Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/248 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.09.2024 Entscheiddatum: 29.07.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2024 Art. 36 Abs. 2 IVG. Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Invalidenrente. Berechnung. Splitting. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch bei der Berechnung der Invalidenrente seiner verstorbenen Ehefrau das Splitting bis zum 31. Dezember vor deren (eigenen) Versicherungsfall Invalidität vorzunehmen (Erw. 2.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2024, IV 2023/248). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2024. Entscheid vom 29. Juli 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterin Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. IV 2023/248 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Berechnung; i.S. B.___ sel.) Sachverhalt A. B.___ sel. (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 21. September 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (act. G 3.2/4). Mit Feststellungsblatt vom 31. August 2022 ging die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) von einem Invaliditätsgrad von 70 % und dementsprechend von einem Anspruch auf eine ganze Rente aus. Infolge verspäteter Anmeldung und Tod der Versicherten am 31. August 2022 sei die Rente auf den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 zu befristen (act. G 3.2/49 f.). Nach Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle an die Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) am 20. Oktober 2022 berechnete diese die Rente auf Fr. 1'793.-- (plafoniert). Dabei ging sie von einer vollständigen Beitragsdauer von 32 Jahren, damit von Rentenskala 44, und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44'454.-- (Tabellenwert) aus. Am 18. November 2022 erliess sie eine entsprechende Verfügung, die sie dem Ehemann der Versicherten, A.___, zustellte (act. G 3.2/55 - 57). A.a. Infolge dieser IV-Rentenzusprache war auch die seit 1. Februar 2021 ausbezahlte Altersrente des Ehemannes der Versicherten neu zu berechnen (Splitting rückwirkend und Plafonierung für den Zeitraum von März bis August 2022) und betrug nun für den genannten Zeitraum ebenfalls Fr. 1'793.-- (Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. November 2022 [act. G 3.1/5.1]). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Dezember 2022, mit welcher sowohl die IV- als auch die AHV-Verfügung beanstandet wurde, wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. Februar 2023 ab, wobei nur die Frage der Berechnung der Altersrente von A.___ materiell behandelt wurde (act. G 3.1/5.3 f.). Mit Beschwerde vom 28. März 2023 an das hiesige A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht beantragte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die "Verfügungen Leistungen der IV und Leistungen der AHV vom 18. November 2022" seien als Ganzes zu stornieren. In der Folge sei die IV-Rente ohne Einkommensteilung neu zu berechnen, mit seiner angestammten AHV-Rente (ohne Einkommensteilung) zusammenzuzählen und im Verhältnis so zu kürzen, dass der zulässige Höchstbetrag der Ehepaarrente nicht überschritten werde (act. G 1). Da sich in den Akten ein Hinweis befand, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Ausgleichskasse den Rückzug der Einsprache/Beschwerde gegen die IV- Verfügung erklärt, forderte ihn das Versicherungsgericht am 23. November 2023 auf, zu erklären, ob er die IV-Verfügung vom 18. November 2022 weiterhin anfechten wolle, wofür das Versicherungsgericht zuständig sei. Da auch Eingaben an eine unzuständige Stelle fristwahrend seien, könnte die Beschwerde vom 28. März 2023 gegen die IV- Verfügung vom 18. November 2022 als am 30. Dezember 2022 rechtzeitig bei der unzuständigen Stelle erhoben entgegengenommen werden (AHV 2023/4, act. G 9). A.c. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei zwar mit dem "Feststellungsblatt" vom 31. August 2022 und dem "Verfügungsteil 2 - Zusprache einer Invalidenrente" vom 18. November 2022 einverstanden, nicht jedoch mit der durch die Ausgleichskasse vorgenommenen Rentenberechnung. Vorliegend hätte kein Splitting erfolgen dürfen, da seine verstorbene Ehefrau das Pensionsalter noch nicht erreicht habe. Vor allem aber dürfe ihre Invalidenrente nicht auf der Grundlage für die Altersrente festgelegt werden. Die Einkommensteilung sei im AHVG geregelt und diene alleine dazu, die Höhe der beiden Altersrenten zu berechnen, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente hätten. Demgegenüber werde die Invalidenrente im IVG geregelt und werde auf Grund des Invalideneinkommens und der Höhe der gesundheitlichen Einschränkung berechnet. Die Höhe der gesundheitlichen Einschränkungen werde in einem Abklärungsverfahren festgelegt. Die Invalidenrente könne somit nicht anhand von AHV-Lohnsummen berechnet werden, was zu einem falschen Wert führen würde. Vielmehr beziehe sich das Splitting einzig auf die Berechnung der Altersrenten. Zusammenfassend habe die Ausgleichskasse den Zeitpunkt des Splittings nicht korrekt gewählt bzw. fälschlicherweise ein Splitting durchgeführt, was zu einer nicht korrekten Berechnung der Invalidenrente von B.___ und zu einer massiven Benachteiligung des Beschwerdeführers geführt habe. Richtigerweise müsse, wie in der Beschwerde vom 28. März 2023 aufgeführt, sowohl A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1.
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen Verfügung und zur Beschwerde berechtigt ist, da sich die Zusprache der IV-Rente unmittelbar auf die Höhe seiner Altersrente auswirkt (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 59 Rz. 21 mit Hinweis auf BGE 126 V 456 ff.). Weiter beschränkt sich der Streitund Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 30. Dezember 2022 bzw. vom 28. März 2023 sowie der Eingabe vom 12. Dezember 2023 auf die Rentenberechnung der IV- Rente, nachdem sich der Beschwerdeführer mit dem IV-seitigen Verfügungsteil 2 ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Parallelverfahren AHV 2023/4 betreffend seine AHV-Rente mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 entsprechend mitgeteilt und bestätigt (act. G 1 und 2 samt Beilagen). 2. die Invalidenrente von B.___ wie auch seine Altersrente ohne Einkommensteilung berechnet und die anteilsmässige Plafonierung vorgenommen werden. Das Verhalten der Ausgleichskasse sei als versuchter Betrug zu werten, weshalb ihm eine Genugtuung von Fr. 100'000.-- zuzusprechen sei (AHV 2023/4, act. G 10). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 informiert das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer und die IV-Stelle darüber, dass es sich hier um eine IV-Verfügung handle, die mit Beschwerde an das Versicherungsgericht anfechtbar sei. Es werde deshalb ein separates IV-Beschwerdeverfahren eröffnet (AHV 2023/4, act. G 11). Gleichentags wird die IV-Stelle zur Einreichung ihrer Beschwerdeantwort und der Vorakten aufgefordert (act. G 2). B.a. Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 3. Mai 2023 und deren Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 betreffend die AHV-Rentenverfügung des Beschwerdeführers (act. G 3; vgl. separates Verfahren und Urteil AHV 2023/4). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Sind beide Ehegatten rentenberechtigt, so gilt für die Kürzung der beiden Renten Art. 35 AHVG sinngemäss (Art. 37 Abs. 1 IVG). 2.1. bis Gemäss den allgemeinen Bestimmungen für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10; abgekürzt: AHVG]). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 AHVG). 2.2. bis quater Gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVG (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet (sog. Splitting). Die Einkommensteilung wird vorgenommen: wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a); wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) sowie bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c; sog. Splitting-Fall). Gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung unterliegen der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a) und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind (lit. b). Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird (Abs. 5; Splittingzeitraum). Muss eine Altersrente (oder IV-Rente) neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31 AHVG; zum zweiten Satz: sog. Rentenaufbau). Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezugs der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 29 AHVG berücksichtigt (Art. 33 Abs. 4 Satz 1 AHVG). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG beträgt die 2.3. quinquies quinquies bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Summe der beiden Renten eines Ehepaares sodann maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet "rentenberechtigt" im Zusammenhang mit dem Eintritt des Splittingfalls in Abs. 3 lit. a von Art. 29 , AHV- oder IV-rentenberechtigt, während für den in Abs. 4 lit. a geregelten Splittingzeitraum unter "rentenberechtigt" ausschliesslich AHV-rentenberechtigt zu verstehen ist (vgl. Regeste des BGE 127 V 361). Dies da Art. 33 Abs. 4 Satz 1 AHVG (der für die Dauer des IV-Rentenbezugs als Ersatz für das fehlende Einkommen für die Altersrentenberechnung des Ehepartners die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens in der Höhe des für die IV-Rentenberechnung verwendeten massgebenden durchschnittlichen Einkommens vorsieht) implizit voraussetzt, dass der Eintritt ins Rentenalter einer verheirateten Person, deren Ehegatte bereits eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting auslöst und der altersrentenberechtigte Ehegatte durch den IV-Rentenbezug des anderen Ehegatten nicht benachteiligt werden soll (vgl. zur Ratio legis Ueli Kieser, AHV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1361 Rz. 595 f., mit weiteren Hinweisen). Und weiter, da gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente beträgt (sog. Plafonierung), wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b; vgl. zum Ganzen BGE 127 V 361 E. 4b). Überdies erstreckt sich laut weiter präzisierender bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Neuberechnung einer IV-Rente des Ehegatten der ins Rentenalter tretenden Person der vom Splitting erfasste Zeitraum für die Berechnung der IV-Rente lediglich bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität (vgl. Regeste des BGE 129 V 124 sowie E. 4.2.1 desselben Entscheides). 2.4. quinquies bis Bezieht der Ehegatte der (neu) altersrentenberechtigten Person (bereits) eine Rente der IV, so ist das Einkommenssplitting demnach vorzunehmen und zwar bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter; dies gilt aber lediglich für die Berechnung der Altersrente des Ehegatten derjenigen Person, welche eine Invalidenrente bezieht (vgl. BGE 129 V 124 E. 4.2.1). Bei der Neuberechnung der Invalidenrente des Ehegatten einer ins Rentenalter tretenden Person hingegen erstreckt sich der vom "Splitting" erfasste Zeitraum lediglich bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles Invalidität (vgl. BGE 129 V 124 Regeste; vgl. zum Ganzen auch Kieser, a.a.O., S. 1361 Rz. 592 ff., mit weiteren Hinweisen). 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6. Tritt bei Ehegatten der zweite Versicherungsfall ein, liegt unabhängig davon, ob zwei Altersrenten, zwei IV-Renten oder eine Altersrente und eine IV-Rente zusammentreffen und ob dabei zuerst Anspruch auf die IV-Rente oder die Altersrente bestand, ein Splitting-Fall vor. 2.6.1. In allen Fällen hat bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalls eine Neuberechnung der Rente des ersten Versicherungsfalls stattzufinden und kann sich der Splittingzeitraum für diese nur bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor dem Eintritt des nämlichen ersten Versicherungsfalls erstrecken. 2.6.2. Für die Renten des zweiten Versicherungsfalles gilt es bezüglich des Splittingzeitraums zu unterscheiden: Bei Altersrenten, die zu einer IV-Rente hinzukommen, erstreckt sich der Splittingzeitraum bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor dem Eintritt des zweiten Versicherungsfalles Alter. Für die Jahre während der laufenden IV-Rente des erstrentenberechtigten Ehegatten wird dabei für die Altersrente des zweitrentenberechtigten Ehegatten das für die Rentenfestsetzung der IV-Rente verwendete massgebliche durchschnittliche Einkommen anstelle des (ganz oder teilweise fehlenden) tatsächlichen Einkommens für die Einkommensteilung berücksichtigt (vgl. E. 2.8 nachfolgend). 2.6.3. Bei IV-Renten, die zu einer Altersrente hinzukommen, erstreckt sich der für diese massgebliche Splittingzeitraum bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor Eintritt des ersten Versicherungsfalles Alter. Kommt eine IV-Rente zu einer bereits laufenden IV- Rente hinzu, erstreckt sich der Splittingzeitraum nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des ersten IV-Rentenfalles. Bei Altersrenten, die zu Altersrenten hinzukommen, erstreckt sich der Splittingzeitraum bis zum 31. Dezember des Vorjahres des Eintritts des ersten Versicherungsfalls Alter der ersten Rente (vgl. zum Ganzen auch Kieser, a.a.O., S. 1360 Rz. 590 ff., mit weiteren Hinweisen). 2.6.4. Eine Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Der Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird, ist für die Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls unerheblich (vgl. Rz. 1203 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] des BSV, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2015, 9C_655/2015). 2.7. Für die Zeitabschnitte, während denen die IV-Rente wegen verspäteter Anmeldung nicht ausbezahlt werden konnte und deshalb lediglich ein virtueller Anspruch bestand, unterliegen die Erwerbseinkommen und nicht das massgebende durchschnittliche 2.8. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Jahreseinkommen der Einkommensteilung. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ist ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem die IV-Rente ausbezahlt wird, für die Einkommensteilung zu berücksichtigen (Rz. 5122 der Wegleitung über die Renten [RWL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] sowie Rz. 4012 des Kreisschreibens über das Splitting bei Scheidung [KSS] des BSV). Wenn ein Ehegatte nach Art. 23 ATSG auf die Alters- oder Invalidenrente verzichtet, ist für den weiterhin rentenberechtigten Ehegatten eine Neuberechnung unter fiktiver Rückgängigmachung der Einkommensteilung vorzunehmen. Die Rentenberechnungsgrundlagen werden somit aufgrund der ungeteilten Einkommen nach den Regeln und Tabellen festgesetzt, die bei Eintritt des Versicherungsfalls des weiterhin rentenberechtigten Ehegatten massgebend waren. Anschliessend werden sie nach den Bestimmungen über die seitherigen AHV- und IV-Revisionen und Rentenanpassungen auf den Zeitpunkt der Mutation nachgeführt (sog. „Rentenaufbau“; Rz. 5109.1 RWL, Stand 1. Januar 2022). 2.9. Die berechtigte Person kann gemäss Art. 23 ATSG auf Versicherungsleistungen verzichten. Sie kann den Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Verzicht und Widerruf sind schriftlich zu erklären. Verzicht und Widerruf sind nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von andern Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird. Der Versicherer hat der berechtigten Person Verzicht und Widerruf schriftlich zu bestätigen. In der Bestätigung sind Gegenstand, Umfang und Folgen des Verzichts und des Widerrufs festzuhalten. 2.10. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen geltend, es sei kein Splitting vorzunehmen, da ihn dieses benachteilige. Die IV-Rente sei ohne Einkommensteilung zu berechnen, mit seiner angestammten AHV-Rente (ohne Einkommensteilung) zusammenzuzählen und im Verhältnis so zu kürzen, dass der zulässige Höchstbetrag der Ehepaarrente nicht überschritten werde (act. G 1). Es hätte kein Splitting durchgeführt werden dürfen, da seine verstorbene Ehefrau das Pensionsalter noch nicht erreicht habe. Vor allem aber dürfe ihre IV-Rente nicht auf der Grundlage für die Altersrente festgelegt werden. Die Einkommensteilung sei im AHVG geregelt und diene alleine dazu, die Höhe der beiden Altersrenten zu berechnen. Demgegenüber werde die Invalidenrente im IVG geregelt und werde auf Grund des Invalideneinkommens und der Höhe der gesundheitlichen Einschränkungen in einem Abklärungsverfahren festgelegt. Die Invalidenrente könne somit nicht anhand von AHV- Lohnsummen berechnet werden, was zu einem falschen Wert führen würde. Das Splitting beziehe sich allein auf die Berechnung der Altersrenten. Die Ausgleichskasse 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe den Zeitpunkt des Splittings falsch gewählt, was zu einer nicht korrekten Berechnung der Invalidenrente seiner Frau und zu einer massiven Benachteiligung von ihm selbst geführt habe. Dazu führt er aus, es wäre stossend, wenn er auf Grund der Tatsache, dass seine Ehefrau die Invalidenrente nicht bereits im Jahr 2013 beantragt (und damit der Allgemeinheit hohe Kosten erspart) hatte, schlechter gestellt würde (act. G 1 und 2 samt Beilagen). In tatbeständlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Feststellungsblatt vom 31. August 2022 vom Beginn einer langdauernden Krankheit am 4. September 2012 und dementsprechend vom Eintritt der Invalidität per 4. September 2013 ausging (act. G 3.1/7). In der Folge hatte auch die Ausgleichskasse davon auszugehen, dass das Versicherungsereignis per 1. September 2013 eingetreten war (vgl. Rz. 3027 der RWL, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität durch die IV- Stelle bestimmt wird). Sie berechnete dementsprechend die Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers basierend auf dem Niveaujahr 2013 (act. G 3.1/5-2 [ACOR- Berechnungsblatt]). Im Weiteren ist unbestritten, dass die ganze Rente der Invalidenversicherung der Ehefrau des Beschwerdeführers infolge verspäteter Anmeldung erst vom 1. März 2022 an ausbezahlt wurde (und bis dahin nur virtuell bestand) und infolge ihres Todes am 31. August 2022 endete (vgl. Mitteilung des Beschlusses vom 20. Oktober 2022 [act. G 3.1/5-6]). 3.2. Demnach steht fest, dass der erste Rentenfall mit dem Invaliditätseintritt und dem Entstehen des Anspruchs der Ehefrau auf eine IV-Rente am 1. September 2013 eingetreten ist. Aufgrund der verspäteten Anmeldung kam es jedoch erst ab dem 1. März 2022 zur Berechnung und Auszahlung der Rente. Basis der Rentenberechnung waren die bei Invaliditätseintritt im Jahr 2013 massgebenden Elemente. Wäre die Rente früher angemeldet und ausbezahlt worden, wäre die IV-Rente der Ehefrau zunächst alleine aufgrund ihrer eigenen ungeteilten Einkommen - noch ohne Splitting - zu berechnen gewesen und wäre entsprechend ausbezahlt worden. Da jedoch bei der Berechnung per 1. März 2022 bereits der zweite Rentenfall aufgrund des Eintritts des Beschwerdeführers in das Rentenalter eingetreten war, war ihre IV-Rente bereits von ihrem verspäteten Beginn weg unter Berücksichtigung der während der Ehedauer bis in das Jahr 2012 vor dem Eintritt ihres Versicherungsfalles Invalidität gesplitteten Einkommen zu berechnen (vgl. zum zweiten Versicherungsfall nachfolgende Erwägung). Das ergab nebst ihren vor der Ehe erzielten eigenen Einkommen von insgesamt Fr. 357'338.--, zuzüglich den gesplitteten Einkommen von 1991 bis 2012 von Fr. 572'641.-- einen Betrag von Fr. 929'979.--. Aufgewertet mit dem aufgrund des ersten Beitragsjahres 1981 anwendbaren Faktor 1.065 und geteilt durch ihre Beitragsdauer von 32 Jahren, ergab sich somit ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 30'951.--. Die 18 halben Erziehungsgutschriften waren ebenfalls durch die 32 Jahre 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu teilen, was einer Summe von Fr. 11'846.-- entsprach. Zusammen ergab dies einen Betrag von Fr. 42'797.--, wobei gemäss Rententabellen für das Jahr 2013 der höhere Tabellenwert von Fr. 43'524.-- massgeblich war. Für den sogenannten Rentenaufbau war sodann für das Jahr 2022 der entsprechende Tabellenwert von Fr. 44'454.-- zu verwenden, welcher einem Rentenbetrag von Fr. 1'836.-- entsprach. Weiter ergibt sich daraus, dass mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in das Rentenalter am 1. Februar 2021 der zweite Rentenfall eingetreten ist. Gemäss den vorstehend zitierten Regelungen sowie der massgeblichen Rechtsprechung waren ab dann somit beide Ehegatten rentenberechtigt und ist gemäss Art. 29 Abs. 3 lit. a AHVG der Splitting-Fall eingetreten, wobei gemäss den vorstehend wiedergegebenen Regeln (vgl. E. 2.6.2) das Splitting bei bereits (zumindest virtuell) laufender IV-Rente für die Berechnung der Altersrente bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor dem Eintritt des zweiten Versicherungsfalls Alter vorzunehmen war. Somit waren für die Berechnung der Rente des Beschwerdeführers die Einkommen für das Jahr nach Eheschliessung bis zu seiner Pensionierung aufzuteilen. Der der Rentenverfügung beigelegten Aufstellung der Versicherungszeiten sind die berücksichtigten Einkommen zu entnehmen. Ab 1991 bis 2020 wurden seine Einkommen gesplittet und ihm zur Hälfte angerechnet, während ihm gleichzeitig für seine Ehefrau eingetragene Einkommen hinzugesplittet wurden. Zudem wurden von 1992 bis 2009 jeweils hälftige Erziehungsgutschriften berücksichtigt. Die gesplitteten Einkommen von 1991 bis 2020 ergaben gesamthaft einen Betrag von Fr. 1'005'690.--, die ungesplitteten nicht aus (ganzen) Ehejahren stammenden Einkommen von 1977 bis 1990 Fr. 396'704.-- und jene aus Jugendjahren Fr. 4'500.--. Gesamthaft waren für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens Einkommen von Fr. 1'406'894.-- zu berücksichtigen, aufgrund des ersten Beitragsjahres 1977 mit dem Faktor 1.072 aufzuwerten, was den Betrag von Fr. 1'508'191.-- ergab, welcher durch die Beitragsdauer von 44 Jahren zu teilen war. Das durchschnittliche Einkommen lag somit bei Fr. 34'277.--. Dazu gezählt wurden 18 halbe Erziehungsgutschriften, die ebenfalls durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt einen Betrag von Fr. 8'800.-- ausmachten. Damit ergab sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'077.--, welches aufgerundet dem Tabellenwert von Fr. 44'454.- entsprach, was gemäss den anwendbaren Rententabellen einen monatlichen Rentenbetrag von Fr. 1'836.-- ergab. 3.4. quinquies Anschliessend waren die Rentenbeträge für die Dauer des gleichzeitigen Bezuges zu plafonieren, was bei der Summe der Renten von Fr. 3'672.-- und einer Plafonierungsgrenze von Fr. 3'585.-- je einen plafonierten Rentenbetrag von Fr. 1'793.-- ergab. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer zunächst alleiniger Rentenbezüger war und seine Altersrente deshalb noch auf der Basis seiner eigenen 3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. ungeteilten Einkommen berechnet worden war und dass die IV-Rente seiner Ehefrau erst nachher dazu kam und die Ausgleichskasse daraufhin das Splitting sowie die Neuberechnungen vornahm, löste rein rententechnisch der Eintritt seines Versicherungsfalles "Alter" das Splitting aus. Die Plafonierung gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVG wurde korrekt vorgenommen und ist denn auch nicht umstritten. Andere Beanstandungen der Rentenberechnung werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. 3.6. Die vom Beschwerdeführer monierte Unangemessenheit des Ergebnisses ergibt sich vorliegend im Wesentlichen daraus, dass die Ehefrau durch die verspätete Anmeldung einerseits über Jahre hinweg auf ihre IV-Rente faktisch verzichtet hat (vgl. E. 3.8 nachstehend) und die durch das Splitting schliesslich erfolgte Besserstellung nur kurze Zeit dauerte und sie nicht mehr lange von ihrer höheren Rente profitieren konnte. Gleichzeitig muss er selber mit dem durch das Splitting verschlechterten Ergebnis vorliebnehmen. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass es in seinem Fall möglicherweise besser gewesen wäre, für die Ehefrau keine IV-Rente mehr zu beantragen (die bei der Neuberechnung nach Art. 29 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 31 AHVG [Auflösung der Ehe durch Tod] durchzuführende Vergleichsrechnung unter Einbezug der geteilten Einkommen [vgl. Ziff. 5721 RWL] hätte hier wohl - nachdem er der besser verdienende Ehegatte war - zu keiner Änderung des früher zunächst auf Basis der ungeteilten Einkommen errechneten Anspruchs des Beschwerdeführers geführt [Fr. 2'141.--; ab 2023: 2'176.--; entsprechend einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 67'398.-- [Tabellenwert 2021/2022] bzw. Fr. 67'620.-- [Tabellenwert 2023]], vgl. Rententabellen des BSV). 3.7. quinquies Indessen besteht keine rechtliche Möglichkeit, die IV-Anmeldung, die sich im Nachhinein als potentiell nachteilig erwiesen hat, rückgängig zu machen oder rückwirkend im Sinn von Art. 23 ATSG auf den IV-Anspruch zu verzichten und damit die Einkommensteilung rückabzuwickeln (vgl. Ziff. 5109.1 RWL e contrario). An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während längerer Zeit mit der IV-Anmeldung zugewartet und damit auf Leistungen verzichtet hat, vermag doch ein freiwilliger Leistungsverzicht keinen Anspruch auf andere, gesetzlich nicht vorgesehene Leistungen zu begründen. 3.8. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene IV-Verfügung vom 18. November 2022 und die dieser zu Grunde liegende IV-Rentenberechnung der Ausgleichskasse als rechtens. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Da es sich nicht um einen Leistungsfall im Sinn von Art. 69 Abs. 1 IVG handelt, sind keine Kosten zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG [vgl. AHV 2023/4, act. G 11]). 4.1. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Schliesslich fordert der Beschwerdeführer eine Genugtuungssumme von Fr. 100'000.--. Er begründet dies damit, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin als versuchter Betrug zu qualifizieren sei. Gegenstand der angefochtenen IV-Verfügung (und des im Verfahren AHV 2023/4 angefochtenen Einspracheentscheids der Ausgleichskasse) war einzig die Frage der IV- bzw. AHV-Rentenberechnung. Auf den Antrag um Zusprache einer Genugtuung ist daher mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. Gemäss Art. 78 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (SR 170.32; abgekürzt: Verantwortlichkeitsgesetz, VG) wäre zudem eine Genugtuung nur bei Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung und nur geschuldet, sofern den Beamten oder die Beamtin ein Verschulden trifft, die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten, was jedoch mangels Anfechtungsgegenstand wie gesagt nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beantworten ist. Ergänzend ist auch das Vorliegen einer widerrechtlichen Schädigung des Beschwerdeführers (Art. 66 Satz 2 IVG in Verbindung mit Art. 78 Abs. 4 ATSG und Art. 70 Abs. 2 AHVG) nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (und mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen auch nicht anzunehmen). 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.07.2024 Art. 36 Abs. 2 IVG. Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 je lit. a AHVG (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Invalidenrente. Berechnung. Splitting. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch bei der Berechnung der Invalidenrente seiner verstorbenen Ehefrau das Splitting bis zum 31. Dezember vor deren (eigenen) Versicherungsfall Invalidität vorzunehmen (Erw. 2.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2024, IV 2023/248). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2024.
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