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St.Gallen Versicherungsgericht 20.11.2025 IV 2022/196

20 novembre 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,146 parole·~16 min·11

Riassunto

Art. 29 ATSG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Eintreten auf Wiederanmeldung. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung. Von der Eintretenshürde betroffene Leistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2025, IV 2022/196).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2022/196 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.12.2025 Entscheiddatum: 20.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 20.11.2025 Art. 29 ATSG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Eintreten auf Wiederanmeldung. Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung. Von der Eintretenshürde betroffene Leistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. November 2025, IV 2022/196). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

1/9

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2022/196

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand IV-Leistungen (Nichteintreten)

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2019 (zum wiederholten Mal) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 186). Mit einer Mitteilung vom 1. April 2020 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 199). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die MGSG GmbH am 22. Januar 2021 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 224). Die Sachverständigen hielten fest, der Versicherte leide an einer mässigen Atlantodentalarthrose, an einem Lumbovertebralsyndrom, an einer femoropatellären Chondropathie Grad III–IV, an einer Partialruptur der Supraspinatussehne sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig leichten Episode. Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, Stressbelastung, erforderliche geistige Flexibilität und überdurchschnittliche Dauerbelastung in einer wohlwollenden zwischenmenschlichen Umgebung seien zu 80 Prozent zumutbar. Es sollte sich um körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten handeln. Bei einer Intensivierung der therapeutischen Massnahmen sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 90 Prozent zu erwarten. Mit einer Verfügung vom 22. Juni 2021 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 235). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 28. April 2022 abgewiesen (IV 2021/139; vgl. IV-act. 250). A.b Im Juli 2022 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 252). Er reichte einen Bericht seines Hausarztes Dr. med. B.___ vom 8. Juli 2022 ein (IV-act. 253–1 ff.). Als Diagnosen waren im Bericht ein „Skelett-ISG-Syndrom“ und eine Cervicobrachialgie (ohne neue Entwicklungen nach dem Jahr 2019), eine im Juli 2021 festgestellte Beugesehnensynovitis links, ein im August 2021 erstmals aufgetretener Hallux valgus rechts, ein Verdacht auf eine COPD mit Husten seit April 2017, eine im März 2021 erstmals diagnostizierte Fingerpolyarthrose links sowie ein seit Mai 2017 bestehender Verdacht auf eine Mortonneuralgie am rechten Fuss genannt worden. Dr. B.___ hatte festgehalten, dass sich die Beschwerden „seit zwei Jahren angeblich verstärkt“ hätten. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle für berufliche Massnahmen teilte dem Versicherten am 28. Juli 2022 mit, dass die notwendigen Abklärungen umgehend in die Wege geleitet würden (IV-act. 255). Am 1. September 2022 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), abgesehen von der Beugesehnensynovitis seien sämtliche im Bericht von Dr. B.___ erwähnten Diagnosen bereits bekannt. Sie seien von den Sachverständigen der MGSG GmbH und vom RAD bereits im letzten Verwaltungsverfahren eingehend gewürdigt worden. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die neu angeführte Beugesehnensynovitis mit den bereits definierten Adaptionskriterien ausreichend berücksichtigt. Diese Erkrankung sei grundsätzlich konservativ gut behandelbar. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, könne durch eine einfache und unkomplizierte

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3/9 Operation die Funktion wiederhergestellt werden. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere daraus mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit Juni 2021 sei nicht glaubhaft gemacht. A.c Mit einem Vorbescheid vom 8. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, nicht auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten (IV-act. 260). Der Versicherte reagierte nicht auf diesen Vorbescheid. Mit einer Verfügung vom 2. November 2022 trat die IV-Stelle nicht auf das neue Leistungsbegehren ein (IV-act. 261). B. B.a Am 1. Dezember 2022 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2022 (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf sein Leistungsbegehren vom 25. Juli 2022, die Anweisung an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin), sie habe festzustellen, dass sich seine gesundheitliche Situation seit dem 28. April 2022 geändert habe, sowie die Zusprache der beantragten beruflichen Massnahmen und Rentenleistungen. Zur Begründung führte er aus, ein aktueller Bericht von Dr. B.___ vom 17. November 2022 (act. G 1.2) belege, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten deutlich verschlechtert habe. Er leide an einer invalidisierenden Gonarthrose. Zudem hätten sich seine Wirbelsäulenbeschwerden in den letzten Monaten deutlich verstärkt. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, der RAD habe ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Juni 2021 nicht wesentlich verändert habe. Dem Beschwerdeführer sei es folglich nicht gelungen, eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen. B.c Am 21. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 9). B.d Am 7. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 11.1). Die Beschwerdegegnerin hielt unter Hinweis auf eine RAD-Stellungnahme vom 5. Juni 2023 zu den vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten medizinischen Berichten ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 15 und G 15.1). Erwägungen 1.

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4/9 1.1 Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens sein kann. Dieses hat sich auf die Frage beschränkt, ob auf die Wiederanmeldung einzutreten sei. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien die beantragten beruflichen Massnahmen und Rentenleistungen zuzusprechen, kann folglich nicht eingetreten werden. 1.2 Bei richtiger Interpretation enthält die angefochtene Verfügung zwei Nichteintretensentscheide, nämlich je einen betreffend die Anmeldung zum Bezug einer Rente sowie betreffend die Anmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die gemeinsame Behandlung der beiden Anmeldungen und die gemeinsame Eröffnung der beiden Entscheide in einem Dokument hat diese beiden Gegenstände nicht „verschmelzen“ lassen, sondern nur den administrativen Aufwand reduziert. Dem Beschwerdeführer hat es folglich frei gestanden, nur einen der beiden Entscheide anzufechten. Die Beschwerdeschrift richtet sich aber eindeutig gegen beide Entscheide, weshalb an sich zwei Beschwerdeverfahren hätten eröffnet werden müssen. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden die beiden Beschwerden aber gemeinsam behandelt. Dennoch handelt es sich weiterhin um zwei voneinander unabhängige Gegenstände, was bedeutet, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 2. Das Eintreten auf das im Juli 2022 eingereichte Rentenbegehren hat gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV das Glaubhaftmachen einer relevanten Sachverhaltsveränderung seit der Abweisung des letzten Rentenbegehrens am 22. Juni 2021 vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat verschiedene medizinische Berichte eingereicht, die vom RAD-Arzt Dr. C.___ eingehend gewürdigt worden sind. Die meisten Berichte haben aus der Zeit vor dem 22. Juni 2021 gestammt, was bedeutet, dass sie zum Vorneherein nicht geeignet gewesen sein können, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 22. Juni 2021 glaubhaft zu machen. In den wenigen aus der Zeit nach dem 22. Juni 2021 stammenden medizinischen Berichten ist gemäss der überzeugenden Aktenwürdigung des RAD-Arztes Dr. C.___ abgesehen von einer Beugesehnensynovitis kein Hinweis auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung enthalten gewesen, die von den Sachverständigen der MGSG GmbH und vom RAD nicht bereits im am 22. Juni 2021 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren gewürdigt worden wären. Mit dem Hinweis auf eine neu aufgetretene Beugesehnensynovitis ist aber noch keine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht gewesen, denn wie der RAD-Arzt Dr. C.___ anschaulich aufgezeigt hat, sind die im Gutachten der MGSG GmbH genannten Kriterien für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit so definiert gewesen, dass sie den Folgen einer Beugesehnensynovitis bereits Rechnung getragen haben. Vor allem aber hat es sich bei der Beugesehnensynovitis um eine vorübergehende Beeinträchtigung

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5/9 gehandelt, die konservativ gut hat behandelt werden können. Dem Beschwerdeführer ist es folglich mit den von ihm eingereichten Unterlagen nicht gelungen, eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 22. Juni 2021 glaubhaft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht nicht auf seine Wiederanmeldung zum Rentenbezug eingetreten. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Das Eintreten auf eine Wiederanmeldung betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen erfordert keine Glaubhaftmachung einer relevanten Sachverhaltsveränderung. Der Art. 29 ATSG sieht nämlich ein jederzeitiges Anmelderecht in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen und damit notwendigerweise auch einen Anspruch auf ein Eintreten auf jede Anmeldung beziehungsweise auf eine materielle Behandlung jeder Anmeldung vor. Bei diesem Recht auf eine materielle Behandlung jeder Anmeldung handelt es sich um einen elementaren Grundsatz des Sozialversicherungsleistungsrechtes, denn es stellt einen wichtigen Baustein für die Durchsetzung des Prinzips dar, dass jede versicherte Person jene gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungsleistungen erhalten soll, die sie benötigt. Da im Art. 29 ATSG nicht zwischen einer erstmaligen Anmeldung und einer sogenannten Wiederanmeldung (also einer erneuten Anmeldung nach einer formell rechtskräftigen Abweisung eines früheren Gesuchs) unterschieden wird und da sich eine solche Unterscheidung auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Anmelderechtes vereinbaren liesse, muss der uneingeschränkte Anspruch auf ein Eintreten auf ein Leistungsbegehren auch für Wiederanmeldungen gelten. Dieser Anspruch wird vom Art. 87 Abs. 3 IVV nur für ganz bestimmte Leistungen der Invalidenversicherung eingeschränkt, nämlich für die Rente, für die Hilflosenentschädigung und für den Assistenzbeitrag. Die ratio legis des Art. 87 Abs. 3 IVV besteht darin, die IV-Stellen vor jenem Aufwand zu schützen, mit dem diese konfrontiert wären, wenn Versicherte repetitiv Anmeldungen zum Leistungsbezug einreichen könnten, die von den IV-Stellen jedes Mal wieder umfassend materiell geprüft werden müssten. Der Art. 87 Abs. 3 IVV dient also allein der Verfahrensökonomie, bei der es sich anerkanntermassen um kein besonders schützenswertes öffentliches Interesse handelt. Das ist umso problematischer, als die Anwendung des Art. 87 Abs. 3 IVV eine Durchbrechung des – elementar wichtigen – jederzeitigen Anspruchs auf eine materielle Prüfung einer Anmeldung zur Folge hat. Dennoch kann der Art. 87 Abs. 3 IVV wohl gerade noch als gesetzmässig qualifiziert werden, denn die Sachverhaltsabklärung bezüglich der in dieser Verordnungsbestimmung genannten Leistungen – Rente, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag – erweist sich in aller Regel als äusserst aufwendig, weshalb diesbezüglich ein gewisser „Schutzbedarf“ der Verwaltung vor repetitiven Wiederanmeldungen anerkannt werden kann. Auch wenn sich der Art. 87 Abs. 3 IVV nicht auf eine explizite gesetzliche Grundlage stützen kann, die eine Einschränkung des im Art. 29 ATSG verankerten uneingeschränkten Anspruchs auf ein Eintreten auf ein Leistungsbegehren erlauben würde, trägt er also doch offenkundig einem wesentlichen praktischen

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6/9 Interesse Rechnung, ohne dafür die gesetzliche Regelung im Art. 29 ATSG in einem unverhältnismässig hohen Mass einzuschränken. Er dürfte also gerade noch vom Vollzugsverordnungsauftrag im Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG abgedeckt sein. Die Anwendung des Art. 87 Abs. 3 IVV führt auch nicht zu einer rechtsungleichen Behandlung der Versicherten, denn die Eintretenshürde stützt sich auf einen sachlichen Grund, nämlich auf die Vermeidung eines unnötigen Verfahrensaufwandes bei repetitiven Wiederanmeldungen. Über andere Leistungsansprüche als die Rente, die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag kann dagegen regelmässig mit einem eher geringen Abklärungsaufwand entschieden werden. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des (sich nicht auf eine explizite gesetzliche Grundlage stützenden und einen elementaren Grundsatz des Sozialversicherungsleistungsrechts aus blossen verfahrensökonomischen Überlegungen unterlaufenden) Art. 87 Abs. 3 IVV auf von dessen Wortlaut nicht erfasste Leistungen der Invalidenversicherung ist dagegen nicht zu rechtfertigen. Eine Anwendung des Art. 87 Abs. 3 IVV auf von diesem nicht namentlich erwähnte Leistungen könnte nämlich nur in Betracht kommen, wenn deren Prüfung eine ebenso aufwendige Sachverhaltsabklärung wie die Prüfung eines Rentenbegehrens, eines Begehrens um eine Hilflosenentschädigung oder eines Begehrens um einen Assistenzbeitrag erfordern würde. Das würde jedoch voraussetzen, dass der Verordnungsgeber es versehentlich versäumt hätte, diese weiteren Leistungen zu erwähnen. Für die Annahme einer entsprechenden ausfüllungsbedürftigen Verordnungslücke fehlt aber jeder Hinweis. Selbst als der Verordnungsgeber den Wortlaut im Zuge der Einführung des Assistenzbeitrages ergänzen musste, hat er ganz offensichtlich bewusst nur den Assistenzbeitrag als dritte Leistung angeführt, in Bezug auf die eine Wiederanmeldung die sogenannte „Eintretenshürde“ meistern muss. Er hat weder weitere Leistungen genannt noch den Art. 87 Abs. 3 IVV auf alle Leistungen der Invalidenversicherung ausgedehnt. Dabei kann es sich augenscheinlich nicht um ein Versehen gehandelt haben. Deshalb muss die im Art. 87 Abs. 3 IVV enthaltene Aufzählung als vollständig und damit abschliessend qualifiziert werden. Auf Wiederanmeldungen betreffend berufliche Massnahmen kann der Art. 87 Abs. 3 IVV also offensichtlich nicht angewendet werden, denn die Prüfung einer entsprechenden Wiederanmeldung erfordert in aller Regel keinen Sachverhaltsabklärungsaufwand, der mit jenem betreffend eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag verglichen werden könnte. Folglich rechtfertigt es sich nicht, die IV-Stellen – in Abweichung vom Wortlaut des Art. 29 ATSG – vor jenem Aufwand zu schützen, der für die Prüfung eines (erneuten) Begehrens um berufliche Massnahmen notwendig ist. Mit anderen Worten muss bei einer Wiederanmeldung betreffend berufliche Massnahmen nicht erst glaubhaft gemacht werden, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt seit der letzten Leistungsverweigerung wesentlich verändert hat. Auf jede Wiederanmeldung betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ist somit einzutreten, das heisst jede Wiederanmeldung ist materiell zu prüfen (vgl. zum Ganzen den Entscheid IV 2021/46 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. Dezember 2021).

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7/9 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Praxis des St. Galler Versicherungsgerichtes nie befolgt. Sie hat sich konstant an die Auffassung des Bundesgerichtes gehalten, wonach auf eine Wiederanmeldung betreffend berufliche Massnahmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 IVV einzutreten sei. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin in anderen Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptung hat das Bundesgericht die Praxis des St. Galler Versicherungsgerichtes nicht „umgestossen“, weshalb an dieser Praxis nun „nicht weiter festgehalten“ werden könne. Die Verbindlichkeit eines Bundesgerichtsurteils ist auf den jeweiligen Einzelfall beschränkt. Eine Befolgung seiner Praxis kann das Bundesgericht nur kraft einer Argumentation erreichen, die die Verwaltungsbehörden oder die kantonalen Gerichte von der Richtigkeit seiner Interpretation einer bestimmten Rechtsnorm überzeugt. Die entsprechenden Bundesgerichtsurteile (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichtes 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023) enthalten keine solche überzeugende Begründung. Das eigentliche Hauptargument lautet nämlich für gewöhnlich: „Das haben wir schon immer so gemacht und das ist auf wenig Kritik gestossen“, was aber offensichtlich nichts über die Richtigkeit der Praxis des Bundesgerichtes aussagt. Auch das Nebenargument, in der Verwaltungspraxis könnten die Eingliederungsmassnahmen und die Rentenprüfung kaum getrennt werden, weil sie sachlich eng zusammenhingen, geht offensichtlich fehl. Gerichtsnotorisch konzentriert sich ein Verwaltungsverfahren, das sowohl Eingliederungsmassnahmen als auch einen Rentenanspruch zum Gegenstand hat, zuerst auf die Eingliederung. Erst wenn der Eingliederungsverantwortliche die Eingliederungsmassnahmen abschliesst, beginnt die Prüfung des Rentenanspruchs. Solange Eingliederungsmassnahmen geprüft oder durchgeführt werden, ruht das Rentenverfahren faktisch. Diese ständige Verwaltungspraxis zeigt, dass die berufliche Eingliederung verfahrensmässig problemlos von der Rentenprüfung getrennt werden kann und dass die beiden Verfahren denn auch standardmässig getrennt verlaufen. In anderen Fällen hat das Bundesgericht geltend gemacht, der Abklärungsaufwand betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen sei in der Regel ebenso gross wie jener betreffend eine Rente. In den letzten Jahren ist der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes allerdings nie ein Fall begegnet, in dem die Beschwerdegegnerin für eine berufliche Massnahme auch nur annähernd einen so grossen Abklärungsaufwand wie bei einer Rentenprüfung betrieben hätte. Augenscheinlich ist der Abklärungsaufwand etwa für eine Arbeitsvermittlung, einen Einarbeitungszuschuss oder die Abgabe eines automatischen Garagentoröffners (vgl. Ziff. 10.04 Anh. HVI) minimal. Der Argumentation des Bundesgerichtes ist weiter entgegen zu halten, dass die letzten IVG-Revisionen allesamt auf eine Förderung der Eingliederung von Personen abgezielt haben, die invalid geworden oder von einer Invalidität bedroht sind. Es wäre offensichtlich widersinnig, diese Bestrebung des Gesetzgebers durch eine weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehene Eintretenshürde zu unterlaufen, auch wenn das Bundesamt für Sozialversicherungen kürzlich gegenüber dem Bundesgericht absurderweise das genaue Gegenteil behauptet hat. Da die Argumentation des Bundesgerichtes zur angeblichen Eintretenshürde für Wiederanmeldungen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht

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8/9 stichhaltig ist und da auch eine langjährige Praxis des Bundesgerichtes für das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nur durch ihre argumentative Überzeugungskraft „bindend“ sein könnte, sieht sich die Abteilung II des Versicherungsgerichtes gezwungen, ihre eigene ständige Praxis der effektiv bestehenden Rechtslage folgend beizubehalten. Das bedeutet, dass bei einer Neu- oder Wiederanmeldung zum Bezug von beruflichen Massnahmen keine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem Abschluss des letzten Verwaltungsverfahrens betreffend berufliche Massnahmen glaubhaft gemacht werden muss, weil der Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV – seinem eindeutigen Wortlaut gemäss – auf Wiederanmeldungen zum Bezug einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages anwendbar ist (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid IV 2023/149 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 25. April 2024). 3.3 Selbst wenn der Art. 87 Abs. 3 IVV auch auf Wiederanmeldungen betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen anwendbar wäre, hätte die Beschwerdegegnerin auf das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen, da eine ihrer Sachbearbeiterinnen für berufliche Eingliederungsmassnahmen dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2022 das Eintreten auf seine Wiederanmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesichert hat (vgl. IV-act. 255). 3.4 Der angefochtene Nichteintretensentscheid betreffend das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ist folglich aufzuheben und durch den verfahrensleitenden Entscheid zu ersetzen, auf die Wiederanmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen einzutreten. Die Sache ist zur materiellen Prüfung des Begehrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 4. Der Verfahrensaufwand ist in beiden (vereinigten) Beschwerdeverfahren unterdurchschnittlich gewesen, weil sich die Prüfung auf die Eintretensfrage beschränkt hat. Die Gerichtskosten wären folglich auf je 400 Franken festzusetzen. Infolge der Verfahrensvereinigung hat sich der Aufwand weiter reduziert, weshalb die Gerichtskosten entsprechend je 100 Franken tiefer anzusetzen und damit auf 300 Franken zu bemessen sind. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die Rente wären an sich vom unterliegenden Beschwerdeführer zu bezahlen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist er aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird er zur Nachzahlung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren betreffend die beruflichen Eingliederungsmassnahmen sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den Antrag um Zusprache von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend die Wiederanmeldung zum Rentenbezug wird abgewiesen. 3. Der Nichteintretensentscheid betreffend die Wiederanmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen wird durch den verfahrensleitenden Entscheid ersetzt, auf die Anmeldung einzutreten; die Sache wird zur materiellen Prüfung der Beschwerdegegnerin überwiesen. 4. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 300 Franken für das Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederanmeldung zum Rentenbezug zu bezahlen, befreit. 5. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 300 Franken für das Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederanmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen zu bezahlen.

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