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St.Gallen Versicherungsgericht 05.04.2022 IV 2021/94

5 aprile 2022·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,243 parole·~11 min·1

Riassunto

Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung. Umschulungsspezifische Invalidität. Voraussetzung des Erhalts oder der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2022, IV 2021/94).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/94 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 22.07.2022 Entscheiddatum: 05.04.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2022 Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung. Umschulungsspezifische Invalidität. Voraussetzung des Erhalts oder der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2022, IV 2021/94). Entscheid vom 5. April 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/94 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Ebneter, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand IV-Leistungen Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im August 2014 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 und 5). Sie gab an, sie habe eine Ausbildung zur B.___ absolviert und nach dem Abschluss dieser Ausbildung im erlernten Beruf gearbeitet. Der Allgemeinmediziner Dr. med. C.___ berichtete im Oktober 2014 (IV-act. 15–1), die Versicherte leide an einer Agoraphobie mit einer Panikstörung. Seit Juni 2014 sei sie zu 50 Prozent arbeitsunfähig. An sich könne sie die Tätigkeit als B.___ uneingeschränkt ausüben, aber ihre Angststörung hindere sie daran, die notwendigen Ortswechsel selbständig zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund erscheine eine Umschulung als angezeigt. Die Klinik D.___ AG hatte am 15. November 2013 nach einer einmonatigen stationären Behandlung berichtet (IV-act. 15–2 ff.), die Versicherte habe in der Jugendzeit an einer Bulimia nervosa und später an einer Anorexia nervosa gelitten. In jener Zeit habe sie auch ein selbstverletzendes Verhalten gezeigt. Nach mehreren Jahren sei sie wieder symptomfrei gewesen. Später habe sie Rauschmittel („Speed“ und Kokain) konsumiert, wovon sie jedoch wieder losgekommen sei. Seit etwa fünf Jahren leide sie an Panikattacken. Diese seien im letzten Jahr zunehmend häufiger aufgetreten, vor allem beim Autofahren (als Fahrer und als Beifahrer) und in der Höhe. Der Zustand der Versicherten, der beim Eintritt in die stationäre Behandlung gemäss dem Beck’schen Depressionsinventar einer mittelgradigen Depression entsprochen habe, habe sich im Lauf der Behandlung verbessert. Die Versicherte habe sich zu einer anschliessenden tagesklinischen Behandlung entschlossen. Mit einer Mitteilung vom 22. April 2015 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Berufsberatung (IV-act. 39). A.a. Im September 2015 notierte der zuständige Eingliederungsverantwortliche der IV- Stelle (IV-act. 45), aktuell sei eine berufliche Abklärung im Berufsfeld Verkauf angezeigt. Die Versicherte habe bereits im persönlichen Umfeld einen Arbeitgeber finden können, A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der sie zielgerichtet und unkompliziert unterstütze. Mit einer Mitteilung vom 20. Oktober 2015 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine dreimonatige berufliche Abklärung (IV-act. 47). Am 21. Oktober 2015 erging eine entsprechende Taggeldverfügung (IV-act. 50). Der Eingliederungsverantwortliche notierte im Dezember 2015 (IV-act. 51), die Versicherte habe gute Qualifikationen, Freude und Einsatz gezeigt. An sich wäre eine berufliche Grundbildung oder eine verkürzte Grundbildung im Verkauf nun das Mittel der Wahl. Die Versicherte sei aber nicht bereit, sich auf schulische Massnahmen einzulassen. Deshalb werde nun ein einjähriges Arbeitstraining durchgeführt. In diesem Jahr könne die Versicherte Fähigkeiten und Fertigkeiten erlernen, die zu einer ausreichenden Verwertbarkeit im ersten Arbeitsmarkt führen würden. Mit einer Mitteilung vom 17. Dezember 2015 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein einjähriges Arbeitstraining (IV-act. 53). Am selben Tag erging eine entsprechende Taggeldverfügung (IV-act. 55). Im Dezember 2016 wurde die Versicherte vom Praktikumsbetrieb per 1. Januar 2017 fest angestellt (IV-act. 63). Sie entschied sich für ein Pensum von 80 Prozent; der Lohn lag im branchenüblichen Rahmen (IV-act. 62). Mit einer Mitteilung vom 8. Februar 2017 schloss die IV-Stelle das Verwaltungsverfahren ab (IV-act. 65). Im Oktober 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IVact. 66). Ein Eingliederungsverantwortlicher der IV-Stelle hielt am 11. Dezember 2020 nach einem Telefonat mit der Versicherten fest (IV-act. 77), diese habe einige Jahre im Verkauf gearbeitet. Die Tätigkeit habe ihr aber keine Freude bereitet, weshalb sie wieder zurück in den erlernten Beruf als B.___ gewechselt habe. Da sie nach wie vor nicht Autofahren könne, sei ihr die letzte Arbeitsstelle vom Arbeitgeber gekündigt worden. Sie habe zu Beginn des Jahres 2020 ein dreimonatiges Praktikum im Pflegebereich absolviert. Diese Tätigkeit habe ihr sehr zugesagt. Sie habe den Eindruck, dass dies nun genau das Richtige für sie sei. Aus berufsberaterischer Sicht stelle sich nun die Frage, ob die Tätigkeit im Pflegebereich als leidensadaptiert qualifiziert werden könne. Am 14. Dezember 2020 notierte Dr. med. E.___ vom IVinternen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), zur Klärung der Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit sei eine psychiatrische Begutachtung erforderlich (IV-act. 79). Die IV- Stelle beauftragte am 18. Dezember 2020 den Psychiater Prof. Dr. F.___ mit einer fachärztlichen Begutachtung der Versicherten (IV-act. 81). A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 22. Januar 2021 erstattete Prof. Dr. F.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (IV-act. 89). Er hielt fest, die Versicherte leide an einer Agoraphobie mit einer Panikstörung, an einer gegenwärtig remittierten depressiven Episode sowie an einer Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei weitestgehend unauffällig gewesen. Die Versicherte habe berichtet, dass sie von der tagesklinischen Behandlung im Frühsommer 2020 und von der nachfolgenden ambulanten Psychotherapie profitiert habe. Die Panikattacken träten nur noch selten auf und würden sie bei der Arbeit in der Regel nicht beeinträchtigen. Sie könne die Attacken „selbst gut abfangen“. Auch die Höhenangst habe sich gebessert. Sofern die vorgeschriebenen Sicherheitsnetze eingesetzt würden, traue sie sich zu, als B.___ zu arbeiten. Ohne die Netze (die Sicherheitsvorgaben würden oft nicht eingehalten) könne sie nicht in einer Höhe von mehr als zehn Metern arbeiten. Als Beifahrerin könne sie sich wieder mit Personenwagen fortbewegen, sofern sie Vertrauen zum Chauffeur gefasst habe. Als Lenkerin könne sie sich nicht mehr mit einem Personenwagen fortbewegen. Sie leide nicht mehr unter Essstörungen und auch nicht mehr unter emotionalen Instabilitäten, und sie verletze sich nicht mehr selbst. In den letzten Jahren sei es ihr gelungen, ein gutes Selbstbildnis zu erarbeiten. Aus der Sicht des Sachverständigen war die Agoraphobie aktuell noch leicht- bis allenfalls mässiggradig ausgeprägt gewesen. Symptome einer Depression hätten nicht vorgelegen. Bezüglich der selbstunsicheren und abhängigen Persönlichkeitsakzentuierung habe die Versicherte durch die psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung profitiert und eine Nachreifung erfahren. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Gesundheitsschaden als insgesamt leichtgradig zu qualifizieren. Die erlernte Tätigkeit als B.___ sei der Versicherten grundsätzlich uneingeschränkt zumutbar. Allerdings müssten die Sicherheitsvorgaben beachtet werden. Alternativ könnten der Versicherten auch Arbeiten im Innern zugewiesen werden. Die Tätigkeit als Detailhandelsangestellte sei der Versicherten ebenfalls uneingeschränkt zumutbar. Der Beruf als Fachfrau Gesundheit respektive Pflegehelferin sei dagegen nur bedingt geeignet, denn er stelle höhere Anforderungen an die Resilienz. Auch seien die unvermeidbaren Schicht- und Nachtdienste mit Blick auf die gegenwärtig remittierte depressive Episode als ungünstig zu qualifizieren. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ qualifizierte das Gutachten als überzeugend (IV-act. 90). A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit einem Vorbescheid vom 8. Februar 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 93), dass sie die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen vorsehe. Zur Begründung führte sie an, gemäss dem Gutachten von Prof. Dr. F.___ sei der Versicherten die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar. Auch in anderen Tätigkeiten bestehe seit Oktober 2020 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte reagierte nicht auf den Vorbescheid. Mit einer Verfügung vom 26. März 2021 wies die IV-Stelle deshalb das Leistungsbegehren der Versicherten ab (IV-act. 94). A.e. Am 7. Mai 2021 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2021 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache der gesetzlichen Leistungen und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Durchführung von weiteren Abklärungsmassnahmen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin aus, aufgrund ihrer Agoraphobie könne die Beschwerdeführerin als B.___ lediglich Arbeitseinsätze innerhalb eines beschränkten Radius leisten. Sie sei auf Mitfahrgelegenheiten angewiesen und könne deshalb nicht für selbständige Arbeiten eingesetzt werden. Die Höhenangst schränke sie zusätzlich ein. Diese Einschränkungen führten zu einschneidenden Lohneinbussen und erheblichen Schwierigkeiten bei der Stellensuche. Am 14. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin ergänzend geltend machen (act. G 3), der letzte Arbeitgeber habe ihr lediglich den vom GAV vorgeschriebenen Mindestlohn von 4’900 Franken pro Monat bezahlt, während ihre Arbeitskollegin mit derselben Berufserfahrung 5’600 Franken pro Monat erhalten habe. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.___ erachte die Wiederaufnahme der B.___tätigkeit als schädlich und nicht empfehlenswert. Der Eingabe lagen zwei Lohnabrechnungen sowie eine Stellungnahme von Dr. H.___ vom 18. Mai 2021 bei (act. G 3.1), die unter anderem ausgeführt hatte, das aktuelle Praktikum in einem Alters- und Pflegeheim tue der Beschwerdeführerin gut. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, das Gutachten von Prof. Dr. F.___ überzeuge in jeder Hinsicht. Die Stellungnahme von Dr. H.___ enthalte keine Hinweise, die Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens wecken würden. Bei B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich zunächst auf die Frage nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen beschränkt. Nachdem Prof. Dr. F.___ in seinem Gutachten die Ausübung des erlernten Berufs als B.___ ohne Einschränkungen für zumutbar erklärt hatte, hat die Beschwerdegegnerin nicht nur einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, sondern auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Die angefochtene Verfügung betrifft folglich bei genauer Betrachtung zwei verschiedene Entscheidgegenstände, nämlich einerseits einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und andererseits einen Rentenanspruch. Bezüglich eines allfälligen Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen haben sich das Verwaltungsverfahren, die angefochtene Verfügung und auch die Beschwerde auf die Frage nach einem Umschulungsanspruch beschränkt. Somit enthält die angefochtene Verfügung zwei voneinander unabhängige Entscheide, nämlich die Verweigerung einer Umschulung und die Verweigerung einer Rente. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Hauptantrag ist unspezifisch, denn die Beschwerdeführerin hat ganz allgemein die Gewährung der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt. Die Begründung in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung hat sich eindeutig auf die Frage nach einem Umschulungsanspruch beschränkt. Der (von einer ausgebildeten Rechtsvertreterin) formulierte unspezifische Beschwerdeantrag kann deshalb nur als ein Antrag um Gewährung einer Umschulung interpretiert werden. Das bedeutet, dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Verweigerung eines Rentenanspruchs unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und verbindlich geworden ist. Dieses Beschwerdeverfahren beschränkt sich folglich auf die Frage nach einem Umschulungsanspruch (einschliesslich einer allfällig notwendigen vorgängigen Berufsberatung). 2.

Eine versicherte Person hat laut dem Art. 17 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin liess am 6. Oktober 2021 an ihren Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn eine solche infolge einer Invalidität notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der im Art. 17 Abs. 1 IVG verwendete Begriff „Invalidität“ kann nur die leistungsspezifische Invalidität im Sinne des Art. 4 Abs. 2 IVG bezeichnen. Damit ist nicht die rentenspezifische, sondern die umschulungsspezifische Invalidität gemeint, also eine durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte Einschränkung bei der Ausübung des erlernten Berufs. Eine solche Einschränkung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person den erlernten Beruf nur noch in einem Teilpensum ausüben kann (quantitative Arbeitsunfähigkeit) oder wenn sie nur noch bestimmte Verrichtungen und damit bloss noch einen Teil der zum Beruf gehörenden Tätigkeiten ausführen kann (qualitative Arbeitsunfähigkeit). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung gibt es viele Arbeitsstellen für B.___, an denen ein Teil der Arbeiten in erheblicher Höhe ausgeführt werden und an denen das für die Arbeit notwendige Material selbständig mit einem Motorfahrzeug vom Lager zur Baustelle und zurück transportiert werden muss. Der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. F.___ hat nach einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin und einer sorgfältigen Aktenwürdigung mit einer überzeugenden Begründung anhand der objektiven klinischen Befunde aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) an einer depressiven Störung gelitten hat und dass die akzentuierten Persönlichkeitszüge keine relevante Rolle für die Erwerbstätigkeit gespielt haben. Eine quantitative Arbeitsunfähigkeit hat also nicht bestanden. Allerdings hat die Beschwerdeführerin gemäss Prof. Dr. F.___ an einer Agoraphobie gelitten, die sie daran gehindert hat, sich selbständig mittels eines Personenwagens fortzubewegen und in der Höhe zu arbeiten, wobei sie allerdings eingeräumt hat, dass sie selbst dann, wenn die massgebenden Sicherheitsvorschriften (Netze etc.) nicht eingehalten würden, in einer Höhe von bis zu zehn Metern arbeiten könnte. Folglich ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im erlernten Beruf als B.___ in dem Sinne qualitativ eingeschränkt gewesen ist, als sie nicht mehr fähig gewesen ist, jede erdenkliche Arbeitsstelle als B.___ anzutreten. Wegen ihre Agoraphobie hat sich also das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten als B.___ verringert. Erfahrungsgemäss ist jedoch davon auszugehen, dass es durchaus Arbeitsstellen gibt, an denen eine gelernte B.___ ihren Beruf ausüben kann, ohne je (trotz Missachtung der massgebenden Sicherheitsvorschriften) in grosser Höhe arbeiten oder ein Motorfahrzeug lenken zu müssen. Nichts deutet darauf hin, dass an solchen Arbeitsstellen unterdurchschnittliche Löhne ausgerichtet würden. Die Beschwerdeführerin ist deshalb trotz ihrer qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht umschulungsspezifisch invalid, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Umschulung hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Gerichtskosten von 600 Franken sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.04.2022 Art. 17 Abs. 1 IVG. Umschulung. Umschulungsspezifische Invalidität. Voraussetzung des Erhalts oder der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. April 2022, IV 2021/94).

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