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St.Gallen Versicherungsgericht 21.01.2025 IV 2023/224

21 gennaio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,633 parole·~23 min·2

Riassunto

Art. 43 ATSG. Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/224 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2025 Entscheiddatum: 21.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 43 ATSG. Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2023/224

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Silvan Meier Rhein, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente (Befristung)

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 10. November 2019 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Sie gab an, in Serbien eine vierjährige Ausbildung zur Krankenschwester absolviert zu haben (Nachweis fehlt) und zuletzt während rund 5 Jahren in einem 30% Pensum als Kioskverkäuferin tätig gewesen zu sein. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 31. Juli 2020 (IV-act. 26), die Versicherte leide an einem Status nach mehrfacher biliärer nekrotisierender Pankreatitis, erstmals 2015, an einem chronischen Zervikozephalsyndrom bei einem Status nach Fusionsoperation C5/C6 sowie C6/C7 07/2019, an einer schweren operationsbedürftigen Gonarthrose rechts und einer chronischen Stuhlinkontinenz bei einem Status nach STARR-Operation 10/2018. Eine Operation des rechten Knies sei geplant. Die Versicherte sei aufgrund der Schmerzen und der Stuhlinkonsistenz nicht arbeitsfähig. Fachpersonen der Orthopädie C.___ berichteten am 13. Oktober 2020 (IV-act. 29), dass am 15. September 2020 eine Implantation einer medialen Hemiprothese am Kniegelenk rechts mit kombinierter Quadrizeps-VKB Rekonstruktion vorgenommen worden sei. Bei der Untersuchung zwei Wochen postoperativ seien keine Besonderheiten vermerkt worden. Es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am 9. Dezember 2020 notierte Dr. D.___ von der Orthopädie C.___ (IV-act. 37), die Versicherte sei bezüglich des Knies schmerzfrei. Am 11. Januar 2021 berichtete Dr. B.___ (IV-act. 38), die Versicherte habe keine eigentlichen Schmerzen mehr im Knie angegeben; die Physiotherapie werde aber noch fortgesetzt. Am meisten Probleme bereiteten ihr die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme im Sinne des chronischen Zervikozephalsyndroms und die Stuhlinkontinenz. Am 27. Januar 2021 notierte der RAD-Arzt Dr. med. E.___ (IV-act. 39), dass bezüglich des Knies für eine optimal knieentlastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Über die von Dr. B.___ erwähnten HWSund Stuhlinkontinenzprobleme könne anhand der bisherigen Angaben keine seriöse Aussage gemacht werden, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Am 20. April 2021 berichteten Fachpersonen der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Endokrin- und Transplantationschirurgie des Kantonsspitals St.Gallen (IV-act. 45), die Versicherte leide an einer exazerbierten Stuhlinkontinenz mit einem ausgeprägten Perianalekzem und einem anterior betonten Rektumprolaps (Intussuszeption Grad III) mit Feininkontinenz. Eine Behandlung (lokale Wundbehandlung, medikamentöse Behandlung sowie Physiotherapie nach verbesserter Wundsituation) werde empfohlen. Am 26. April 2021 notierte der RAD-Arzt Dr. E.___ (IV-act. 47), die Versicherte sei aufgrund der Stuhlinkontinenz aktuell und unter der Voraussetzung, dass eine Toilette in der Nähe sei, zu mindestens 50% arbeitsfähig. A.b Mit einer Mitteilung vom 18. Juni 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 60).

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3/13 A.c Nachdem am 4. November 2021 durch die Fachpersonen der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Endokrin- und Transplantationschirurgie des Kantonsspitals St.Gallen eine sakrale Neuromodulations- Test Stimulation (SNS) mit Nervenevaluation S3-4 bds. sowie Implantation einer TIned lead S4 links vorgenommen worden war, erfolgte nach gutem Therapieansprechen am 9. Dezember 2021 die definitive Implantation Interstim II gluteal rechts (IV-act. 83 ff.). Am 20. Januar 2022 vermerkten die Fachpersonen (IV-act. 87), dass die Versicherte angegeben habe, sie sei mit dem Resultat der Operation sehr zufrieden. Bestehende Beschwerden seien keine angegeben worden. A.d Dr. D.___ hielt am 1. Februar 2022 fest (IV-act. 96), bei der letzten Untersuchung am 17. November 2021 sei das rechte Kniegelenk noch deutlich geschwollen gewesen, es habe nicht vollständig gestreckt werden können. Am 21. Februar 2022 notierte der RAD-Arzt Dr. E.___ (IV-act- 97), die Heilung des rechten Knies sei so weit fortgeschritten, dass die Versicherte in einer optimal adaptierten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Da die Neuromodulation der Stuhlinkontinenz erfolgreich gewesen sei, bestehe spätestens seit dem 18. Januar 2022 in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10kg eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit einem Vorbescheid vom 11. März 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IV-act. 100), dass sie ihr Rentenbegehren bei einem IV-Grad von 0% abweisen werde. Am 28. April 2022 wandte die Versicherte ein, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Sie beantragte die Zusprache einer Rente. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. A.e Am 13. Mai 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherte mit (IV-act. 108), zur Klärung der Leistungsansprüche erachte sie eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig (IV-act. 108). Am 29. September 2022 erstattete die SMAB AG Bern (nachfolgend: SMAB) ein polydisziplinäres (chirurgisches, orthopädisch-/traumatologisches, internistisches, psychiatrisches und neurologisches) Gutachten (IV-act. 125). Die Sachverständigen gaben an, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) leide die Versicherte an chronischen analen und perianalen Schmerzen, an einem Status nach STARR-Operation 10/2018, an einer therapierefraktären Stuhlinkontinenz, an einem ausgeprägten Perianalekzem, an einem Status nach Implantation eines sakralen Neurostimulators S3- S4, an chronischen Schmerzen der Halswirbelsäule (mit/bei Status nach Spondylodese C5/C6 und C6/C7 mit Cage-Implantation am 08.07.2019, zu objektivierenden Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und keiner neurologischen Symptomatik, keiner radikulären oder pseudoradikulären Symptomatik) und an chronischen Schmerzen des rechten Kniegelenks (mit/bei signifikanter anteriorer Instabilität nach VKB-Plastik 2003, VKB-Ruptur mit Entwicklung einer fortgeschrittenen Instabilitätsarthrose, Implantation einer medialen Hemiprothese und Ersatz des vorderen Kreuzbandes am 15.09.2020, Muskelminderung des rechten Ober- und Unterschenkels, geringgradiger Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenkes und fortgeschrittener Gonarthrose). Einer KTS- Operation des linken Handgelenks 12/2018 ohne neurologische Residuen, intermittierende Schmerzen

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4/13 des linken Kniegelenkes bei geringen degenerativen Veränderungen (MRI 29.11.2019; klinisch ohne relevante Funktionseinschränkung oder Bewegungseinschränkung, ohne Kniegelenkerguss, ohne Kapselmuster), einer arteriellen Hypertonie, einem Status nach biliärer Pankreatitis 2015, einer Fettleber, einer Dyslipidämie, einer Adipositas (BMI 30.4 kg/m2) und psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom (ständiger Substanzgebrauch) sprachen sie keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten zu 50% zumutbar. Die Versicherte könne 8.5 Stunden pro Tag anwesend sei, wobei die Leistungsfähigkeit wegen der analen und perianalen Schmerzen, dem häufigen Stuhlgang und Stuhldrang und der Notwendigkeit der häufigen und länger andauernden Toilettengänge um 50% eingeschränkt sei. Nach der STARR-Operation am 11. Oktober 2018 habe bis zum Januar 2022 (Zeitpunkt Neurostimulation) infolge der Stuhlinkontinenz eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ebenfalls habe nach der Halswirbelsäulenoperation am 8. Juli 2019 sowie nach der Implantation der Hemiprothese des rechten Kniegelenks am 15. September 2020 jeweils eine dreimonatige volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer adaptierten Tätigkeit weise die Versicherte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auf. Sie könne 8.5 Stunden pro Tag präsent sein, wobei eine 20%ige Leistungseinschränkung wegen der analen und perianalen Schmerzen, wegen häufigem Stuhlgang und Stuhldrang und wegen der Notwendigkeit der häufigen und länger andauernden Toilettengänge bestehe. Eine adaptierte Tätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: körperlich leichte Tätigkeit zur Vermeidung von Stuhlinkontinenz, überwiegendes Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel (da die anale und perianale Region als sehr schmerzhaft angegeben werde), Tätigkeit in unmittelbarer Nachbarschaft und mit Benutzungsmöglichkeit einer Toilette, keine Zwangshaltungen (d.h. kein Hocken oder Kauern, keine knienden Tätigkeiten), kein Besteigen von Gerüsten und Leitern und kein häufiges Treppengehen. Bezüglich der adaptierten Tätigkeit sei retrospektiv ebenfalls davon auszugehen, dass vom 11. Oktober 2018 bis Januar 2022 eine vollständige sowie ab dem 8. Juli 2019 und ab dem 15. September 2020 für jeweils drei Monate ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Der orthopädische Sachverständige gab in seinem Teilgutachten an, dass er bei der Versicherten ein geringgradiges rechtsseitiges Schonhingen festgestellt habe, dass Positionswechsel im Sitzen stets mit Schmerzäusserungen vorgenommen worden seien und dass die Versicherte schmerzhafte Einschränkungen der Beweglichkeit der Halswirbelsäule bei der Linksrotation angegeben habe (IV-act. 125-28 und 42). Er gab letztlich keine Inkonsistenzen an, sondern hielt fest, dass die schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule nach der Cage-Implantation objektivierbar sei (IV-act. 125-46 f.). Der neurologische Sachverständige beschrieb im Rahmen seines Teilgutachtens ein flüssiges und unauffälliges Gangbild sowie eine freie Beweglichkeit des Kopfes in alle Richtungen (IVact, 125-79 f.) Der RAD-Arzt Dr. E.___ notierte am 5. Oktober 2022 (IV-act. 127), das SMAB-Gutachten erfülle die versicherungsmedizinischen Anforderungen, weshalb darauf abgestützt werden könne.

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5/13 A.f Mit einem Vorbescheid vom 21. November 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IVact. 132), dass sie beabsichtige, vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022 eine ganze Rente zuzusprechen. Hiergegen liess die Versicherte am 12. Januar 2023 einwenden (IV-act. 137), ihr sei eine unbefristete Rente zu gewähren und beim Einkommensvergleich sei ein "leidensbedingter" Abzug von 20% (der in den weiteren Ausführungen mit 25% angegeben wird) zu gewähren. Sie machte insbesondere geltend, aus ihrer Sicht habe bereits die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer adaptierten Tätigkeit entsprochen. Sie habe jederzeit die Toilette des Nachbarrestaurants benutzen können und sie habe (auch bei längeren Toilettengängen) Kunden fragen können, die solange auf den Kiosk geschaut hätten. Ausserdem habe sie jeweils nur nachmittags gearbeitet und deshalb keine schweren Sachen heben müssen, da die Warenlieferungen jeweils vormittags erfolgt und abgearbeitet worden seien. Aufgrund der komorbiden Erkrankung erscheine auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 50% Einschränkung der Leistungsfähigkeit als naheliegender. Sie reichte unter anderem einen Sprechstundenbericht der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Endokrin- und Transplantationschirurgie des Kantonsspitals St.Gallen von vom 22. Dezember 2022 ein (IV-act. 137-9). Deren Fachpersonen hatten darin ausgeführt, dass die Versicherte seit der Implantation vor gut einem Jahr sehr zufrieden sei. Sie habe seitdem keinen ungewollten Stuhlverlust mehr gehabt. Lediglich die Zeit bis sie jeweils wieder zur Toilette gehen müsse, sei relativ kurz. Insgesamt zeige sich damit ein sehr erfreulicher Verlauf. Dem Einwand war auch eine Schilderung des Tagesablaufs der Versicherten (aufgesetzt durch den Lebenspartner der Versicherten) beigelegt, laut dem die Versicherte rund 17 mal täglich für jeweils ca. 30min die Toilette aufsuchen müsse. Der RAD-Arzt Dr. E.___ hielt am 17. Januar 2023 fest (IV-act. 139), dass aus diesem Einwand keine neuen medizinischen Erkenntnisse hervorgingen. Da jedoch das Gutachten angezweifelt werde, sei der Einwand (mit Unterlagen) der Gutachterstelle zur Stellungnahme vorzulegen. Der orthopädisch-traumatologische und gleichzeitig auch chirurgische Sachverständige der SMAB führte am 13. Februar 2022 (richtig: 2023) aus (IV-act. 141), aufgrund des neusten Berichts der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Endokrin- und Transplantationschirurgie des Kantonsspitals St.Gallen vom 22. Dezember 2022 sei eine weitere Verbesserung der Situation im Vergleich zur Begutachtung vom 29. September 2022 objektivierbar, da im Rahmen der Begutachtung noch von einer Stuhlinkontinenz ausgegangen worden sei. Sehr erfreulich sei, dass eine solche Inkontinenz nun nicht mehr vorhanden sei. Dies habe natürlich Auswirkungen auf die versicherungsmedizinische "Betitelung". Auch habe die Versicherte anlässlich der Begutachtung angegeben, dass sie die Tätigkeit als Kioskverkäuferin keinesfalls mehr ausüben könne. Aufgrund der im Einwand geschilderten räumlichen Situation werde der letzte Arbeitsplatz am Kiosk günstiger dargestellt, als im Rahmen der Begutachtung beschrieben worden bzw. von ihm vermutet worden sei. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass in dieser speziellen Situation und in den speziellen Räumlichkeiten beim Kiosk mit entsprechenden Entlastungs- und Pausenmöglichkeiten, wie sie von der Versicherten im Einwand beschrieben worden sei, eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die angegebenen Toilettengänge entsprächen weder den eigenen Angaben der Versicherten anlässlich der gutachtlichen Untersuchung noch den Angaben bei

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6/13 der fachärztlichen Untersuchung am Kantonsspital. Insgesamt sei damit seit der Begutachtung eine richtungsweisende Befundbesserung eingetreten. Daher sei für die angestammte Tätigkeit, die durch die Versicherte als optimal adaptierte Tätigkeit umschrieben werde, eine Arbeitsfähigkeit von 80% anzunehmen. Aufgrund der raschen und signifikant positiven Entwicklung bestehe berechtigte Hoffnung, dass sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 100% verbessern könne. Der RAD-Arzt Dr. E.___ gab am 15. Februar 2023 an (IV-act. 142), dass die infolge der Verbesserung neu höher eingeschätzte Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) aus Sicht des RAD übernommen werden könne. Der Gesundheitszustand sei anfangs 2024 neu zu evaluieren. Am 15. Februar 2023 gewährte die IV-Stelle der Versicherten die Möglichkeit zu einer zweiten Anhörung zum Vorbescheid vom 21. November 2022 (IV-act. 143). Die Versicherte liess am 15. März 2023 an ihren Anträgen festhalten (IV-act. 149). Sie führte aus, für sie sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter nun von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes und folglich auch von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit ausgingen. Bereits im Rahmen der Begutachtung sei angegeben worden, dass der Stuhlgang "jetzt nicht mehr einfach herauslaufe", sondern sie jeweils sofort eine Toilette aufsuchen müsse, wenn sie Stuhldrang bemerke. Aus dem Bericht des Kantonsspitals St.Gallen sei damit keine gesundheitliche Verbesserung ersichtlich. Mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2023 (IV-act. 151 und 154) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022 eine ganze Rente zu. B. B.a Am 27. November 2023 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 24. Oktober 2023 erheben (act. G 1). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei über den 30. April 2022 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Am 14. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Spitexverordnung vom 16. Januar 2024 (act. G 5.1) und am 27. Februar 2024 einen Sprechstundenbericht vom 19. Februar 2024 (act. G 7.1) der Klinik für Allgemein-, Viszeral-, Endokrin- und Transplantationschirurgie des Kantonsspitals St.Gallen ein. In letzterem hatten die Fachpersonen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin infolge der partiellen Inkontinenz bei flüssigem Stuhlgang eine massive Entzündung im Analbereich entwickelt habe. Aufgrund der starken Schmerzen habe keine Untersuchung durchgeführt werden können. Die Wunde werde nun durch die verordnete Spitex während zwei Wochen zweimal täglich behandelt. B.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). Sie führte insbesondere aus, dass die neu bestehende Entzündung im Analbereich nur vorübergehender Natur und behandelbar sei.

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7/13 B.c Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine Replik ein (act. G 11). B.d Mit einem Schreiben vom 5. September 2024 (act. G 12) wies das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass nach einer ersten Aktendurchsicht das Versicherungsgericht aufgrund der Akten möglicherweise zum Schluss kommen könnte, dass bereits ab dem 1. April 2022 kein Anspruch mehr auf eine Rentenleistung bestanden habe. Es könnte also eine refomatio in peius resultieren. Der Beschwerdeführerin wurde in Anwendung von Art. 61 lit. d ATSG die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens am 25. September 2024 die Beschwerde zur Verhinderung einer möglichen reformatio in peius zurückzuziehen oder aber zu diesem Schreiben Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist weder einen Rückzug noch eine Stellungnahme ein. Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2023 (IV-act. 151 und 154) eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2020 bis zum 30. April 2022 zugesprochen. Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 2. 2.1 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

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8/13 2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich im November 2019 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Vom Oktober 2018 bis Ende Dezember 2021 hat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin ist gemäss dem überzeugenden Gutachten (vgl. nachstehend Erw. 3) ab Januar 2022 zu 50% zumutbar gewesen. Unter Berücksichtigung des sog. Wartejahrs nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist der frühest mögliche potentielle Rentenbeginn somit der 1. Mai 2020. 3. 3.1 Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kioskverkäuferin und in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin bei der SMAB AG Bern ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten ist am 29. September 2022 erstattet worden. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gilt es nachfolgend zu prüfen, ob dem Gutachten voller Beweiswert zukommt, das heisst, ob die angegebenen Arbeitsfähigkeiten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt sind. 3.2 Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a). 3.3 Die Sachverständigen der SMAB AG Bern haben die Beschwerdeführerin je persönlich und umfassend untersucht und deren subjektive Sicht eingehend erfragt. Sämtliche medizinische Vorakten haben ihnen zur Verfügung gestanden; sie haben diese eingehend gewürdigt. Weiter haben sie anhand von fachärztlichen Untersuchungen objektive klinische Befunde erhoben, die es ihnen erlaubt haben, objektive, d.h. von der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin unbeeinflusste Schlussfolgerungen hinsichtlich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Sachverständigen eine wesentliche medizinische Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätten. Der für ihre Beurteilung massgebende medizinische Sachverhalt ist den Sachverständigen also vollumfänglich bekannt gewesen. Sie haben ihre versicherungsmedizinische Beurteilung detailliert begründet. Die ermittelten Funktionseinschränkungen und die gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar gewesen. Die Sachverständigen haben keine relevanten Inkonsistenzen feststellen können, da sie solche ansonsten angegeben hätten. Beim Vergleich der Teilgutachten sind denn auch lediglich kleinere Diskrepanzen, wie bspw. der unterschiedliche Beschrieb des Gangbildes oder der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, zu verzeichnen. Daraus alleine kann jedoch nicht ein nicht authentisches Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, das die Ergebnisse der verschiedenen Teilbegutachtungen verfälscht hätte. Die Sachverständigen haben den

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9/13 Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Begutachtungszeitpunkt korrekt und abschliessend beurteilen können. Das SMAB-Gutachten erweist sich damit insgesamt als umfassend, widerspruchsfrei, vollständig und beweiskräftig. Auf dieses kann abgestellt werden. 3.4 In der nach der Begutachtung ausgefertigten Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (IV-act. 141) haben die SMAB-Sachverständigen angegeben, dass die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin, anders als bisher angenommen, eine adaptierte Tätigkeit sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung trifft dies aber nicht zu, denn das von den Gutachtern ausformulierte Adaptionsprofil, laut dem eine adaptierte Tätigkeit folgende Merkmale aufweisen muss: Körperlich leichte Tätigkeit zur Vermeidung von Stuhlinkontinenz, überwiegendes Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel (da die anale und perianale Region als sehr schmerzhaft angegeben werden), Tätigkeit in unmittelbarer Nachbarschaft und mit Benutzungsmöglichkeit einer Toilette, keine Zwangshaltungen (d.h. kein Hocken oder Kauern, keine knienden Tätigkeiten), kein Besteigen von Gerüsten und Leitern und kein häufiges Treppengehen, ist nicht vereinbar mit der Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz als Kioskverkäuferin. Zum einen ist im Kiosk keine Toilette vorhanden, sodass die Beschwerdeführerin bei den zahlreichen Toilettengängen auf die Hilfe von Gästen angewiesen wäre, die bei den Toilettengängen den Kiosk "hüten" würden. Eine solche Zuhilfenahme ist nicht zumutbar. Zum anderen ist die Tätigkeit im Kiosk mit häufigem Stehen und bei der Verarbeitung der Warenanlieferungen mit Heben und Tragen sowie der Einnahme einer gebückten Haltung verbunden. Im Übrigen überzeugt die Stellungnahme, wonach der im Rahmen des Einwands nachträglich eingereichte Sprechstundenbericht vom 22. Dezember 2022 jedenfalls keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten, sondern eher eine richtungsweisende Befundbesserung und damit eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit, beschrieben hat. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob die nachträglich eingereichten Arztberichte (Spitexverordnung vom 16. Januar 2024 [act. G 5.1] und Sprechstundenbericht vom 19. Februar [act. G 7.1] der Klinik für Allgemein- , Viszeral-, Endokrin- und Transplantationschirurgie des Kantonsspitals St.Gallen) berechtigte Zweifel am SMAB-Gutachten wecken können. Sowohl aus dem Sprechstundenbericht als auch aus der Spitexverordnung gehen keine wesentlichen neuen Tatsachen hervor, die bei der Begutachtung nicht bereits bekannt gewesen und von den Sachverständigen berücksichtigt worden wären. So haben Letztere denn auch die im Sprechstundenbericht erwähnten analen und perianalen Schmerzen, die therapierefraktäre Stuhlinkontinenz sowie ein ausgeprägtes Perianalekzem als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen erhoben. Die beschriebene massive Entzündung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur eine vorübergehende, das heisst therapierbare Verschlechterung gewesen. Die nach der Begutachtung von der Beschwerdeführerin eingereichten Behandlerberichte sind damit nicht geeignet, Zweifel an der Überzeugungskraft des SMAB-Gutachtens zu wecken. Damit steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest,

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10/13 dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Kioskverkäuferin seit dem 1. Januar 2022 zu 50% (8.5-stündige Anwesenheit mit 50%iger Leistungseinschränkung) zumutbar ist. Vom 11. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2021 hat eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine adaptierte Tätigkeit ist der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 80% (8.5-stündige Anwesenheit mit 20%iger Leistungseinschränkung) zumutbar. Retrospektiv hat ebenfalls vom 11. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin hat die 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bereits per 1. Januar 2022 und nicht erst im Verlauf vom Januar 2022 vorgelegen. Im SMAB-Gutachten haben die Sachverständigen diesbezüglich nämlich dargelegt (IV-act. 125-11 f.), dass sich der Gesundheitszustand mit der definitiven Implantation eines Neurostimulators, welche am 9. Dezember 2021 stattgefunden hatte, gebessert hat, sodass anfangs Januar 2022, also am 1. Januar 2022, das besagte Belastungsprofil, mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten, hat zu Grunde gelegt werden können. 4. 4.1 Damit der Einkommensvergleich vorgenommen werden kann, muss das sogenannte Valideneinkommen ermittelt werden. Das Valideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, dass eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie gesund, also nicht krankheits- oder unfallbedingt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre (sog. fiktiver Gesundheitsfall). Die Arbeitsfähigkeit bezieht sich dabei auf diejenige Erwerbstätigkeit, bei deren Ausübung die versicherte Person ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen bestmöglich einsetzen könnte. Als Erstes muss also abgeklärt werden, welche beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen eine versicherte Person hat und wie sie diese im fiktiven Gesundheitsfall verwerten könnte. Dabei kommt selbstverständlich das Konzept des allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarktes zur Anwendung, denn nur so kann verhindert werden, dass bereits bei der Ermittlung der Validenkarriere ein IV-fremdes Element (insbesondere eine aktuell unausgeglichene Lage des in Frage kommenden Ausschnitts aus dem gesamten Arbeitsmarkt) zu einer Sachverhaltsverzerrung führt. Steht fest, über welche beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen eine versicherte Person verfügt und wie sie diese bestmöglich verwerten könnte (Validenkarriere), ist zu ermitteln, welches Erwerbseinkommen die versicherte Person damit erzielen könnte (Valideneinkommen). Die Beschwerdegegnerin hätte also in einem ersten Schritt die berufliche Qualifikation der Beschwerdeführerin ermitteln müssen. In einem zweiten Schritt hätte sie prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin diese im Herkunftsland erworbene berufliche Qualifikation in der Schweiz im fiktiven Gesundheitsfall hätte einsetzen können. Wäre eine Berufsausübung möglich gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin in einem dritten Schritt die Höhe des bei einer Berufsausübung erzielbaren Erwerbseinkommens ermitteln müssen. Wäre die Berufsausübung

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11/13 allerdings mangels einer entsprechenden Anerkennung durch die zuständige schweizerische Behörde nicht möglich gewesen, hätte die Beschwerdegegnerin prüfen müssen, wie die Beschwerdeführerin ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen in einer nicht anerkennungsbedürftigen Erwerbstätigkeit bestmöglich hätte verwerten und welches Erwerbseinkommen sie dabei hätte erzielen können. Dieses Erwerbseinkommen wäre allerdings nur dann das Valideneinkommen gewesen, wenn es über dem LSE-Zentralwert der Löhne aller Hilfsarbeiterinnen gelegen hätte. Andernfalls wäre dieser Zentralwert das Valideneinkommen gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen, den Sachverhalt in dieser Form abzuklären. Sie hat stattdessen konkludent behauptet, die Validenkarriere könne nur in der Ausübung irgendeiner unqualifizierten Erwerbstätigkeit bestehen. Dementsprechend hat sie den Zentralwert der Löhne aller Hilfsarbeiterinnen als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich eingesetzt. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht verletzt. Da es nicht die Aufgabe des Gerichts sein kann, «erstinstanzlich» den Sachverhalt abzuklären, muss die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin wird dabei mit Vorteil (internes oder externes) berufsberaterisches Fachwissen beiziehen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, sie habe erneut ihre Untersuchungspflicht verletzt. 4.2 Anschliessend wird die Invalidenkarriere abzuklären sein, da diese nicht notwendigerweise die Tätigkeit als durchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeiterin ist. Dazu dürfte bei den SMAB-Sachverständigen eine ergänzende Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Tätigkeit einzuholen sein, welche die Beschwerdeführerin trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung in einer ihren beruflichen Kenntnissen Rechnung tragenden Tätigkeit erzielen könnte. Anhand dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung kann die Beschwerdegegnerin dann die Höhe des Einkommens eruieren, das die Beschwerdeführerin trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung erwirtschaften könnte. Sollte dieses Einkommen höher sein, als das unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielbare Einkommen als durchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeiterin, würde dieses höhere Einkommen das Invalideneinkommen bilden. Wäre hingegen das Einkommen als durchschnittlich entlöhnte Hilfsarbeiterin grösser, würde es das Invalideneinkommen bilden. Vereinfacht gesagt, hat die Beschwerdegegnerin zu ermitteln, mit welcher Tätigkeit die Beschwerdeführerin mit dem jetzigen Wissens- und Ausbildungsstand trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung das grösstmögliche Einkommen erzielen könnte. Diese Tätigkeit bildet dann die Invalidenkarriere und ist als Grundlage für die Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehen. 4.3 Sollte sich im Rahmen der berufsberaterischen Abklärung jedoch bestätigen, dass sowohl die Validen- als auch die Invalidenkarriere in einer Tätigkeit als durchschnittliche Hilfsarbeiterin besteht, würde der Ausgangswert zur Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem Valideneinkommen entsprechen. Der IV-Grad ergäbe sich dann aus dem Arbeitsunfähigkeitsgrad und einem allfälligen zusätzlichen Abzug (analog dem sog. Tabellenlohnabzug).

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12/13 5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung in Verletzung ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1ATSG erlassen. Die Verfügung wird deshalb aufgehoben und das Verfahren ist im Sinne der voranstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens zurückzuweisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 6.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der st.gallischen Honorarordnung (HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss auf Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

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13/13 Entscheid 1. Die Sache wird zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 43 ATSG. Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens.

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