Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/190 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.12.2024 Entscheiddatum: 30.10.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2024 Neuropsychologischer Teil eines polydisziplinären Gutachtens mit nicht zuverlässig interpretierbaren Resultaten. Nachträglich weitere, vom Beschwerdeführer veranlasste neuropsychologische Untersuchung ohne feststellbaren Gesamtschweregrad einer Störung. Rückweisung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2024, IV 2023/190). Entscheid vom 30. Oktober 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. IV 2023/190 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt bei der Invalidenversicherung angemeldet; die Akten dieser ersten Anmeldung wurden im Jahr 1992 vernichtet (vgl. IV-act. 13). Am 14./17. Juni 2011 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle des Kantons St. Gallen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-act. 1). Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung am 8. Juli 2011 (IV-act. 19, 12) an, der Versicherte leide seit 2003, wahrscheinlich aber bereits seit früher (ohne damalige Diagnostizierung) an vasovagalen Synkopen und Panikattacken. Am 27. September 2011 (IV-act. 19-3) teilte Dr. B.___ mit, der Grund, weshalb der Versicherte die Lehre abgebrochen und keine neue angefangen habe, habe in einer schulischen Schwäche sowie in der Angststörung und den Panikattacken gelegen. Eine Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei sofort möglich und wäre dem Versicherten auch lieber (als eine Eingliederung, ein Praktikum oder eine Anlehre). Er sei den Anforderungen der Arbeit beim ___ gewachsen gewesen. Der Versicherte gab am 9. September 2011 (vgl. IV-act. 34) an, sein Lehrabbruch und die Nichtaufnahme einer anderen Ausbildung hätten keine medizinischen Gründe (sondern Intelligenz- und Motivationsgründe) gehabt. Nach einem Spitalaufenthalt im Januar 2011 sei organisch alles befundlos abgeklärt gewesen. Im Bericht vom 25. April 2012 (IV-act. 52) über ein Standortgespräch bei den C.___ wurden Kniebeschwerden (Verdrehen), aber keine Rückenprobleme des Versicherten erwähnt. Im Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 23. Juli 2012 (IV-act. 68) gab die IV- Eingliederungsverantwortliche an, der Versicherte habe immer wieder körperliche Symptome wie Kniebeschwerden, Übelkeit u.a. gezeigt, wenn er in für ihn schwierige Situationen gekommen sei. Im Schlussbericht über die berufliche IV-Abklärung der A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. C.___ vom 20. August 2012 (IV-act. 70) wurde festgehalten, der Versicherte sei ein geschickter Arbeitnehmer mit u.a. guter Feinmotorik, Genauigkeit, hoher Konzentrationsfähigkeit, Durchhaltewillen und Flexibilität. Die Arbeitsqualität entspreche den Erwartungen der Vorgesetzten und den Anforderungen der Kunden (vgl. IV-act. 70-3). Der Versicherte habe gezeigt, dass er ein Pensum von 70 % im ersten Arbeitsmarkt stabil bewältigen könne (vgl. IV-act. 70-7). Ohne Jobcoach könnte er eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt aber verlieren, sobald er die erste Frustrationssituation erlebe (vgl. IV-act. 70-8). Die Unternehmung M.___ AG wäre u.U. bereit, ihn für einen Arbeitsversuch zu beschäftigen (vgl. IV-act. 70-8). Am 17. September 2013 (IV-act. 87) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle das Rentengesuch bei einem Invaliditätsgrad von 26 % ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 16. Januar 2018 (IV-act. 95 f.) teilte der Versicherte mit, sein Gesundheitszustand sei schlechter geworden; er ersuchte sinngemäss um eine Arbeitsvermittlung. Gemäss einem Arztbericht vom 7. April 2015 (IV-act. 102), den der Versicherte am 22. Februar 2018 (IV-act. 101) einreichte, hatte die Psychiatrische Klinik D.___ eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ihm ab 13. April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hatte gemäss dem Bericht vom 14. Juli 2015 (IV-act. 103, nur eine Seite vorhanden) ein chronisches Wirbelsäulensyndrom mit paravertebralem Hartspann ohne neurologische Defizite diagnostiziert. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle trat am 26. April 2018 (IVact. 111) auf das IV-Leistungsgesuch nicht ein. Sie hatte festgehalten, eine relevante Verschlechterung sei nicht glaubhaft gemacht worden, weil der Versicherte nicht in ärztlicher Behandlung stehe (vgl. IV-act. 107-3). A.b. Am 8./9. Juli 2019 (IV-act. 114) meldete sich der Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle an und hielt fest, wegen seines Rückenleidens und der psychischen Krankheit (Persönlichkeit, Überforderung) sei er derzeit arbeitslos. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle teilte ihm am 15. Juli 2019 (IV-act. 115) mit, er könne bis zum 30. Juli 2019 Nachweise für eine relevante Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts einreichen. Am 25. Juli 2019 (IV-act. 116) liess er eine Fristerstreckung bis Ende August 2019 beantragen, die offenbar gewährt wurde, B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte worauf der Versicherte am 12. August 2019 unter Bezugnahme auf ein (soweit ersichtlich nicht aktenkundiges) Mail der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle Arztberichte einreichte (vgl. IV-act. 118). Dr. E.___ hatte am 18. Juni 2019 (IV-act. 120) von der Diagnose einer funktionellen Überlastung der Wirbelsäule bei Adipositas berichtet (vgl. auch Bericht vom 26. März 2020, IV-act. 150-2). Eine Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin des RAD gab am 3. September 2019 (IV-act. 125) an, somatisch lägen keine relevanten Diagnosen vor; die Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten Tätigkeit sei eine volle. Ob in der Änderung der psychiatrischen Diagnose eine relevante Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands seit der letzten Gesuchsabweisung zu sehen sei, sei unklar. Um eine Beurteilung möglich zu machen, seien weitere psychiatrische Berichte einzuholen. Danach sei das Dossier einem psychiatrischen RAD-Arzt vorzulegen (vgl. IV-act. 125-3). Für das Ambulatorium der Erwachsenenpsychiatrie der Psychiatrie F.___ gab Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in einem Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2020 (IV-act. 168) als Diagnosen eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, ängstlich/vermeidenden und abhängigen Zügen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, eine Somatisierungsstörung, einen Kreuzschmerz, eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet, und eine Adipositas Grad I an. Nach eigenen Angaben hätten beim Versicherten in der Schule Leistungsdefizite bestanden und eine Legasthenie sei diagnostiziert worden (vgl. IV-act. 168-2). Gemäss Zuweisung des Hausarztes seien wiederholt diffuse verschiedene somatische Beschwerden aufgetreten, für die bei kardiologischen, neurologischen und ophthalmologischen Abklärungen kein pathologischer Befund gefunden worden sei, weshalb sie als funktionell bzw. als Somatisierungsstörung interpretiert worden seien (vgl. IV-act. 168-3, Beurteilung). Die Panikstörung sei derzeit zumindest teilweise remittiert. Die in einem Testverfahren erreichten Werte würden für eine schwere Depression sprechen, was aber im Kontrast zum klinischen Eindruck und Befund (höchstens leicht bis mittelgradig) stehe. Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Bei Leistungsanforderungen, von denen der Versicherte sich überfordert fühle, bestehe die Gefahr einer Reaktion mit zunehmenden Symptomen (vgl. IV-act. 168-4). Mittel- und längerfristig sollte sich zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreichen lassen (vgl. IV-act. 173-5). Das Ambulatorium der Erwachsenenpsychiatrie der Psychiatrie H.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte berichtete am 15. März 2021 (IV-act. 180) aktenanamnestisch über eine Behandlung vom 24. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 (bei Selbstzuweisung) und über die Diagnose einer Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion. Der Versicherte habe berichtet, dass er und seine Ehefrau sich ein Haus gekauft und sich finanziell etwas übernommen hätten. Am 23. April 2021 (IV-act. 193) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Am 26. Oktober 2021 (IV-act. 209) teilte der Versicherte mit, ohne Entscheid der Invalidenversicherung finde er keine Stelle (vgl. IVact. 210). Am 12. November 2021 (IV-act. 221) legte er dar, er sei allmählich richtig verzweifelt. Als einjähriges Kind habe er mit der Invalidenversicherung zu tun gehabt, weil sein Rücken zu schwach gewesen sei. Nun werde es immer schlimmer. Am 8. Juli 2022 (vgl. IV-act. 239) teilte der Versicherte u.a. mit, seit Mai 2022 könne er auf eigene Initiative hin bei der I.___ zu 50 bis 60 % arbeiten. Die IV-Stelle erteilte daraufhin einen Auftrag zu einer polydisziplinären Begutachtung und wies darauf hin, dass der RAD im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung um eine IQ-Testung bitte (vgl. IV-act. 250-4 und IV-act. 247-3). Im Gutachten vom 18. Januar 2023 (IV-act. 273) hielt das SMAB fest, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Dysthymia vor. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien diverse Diagnosen, so u.a. eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten, eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), ein phobischer Schwankschwindel und eine Epicondylitis humero-radialis rechts. Da die neuropsychologischen Befundergebnisse nicht valid ausgefallen seien, könnten sie nicht berücksichtigt werden. Dennoch sei eine Behinderung anzunehmen; bei Berücksichtigung aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen lasse sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ableiten. Die Belastungsfaktoren führten zu direkt negativen funktionellen Folgen, die somit nicht medizinisch begründet seien und im Gutachten nicht berücksichtigt werden könnten. Eine adaptierte Tätigkeit könne an 8.5 Stunden pro Tag ausgeübt werden. Dabei sei wegen der eingeschränkten psychomentalen Ausdauer und Belastbarkeit eine Einschränkung des Rendements von 30 % anzunehmen. Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % habe mehr oder weniger schon seit den letzten Jahren bestanden, also auch ein Jahr vor der IV-Anmeldung vom Juli 2019. Die Entwicklung seit der Verfügung vom 17. September 2013 könne aber nicht sicher wiedergegeben werden. Die orthopädischen Diagnosen führten zu keiner quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 273-6 bis 12). Über die B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychiatrische Begutachtung (federführend) wurde festgehalten, der Versicherte habe Folgendes angegeben: Er leide an einer schweren Depression mit Panikattacken und Angstzuständen. Er wolle eine Teilrente und am geschützten Arbeitsplatz bleiben, an dem er seit dem 9. Mai 2022 sei. Langfristig könne er sich jedoch auf dem Weg über den derzeitigen Arbeitsplatz eine Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt vorstellen (vgl. IV-act. 273-28 bis 32). Der psychiatrische Gutachter erhob und beschrieb den Befund einschliesslich Laboruntersuchungen (vgl. IV-act. 273-32 bis 34) und er erfasste die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. IV-act. 273-35). Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität wies er auf die teilweise sehr auffälligen Beschwerdevalidierungstests in der neuropsychologischen Untersuchung und auf einige Inkonsistenzen oder Verdeutlichungstendenzen in der psychiatrischen Exploration hin. Er gab weiter an, der Versicherte befinde sich seit mehr als einem Jahr nicht mehr in psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung und unternehme keine Anstrengungen, daran etwas zu ändern. Bei der psychopharmakologischen Behandlung könne eine unregelmässige Compliance nicht ausgeschlossen werden, eine vollständige Incompliance sei jedoch nicht anzunehmen (vgl. IV-act. 273-35 f.). Dass der Versicherte antidepressiv behandelt werde, aber nicht in psychiatrischer/ psychologischer Behandlung stehe, relativiere den vorgetragenen Leidensdruck. Zur psychischen Stabilisierung sollte eine psychotherapeutische Begleitung erfolgen, wofür keine medizinische, sondern eher eine psychologische Indikation bestehe (vgl. IVact. 273-37). Bei den früheren diagnostischen Annahmen (in der Regel einer Depression) sei die Bedeutung diverser lebensbiographischer und psychosozialer Belastungsfaktoren jeweils nicht berücksichtigt worden, die das klinische Gesamtbild zu einem nicht unwesentlichen Teil mitbestimmt hätten. Der Gutachter hielt fest, am ehesten sei von einer chronischen Depressivität mit wellenförmigem Verlauf auszugehen, die der Diagnose einer Dysthymia entspreche. Daneben scheine es eine latente Bereitschaft zu paroxysmalen Angstattacken zu geben. Auf der Funktionebene seien die psychomentale Ausdauer und Belastbarkeit sowie die Stresstoleranz reduziert. Die Wahrnehmungsschwelle für Stressoren sei nach unten verschoben. Daher sei eine für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit relevante Behinderung anzunehmen. Als Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen sowie nach dem Abzug des medizinisch nicht begründbaren Anteils der Funktionsstörungen lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % ableiten, und zwar für fast alle Tätigkeiten, da es sich um globale Einschränkungen handle, die für praktisch jede Art von Tätigkeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte relevant und behindernd seien (vgl. IV-act. 273-36 f.). Diese Einschätzung gelte mehr oder weniger für die letzten Jahre (vgl. IV-act. 273-40). Tätigkeiten mit hohem Stresspegel, mit hoher Verantwortung, mit Multitasking oder in Nachtschicht seien eher ungünstig. Besondere Ansprüche an die Rechen-, Schreib- und Lesefähigkeit sollten nicht gestellt werden (vgl. IV-act. 273-39). Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit dem 17. September 2013 könne nicht sicher wiedergegeben werden (vgl. IV-act. 273-40). Ob die psychiatrische Hauptdiagnose damals bereits zu einer quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe, könne retrospektiv nicht beurteilt werden (vgl. IV-act. 273-41). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst). Der allgemein-internistische Gutachter hielt fest, mit einem phobischen Schwankschwindel (ED 2006) und einer Adipositas bestünden einzig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 273-48). Im orthopädisch-traumatologischen Teil des Gutachtens wurde festgehalten, der Versicherte habe chronische rechtsbetonte belastungsabhängige Kreuzschmerzen, chronische Nacken- und Rückenschmerzen und belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits sowie seit einem Verdrehen des Gelenks im September 2022 innenseitige Knieschmerzen rechts angegeben (vgl. IV-act. 273-55). Der orthopädische Gutachter stellte fest, die angegebenen Nacken-, Rücken- und derzeit rechtsbetonten Kreuzschmerzen seien auf eine Fehlhaltung und auf degenerative Veränderungen am thorakolumbalen Übergang und an der lumbalen Wirbelsäule zurückzuführen (vgl. IVact. 273-61). Schwere körperliche Tätigkeiten seien wegen der chronischen Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen aufgrund einer Fehlhaltung der Wirbelsäule und aufgrund von degenerativen Veränderungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule nicht möglich. Wegen der Beschwerden an beiden Kniegelenken sollten Tätigkeiten im Knien oder mit einer vermehrten Belastung der Kniegelenke vermieden werden (vgl. IV-act. 273-62). Diagnosen von Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bestünden nicht (vgl. IV-act. 273-63). Die Raumforderung (DD Ganglion) am Handgelenk rechts streckseitig bewirke derzeit keine wesentliche funktionelle Einschränkung. Ein Hinweis für ein motorisches Karpaltunnelsyndrom rechts finde sich zurzeit klinisch nicht (vgl. IV-act. 273-64). Der Gutachter umschrieb die erforderlichen Anpassungskriterien für eine adaptierte Tätigkeit (vgl. IV-act. 273-64). Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten seien ab 10. Dezember 2022 (Begutachtungsdatum) voll zumutbar. Eine retrospektive Einschätzung sei mangels Bildgebung der Hals- und Brustwirbelsäule bzw. mangels © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorbefunden an den Knien beidseits nicht möglich (vgl. IV-act. 273-65 f.). Die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule seien seit 2015 dokumentiert (vgl. IVact. 273-67). Der neuropsychologische Gutachter gab an, im Gespräch seien keine gravierenden Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen aufgefallen, im Affekt habe sich der Versicherte euthym präsentiert. Hinweise auf Ich-Störungen habe es nicht gegeben (vgl. IV-act. 273-74). Insgesamt seien vier Beschwerdevalidierungsverfahren eingesetzt worden. In drei davon habe der Versicherte eine durchschnittliche bzw. im Normbereich liegende Leistung gezeigt, in einem davon sei die Leistung klar auffällig gewesen (vgl. IV-act. 273-76). Die erbrachten Leistungen stimmten überwiegend wahrscheinlich nicht durchgängig mit dem eigentlichen Leistungspotential überein. Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten ergäben sich aus den Resultaten in den Beschwerdevalidierungsverfahren und aus Diskrepanzen zwischen den Testleistungen und den bekannten Mustern von Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen. Die Kriterien für die Wahrscheinlichkeit suboptimalen Leistungsverhaltens nach Slick et al. (1999) seien erfüllt. Es hätten sich Auffälligkeiten ergeben, die auf eine negative Antwortverzerrung hinwiesen; eine solche sei bei einigen Aufgaben überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung sei eine zuverlässige Interpretation nicht möglich. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung hielt am 7. März 2023 fest, auf das Gutachten könne aus orthopädischer (vgl. IV-act. 279-2) und aus psychiatrischer Sicht (vgl. IV-act. 279-3) abgestellt werden. Am 21. Februar 2023 hatte der Versicherte mitgeteilt, er müsse das Arbeitspensum bei der I.___ von 60 auf 50 % reduzieren. B.c. Am 14. März 2023 (IV-act. 282) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Versicherten mit, sie sehe vor, einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % abzulehnen. Der Versicherte liess am 4. Mai 2023 (IV-act. 287) einwenden, in einer Stellungnahme zur neuropsychologischen Beurteilung am SMAB habe die Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP __. ___. J.___, Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen, am 4. April 2023 (IV-act. 287-7 ff.) dargelegt, diese Untersuchung habe die Mindestanforderungen im Rahmen eines Gutachtens nicht erfüllt. Die Symptomvalidierung sei nicht lege artis durchgeführt worden. Im Hauptgutachten sei zudem die Symptom- und Beschwerdevalidierung nicht B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. differenziert thematisiert worden. Der Versicherte habe offensichtlich eine Entwicklungsstörung mit Vd. auf ADHS und Legasthenie. Der Gesundheitsschaden widerspiegle sich in der Erwerbsbiographie mit den zahlreichen Arbeitsverhältnissen. In der beruflichen Abklärung habe er eine Präsenzzeit von 70 % erreicht. In den letzten zehn Jahren habe sich gezeigt, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die unterstellte Arbeitsfähigkeit von 70 % auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten. Am 17. Juli 2023 werde eine neuropsychologische Untersuchung am Kantonsspital St. Gallen erfolgen. __. J.___ hatte in der Stellungnahme erklärt, je mehr kognitive Performanzvalidierungstests durchgeführt würden, desto höher sei per se die Wahrscheinlichkeit, dass ein Befund auffällig sei. Es brauche zwei B-Kriterien (vgl. B2- B6) nach Slick, die Auffälligkeiten aufwiesen, um eine wahrscheinliche kognitive Antwortverzerrung zu objektivieren, ansonsten sei eine solche Verzerrung nur möglich. Am 19. Juli 2023 (IV-act. 291) berichtete __. J.___ von ihrer eigenen neuropsychologischen Untersuchung. Ein Gesamtschweregrad einer neuropsychologischen Störung werde nicht vergeben. Die Beschwerdevalidierung im Selbstbericht sei hoch auffällig gewesen, so dass vor allem in der subjektiven Beschwerdeschilderung von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit bedeutsamer Antwortverzerrungen auszugehen sei. Eine "eher umschriebene Hirnfunktionsstörung frontoparietal links" sei nicht auszuschliessen. Auch eine dynamische neuropsychologische Störung scheine, soweit beurteilbar, im kognitiven Bereich sehr wahrscheinlich. Je nach Aufgabe und Aktivität und je nach den Anforderungen an exekutive Funktionen und das visuelle Gedächtnis sowie an eine selbständige Affekt-, Antriebs-, Verhaltens- und Selbstregulation sei von einer Einschränkung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen. Der RAD gab am 26. September 2023 (IV-act. 292) an, auf das Gutachten könne weiterhin abgestellt werden. Die neuropsychologische Abklärung durch __. J.___ zeige wiederholt erhebliche Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung und bestätige die Einschätzung des neuropsychologischen Gutachters, laut der es während der Untersuchung Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten gegeben habe. Mit Verfügung vom 26. September 2023 (IV-act. 293) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Rentengesuch des Versicherten ab. B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen diese Verfügung richtete sich die vom Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Oktober 2023 erhobene Beschwerde (act. G 1). Dieser beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm seien die ihm zustehenden gesetzlichen Rentenleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei Prof. Dr. med. K.___ oder med. pract. L.___ einzuholen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung zu gewähren. Mehrere konkrete Indizien sprächen eindeutig gegen den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens. Der psychiatrische Gutachter habe sich mit dem Abklärungsbericht der Psychiatrie St. Gallen ___ (Dr. G.___) vom 21. Dezember 2020, der zu einem völlig anderen Ergebnis gekommen sei, nicht angemessen auseinandergesetzt. Sei in der Vorgeschichte eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, müsse das eingehend untersucht werden, was sehr aufwendig sei und mitunter eine bis zwei Stunden Mehraufwand bedeute. Ein weiterer Mangel bestehe darin, dass der Gutachter sich nicht zur Frage geäussert habe, ob die berufliche Entwicklung, die einzig vor rund zwanzig Jahren in der Zeit von September 2000 bis September 2003 eine längere Beschäftigung am gleichen Ort aufweise, nicht als Ausdruck einer psychischen Problematik im Sinn einer beeinträchtigten Anpassungs- und Leistungsfähigkeit hätte gedeutet werden müssen. Eine Persönlichkeitsstörung könne sich auch durchaus erst im Erwachsenenalter manifestieren (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 12. März 2019, 9C_721/2018 E. 5.1.2). Eine überzeugende Begründung, weshalb nicht auf die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung abgestellt werden könne, lasse sich dem Gutachten nicht entnehmen. Des Weiteren sei die neuropsychologische Beurteilung von __. J.___ zur Lernstörung oder gar Lernbehinderung viel differenzierter ausgefallen als die Angaben des Gutachters zur Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten. Zusätzlich wäre an eine Geburts- oder Frühinvalidität mit entsprechenden Auswirkungen auf das Valideneinkommen zu denken. Die gutachterliche Diagnose sei nicht schlüssig. Die Eingliederungsberatung habe eine erfolgreiche Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht für realistisch gehalten. Das vermöge ernsthafte Zweifel an der medizinischen Einschätzung zu begründen, weshalb eine klärende Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar sei. Der psychiatrische Gutachter habe sich anscheinend am Ergebnis der beruflichen Abklärung im C.___ im Jahr 2012 orientiert. Ein Pensum von 70 % im ersten Arbeitsmarkt scheine entgegen C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte jenem Bericht aber nicht plausibel, denn es habe sich lediglich um die Präsenzzeit im geschützten Rahmen gehandelt. Der externe Arbeitseinsatz bei der M.___ AG sei nur dank einer umfassenden Unterstützung durch die Integrationsfachleute einigermassen positiv verlaufen. In den letzten zehn Jahren habe sich gezeigt, dass er (der Beschwerdeführer) zu einem Pensum von 70 % im ersten Arbeitsmarkt nicht in der Lage sei. Er arbeite demnach zu 50 % im zweiten Arbeitsmarkt. Die I.___ habe im beigelegten Mail vom 18. April 2023 (act. G 1.3) auf Anfrage Stellung genommen und angegeben, seine Leistungsfähigkeit betrage im Vergleich zu einem Mitarbeitenden ohne Unterstützungsbedarf 50 %. Er wirke psychisch labil und sei mit belastenden Situationen rasch überfordert. Die I.___ sehe zwar die Möglichkeit zu einer behinderungsadäquaten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, doch die Rahmenbedingungen würden klar in Richtung eines zweiten Arbeitsmarktes weisen. Nicht haltbar sei, dass sich die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das Gutachten gestützt habe, obwohl __. J.___ in ihrer Beurteilung vom 19. Juli 2023 festgehalten habe, die guten Fähigkeiten hätten sich nicht bestätigen lassen und je nach Aufgabe sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen. Abzustellen sei auf das Ergebnis der fachärztlichen Abklärung durch die Psychiatrie D.___ vom 21. Dezember 2020. Das Valideneinkommen sei nach aArt. 26 Abs. 1 IVV zu bestimmen, da er aus gesundheitlichen Gründen keine Berufsausbildung habe absolvieren können. Er könne seine Restarbeitsfähigkeit aus mehreren Gründen zudem nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten, weil selbst gemäss dem Gutachten ein umfangreiches negatives Leistungsprofil bestehe. Das Rendement sei eingeschränkt. Da er bei voller Arbeitszeit eine Leistung von 70 % zu erbringen vermöge, entstehe einem potentiellen Arbeitgeber ein finanzieller Nachteil, weil der Arbeitsplatz nicht wie bei andern Arbeitnehmenden voll genutzt werden könne. Das sei in der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht berücksichtigt, wirke sich aber wie ein zusätzlicher Pausenbedarf aus. Das rechtfertige einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 %. Ausserdem sei nur Teilzeitarbeit möglich und er sei vom ersten Arbeitsmarkt schon lange abwesend. Mit einem Tabellenlohnabzug sei gemäss dem Bundesgerichtsurteil vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022 E. 4.3.1, auch ein Bedarf an einer eigentlichen (Arbeits-) Anleitung zu berücksichtigen. Gemäss der Beurteilung von __. J.___ benötige er eine soziale Führung von aussen. Insgesamt stehe ihm ein Abzug von mindestens 20 % zu, womit sich selbst bei Abstellen auf das Gutachten und auf das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 (act. G 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie brachte unter Hinweis auf eine RAD-Stellungnahme vom 11. Januar 2024 (act. G 9.1) u.a. vor, bei der Begutachtung seien die Vorakten einbezogen worden. Der psychiatrische Gutachter habe sich gründlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch die Lebensgeschichte, namentlich die Erwerbsbiographie, im Rahmen der Diagnosestellung und der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt. Die Ergebnisse der Laboruntersuchung hätten auf eine Malcompliance hingewiesen. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine auffällige Symptomvalidierung gezeigt. Dr. G.___ habe nicht dokumentiert, wie er zu den unterschiedlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit gelangt sei. Die objektiven Grundlagen seien beiden Berichten nicht zu entnehmen. Das Mini-ICF zeige eine Aussage, die soweit erkennbar rein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt sei. Diese seien aber durch die beiden neuropsychologischen Untersuchungen massiv in Frage gestellt worden. Der Gutachter habe seine Diagnose begründet. Unter erheblicher psychosozialer Belastung über einen Zeitraum von rund einem Jahr seien von der Psychiatrie D.___ keine Persönlichkeitsstörung und kein Verdacht auf eine solche gesehen worden, obwohl eine Persönlichkeitsstörung definitionsgemäss schon immer hätte bestehen müssen. In der Vergangenheit hätten auch andere diagnostische Annahmen vorgelegen, doch sei dabei die Bedeutung lebensbiographischer und psychosozialer Belastungsfaktoren, welche das klinische Gesamtbild mitbestimmten, nicht berücksichtigt worden. Die Belastungsfaktoren hätten direkt negative funktionelle Folgen. Der Gutachter habe die Arbeitsunfähigkeit mit der Dysthymie und begleitenden Nebendiagnosen begründet. Dem psychiatrischen Gutachter hätten auch die Akten der beruflichen Massnahmen Rentenanspruch ergebe. Die I.___ hatte u.a. angegeben, der Beschwerdeführer benötige ein verständnisvolles Umfeld mit wenig Leistungsdruck und Verantwortlichkeiten, die ihn nicht überforderten. Am 15. Januar 2024 (act. G 7) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dieser habe seinen Arbeitsplatz bei der I.___ verloren. Dass er diesbezüglich von Mobbing spreche, füge sich in ein wiederkehrendes Muster von Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit Dritten ein, die in seinem Lebenslauf dokumentiert seien und zweifellos im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. mit seiner Persönlichkeit stünden. Die genauen Umstände der Beendigung der Tätigkeit seien dem Rechtsvertreter nicht bekannt geworden. C.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgelegen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Beschwerdeführer bei den beruflichen Massnahmen nicht sein ganzes medizinisch zumutbares Leistungspotential gezeigt. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei den beruflichen Massnahmen vermöge demnach keine ernsthaften Zweifel an der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die neuropsychologische Abklärung stelle lediglich eine Zusatzuntersuchung dar. Nach der Beurteilung des RAD in der Stellungnahme vom 26. September 2023 (IV-act. 292) sei die neuropsychologische Untersuchung durch __. J___ mit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im psychiatrischen Teilgutachten vereinbar. Die Untersuchungsdauer sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss dem Assessmentprotokoll vom 6. März 2012 habe der Beschwerdeführer die Lehre intelligenzmässig nicht geschafft und der Abbruch sei nicht aus medizinischen Gründen erfolgt. Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Intelligenzminderung sei im Gutachten nicht festgestellt worden. Eine Geburts-/Frühinvalidität sei auch in den früheren IV-Verfahren nie thematisiert worden. Schon in der rechtskräftigen Verfügung vom 17. September 2013 sei der Beschwerdeführer als in einer adaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig betrachtet worden. Einschränkungen, die bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien, könnten nicht unter dem Gesichtspunkt eines Abzugs vom Tabellenlohn nochmals in Anschlag gebracht werden. Einen Grund für einen Abzug gebe es demnach vorliegend nicht. Die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden. E.
Mit Replik vom 7. März 2024 (act. G 13) brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Frühinvalidität nicht nachweisen könne, sei eine Folge der Vernichtung der echtzeitlichen Akten durch die Beschwerdegegnerin. Die Verletzung der Aktenführungspflicht führe zu einer Umkehr der Beweislast. Die Einholung einer RAD- Stellungnahme habe vorliegend einzig dazu gedient, den eigenen Standpunkt zu untermauern. Damit bestünden Zweifel an der Unparteilichkeit. Aus dem Abklärungsbericht von Dr. G.___ gehe hervor, dass er sich auf vier ambulante Termine und auf testpsychologische Untersuchungen stütze. Damit liege eine gründliche Abklärung vor. Die gutachterliche Diagnose sei nicht schlüssig, denn die Panikstörung sei danach ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Vieles spreche dafür, dass die Persönlichkeitsproblematik den Grad einer Störung mit rentenrelevanten Auswirkungen erreicht habe. Gemäss Jörg Jeger (Probleme bei der Bewertung der invaliditätsfremden Faktoren in medizinischen Gutachten, SZS 2023 167) sei das Abtrennen psychosozialer Faktoren bei der Invaliditätsprüfung unwissenschaftlich und widerspreche dem Stand der medizinischen Forschung. Die Invalidenversicherung sei bezüglich der Ätiologie einer Erkrankung eine finale Versicherung. Alter, mangelnde Ausbildung und mangelnde Sprachkenntnisse seien keine Krankheiten, könnten aber © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Möglichkeiten einer Eingliederung in den Arbeitsprozess einschränken, was in der Einschätzung der persönlichen Ressourcen berücksichtigt werde. Man sollte sich diesbezüglich auf BGE 107 V 17 zurückbesinnen. Die Indikatorenrechtsprechung biete nach Jeger genügend Instrumente, um zwischen invalid und nicht invalid zu unterscheiden. Nach den Qualitätsindikatoren der EKQMB müsse die Dauer des Untersuchungsgesprächs der Fallkomplexität angemessen sein. Auch aus der Sicht des RAD würden Untersuchungszeiten unter einer Stunde auf ein schlechtes Gutachten hinweisen. Eine Dauer von 45 Minuten - der Beschwerdeführer beschreibe gar eine deutlich kürzere Untersuchungsdauer - sei der Komplexität nicht adäquat. F.
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Duplik vom 10. April 2024 (act. G 15) vor, die Altakten seien 1992 mangels Relevanz vernichtet worden. Erwägungen 1.
1.1 Angefochten ist die Verfügung vom 26. September 2023, mit der die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente abgelehnt hat. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 23. April 2021 (IV-act. 193) nach einem Erstgespräch (vgl. IV-act. 189) mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen seien. Der Beschwerdeführer hatte damals keine Verfügung verlangt und beantragt nun im Beschwerdeverfahren keine beruflichen Massnahmen, sondern einzig Rentenleistungen. Der Streitgegenstand besteht somit einzig in einem allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich im Juli 2019 zum Bezug von Leistungen angemeldet, so dass ein allenfalls vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zu prüfen ist, womit die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen (im Folgenden zitiert; und nicht die revidierten Fassungen gemäss der Weiterentwicklung der IV [WEIV]) anwendbar sind. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1). 1.3 Das Rentengesuch des Beschwerdeführers vom Juni 2011 war bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in adaptierten Tätigkeiten (wegen vasovagaler Synkopen und Panikattacken, IV-act. 19, 12 und 77-1) und eines Invaliditätsgrads von 26 % am 17. September 2013 abgewiesen worden. Nach einer Nichteintretensverfügung vom 26. April 2018 hat sich der Beschwerdeführer im Juli 2019 neu angemeldet. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads verweigert, so wird gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Gemäss jener Bestimmung muss in einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Ob eine wesentliche Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht worden ist, setzt einen Vergleich zwischen dem aktuellen Sachverhalt und dem Sachverhalt voraus, welcher der letzten rechtskräftigen Verfügung zugrunde gelegt worden ist, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruhte (vgl. BGE 134 V 131 E. 3, Bundesgerichtsurteil vom 19. Juni 2020, 8C_301/2020 E. 3, und BGE 130 V 73 E. 3). Relevant ist demnach der Vergleichszeitraum ab dem 17. September 2013 (und nicht etwa derjenige ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Nichteintretensverfügung vom 26. April 2018). Der Beschwerdeführer hat angegeben, als Kind mit der IV zu tun gehabt zu haben, weil sein Rücken zu schwach gewesen sei (vgl. IV-act. 221). Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sind aber erst seit 2015 dokumentiert worden (vgl. IV-act. 103 und IV-act. 273-67). Im Arztbericht vom 18. Juni 2019 (IV-act. 120) hat Dr. E.___ als Diagnose eine funktionelle Überlastung der Wirbelsäule bei Adipositas angegeben. Bei der Untersuchung der Beweglichkeit ist eine Beugehemmung der Wirbelsäule aufgefallen. Gemäss einem radiologischen Bericht vom 25. März 2019 (IV-act. 121) haben geringe diskale Degenerationen der LWS ohne Neurokompression und eine geringe Rezessuseinengung L4/5 beidseits bestanden. Damit ist eine relevante Veränderung glaubhaft gemacht worden, zumal auch erstmals eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und ferner ab 13. April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden ist (vgl. Bericht der Psychiatrischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Klinik D.___ vom 7. April 2015, IV-act. 102). Damit ist glaubhaft gemacht worden, dass sich der anspruchserhebliche Sachverhalt relevant verändert hatte. Für das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 87 Abs. 2 IVV reicht es nämlich aus, wenn für die geltend gemachte Tatsache wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich bei einer eingehenden Abklärung die behauptete Sachverhaltsveränderung nicht erstellen lässt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 10. August 2016, 9C_367/2016 E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht auf die Neuanmeldung vom Juli 2019 eingetreten. 2. Nach Art. 28 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 3. 3.1 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist in der Zeit zwischen dem 14. Oktober 2022 und dem 6. Dezember 2022 interdisziplinär in psychiatrischer, allgemein-internistischer, orthopädischer und neuropsychologischer Hinsicht begutachtet worden. Das SMAB hat gemäss seinem Gutachten vom 18. Januar 2023 für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten während einer vollen zumutbaren Präsenzzeit von 8.5 Stunden insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % ermittelt (vgl. IV-act. 273-10). Diese Arbeitsunfähigkeit hat ihren Grund in einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (vgl. IVact. 273-8 und 273-9). In der internistischen (vgl. IV-act. 273-48 ff.) und in der orthopädischen Disziplin (vgl. IV-act. 273-63 und 273-65) haben nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erkrankungen bestanden, welche die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit tangieren würden. Orthopädisch bedingt sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur diverse Adaptationskriterien für eine leidensangepasste Tätigkeit zu beachten (vgl. IV-act. 273-9 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 In der psychiatrischen Begutachtung ist eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden, nämlich eine Dysthymia. Daneben haben eine kombinierte Störung schulischer Fähigkeiten und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) vorgelegen, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. 3.2.1 Die psychiatrische Begutachtung beruht auf einer umfassenden Kenntnisnahme der Vorakten (vgl. IV-act. 273-28) und der geklagten Beschwerden (vgl. IVact. 273-28 f.). Die Schlussfolgerung ist nach einer Erhebung der Anamnese und der Angaben des Beschwerdeführers zum Tagesablauf, zu den bisherigen Behandlungen und zu den Zukunftsvorstellungen gezogen worden (vgl. IV-act. 273-29 ff.). Der psychiatrische Gutachter hat den psychopathologischen Befund erhoben und beschrieben (vgl. IV-act. 273-32 ff.). Er hat eine Laboruntersuchung veranlasst und bewertet (vgl. IV-act. 273-34) und die neuropsychologische Beurteilung zur Kenntnis genommen (vgl. IV-act. 273-35). Er hat sich mit der Konsistenz und Plausibilität der ihm angegebenen Beschwerden (nicht aber näher mit den in der neuropsychologischen Abklärung gezeigten Einschränkungen, vgl. unten E. 3.2.5) befasst und die Akten gewürdigt (vgl. IV-act. 273-35 f.). Die psychiatrische Begutachtung hat die erforderlichen Voraussetzungen mit Ausnahme der neuropsychologischen Abklärung erfüllt. 3.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet am psychiatrischen Gutachten, es liefere keine überzeugende Begründung dafür, dass nicht auf die von Dr. G.___ im Bericht vom 21. Dezember 2020 gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung abgestellt werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. G.___ selbst die Frage aufgeworfen hat, ob bereits eine (voll ausgebildete) Persönlichkeitsstörung oder lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliege (vgl. IV-act. 168-4). Er hat in der Folge mit dem Hinweis auf eine Störung angenommen, dass sowohl im privaten wie im beruflichen Kontext eine erhebliche Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus vorliege. Der psychiatrische Gutachter hat die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers berücksichtigt. Er hat die vom Behandler gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung aber nicht bestätigen können. Die Bedeutung der lebensbiographischen und psychosozialen Belastungsfaktoren, die das klinische Gesamtbild mitbestimmen, ist nach seiner Auffassung bei den anamnestischen Diagnosen nicht differenziert worden, obwohl das relevant gewesen wäre (vgl. IVact. 273-36). Diese gutachterliche Beurteilung und die Diagnosestellung sind begründet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und überzeugen. Schon nach der psychiatrischen Behandlung vom 24. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 war (gemäss dem Bericht des Ambulatoriums der Erwachsenenpsychiatrie der Psychiatrie H.___ vom 15. März 2021) keine Persönlichkeitsstörung angenommen, sondern eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion, diagnostiziert worden. Somit hatte es sich um eine Reaktion auf die damalige Trennungssituation gehandelt (vgl. auch den Bericht der Akutpsychiatrie der Erwachsenenpsychiatrie der Psychiatrie F.___ vom 30. Oktober 2020, IV-act. 159, über den vom Beschwerdeführer selbst initiierten Aufenthalt vom 20. März 2015 bis zum 2. April 2015). Der psychiatrische Gutachter hat die schulische, berufliche und soziale Anamnese ausreichend gewürdigt. Nebst der Hauptdiagnose einer Dysthymia hat er eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (sowie eine Panikstörung) diagnostiziert. Auf dieses diagnostische Ergebnis der lege artis durchgeführten Begutachtung ist abzustellen. Im Übrigen hat auch die Neuropsychologin __. J___ aufgrund der vom Beschwerdeführer veranlassten Untersuchung festgehalten, am ehesten sei von einer ungünstigen Persönlichkeitsentwicklung und einer Dysthymie, entstanden auf dem Boden einer Lernbehinderung und exekutiver Störungen, auszugehen (vgl. IV-act. 291-5). 3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt zudem in der Replik vor, die psychosozialen Belastungsfaktoren hätten "bei der Invaliditätsprüfung" nicht herausgelöst werden dürfen. Die Ursache einer psychischen Erkrankung ist invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung. Für die Annahme einer Invalidität ist aber ein medizinisches Substrat in Form einer einwandfrei festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. einer lege artis gestellten Diagnose vorausgesetzt, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 3. März 2021, 8C_407/2020 E. 4.1 f.). Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden im von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeführten strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt (vgl. a.a.O. E. 4.1). Der psychiatrische Gutachter hat die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen des Beschwerdeführers im Einzelnen beschrieben und sie gewürdigt (vgl. IV-act. 273-38), wie es bei einer Begutachtung der medizinischen Arbeitsfähigkeit erforderlich ist. Namentlich hat er dabei die lebensbiographischen und psychosozialen Belastungsfaktoren wie u.a. Mobbingerfahrungen als Kind/Jugendlicher und belastete Verhältnisse in der Familie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt und festgehalten, letztere führten zu direkt negativen funktionellen Folgen, die somit nicht medizinisch begründet seien. Davon unterschieden hat er die resultierenden psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen, die für die berufsbezogene Leistungsfähigkeit relevant sind, wie eine reduzierte psychomentale Ausdauer, Belastbarkeit und Stresstoleranz, eine nach unten verschobene Wahrnehmungsschwelle für Stressoren und ein subjektiv akzentuiertes Insuffizienzgefühl. Diese krankheitsbedingten Funktionsstörungen hat er den guten Ressourcen, namentlich der Fähigkeit, Willenskräfte zu mobilisieren, um allfällige Hindernisse bei der Bewältigung von Aufgaben zu überwinden, gegenübergestellt. Diesbezüglich besteht kein Grund zur Beanstandung der Begutachtung. 3.2.4 Der psychiatrische Gutachter hat der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine Dysthymia, die einzige Hauptdiagnose, eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % zugemessen. Eine Dysthymia ist gemäss ICD-10 eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen (F34.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat daher festgehalten, eine Dysthymie komme für sich allein betrachtet - in der Regel - nicht einem Gesundheitsschaden im Sinn des Gesetzes gleich. Im Einzelfall könne eine dysthyme Störung die Arbeitsfähigkeit aber erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftrete (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 19. Januar 2016, 9C_146/2015 E. 3.2, und vom 11. März 2014, 8C_623/2013 E. 3.2). Eine ausreichende Begründung für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % allein aufgrund einer diagnostizierten Dysthymia - ohne weitere Hauptdiagnose - hat der psychiatrische Gutachter nicht abgegeben. Die gutachterliche Diagnose einer Dysthymia für sich allein vermag die Arbeitsunfähigkeitsschätzung nicht zu begründen. Sollte der psychiatrische Gutachter die Arbeitsunfähigkeit von 30 % allerdings aufgrund sowohl der psychiatrischen Diagnose als auch der Annahme neuropsychologischer Beeinträchtigungen attestiert haben, so wird das aus dem Gutachten nicht ersichtlich. 3.2.5 Der psychiatrische Gutachter hat die Ergebnisse der neuropsychologischen SMAB-Begutachtung zur Kenntnis genommen. Er hat sie insofern mitbeurteilt, als er festgehalten hat, diese hätten teilweise unterdurchschnittliche Leistungen ergeben. In © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Beschwerdevalidierungstests seien Auffälligkeiten, in einem Test hoch auffällige Resultate, also Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung festgestellt worden. Aussagen zur Arbeitsfähigkeit seien nicht möglich gewesen (vgl. IV-act. 273-35). Die nicht validen neuropsychologischen Befundergebnisse hätten nicht verwendet werden können (vgl. IV-act. 273-37). Bei der neuropsychologischen Untersuchung hatten sich Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten einerseits aus Resultaten in den Beschwerdevalidierungsverfahren und anderseits aus Diskrepanzen zwischen den Testleistungen und den bekannten Mustern von Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen (Muster der Leistungen nicht plausibel) ergeben (vgl. IVact. 273-79). Der neuropsychologische Gutachter hatte festgehalten, eine zuverlässige Interpretation der erbrachten Resultate sei aufgrund der Konfundierung von Begabung und Anstrengung bei Leistungstests und aufgrund des wahrscheinlich teilweise suboptimalen Leistungsverhaltens nicht möglich. Das Ausmass von möglicherweise tatsächlich vorhandenen Einschränkungen lasse sich deshalb nicht festlegen. Da eine zuverlässige Interpretation der Befunde nicht möglich sei, könnten keine Befunde objektiviert und reproduziert werden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valid begründen könnten (vgl. IV-act. 273-81). Die neuropsychologische Abklärung hat wie vom psychiatrischen Gutachter festgestellt kein valides Ergebnis gezeigt, das er hätte verwenden können. 3.2.6 Die neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine (nicht-medizinische) "Hilfsdisziplin" dar. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um eine Zusatzuntersuchung und es bleibt grundsätzlich Aufgabe des Facharztes oder der Fachärztin der Psychiatrie oder allenfalls der Neurologie, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 27. Juni 2019, 9C_299/2019 E. 4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 12. April 2019, 9C_752/2018 E. 5.3). Entscheidend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Juni 2021, 8C_138/2021 E. 4.2). Der psychiatrische Gutachter hat die Ressourcen und Belastungen und die psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen beschrieben und auch die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP festgestellten beeinträchtigten und unbeeinträchtigten Fähigkeiten dargestellt. Er hat auch den klinischen Befund erhoben. Soweit ersichtlich sind dabei jedoch keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu erkennen gewesen. Auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte valide ergänzende Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung hat der psychiatrische Gutachter nicht abstellen können. Das wäre aber erforderlich gewesen. Dass beim Beschwerdeführer auf valide neuropsychologische Ergebnisse verzichtet werden kann, ist nicht anzunehmen, denn der RAD und mit ihm die Beschwerdegegnerin haben im Vorfeld des Auftrags eine neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers als erforderlich erachtet. 3.2.7 Der Beschwerdeführer hat sich während des Vorbescheidverfahrens einer zweiten neuropsychologischen Abklärung unterzogen. Damit ist zu prüfen, ob das Ergebnis dieser Abklärung durch __. J___, Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen, also eines Parteigutachtens, überzeugen und deshalb an die Stelle des beweisuntauglichen neuropsychologischen Gutachtens treten kann. Der Bericht von __. J___ vom 19. Juli 2023 über die neuropsychologische Untersuchung basiert auf einer Aufnahme der Anamnese, einer Kenntnisnahme von medizinischen Berichten und der neuropsychologischen Vorbefunde durch den neuropsychologischen Gutachter, auf der Exploration und Verhaltensbeobachtung sowie auf durchgeführten Testverfahren und Befunden. __. J___ hat zudem die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers erfragt (vgl. IV-act. 291-1 bis 4). Die Untersuchung durch __. J___ ist demnach lege artis erfolgt. Auch bei dieser Abklärung erlauben die Ergebnisse gemäss dem Bericht aber nicht, einen Gesamtschweregrad einer neuropsychologischen Störung zu vergeben. In die neuropsychologische Beurteilung durch __. J___ sind die Ergebnisse ihrer Abklärung in den exekutiven Funktionen und im Gedächtnis einbezogen worden (vgl. IV-act. 291-5). __. J___ hat festgehalten, die bei der psychiatrischen Begutachtung erhobenen guten Fähigkeiten in der Affekt-, Antriebs-, Verhaltens- und Selbstregulation könnten derzeit aus neuropsychologischer Sicht nicht bestätigt werden (vgl. IV-act. 291-5). Es hätten sich leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen und in den genannten Aspekten der Regulation leichte bis mittelschwere Auffälligkeiten gezeigt (vgl. IV-act. 291-4). Das Selbsterleben und die Selbstregulation des Beschwerdeführers seien äusserst dysfunktional und instabil gewesen (vgl. IV-act. 291-5). In einem sozialen und beruflichen Umfeld wäre der Beschwerdeführer danach auf eine funktionale Tages- und Aktivitätenstruktur, eine realistische To-do-Liste, ein systematisiertes Feedback, den Einbezug von Instabilitäten in das Belohnungssystem und vor allem das Nichteingehen auf unrealistische Aussagen, übertriebene Bedürfnisse und Pseudobeschwerden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte angewiesen. __. J___ hat daraus geschlossen, je nach Aufgabe, Aktivität und Anforderungen an die verschiedenen Fähigkeiten sei von einer Einschränkung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen (vgl. IV-act. 291-6). __. J___ hat aber auch festgehalten, die Symptomvalidierung zur Aufmerksamkeit sei mit zu vielen Fehlern auffällig gewesen, so dass die entsprechenden Befunde nicht in die Gesamtbeurteilung hätten einbezogen werden können (vgl. IV-act. 291-5). Die Beschwerdevalidierung sei gar hoch auffällig gewesen. Deshalb sei vor allem in der subjektiven Beschwerdeschilderung von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit bedeutsamer Antwortverzerrungen auszugehen. Die subjektiven Angaben seien daher nicht in die Gesamtbeurteilung einbezogen worden (IV-act. 291-5; auch Dr. G.___ ist im Übrigen ein Kontrast zwischen den Werten in einem Testverfahren und dem klinischen Eindruck und Befund aufgefallen, vgl. IV-act. 168-3). Wenn __. J___ dennoch eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben und gefolgert hat, je nach den Umständen sei von einer Einschränkung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit von 30 bis 50 % auszugehen, vermag das nicht zu überzeugen. 3.2.8 Jedenfalls aber ist bei der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurteilbar, ob und gegebenenfalls welche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sich aus dem psychiatrischen Leiden der Dysthymia und aus allfälligen neuropsychologischen Beeinträchtigungen insgesamt ergeben wird. 3.3 Eine erneute neuropsychologische Begutachtung dürfte somit unumgänglich sein. Dieser dürfte in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Abmahnung des Beschwerdeführers zur uneingeschränkten Mitwirkung durch die Beschwerdegegnerin vorausgehen müssen. In der Folge werden die Ergebnisse aus der neuropsychologischen Untersuchung namentlich durch den psychiatrischen Gutachter zu bewerten sein, der für eine Arbeitsunfähigkeit bei einer Dysthymie und einer allfälligen neuropsychologischen Beeinträchtigung eine Begründung abzugeben haben wird. Die Arbeitsfähigkeit wird gemäss diesen Erkenntnissen schliesslich auch polydisziplinär zu beurteilen sein. Zu dieser Ergänzung ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Nach Art. 69 Abs. 1 IVG (in der hier massgebenden, seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Ermessensweise sind sie auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Eine Rückweisung der Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. März 2024, 8C_14/2024 E. 4), so dass die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei diese Gerichtskosten zu bezahlen hat (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP/SG; sGS 951.1). 4.3 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem hier durchschnittlichen Vertretungsaufwand angemessen ist praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/24
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.10.2024 Neuropsychologischer Teil eines polydisziplinären Gutachtens mit nicht zuverlässig interpretierbaren Resultaten. Nachträglich weitere, vom Beschwerdeführer veranlasste neuropsychologische Untersuchung ohne feststellbaren Gesamtschweregrad einer Störung. Rückweisung zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2024, IV 2023/190).
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