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St.Gallen Versicherungsgericht 01.05.2025 IV 2022/156

1 maggio 2025·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·7,492 parole·~37 min·2

Riassunto

Art. 28 IVG, altArt. 17 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Rückwirkende revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs infolge gesundheitlicher Verbesserung und Meldepflichtverletzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2025, IV 2022/156). Beim Bundesgericht angefochten.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2022/156 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.06.2025 Entscheiddatum: 01.05.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 01.05.2025 Art. 28 IVG, altArt. 17 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Rückwirkende revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs infolge gesundheitlicher Verbesserung und Meldepflichtverletzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2025, IV 2022/156). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 1. Mai 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Geschäftsnr. IV 2022/156

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rentenrevision (Einstellung)

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2/19 Sachverhalt A. A.a A.___ erlitt am 3. Juni 2006 als Beifahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er selbst schwer verletzt, seine damalige schwangere Ehefrau, die Ehefrau seines Cousins sowie dessen dreijähriger Sohn getötet wurden. Am 31. Mai 2007 meldete sich der Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an (IVact. 1). Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachtet. U.a. gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Versicherten vom 17. April 2012 diagnostizierte Dr. B.___ eine Wesensänderung (ICD-10: F06.9) und/oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), ein depressives Syndrom, mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F32.1), Stimmungsschwankungen (ICD-10: F32.9) und eine Reizbarkeit (ICD-10: R45.4), Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10: G47.0) und einen chronischen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD- 10: F13.1). Für die Tätigkeit als Gipser sowie eine Verweistätigkeit bescheinigte Dr. B.___ eine 35%ige Arbeitsfähigkeit. Für die Zeit ab Unfalldatum bis zur polydisziplinären Begutachtung vom Februar 2008 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Danach könne bis zur aktuellen Begutachtung in ungefährer Abstimmung mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters von einer 70%igen und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer 65%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die gutachterliche Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit erfolge unter Berücksichtigung des (im letzten Abschnitt) diskutierten bewusstseinsnah verankerten Anteils der Bemühungen des Versicherten um eine besonders deutliche Darstellung seiner Beschwerden (Gutachten vom 23. April 2012 [Datum Eingang IV-Stelle], IV-act. 132). Die IV-Stelle erachtete einen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen und wies mit Verfügung vom 22. Januar 2013 das Rentengesuch ab (IV-act. 148). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 22. Februar 2013 hiess das Versicherungsgericht gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2007 bis 31. Juli 2012 eine ganze Rente und ab 1. August 2012 eine Dreiviertelsrente zu (siehe hierzu sowie zum bis dahin eingetretenen relevanten Sachverhalt den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2015, IV 2013/90, IV-act. 172). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügungen vom 8. September 2015 setzte die IV-Stelle die Beträge für die auszurichtenden Rentenleistungen fest (IVact. 179 ff.). A.b Im Auftrag der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG als Haftpflichtversicherer (siehe IVact. 187) wurde der Versicherte von einem Privatdetektiv im Zeitraum vom 14. Juni bis 5. Juli 2017 (Ermittlungsbericht vom 25. Juli 2017, IV-act. 192), vom 25. September bis 27. Oktober 2017 (Ermittlungsbericht vom 24. November 2017, IV-act. 193) und vom 20. Dezember 2017 bis 26. Januar 2018 (Ermittlungsbericht vom 12. Februar 2018, IV-act. 194) observiert (zu den Bewegtbildaufnahmen

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3/19 siehe den Memorystick in act. G 17.3). Zum Anfangsverdacht verwies die Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 23. April 2012, worin dieser Ausführungen zur Inkonsistenz und zu Zweifeln an der durchgehenden Plausibilität der Leidenspräsentation des Versicherten vorgenommen hatte (IV-act. 190). A.c Die Mitarbeiterin der IV-Stelle Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, gelangte nach einer Sichtung des Observationsmaterials zur Auffassung, die Körperhaltung des Versicherten sei stets aufrecht, die Mimik und Gestik lebhaft und entspannt, das Gangbild dynamisch und die Bewegungsabläufe flüssig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Versicherte erschöpft, energielos oder müde gewirkt. Antrieb und Psychomotorik seien immer unauffällig gewesen (Stellungnahme vom 27. Juli 2018, IV-act. 198). Im am 13. August 2018 eingereichten Fragebogen «Revision der Invalidenrente» gab der Versicherte an, es gehe ihm psychisch schlechter. Er führe seit ca. 2017/2018 bei freier Zeiteinteilung durchschnittlich ca. 2 Stunden pro Monat Gartenarbeiten aus. Er bejahte bei der Frage 5 nicht nur die Verrichtung von Garten-, sondern auch von Haushaltsarbeiten. Er suche für ein Pensum von 25 % Arbeit. Weiter erwähnte er, dass er sowohl kurze als auch längere Strecken (u.a. in sein Heimatland) mit dem Auto zurücklege (IV-act. 200 f.). Der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 10. September 2018 folgende Diagnosen: einen Status nach Thoraxtrauma nach Autounfall mit postcommotionellem Syndrom und zentralvestibulärer Funktionsstörung, mit schwerer posttraumatischer Belastungsstörung, mit chronischer depressiver Episode (seit 2006); eine Exazerbation bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung nach erneutem Autounfall im Januar 2013; ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (seit ca. 2011) mit Aggravierung bei Gewichtszunahme im Februar 2017; eine morbide Adipositas mit/bei laparoskopischer proximaler Magen-Bypass-Operation im März 2018. Der Versicherte gehe keiner regelmässigen Arbeit nach. Er versuche zwar eine Arbeit von ca. 20 % bis 25 % zu finden, habe aber bisher keine Arbeitsstelle gefunden. Gelegentlich versuche er Gartenarbeiten zu erledigen (IV-act. 205). Der seit 13. Juli 2006 regelmässig behandelnde Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 13. September 2018, der Versicherte leide seit dem Autounfall vom 3. Juni 2006 an rezidivierenden depressiven Phasen. Er komme oft notfallmässig zur Behandlung. Dr. E.___ bescheinigte dem Versicherten eine 30%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten, sofern er diese stundenweise selbst einteilen und ohne Druck ausüben könne, wie z.B. Garten- oder Abwartsaufgaben. Manchmal erledige der Versicherte stundenweise Gartenarbeiten. In guten Phasen sei eine angepasste Tätigkeit zwischen zwei bis sechs Stunden pro Tag zumutbar (IV-act. 206). A.d Am 4. Oktober 2018 (Datum Dokumenteneingang; siehe Aktenverzeichnis) erhielt die IV-Stelle die im Auftrag der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG von deren Vertrauensarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 9. März 2018 erstellte Aktenbeurteilung. Darin führte dieser aus, dass zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Entwicklung des Geschädigten seit dem Unfall,

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4/19 den Widersprüchlichkeiten in den Krankenakten und den für sich sprechenden Beobachtungen in den Observationen das Vorliegen der von Behandlern und Gutachtern beschriebenen Diagnosen überwiegend wahrscheinlich verneint werden müsse (IV-act. 207, insbesondere IV-act. 207-25). Dr. C.___ empfahl eine Begutachtung des Versicherten (Stellungnahme vom 18. Dezember 2018, IVact. 212). Die IV-Stelle gelangte in der Stellungnahme vom 22. Januar 2019 zur Auffassung, das Observationsmaterial sei verwertbar (IV-act. 215; siehe auch die Zwischenverfügung vom 15. März 2019 betreffend die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung unter Einbezug des Observationsmaterials, IV-act. 223; die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. April 2019, IVact. 225-2 ff., wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 15. Januar 2020, IV 2019/90, ab, IVact. 250). A.e Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 ordnete die IV-Stelle mit sofortiger Wirkung die vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen des Versicherten an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (IV-act. 238). Der Versicherte erhob dagegen am 20. August 2019 Beschwerde (IV-act. 241), die das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 31. Januar 2020, IV 2019/207, abwies (IV-act. 252). A.f In der Folge ergänzte die IV-Stelle ihre Akten mit aktuellen Arztberichten (Bericht von Dr. D.___ vom 18. März 2020, IV-act. 259, und von Dr. E.___ vom 23. April 2020, IV-act. 274-2 ff., dem ein Bericht über eine konsiliarische Untersuchung von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2020, IV-act. 275, beigelegt war), die Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 30. April 2020 würdigte. Diese gelangte zur Auffassung, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben würden (IV-act. 276). A.g Am 11. Oktober 2021 erstatteten Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beide ZVMB GmbH, der IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten über den Versicherten. Dem Gutachten liegen Untersuchungen vom 11. Dezember 2020 und vom 20. Januar 2021 zugrunde. Die beiden Gutachter stellten folgende Diagnosen, die ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien: Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73); sonstige Störungen des Sozialverhaltens, nicht näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten (ICD-10: F68.8; psychiatrisch keine sichere Gültigkeit der Beschwerdedarstellung, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit handle es sich um Beschwerdenausweitung sowie Krankenrollenverhalten im Sinn einer Aggravation); eine Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1); aktenanamnestisch zwar beschriebene Rückenschmerzen, gemäss aktuellem klinisch-orthopädischem Befund jedoch keine signifikante Auffälligkeit; Knick-Senk-Spreiz-Füsse; eine Adipositas per magna; anamnestisch angegebene Kopfschmerzen und mögliche leichte statische Rückenbeschwerden bei Adipositas. Sowohl für die angestammte als auch eine leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten die ZVMB-

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5/19 Gutachter dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Sie verneinten die Frage, ob sich der gesundheitliche Zustand des Versicherten seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 22. Januar 2013 bzw. seit dem Gutachten von Dr. B.___ vom 23. April 2012 verändert habe. Aus ihrer Sicht würden die für die bisherige Arbeitsunfähigkeit attestierten wesentlichen psychiatrischen Symptome nicht vorliegen, dies auch nicht retrospektiv (siehe IV-act. 300, insbesondere IV-act. 300-8 f.). Die IV-Ärztin med. pract. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt die Beurteilung der ZVMB- Gutachter für nachvollziehbar (Stellungnahme vom 23. November 2021, IV-act. 304). A.h Am 27. Januar 2022 reichte die IV-Stelle beim Versicherungsgericht, Verfahren IV 2022/12, ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens IV 2013/90 ein und beantragte: 1. Das Verfahren IV 2013/90 sei wieder aufzunehmen. 2. Der Gerichtsentscheid vom 13. Mai 2015, IV 2013/90, sei im Rahmen einer prozessualen Revision anzupassen. Dabei sei die Verfügung vom 22. Januar 2013 unter Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 3. Die Sache sei zur Berechnung der Rückforderung an sie (die IV-Stelle) zurückzuweisen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, es lägen u.a. mit dem Observationsmaterial neue Beweismittel in den Akten, die neue Tatsachen belegen würden. Zudem bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Gerichtsentscheid durch Arglist oder strafbare Handlung beeinflusst gewesen sei. Da aufgrund der neuen Beweislage eine relevante gesundheitliche Einschränkung ausgeschlossen werden könne, sei nun festzustellen, dass der Versicherte nie einen Rentenanspruch gehabt habe (IV-act. 308). A.i Vom 8. Februar bis 7. März 2022 befand sich der Versicherte auf Zuweisung von Dr. E.___ zur stationären Behandlung in der Klinik K.___. Die dort behandelnden medizinischen Fachpersonen führten im Austrittsbericht vom 21. März 2022 aus, in der ersten Hälfte des Aufenthalts habe der Versicherte sehr positiv von den Therapien berichtet und sich motiviert gezeigt. Im weiteren Verlauf habe er hingegen eher eine erneute Verschlechterung und eine Zunahme des Stresserlebens beschrieben, sodass er für sich beschlossen habe, den Aufenthalt früher als geplant zu beenden. Für die Dauer des Aufenthalts wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Für die Zukunft hielten die medizinischen Fachpersonen der Klinik K.___ eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % für vorstellbar (IV-act. 317). A.j Dr. E.___ berichtete am 2. Juni 2022, der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum April 2020 verschlechtert. Der Versicherte klage vermehrt über paranoide Wahrnehmungen, fühle sich verfolgt und denke an ein Komplott. Der Versicherte sei seit Monaten bei den alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (IV-act. 322). Gestützt auf die Erkenntnisse aus einem am 30. Mai 2022 geführten Indikationsgespräch sprach sich die Klinik L.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, gegen einen stationären Aufenthalt des Versicherten auf ihrer Traumastation aus. Aufgrund der reduzierten Auffassungsgabe des Versicherten, seiner erschwerten Informationsaufnahmefähigkeit, Reizüberflutung und Überforderung in

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6/19 Gruppensettings bestehe keine eindeutige Indikation für eine ätiologieorientierte und spezifische Traumatherapie (IV-act. 328). A.k Am 25. August 2022 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente per 1. Juni 2017 (Beginn der Observation). Zur Begründung führte sie aus, mit der Observation sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands belegt worden. Gestützt auf das Gutachten der ZVMB GmbH sei ab dem ersten Observationstag von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen, womit ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere. Die IV-Stelle wies darauf hin, dass sie das am 27. Januar 2022 beim Versicherungsgericht gestellte Wiederaufnahmebegehren zurückziehen werde, wenn die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen würde (IV-act. 330). Mit Verfügung vom 29. August 2022 forderte die IV-Stelle vom Versicherten für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 30. Juni 2019 zu Unrecht ausbezahlte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 81'650 zurück (IV-act. 334). B. B.a Gegen die Verfügung vom 25. August 2022 betreffend Renteneinstellung richtet sich die Beschwerde vom 20. September 2022. Der Beschwerdeführer beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Sistierung des Beschwerdeverfahrens (IV 2022/156) bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmebegehrens der Beschwerdegegnerin (IV 2022/12; act. G1). B.b Antragsgemäss sistiert das Versicherungsgericht am 22. September 2022 das Beschwerdeverfahren IV 2022/156 bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Wiederaufnahmebegehren (IV 2022/12; act. G2). B.c Im Nachgang zur Strafanzeige der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2022 (IV-act. 351) eröffnet das kantonale Untersuchungsamt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und auferlegt der Beschwerdegegnerin diesbezüglich ein absolutes Mitteilungsverbot vorerst bis 30. Juni 2023 (IV-act. 353). B.d Das Versicherungsgericht beschliesst mit Entscheid vom 16. Februar 2023, IV 2022/12, auf das Wiederaufnahmegesuch der Beschwerdegegnerin werde nicht eingetreten (IV-act. 360). Die von der Beschwerdegegnerin am 27. März 2023 dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (IV-act. 362) weist das Bundesgericht mit Urteil 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 ab (IV-act. 367). Daraufhin hebt das Versicherungsgericht die Sistierung im Beschwerdeverfahren IV 2022/156 auf (act. G5).

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7/19 B.e In der Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2024 hält der Beschwerdeführer unverändert an der Beschwerde fest. Zusammengefasst führt er aus, dass sich der für den Rentenentscheid des Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2015, IV 2013/90, massgebende Sachverhalt, wie er medizinisch von Dr. B.___ eingeschätzt worden sei, seither nicht relevant verändert habe und somit kein Grund für eine Anpassung der Rentenleistungen bestehe. Selbst wenn von einer gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen würde, könnte ihm (dem Beschwerdeführer) keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden, weil er eine allfällige Verbesserung nicht bemerkt habe. Das Gutachten der ZVMB GmbH sei mangelhaft und nicht beweiskräftig (act. G9; zu den miteingereichten diversen medizinischen Berichten, u.a. den Austrittsberichten der Psychiatrie M.___ vom 18. Oktober 2022 betreffend die stationäre Behandlung vom 15. bis 26. September 2022, und vom 11. Juni 2023 betreffend die stationäre Behandlung vom 10. Mai bis 2. Juni 2023, siehe act. G9.5 ff.). B.f Auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2024 (act. G13) sistiert das Versicherungsgericht aufgrund erst im April/Mai 2024 möglicher Einsicht in die Akten des Strafverfahrens das Beschwerdeverfahren bis 31. Mai 2024 (act. G16). B.g In der Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie reicht Kopien verschiedener Akten aus dem gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren ein und orientiert, dass auch gegen Dr. E.___ ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Dabei hätten sich u.a. Anhaltspunkte für Betrügereien zu Lasten der Suva ergeben, habe der Arzt doch Therapiesitzungen in Rechnung gestellt, die zu Zeiten abgehalten worden sein sollen, zu denen der Beschwerdeführer nachweislich im Ausland geweilt habe. Zudem habe belegt werden können, dass Dr. E.___ dem Beschwerdeführer Gefälligkeitsatteste (Badeunfähigkeit) ausgestellt habe, damit dieser seine Abonnemente in einem Schwimmbad unentgeltlich habe verlängern können. Deshalb müsse Dr. E.___ als grundsätzlich befangen angesehen werden. In den Strafakten seien zahlreiche Belege enthalten, die gegen das Fortbestehen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sprechen würden. Spätestens ab 2017 habe dem Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verbesserung nicht mehr entgangen sein können, womit er die ihm obliegende Meldepflicht verletzt habe. Die medizinische Beurteilung der ZVMB-Gutachter erfülle sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise. Gestützt darauf sei von der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Schliesslich behält sich die Beschwerdegegnerin ausdrücklich vor, ein erneutes Wiederaufnahmegesuch zu stellen, falls es zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers komme (act. G17). B.h In der Replik vom 20. September 2024 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest und beantragt zusätzlich, ihm sei ab Juli 2019 eine Dreiviertelsrente zuzüglich Verzugszins nachzuzahlen. Er bestreitet sämtliche Ausführungen der Beschwerdegegnerin und reicht weitere medizinische Berichte ein (act. G25).

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8/19 B.i Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 21. Oktober 2024 unverändert an der Abweisung der Beschwerde fest (act. G27). B.j Am 3. Dezember 2024 lässt der Beschwerdeführer eine Honorarnote seiner Rechtsvertreterin und weitere medizinische Berichte einreichen (act. G29), zu denen sich die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2024 äussert (act. G31). Am 28. Januar 2025 wird dem Versicherungsgericht eine korrigierte Honorarnote eingereicht (act. G33). Erwägungen 1. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin auf den 1. Juni 2017 (Beginn der Observation) revisionsweise (altArt. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) angeordneten Renteneinstellung. 1.1 Wie die Parteien einhellig und zutreffend ausführen (act. G9, Rz 5, und act. G17, Rz 23), bildet die seit der Verfügung vom 22. Januar 2013 (IV-act. 148) bis zur Verfügung vom 25. August 2022 (IVact. 330) eingetretene Sachverhaltsentwicklung Gegenstand der vorliegend vorzunehmenden gerichtlichen Beurteilung (siehe zum die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Datum des Verfügungserlasses BGE 143 V 409 E. 2.1). 1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Weiterentwicklung der IV [WEIV]; BBl 2017 2535) sowie Anpassungen des ATSG, u.a. auch betreffend Art. 17 ATSG, in Kraft. Unter dem Vorbehalt besonderer übergangsrechtlicher Regelungen gilt in intertemporalrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen Anwendung findet, der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 3.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 146 V 364 E. 7.1). Eine für den Rentenanspruch relevante Änderung, die bis zum 31. Dezember 2021 eingetreten ist, bestimmt sich deshalb nach dem bisherigen und eine später eingetretene Änderung nach dem seit 1. Januar 2022 gültigen Recht. Da in der hier zu beurteilenden Streitigkeit eine vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Sachverhaltsänderung im Vordergrund steht bzw. Anlass für die angefochtene Verfügung bildet, kann hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für einen Rentenanspruch (insbesondere Art. 28 IVG) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte auf die Ausführungen des Versicherungsgerichts im Entscheid vom 27. Mai 2011, IV 2009/173, E. 2.1 ff. verwiesen werden (IV-act. 103-8 ff.).

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9/19 2. Gemäss altArt. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. 2.1 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, dient vorliegend der Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache des Versicherungsgerichts im Entscheid vom 13. Mai 2015, IV 2013/90, zugrunde lag. Das Versicherungsgericht beurteilte dort den bis zum Erlass der damals angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2013 (IV-act. 148) eingetretenen Sachverhalt. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. B.___ vom 23. April 2012 (IVact. 132) und die Berichte von Dr. E.___ und Dr. G.___ (siehe zum Ganzen IV-act. 172, insbesondere E. 2.3, E. 2.4.1 f. und E. 2.5.1 f., IV-act. 172-6 ff.). Dem Rentenentscheid des Versicherungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: 2.1.1 Dr. B.___ diagnostizierte als funktionell hauptsächlich relevante Diagnose im psychiatrischen Fachgebiet eine Wesensänderung (ICD-10: F06.9) und/oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Zudem stellte er ein depressives Syndrom, mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F32.1), Stimmungsschwankungen (ICD-10: F32.9) und Reizbarkeit (ICD-10: R45.4), Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10: G47.0) und einen chronischen Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1) fest (IV-act. 132-12). Das veränderte Persönlichkeitsbild zeige sich in einem gesteigerten Misstrauen, einer eher feindseligen Grundhaltung, einer erheblichen Labilität der Stimmung und einer in hohem Masse ausgeprägten Kränkbarkeit. Es bestehe eine erhebliche Veränderung der Selbstwahrnehmung sowie eine Veränderung der affektiven Resonanz und im zwischenmenschlichen Ausdruck (IV-act. 132-13). 2.1.2 Der Beschwerdeführer präsentierte sich verärgert und äusserte wegen der Untersuchungssituation Kraftausdrücke (dysphorisch, abweisender Gesichtsausdruck, wegwerfende Geste; IV-act. 132-2; ausgeprägt dysphorisch bis angewiderter Gesichtsausdruck, IV-act. 132-4 oben; zum unwilligen bis überdrüssigen Gesichtsausdruck als Reaktion auf die Gutachterfragen siehe auch IV-act. 132-9). Im Rahmen der Zusammenfassung der Aktenlage wies Dr. B.___ darauf hin, auf Schädigungsebene werde die Labilität der Stimmung mit wiederkehrenden, als schwer bezeichneten depressiven Einbrüchen und die misstrauische bis feindselige Grundhaltung des Beschwerdeführers hervorgehoben (IV-act. 132-7 unten; siehe auch die diesbezüglichen Aktenhinweise in IV-act. 132-14 Mitte). Wiederkehrend zeigten sich in der Untersuchungssituation Zeichen körperlicher Anspannung (geballte Fäuste, dabei weisse Fingerknöchel, IV-act. 132-9). Mit Blick auf den Allgemeinstatus beschrieb Dr. B.___ den Beschwerdeführer als eher älter wirkend und – mit bezogen auf das

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10/19 Lebensalter – markanten Tränensäcken (IV-act. 132-8). In damit zu vereinbarender Weise berichtete Dr. E.___ im an Dr. B.___ adressierten und im Gutachten berücksichtigten Bericht vom 2. April 2012, der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei schlecht (IV-act. 132-17). 2.1.3 Bezüglich der Leistungsfähigkeit und Alltagsaktivität des Beschwerdeführers vertrat Dr. B.___ die Auffassung, die psychischen Störungen führten in verschiedener Hinsicht zur Beeinträchtigung folgender Fähigkeiten und Aktivitäten: Anpassung an Regeln und Routinen; Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben; Flexibilität und Fähigkeit zur Umstellung; Entscheidungsfähigkeit und Fähigkeit zur Selbstbehauptung im sozialen Kontext anders als mit regressiven oder aggressiven Mitteln; Fähigkeit zur Aufnahme und zum Unterhalt sozialer Kontakte sowohl im persönlichen als auch beruflichen Bereich sowie Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten. Die Auswirkung der Störungen und Einschränkungen auf die Ebene von Teilhabe und Partizipation sowohl in der Arbeit als auch im ausserberuflichen Alltag sei erheblich (IV-act. 132-13). In damit zu vereinbarender Weise berichtete Dr. E.___ Dr. B.___ am 2. April 2012, der Beschwerdeführer habe eine feindliche und misstrauische Haltung der Welt gegenüber. Er habe sich «sozial komplett zurückgezogen». Er lebe mit seiner Familie sozial isoliert; nur zu seiner Ursprungsfamilie habe er noch Kontakt. Der Beschwerdeführer habe keine Lebensfreude mehr (IV-act. 132-19; zum massiven sozialen Rückzug siehe auch die Beurteilung von Dr. G.___ vom 31. März 2012, IV-act. 147-9). Zudem litt der Beschwerdeführer an erhöhter Schreckhaftigkeit, Albträumen und «Flash-backs» (IV-act. 132-17 und IV-act. 147-9). 2.2 Demgegenüber ergeben sich nach dem 22. Januar 2013 eindeutige Anhaltspunkte für eine für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers massgebliche gesundheitliche Besserung. 2.2.1 Aus den Akten geht zunächst hervor, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 ein Gesuch um Waffenerwerb in der Schweiz stellte, das am 26. Mai 2014 gutgeheissen wurde. Seit dem 7. Juni 2014 besitzt der Beschwerdeführer zwei Faustfeuerwaffen. Gegenüber den zuständigen Behörden gab er an, er habe vor, einem (Schiess-)Verein beizutreten (siehe zum Ganzen IV-act. 395-19 unten). Daraus und aus den Fotos, auf denen der Beschwerdeführer am 1. September 2016 mit Waffen posierte (IV-act. 388, Rz 336; ferner IV-act. 387-127 ff.), ergibt sich, dass er in der Lage war, über den Zeitpunkt des Waffenerwerbs hinaus ein ihm Freude bereitendes Interesse an Waffen zu entwickeln. Der damalige Waffenerwerb musste ausserdem voraussetzen, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine Person handelte, die Anlass zur Annahme gab, sich selbst oder Dritte mit der Waffe zu gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WG; SR 514.54]). Dieser Hinderungsgrund war von Amtes wegen zu prüfen und dessen Fehlen war gerichtsnotorisch gegenüber der zuständigen Behörde vom Gesuchsteller eines Waffenerwerbscheins im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zu bestätigen (siehe zu den in einem Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins abzugebenden Erklärungen das vom 25. Juni 2013 datierende Muster des Bundesamts für Polizei, Download unter

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11/19 <https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/gesuche-formulare.html>, abgerufen am 3. Februar 2025). Ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG trifft namentlich auf psychisch kranke Personen zu (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3.1). Dieser Waffenerwerb und das sichtliche Gefallen des Beschwerdeführers am Besitz der von ihm erworbenen Waffen spricht folglich gegen das unveränderte Fortbestehen des der Rentenzusprache zugrundeliegenden schwerwiegenden psychischen Gesundheitsschadens (E. 2.1.2 f. hiervor). Hinzu kommt, und ebenfalls auf verbesserte psychische Ressourcen deutet hin, dass der Beschwerdeführer etwa zur gleichen Zeit (wieder) anfing, schwimmen zu gehen (im SI-Besuchsbericht der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 26. Oktober 2017 erwähnte er, «vor 3 Jahren» Gefallen am Schwimmen bekommen zu haben; Fremdact. 15-19). Demgegenüber gab er anlässlich der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 9. Juni 2009 noch an, anders als früher könne er wegen fehlenden Antriebs nicht mehr Schwimmen gehen (Fremdact. 15-74 oben; zum Zusammenhang zwischen Schwimmbadbesuchen und dem psychischen Befinden siehe die Angabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2018 in Fremdact. 15-15 unten; zum erstmals im November 2016 beim Freizeitpark N.___ abgeschlossenen Abonnement mit Zugang zur Bade- und Saunawelt siehe IV-act. 388, Rz 346). Die ab November 2016 häufigen Schwimmbad- und Saunabesuche (etwa IV-act. 387-57 ff. sowie IV-act. 388, Rz 347 ff., Rz 358 ff., Rz 374 ff. und Rz 413 ff., und IV-act. 404-6 unten) weisen nicht nur auf einen andauernd erhöhten Antrieb, sondern entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G25, Rz 8 am Schluss) auch auf eine andauernd erhöhte soziale Teilhabe bzw. auf eine erhebliche Reduktion der ehemals massiven sozialen Isolation hin (siehe hierzu vorstehende E. 2.1.3). 2.2.2 Aus den Ergebnissen der zu verschiedenen Zeiträumen durchgeführten Observationen (zur Verwertbarkeit des vorliegenden Observationsmaterials siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2020, IV 2019/90, E. 4, IV-act. 250-8 f.) und aus deren – unter dem Aspekt klinischer Eindrücke – schlüssiger medizinischer Würdigung durch Dr. F.___ vom 9. März 2018 (IV-act. 207), Dr. C.___ vom 27. Juli 2018 (IV-act. 198) und dem psychiatrischen Gutachter Dr. H.___ vom 11. Oktober 2021 (IV-act. 300, insbesondere IV-act. 300-65 f.) gehen ebenfalls klare Hinweise für einen seit Juni 2017 (Beginn der Observation) deutlich verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit wesentlich erhöhter Leistungs- und Funktionsfähigkeit im Alltag hervor (siehe die Ermittlungsberichte vom 25. Juli 2017, IV-act. 192 [Observation vom 14. Juni bis 5. Juli 2017], vom 24. November 2017, IV-act. 193 [Observation vom 25. September bis 27. Oktober 2017], und vom 12. Februar 2018, IV-act. 194 [Observation vom 20. Dezember 2017 bis 26. Januar 2018 ]). Insbesondere zeigten sich keine Einschränkungen des Beschwerdeführers an der sozialen Teilhabe im Alltag. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer wiederholt Einkäufe tätigen, soziale Kontakte über die Ursprungsfamilie hinaus pflegen und regelmässig einen Personenwagen lenken. Gesichtsmimik und weitere körperliche Aspekte liessen keine Auffälligkeiten erkennen. Eine Verminderung oder

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12/19 Einschränkung des geistigen oder sozialen Wohlergehens waren nicht erkennbar. In Begegnungen mit Bekannten zeigte sich der Beschwerdeführer locker, scherzend und entspannt rauchend bzw. kommunikativ, gelassen und gut gelaunt (IV-act. 207-17 f.; siehe auch IV-act. 198-5 f. und IV-act. 198- 9). Hinweise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigende psychische Störungen verneinte Dr. H.___ (IV-act. 300-10; zur ersichtlich uneingeschränkten Stressresistenz siehe IVact. 300-68 Mitte). Die Observation belege eindeutig, dass der Antrieb des Beschwerdeführers nicht gestört sei (IV-act. 300-11 Mitte; zur erkennbaren Lebensfreude, Leichtigkeit und Freundlichkeit des Beschwerdeführers siehe IV-act. 300-68). Es konnten keine psychischen Einschränkungen beobachtet oder erkannt werden (siehe zu den sowohl anhand der Observationsunterlagen als auch der persönlichen Untersuchung von Dr. H.___ wahrgenommenen klinischen Eindrücken IV-act. 300-6 f.). Der Beschwerdeführer konnte jederzeit sein Auto lenken, gewerbsmässig Gartenarbeiten verrichten, Besorgungen und Einkäufe erledigen. Dabei kommunizierte er mit zahlreichen Menschen in guter Laune (IV-act. 300-11 unten). 2.2.3 Anlässlich der Untersuchung vom 11. Dezember 2020 (IV-act. 300-2 oben) wurden ebenfalls mehrere deutliche Anhaltspunkte auf einen – im Vergleich mit dem der Rentenzusprache zugrundeliegenden Sachverhalt – andauernden verbesserten Gesundheitszustand festgestellt (IVact. 300-6 f.). So wirkte der Beschwerdeführer bei der Untersuchung freundlich und durchaus zugewandt, nicht jedoch depressiv oder unkooperativ. Hinweise auf eine vorzeitige Ermüdung oder sonstige Schwierigkeiten mit der Ausdauer konnten im Rahmen der Exploration nicht beobachtet werden. Es zeigten sich auch keine Verhaltensauffälligkeiten (IV-act. 300-53 Mitte; zum Fehlen von Müdigkeitserscheinungen oder psychischen Auffälligkeiten anlässlich der orthopädischen Begutachtung vom 20. Januar 2021 siehe IV-act. 300-88 f.), schon gar nicht solche, wie sie von Dr. B.___ festgestellt worden waren (siehe E. 2.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde als «wach» befundet (IV-act. 300-54 oben; zu fehlenden Müdigkeitserscheinungen siehe IV-act. 300-68 Mitte; zur an sich guten Schlafqualität unter der Behandlung mit einem Atemgerät siehe auch die Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Mai 2023, IVact. 385, Fragen 47 und 117 f.). Dr. H.___ verneinte Beeinträchtigungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit sowie eine Antriebsschwäche. Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer einen guten spontanen Antrieb, Energie und Interesse. Er machte auf Dr. H.___ einen freundlichen Eindruck, die Grundstimmung wirkte ausgeglichen (eutyhm). Die emotionale Schwingungsfähigkeit war nicht beeinträchtigt (IV-act. 300-54; vgl. auch die vom orthopädischen Gutachter vorgenommene übereinstimmende Beurteilung des Verhaltens und der äusseren Erscheinung des Beschwerdeführers in IV-act. 300-86 oben). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine «gute Ich-Stärke» (IV-act. 300- 7 unten und IV-act. 300-54). Dr. H.___ erkannte keinen Leidensdruck in Bezug auf die extern psychiatrisch postulierten psychischen Störungen. Er bejahte lediglich einen subjektiven Leidensdruck

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13/19 hinsichtlich der durchgeführten Observation und wegen finanziell-wirtschaftlicher Schwierigkeiten (IVact. 300-69). 2.2.4 In zahlreichen in den Jahren 2017, 2018 und 2019 erstellten medizinischen Berichten verschiedener medizinischer Fachpersonen wurde ausserdem der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers als gut beschrieben (IV-act. 205-22, IV-act. 205-28 oben; zur Aussage des Beschwerdeführers, es gehe ihm recht gut, siehe IV-act. 205-31 oben; IV-act. 263-1 unten und IVact. 263-2 oben). Bezüglich somatischer Behandlungen zeigte er sich motiviert (IV-act. 205-22). Selbst beim Aufenthalt in der Klinik K.___ vom 8. Februar bis 7. März 2022 wurde noch ein guter Allgemeinzustand beschrieben (IV-act. 317-2). 2.2.5 Die von der Beschwerdegegnerin spätestens ab Juni 2017 angenommene gesundheitliche Verbesserung ist nicht bloss aufgrund verschiedener medizinischer Berichte und der Erkenntnisse aus der Observation ausgewiesen, sondern deckt sich auch mit der im «SI-Besuchsbericht» der ZURICH Versicherung vom 26. Oktober 2017 dokumentierten Aussage des Beschwerdeführers, dass er sich – anders als in den letzten zwei bis drei Jahren – «momentan» in einer «mittleren» bzw. «besseren Phase» befinde (Fremdact. 15-18). So gehe er jeden Tag nach draussen, besorge Einkäufe, treffe sich mit Freunden in einem Café oder Restaurant und erledige Termine (Fremdact. 15-19). 2.3 Gestützt auf die vorliegende Gegenüberstellung der Befunde, Aktivitäten und des sich dabei zeigenden Funktionsniveaus (E. 2.1 f. hiervor) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen (zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_287/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6), dass sich der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers – wie von der Beschwerdegegnerin bei ihrer Renteneinstellungsverfügung angenommen – spätestens seit Juni 2017 wesentlich verbessert haben. 2.3.1 Die anderslautenden Einschätzungen der ambulant oder stationär behandelnden medizinischen Fachpersonen (wie etwa derjenigen der Klinik K.___, siehe Austrittsbericht vom 21. März 2022, IVact. 317) sprechen nicht gegen eine im Sinn von altArt 17 Abs. 1 ATSG wesentliche Sachverhaltsänderung, weil sie hauptsächlich auf die nicht mit dem Alltagsverhalten des Beschwerdeführers zu vereinbarende Leidensschilderung und -präsentation abstell(t)en (zur unkritischen Parteiergreifung von Dr. E.___ zugunsten des Beschwerdeführers samt teilweiser unsachlicher und abwertender Kritik an der Observation, dem Vorgehen der Zürich Versicherungs- Gesellschaft AG und der Beurteilung von Dr. F.___ siehe IV-act. 264-2: «absolut unprofessionell und skandalös» bzw. «schlicht skandalös und menschenunwürdig»). Ausserdem sprachen Dr. F.___ und Dr. H.___ mit überzeugender Begründung den behandelnden Psychiatern die Objektivität gegenüber dem Beschwerdeführer ab (IV-act. 207-25 und IV-act. 300-66). Die Einschätzungen der behandelnden

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14/19 medizinischen Fachpersonen setzen sich denn auch nicht (näher) mit den anderslautenden medizinischen Beurteilungen und dem mit den verschiedenen Observationen oder den Strafakten (etwa IV-act. 388) aussagekräftig festgestellten hohen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers im Alltag auseinander. Am gleichen Mangel leiden auch die zahlreichen vom Beschwerdeführer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte (wie etwa der Kurzbericht der Klinik L.___ vom 7. Juni 2022, act. G9.9, oder die Austrittsberichte der Psychiatrie M.___ vom 18. Oktober 2022, 11. Juni 2023, 28. September 2023 und 6. Oktober 2024, act. G9.12, act. G9.16 f. und act. G29.3, oder des Psychiaters O.___ vom 10. Februar 2024 [Der klinische Eindruck entspreche vollends der subjektiven Selbsteinschätzung des Patienten.], act. G25.1). Überdies betreffen diese grösstenteils den vorliegend nicht mehr massgebenden, nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. August 2022 eingetretenen Sachverhalt und bilden keine Grundlage für relevante Rückschlüsse auf die davor liegende Zeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3). 2.3.2 Anzufügen bleibt, dass der vom Beschwerdeführer beklagte verschlechterte Gesundheitszustand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Observation und des daraus resultierenden Renteneinstellungsverfahrens steht (act. G9.9, S. 1 unten, und act. G9.7, S. 1 unten; siehe auch act. G9, Rz 13). Die damit unmittelbar verbundene Kränkung und Enttäuschung (IV-act. 300-52 Mitte: «[…] betroffen gemacht und beleidigt.»; IV-act. 300-53: «Die Observation habe ihn traurig gemacht und auch sehr enttäuscht.») gehen in einer unmittelbaren psychosozialen Reaktion auf die Leistungsabklärung und der daraufhin ergangenen Renteneinstellung auf, die – wie Dr. H.___ u.a. bei der Konsistenzprüfung schlüssig darlegte (IV-act. 300-8 und IV-act. 300-69 Mitte) – für sich allein keinen Leidensdruck in Bezug auf die psychiatrisch postulierten psychischen Störungen (IV-act. 300-8) bzw. keinen (selbstständigen) andauernden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darzustellen vermag (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 E. 4.4.2 und E. 4.5.1 f. und 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 3.2). Das reaktive Geschehen scheint sich denn auch im Alltag des Beschwerdeführers nicht dauerhaft negativ niedergeschlagen zu haben (siehe zum nach wie vor hohen Aktivitätsniveau im Alltag IV-act. 388, Rz 956 ff., betreffend den Zeitraum von August 2022 bis Mai 2023, sowie zu den Hallenbad- und Saunabesuchen ab Januar 2022 IV-act. 387-57 bis -59). 2.3.3 Zwar trifft es zu, dass Dr. H.___ davon ausging, bereits seit Ende 2006 seien keine psychischen Störungen mehr vorhanden gewesen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken würden (IV-act. 300-9 unten). Diese Einschätzung begründete Dr. H.___ hauptsächlich damit, dass Dr. E.___ seit dem Jahr 2006 einen unveränderten bzw. sogar einen verschlechterten Gesundheitszustand beschrieben hatte («[…] eine Verbesserung im Längsschnittverlauf bislang stets verneint wurde, wurde bei dem anhaltenden Status quo […]», IV-act. 300-10). Einzig aufgrund dieses von Dr. E.___ grundsätzlich stationär eingeschätzten Gesundheitsverlaufs zog er in Anbetracht der

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15/19 damit nicht zu vereinbarenden Erkenntnisse aus dem Observationsmaterial und Befunde aus der Begutachtung vom 11. Dezember 2020 die der Rentenzusprache zugrundeliegenden medizinischen Beurteilungen in Zweifel und den Schluss, dass «wohl auch retrospektiv» der gleiche Gesundheitszustand vorgelegen haben dürfte (IV-act. 300-10 Mitte; zum hohen Stellenwert der Analyse des Observationsmaterials und der Untersuchungsbefunde siehe auch IV-act. 300-69 Mitte). Die langjährige Verlaufsbeurteilung von Dr. E.___ ist indessen nicht beweiskräftig und steht im Widerspruch zum spätestens seit 2017 erheblich verbesserten Funktionsniveau des Beschwerdeführers (E. 2.2.1 ff. hiervor; vgl. ferner das Auswertungsprotokoll der Kantonspolizei vom 7. Februar 2024, insbesondere IV-act. 404-9 ff.). Hinzu kommt, dass der Rentenentscheid des Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2015, IV 2013/90, in Rechtskraft erwachsen ist. Damit gilt die unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Rechtmässigkeit der damaligen Rentenzusprache und somit auch der ihr zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 150 II 225 E. 4.3). Mit anderen Worten ist für das vorliegende Revisionsverfahren im Sinn von altArt. 17 Abs. 1 ATSG – wie bereits im Wiederaufnahmeverfahren (Entscheid des Versicherungsgericht vom 16. Februar 2023, IV 2022/12, E. 2.3) – davon auszugehen, dass die von Dr. B.___ damals erhobenen Befunde tatsächlich vorgelegen haben. Weil sich diese (E. 2.1.1 ff. hiervor) mit dem von Dr. H.___ gemachten Feststellungen (E. 2.2.3 hiervor) offensichtlich nicht decken, ist auch gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ mit einer spätestens im Juni 2017 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung auszugehen. Dr. H.___ hält denn auch an sich nicht die von Dr. B.___ vorgenommene Würdigung der Befunde mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit für falsch, sondern unterstellt, dass sich diese Befunde überwiegend wahrscheinlich in willentlich falschen Leidensangaben und -präsentationen erschöpfen würden (IV-act. 300-10). Vor diesem Hintergrund kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass auch Dr. H.___ – wie es der orthopädische Gutachter ausdrücklich tat (IV-act. 300-89) – eine gesundheitliche Verbesserung im Längsschnitt für den Fall bejaht, dass die von Dr. B.___ gewürdigten Leidensangaben und präsentationen damals den Tatsachen entsprochen hätten. Hierfür spricht auch die sorgfältige und den Schwierigkeiten der retrospektiven Beurteilung mehr Rechnung tragende Einschätzung von Dr. F.___. Dieser beschrieb nachvollziehbar, dass die von Dr. B.___ festgestellten Befunde im Zeitraum der Observationen nicht mehr vorlagen. Die depressive Symptomatik lasse sich im Rahmen der Observation nicht mehr bestätigen (IV-act. 207-26 Mitte; siehe auch die zusammenfassende Beurteilung in IV-act. 207-25 unten). In mit dieser Würdigung zu vereinbarender Weise gelangte Dr. C.___ in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 gestützt u.a. auf die Beurteilung von Dr. F.___ und des Observationsmaterials ausdrücklich und schlüssig begründet zur Auffassung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem Zeitraum der Observation sowohl psychiatrisch als auch somatisch eine relevante Verbesserung der funktionellen Leistungsfähigkeit anzunehmen sei. Sie wies dabei ebenfalls auf die vorliegenden Schwierigkeiten einer retrospektiven Verlaufsbeurteilung hin (IVact. 212-4). Insgesamt steht die gutachterliche Beurteilung von Dr. H.___ der Annahme einer

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16/19 zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung jedenfalls nicht entgegen (zur gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers siehe act. G9, Rz 11). 2.3.4 Am Rande ist zu bemerken, dass auch der versicherungspsychiatrische Dienst der Suva in der psychiatrischen Beurteilung des Integritätsschadens die Ansicht vertrat, in den wesentlichen Punkten gebe Dr. B.___s zeitnahes Gutachten also letztlich Antworten, die im Licht der zur Verfügung stehenden Vorinformation als plausibel zu werten seien, auch wenn das Gutachten viele Fragen zu seiner Argumentationsführung aufwerfe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei es – wenn auch knapp – vertretbar, darauf abzustellen (Fremdact. 15-57 unten; siehe auch die psychiatrische Beurteilung des Integritätsschadens vom 1. März 2016, Fremdact. 15-44 Mitte). 3. Aufgrund der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahenden wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands ist der Rentenanspruch für die Zeit nach dem 22. Januar 2013 in tatsächlicher Hinsicht umfassend und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). 3.1 Im bidisziplinären Gutachten der ZVMB GmbH ist aufgrund der anlässlich der Observationen festgehaltenen klinisch relevanten Eindrücke sowie der im Rahmen der Begutachtung gewonnenen Befunde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leidensangepasste Tätigkeiten bzw. bei Beachtung des Fähigkeitsprofils auf 100 % eingeschätzt worden (IV-act. 300-9). 3.2 Die Kritik des Beschwerdeführers, Dr. H.___s Beurteilung stütze sich auf einen einzigen Termin (act. G9, Rz 12), ist insoweit unbegründet, als Dr. H.___ die umfangreiche Aktenlage, insbesondere auch die Ergebnisse der Observationen berücksichtigte. Seine Beurteilung stellt damit keine blosse Momentaufnahme dar. Aufgrund des Observationsmaterials lagen zudem genügend Erkenntnisse über das Funktionsniveau des Beschwerdeführers im Alltag vor, weshalb sich – entgegen dessen Auffassung (act. G9, Rz 12) – auch keine weiteren fremdanamnestischen Angaben für die Begutachtung aufdrängten. Im Übrigen gehen aus den Strafakten zahlreiche zusätzliche Anhaltspunkte hervor, die das anlässlich der Observation objektiv festgestellte aktive Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag auch in der Zeit danach bestätigen (siehe etwa die Bilddokumentation in IV-act. 387 und die Schwimmbad- und Saunabesuche in IV-act. 387-57 ff. sowie IV-act. 388, Rz 521 ff., Rz 741 ff. und Rz 806 ff.). Schliesslich ergeben sich auch aus der polizeilichen Einvernahme der Ehegattin vom 9. Mai 2023 (IV-act. 385) keine wesentlichen fremdanamnestischen Gesichtspunkte, die Dr. H.___ übersehen hätte oder die dessen Einschätzung in Zweifel ziehen, mithin einen weiteren Abklärungsbedarf begründen könnten. 3.3 Dr. F.___ legte am 9. März 2018 – wenn auch im Rahmen einer blossen Aktenbeurteilung – ebenfalls überzeugend und u.a. gestützt auf eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem

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17/19 Observationsmaterial dar, dass «zum aktuellen Zeitpunkt» die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnosen verneint werden müssten (IV-act. 207-25). 3.4 Bei der Würdigung der von den ZVMB-Gutachtern bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit fällt ins Gewicht, dass sie sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Einschätzung erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 134 V 231 E. 5.1). Sie beruht auf allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben, berücksichtigt und würdigt die geklagten Beschwerden – anders als die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen – im Rahmen einer überzeugenden Konsistenzprüfung unter Einbezug des Observationsmaterials. 4. Ausgehend von der gutachterlich bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ist ein rentenbegründender Invaliditätsgrad zu verneinen, wie bereits die Beschwerdegegnerin in der Einstellungsverfügung vom 25. August 2022 zutreffend festgestellt hat (IVact. 330-3). Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls ab wann die gesundheitliche Verbesserung zu einer Aufhebung der Rente führt. 4.1 Vorliegend erscheint fraglich, dass der Beschwerdeführer mit dem am 1. Juni 2007 entstandenen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, die auf den 1. August 2012 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt und am 21. Juni 2019 vorsorglich eingestellt (IV-act. 238) wurde, und der erst am 25. August 2022 erlassenen, auf den 1. Juni 2017 wirkenden Renteneinstellungsverfügung die Voraussetzung eines 15-jährigen Rentenbezugs im Sinn der Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung erfüllt (siehe hierzu BGE 145 V 209 E. 5.1). Selbst wenn diese Voraussetzung bejaht würde, stellt der Fall des Beschwerdeführers eine Ausnahme von der «vermutungsweise» anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung dar. Eine solche Ausnahme liegt namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Dabei ist vorliegend entscheidend, dass der Rentenbezug und die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt jedenfalls spätestens seit Juni 2017 auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist. Ausserdem geht aus dem Observationsmaterial und dessen Beurteilung durch die Dres. F.___, C.___ und H.___ überzeugend hervor, dass der Beschwerdeführer im Alltag agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist (siehe etwa IV-act. 207-17 f. [u.a. «vital, mobil und agil»], IV-act. 212-4, IV-act. 300-6 f., -11 und -68; zu den vom Beschwerdeführer anerkannten Gartenarbeiten siehe auch act. G 9, Rz 8 f.). Im Übrigen bezog der Beschwerdeführer seit 1. August 2012 lediglich noch eine Dreiviertelsrente. Dieser liegt die Annahme zugrunde, dass dem Beschwerdeführer die

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18/19 Verwertbarkeit der bereits damals wiedererlangten Teilarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne befähigende Eingliederungsmassnahme zumutbar war. 4.2 Bezüglich des Zeitpunkts der Renteneinstellung ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Beginn der Observation (1. Juni 2017) wieder über die gutachterlich bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Erste Hinweise für eine erhebliche gesundheitliche Verbesserung zeigten sich bereits ab dem Jahr 2014 (siehe zum Waffenerwerb sowie zu den ab November 2016 gehäuft erfolgten Schwimmbad- und Saunabesuchen E. 2.2.1 hiervor). Deshalb und aufgrund des spätestens im Juni 2017 wieder erreichten, einlässlich dokumentierten hohen Funktionsniveaus des Beschwerdeführers im Alltag verdichteten sich die zahlreichen wesentlichen Hinweise auf eine gesundheitliche Verbesserung. Aus objektiver Sicht konnte diese sich in vielen Alltagsaktivitäten widerspiegelnde gesundheitliche Verbesserung und deren Bedeutung für den Rentenanspruch auch dem Beschwerdeführer nicht mehr verborgen geblieben sein. Unter diesen Umständen kann ihm – entgegen seiner Ansicht (act. G9, Rz 16) – der Vorwurf einer Meldepflichtverletzung im Sinn von Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht erspart bleiben, womit die Beschwerdegegnerin die Renteneinstellung zu Recht ab Eintritt der spätestens ab Juni 2017 anzunehmenden gesundheitlichen Verbesserung anordnete. Mit Blick auf die Komplexität des Falls und der erheblichen Unsicherheiten bezüglich des nicht vergleichbar aussagekräftig dokumentierten gesundheitlichen Verlaufs bzw. Alltagsverhaltens im Zeitraum vor der Observation ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen früheren Einstellungszeitpunkt bestimmte. Zwar liegen auch für diesen Zeitraum – wenn auch nicht im gleich grossen Umfang wie für die Zeit ab Juni 2017 (IV-act. 387-18 ff.) – private Fotos vom Beschwerdeführer in den Strafakten (IV-act. 388, Rz 28 bis Rz 411), die durchaus Rückschlüsse auf die damalige Affektlage und das Fähigkeitsniveau des Beschwerdeführers zulassen. Allerdings zeigen diese Fotos für sich allein betrachtet ein möglicherweise verzerrtes Gesamtbild, da gerichtsnotorisch hauptsächlich schöne erinnerungswürdige Lebensmomente Eingang in private Fotosammlungen finden (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2024, IV 2017/402, E. 6.3.3). 5. 5.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht auf den 1. Juni 2017 eingestellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen und ist mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

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19/19 5.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG), womit sich Ausführungen zur von seiner Rechtsvertreterin eingereichten Honorarnote (act. G29 und act. G33) erübrigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Sie wird mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.05.2025 Art. 28 IVG, altArt. 17 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV. Rückwirkende revisionsweise Aufhebung des Rentenanspruchs infolge gesundheitlicher Verbesserung und Meldepflichtverletzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 2025, IV 2022/156). Beim Bundesgericht angefochten.

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