hat allein die Beantwortung der Frage zum Gegenstand gehabt, ob auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten sei. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. 2. Gemäss dem Art. 87 Abs. 2 IVV setzt das Eintreten auf ein Rentenrevisionsbegehren respektive auf ein Rentenerhöhungsgesuch voraus, dass der Rentenbezüger eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Rentenzusprache glaubhaft gemacht hat. „Glaubhaft“ gemacht im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV ist eine Tatsache nicht erst dann, wenn sie überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist. Es reicht bereits, wenn wenigstens gewisse Anhaltspunkte für die geltend gemachte Tatsache bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass eine eingehende Sachverhaltsabklärung zu einem anderen Beweisergebnis führen könnte (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N 58, mit Hinweisen). Andererseits reicht es nicht aus, eine bestimmte Tatsache bloss zu behaupten. Die Tatsachenbehauptung muss durch Indizien so belegt werden, dass bei der Beweiswürdigung ein ausreichender Grund zur Annahme besteht, die Behauptung könne durchaus zutreffen. Praxisgemäss wird die Hürde tief angesetzt. In der Regel wird ein Hinweis in einem medizinischen Bericht auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes (z.B. neue Diagnose, neue bildgebende Befunde o.ä.) als ausreichend qualifiziert. 2.1. Der Beschwerdeführer hat eine „Verschlechterungsmeldung“ seines behandelnden Psychiaters J.___ eingereicht. In dieser „Verschlechterungsmeldung“ sind neue Diagnosen genannt worden, was an sich als ausreichend für das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung qualifiziert werden müsste. Eine der neuen Diagnosen ist allerdings eine kombinierte Persönlichkeitsstörung gewesen. Der behandelnde Psychiater J.___ hat diese Diagnose mit keinem Wort begründet. Er hat sich auch nicht mit den entsprechenden Ausführungen in den beiden Gutachten der Begaz GmbH, in denen mit einer überzeugenden Begründung (lediglich) akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden waren, auseinandergesetzt. Zudem entwickeln sich Persönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Jugend. Wenn der Beschwerdeführer also tatsächlich an einer Persönlichkeitsstörung gelitten hätte, wie der behandelnde Psychiater behauptet hat, dann hätte es sich um eine längst bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung gehandelt. Diese Diagnose hätte also selbst dann, wenn sie überzeugend begründet worden wäre, kein Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung seit der Rentenzusprache 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. sein können. Die zweite neue Diagnose ist eine Schlafstörung gewesen. Darauf wird nachfolgend eingegangen. Als dritte Diagnose hat der behandelnde Psychiater – wie bereits in seinen früheren Berichten – eine schwergradige depressive Störung genannt. Worin diesbezüglich eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erblicken sein sollte, ist nicht ersichtlich, hatte der behandelnde Psychiater J.___ doch bereits zwischen den beiden Begutachtungen durch die Begaz GmbH, nämlich am 26. Oktober 2020, eine schwergradige depressive Störung diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Unabhängig davon, ob sich die depressiven Symptome tatsächlich akzentuiert haben, kann der Beschwerdeführer selbstverständlich nicht zu mehr als zu 100 Prozent arbeitsunfähig sein, weshalb eine solche Akzentuierung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnte. Sie wäre folglich nicht geeignet, eine relevante Veränderung des massgebenden Sachverhaltes glaubhaft zu machen. Der RAD-Arzt Dr. K.___ hat zudem überzeugend aufgezeigt, dass die Berichte des behandelnden Psychiaters J.___ formal unzureichend, teilweise widersprüchlich und insgesamt nicht überzeugend gewesen sind. Die Kurzstellungnahme von Prof. Dr. H.___ ist erst nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung und damit verspätet eingereicht worden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen ist. 2.3. Bezüglich der Schlafstörung hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte in Aussicht gestellt. Er hat festgehalten, dass er sich im Schlaflabor des Kantonsspitals St. Gallen untersuchen lassen werde. Den entsprechenden Bericht werde er dann einreichen. Die Beschwerdegegnerin hat ihm eine Frist für das Einreichen des in Aussicht gestellten Berichtes eingeräumt. Diese Nachfrist ist keine gesetzliche Frist, sondern eine behördlich angeordnete Ordnungsfrist gewesen, die folglich auf ein entsprechendes Gesuch hin hätte erstreckt werden können. Das ATSG selbst enthält keine Regelung bezüglich behördlich angeordneter Ordnungsfristen, verweist für das Verwaltungsverfahren aber ergänzend auf die Bestimmungen des VwVG (Art. 55 Abs. 1 ATSG). Gemäss dem Art. 23 VwVG droht eine Behörde, die eine Frist ansetzt, gleichzeitig mit der Fristansetzung die Folgen einer Versäumnis an; im Versäumnisfall treten nur die angedrohten Folgen ein. Rein formal betrachtet hat das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im „Vorbescheidsverfahren“ dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht entsprochen, denn im Zuge der Fristerstreckung hat sie nicht auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Bei einer sich formalistisch am Wortlaut des Art. 23 VwVG orientierenden Interpretation würde dies die Frage nach den Folgen der unterbliebenen Säumnisfolgenandrohung aufwerfen. Diese Frage müsste natürlich ebenso formalistisch beantwortet werden: Bei einer Säumnis würden keine Folgen eintreten; die Behörde müsste also eine weitere Frist ansetzen. Da dies vorliegend nicht 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschehen ist, hätte der Beschwerdeführer bei dieser Interpretation noch immer die Möglichkeit, die in Aussicht gestellten Beweismittel bei der Beschwerdegegnerin einzureichen. Diese Möglichkeit würde er erst verlieren, wenn die Beschwerdegegnerin ihm eine weitere Frist ansetzen und auf die Säumnisfolgen hinweisen würde und wenn er diese Frist dann ebenfalls verpassen würde. Ganz offensichtlich zielt der Art. 23 VwVG aber nicht auf einen solchen Formalismus ab. Der Sinn und Zweck der Bestimmung besteht vielmehr darin, eine Person, der eine behördliche Frist für eine bestimmte Rechtshandlung gewährt worden ist, nicht ohne Vorwarnung „auflaufen“ zu lassen. Der Person muss also bewusst sein, womit sie zu rechnen hat, falls sie die angesetzte Frist versäumt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Vorbescheid vom 13. September 2023 darauf hingewiesen, dass sie auf sein Rentenrevisionsgesuch nicht eintreten werde, sofern es ihm nicht gelinge, eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen. Der Vorbescheid hat aber auch den Hinweis enthalten, dass für das Einreichen entsprechender Beweismittel allenfalls eine Fristerstreckung gewährt werden könne. Für den Beschwerdeführer ist klar erkennbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin einen definitiven Entscheid erlassen werde, falls er die gewährte Fristerstreckung versäumen sollte, zumal er ja in der Vergangenheit bereits mehrmals entsprechende Nichteintretensverfügungen erhalten hatte. Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Säumnisfolgen bezüglich der behördlich gewährten Frist im Schreiben vom 19. Oktober 2023 hat deshalb nicht zur Folge, dass die Säumnis des Beschwerdeführers folgenlos bleiben müsste. Vielmehr ist die im Vorbescheid angedrohte Säumnisfolge (Nichteintreten auf das Revisionsbegehren als Folge der Säumnis) eingetreten. Allerdings hat das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_795/2020 vom 10. März 2021 festgehalten, dass das Versäumnis bezüglich einer Ordnungsfrist folgenlos bleiben müsse (E. 5, mit Hinweisen). Jener Entscheid hat zwar die im Art. 4 Abs. 4 ATSV enthaltene Ordnungsfrist und nicht eine Ordnungsfrist im Sinne des Art. 23 VwVG betroffen, aber der terminus technicus „Ordnungsfrist“ kann nicht abhängig davon, in welcher Norm er erwähnt wird, unterschiedliche Dinge bezeichnen. Wäre die Auffassung des Bundesgerichtes, dass das Versäumnis bezüglich einer Ordnungsfrist folgenlos bleiben müsse, zutreffend, müsste der Art. 23 VwVG als toter Buchstabe qualifiziert werden, denn jede behördlich angeordnete Frist ist eine Ordnungsfrist, was nach der Ansicht des Bundesgerichtes bedeuten würde, dass nie Säumnisfolgen angedroht oder gar durchgesetzt werden dürften. Die Beschwerdegegnerin hätte das „Vorbescheidsverfahren“ nach der Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von Berichten des Schlaflabors des Kantonsspitals St. Gallen also auf unbestimmte Zeit pendent halten müssen, wenn die Auffassung des Bundesgerichtes zutreffend wäre. Da das Bundesgericht seine Ansicht aber nicht begründet hat und da es insbesondere keine Interpretation des Art. 23 VwVG vorgenommen hat, vermag diese Auffassung 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er aber von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, vorläufig befreit. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. nicht zu überzeugen. Die Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes hat deshalb keine Veranlassung, den klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 23 VwVG zu ignorieren respektive die offenkundig in einem diametralen Widerspruch zu dieser Bestimmung stehende Praxis des Bundesgerichtes anzuwenden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit auch bezüglich der Sanktionierung der Säumnis bezüglich der angesetzten Nachfrist durch ein Nichteintreten des Revisionsbegehrens als rechtmässig zu qualifizieren. Hinsichtlich der behaupteten Verschlechterung seiner neurokognitiven Fähigkeiten hat der Beschwerdeführer bis dato keinen Bericht eingereicht. Ob die von ihm erwähnte Untersuchung zwischenzeitlich überhaupt erfolgt ist, lässt sich anhand der Akten nicht beurteilen. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin die Säumnis des Beschwerdeführers betreffend die angesetzte Nachfrist zur Einreichung entsprechender Berichte zu Recht mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid sanktioniert. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2024 Art. 87 Abs. 2 IVV. Art. 23 VwVG. Revisionsbegehren. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung. Nachfrist zur Einreichung ergänzender Berichte. Säumnisfolgen dieser Ordnungsfrist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2024, IV 2023/253). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_493/2024.
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