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St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2023 IV 2023/1

11 ottobre 2023·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,564 parole·~18 min·1

Riassunto

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 28a IVG. Rentenrevision. Haushaltsabklärung. Statusfrage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2023, IV 2023/1).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.10.2023 Entscheiddatum: 11.10.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 11.10.2023 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 28a IVG. Rentenrevision. Haushaltsabklärung. Statusfrage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2023, IV 2023/1). Entscheid vom 11. Oktober 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2023/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im November 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 15). Sie gab an, sie habe eine Ausbildung zur Verkäuferin mit einem eidgenössischen Berufsattest absolviert. Im Juni 2014 notierte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachärzte sei davon auszugehen, dass die Versicherte aufgrund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung lediglich noch in einem geschützten Rahmen während maximal vier Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (IV-act. 122). Die IV-Stelle verglich das Erwerbseinkommen, das die Versicherte als Verkäuferin erzielt hätte (49’720 Franken) mit jenem Lohn, den sie in einem geschützten Rahmen bei einem Pensum von 50 Prozent hätte erzielen können (12’000 Franken), was einen Invaliditätsgrad von 76 Prozent ergab (IV-act. 126). Mit einer Verfügung vom 4. Dezember 2014 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2012 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 76 Prozent zu (IV-act. 134 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Im September 2016 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, einen Fragebogen zur Überprüfung des Rentenanspruchs auszufüllen. Die Versicherte kam dieser Aufforderung im Oktober 2016 nach. Sie gab an, sie arbeite seit Mitte August 2016 in einem geschützten Rahmen, befinde sich aber noch in der Probezeit (IV-act. 137). Die Arbeitgeberin teilte mit, die Versicherte erhalte einen Grundlohn von 2.35 Franken pro Stunde respektive von 407.35 Franken pro Monat; das Pensum betrage 50 Prozent (IVact. 139). Die behandelnde Ärztin berichtete im November 2016 über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 143). Die IV-Stelle verglich 90 Prozent des Medianlohnes (Art. 26 IVV; vgl. IV-act. 144) mit einem unverändert gebliebenen erzielbaren Invalideneinkommen von 12’000 Franken, was einen Invaliditätsgrad von 84 Prozent ergab (IV-act. 145). Mit einer Mitteilung vom 6. Februar 2017 informierte sie die Versicherte darüber, dass weiterhin ein Anspruch auf eine unveränderte ganze Rente bestehe (IV-act. 146). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im April 2019 heiratete die Versicherte (IV-act. 147). Am 1. September 2020 trat sie eine neue Arbeitsstelle mit einem Pensum von 40 Prozent an (IV-act. 149). Im Juni 2021 wurde sie Mutter (IV-act. 154). Per 1. Oktober 2021 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf zehn Prozent (IV-act. 156). Die IV-Stelle forderte sie im November 2021 auf, einen Fragebogen „zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ auszufüllen (IV-act. 158). Die Versicherte reichte den ausgefüllten Fragebogen am 20. November 2021 ein (IV-act. 160). Sie hatte angegeben, dass sie zu zehn Prozent erwerbstätig sei. Sie habe das Arbeitspensum aus gesundheitlichen und aus persönlichen respektive familiären Gründen reduziert. Ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 30–50 Prozent erwerbstätig. Die behandelnde Ärztin berichtete im Februar 2022 über einen unveränderten Gesundheitszustand (IV-act. 168). Sie hielt fest, die Versicherte leide an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode, an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Am 22. März 2022 führte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (IV-act. 172–1 ff.). Die Versicherte gab an, sie habe sich „so sehr“ eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt gewünscht und sich stark um eine solche bemüht. Als sie die aktuelle Anstellung erhalten habe, habe sie die Tätigkeit im geschützten Rahmen aufgegeben. Gesundheitsbedingt habe sie das Pensum aber von 40 Prozent auf zehn Prozent reduzieren müssen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr dringend empfohlen worden, weiterhin erwerbstätig zu sein. Sie arbeite nun jeweils samstags. Ihr Ehemann kümmere sich in dieser Zeit um das Kind. Ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie zu 40 Prozent erwerbstätig. Sie habe damals das Pensum von 40 Prozent nur aus gesundheitlichen Gründen respektive wegen einer Überforderung durch die Doppelbelastung Haushalt/Mutter und Erwerb reduzieren müssen. Das Kind könnte durch Familienangehörige oder durch eine Kindertagesstätte betreut werden. Aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung sei sie auch im eigenen Haushalt nicht voll leistungsfähig. Die Einschränkung betrage 30 Prozent im Zusammenhang mit der Ernährung der Familie, 50 Prozent bezüglich der Wohnungsund Hauspflege, 30 Prozent im Zusammenhang mit Besorgungen, 50 Prozent bei der Wäsche und 30 Prozent bezüglich der Kinderbetreuung. Die Haustierbetreuung könne sie ohne Einschränkungen sicherstellen. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle hielt fest (IV-act. 172–12 ff.), unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes von 90 Minuten pro Tag reduziere sich die von der Versicherten geltend A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemachte Einschränkung im Haushalt von 32 Prozent auf unter zwei Prozent. Die Aussage der Versicherten, sie wäre ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung zu 40 Prozent erwerbstätig, sei plausibel. Der Ehemann verdiene rund 6’700 Franken pro Monat. Der RAD-Arzt med. pract. C.___ hielt im Juni 2022 fest (IV-act. 177), aus versicherungsmedizinischer Sicht könnte sich die Symptomatik der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung im Verlauf der letzten Jahre durchaus deutlich verbessert haben. Gemäss umfassenden wissenschaftlichen Studien aus den USA erfüllten über die Hälfte der Betroffenen fünf bis zehn Jahre nach der Diagnosestellung die Kriterien für die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht mehr. Auf der anderen Seite ergäben sich aus dem Bericht über die Haushaltsabklärung deutliche Hinweise auf einen ausgeprägten Perfektionismus, der eventuell kompensatorisch im Rahmen des ADHS entstanden sei und die Versicherte im Haushalt einschränke. Ob der zeitliche Aufwand und die Einschränkungen im Haushalt tatsächlich so ausgeprägt seien, wie die Versicherte geltend gemacht habe, sei aus der Sicht des RAD nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Allerdings könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verändert habe, da der Haushaltsabklärungsbericht keinen Hinweis auf die für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung typische Symptomatik enthalte und da die Versicherte seit einiger Zeit wieder im ersten Arbeitsmarkt arbeite. Mit einem Vorbescheid vom 22. Juni 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 180), dass sie die Aufhebung der laufenden Rente vorsehe. Zur Begründung führte sie an, der Invaliditätsgrad sei neu anhand der sogenannten gemischten Methode zu berechnen. Er erreiche nicht mehr den rentenbegründenden Grad von mindestens 40 Prozent. Im Erwerbsbereich liege eine Teilinvalidität von 90 Prozent vor, was unter Berücksichtigung der Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 40 Prozent einen Teilinvaliditätsgrad von 36 Prozent ergebe. Die Einschränkung im Haushalt betrage lediglich zwei Prozent, was unter Berücksichtigung der Gewichtung des Aufgabenbereichs Haushalt mit 60 Prozent einen Teilinvaliditätsgrad von einem Prozent ergebe. Zusammengefasst belaufe sich der Invaliditätsgrad auf 37 Prozent. Dagegen liess die Versicherte am 30. September 2022 einwenden (IV-act. 188–1 ff.), sie sei nie gesund gewesen und habe sich deshalb gar nicht in die Situation des hypothetischen „Gesundheitsfalles“ hineinversetzen können. Zudem habe sie im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung noch unter dem Eindruck der Geburt des ersten Kindes gestanden, das damals noch nicht einmal fünf Monate alt gewesen sei. Sie habe sich A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   also noch in den anstrengendsten Monaten befunden, für die das Gesetz einen Mutterschaftsurlaub vorsehe. Zudem sei sie krankheitsbedingt nicht in der Lage, ihre Leistungsfähigkeit realistisch einzuschätzen. Wenn sie gesund wäre, würde sie vollzeitlich arbeiten. Nur durch ihren starken Willen habe sie es trotz massiver gesundheitlicher Probleme geschafft, eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 40 Prozent auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erhalten. Die IV-Stelle habe dies als unmöglich prognostiziert. Sie liess eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D.___ vom 29. September 2022 einreichen (act. G 188–5 ff.). Diese hatte festgehalten, aufgrund ihrer kognitiven Defizite sowie der gestörten Selbstwahrnehmung im Rahmen der Persönlichkeitsstörung sei die Versicherte nicht in der Lage, ihre Arbeitsfähigkeit realistisch einzuschätzen. Krankheitsbedingt könne sie eine Überforderung nicht wahrnehmen und folglich auch nicht entsprechend reagieren. Mit einer Verfügung vom 15. November 2022 hob die IV-Stelle die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-act. 191). Am 3. Januar 2023 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2022 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente sowie eventualiter weitere Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe bezüglich der sogenannten Statusfrage auf die Angabe im Fragebogen abgestellt, sie, die Beschwerdeführerin, wäre ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung zu 30–50 Prozent erwerbstätig. Bei der Haushaltsabklärung sei die Statusfrage kein Thema gewesen. Als sie, die Beschwerdeführerin, den Fragebogen ausgefüllt habe, sei ihr Kind noch nicht einmal fünf Monate alt gewesen. Sie habe noch unter dem Eindruck der Geburt und Angewöhnung an das Muttersein gestanden. Krankheitsbedingt könne sie ihre Leistungsfähigkeit nicht realistisch einschätzen. Ihr Ehemann leide selber an einer Gesundheitsbeeinträchtigung, arbeite aber dennoch in einem Vollpensum. Er könne sie im Haushalt nicht im üblichen Rahmen unterstützen. Sie habe trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Vergangenheit massive Mühen auf sich genommen, um eine Berufsausbildung abzuschliessen und im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens hat eine revisionsweise Anpassung einer formell rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Invalidenrente im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG gebildet, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht revisionsweise aufgehoben hat. 2.   Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe im Fragebogen angegeben, dass sie im hypothetischen „Gesundheitsfall“ zu 30–50 Prozent erwerbstätig wäre. Auf diese „Aussage der ersten Stunde“ müsse abgestellt werden. Die Haushaltsabklärung sei sorgfältig durchgeführt worden. Dem Ehemann sei eine übliche Mithilfe im Haushalt zumutbar. B.b. Die Beschwerdeführerin liess am 26. Mai 2023 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 10). B.c. Eine laufende Invalidenrente wird gemäss dem Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent erhöht. Die Beantwortung der Frage, ob eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten ist, erfordert einen Vergleich zwischen dem Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (oder des Abschlusses des letzten Revisionsverfahrens) und dem aktuellen Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit einer Verfügung vom 4. Dezember 2014 eine ganze Rente zugesprochen. Im Herbst 2016 hat sie sich nach einer möglichen relevanten Sachverhaltsveränderung erkundigt. Da keine Anhaltspunkte für eine solche Sachverhaltsveränderung vorgelegen hatten, hat sie damals kein („echtes“) Revisionsverfahren eröffnet. Erst im Herbst 2021 hat die Beschwerdegegnerin das erste „echte“ Revisionsverfahren eröffnet, das schliesslich mit der hier angefochtenen Verfügung im November 2022 abgeschlossen worden ist. Folglich ist der Sachverhalt am 15. November 2022 mit jenem am 4. Dezember 2014 zu vergleichen. 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bei der ursprünglichen Rentenzusprache am 4. Dezember 2014 (und auch noch im Herbst 2016) hat der Beschwerdeführerin wegen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung lediglich eine Erwerbstätigkeit in einem geschützten Rahmen und mit einem Pensum von 50 Prozent zugemutet werden können. Die Beschwerdeführerin ist damals also überwiegend wahrscheinlich lediglich in der Lage gewesen, ein Erwerbseinkommen von 12’000 Franken pro Jahr zu erzielen. Umstände, die Anlass zur Annahme gegeben hätten, die Beschwerdeführerin wäre im sogenannten hypothetischen „Gesundheitsfall“ nicht voll erwerbstätig, haben nicht vorgelegen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin damals als eine Vollerwerbstätige qualifiziert und den Invaliditätsgrad folglich anhand eines „reinen“ Einkommensvergleichs berechnet hat. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ursprünglich ein zu tiefes und erst bei der Überprüfung des Rentenanspruchs im Herbst 2016 das korrekte Valideneinkommen berücksichtigt hat, ist irrelevant, da die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 4. Dezember 2014 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden ist. Zudem haben beide Berechnungen zu einem Invaliditätsgrad von über 70 Prozent und damit zu einem Anspruch auf eine ganze Rente geführt. Der Fehler hat sich also nicht auf das Ergebnis ausgewirkt. 2.2. Die Beschwerdeführerin hat ab September 2020 für rund neun Monate zu 40 Prozent auf dem freien Arbeitsmarkt gearbeitet. Infolge der Geburt ihres Kindes hat sie das Pensum dann auf zehn Prozent reduziert. Der RAD-Arzt C.___ hat in einer Aktennotiz festgehalten, diese Tatsache spreche für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nach der ursprünglichen Rentenzusprache. Zudem enthalte der Haushaltsabklärungsbericht keine Hinweise auf die für eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung typische Symptomatik, was ein weiteres Indiz für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sein könnte. Studien zufolge klängen die Symptome einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörungen in vielen Fällen innerhalb von fünf bis zehn Jahren ab, nachdem sie erstmals diagnostiziert worden seien. Zusammengefasst habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der ursprünglichen Rentenzusprache wohl in einer revisionsrechtlich relevanten Weise verbessert. Die Frage, wie hoch der aktuelle objektive Arbeitsunfähigkeitsgrad bezogen auf die Tätigkeit im eigenen Haushalt und bezogen auf eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit sei, könne anhand der Angaben in den Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden. Weshalb der RAD-Arzt C.___ angesichts der von ihm überzeugend dargestellten Unsicherheiten bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit notwendigerweise auch des Arbeitsfähigkeitsgrades nicht eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin empfohlen hat, ist nicht nachvollziehbar. Da die 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin keine weiteren medizinischen Abklärungen getätigt hat, ist die vom RAD-Arzt C.___ aufgezeigte Sachverhaltsunsicherheit nicht beseitigt worden. Folglich steht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache wesentlich verändert hätte. Das bedeutet allerdings nicht, dass damit das Gegenteil – die „Nicht-Veränderung“ des Gesundheitszustandes – nachgewiesen wäre. Vielmehr erweist sich der massgebende Sachverhalt als in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist folglich in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und muss deshalb als rechtswidrig aufgehoben werden. Die Sache ist zur medizinischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Selbstverständlich ist es die Sache des RAD, die Disziplinen zu bestimmen und beispielsweise die Frage zu beantworten, ob nebst einer psychiatrischen Begutachtung auch eine neuropsychologische Testung angezeigt sei. Bezüglich der sogenannten Statusfrage – der Qualifikation der Beschwerdeführerin als im hypothetischen „Gesundheitsfall“ voll, teilweise oder nicht erwerbstätig – sind im ursprünglichen Verwaltungsverfahren keine Abklärungen getätigt worden; die Beschwerdegegnerin ist damals ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin voll erwerbstätig wäre. Für den revisionsrechtlich erforderlichen Vergleich, ob sich der massgebende Sachverhalt diesbezüglich wesentlich verändert hat, muss deshalb der aktuelle Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens mit der ursprünglichen Sachverhaltsannahme verglichen werden, die Beschwerdeführerin wäre im hypothetischen „Gesundheitsfall“ voll erwerbstätig gewesen. Die Beschwerdeführerin hat zwar anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, dass sie im hypothetischen „Gesundheitsfall“ zu 40 Prozent erwerbstätig wäre. Aber diese Angabe hat genau jenem Pensum entsprochen, das sie vor der Geburt ihres Kindes ausgeübt hatte. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin schon während ihrer Schul- und Berufsbildung durch ihre Gesundheitsbeeinträchtigung wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Sie hat den „Gesundheitsfall“ also nie erlebt und folglich für die Beantwortung der Frage nach ihrem Verhalten im hypothetischen „Gesundheitsfall“ – im Gegensatz zu vielen anderen Versicherten – nicht auf eigene Erfahrungen zurückgreifen können. Offenkundig hat sie deshalb bei der Beantwortung der Statusfrage auf ihre bisherigen Erfahrungen (mit der Gesundheitsbeeinträchtigung) zurückgegriffen und jenes Pensum genannt, von dem sie aus Erfahrung gewusst hat, dass sie es (zumindest für eine gewisse Zeit) hatte ausüben können. Die Angabe der Beschwerdeführerin kann folglich keine ausreichende Beweisgrundlage für die Bestimmung des Erwerbspensums im hypothetischen „Gesundheitsfall“ bilden. Daran ändert die Behauptung der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, sie habe dieser 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frage bei der Abklärung eine besondere Bedeutung beigemessen und den Sachverhalt diesbezüglich besonders sorgfältig abgeklärt, nichts. Der Abklärungsbericht spiegelt dies nämlich nicht wider, weil die Sachbearbeiterin weder ihre Fragen (und allfälligen vorgängigen Ausführungen dazu) noch die Antworten der Beschwerdeführerin sorgfältig protokolliert hat. Wenn der Sachbearbeiterin (angeblich) die hohe Bedeutung der „Statusfrage“ bewusst gewesen ist, stellt sich die Frage, weshalb ihr Bericht diesbezüglich eine Qualität aufweist, die nicht einmal ansatzweise jener eines Zeugenbefragungsprotokolls eines Verkehrspolizisten entspricht. Mangels entsprechender Ausführungen dazu im Bericht ist die Behauptung der Sachbearbeiterin, die Beschwerdeführerin habe sich für die Beantwortung der „Statusfrage“ tatsächlich in den hypothetischen „Gesundheitsfall“ versetzen können, unbewiesen. Der Bericht belegt nicht einmal mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Sachbearbeiterin effektiv den hypothetischen „Gesundheitsfall“ vor Augen gehabt hat. Der fehlende Beweiswert der Angabe der Beschwerdeführerin zum fiktiven Pensum im hypothetischen „Gesundheitsfall“ kann nicht durch die Regel, wonach die „Aussage der ersten Stunde“ immer besonders überzeugend sei, kompensiert werden, denn diese Regel bietet nur eine Lösung für den Fall an, dass eine versicherte Person zwei grundsätzlich gleichermassen überzeugende, aber inhaltlich differierende Angaben gemacht hat („Patt-Situation“). Hier liegen aber zwei inhaltlich differierende Angaben der Beschwerdeführerin vor, von denen eine aus den soeben dargelegten Gründen überhaupt nicht überzeugend ist. Bei einer gesetzeskonformen freien Beweiswürdigung kann nicht massgebend sein, welches die zeitlich erste Antwort auf eine Frage gewesen ist, sondern nur, welche Antwort die höchste Überzeugungskraft aufweist. Hier weist keine Angabe der Beschwerdeführerin einen ausreichenden Beweiswert auf, denn die zeitlich erste Antwort ist aus den soeben dargelegten Gründen nicht überzeugend und die späteren Antworten auf dieselbe Frage könnten wesentlich von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt gewesen sein. Die Frage nach dem Pensum der Beschwerdeführerin im hypothetischen „Gesundheitsfall“ muss also anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, wäre die Beschwerdeführerin im hypothetischen „Gesundheitsfall“ aus finanziellen Gründen nicht zwingend gehalten gewesen, einer Tätigkeit im Vollpensum nachzugehen, da der Lohn des Ehemannes und ein in einem Teilpensum erzielter Zusatzlohn der Beschwerdeführerin das Existenzminimum der Familie wohl gedeckt hätten. Die finanzielle Situation ist aber nicht das einzige massgebende Kriterium. Die Beschwerdeführerin hat trotz ihrer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung eine Attestausbildung zur Verkäuferin absolviert und anschliessend alles daran gesetzt, im erlernten Beruf zu arbeiten. Sowohl die behandelnden Fachärzte als auch der RAD und 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Dieser Verfahrensausgang gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin, weshalb die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführerin wird die Beschwerdegegnerin sind im ursprünglichen Rentenverfahren davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nur in einem geschützten Rahmen arbeitsfähig sei und dass ihr kein höheres als ein Pensum von 50 Prozent zugemutet werden könne. Die Beschwerdeführerin hat sich umgehend um eine Arbeitsstelle in einem geschützten Rahmen bemüht, eine solche erhalten und dann ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft. Ihr Ehrgeiz, eine sie fordernde Erwerbstätigkeit ausüben und finanziell möglichst auf eigenen Füssen stehen zu können, haben sie aber schon bald darauf veranlasst, sich um eine Arbeitsstelle in der freien Wirtschaft zu bemühen. Tatsächlich ist es ihr gelungen, eine solche Arbeitsstelle zu erhalten und (zumindest für einige Monate; bis zur Geburt ihres Kindes) mit einem Arbeitspensum von 40 Prozent in der freien Wirtschaft die Erwartungen der behandelnden Ärzte, des RAD und der Beschwerdegegnerin bei Weitem zu übertreffen. Trotz ihrer nach wie vor subjektiv als erheblich empfundenen Gesundheitsbeeinträchtigung hat sie ihre Arbeitsstelle nach der Geburt ihres Kindes nicht aufgegeben, obwohl der Lohn des Ehemannes und die IV-Rente zur Deckung des Existenzbedarfs ausgereicht hätten, sondern sie hat in einem reduzierten Pensum weitergearbeitet. All das beweist, dass die Beschwerdeführerin den starken Willen gehabt hat, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem dürfte nach der vorherrschenden allgemeinen Anschauung die „natürliche“ Vermutung bestehen, dass eine Frau selbst dann einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgeht, wenn sie Kinder hat. Nur wenn sie die Betreuung der Kinder nicht vollständig delegieren kann, wird sie ihre Erwerbstätigkeit auf ein Teilpensum reduzieren, wobei sie nicht akzeptieren wird, dass der Mann weiterhin in einem Vollpensum arbeitet und keinen Beitrag an die Kinderbetreuung leistet, weshalb auch der Mann zu jenen Personen gehört, an die sie die Kinderbetreuung delegieren kann. Das Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im hypothetischen „Gesundheitsfall“ entspricht also der Differenz zwischen einem Vollpensum (100 Prozent) und jener Zeit, in der sie ihr Kind selbst betreuen müsste, weil sie die Betreuung nicht an Dritte delegieren könnte. Die Beschwerdegegnerin hat keine Abklärungen zur Frage nach den Möglichkeiten einer Drittbetreuung des Kindes getätigt. Auch diesbezüglich erweist sich der massgebende Sachverhalt deshalb als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird die versäumte Sachverhaltsabklärung nachholen und ermitteln, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ihr Kind im hypothetischen „Gesundheitsfall“ durch Dritte betreuen lassen könnte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote über 4’967.55 Franken eingereicht und geltend gemacht, es habe sich um eine „nicht alltägliche“ Streitigkeit mit einer hohen Bedeutung für die Beschwerdeführerin gehandelt; zudem sei ein intensiver Austausch mit der behandelnden Ärztin erforderlich gewesen (act. G 11). Die hohe Bedeutung der Streitigkeit für die Beschwerdeführerin hat keinen Einfluss auf den erforderlichen Vertretungsaufwand. Dem seit langen Jahren im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsvertreter müsste bekannt sein, dass die sich hier stellende Rechtsfrage alles andere als aussergewöhnlich ist und dass es sich entgegen seiner Behauptung im Kern um einen durchaus „normalen“ IV-Rentenfall gehandelt hat. Der „intensive Austausch“ mit der behandelnden Ärztin hat keinen höheren Aufwand als das hier ausnahmsweise nicht notwendige Studium eines ausführlichen medizinischen Gutachtens verursacht. Zusammenfassend ist der erforderliche Vertretungsaufwand als für einen IV-Rentenfall durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb der Beschwerdeführerin praxisgemäss eine Parteientschädigung von 4’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 4’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.10.2023 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Art. 28a IVG. Rentenrevision. Haushaltsabklärung. Statusfrage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2023, IV 2023/1).

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