Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2024 IV 2023/11

10 dicembre 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,961 parole·~30 min·2

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Prüfung eines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung eines polydisziplinären Gutachtens. Beweislosigkeit bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung vor dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung. Die Beweislast bei Beweislosigkeit liegt bei der versicherten Person. Wartejahr nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2024, IV 2023/11).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.02.2025 Entscheiddatum: 10.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 10.12.2024 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Prüfung eines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung eines polydisziplinären Gutachtens. Beweislosigkeit bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung vor dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung. Die Beweislast bei Beweislosigkeit liegt bei der versicherten Person. Wartejahr nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2024, IV 2023/11). «Entscheid siehe PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

1/15 Kanton St.Gallen Gerichte

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 10. Dezember 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2023/11

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

2/15 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 16. März 2014 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Sie gab an, keine Berufsbildung abgeschlossen zu haben. Am 28. März 2014 berichtete Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittlere Episode, mit somatischem Syndrom vor dem Hintergrund von Kindsmissbrauch und schwierigen familiären Verhältnissen in der Kernfamilie und Ursprungsfamilie sowie an einer Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, abhängigen und ängstlichen Anteilen (IV-act. 10 f.). Die Versicherte sei zurzeit zu 70% arbeitsunfähig. A.b Mit einer Mitteilung vom 10. Juni 2014 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 27), da aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. A.c Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ notierte am 4. September 2014 (IV-act. 37), die Versicherte sei 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Eine Einschränkung im Haushalt sei nicht plausibel. A.d Im Rahmen einer Haushaltsabklärung vom 17. November 2014 gab die Versicherte an (IV-act. 45), ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie in einem 50%-Pensum tätig. A.e Mit einem Vorbescheid vom 20. März 2015 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs an (IV-act. 47). Die IV-Stelle ermittelte den IV-Grad von 0% anhand der sogenannten gemischten Methode. Sie ging davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung 50% arbeiten würde. Dies sei ihr nach wie vor zumutbar, weshalb beim Einkommensvergleich keine Erwerbseinbusse resultierte. Die 50%ige Tätigkeit im Haushalt sei ebenfalls nicht eingeschränkt. Am 11. Mai 2015 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs bei einem IV-Grad von 0% (IV-act. 54). B. B.a Am 9. Mai 2018 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 58). Die Fachpersonen der Psychiatrie D.___ hielten am 31. Mai 2018 fest (IV-act. 63), die Versicherte sei vom 21. März bis zum 25. Mai 2018 nach dem plötzlichen Tod ihrer Tochter und einem anschliessenden Suizidversuch (am 18. März 2018; vgl. Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 20. März 2018 [IV-act. 68]) durch Tabletteneinnahme infolge einer akuter Belastungsreaktion hospitalisiert gewesen. Am 9. Juli 2018 notierte der RAD-Arzt med. pract. E.___, die zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die zu einer psychiatrischen Hospitalisation geführt habe, sei nicht anhaltend, sondern auf den Zeitraum der Hospitalisation beschränkt gewesen. Aufgrund des Austrittsberichts zeige sich keine Veränderung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur medizinischen Referenzsituation (RAD-Stellungnahme vom 04.09.2014) und der Verfügung vom 11. Mai 2015. Die Fachpersonen der Psychiatrie D.___ hielten am 8. November 2018 in einem Austrittsbericht fest, dass die Versicherte vom 6. August bis zum 2. November 2018 in

3/15 tagesklinischer Behandlung gewesen sei (IV-act. 72). Dabei seien folgende Diagnosen erhoben worden: Rezidivierende depressive Störung, bei Austritt leichte Episode, Verdacht auf bipolare affektive Störung, bei Austritt leichte oder mittelgradige depressive Episode, DD: Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Zügen. Der RAD-Arzt med. pract. E.___ gab am 28. Januar 2019 an (IV-act. 73), aus dem Austrittsbericht gehe ein deutlich gebesserter psychischer Gesundheitszustand der Versicherten hervor. Als zusätzlicher Belastungsfaktor sei der Tod eines Familienangehörigen mit einer Z-Diagnose kodiert worden, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die bipolare affektive Störung sei lediglich als Verdachtsdiagnose gestellt worden. Akzentuierte Persönlichkeitszüge kämen in der Allgemeinbevölkerung sehr häufig vor und begründeten keine Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe also im Vergleich zur Referenzsituation (Verfügung vom 11.05.2015) ein unveränderter psychischer Gesundheitszustand. Damals habe ebenfalls eine leicht bis mittelgradige depressive Episode vorgelegen. B.b Mit einem Vorbescheid vom 29. Januar 2019 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie beabsichtige, nicht auf ihr Rentenbegehren einzutreten (IV-act. 75). Hiergegen erhob die Versicherte am 18. Februar 2019 Einwand (IV-act. 76). Am 24. Februar 2019 berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, der IV-Stelle, bei der Versicherten liege möglicherweise eine Persönlichkeitsstörung vor. Die psychische Verfassung sei labil; die Versicherte habe schon mehrfach mit Suizidversuchen auf eine Belastung reagiert. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei undenkbar. Am 3. Mai 2019 notierte med. pract. E.___ (IV-act. 82), aus dem Bericht von Dr. F.___ gehe nicht hervor, dass sich die Depression verschlechtert hätte; Dr. F.___ beschreibe auch keine diesbezüglichen Befunde. Am 13. Mai 2019 verfügte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (IV-act. 83). Zur Begründung führte sie aus, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem letzten Verfügungserlass nicht verändert. Am 13. Juni 2019 liess die Versicherte Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 13. Mai 2019 erheben. Sie stellte den Antrag, auf ihr Leistungsbegehren vom 11. Mai 2018 sei einzutreten (IV-act. 92). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass sie entgegen den unzutreffenden Annahmen der IV-Stelle im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass sie im Vergleich zu früher keine Kinderbetreuung (Kinder wohnen nicht bei ihr) mehr zu gewährleisten habe, und andererseits aus der angespannten finanziellen Lage. Mit einer Verfügung vom 15. August 2019 widerrief die IV-Stelle die Nichteintretensverfügung vom 13. Mai 2019 (IV-act. 99). Das Versicherungsgericht des Kantons St.Gallen schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren am 29. August 2019 (IV 2019/158) ab (IV-act. 103). B.c In einem Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gab die Versicherte am 14. Oktober 2019 an (IV-act. 108), ohne gesundheitliche Einschränkung wäre sie in einem 100%-Pensum erwerbstätig. B.d Am 11. März 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zur Klärung der Leistungsansprüche erachte sie eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) als notwendig (IV-act. 126). Am 24. Juni 2020 reichte die Leiterin X.___ des G.___ ihren Bericht zum ersten Arbeitsintegrationskurs ein (IV-act. 145-26 ff.). Sie führte aus, die Versicherte weise insbesondere eine fehlende Pünktlichkeit auf und müsse ihr

4/15 Absenzenmanagement (viele Absenzen, verspätete oder ausbleibende Abmeldungen) verbessern. Sie halte teils betriebliche Vorgaben (z.B. nicht Essen aus dem Bain-Marie und während der Arbeit) nicht ein. Die Versicherte sei aber fleissig, arbeitswillig und fit. Sie kam zum Schluss, der Versicherten sei ein Arbeitspensum von 50% zumutbar bzw. sie weise eine Leistungsfähigkeit von 50% auf. Am 25. November 2020 erstattete die Y.___ (nachfolgend: MEDAS) ihr polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 145). Die Sachverständigen gaben an, die Versicherte leide an folgenden Krankheiten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (dissoziale und emotional instabile, impulsive Persönlichkeitsanteile) und leichte kognitive Minderleistungen in folgenden Bereichen: Aufmerksamkeit (fokussierte Aufmerksamkeit, Konzentrationsleistung), verbales Gedächtnis (Merkspanne, Lernleistung, Intrusionen), Exekutivfunktionen (Arbeitsgedächtnis, verbale Ideenproduktion). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben die Sachverständigen Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, eine arterielle Hypertonie (medikamentös gut eingestellt), einen Nikotinabusus (mindestens 20 py), eine chronische Bronchitis/COPD und eine Adipositas. In der bisherigen Tätigkeit (Mitarbeiterin Service und Küche über den Mittagsservice täglich) könne die Versicherte mit einer Leistungsminderung von 30% ganztägig präsent sein. Somit bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Bewertung gelte spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt. In einer angepassten Tätigkeit sei eine 8.5-stündige Präsenzzeit uneingeschränkt möglich. Aus versicherungsmedizinscher Sicht seien Veränderungen spätestens seit 2014-2015 gegeben. Die Auswirkungen der psychiatrischen Gesundheitsstörungen dominierten. Die Funktionsstörungen respektive die quantitativen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit addierten sich interdisziplinär nicht. Der psychiatrische Teilgutachter führte aus (IV-act. 145-50 ff.), bei den Aussagen im BDI (Beck Depressions Inventar), im REY-Memory-Test sowie bei den Angaben zur Medikamenteneinnahme hätten sich leichte bis grössere Auffälligkeiten bzw. Diskrepanzen/Inkonsistenzen ergeben, was für eine Verdeutlichung spreche bzw. ein Hinweis für eine leichte Aggravation sei. Die Versicherte habe angegeben, regelmässig oder bedarfsweise Duloxetin (Cymbalta) einzunehmen; dies habe anhand der Blutwerte nicht belegt werden können. Auch die Konzentration von Chlorprothixen (Truxal; bei welchem die Versicherte angab, sie nehme es jeweils zur Nacht, damit sie weniger Schlafprobleme habe; vgl. IV-act. 145-46) habe unter der Nachweisgrenze gelegen. Weiter korreliere die Auswertung des BDI nicht mit dem Ergebnis des HAMD-21 (Hamilton- Depressions-Scale). Im REY-Memory-Test habe die Versicherte ein Resultat erreicht, das für ein suboptimales Antwortverhalten spreche. Das Resultat käme nämlich durchaus dem Vorliegen einer schwergradigen Demenz gleich, wofür es klinisch jedoch keine Anhaltspunkte gebe. Der RAD-Arzt med. pract. E.___ notierte am 15. Dezember 2020, auf das MEDAS-Gutachten könne abgestellt werden (IVact. 146). B.e Mit einem Vorbescheid vom 6. Januar 2021 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an (IV-act. 150), dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen. Am 12. Februar und 11. März 2021 (IV-act. 159 und 164) liess die Versicherte einwenden, ihr seien ab wann rechtens die ihr zustehenden gesetzlichen Rentenleistungen zuzusprechen, namentlich sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen auszurichten. Sie liess unter anderem einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 9. März 2021 einreichen (IV-act. 164-12 ff.). Weiter führte sie aus, das MEDAS-Gutachten überzeuge

5/15 nicht, da es sich insbesondere zu wenig mit früher erhobenen somatischen und psychiatrischen Diagnosen auseinandergesetzt habe, da eine Begründung bezüglich der Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2014-2015 fehle, da keine Depression diagnostiziert worden sei, da nicht berücksichtigt worden sei, dass die Versicherte auf Unterstützung angewiesen sei, und da die Merkmale für eine angepasste Tätigkeit fehlten. Der RAD-Arzt med. pract. E.___ hielt am 30. März 2021 fest (IVact. 166), aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. März 2021 ergebe sich kein medizinscher Sachverhalt, der dem psychiatrischen Gutachter nicht bereits bekannt gewesen wäre. Bei den von Dr. B.___ gestellten Diagnosen und ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle es sich in erster Linie um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes aus Sicht der Behandlerin. Die von der Versicherten somatischerseits angeführten Diagnosen (COPD Grad III, Refluxbeschwerden und Hypertonie) seien in den entsprechenden Fachdisziplinen beurteilt und, sofern vorhanden, nachvollziehbar unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden, da es sich dabei um gut behandelbare somatische Krankheitsbilder handle. Der psychiatrische Gutachter habe sich ausführlich mit den von den Behandlern gestellten Diagnosen auseinandergesetzt. Er habe die Behandlerberichte in seinem Teilgutachten denn auch ausführlich gewürdigt. Entsprechend seien ihm die Vordiagnosen sicherlich bekannt gewesen. Er habe dargelegt, welche Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit zu stellen seien. B.f Am 5. Oktober 2021 reichte die MEDAS auf Anfrage der IV-Stelle eine Stellungnahme ein (IVact. 178-1 ff.). Der pneumologische Sachverständige führte aus, dass er eine Abklärung bezüglich COPD vorgenommen habe. Dabei hätten sich mitarbeitsbedingt erhebliche Einschränkungen bei der Validität und Reproduzierbarkeit der Bodyplethysmographie ergeben. Er habe gar eine zweite Bodyplethysmographie durchführen müssen, was er bis jetzt noch bei keinem MEDAS-Gutachten habe machen müssen. Gemäss der Bodyplethysmographie liege formal ein COPD III vor, bei jedoch sehr schlechter Mitarbeit der Versicherten in der massgeblichen Messung. Sehr viel weniger beeinflussbar als die Bodyplethysmographie seien die Messungen der Belastungsblutgase und die Spiroergometrie. Aufgrund der dort gemessenen Werte könne eine respiratorische Insuffizienz ausgeschlossen werden. Die Spitzenleistungsfähigkeit und die Ausdauerleistungsfähigkeit seien hochgradig reduziert gewesen. Die Versicherte sei dabei jedoch weder kardial noch pulmonal (Atemreserve 56% / Soll: mindestens 30%) ausbelastet gewesen. Die Versicherte hätte in der Spiroergometrie also noch bessere Leistungen erbringen können. Unter den Bedingungen der Belastungsuntersuchung habe die Versicherte keine pulmonale Beschränkung gezeigt. Das COPD begründe keine Arbeitsunfähigkeit; selbst wenn man von einer Atemfluss-Limitation von 31% der Soll-FEV1 ausgehe, mache sich diese weder in Ruhe noch unter Belastung bemerkbar. Die internistische Sachverständige gab in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 an (IV-act. 178-5 ff.), die Hypertonie sei momentan medikamentös gut eingestellt. Diesbezüglich ergäben sich keine Einschränkungen von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen. Die Refluxbeschwerden seien lediglich einmal im Februar 2020 vom Hausarzt in einem handschriftlichen Bericht erwähnt worden. Weitere Untersuchungen oder pathologische Befunde seien diesbezüglich nicht vorgelegt worden. Durch die hausärztlicherseits erwähnten Refluxbeschwerden sei somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Bei den im Bericht vom 24. Juni 2020 des G.___ beschriebenen Fachkompetenzen handle es sich um Feststellungen, die nur zeitweise

6/15 diskutiert und validiert werden könnten. Somit könne dabei nicht zwischen "Wollen und Können" unterschieden werden, was offensichtlich im Rahmen des standardisierten Beurteilungsbogens auch nicht beabsichtigt sei. Trotzdem erschienen einzelne Aussagen sehr schlüssig und bestätigten, dass die Versicherte durchaus über gute Fähigkeiten verfüge, wenn sie dies auch zulasse. Der psychiatrische Sachverständige führte in seiner Stellungnahme erneut aus, weshalb er welche Diagnosen erhoben bzw. nicht erhoben habe (IV-act. 178-8 f.). Am 20. Oktober 2021 vermerkte der RAD-Arzt med. pract. E.___ (IV-act. 181), es könne nach wie vor auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Am 2. und 9. Dezember 2021 liess die Versicherte im Rahmen einer zweiten Anhörung ausführen (IV-act. 185 und 188), das MEDAS-Gutachten weise Widersprüche und Mängel auf. Der pneumologische Gutachter habe in der Stellungnahme im Widerspruch zum Gutachten festgehalten, dass eine COPD III grundsätzlich gegeben sei. Auch hätten die Sachverständigen weitere Abklärungen bezüglich der Refluxbeschwerden machen sollen. Die Versicherte liess unter anderem einen Bericht von Dr. B.___ vom 28. November 2021 einreichen (IV-act. 187). Der RAD-Arzt med. pract. E.___ vermerkte am 5. Januar 2022 (IV-act. 189), dass aus diesem Bericht von Dr. B.___ kein neuer medizinscher Sachverhalt hervorgehe, der den Gutachtern nicht bereits bekannt und von diesen gewürdigt worden wäre. B.g Auf Rückfrage der IV-Stelle nahm die MEDAS am 1. bzw. 2. März 2022 erneut Stellung zu den neu eingereichten Unterlagen (IV-act. 193 f.). Der pneumologische Sachverständige gab an, die Versicherte habe in der Begutachtung keinen relevanten respiratorischen Schaden glaubhaft machen können. Eine schwere COPD liege nicht vor. Es lägen Einschränkungen auf dem Gebiet der Ausdauerleistungsfähigkeit (Kondition) sowie Beeinträchtigungen, die durch das fortgesetzte Inhalationsrauchen gefördert würden, vor. Am 7. Juli 2022 gaben die Fachpersonen des Psychiatrischen Zentrums H.___ in einem Kurzbericht zum Austritt (IV-act. 201) an, die Versicherte sei vom 18. Mai bis zum 6. Juli 2022 hospitalisiert gewesen. Dabei seien insbesondere folgende Diagnosen erhoben worden: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch und Pleuraerguss und 4-fache Pleurapunktion Juni 2022. Am 19. Juli 2022 erging der dazugehörige Austrittsbericht (IV-act. 203). Am 11. Oktober 2022 nahm der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Stellung zum Bericht von Dr. B.___ vom 28. November 2021 (IV-act. 219). Er kam zum Schluss, dass sich daraus keine Veränderung der Befunde und Diagnosen im Vergleich zur Begutachtung ergebe. Am 28. Oktober 2022 hielt der RAD-Arzt med. pract. E.___ fest (IV-act. 220), aus den neuen Berichten von Dr. B.___ ergäben sich keine neuen medizinischen Sachverhalte oder Diagnosen, die nicht bereits im medizinischen Dossier oder im massgeblichen Gutachten erwähnt bzw. diskutiert worden wären. Bei der Lungenembolie im Juni 2022 handle es sich um eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, jedoch – nach erfolgreicher Behandlung – nicht um einen dauerhaften Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die depressive Episode sei bei Klinikaustritt remittiert gewesen. Am 8. Dezember 2022 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem IV-Grad von 0% (IV-act. 221). C.

7/15 C.a Die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 24. Januar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erheben und beantragen (act. G 1), die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; ihr seien mit Wirkung ab wann rechtens die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, insbesondere mindestens eine halbe Rente zuzüglich Verzugszins; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, nach Einreichung der Kostennote durch die Beschwerdeführerin über die Entschädigung für die zugesprochene unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu entscheiden. Sie führte aus, dass sie aus den bereits im Vorbescheidverfahren genannten Aspekten die Überzeugungskraft des MEDAS-Gutachten nach wie vor bestreite. Weiter sei ein Tabellenlohnabzug von 25% zu gewähren, da sie im Vergleich zu anderen Mitbewerbern wesentlich benachteiligt sei. Mit der Beschwerdeergänzung vom 14. April 2023 (act. G 13) liess die Beschwerdeführerin unter anderem einen Bericht von Dr. B.___ vom 2. April 2023 nachreichen (act. G 13.1.1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 15). Ausserdem führte sie aus, der pneumologische und der internistische MEDAS-Sachverständige hätten je Stellung zu der COPD-Problematik, der arteriellen Hypertonie und den Refluxbeschwerden genommen und begründet, weshalb diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der psychiatrische Sachverständige habe sich mit den Berichten von Dr. B.___ auseinandergesetzt und seine abweichende Einschätzung jeweils begründet. Bezüglich den Berichten des G.___ führte die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (bspw. Urteil des Bundesgericht vom 8C_802/2017 vom 21. Februar 2018, E. 5.1.1) aus, die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen sei nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die medizinischen Fachpersonen und nicht durch Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten. Insgesamt fehle in den Berichten des G.___ die objektive Sichtweise und die Herleitung der Arbeitsfähigkeitsschätzung. C.c Am 16. August 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Sie liess darin grundsätzlich an ihren Anträgen festhalten (act. G 19). Sie reichte einen Abschlussbericht des G.___ vom 3. Mai 2023 ein (act. G 19.1). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. August 2023 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 21). C.e Am 11. Oktober 2023 ersuchte das Versicherungsgericht die MEDAS Bern um eine Stellungnahme zu folgenden Fragen (act. G 23): "Ab welchem Zeitpunkt können Sie seit Mai 2015 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Vorakten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten? Ist dies aufgrund der Vorakten überhaupt möglich (da Sie in ihrem Gutachten grösstenteils davon abweichende Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsschätzungen stellen)? Wenn ja, worauf stützen Sie ihre retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung? Hat jemals eine depressive Episode bestanden? Wenn ja, wann und wieso? Welche gesundheitlichen Veränderungen haben sich seit 2014 ergeben?

8/15 (Bitte führen Sie die konkreten Veränderungen mit Angabe von Zeitpunkten auf). Wie hoch war die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angestammten und einer adaptierten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im retrospektiven Verlauf ab 2014? (Bitte geben Sie den zeitlichen Verlauf genau wieder)." Am 11. April 2024 führte der psychiatrische Sachverständige der MEDAS unter anderem aus (act. G 25), eine längere depressive und therapieresistente depressive Störung im Sinne einer depressiven Episode einer Major Depression habe bei der Versicherten im Verlauf nicht bestanden. Im Verlauf sei jeweils nur kurzfristig eine depressive Symptomatik als Reaktion auf belastende Lebensereignisse mit psychosozialen Belastungen bzw. Stressfaktoren im Rahmen der Persönlichkeitsstörung in Erscheinung getreten. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 9. August 2024 Stellung (act. G 36). Sie hielt daran fest, dass sie das MEDAS-Gutachten für nicht beweistauglich erachte und sie legte einen Bericht der Psychiatrie D.___ vom 23. Juli 2024 bei (act. G 36.1). In diesem war Bericht unter anderem ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin seit März 2024 in ambulanter Behandlung sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der MEDAS und der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde unter anderem beantragt, dass die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, nach Einreichung der Kostennote durch die Beschwerdeführerin über die Entschädigung für die bewilligte unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu entscheiden. Auf den entsprechenden Antrag kann nicht eingetreten werden, weil es an einer anfechtbaren Verfügung über die Höhe der Entschädigung und damit an einer rechtsgestaltenden Verfügung über den Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen Verfahren fehlt. Als eine Rechtsverzögerungsbeschwerde kann der Antrag in der Beschwerde nicht interpretiert werden, weil der Rechtsanwalt eingeräumt hat, dass er der Beschwerdegegnerin noch gar keine Honorarnote zugestellt hatte. Also hat über die Entschädigung objektiv noch gar nicht verfügt werden können. Die Beschwerdegegnerin hat also, was für den Rechtsanwalt offensichtlich gewesen ist, nichts «verzögert». 2. 2.1 Wurde ein Rentenbegehren wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades abgewiesen, wird eine neue Anmeldung gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV in Verbindung mit dem Art. 87 Abs. 2 IVV nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft gemacht hat, dass sich der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Sachverhalt in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hat. Die Beschwerdeführerin hat sich im Mai 2018 erneut zum Leistungsbezug angemeldet, nachdem die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2015 ein Leistungsgesuch abgewiesen hatte. Die Behandler haben aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach dem plötzlichen Tod ihrer Tochter dargelegt (vgl. bspw. IV-act. 63 und 68). Am 13. Mai 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin zunächst ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (IV-act. 83). Sie vertrat die nachvollziehbare Meinung, mit den Ausführungen des

9/15 Psychiaters sei keine dauerhafte relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2019 Beschwerde (IV-act. 92) und führte insbesondere aus, dass sie ohne eine gesundheitliche Einschränkung zu 100% erwerbstätig wäre. Denn sie müsse nun keine Kinder mehr betreuen (volljährig oder fremdplatziert) und weise eine finanziell angespannte Situation auf. Die Beschwerdegegnerin hat diese Ausführungen zu Recht als glaubhaft qualifiziert, denn das danach erfolgte formlose Eintreten auf die Neuanmeldung kann gar nicht anders begründet gewesen sein. Bei der materiellen Beurteilung der Neuanmeldung, also in der angefochtenen Verfügung, hat die Beschwerdegegnerin schliesslich auch einen reinen Einkommensvergleich vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich (auch) zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten. 2.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat die Beschwerdegegnerin ein Rentenbegehren der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 0% abgewiesen. Da das Beschwerdeverfahren die Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung zum Ziel hat, muss es sich auf den Verfügungsgegenstand beschränken. Folglich ist nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 3. 3.1 Eine versicherte Person hat laut dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss dem Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre. 3.2 Der IV-Grad wird anhand eines Vergleichs des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ermittelt (Art. 16 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). 4. 4.1 In der Verfügung vom 11. Mai 2015 (IV-act. 54) hatte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der sogenannten gemischten Methode ermittelt. In der

10/15 vorliegend angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Invaliditätsgrades neu zu Recht anhand eines reinen Einkommensvergleichs vorgenommen, da aufgrund des Zivilstandes und der damit zusammenhängenden finanziellen Situation, aber auch aufgrund der familiären Umstände (Kinder sind volljährig bzw. nicht in ihrer Obhut) im fiktiven Gesundheitsfall nichts gegen eine volle Erwerbstätigkeit sprechen würde. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsbildung absolviert. Bei der Ausübung der letzten Erwerbstätigkeit als ungelernte Serviceangestellte hat die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine qualifizierten Berufskenntnisse erworben. Die Validenkarriere der Beschwerdeführerin besteht also in der Verrichtung von Hilfsarbeiten. Die Akten enthalten keine Hinweise auf eine (erheblich) über- oder unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Umstand, dass die Versicherte an ihrem letzten Arbeitsort als ungelernte Serviceangestellte einen unterdurchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn erzielt hat, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Zwänge des invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarktes zurückzuführen gewesen. Hätte sich der Beschwerdeführerin eine entsprechende Gelegenheit geboten, hätte sie eine besser entlöhnte Arbeitsstelle angenommen und einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn erzielt. Die Validenkarriere besteht deshalb in der Ausübung einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeit. 5. 5.1 Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer adaptierten Tätigkeit hat die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS eine Begutachtung in Auftrag gegeben. Das Gutachten ist am 25. November 2020 erstattet worden. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin gilt es nachfolgend zu prüfen, ob dem Gutachten voller Beweiswert zukommt, das heisst, ob die angegebene Arbeitsfähigkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt ist. Die Beschwerdeführerin hat sich im Mai 2018 zum Bezug einer Invalidenrente angemeldet. Der frühest möglich Rentenbeginn wäre aufgrund der sechsmonatigen Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. November 2018 festzusetzen. Zur Prüfung der Erfüllung des sogenannten Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist also auch die Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. November 2017 notwendig. 5.2 Ein Gutachten hat vollen Beweiswert, wenn es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3a). 5.3 Die Sachverständigen der MEDAS haben die Beschwerdeführerin je persönlich und umfassend untersucht und deren subjektive Sicht eingehend erfragt. Sämtliche medizinische Vorakten haben ihnen zur Verfügung gestanden; sie haben diese eingehend gewürdigt. Weiter haben sie anhand von fachärztlichen Untersuchungen objektive klinische Befunde erhoben, die es ihnen erlaubt haben, objektive, d.h. von der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin losgelöste Schlussfolgerungen

11/15 hinsichtlich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie eine wesentliche medizinische Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätten. Der für ihre Beurteilung massgebende medizinische Sachverhalt ist den Sachverständigen also vollumfänglich bekannt gewesen. Sie haben ihre versicherungsmedizinische Beurteilung detailliert begründet. Die ermittelten Funktionseinschränkungen und gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar gewesen. Die Sachverständigen sind auf Diskrepanzen eingegangen und sie haben Symptomvalidierungsverfahren durchgeführt. Insbesondere der psychiatrische Sachverständige hat angegeben, dass er aufgrund der durchgeführten Test leichte bis grössere Auffälligkeiten bzw. Diskrepanzen/Inkonsistenzen festgestellt habe, was für ein suboptimales Antwortverhalten und für eine Verdeutlichung spreche bzw. ein Hinweis für eine leichte Aggravation sei. Ebenfalls habe mittels der Blutwertermittlung eine Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme festgestellt werden können. Abschliessend haben die Sachverständigen eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte als auch für leidensadaptierte Tätigkeiten abgegeben. Der psychiatrische Gutachter (auf dessen Arbeitsfähigkeitsschätzung die interdisziplinäre Arbeitsfähigkeitsschätzung insbesondere beruht) hat angegeben, seine Arbeitsfähigkeitsschätzung gelte spätestens seit dem Untersuchungszeitpunkt. In versicherungsmedizinischer Sicht bestünden spätestens seit 2014 bis 2015 Veränderungen (vgl. IV-act. 145-64). Sowohl dem Gutachten als auch den nachfolgenden Stellungnahmen der Sachverständigen ist keine nachvollziehbare Begründung bzw. kein konkreter Zeitpunkt zu entnehmen, ab wann die Verbesserung des Gesundheitszustandes effektiv eingetreten ist. Überzeugend dargelegt haben die Gutachter aber, dass seit dem psychiatrischen Untersuchungszeitpunkt (22. Juli 2020) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in der letzten und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestanden hat. In der Stellungnahme der MEDAS vom 11. April 2024 (act. G 25), hat der psychiatrische MEDAS-Sachverständige diese Arbeitsfähigkeitsschätzung nochmals bestätigt. Aus den Formulierungen in der Stellungnahme wird klar, dass der psychiatrische Sachverständige für die Zeit vor seiner psychiatrischen Untersuchung keine konkrete Arbeitsfähigkeitsschätzung hat abgeben können. Er hat nämlich ausgeführt, dass im Verlauf (eine konkrete Zeitangabe dazu fehlt) eine depressive Symptomatik wohl jeweils nur kurzfristig vorhanden gewesen sei; weitere Ausführungen dazu hat er nicht gemacht. Damit lässt sich den ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme keine retrospektive Arbeitsfähigkeitsschätzung entnehmen. Abgesehen von der retrospektiven Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Zeit vor dem psychiatrischen Begutachtungszeitpunkt erweist sich das MEDAS-Gutachten insgesamt als umfassend, vollständig und beweiskräftig. 5.4 Bleibt die Frage zu beantworten, von welcher Arbeitsfähigkeit vor der psychiatrischen Begutachtung, also vor dem 22. Juli 2020, auszugehen ist. Gemäss den überzeugenden Äusserungen im Gutachten vermögen weder die Angaben der behandelnden Ärzte noch die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vor der Begutachtung ergangenen RAD-Stellungnahmen zu überzeugen. Die MEDAS-Sachverständigen haben nämlich dargelegt, dass die von den Behandlern angegebenen Diagnosen zum Teil nicht zutreffen. Der RAD hatte sich auf diese Behandlerberichte gestützt und nie eine eigene persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen. Entsprechend liegt für die Zeit vor dem 22. Juli 2020 (Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung) eine objektive

12/15 Beweislosigkeit betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor, weil von weiteren Abklärungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein näherer Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit vor dem 22. Juli 2020 zu erwarten ist. Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Versicherten“; vielmehr haben Verwaltung und Gerichte ihren Entscheiden den mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten Sachverhalt zugrunde zu legen. Bleibt ein Sachverhaltselement unbewiesen und kann der Beweis nicht erbracht werden (liegt also eine objektive Beweislosigkeit vor), so fällt der Entscheid zuungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Bezogen auf die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit bedeutet dies, dass betreffend die Höhe der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit für die Zeit vor dem 22. Juli 2020 eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass für die Zeit vor dem 22. Juli 2020 keine Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität in einer anspruchsbegründenden Höhe mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hat nachgewiesen werden können. 5.5 Der RAD-Arzt hat in seinen Stellungnahmen vom 15. Dezember 2020 (IV-act. 146), vom 30. März 2021 (IV-act. 166), vom 20. Oktober 2021 (IV-act. 181), vom 5. Januar 2022 (IV-act. 189) und vom 28. Oktober 2022 (IV-act. 220) eingehend und überzeugend aufgezeigt, dass die Einwände der behandelnden Ärzte gegen das MEDAS-Gutachten nicht geeignet gewesen sind, Zweifel an der Beurteilung der Sachverständigen zu wecken. Die von der behandelnden Psychiaterin angegebenen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben nicht bestätigt werden können. Die vom psychiatrischen MEDAS-Sachverständigen erhobenen objektiven klinischen Befunde haben im Gegenteil für gute psychische Ressourcen gesprochen. In psychiatrischer Hinsicht sind verschiedene Diskrepanzen aufgefallen, die die Sachverständigen der MEDAS, anders als die behandelnden Ärzte, bei ihrer Würdigung berücksichtigt haben. Im Übrigen ist bei der Würdigung des Beweiswerts der Berichte behandelnder Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patienten auszusagen pflegen und zudem dazu neigen, die pessimistischen Beschwerdeschilderungen ihrer Patienten als objektiv ausgewiesen zu qualifizieren (vgl. etwa BGE 125 V 353 E. 3b.cc). 5.6 Auch die Berichte des G.___ vermögen keine Zweifel am Gutachten zu erwecken. Für die Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Umfang zumutbar sind, ist ausschlaggebend, welche Belastungen die Beschwerdeführerin aus rein medizinischer Sicht trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung tolerieren kann. Die strikt versicherungsmedizinische Beurteilung fällt in aller Regel „strenger“ aus als die Beurteilung durch eine Institution, die eine Integrations- oder Eingliederungsmassnahme durchführt, da die Eingliederungsverantwortlichen mangels medizinischen Fachwissens nicht in der Lage sind zu beurteilen, welche Belastungen die versicherte Person maximal tolerieren könnte, ohne dass ihre Gesundheit dadurch weiter beeinträchtigt würde, und da ihre Aufgabe (nur) darin besteht, die versicherte Person bestmöglich zur Arbeit zu motivieren. Dass die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten zur Integrationsmassnahme interessiert an einer Eingliederung gewirkt hat, bedeutet also nicht, dass sie während der Integrationsmassnahme den maximalen zumutbaren Einsatz geleistet hätte. Erfahrungsgemäss trauen sich längerfristig krank fühlende Versicherte nämlich oft (deutlich) weniger zu, als sie effektiv leisten

13/15 könnten (vgl. dazu auch den Entscheid IV 2019/316, Erw. 2.3 des Versicherungsgerichts St.Gallen vom 13. Juli 2021). Aus diesem Grund spiegeln die Berichte zur Integrationsmassnahme des G.___ zu einem wesentlichen Teil nur wider, was die Beschwerdeführerin subjektiv als zumutbar erachtet hat. Bereits die verwendeten Formulierungen zeigen, dass diese Berichte weitgehend die Selbstdarstellung der Beschwerdeführerin wiedergeben. Die Berichte des G.___ bilden deshalb keine ausreichende objektive Grundlage für eine Arbeitsfähigkeitsschätzung und vermögen demnach keine Zweifel am MEDAS-Gutachten zu wecken. 5.7 Auch der von der Beschwerdeführerin am 9. August 2024 eingereichte Bericht der Fachpersonen der Psychiatrie D.___ vom 23. Juli 2024 (act. G 36.1) vermag von vornherein keine Zweifel am MEDAS- Gutachten selbst bzw. der Stellungnahme der MEDAS vom 11. April 2024 zu wecken. Die Beschwerdeführerin ist nämlich erst seit März 2024, also erst nach dem Verfügungserlass in Behandlung bei der Psychiatrie D.___ gewesen. Bereits aus diesem Grund ist der Bericht nicht geeignet, die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens zu erschüttern. 5.8 Zusammenfassend ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten erwiesen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 22. Juli 2020 in der angestammten Tätigkeit zu 70% und in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen ist. Für den Zeitraum vor dem 22. Juli 2020 besteht eine objektive Beweislosigkeit. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung einer mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Art. 6 ATSG) während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; sog. Wartejahr) nicht erfüllt. 5.9 Selbst bei einer Erfüllung des Wartejahres bestünde kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert und ist zuletzt hauptsächlich als Reinigungskraft/Allrounderin und zusätzlich (noch) als Chauffeuse tätig gewesen. Die Akten enthalten keine Hinweise auf eine (erheblich) über- oder unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung. Die Validenkarriere besteht deshalb in der Ausübung einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeit bei einem Beschäftigungsgrad von 100%. Auch die Invalidenkarriere besteht in der (zumutbaren) Verrichtung einer solchen Hilfsarbeit. Der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens würde dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne und damit dem Valideneinkommen entsprechen. Der Betrag würde folglich bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen, was bedeutet, dass der Invaliditätsgrad dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug, entsprechen würde. Selbst bei einem maximalen "Tabellenlohnabzug" von 25% würde kein rentenauslösender IV-Grad resultieren. 5.10 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente verneint; die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis

14/15 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erweist sich als angemessen. Die Gerichtskosten sind vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird sie aber vorläufig von der Pflicht zur Bezahlung dieser Kosten befreit. 6.2 Der Staat hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auszurichten. In diesem aufgrund des zusätzlichen Aufwands in Zusammenhang mit der Stellungnahme von der MEDAS vom 11. April 2024 (act. G 25) leicht überdurchschnittlich aufwändigen IV-Rentenfall würde das Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 4'500.-- zusprechen. Diese Entschädigung ist gemäss Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) um einen Fünftel zu kürzen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.3 Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). 6.4 Zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung hat das Versicherungsgericht bei der MEDAS eine Rückfrage vorgenommen (act. G 23). Die MEDAS hat für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme Fr. 3'000.-- verrechnet (act. G 25.1). Nach dem Verursacherprinzip sind die Kosten für diese Ergänzungen zum Gutachten – unabhängig vom Verfahrensausgang – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, weil diese Kosten nur deshalb angefallen sind, weil die Beschwerdegegnerin den massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt hatte. Die Kosten für die Gutachtensergänzung von Fr. 3'000.-- sind also von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

15/15 Entscheid 1. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, nach Einreichung der Kostennote durch die Beschwerdeführerin über die Entschädigung für die bewilligte unentgeltliche Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu entscheiden, wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführerin wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vorläufig von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- befreit. 4. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Gutachtensergänzung von total Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.12.2024 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Prüfung eines Rentenanspruchs unter Berücksichtigung eines polydisziplinären Gutachtens. Beweislosigkeit bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung vor dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung. Die Beweislast bei Beweislosigkeit liegt bei der versicherten Person. Wartejahr nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Dezember 2024, IV 2023/11).

2026-04-10T06:54:34+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2023/11 — St.Gallen Versicherungsgericht 10.12.2024 IV 2023/11 — Swissrulings