Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/178 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.11.2024 Entscheiddatum: 23.10.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2024 Art. 22 Abs. 1 ATSG. Drittauszahlung. Die Drittauszahlung dient bei richtiger systematischer Interpretation der extrasystemischen Koordination. Im Gesetz werden nur die häufigsten, aber nicht alle extrasystemischen Leistungserbringer erwähnt. Beispielsweise fehlt der Vermieter, der vorläufig auf die Mietzinszahlungen verzichtet. Die Lücke im Art. 22 Abs. 1 ATSG ist aber nicht zwingend ausfüllungsbedürftig, weshalb die Drittauszahlungsberechtigung nicht auf weitere extrasystemische Leistungserbringer ausgedehnt werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2024, IV 2023/178). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2024. Entscheid vom 23. Oktober 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2023/178 Parteien A.___ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Drittauszahlung der IV-Rente für C.___ Sachverhalt A. B. C.___ meldete sich im Oktober 2020 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (AK-act. 52). Mit einem Vorbescheid vom 24. November 2022 teilte die IV-Stelle ihr mit, dass sie die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. April 2021 vorsehe (AK-act. 50). A.a. Am 2. Mai 2023 ersuchte B.___ in seiner Funktion als Geschäftsführer der A.___ GmbH um eine Drittauszahlung der Invalidenrente für C.___ (AK-act. 40–1 f.). Er reichte eine von C.___ unterzeichnete Forderungsabtretung der erwarteten Rentenleistungen „bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten“ ein (AK-act. 40–3). Mit einer Verfügung vom 5. September 2023 sprach die IV-Stelle C.___ mit Wirkung ab dem 1. April 2021 eine ganze Rente zu (AK-act. 14). Mit einer weiteren Verfügung vom 5. September 2023 wies sie das Begehren der A.___ GmbH um eine Drittauszahlung der Rente ab (AK-act. 13). Zur Begründung führte sie an, die laufenden Rentenleistungen seien weder abtretbar noch verpfändbar. Eine Drittauszahlung komme nur in Frage, wenn die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt verwende und wenn sie auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sei. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. A.b. Am 3. Oktober 2023 erhob die A.___ GmbH (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2023 (act. G 1). Sie beantragte die Drittauszahlung der IV-Leistungen für C.___ an sich. Zur Begründung B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sein kann. Dieses hat sich auf die Prüfung des von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2023 eingereichten Begehrens um eine Drittauszahlung der laufenden Rentenleistungen und der Rentennachzahlung für C.___ beschränkt. Bei genauer Betrachtung hat es also zwei führte sie aus, C.___ habe die erwarteten IV-Leistungen an sie abgetreten, weil sich das IV-Verfahren in die Länge gezogen habe und weil sie deshalb nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Wohnungsmiete und die Nebenkosten zu bezahlen. Aufgrund der Forderungsabtretung sei die A.___ GmbH (als Vermieterin) bereit gewesen, gewisse Ausstände zuzulassen und auf eine Kündigung der Wohnung zu verzichten. Sie finde es „unanständig“, dass die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sie vier Monate im Glauben gelassen habe, dass sie die Forderungsabtretung bearbeiten werde, wenn sie ja schon zum Vorneherein gewusst habe, dass dies gar nicht möglich sei. Dadurch hätten sich die Ausstände auf zwischenzeitlich etwa 10’000 Franken erhöht. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, die Abtretung der laufenden Leistungen sei ausgeschlossen. Auch die Abtretung der Nachzahlung falle nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei nämlich keine „private Fürsorge“, sondern nur die Vermieterin. Die Bearbeitung des Gesuchs um die Drittauszahlung sei speditiv erfolgt. Zudem habe die Beschwerdegegnerin keine Zusicherungen gemacht, sondern nur mitgeteilt, dass sie das Gesuch bearbeiten werde, was sie ja dann auch getan habe. B.b. Die Beschwerdeführerin hielt am 5. April 2024 an ihrem Antrag fest (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 14). B.c. Das Versicherungsgericht räumte C.___ am 20. Juni 2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (act. G 28). C.___ liess die ihr eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen (vgl. act. G 29). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstände umfasst, nämlich die Frage nach einer Drittauszahlung der laufenden Rentenleistungen sowie die Frage nach einer Drittauszahlung der Rentennachzahlung. Die gemeinsame Behandlung dieser beiden Gegenstände hat nicht zu einer „Verschmelzung“ derselben geführt. Bei genauer Betrachtung enthält die angefochtene Verfügung also zwei Entscheide. Die Beschwerde richtet sich gegen beide in der Verfügung enthaltenen Entscheide und betrifft folglich beide Gegenstände. Bei richtiger Interpretation hat die Beschwerdeführerin also zwei Beschwerden erhoben. Die gemeinsame Behandlung dieser beiden Beschwerden reduziert nur den Verfahrensaufwand, lässt die beiden Streitgegenstände aber nicht „verschmelzen“. Der Beschwerdeführerin steht es deshalb frei, diesen Entscheid nur bezüglich eines Gegenstandes anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2.
Die Drittauszahlung einer Rente ist gemäss dem Art. 20 Abs. 1 ATSG zulässig, wenn der Dritte, an den die Rente ausbezahlt werden soll, dem Rentenbezüger gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder wenn er den Rentenbezüger dauernd fürsorgerisch betreut und zusätzlich die Voraussetzungen der lit. a und b des Art. 20 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Die Verrechnung von laufenden Leistungen ist allerdings gemäss dem Art. 20 Abs. 2 Satz 1 ATSG zum Vorneherein ausgeschlossen. Eine Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Eine Drittauszahlung der laufenden Rentenleistungen kommt hier augenscheinlich nicht in Frage, denn dies wäre nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin gegenüber C.___ unterstützungspflichtig wäre, was sie offenkundig nicht ist, oder wenn sie sie dauernd fürsorgerisch betreuen würde, was sie nicht tut. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren um eine Drittauszahlung der laufenden Rentenleistungen folglich zu Recht abgewiesen. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Drittauszahlung eines Teils der Rentennachzahlung für C.___ gehabt hat. Eine solche Drittauszahlung ist gemäss dem Art. 22 Abs. 2 ATSG nur zugunsten eines Arbeitgebers, der öffentlichen Fürsorge, einer privaten Fürsorge oder einer Versicherung zulässig. Als Erstes stellt sich die Frage, ob ein privates Fürsorgeverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ bestanden hat. Die Beschwerdeführerin hat zwar C.___ finanziell unterstützt, als diese sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hat, aber sie hat – anders als eine typische private Fürsorge – nicht bedingungslos auf die Miete verzichtet. Vielmehr hat sie die Miete bloss vorsorglich gestundet, weil C.___ ihr die erwartete IV-Rentennachzahlung im 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraus abgetreten hat. Die Beschwerdeführerin hat damit eine ähnliche Hilfeleistung erbracht wie ein Arbeitgeber, der seine Lohnfortzahlung freiwillig im Hinblick auf eine Rückvergütung durch eine Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen fortführt. In diesem Sinne ist die Beschwerdeführerin also – wie ein Arbeitgeber oder eine Versicherung – ein extrasystemischer Leistungserbringer gewesen. Zwar hat sie keine Erwerbsersatzleistung erbracht, aber ihre Hilfeleistung hat denselben Effekt gehabt, denn ein Erwerb oder ein Erwerbsersatz bezweckt in erster Linie die Deckung des Grundbedarfs und damit notwendigerweise auch des Wohnbedürfnisses. Mit dem vorläufigen Verzicht auf Mietzinszahlungen hat die Beschwerdeführerin C.___ die Deckung eines zum existenziellen Grundbedarf gehörenden Bedürfnisses ermöglicht, was im Ergebnis dasselbe gewesen ist, wie wenn ein Arbeitgeber eine freiwillige Lohnfortzahlung in der Höhe des Mietzinses geleistet hätte. Das wirft die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin nicht doch gestützt auf den Art. 22 Abs. 1 ATSG und den Art. 85 IVV einen Anspruch auf eine Drittauszahlung der Rentennachzahlung habe.bis Bei korrekter systematischer Interpretation sind der Art. 22 Abs. 1 ATSG und der Art. 85 IVV koordinationsrechtliche Bestimmungen. Sie sollen nämlich sicherstellen, dass extrasystemische Leistungserbringer, die zwar in der Rangordnung bei der Deckung des Existenzbedarfs einer versicherten Person den Sozialversicherungsträgern nachgehen, aber sofort und damit als erste geleistet haben, ihre Leistungen wieder zurück erhalten. Das Gesamtsystem von Sozialversicherungsträgern und extrasystemischen Sofortleistern funktioniert nicht, wenn die extrasystemischen Sofortleister ihre Leistungen nicht zurückerhalten, obwohl im Nachhinein ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbringt, die dazu bestimmt sind, dasselbe zu decken, was bereits die extrasystemischen Sofortleister gedeckt haben, nämlich den Existenzbedarf. Auch die Invalidenrente als ein Ersatz für ein fehlendes Erwerbseinkommen bezweckt in der ersten Säule die Deckung des Existenzbedarfs. Da die Beschwerdeführerin mit dem vorläufigen Verzicht auf die Mietzinszahlungen eine existenziell notwendige Sofortleistung erbracht hat, als extrasystemische Leistungserbringerin aber hinter der Invalidenversicherung zurücksteht, müsste sie an sich dem Arbeitgeber, der privaten Fürsorge oder einer Versicherung gleichgestellt werden. Sie hat nämlich durch den vorläufigen Verzicht auf die Miete den Wohnbedarfsteil des Existenzbedarfs von C.___ gedeckt. Erhält sie die IV- Rentennachzahlung nicht drittausbezahlt, bleibt sie auf ihrer „Vorleistung“ sitzen und C.___ ist überentschädigt. Sie erhält nämlich mit der Rente auch den Wohnanteil des Existenzbedarfs ersetzt, aber dank der „Vorleistung“ der Beschwerdeführerin hat sie keine Wohnkosten gehabt. Die systematische Interpretation weist also einen Fehler im Art. 22 Abs. 1 ATSG und im Art. 85 IVV aus, der eine koordinationsrechtlich unzulässige Überentschädigung zur Folge hat. Allerdings lässt sich anhand der Materialien nicht nachweisen, dass es sich dabei um ein Versehen des historischen 3.2. bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.
Nach der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein Beschwerdeverfahren, das mehrere vereinigte Beschwerden betroffen hat, kostenmässig wie ein gewöhnliches Beschwerdeverfahren mit nur einem Streitgegenstand behandelt worden. Eine Begründung für diese Praxis hat allerdings nicht existiert. Weshalb beispielsweise eine Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer Halbierung der Gerichtskosten führen sollte, die nach der erwähnten Praxis in einem solchen Fall nur einmal statt zweimal (je einmal für jede Beschwerde) erhoben würden, ist nicht einzusehen. Zudem verletzt die Praxis das Gleichbehandlungsgebot, weil beschwerdeführende Personen bei einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil jener Gerichtskosten bezahlen müssten, die ein anderer Beschwerdeführer, dessen Beschwerden nicht vereinigt werden, in einer ähnlichen Situation bezahlen müsste. Die Verfahrensvereinigung kann für sich allein aber kein sachlicher Grund für eine derartige Kostenreduktion sein, sondern lediglich eine angemessene Kürzung der gesamten Verfahrenskosten infolge der Verminderung des administrativen Aufwandes rechtfertigen. Die frühere Praxis der Abteilung II des St. Gesetzgebers handelt. Der historische Gesetzgeber dürfte nur jene Sofortleister als drittauszahlungsberechtigt bezeichnet haben, die am häufigsten auftreten. Dazu hat ein auf die Einforderung des Wohnungsmietzinses vorläufig verzichtender Vermieter nach der Auffassung des historischen Gesetzgebers offenbar nicht gehört. Folglich enthalten der Art. 22 Abs. 1 ATSG und der Art. 85 IVV zwar eine Lücke. Diese ist aber nicht zwingend ausfüllungsbedürftig, weil nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Lücke auf ein gesetzgeberisches Versehen zurückzuführen ist. Das verbietet eine Ausdehnung der Drittauszahlungsberechtigung auf einen Vermieter, der vorläufig auf Mietzinszahlungen verzichtet hat. Eine Drittauszahlung der Rentennachzahlung für C.___ an die Beschwerdeführerin wäre also gesetzwidrig. Die Beschwerdegegnerin hat folglich das Drittauszahlungsbegehren auch bezüglich der Nachzahlung zu Recht abgewiesen. bis Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumentes, die Beschwerdegegnerin habe ihr schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin lediglich die Bearbeitung ihres Gesuchs zugesichert hat. Sie hat damit kein Vertrauen auf eine Drittauszahlung begründet, das sie später enttäuscht hätte. Die Beschwerdeführerin hat nicht darauf vertrauen können, dass sie einen Ersatz für den Mietzins erhalten werde, auf den sie vorläufig verzichtet hat. Ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdegegnerin ist nicht auszumachen, weshalb die Beschwerdeführerin auch aus Treu und Glauben keinen Anspruch für sich ableiten kann. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Galler Versicherungsgerichtes ist deshalb im Entscheid IV 2023/124 vom 21. März 2024 wegen einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes geändert worden. Neu sind in einem vereinigten Beschwerdeverfahren für jede Beschwerde Gerichtskosten zu erheben; der Betrag der Gerichtskosten ist unter Berücksichtigung der Reduktion des administrativen Aufwandes angemessen zu reduzieren. Hier ist der Aufwand für die beiden Beschwerdeverfahren unterdurchschnittlich gewesen, weshalb praxisgemäss je 400 Franken Gerichtskosten zu erheben wären. Die Vereinigung der beiden Beschwerden hat den administrativen Aufwand zusätzlich reduziert, weshalb die Gerichtskosten auf je 300 Franken festzusetzen sind. Zwar sieht der Art. 7 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12) vor, dass die Entscheidgebühr für einen Endentscheid des Versicherungsgerichtes mindestens 500 Franken betragen muss (Ziff. 222), aber der Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung erlaubt eine Unterschreitung des Mindestansatzes unter anderem dann, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist, was hier der Fall gewesen ist. Die Gerichtskosten sind der bezüglich beider Gegenstände unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Drittauszahlung der laufenden Rentenleistungen für C.___ wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Drittauszahlung eines Teils der Nachzahlung der Rente für C.___ wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von je 300 Franken für die beiden Teile des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen; diese Kosten sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2024 Art. 22 Abs. 1 ATSG. Drittauszahlung. Die Drittauszahlung dient bei richtiger systematischer Interpretation der extrasystemischen Koordination. Im Gesetz werden nur die häufigsten, aber nicht alle extrasystemischen Leistungserbringer erwähnt. Beispielsweise fehlt der Vermieter, der vorläufig auf die Mietzinszahlungen verzichtet. Die Lücke im Art. 22 Abs. 1 ATSG ist aber nicht zwingend ausfüllungsbedürftig, weshalb die Drittauszahlungsberechtigung nicht auf weitere extrasystemische Leistungserbringer ausgedehnt werden kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2024, IV 2023/178). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_689/2024.
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2026-04-10T07:03:44+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen