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St.Gallen Versicherungsgericht 26.06.2025 IV 2022/177

26 giugno 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·9,178 parole·~46 min·2

Riassunto

Weder bei der Erst- noch bei der Verlaufsbegutachtung im Verfahren der Neuanmeldung nach vorangegangener Abweisung eines Leistungsgesuchs hat sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad gezeigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 26. Juni 2025, IV 2022/177). Beim Bundesgericht angefochten.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2022/177 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.10.2025 Entscheiddatum: 26.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2025 Weder bei der Erst- noch bei der Verlaufsbegutachtung im Verfahren der Neuanmeldung nach vorangegangener Abweisung eines Leistungsgesuchs hat sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad gezeigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 26. Juni 2025, IV 2022/177). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 26. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Fides Hautle

Geschäftsnr. IV 2022/177

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ramin Nasseri-Rad, Städtle 13, Postfach 401, 9490 Vaduz,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/23 Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 25. August 2005 (IV-act. 1) bei der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Am __. ___ 2002 und am __. ___ 2004 hatte er Autounfälle erlitten. Die MEDAS Zentralschweiz gab in einem Gutachten vom 8. Juli 2008 (IV-act. 45) an, einen wesentlichen einschränkenden Einfluss auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit hätten eine leichte bis mittelgradige depressive Störung mit einem somatischen Syndrom, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom. Keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit folge aus den Diagnosen eines Verdachts auf sonstige dissoziative Störungen (Konversionsstörungen): Ganser Syndrom (Vorbeireden), eines chronischen lumbovertebragenen Syndroms, von Oberbauchbeschwerden und eines Verdachts auf ein Restless legs-Syndrom. In einer angepassten Tätigkeit bestehe - aus psychiatrischen Gründen - eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. IV-act. 45-20), und zwar ab 1. Juli 2008. Es sei anzunehmen, dass man beim vorgängigen Bescheinigen einer vollen Arbeitsunfähigkeit die offensichtliche Aggravation nicht gewertet habe (vgl. IV-act. 45-21). Aufgrund der Depression und der Schmerzen seien der Antrieb, die Ausdauer, die Konzentrationsfähigkeit und das Selbstvertrauen des Versicherten und wegen des schlechten Schlafs sei die Regenerationsfähigkeit beeinträchtigt. Dies führe zur attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. IV-act. 45-20). Das Spital ___ berichtete am 10. Februar 2009 (IV-act. 62), der Versicherte sei (am _. ____ 2009) mit etwa 70 km/h gegen eine Betonwand gefahren und habe danach gemäss Augenzeugen ein auffälliges Verhalten (bewusstes Schlagen des Kopfes gegen das Lenkrad) gezeigt. Das CT Schädel und die Neurologie seien unauffällig gewesen, behandlungsbedürftige Verletzungen hätten nicht bestanden. Am 13. November 2009 (IV-act. 82) verfügte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 29 %. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 16. Juni 2011 (IV-act. 104) ab. Es führte aus, die Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei (wegen der Behandelbarkeit des Schlafapnoesyndroms) möglicherweise zu hoch ausgefallen. Ob die Beeinträchtigungen eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % auslösen könnten, sei fraglich. Eine Rückweisung zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung könne unterbleiben, weil der Invaliditätsgrad bei Annahme einer solchen Arbeitsunfähigkeit lediglich 37 % ergebe. B. B.a Am 1./3. April 2014 (IV-act. 109) meldete sich der Versicherte wegen einer schweren Depression, starken Schmerzen (Halswirbel), Kopfschmerzen und eines seit ca. einem Jahr bestehenden Diabetes erneut bei der Invalidenversicherung an. Für das Psychiatrie-Zentrum B.___ berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 6. Juni 2014 (IV-act. 121), er habe eine rezidivierende

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3/23 depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Daneben bestehe seit 2013 ein Diabetes mellitus ohne Komplikationen. Der seit vielen Jahren in psychiatrischer Behandlung stehende Versicherte präsentiere ein praktisch unverändertes Zustandsbild (vgl. IV-act. 121-2). Am 10. Juni 2014 (IV-act. 121-8) gab Dr. C.___ an, er behandle den Versicherten seit Februar 2013. Im Vergleich zum MEDAS-Gutachten von 2008 liege eine deutliche Verschlechterung vor. Der Versicherte sei voll arbeitsunfähig. Gemäss einem Bericht der Klinik D.___ vom 20. März 2014 (IV-act. 115) hatte vom 7. Januar 2014 bis zum 12. März 2014 eine stationäre Behandlung stattgefunden. Im Bericht war festgehalten worden, die psychosoziale Situation sei schwierig. Der Versicherte habe angegeben, gelegentlich denke er daran, einen Autounfall zu verursachen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung nahm am 27. Juni 2014 (IV-act. 124) aufgrund der Angaben der behandelnden Ärzte eine dauerhafte volle Arbeitsunfähigkeit des Versicherten an. Am 1. Juli 2014 (IV-act. 126) teilte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass berufliche Massnahmen gesundheitsbedingt nicht möglich seien. Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2015 (IVact. 131) wurde ihm mitgeteilt, nach einer vorübergehenden Verschlechterung sei weiterhin von einer Erwerbsfähigkeit von 70 % auszugehen. Auf den Einwand (vgl. IV-act. 136 und 138) hin hielt der RAD am 29. September 2015 (IV-act. 145) fest, der Beweis für eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung seit der MEDAS-Begutachtung 2008 sei nicht erbracht, zumal die angeführte schwere depressive Störung bereits im Gerichtsentscheid berücksichtigt worden sei. Am 11. Februar 2016 (IVact. 152) verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs vom April 2014. Auf Beschwerde (IVact. 153) hin wurde die Verfügung vom 11. Februar 2016 am 8. April 2016 (IV-act. 165) widerrufen, weil die letzte Begutachtung bereits 2008 erfolgt und eine Verlaufsbegutachtung erforderlich sei (vgl. IVact. 166). B.b Die Begutachtungsstelle medaffairs gab in ihrem von der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten vom 24. April 2018 (IV-act. 218) bekannt, beim Versicherten bestünden einerseits eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und andererseits Tachykardien, am ehesten bei Quetiapin-Einnahme. Daneben lägen aktenanamnestisch ein Status nach rezidivierenden depressiven Störungen, nicht näher bezeichnet, ein Verdacht auf eine sonstige dissoziative Störung (Konversionsstörung), ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Refluxkrankheit, eine unspezifische Leberwerterhöhung, am ehesten medikamentös, chronische thorakolumbale Schmerzen, eine beginnende Coxarthrose links und eine beginnende Fingerpolyarthrose vor. Internistisch gesehen bestehe spätestens ab dem Gutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit, solange die Ursache der Tachykardie ungeklärt bleibe. Rheumatologisch gesehen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Diagnose aus dem somatoformen Spektrum bedinge allenfalls eine Einschränkung integral um 20 % (vgl. IV-act. 218-21); der Versicherte sei in der Lage, alle seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20 % vollschichtig zu verrichten (vgl. IV-

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4/23 act. 218-21). Die divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in den Fachgutachten seien den unterschiedlichen Befunden in den Disziplinen geschuldet, doch bestehe ein Konsens über die gesamtmedizinisch zu attestierende Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. IV-act. 218-22). In der internistischen Teilbegutachtung war festgehalten worden, sollte trotz Absetzens von Quetiapin eine Tachykardie anhalten, habe eine kardiologische Abklärung zu erfolgen (vgl. IV-act. 218-32). Im psychiatrischen Teil war auf eine damals auffallend niedrige Behandlungsaktivität hingewiesen worden. Gezeigt hätten sich multiple Inkonsistenzen bis hin zu einem sehr bewusstseinsnahen aggravatorischen Verhalten und zu einer teils nicht authentischen Symptompräsentation und einer negativen Antwortverzerrung. Die Umstände seien insgesamt nicht in einer versicherungsrelevanten Diagnose begründet, sondern überwiegend von einer persönlichen Krankheitsüberzeugung geprägt (vgl. IVact. 218-76). Der RAD erklärte am 30. Mai 2018 (IV-act. 219), der Versicherte solle sich zeitnah bei einem Kardiologen vorstellen. Tachykardien seien gut behandelbar; prognostisch müsse nicht mit einer länger dauernden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Am 22. Juni 2018 (IVact. 221) teilte der damalige Rechtsvertreter mit, der Versicherte habe entschieden, keine kardiologische Abklärung machen zu lassen. Der RAD erklärte am 28. Juni 2018 (IV-act. 234-1 f.), seit November 2017 habe keine Konsultation am Psychiatrie-Zentrum mehr stattgefunden und es seien keine Medikamente mehr abgegeben worden. Die Klinik für Kardiologie am Kantonsspital St. Gallen berichtete nach Abklärungen am 17. April 2019 (IV-act. 244), eine Einschränkung bezüglich körperlicher Belastungen bestehe aus kardialer Sicht nicht. Die Klinik D.___ berichtete am 3. Mai 2019 (IV-act. 251) über einen stationären Aufenthalt vom 4. März 2019 bis 24. April 2019, eine vertiefte psychotherapeutische Auseinandersetzung sei aufgrund der nur geringen Deutschkenntnisse des Versicherten nicht möglich gewesen. Die schwere depressive und Schmerzsymptomatik, die Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung und die schweren Schlafstörungen seien seit Jahren bekannt. Die Symptomatik habe sich nur gering gebessert. Der RAD hielt am 1. Juli 2019 (IV-act. 252) fest, auf das polydisziplinäre Gutachten - wohl: vom 24. April 2018 - könne abgestellt werden, nachdem die kardiologischen Abklärungen keine Arbeitsunfähigkeit ergeben hätten. Am 20. August 2019 (IVact. 255) kündigte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle die vorgesehene Abweisung des Gesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 28 % (bei einem Einkommensvergleich aufgrund der Angaben im Gerichtsentscheid) an. Im Einwandverfahren (vgl. IV-act. 258) wurde am 16. Januar 2020 (IV-act. 265) ein Bericht des Psychiatrie-Zentrums vom 6. Dezember 2019 (IV-act. 266) eingereicht, laut dem die Behandlung am 21. Dezember 2018 wieder aufgenommen worden war und bis Dezember 2019 insgesamt acht Konsultationen erfolgt waren. Die Behandlung sei u.a. deswegen erschwert, weil der Versicherte Termine im Abstand von zwei Monaten wünsche, die nicht länger als eine halbe Stunde dauerten. Der Versicherte habe sich sehr leidend, teilweise auch theatralisch präsentiert. Der RAD wies am 28. Januar 2020 (IV-act. 267) darauf hin, dass der Versicherte wiederholt Therapieoptionen (wie den Einbezug der Familie) abgelehnt habe. Ein neuer medizinischer Sachverhalt werde nicht beschrieben. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 (IV-act. 268) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-

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5/23 Stelle das Gesuch des Versicherten um eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ab. Auf Beschwerde (IV-act. 269) hin widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 29. Januar 2020 am 24. April 2020 (IV-act. 279). B.c Die in der Folge beauftragte Begutachtungsstelle medaffairs gab im (Verlaufs-) Gutachten vom 18. Mai 2022 (IV-act. 306) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine aktenanamnestische unklare Kardiopathie mit global leicht reduzierter systolischer LV-Funktion, einen Status nach paroxysmalen Tachykardien unklarer Ätiologie und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren an. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien chronische thorakolumbale Schmerzen, eine beginnende Coxarthrose links, eine beginnende Fingerpolyarthrose, aktenanamnestisch ein Status nach rezidivierenden depressiven Störungen, nicht näher bezeichnet, ein Verdacht auf eine sonstige dissoziative Störung (Konversionsstörung), ein V. a. ein Schlafapnoesyndrom sowie ein metabolisches Syndrom. Die internistischen und die psychiatrischen Diagnosen führten zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten. Dauerhaft schwere oder sehr schwere berufliche Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. In einer dauerhaft leichten bis maximal intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit sei er zu 70 % arbeitsfähig (ohne Einschränkung der zeitlichen Anwesenheit, somit an acht Stunden pro Tag). Die Psychopharmakotherapie sei zu evaluieren. Eine schlafmedizinische Abklärung sei anzustossen. Wichtig seien ausserdem soziorehabilitative Massnahmen (Hilfe bei der Stellensuche, ein Coaching oder allenfalls ein schrittweises Arbeitstraining). Der RAD erklärte am 7. Juni 2022 (IV-act. 314), auf das Gutachten könne abgestellt werden. B.d Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2022 (IV-act. 317) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten in Aussicht, dessen Gesuch um eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 37 % abzulehnen. Am 12. September 2022 (IV-act. 323 ff.) wandte der Rechtsvertreter des Versicherten ein, das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt habe dem Versicherten gemäss der beiliegenden Verfügung (IV-act. 325-3 ff.) am __. ___ 2021 den Führerausweis entzogen. Für eine Wiedererteilung seien medizinische Behandlungen und ein mindestens sechsmonatiger körperlich und psychisch stabiler Verlauf vorausgesetzt, was bisher nicht eingetreten sei. Ohne Führerausweis und mit einer "IV-Einschränkung" von bisher 30 % bestünden de facto keine Berufsaussichten. Gemäss der Beilage habe Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, am 8. September 2022 (IV-act. 326) bestätigt, dass der Versicherte seit Jahren hausärztlich betreut werde und an chronischen Erkrankungen leide. Beide Dokumente stünden im Gegensatz zu den Ausführungen der begutachtenden Stellen. Fraglich sei auch, ob eine versicherte Person im Alter von etwa 54 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von knapp unter 40 % ohne Führerausweis noch vermittelbar sei. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hatte ein Gesuch des Beschwerdeführers vom Dezember 2020 um Wiedererteilung des nach dem Unfall vom _. ___ 2009 entzogenen

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6/23 Führerausweises aufgrund des Ergebnisses einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vom _. ___ 2021 abgelehnt und als Voraussetzung einer Aufhebung des Führerausweisentzugs u.a. eine fachärztlich-schlafmedizinische Abklärung bestimmt. Mit Verfügung vom 13. September 2022 (IVact. 327) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 37 % (Valideneinkommen Fr. 57'908.--, Invalideneinkommen Fr. 36'433.--) ab. C. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 3./4. November 2022 Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei eine Invalidenrente zu gewähren, in eventu sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu sei die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Versicherungsgerichts zur neuerlichen Entscheidung über die Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 1 und act. G 2). Jedenfalls seien die Gerichtskosten bei der Beschwerdegegnerin, in eventu beim Bund, zu belassen und ihm (dem Beschwerdeführer) die Kosten zu ersetzen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren; die Gemeinde habe nur für Fr. 2'000.-- Kostengutsprache geleistet, so dass bei einem Kostenvorschuss von Fr. 600.-- nur noch ein Rahmen von Fr. 1'400.-- verbleibe, ohne Berücksichtigung einer allfälligen mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdegegnerin hätte den Sachverhalt besser abklären müssen. Aus den Gutachten ergäben sich teilweise schwere Widersprüche, wie etwa jener zwischen einer ununterbrochenen Anwesenheit in einem Pensum von 70 % und einer Arbeitsfähigkeit für acht Stunden pro Tag. Welches die bisherige Tätigkeit sei, werde nicht erwähnt. Nicht klar werde, was der Gutachter unter einer leichten bzw. mittelschweren Arbeit verstehe und welche Tätigkeit mit dieser Anforderung kompatibel wäre. Erwartet werden dürften mehr als nur Allgemeinplätze. Da der Gutachter Massnahmen vorgeschlagen habe, frage sich, weshalb diese in den früheren polydisziplinären Gutachten keine Erwähnung gefunden hätten. Die Schlafproblematik liege im Krankheitsbereich und sei jedenfalls abzuklären, der Begutachtungsauftrag wäre also entsprechend zu erweitern gewesen. Die Tachykardie sei bisher ungeklärt geblieben. Der Gutachter habe sich nicht dazu geäussert, weshalb sich die volle Arbeitsunfähigkeit aus internistischer Sicht gemäss dem Gutachten vom 24. April 2018 nunmehr (2022) auf null verbessert haben sollte. Eine unter der IV-Anspruchsschwelle liegende Arbeitsunfähigkeit könne nur erreicht werden, weil teils grossflächig Medikamente eingesetzt würden; deren Nebenwirkungen würden jedoch nicht thematisiert. Die Sachverhaltsermittlung sei unrichtig bzw. unvollständig. Die Beschwerdegegnerin hätte aber auch ohne weitere Abklärung vom Vorliegen einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgehen und eine Rente zusprechen müssen, bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente. Er sei auf dem freien Arbeitsmarkt auch nicht vermittelbar. D. In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2023 (act. G 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte sinngemäss aus, eine Wiedereingliederung des

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7/23 Beschwerdeführers am letzten Arbeitsplatz falle nicht in Betracht und für die Beurteilung des Rentenanspruchs sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit massgebend. Eine solche Tätigkeit sei im Gutachten umschrieben worden; das Belastungsprofil sei schlüssig dargelegt worden. Zu den in Betracht kommenden Arbeitsstellen habe sich eine (medizinische) Gutachterperson nicht zu äussern. Ein Schlafapnoesyndrom sei nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen, sondern stelle nur eine Verdachtsdiagnose dar. Obwohl der psychiatrische Gutachter aufgrund der beklagten anhaltenden Schlafproblematik eine Abklärung als indiziert erachtet habe, habe er eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgeben können. Wichtigste Grundlage sei die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung gewesen. Die Beurteilung beruhe auch auf einer nachvollziehbaren Konsistenz- bzw. Plausibilitäts- und Ressourcenprüfung. Gemäss dem internistischen Teil des medaffairs-Verlaufsgutachtens sei der Beschwerdeführer von kardialer Seite beschwerdefrei gewesen. Das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 4. Juni 2007 (gemeint wohl vom 8. Juli 2008) und das medaffairs- Verlaufsgutachten vom 18. Mai 2022 hätten dem Beschwerdeführer beide für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit für eine längere Zeitdauer sei nicht ausgewiesen. E. Am 16. Januar 2023 (act. G 7) wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen. F. F.a In seiner Replik vom 13. Februar 2023 (act. G 9) hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, es bestehe eine Tendenz, dass Gutachter einfach ohne eigene Begründung immer nur wieder die Befunde der vorherigen Gutachten wiederholten. Der Gutachter habe zwar die Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers aufgelistet, sich aber nicht mit der Frage befasst, wie jemand, der nach gutachterlicher Feststellung seit 2004 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet habe, dort mit dieser Einschränkung je wieder Fuss fassen sollte. Beim Hinweis auf ein schlüssiges Belastungsprofil handle es sich um eine Floskel. Nicht klar werde, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer denn sollte ausüben können. Selbst die Arbeitsplätze bei einem der Grossverteiler würden den Kriterien gemäss der Konsensbeurteilung nicht entsprechen. Mit dem Schlafapnoesyndrom habe der Gutachter ein relevantes Problem erkannt. Weshalb es nicht relevant sein sollte, erschliesse sich nicht. Der Hinweis auf einen Ermessensspielraum genüge nicht. Der Gutachter hätte im Zusammenhang mit der Tachykardie nicht einfach nur auf fehlende Neuerungen verweisen dürfen. Der Beschwerdeführer sei über einen langen Zeitraum hinweg voll arbeitsunfähig geschrieben gewesen, was kein Zufall sei. Gemäss den beigelegten Berichten von Dr. E.___ vom 21. September 2022 und vom 6. Dezember

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8/23 2022 war der Beschwerdeführer vom 21. September 2022 bis 20. Oktober 2022 und vom 6. Dezember 2022 bis 5. Januar 2023 voll arbeitsunfähig gewesen. Die Radiologie F.___ hatte am 13. September 2022 von einer in einem MRI Knie rechts vorgefundenen Chondropathie Grad III-IV femoropatellar und einer schmalen Bakerzyste berichtet. F.b In einer Eingabe vom 14./15. Februar 2023 (act. G 10) hielt der Sohn des Beschwerdeführers fest, er schreibe als dessen Vertreter für ihn eine Replik. Die Eingabe wurde vom Gericht mit dem Ersuchen, sich mit dem bevollmächtigten Rechtsvertreter abzusprechen, mangels Bevollmächtigung retourniert. G. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. Februar 2023 (act. G 13) auf die Erstattung einer Duplik. H. An der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2025 nahm einzig der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teil. Er führte im Wesentlichen aus, gemäss dem Beschwerdeführer sei es oft so, dass die Gutachten auf Vorgutachten Bezug nähmen, ohne eine eigene Argumentation darzulegen. Eine Feststellung, warum sich der Zustand nach der vollen Arbeitsunfähigkeit nun bei auch noch zunehmendem Alter verbessert habe, sei nicht zu finden. In dem seit 2022 bzw. sogar etwas länger laufenden Verfahren sei keine von der IV selbst als indiziert erachtete Schlafapnoe-Abklärung erfolgt. Sechs bis sieben Jahre lang sei nichts unternommen worden. Auch die Tachykardie sei bisher ungeklärt geblieben. Zudem sei nicht klar, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar wäre. Obwohl das auch für die Wiedereingliederung wichtig gewesen wäre, sei überhaupt keine solche Tätigkeit erwähnt worden. Es frage sich gar, welcher Nischenarbeitsplatz noch verbleibe bzw. wer den Beschwerdeführer noch einstellen würde. Er sei nunmehr seit 21 Jahren nicht mehr in der angestammten Tätigkeit gewesen. Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er in seinem fortgeschrittenen Alter und bei den Vorgaben an die Tätigkeit für eine Anstellung zu 70 % keine Chance. Eine Berufsprognose bestehe nicht mehr; er sei nicht mehr vermittelbar. Auf die Frage einer Richterin, welche medizinische Behandlung beim Beschwerdeführer derzeit erfolge, antwortete der Rechtsvertreter, der Beschwerdeführer stehe immer wieder in einer psychiatrischen Behandlung und immer wieder in der Behandlung in der Hausarztpraxis. Er habe bis anhin keine Aufforderung für irgendeine Rehabilitation bekommen. Erwägungen 1.

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9/23 Angefochten ist die Verfügung vom 13. September 2022, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2014 (Neuanmeldung nach der Abweisung eines ersten Gesuchs durch eine später gerichtlich beurteilte Verfügung vom 13. November 2009) bei einem Invaliditätsgrad von 37 % abgewiesen hat. Strittig ist also einzig ein allfälliger Rentenanspruch im Zeitraum ab Oktober 2014 (sechs Monate nach der Anmeldung, vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). 2. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird gemäss Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. Gemäss jener Bestimmung muss in einem Revisionsgesuch glaubhaft gemacht werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Klinik D.___ hatte am 20. März 2014 (IV-act. 115) angegeben, der Beschwerdeführer sei freiwillig zum zweiten Mal eingetreten und leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen. Er sei während über zwei Monaten stationär behandelt worden. Nachdem der RAD am 13. Mai 2014 angenommen hatte, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands könne nicht ausgeschlossen werden (vgl. IV-act. 123-3), ist die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch eingetreten. Das ist von ihrem Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Glaubhaftmachens einer relevanten Veränderung abgedeckt und damit als rechtmässig zu qualifizieren. 3. Anwendbar sind, da ein allfälliger vor dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu beurteilen ist, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und der IVV sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 4. 4.1 Im Verfahren der Neuanmeldung sind der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zweimal polydisziplinär begutachtet und eingeschätzt worden. 4.2 Im medaffairs-Gutachten vom 24. April 2018 (IV-act. 218) ist festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei aus internistischer Sicht spätestens ab dem Gutachten und solange die Ursache der Tachykardie ungeklärt bleibe, voll arbeitsunfähig. Könne eine relevante kardiale Problematik

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10/23 ausgeschlossen werden, bestehe eine in diesem Fachbereich festzusetzende Belastbarkeit. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, dem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 20 % vollschichtig zu verrichten (vgl. IV-act. 218-21). Die divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in den Fachgutachten seien den unterschiedlichen Befunden und Diagnosen in den verschiedenen Disziplinen geschuldet, doch bestehe ein Konsens über die gesamtmedizinisch zu attestierende Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. IV-act. 218-22). 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat damals bei der allgemeininternistischen und rheumatologischen Exploration vom 19. März 2018 (durch die gleiche Gutachterin) im Einzelnen über Ganzkörperschmerzen und eine starke Müdigkeit berichtet. Häufig sei ihm schwindlig, er sei vergesslich und er leide an Schlaflosigkeit. Ausserdem habe er gelegentlich Missempfindungen im Handbereich. Im Sitzen habe er keine Schmerzen, beim Gehen oder Stehen nach etwa einer halben Stunde (vgl. IVact. 218-25 f.). Die allgemeininternistische Gutachterin hatte als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Tachykardien, am ehesten medikamentös bei Quetiapin-Einnahme, angegeben. Der gemessene Puls hatte einmal 131 und das zweite Mal 120 Schläge pro Minute ausgemacht (vgl. IV-act. 218-29). Die Gutachterin hat darauf hingewiesen, dass in der Vergangenheit aus internistischer Sicht keine anhaltenden Arbeitsunfähigkeiten bestanden hätten (vgl. IV-act. 218-31, XIII., A.). Sie hat aber angenommen, eine andauernde Tachykardie könnte die ausgeprägte Müdigkeit und Abgeschlagenheit des Beschwerdeführers erklären (vgl. IV-act. 218-30). Und sie hat deswegen spätestens ab dem Zeitpunkt ihres Gutachtens und für die Zeit bis zur Klärung der Ursache für die von ihr neu festgestellte Tachykardie eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-act. 218-32). Diese Arbeitsunfähigkeitsangabe ist als eine Einschätzung infolge einer lediglich möglichen Beeinträchtigung zu betrachten. In der systemischen Anamnese (vgl. IV-act. 218-28) hat die Gutachterin nämlich keine Herzrhythmusstörungen erwähnt. Hinweise für eine kardiale Dekompensation oder für eine Belastungsinsuffizienz des Kreislaufsystems im Alltag hat sie nicht gefunden. Von einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (für adaptierte Tätigkeiten) aus kardiologischen Gründen ist insgesamt nicht auszugehen. Nach der Begutachtung hat die Klinik für Kardiologie des Departements Innere Medizin am Kantonsspital St. Gallen am 18. Oktober 2018 (IV-act. 232) nämlich berichtet, im 24-Stunden-EKG seien keine höhergradigen Rhythmusstörungen und kein Vorhofflimmern, echokardiographisch sei hingegen eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion dokumentiert worden. Diagnostiziert worden sind eine unklare Kardiopathie mit einer leicht reduzierten systolischen LV-Funktion und - obwohl bis dahin nicht dokumentiert, sondern nur von der ED übernommen - rezidivierende Tachykardien, bislang unklarer Ätiologie. Im Bericht ist festgehalten worden, retrospektiv bleibe unklar, worum es sich bei der regelmässigen Tachykardie im Rahmen der IV-Abklärung gehandelt habe. Am 17. April 2019 (IVact. 244) hat die Klinik schliesslich berichtet, im 7-Tage-EKG habe sich ein durchgehender

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11/23 Sinusrhythmus ohne den Nachweis relevanter tachykarder oder anderweitiger Rhythmusstörungen gezeigt. Die anamnestisch diagnostizierte tachykarde Rhythmusstörung könne weiterhin nicht objektiviert werden. Von kardialer Seite seien keine Einschränkungen bezüglich körperlicher Belastungen ersichtlich. Damit zeigt sich, dass zur Begutachtungszeit von 2018 überwiegend wahrscheinlich aus internistischer, namentlich kardialer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. 4.2.2 Nach der Erhebung der rheumatologischen Befunde hat die Gutachterin festgehalten, eine rheumatologische Erkrankung, die das Beschwerdebild ausreichend erklären könnte, gebe es nicht. Die degenerativen Befunde am Achsenskelett und an der linken Hüfte seien altersentsprechend und lösten allenfalls leichte Schmerzen aus, seien aber kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Gegen die Rückenschmerzen erfolge zurzeit keine Therapie und Schmerzmedikamente würden ebenfalls nicht eingenommen (vgl. IV-act. 218-51). Die primär radiologisch erhobenen Befunde einer Coxarthrose und einer Fingerpolyarthrose hätten klinisch keine Relevanz. Die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule könnten intermittierende Schmerzen erklären, doch bestünden keine rheumatologisch eruierbaren funktionellen Einschränkungen (vgl. IV-act. 218-52). Die Gutachterin hat mit einer überzeugenden Begründung geschlossen, dass der Beschwerdeführer rheumatologisch betrachtet voll arbeitsfähig sei (vgl. IV-act. 218-52). 4.2.3 Bei der psychiatrischen Begutachtung vom 12. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe kaum noch Gefühle, wolle allein bleiben; er habe nur noch einen Kollegen. Das Erleben von Freude sei gemindert. Er arbeite derzeit an drei Nachmittagen pro Woche. Bisher habe er nach einer Stunde eine Pause einlegen können, nun müsse er 90 Minuten durchgehend tätig sein, das sei ihm zu viel (vgl. IV-act. 218-61 f.). Der Gutachter hat beschrieben, dass der Beschwerdeführer allenfalls etwas dysthym, aber eher gereizt, gekränkt gewirkt habe. Er habe zunächst mit einer Antwortlatenz reagiert, dann aber immer wieder auch sehr alert reagieren können (vgl. IV-act. 218- 69 f.). Eine eigentliche depressive Störung sei nicht zu eruieren gewesen (vgl. IV-act. 218-75). Durch die fortbestehende leichte somatoforme Schmerzstörung ergebe sich eine eher marginale Einschränkung um allenfalls noch integral 20 %, also etwas weniger als bei der MEDAS-Begutachtung 2008 (vgl. IV-act. 218-75). Der funktionelle Schweregrad der Ausprägung der psychiatrischen Diagnosen sei leicht, die Behandlungsaktivität auffallend niedrig (vgl. IV-act. 218-76). Von einem abschliessend schwerwiegenden sozialen Rückzug könne nicht ausgegangen werden (vgl. IV-act. 218- 77). Die gutachterliche Arbeitsunfähigkeitsschätzung von (maximal) 20 % für den damaligen Zeitpunkt überzeugt, da sie auf einer lege artis erfolgten Abklärung beruht. 4.3 Was die zurückliegende Zeit betrifft, ist im medaffairs-Gutachten vom 24. April 2018 festgehalten worden, aus rheumatologischer Sicht liege keine Arbeitsunfähigkeit vor. Internistisch gesehen hätten in der Vergangenheit keine anhaltenden Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Aus psychiatrischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der stationären und teilstationären

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12/23 Behandlung arbeitsunfähig gewesen sei und dass nach der Entlassung nach der Rekonvaleszenz eine Besserung, ein Rückgang der depressiven Symptomatik, eingetreten sein dürfte, so dass eine deutlich gesteigerte Arbeitsfähigkeit bestanden haben dürfte (vgl. IV-act. 218-21). Im psychiatrischen Teil des Gutachtens ist ausserdem dargelegt worden, die Einschränkung durch die somatoforme Schmerzstörung erscheine eher marginal, so dass sich insgesamt (abgesehen von der Reduktion der angenommenen Arbeitsunfähigkeit von damals 30 % auf allenfalls integral noch 20 %) keine Veränderung zum MEDAS-Gutachten aus dem Jahr 2008 ergebe (vgl. IV-act. 218-75). Dass im Verlauf der Krankengeschichte depressive Phasen eingetreten seien, die möglicherweise zu einer (Teil-) Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, bleibe vorstellbar. Im Einzelnen lasse sich das nicht mehr explorieren und nachvollziehen, so dass nur empfohlen werden könne, die vorbestehenden Arbeitsunfähigkeitszeiten zu übernehmen (vgl. IV-act. 218-21). 4.3.1 Die blosse Möglichkeit einer (Teil-) Arbeitsunfähigkeit genügt allerdings nicht, um sie als ausgewiesen anzunehmen, denn massgebend ist der (höhere) Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. René Wiederkehr in: Ueli Kieser/MatthiasKradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. A. 2024, N 62, S. 801). Die im Lauf der zurückliegenden Zeitspanne von der behandelnden Ärzteschaft attestierten Arbeitsunfähigkeiten können nur als beweistauglich übernommen werden, wenn die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (vgl. zur Beweiswürdigung durch die Rechtsanwender das Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2021, 9C_224/2021 E. 2.2.2). 4.3.2 Die Berichte der psychiatrisch behandelnden Ärzteschaft zeigen für die vorliegend relevante Zeit ab Oktober 2014 Folgendes: Dr. C.___ hatte am 10. Juni 2014 (vgl. IV-act. 121-8) berichtet, der Beschwerdeführer befinde sich seit Februar 2013 in seiner Behandlung. Seit mindestens damals bestehe eine erhebliche depressive Symptomatik (rezidivierende depressive Störung mit teilweise schwerer Ausprägung, zuletzt mit psychotischer Symptomatik, stationär behandelt in der Klinik D.___), die zu einer Veränderung des sozialen Funktionsniveaus führe. Der Beschwerdeführer sei im Längsverlauf der Erkrankung nicht in der Lage, einen affektiven Rapport herzustellen sowie Blickkontakte aufzunehmen und zu halten. Zudem bestünden eine deutliche motorische Unruhe, eine regressive Haltung und eine praktisch fehlende Selbstwirksamkeit. Im Vergleich zum MEDAS- Gutachten von 2008 habe sich der Gesundheitszustand diesbezüglich deutlich verschlechtert. In den einzelnen Sitzungen (d.h. seit Februar 2013) präsentiere der Beschwerdeführer praktisch ein unverändertes Zustandsbild. Die meisten Sitzungen hätten nach verkürzter Behandlungszeit abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdeführer angegeben habe, er fühle sich massiv erschöpft. Der Beschwerdeführer sei seit 2011 voll arbeitsunfähig. Schon in einem Bericht vom 18. Juli 2011 hatte das Psychiatrie-Zentrum B.___ festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich immer leidend und ohne wahrnehmbare Gesprächsbereitschaft gezeigt. Er hatte nach der Wahrnehmung der

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13/23 berichtenden Ärztin ausgeprägte Aggravationstendenzen gezeigt (vgl. IV-act. 116-1). Auch später, nämlich gemäss dem Bericht des Psychiatrie-Zentrums vom 6. Dezember 2019, war die Behandlung u.a. dadurch sehr erschwert worden, dass der Beschwerdeführer verlangt hatte, dass die Behandlungstermine nur alle zwei Monate erfolgen und nicht länger als eine halbe Stunde dauern sollten (vgl. IV-act. 266-2). Nach den Angaben von Dr. C.___ vom 6. Juni 2014 hatte ausserdem seit dem Klinikaustritt vom 12. März 2014 - somit innerhalb von knapp drei Monaten - lediglich ein ambulanter Nachsorgetermin stattgefunden (vgl. IV-act. 121-3). Zum einen sprechen diese Umstände gegen einen namhaften Leidensdruck des Beschwerdeführers. Zum andern zeigt sich, dass Dr. C.___ bei seinen Arbeitsunfähigkeitsschätzungen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt hat. Deshalb können die Arbeitsfähigkeitsschätzungen von Dr. C.___ nicht überzeugen. Daran ändert die RAD-Stellungnahme vom 27. Juni 2014 nichts, laut der derzeit gestützt auf die Angaben der Behandler nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit und nicht von einer beruflichen Eingliederungsfähigkeit ausgegangen werden könne (vgl. IV-act. 124-5). Eine RAD- Ärztin hatte diese Beurteilung im Übrigen am 29. September 2015 (IV-act. 145) insofern relativiert, als sie dargelegt hatte, dafür habe im Rahmen der Frühinterventionsphase eine niedrige Beweisdichte genügt und auch sozialpraktische Erfahrungen seien bedeutsam gewesen. Am 3. November 2015 (IVact. 147) hatte das Psychiatrie-Zentrum berichtet, der Beschwerdeführer sei derzeit zweimal wöchentlich halbtags im geschützten Rahmen tätig und komme damit nach eigenen Angaben an seine Grenzen. Obwohl somit keine Arbeitsfähigkeit bestehe, sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen, die Arbeit zu pausieren. Diese Einschätzung ist nach einer einmaligen Konsultation erfolgt und allein mit den Angaben des Beschwerdeführers begründet worden, weshalb sie nicht ausreichend beweiskräftig ist. Der RAD hat darin gemäss der Beurteilung vom 6. Januar 2016 (IV-act. 150) keine neuen Erkenntnisse vorgefunden. 4.3.3 Auf die Arbeitsunfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzteschaft in der Zeit von 2014 bis zum Gutachten von 2018 kann demnach nicht abgestellt werden. Vielmehr ist das Begutachtungsergebnis einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit von (maximal) 20 % auch für diesen zurückliegenden Zeitraum als überwiegend wahrscheinlich zutreffend zu betrachten. Denn die Annahme einer Verschlechterung gegenüber dem Zustand bei der Begutachtung von 2008 im Bericht von Dr. C.___ vom 10. Juni 2014 lässt sich nicht nachvollziehen. Im Bericht vom 30. März/8. April 2017 (IV-act. 198) hat das Psychiatrie-Zentrum zudem von einem seit vielen Jahren praktisch unveränderten Zustand des Beschwerdeführers berichtet. 4.4 Gemäss dem Verlaufsgutachten vom 18. Mai 2022 (IV-act. 306) hat die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für adaptierte Tätigkeiten 30 % betragen. 4.4.1 Im Einzelnen hat der Beschwerdeführer anlässlich der allgemeininternistischen Begutachtung durch die Begutachtungsstelle medaffairs vom 16. November 2021 beklagt, immer müde zu sein,

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14/23 überall, vor allem in den Beinen, der Brust und den Armen Schmerzen und zudem rezidivierend Schwindel zu haben. Seit der letzten Begutachtung 2018 würden regelmässig Herzkontrollen durchgeführt. Es gehe ihm weiterhin schlecht und er könne nicht arbeiten (vgl. IV-act. 306-30). Der Gutachter hat festgehalten, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers seien etwas eingeschränkt. Dieser habe in verschiedenen beruflichen Tätigkeiten gearbeitet (vgl. IV-act. 306-40). Er sei bei der Untersuchung kooperativ gewesen, habe sich aber sehr wortkarg gegeben und insgesamt sehr müde und abgeschlagen gewirkt (vgl. IV-act. 306-33). Der Allgemeinzustand sei reduziert (vgl. IV-act. 306- 33), der kardiopulmonale Allgemeinzustand gut gewesen (vgl. IV-act. 306-38). Bezüglich der Lunge habe keine Obstruktion bestanden und die periphere Sauerstoffsättigung sei normal gewesen (vgl. IVact. 306-33). Der Beschwerdeführer habe eine starke Krankheitsüberzeugung und sei seit über fünfzehn Jahren "arbeitsunfähig" geblieben (vgl. IV-act. 306-40). Der Gutachter hat festgestellt, aus rein allgemeininternistischer Sicht könnten die Beschwerden zumindest nicht vollumfänglich nachvollzogen werden. Nachvollziehbar sei aber aufgrund der Kardiopathie und der intermittierenden Sinustachykardie eine Einschränkung für dauerhaft schwere und sehr schwere berufliche Tätigkeiten (vgl. IV-act. 306- 39 f.). In einer dauernd leichten bis maximal intermittierend mittelschweren Arbeit in Wechselbelastung könne dem Beschwerdeführer ein Pensum von 100 % zugemutet werden (vgl. IV-act. 306-41). Die tägliche maximale Präsenzzeit betrage acht Stunden (vgl. IV-act. 306-41). 4.4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Tachykardie sei bisher ungeklärt und der Gutachter habe nicht begründet, weshalb eine Verbesserung des Zustands mit voller Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Gutachten vom 24. April 2018 hin zu einer Arbeitsunfähigkeit von null gemäss dem Gutachten vom 18. Mai 2022 erfolgt sein sollte. Der internistische (Verlaufs-) Gutachter von 2022 hat ausdrücklich festgehalten, derzeit drängten sich aus kardiologischer Sicht keine weiteren Abklärungen auf (vgl. IV-act. 306-39). Für die Zeit der früheren allgemeininternistischen Begutachtung vom 19. März 2018 war nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten aus kardiologischen Gründen auszugehen gewesen. Bei der internistischen Begutachtung vom 16. November 2021 (Gutachten vom 18. Mai 2022) hat der Gutachter festgehalten, es habe ein nur knapp tachykarder Sinusrhythmus von 104 Schlägen pro Minute bestanden (vgl. IV-act. 306-38). Der kardiopulmonale Allgemeinzustand sei gut gewesen (vgl. IV-act. 306-38). Die unklare Kardiopathie und die intermittierende unklare Tachykardie seien als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für dauerhaft schwere oder sehr schwere berufliche Tätigkeiten zu werten, die dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden sollten (vgl. IV-act. 306-38). Für adaptierte, dauerhaft leichte und wechselbelastende berufliche Verweistätigkeiten bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IVact. 306-38). Da der Gutachter die Beschwerden berücksichtigt hat und da es nachvollziehbar ist, dass sich die erhobenen Beeinträchtigungen nur bei einer schweren, nicht aber bei einer leichten Arbeit auswirken würden, ist auf diese Einschätzung abzustellen (vgl. zur Notwendigkeit einer allfälligen schlafmedizinischen Untersuchung unten E. 4.4.5). Gemäss der allgemeininternistischen Begutachtung

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15/23 ist dem Beschwerdeführer zudem dringend eine Behandlung der Dyslipidämie angeraten worden (vgl. IV-act. 306-39), was für die Arbeitsfähigkeitsschätzung ebenfalls nicht relevant ist (vgl. die Diagnoseliste betreffend das metabolische Syndrom mit diesem Unteraspekt, vgl. IV-act. 306-37). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist dem Beschwerdeführer allgemeininternistisch eine dauernd febleichte bis maximal intermittierend mittelschwere Arbeit in Wechselbelastung zu 100 % zumutbar (vgl. IV-act. 306-41). 4.4.3 Bei der rheumatologischen Verlaufsbegutachtung 2022 hat der Beschwerdeführer Schmerzen in fast allen Körperregionen angegeben. Am gravierendsten seien die Rückenschmerzen (vgl. IV-act. 306- 47). Gegen die Schmerzen helfe Dafalgan, nebst den Medikamenten auch Ruhe, manchmal aber auch Gehen, vor allem wenn er gegen Abend unruhige Beine habe. Schmerzverstärkend seien hingegen langes Gehen, Stehen und Sitzen sowie Kälte (vgl. IV-act. 306-48). Er könne nur noch eine halbe Stunde gehen (vgl. IV-act. 306-48; auch etwas länger, dann aber mit Schmerzen, vgl. IV-act. 306-50). Bei seiner Arbeit an drei Stunden dreimal pro Woche (leichte Sortierarbeiten) bekomme er Schmerzen in der Halswirbelsäule und im unteren Rücken (vgl. IV-act. 306-49). Abends sei er immer besonders unruhig und nervös und die Schmerzen nähmen zu (vgl. IV-act. 306-50). Die rheumatologische Gutachterin hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer insgesamt einen müden Eindruck gemacht habe. Das sei aber im Lauf des Gesprächs recht fluktuierend gewesen (vgl. IV-act. 306-51). Nach (etwas forscher) Einforderung von mehr Information zu Beginn des Gesprächs habe sich der Beschwerdeführer etwas mehr angestrengt (vgl. IV-act. 306-51). Osteodegenerative Prozesse hätten radiologisch nicht vorgelegen, bei der rheumatologischen Untersuchung habe aber eine Druckdolenz über allen Segmenten der Wirbelsäule einschliesslich der Iliosakralgelenke bestanden. Die Inklination und die Reklination seien schmerzhaft eingeschränkt gewesen, beim An- und Ausziehen und Gehen habe sich aber keine Beeinträchtigung gezeigt, was rheumatologisch nicht erklärt werden könne (vgl. IV-act. 306-56). Als Inkonsistenzen hat die Gutachterin entsprechend beschrieben, dass die erhobenen schmerzhaften Befunde in der segmentalen Untersuchung rein rheumatologisch nicht hätten erklärt werden können, da sich rein radiologisch keine relevanten strukturellen Veränderungen hätten feststellen lassen (vgl. IV-act. 306-57). Die Kraftprüfung der oberen und unteren Extremität sei insgesamt sehr variabel ausgefallen, und zwar gekennzeichnet durch ein plötzliches Nachlassen der Kraft. Die Kraft der Fussheber im Grosszehenbereich sei bei mehrfachen Wiederholungen je anders ausgefallen und nicht reproduzierbar gewesen. Die erhobene Kraft habe plötzlich durchbrochen werden können und dann auch wieder nicht oder es sei gar keine Muskelkontraktion erfolgt (vgl. IV-act. 306- 57). Bei der Beurteilung der Konsistenz und der Plausibilität hat die Gutachterin diesbezüglich festgehalten, eine fehlende Mitarbeit im Wechsel mit einer Symptomaggravation oder -verdeutlichung könne vorliegen (vgl. IV-act. 306-57). Auffällig sei aber eine Seitenasymmetrie der Unterschenkelmuskulatur gewesen, die rheumatologisch nicht erklärt werden könne (vgl. IV-act. 306- 56). Die Gutachterin hat festgehalten, eine Befundverschlechterung habe sich seit 2018 nicht ergeben

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16/23 (vgl. IV-act. 306-57). Rheumatologisch gesehen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 306- 58). Die Gutachterin hat jedoch dargelegt, weil sich das "Phänomen" der Seitendifferenz rheumatologisch nicht erklären lasse, könnten die unterschiedlichen Ergebnisse der Kraftprüfung eine neurologische Ursache haben (vgl. IV-act. 306-57 f.) und es müsste diesbezüglich abschliessend eine neurologische Beurteilung erfolgen (vgl. IV-act. 306-57). Ihre Abklärung des neurologischen Aspekts einer allfälligen radikulären Symptomatik hat keinen Hinweis auf ein solches Leiden ergeben (vgl. IVact. 306-57). Trotz der Asymmetrie an den Beinen hat sie zudem eine sehr kräftig ausgebildete Muskulatur vorgefunden. Der schmalere linke Unterschenkel sehe nicht nach einer Muskelatrophie (eher nach einer Anomalie) aus (vgl. IV-act. 306-53). Die rheumatologische Gutachterin hat also eine neurologische Abklärung nur dazu, eine lediglich mögliche medizinische Ursache für die vorgefundene Asymmetrie der Unterschenkelmuskulatur auszuschliessen bzw. zu eruieren, und nicht zum Zweck der Arbeitsfähigkeitsschätzung befürwortet. Die rheumatologische Begutachtung ist für die Belange der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, also der entsprechenden funktionellen Fähigkeiten zur Verrichtung einer Arbeitstätigkeit, als ausreichend zu betrachten. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung ist auch nicht unter einen Vorbehalt gestellt worden. Der Arbeitsfähigkeitsschätzung ist zu folgen, da sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft. In das interdisziplinäre Ergebnis der Begutachtung ist das Vorhaben einer neurologischen Abklärung im Übrigen nicht aufgenommen worden (vgl. IV-act. 306-19 f.), was aber zu erwarten gewesen wäre, falls eine solche Abklärung eine Voraussetzung für die Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gewesen wäre. 4.4.4 Bei der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung (Gutachten von 2022) hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er leide unter Kopfschmerzen und Schmerzen in den Knien, in den Füssen, im Brustkorb und im Bauch und er sei schon lange sehr erschöpft, müde und praktisch immer nervös. Er schlafe schlecht und es sei ihm alles zu viel (vgl. IV-act. 306-64) und egal (vgl. IV-act. 306-65). Wenn er nicht schlafen könne, nehme er Mirtazapin (oder Quetiapin) ein (vgl. IV-act. 306-65). Seit der letzten Begutachtung vom April 2018 habe sich für ihn nichts verändert (vgl. IV-act. 306-66). Der Gutachter der medaffairs hat die Vorakten zur Kenntnis genommen, darunter namentlich auch das verkehrsmedizinische Gutachten. Darin ist von einem insgesamt instabilen psychischen Verlauf ohne regelmässige medikamentöse Rückfallprophylaxe zu dem Unfallereignis von 2009 ausgegangen worden, bei dem ein suizidaler Vorgang nicht eindeutig auszuschliessen gewesen sei (Quetiapin werde nur bedarfsweise bei Schlafstörungen eingenommen; vgl. IV-act. 306-72). Die psychiatrische Begutachtung ist nach eineinhalb Stunden durch den Beschwerdeführer unvermittelt abgebrochen worden (vgl. IV-act. 306- 66). Dennoch haben die Grundlagen vollständig erhoben werden können. Der Gutachter hat berücksichtigt, dass das Verhalten und die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Exploration demonstrativ bzw. theatralisch-aufgesetzt gewirkt haben (vgl. IV-act. 306-84). Er hat dargelegt, nach zunächst somatischen Beschwerden seien auch psychosoziale Belastungsfaktoren dokumentiert worden, die vom Beschwerdeführer dissimuliert würden. Inzwischen bestünden weit mehr Probleme im

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17/23 häuslichen Umfeld (vgl. IV-act. 306-86). Das Verhalten des Beschwerdeführers sei mit einem Krankenrollenverhalten zu beschreiben. Damit erklärten sich auch die geringe Veränderungsbereitschaft und allfällige Erschwernisse für anhaltende Therapieerfolge (vgl. IV-act. 306- 86 f.). Es fänden sich Anhaltspunkte für einen sekundären Krankheitsgewinn; das subjektive Krankheitskonzept müsse bestätigt werden (vgl. IV-act. 306-88). Der psychiatrische Gutachter hat aber auch festgehalten, die beklagten somatischen Beschwerden seien hochwahrscheinlich eher als Ausdruck innerseelischer Spannungen und Konflikte denn als Anspruchshaltung zu verstehen (vgl. IVact. 306-80). Bei der Begutachtung hätten Hinweise auf unbewusste Konflikte bestanden; dem Beschwerdeführer sei nicht alles bewusst, was an psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren bei seinen gesundheitlichen Problemen eine Rolle spielen könne (vgl. IV-act. 306-88). Der Gutachter hat somit überzeugend festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer bereits in den Akten dokumentierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide (vgl. IVact. 306-83). Eine eigentliche depressive Störung habe bei der Untersuchung und Exploration (bei nur leicht gedrückter Stimmungslage und Grübeln) nicht festgestellt werden können (vgl. IV-act. 306-83). Das hat der Gutachter auch mit den Ergebnissen des (HAMD-) Tests begründet (vgl. IV-act. 306-83 f.). Wenn eine depressive Episode vorbestanden habe, sei sie als abgeklungen zu betrachten (vgl. IVact. 306-84). Der Gutachter hat sich aber nicht nur mit den vorgefundenen Befunden und Diagnosen, sondern auch mit den Ressourcen und Belastungen befasst und dargelegt, die Ressourcenlage sei deutlich eingeschränkt. Zu erwähnen seien ein Mangel an Motivation und die Tatsache, dass die therapeutischen Behandlungen nur in längeren Abständen erfolgten, dass der Beschwerdeführer praktisch keine Hobbys oder andere Freizeitaktivitäten habe, dass sich sein soziales Umfeld auf die Familie beschränke, dass er eine Strukturierung des Tages nur an den drei (halben) Tagen pro Woche habe, an denen er arbeite, und dass er seit 2004 keine Arbeitstätigkeit mehr ausübe und die andauernde Arbeitslosigkeit als Belastungsfaktor zu werten sei (vgl. IV-act. 306-88). Der Gutachter hat geschlossen, aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei anzunehmen, dass hinreichend Ressourcen verfügbar seien, um die somatischen Beschwerden zu überwinden (vgl. IV-act. 306-87). Der Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht in der Lage, alle seinem körperlichen Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten mit einer Reduktion von geschätzt 30 % zu verrichten (vgl. IV-act. 306-89). Die Arbeitsfähigkeit werde insgesamt auf 70 % geschätzt (vgl. IV-act. 306-89). 4.4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der (psychiatrische) Gutachter mit dem Schlafapnoesyndrom ein relevantes Problem erkannt, aber zu Unrecht nicht abgeklärt habe. Der Gutachter hat festgehalten, in Bezug auf die wohl seit mehr als fünf Jahren anhaltende Schlafproblematik bestehe der Verdacht auf ein solches Leiden. Auch wenn Schlafstörungen ein Symptom einer Depression sein könnten und derzeit keine Anhaltspunkte für ein solches Leiden bestünden, sei es bei einer Gesamtschau angebracht, beim Beschwerdeführer eine entsprechende Diagnostik/Abklärung zu veranlassen (vgl. IV-act. 306-84 f.). Zum einen handelt es sich somit um eine

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18/23 - fachfremd - vom Gutachter der Psychiatrie gestellte blosse Verdachtsdiagnose (vgl. IV-act. 306-82). Der psychiatrische Gutachter hat zum andern nicht nur die Verdachtsdiagnose gestellt, sondern auch eine mangelnde Schlafhygiene des Beschwerdeführers erwähnt (vgl. IV-act. 306-85). Bereits im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 8. Juli 2008 (IV-act. 45) ist u.a. berücksichtigt worden, dass die Regenerationsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen des beklagten schlechten Schlafs reduziert gewesen ist. Das hat (zusammen mit den Auswirkungen der Depression und der Schmerzen) zu der Beurteilung einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit um damals 30 % geführt (vgl. IV-act. 45-43), die indessen gerichtlich - u.a. infolge der Behandelbarkeit des Schlafapnoesyndroms - als nicht überzeugend bzw. als oberste Grenze beurteilt worden ist. Im Gutachten vom 18. Mai 2022 ist der Verdachtsdiagnose des Schlafapnoesyndroms polydisziplinär (wie im psychiatrischen Teil) kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden (vgl. IV-act. 306-16, IV-act. 306-82), was bei diesem Leiden nachvollziehbar ist. Dass eine schlafmedizinische Abklärung (wie offenbar im verkehrsmedizinischen Gutachten) empfohlen worden, aber bei der Begutachtung nicht vorhanden gewesen ist, stellt deshalb den Beweiswert der Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage. Im Übrigen ist anzunehmen, dass im Rahmen der immer noch laufenden hausärztlichen Behandlung entsprechende Massnahmen veranlasst worden wären, wenn sie für erforderlich gehalten worden wären. 4.4.6 Dem Argument des Beschwerdeführers, er erreiche die Arbeitsfähigkeit nur dank eines Medikamenteneinsatzes, der Nebenwirkungen habe, ist entgegenzuhalten, dass der medaffairs- Gutachter die Begutachtung umfassend und lege artis vorgenommen hat. Die Wirkungen und Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente muss er berücksichtigt haben, so dass der Einwand nicht stichhaltig ist. Der Gutachter hat des Weiteren festgehalten, betreffend die Psychopharmakotherapie zeige der Beschwerdeführer nicht durchgängig eine Therapiecompliance und Therapieadhärenz, denn bei Quetiapin habe der Wert nicht im Normbereich im Verhältnis zur verordneten Dosierung gelegen (vgl. IV-act. 306-87, vgl. IV-act. 306-80). Der Beschwerdeführer hatte damit übereinstimmend auch angegeben, er nehme das Medikament nur unregelmässig ein. Die Messung des Antidepressivums Mirtazapin hat im Normbereich gelegen (vgl. IV-act. 306-87). Die gemessenen Laborwerte sind gutachterlich berücksichtigt worden. Der Beweiswert der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ist wegen des Aspekts des Medikamenteneinsatzes nicht ungenügend. 4.4.7 Der psychiatrische Gutachter hat nach einer Auseinandersetzung mit den Diagnosen, dem Schweregrad des Leidens und den weiteren Standardindikatoren nachvollziehbar dargelegt, dass die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, derzeit mittleren Ausprägungsgrades, die bestehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erklären vermöge (vgl. IV-act. 306-85). Die psychiatrische Arbeitsfähigkeitsschätzung ist überzeugend.

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19/23 4.4.8 Interdisziplinär ist festgestellt worden, dass dauerhaft schwere oder sehr schwere berufliche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar seien. In einer dauerhaft leichten bis maximal intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig (ohne Einschränkung der zeitlichen Anwesenheit, somit an acht Stunden pro Tag). Diese gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung erweist sich nicht als widersprüchlich. Im Gutachten sind zwar im Zusammenhang mit der zeitlichen Anwesenheit pro Tag acht Stunden erwähnt worden, jedoch sind diese lediglich als Ausdruck einer vollen Tagesarbeitszeit betrachtet worden. Die Gutachter haben nämlich festgehalten, die zeitliche Anwesenheit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt (vgl. IV-act. 306-21). Sie haben dargelegt, die Reduktion der Leistungsfähigkeit betrage 30 % und insgesamt ergebe sich bezogen auf ein Pensum von 100 % eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. IV-act. 306-21). Dabei handelt es sich um eine Verminderung des während der Arbeitszeit erreichten Rendements. 4.4.9 Die interdisziplinär attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine adaptierte Tätigkeit ist als überwiegend wahrscheinlich erstellt. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren - pauschal - eine Tendenz der Gutachter, Vorbefunde zu wiederholen. Für den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung ist u.a. entscheidend, ob der entsprechende Bericht für die streitigen Belange umfassend ist und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ergangen ist (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2019, 9C_163/2019 E. 3.1, BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Wichtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 8. Januar 2019, 9C_605/2018 E. 5.3). Damit wird der Gefahr einer blossen Wiederholung von Vorbefunden begegnet. Vorliegend ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass diesem Anspruch nicht Genüge getan worden wäre. 5. Somit lässt sich zusammenfassend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während des gesamten, aufgrund der Neuanmeldung vom April 2014 zu beurteilenden Zeitraums 30 % nicht länger anhaltend überstiegen hat. 6. 6.1 Was den Einkommensvergleich betrifft, ist im Gerichtsurteil vom 16. Juni 2011 der Betrag von Fr. 57'908.--, den der Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle im Jahr 2005 verdient hätte, als sein Valideneinkommen 2005 eingesetzt worden. Dieser Betrag liegt unter dem statistischen Zentralwert der Löhne von männlichen Hilfsarbeitern, der damals bei jährlich Fr. 58'389.-- gelegen hat (vgl. Anhang 2 der Textausgabe Invalidenversicherung, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Gesetze und Verordnungen, 2008, herausgegeben von der

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20/23 Informationsstelle AHV/IV, S. 204). Da der Beschwerdeführer aber vor seinem letzten Arbeitsverhältnis auch in verschiedenen Anstellungen tätig gewesen ist und sich nunmehr keine Tätigkeit bestimmen lässt, der er im Gesundheitsfall wahrscheinlich nachginge, muss für die Ermittlung des Valideneinkommens auf diesen statistischen Wert abgestellt werden. 6.2 Da der Beschwerdeführer kein für das Invalideneinkommen repräsentatives tatsächliches Erwerbseinkommen erzielt, muss auch hier auf denselben Tabellenlohn abgestellt werden. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Restarbeitsfähigkeit verwertbar ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei unklar, welche Tätigkeit mit der medizinischen Anforderung einer leichten bzw. mittelschweren Arbeit kompatibel wäre. Erwartet werden dürfte die Umschreibung einer konkreteren Verweisungstätigkeit. Selbst an Arbeitsplätzen in Grossverteilern könnten die Adaptationskriterien nicht erfüllt werden. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2022, 8C_192/2022 E. 6.1.3, BGE 138 V 457 E. 3.1). Gemäss dem Gutachten vom 18. Mai 2022 soll es sich bei einer für den Beschwerdeführer adaptierten Tätigkeit um eine dauerhaft leichte bis maximal intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Arbeit handeln. Weitere Einschränkungen sind nicht ersichtlich, so dass sich eine weitere Konkretisierung erübrigt, denn bei der Invaliditätsbemessung wird im Unterschied zum konkreten Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG von Gesetzes wegen eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage vorausgesetzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich an eine Stelle vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017 E. 5.4.2., AHI 1998 S. 287 E. 3b). Der massgebliche theoretische und abstrakte ausgeglichene Markt (vgl. BGE 134 V 64, BGE 129 V 480 E. 4.2.2) hat rein hypothetischen Charakter und dient ausserdem dazu, die Risiken von Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abzugrenzen (vgl. BGE 141 V 351 E. 5.2, Bundesgerichtsurteil vom 7. Juli 2022, 8C_192/2022 E. 6.1.1, BGE 110 V 276 E. 4b). Was die verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz angeht, weist ein solcher Arbeitsmarkt einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1, Bundesgerichtsurteile vom 5. November 2018, 9C_304/2018 E. 5.1.1, und vom 10. April 2019, 8C_811/2018 E. 4.4.1). Dazu gehören auch Arbeitsplätze, bei denen kein Führerausweis für Personenwagen nötig ist. Das fortgeschrittene Alter und die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, auf dem effektiven Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, sind invalidenversicherungsrechtlich ebenfalls nicht relevant, denn der massgebende allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt hält auch für Arbeitnehmende im fortgeschrittenen Alter ausreichend Stellen bereit. Die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von immerhin noch mindestens 70 % im gesamten massgeblichen Zeitraum ist daher als verwertbar zu betrachten. Daran ändert auch nichts, dass der

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21/23 Beschwerdeführer seit 2004 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet hat. Denn nach den medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzungen wären ihm Erwerbstätigkeiten durchgehend in diesem hohen Ausmass zumutbar gewesen. 6.3 Sind für das Valideneinkommen und als Ausgangswert für die Bestimmung des Invalideneinkommens dieselben Tabellenlöhne zu verwenden, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs. 6.4 Ein solcher Abzug rechtfertigt sich, wenn aufgrund der gesamten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit nur noch mit einem unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg wird verwerten können. Dieser Abzug trägt damit dem folgenden Gedanken Rechnung: Ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber will aus der Anstellung eines Arbeitnehmers einen "Gewinn" erzielen. Dieser "Gewinn" besteht darin, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Arbeitsleistung einen ökonomischen Mehrwert generiert, der höher als der betriebswirtschaftliche Aufwand ist, der aus der Anstellung des Arbeitnehmers resultiert. Vereinfacht gesagt entspricht der "Gewinn" des Arbeitgebers also der Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer generierten ökonomischen Mehrwert und dem Nettolohn, den Arbeitgeberbeiträgen an die Sozialversicherungen und den indirekten Lohnnebenkosten. Fallen die indirekten Lohnnebenkosten in einem bestimmten Arbeitsverhältnis höher aus, vermindert sich der aus diesem Arbeitsverhältnis erzielte "Gewinn" des Arbeitgebers. Im Extremfall kann der Arbeitgeber aus diesem Arbeitsverhältnis gar keinen "Gewinn" mehr erzielen oder er sieht sich sogar mit Ausgaben konfrontiert, die den ökonomischen Mehrwert der Arbeitsleistung übersteigen, was bedeutet, dass sich diese Anstellung für den Arbeitgeber nicht rechnet. Ein strikt betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender Arbeitgeber wird kein Anstellungsverhältnis eingehen, aus dem er nicht einen durchschnittlichen "Gewinn" erzielen kann. Er wird deshalb entweder einen Arbeitnehmer, dessen Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind, gar nicht erst anstellen oder aber er wird einen solchen Arbeitnehmer zwar anstellen, aber er wird die erhöhten Lohnnebenkosten durch einen entsprechend tieferen Lohnansatz kompensieren, sodass er trotz der erhöhten Lohnnebenkosten einen durchschnittlichen betriebswirtschaftlichen "Gewinn" aus dem Arbeitsverhältnis erzielen kann. Der Beschwerdeführer ist gemäss dem Gutachten von 2022 vollzeitlich mit einem reduzierten Rendement arbeitsfähig. Er kann aber nur einen unterdurchschnittlichen ökonomischen Mehrwert generieren, weil die indirekten Lohnkosten und die Lohnnebenkosten überdurchschnittlich hoch sind, sodass für einen potenziellen Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin nur ein unterdurchschnittlicher "Arbeitsmehrwert" resultiert. Ein strikt betriebswirtschaftlich operierender, also bewusst keinen Soziallohn ausrichtender Arbeitgeber wird das nicht hinnehmen, sondern diese "Einbusse" auf den Beschwerdeführer überwälzen, indem er ihm nur einen unterdurchschnittlichen Lohn bezahlt. Der Beschwerdeführer wird infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu gesunden Mitbewerbern von einem

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22/23 Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin nicht wie ein gesunder Arbeitnehmer eingesetzt werden können. Angesichts der Begrenzung auf das Maximum einer Leistung von 70 % wird er keine Mehr- oder Überstunden leisten und nicht so flexibel eingesetzt werden können wie eine gesunde, im Pensum von 70 % angestellte Person und er wird seinen Arbeitsplatz den ganzen Tag besetzen, aber nur zu 70 % mit der Erzielung eines ökonomischen Mehrwertes "auslasten". Praxisgemäss ist deshalb ein Abzug vom Tabellenlohn von maximal 10 % vorzunehmen. 6.5 Der Invaliditätsgrad beträgt somit höchstens 37 % (1- [0.7 x 0.9]). Die einen Rentenanspruch ablehnende angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig. 7. 7.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP/SG, sGS 951.1). Diese sind unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) am 16. Januar 2023 ist er jedoch vorläufig von deren Bezahlung zu befreien. 7.3 Der Staat ist aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung aufzukommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat an der Verhandlung eine Kostennote eingereicht. Sie weist zweimal Fr. 1'498.-- pauschale Kosten für den in den Jahren 2022 und 2023 geleisteten Aufwand und einmal Fr. 1'498.-- pauschale Kosten für den Aufwand mit der Verhandlung im Jahr 2025 aus. Einschliesslich der Mehrwertsteuer zum jeweiligen Satz (bis 31. Dezember 2023: 7.7 %, ab 1. Januar 2024: 8.1 % MWSt) beläuft sich der gesamte Betrag somit auf Fr. 4'846.05 (2x Fr. 1'498.-- Honorar x 107.7 % zuzüglich Fr. 1'498.-- Honorar x 108.1 %). Die Kostennote ist aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwands (u.a. zwei medizinische Gutachten, Verhandlung) angemessen. Sie ist um einen Fünftel auf Fr. 3'876.85 zu reduzieren (vgl. Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm später gestatten sollten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden können (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272, i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG).

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23/23 Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen vorläufig von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-- befreit. 3. Der Staat entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 3'876.85 (einschliesslich Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2025 Weder bei der Erst- noch bei der Verlaufsbegutachtung im Verfahren der Neuanmeldung nach vorangegangener Abweisung eines Leistungsgesuchs hat sich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad gezeigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 26. Juni 2025, IV 2022/177). Beim Bundesgericht angefochten.

2026-04-09T05:27:41+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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