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St.Gallen Versicherungsgericht 21.08.2025 IV 2023/237

21 agosto 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,347 parole·~17 min·6

Riassunto

Art. 25 und 61 ATSG. Rückforderung von Rentenleistungen. Relative und absolute Verwirkungsfrist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2025, IV 2023/237).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/237 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.09.2025 Entscheiddatum: 21.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.08.2025 Art. 25 und 61 ATSG. Rückforderung von Rentenleistungen. Relative und absolute Verwirkungsfrist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2025, IV 2023/237). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 21. August 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr. IV 2023/237

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rückforderung

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2/9 Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 16. Mai 2006 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV- Leistungen an. Mit Verfügungen vom 13. November 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Viertelsrente, ab 1. Oktober 2006 eine ganze Rente und ab 1. April 2007 eine halbe Rente zu. Im Rahmen einer 2018 eingeleiteten Rentenrevision stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 die halbe Rente des Versicherten rückwirkend per Ende Januar 2018 ein (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2024, IV 2023/204). Mit Rückforderungsverfügung vom 31. Oktober 2023 forderte die IV-Stelle zu viel ausbezahlte Leistungen für den Zeitraum Februar 2018 bis Oktober 2023, total Fr. 82'306.--, vom Versicherten zurück (IV-act. 206). B. B.a Gegen die Rückforderungsverfügung vom 31. Oktober 2023 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. November 2023. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Bruder, beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und eine Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung, damit eine juristisch kundige Vertretung die Beschwerde begründen könne. Eventualiter beantragt er sinngemäss eine Sistierung des Verfahrens, bis über die Beschwerde bezüglich Rentenaufhebung entschieden sei. Subeventualiter beantragt er die Aufhebung der Rückforderungsverfügung, da die Leistungen nicht vom Vertreter des Leistungsempfängers zurückgefordert werden könnten und Leistungen nicht zurückzuerstatten seien, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden seien und eine grosse Härte vorliege. Im Falle einer Nichtgenehmigung dieser Anträge sei dem Beschwerdeführer die Rückforderung zu erlassen. Er habe die Rente in gutem Glauben bezogen und sei überschuldet (act. G1). B.b Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 teilt die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, bei Beschwerden gegen Rückforderungsverfügungen würden keine Gerichtskosten erhoben. Was die unentgeltliche Prozessführung in Form der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffe, gehe sie davon aus, dass am entsprechenden Gesuch nicht festgehalten werde, wenn sie bis zum 16. Januar 2024 nicht über die Mandatierung eines Rechtsanwaltes informiert werde. Das vorliegende Verfahren werde sistiert, bis über die Renteneinstellung entschieden sei (act. G2). B.c Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer am Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung fest, reicht einen Betreibungsregisterauszug ein und teilt mit, noch habe er keine Rechtsvertretung gefunden (act. G3 und G3.1).

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3/9 B.d Am 18. Januar 2024 teilt die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, nachdem er keine Einwände gegen die Sistierung erhoben habe, bleibe das vorliegende Verfahren sistiert und er brauche deshalb im Moment keine weiteren Eingaben zu machen (act. G5). Mit Entscheid vom 18. November 2024 (IV 2023/204) bestätigt das Versicherungsgericht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2023 und damit verbunden die rückwirkende Renteneinstellung per Ende Januar 2018. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 informiert die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer, dass der Entscheid betreffend Rentenrevision (Einstellung) inzwischen rechtskräftig geworden sei und das vorliegende Verfahren dementsprechend wieder an die Hand genommen werde. Es frage sich allerdings, ob er angesichts des Entscheides betreffend Renteneinstellung an der vorliegenden Beschwerde festhalten wolle. Sie gibt ihm Gelegenheit, die Beschwerde vorbehaltlos zurückzuziehen oder eine Beschwerdeergänzung einzureichen (act. G6). B.e Innert erstreckter Frist (vgl. act. G7 und G8) reicht der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch seinen Bruder, am 13. März 2025 eine Beschwerdeergänzung ein. Er macht geltend, er sei ebenso wie die begutachtenden Ärzte von einer horizontalen Entwicklung der eigenen Beeinträchtigung ausgegangen und habe gutgläubig an allen Untersuchungen der Rentenrevision teilgenommen. Sämtliche Gutachten würden beweisen, dass er subjektiv von einer anhaltend gerechtfertigten Einschränkung habe ausgehen dürfen. Entsprechend habe er annehmen können dürfen, die IV- Leistungen zu Recht zu beziehen. Er sei hochgradig verschuldet, sodass die unerwartete Rückforderung von in gutem Glauben erhaltenen Rentenleistungen eine ausserordentliche Härte bedeute, welche ihm die soziale Wiedereingliederung faktisch verunmöglichen würde. Er beantrage deshalb, dass die Rückforderungsverfügung aufzuheben bzw. eventualiter ihm die Rückerstattung zu erlassen sei. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt worden sei, sei er von der Bezahlung allfälliger Gerichtsgebühren zu befreien (act. G9). B.f Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Sache sei zur Behandlung als Erlassgesuch an sie zu überweisen. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer würde seine Begründung im Wesentlichen auf die Voraussetzungen des Erlasses stützen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei hingegen nur die Rechtmässigkeit der Rückforderung. Das angerufene Gericht sei nicht für die erstinstanzliche Beurteilung des Erlassgesuchs zuständig. Daher sei auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten und die Sache zur Bearbeitung als Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Ohnehin nehme die Beschwerdegegnerin den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag als Erlassgesuch entgegen, über das aber erst nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Verfahrens entschieden werde. Der Beschwerdeführer trage nichts vor, was gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung spreche. Ihm sei einzig darin beizupflichten, dass der Standardtext von Rückforderungsverfügungen insofern verfänglich sei, als

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4/9 vorliegend auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Pflichtiger verstanden werden könnte. Selbstverständlich sei nur der Beschwerdeführer Verfügungsadressat. Die angefochtene Verfügung sei folglich rechtens und die Beschwerde abzuweisen (act. G12). B.g Am 27. März 2027 gibt die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Beschwerdeantwort nochmals zu äussern und die Akten einzusehen (act. G13). Der Beschwerdeführer lässt sich innert Frist nicht vernehmen (act. G14). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer wird durch seinen Bruder vertreten. Dieser ist juristischer Laie. Er beantragt sowohl in der Beschwerde vom 30. November 2023 (act. G1) wie auch in seiner Stellungnahme vom 13. März 2025 (vgl. act. G9) die Aufhebung der Rückforderungsverfügung, eventualiter den Erlass der Rückforderung. Damit ist sein Anfechtungswille betreffend Rückforderungsverfügung unzweifelhaft nachgewiesen, da ein Erlass nur eventualiter beantragt wird. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 explizit auf die Möglichkeit eines Rückzugs der Beschwerde hinweist (act. G6) und der Beschwerdeführer dennoch an der Beschwerde festhält. Auch wenn es an einer sachdienlichen Begründung der Beschwerde gegen die Rückforderung als solche weitgehend fehlt und der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Entscheid betreffend die rückwirkende Renteneinstellung zu beanstanden und Argumente für den Erlass der Rückforderung vorzubringen, ist die vorliegende Beschwerde deshalb nicht als reines Erlassgesuch anzusehen. Unter Berücksichtigung des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und nachdem auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (vgl. hierzu Art. 56 ff. ATSG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. In der Invalidenversicherung ist eine rückwirkende Korrektur einer Leistungszusprache nur möglich, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 und Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Unerheblich ist, ob die Meldepflichtverletzung oder die unrechtmässige Erwirkung Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. auch MARCO REICHMUTH, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 25 N 31).

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5/9 2.2 Durch den inzwischen rechtskräftig gewordenen Entscheid des Versicherungsgerichts IV 2023/204 vom 18. November 2024 wurde bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin die IV-Rente des Beschwerdeführers zu Recht im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 wegen einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per Ende Januar 2018 eingestellt hat. Der Beschwerdeführer opponiert im vorliegenden Verfahren denn auch folgerichtig nicht mehr gegen diese rückwirkende Einstellung. Damit erweisen sich die dem Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 2018 bis Oktober 2023 ausbezahlten Rentenleistungen im Nachhinein als unrechtmässig bezogen und sind somit grundsätzlich zurückzuerstatten. 2.3 Die Zusammenstellung der monatlichen Leistungen im hier interessierenden Zeitraum findet sich in der angefochtenen Rückforderungsverfügung. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Beträge fehlerhaft wären. Die Berechnung der angeordneten Rückforderung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Berechnungsgrundlagen können vorliegend somit ohne weitere Ausführungen als korrekt angesehen werden. 3. 3.1 Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der bis Ende 2020 in Kraft stehenden Version erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (statt vieler: BGE 148 V 217 E. 2.1). Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter altem Recht entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen. Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem alten Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020, Stand 31. März 2021, S. 1, mit Hinweisen). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3.2 Die Fristen sind gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird. Im Bereich der IV gilt bereits der Erlass des Vorbescheids als fristwahrend (REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 N 97). Ob und inwieweit eine Rückforderung

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6/9 verwirkt ist, stellt eine Rechtsfrage dar (vgl. BGE 148 V 217 E. 2.2) und ist im Rahmen des im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie MIRIAM LENDFERS, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 61 N 88) frei zu prüfen. 3.3 Strafrechtliche Fristen kommen beispielsweise bei Betrug oder Urkundenfälschung zur Anwendung. Es handelt sich jeweils um Vorsatzdelikte (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 N 94). Vorliegend macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, dass eine strafrechtliche Frist zur Anwendung kommen würde. Zwar wurde im Verfahren IV 2023/204 eine Meldepflichtverletzung bejaht (vgl. die dortige E. 7.2 ff.), jedoch offengelassen, ob von einer vorsätzlichen, grobfahrlässigen oder leichtfahrlässigen Meldepflichtverletzung auszugehen ist. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Meldepflichtverletzung auch nicht strafrechtlich verurteilt worden ist, kommen vorliegend somit keine längeren strafrechtlichen Verwirkungsfristen zur Anwendung. 3.4 3.4.1 Bezüglich die relative Verwirkungsfrist ging das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Rückforderung infolge einer Rentenaufhebung regelmässig davon aus, dass die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment gelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2024, 8C_239/2023, E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend erwuchs die rückwirkende Rentenaufhebung mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2024, IV 2023/204, in Rechtskraft. Als die Beschwerdegegnerin die Rückforderung am 31. Oktober 2023 verfügte (IV-act. 206), hatte die so verstandene Verwirkungsfrist mithin noch gar nicht begonnen (vgl. zur Thematik einer Rückforderung vor rechtskräftiger Feststellung einer rückwirkenden Rentenaufhebung Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2023, IV 2021/149, insbesondere E. 2.5). Gestützt auf diese bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts war die relative Verwirkungsfrist demnach ohne Weiteres gewahrt. 3.4.2 In einem Leitentscheid aus dem Jahr 2024 gab das Bundesgericht indes diese Praxis, wonach bei Rückforderungen infolge einer Rentenaufhebung in der Regel die Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment für den Lauf der relativen Verwirkungsfrist galt, auf. Fortan soll der Beginn der Frist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Massgabe der Kenntnisnahme bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit ermittelt werden (BGE 150 V 305, insbesondere E. 6). Dabei ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsträger hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen oder mit anderen Worten, in welchem Zeitpunkt sich der Versicherungsträger aufgrund der jeweiligen Umstände im Einzelfall über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2, E. 6.3.4 und E. 7.1 mit Hinweisen).

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7/9 3.4.3 Vorliegend erhielt die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2018 einen anonymen Hinweis, welcher sie dazu veranlasste, mögliche Veränderungen des rentenrelevanten Sachverhalts zu untersuchen. Namentlich war fraglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert haben könnte. Dementsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der estimed AG. Der Zeitpunkt des Vorliegens valider Gutachtensergebnisse kann je nach den konkreten Umständen Auslöser der relativen Verwirkungsfrist bilden, denn wenn der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit feststeht, besteht in der Regel auch Kenntnis über den Bestand des Rentenanspruchs (vgl. hierzu auch BGE 150 V 305 E. 7.1 in fine). Vorliegend erachtete die IV-Ärztin die Ergebnisse der estimed-Begutachtung vom Januar 2020 indes in psychiatrischer Hinsicht als nicht überzeugend, weshalb eine neuerliche psychiatrische Begutachtung angeordnet wurde. Das entsprechende psychiatrische Gutachten datiert vom 20. August 2021. Frühestens mit dieser Begutachtung wurde eine genügende medizinische Grundlage für die Sachverhaltsabklärung erstellt. Dementsprechend konnte die relative Verwirkungsfrist frühestens per 20. August 2021 zu laufen beginnen. Zu diesem Zeitpunkt war Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bereits in seiner Fassung ab 1. Januar 2021 in Kraft, sodass die relative Verwirkungsfrist von drei Jahren zur Anwendung kommt. Es ist daher, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, nicht weiter von Bedeutung, ob die Verwirkungsfrist tatsächlich durch die Erstattung des Gutachtens per 20. August 2021 ausgelöst wurde, oder ob erst die Beantwortung der Rückfragen an den Gutachter am 3. April 2023 fristauslösend war. 3.4.4 Zwar kann die Verwirkungsfrist bereits mit einem Vorbescheid gewahrt werden (vgl. E. 3.2 vorstehend). Vorliegend wurde im Vorbescheid betreffend die Einstellung der Invalidenrente vom 11. Juli 2023 (IV-act. 201) indes lediglich in den Erwägungen mit einem Satz erwähnt, die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien zurückzuerstatten. Ins Dispositiv dieses Vorbescheids wurde die Rückforderung demgegenüber nicht aufgenommen ("Wir sehen vor: Ihre bisherige halbe Rente rückwirkend per Ende Januar 2018 aufgehoben. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (…)."). Folglich war nur die Einstellung der Invalidenrente – nicht hingegen die Rückforderung, deren Höhe oder der für sie relevante Zeitraum – Gegenstand des Vorbescheids vom 11. Juli 2023. Dementsprechend konnte dieser Vorbescheid für die Rückforderung nicht fristwahrend sein. Bezüglich Rückforderung hat die Beschwerdegegnerin keinen eigenständigen Vorbescheid erlassen und die Rückforderung auch nicht auf andere Weise angekündigt, sondern lediglich auf die Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2023 Bezug genommen (vgl. IV-act. 206 und 205). Soweit die Beschwerdegegnerin damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. hierzu URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2076 f.) kann eine solche Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren als geheilt betrachtet werden, da eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und demnach nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Er hat denn auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs weder gerügt noch deswegen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. zum Ganzen Urteile des

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8/9 Bundesgerichts vom 17. Februar 2021, 8C_682/2020, E. 3.1.2 und vom 22. Januar 2019, 8C_843/2018, E. 3.2; Entscheide des Versicherungsgerichts St. Gallens IV 2023/63 vom 22. Februar 2024, E. 2.2 f., und IV 2020/226 vom 9. Mai 2022, E. 2, je mit Hinweisen). Für die vorliegende Angelegenheit war somit erst die Rückforderungsverfügung vom 31. Oktober 2023 für die relative Verwirkung fristwahrend. Nachdem zwischen diesem Datum und dem 20. August 2021 (Datum des psychiatrischen Gutachtens, vgl. E. 3.4.3 vorstehend) weniger als drei Jahre vergangen sind, ist die relative Verwirkungsfrist ohne Weiteres gewahrt. Dementsprechend braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Verwirkungsfrist allenfalls erst später ausgelöst wurde. Denn ein späterer Beginn der relativen Verwirkungsfrist würde nichts daran ändern, dass die Rückforderungsverfügung rechtzeitig ergangen ist. 3.5 3.5.1 Die absolute Verwirkungsfrist besagt, dass der Rückforderungsanspruch nach fünf Jahren seit der Auszahlung der einzelnen Leistung erlischt. Invalidenrenten werden bis zum 20. Tag des Monats, für den sie geleistet werden, ausbezahlt (vgl. Art. 72 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in Verbindung mit Art. 82 IVV). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Rente für den Oktober 2018 vor Ende dieses Monats erhalten hat. Demgegenüber ist die vorliegend angefochtene Rückforderungsverfügung am 31. Oktober 2023 ergangen, sodass zu diesem Zeitpunkt die Leistungsausrichtung für Oktober 2018 und den Zeitraum davor bereits mehr als fünf Jahre zurücklag. Die Rückforderung ist folglich für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2018 absolut verwirkt. 3.5.2 Aus der Rückforderungsverfügung vom 31. Oktober 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 monatliche Rentenleistungen in Höhe von Fr. 912.-- bezogen hat (IV-act. 206). Da der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum von neun Monaten (Februar bis Oktober 2018) verwirkt ist, ist die Rückforderung um den Betrag von Fr. 8'208.-- (9 x Fr. 912.--) zu reduzieren. In diesem Umfang können die Rentenleistungen mithin nicht zurückgefordert werden, sodass die Rückforderung noch Fr. 74'098.-- (Fr. 82'306.-- - Fr. 8'208.--) beträgt. Die vorliegende Beschwerde ist somit in diesem geringen Umfang teilweise gutzuheissen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2023 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, unrechtmässig ausbezahlte Leistungen für den Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2023 im Betrag von Fr. 74'098.-- zurückzuerstatten.

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9/9 4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Erlass gewährt werden kann. Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Rückforderung von Rentenleistungen. Soweit der Beschwerdeführer einen Erlass für den Fall beantragt, dass die Rückforderung nicht aufgehoben werde, ist auf dieses Begehren folglich mangels entsprechendem Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Ein Erlass ist erst zu prüfen, wenn die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen ist. Zuständig für diese Prüfung wird dann die Beschwerdegegnerin sein. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ist deshalb zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung darüber entscheide (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Art. 25 N 76 f.). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in ihrer Beschwerdeantwort bereits korrekt angekündigt, den im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag als Erlassgesuch entgegenzunehmen, über das aber erst nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Verfahrens entschieden werde (vgl. act. G12). 4.3 Wie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels mitgeteilt wurde (act. G2 und G5), werden im vorliegenden Verfahren keine Gerichtskosten erhoben. 4.4 Nachdem der Beschwerdeführer weitgehend unterliegt und keine berufsmässige Vertretung (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) beigezogen hat, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung oder unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Auch auf eine Umtriebsentschädigung für sonstige Kosten besteht kein Anspruch (vgl. zum Ganzen act. G2 und LENDFERS, a.a.O., Art. 61 N 205 ff.). Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2023 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, unrechtmässig ausbezahlte Leistungen für den Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2023 im Betrag von Fr. 74'098.-- zurückzuerstatten. 2. Auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung wird nicht eingetreten. Dieses wird zuständigkeitshalber der IV-Stelle zur Behandlung nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung überwiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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