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St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2022 IV 2021/68

20 gennaio 2022·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,326 parole·~17 min·1

Riassunto

Art. 17 IVG. Umschulung. Umschulungserfolg. Umschulungsspezifische Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2022, IV 2021/68).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2021/68 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.05.2022 Entscheiddatum: 20.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2022 Art. 17 IVG. Umschulung. Umschulungserfolg. Umschulungsspezifische Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2022, IV 2021/68). Entscheid vom 20. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2021/68 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A.   A.___ wurde im Februar 2010 unter Hinweis auf eine ADHS-Symptomatik zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 10). Der Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. B.___ berichtete im März 2010 (IV-act. 14–1 ff.), der Versicherte leide an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit einer andauernden Angst, einer Verunsicherung, einer Selbstunsicherheit und einer Hypochondrie im Sinne rezidivierender psychosomatischer Störungen sowie an einem ADHS. Eine medikamentöse Therapie habe bereits erste schulische Erfolge gezeitigt. Nach einer Intervention von Dr. B.___, dem städtischen sozialpsychiatrischen Dienst und den kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten (KJPD) habe ein drohender Übertritt in die Realschule durch eine Repetition der sechsten Klasse abgewendet werden können. In einem Bericht der KJPD vom 24. April 2009 war festgehalten worden (IV-act. 14–4 ff.), der Versicherte leide an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit einer beginnenden Somatisierung bei einer anhaltenden schulischen Mobbingsituation. Die Intelligenz sei insgesamt durchschnittlich, in einzelnen Bereichen leicht überdurchschnittlich, aber der Versicherte verfüge über wenig Selbstvertrauen und Selbstsicherheit. Er habe über Bauchschmerzen und Schwindelgefühle geklagt, was als psychosomatische Begleiterscheinungen zu deuten sei. Mit einer Mitteilung vom 11. Mai 2010 erteilte die IV-Stelle gestützt auf den Art. 12 IVG eine Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (IV-act. 18). A.a. Im Januar 2019 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IVact. 32). Er gab an, er habe im Juli 2017 eine dreijährige Ausbildung zum Automatikmonteur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abgeschlossen. Bis Ende Juli 2018 habe er als Automatikmonteur gearbeitet. Seit dem Jahr 2014 habe er zunehmend an einer chronischen Angststörung, an einer Sozialphobie, an einer dauerhaften Nervosität sowie an einer „psychosomatischen Übelkeit mit Erbrechen und Bauchschmerzen“ gelitten. Die Tagesklinik C.___ berichtete im März 2019 (IV-act. 48), der Versicherte leide an einer sozialen Phobie, an einer kombinierten A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Zügen, an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom sowie an einem Abhängigkeitssyndrom (Cannabis, aktuell abstinent). Er sei vollständig arbeitsunfähig. Er versuche, seine starke Unsicherheit durch ein dysfunktionales Verhalten mit einem vermeintlich selbstsicheren Auftreten zu kaschieren. Er habe grosse Angst, Fehler zu machen. Dadurch gerate er in eine innere Anspannung und Nervosität, was ihn an einer exakten Arbeitsweise hindere. Tätigkeiten im Bereich einer zudienenden beziehungsweise klar angeleiteten Aufgabe seien ihm zumutbar. Bezüglich der fachlichen Richtung erscheine eine Abklärung als sinnvoll. In einem Verlaufsbericht vom 21. Mai 2019 hielt die Tagesklinik C.___ fest (IV-act. 57), der Verlauf sei positiv. Durch die teilstationäre Behandlung habe der Versicherte einen Lebenswandel vornehmen können. Er zeige sich sehr motiviert, sich wieder ins Berufsleben einzufinden. Für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 30 Prozent zu attestieren. Dieser könne sukzessive gesteigert werden. Im Juni 2019 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 59), die Arbeitsfähigkeitsschätzung der behandelnden Ärzte könne geteilt werden, wenn als Arbeitshypothese von einer deutlichen Cannabisvulnerabilität ausgegangen werde und wenn der Versicherte eine „relevante Erkrankungsphase überstanden“ habe. Bei einer stabilen Abstinenz und unter einem weiteren Therapieversuch mit Methylphenidat sei eine berufliche Eingliederung aus medizinischer Sicht zu befürworten. Zunächst dürfe dem Versicherten nur wenig Verantwortung übertragen werden. Aus medizinischer Sicht sei der offenbar angestrebte Berufswechsel nicht nachvollziehbar, da die Akten keinen Hinweis auf eine berufsbedingte Problematik enthielten. Im September 2019 vereinbarten die IV-Stelle, der Versicherte und ein Betrieb zur beruflichen Integration, dass der Versicherte ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining absolvieren werde (IV-act. 70). Mit einer Mitteilung vom 15. Oktober 2019 erteilte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IVact. 77). Mit einer Verfügung vom 16. Oktober 2019 sprach sie dem Versicherten für die Dauer des Belastbarkeitstrainings ein Taggeld zu (IV-act. 78). Im Dezember 2019 wurde ein sechsmonatiges Aufbautraining im direkten Anschluss an das Belastbarkeitstraining vereinbart (IV-act. 82). Mit einer Mitteilung vom 17. Dezember 2019 erteilte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 85). Mit einer Verfügung vom selben Tag sprach sie ein Taggeld für die Dauer der Massnahme zu (IV-act. 87). Im Februar 2020 berichtete der Integrationsbetrieb (IV-act. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 90), während des Belastbarkeitstrainings seien vor allem eine ausgeprägte Müdigkeit und eine daraus resultierende Antriebslosigkeit aufgefallen. Medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte an einem Vitamin D-Mangel gelitten habe. Der Versicherte habe das in der Folge verschriebene Vitamin D nicht regelmässig eingenommen, weshalb man dazu übergegangen sei, ihn zur Einnahme am Arbeitsplatz anzuhalten. Fraglich sei, inwiefern das tägliche „Gamen“ während fünf bis sechs Stunden pro Tag die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt habe. Während des Belastbarkeitstrainings habe sich der Zustand des Versicherten nicht sichtlich verbessert. Immer mehr habe sich herauskristallisiert, dass der Versicherte die ihm übertragenen Aufgaben nicht fristgerecht erledigt habe, weil er „nicht in Handlung gekommen“ sei. Das habe aber offenbar nicht an einem Mangel an Motivation oder an einem fehlenden Willen, sondern vielmehr daran gelegen, dass eine Angst vor Versagen, ein mangelndes Selbstvertrauen und eine mangelnde Selbstfürsorge den Versicherten blockiert hätten. Ihm sei es schwergefallen nachzufragen, wenn er eine Aufgabe nicht verstanden habe. Der Psychiater Dr. med. E.___ berichtete im Mai 2020 (IV-act. 105–1 ff.), das psychische Gesamtbild sei komplex, was eine Arbeitsfähigkeitsschätzung verunmögliche. Die Prognose sei infaust. In einem neuropsychologischen Bericht vom 17. August 2019 war festgehalten worden (IV-act. 105–14 f.), der Versicherte verfüge über eine durchschnittliche Intelligenzleistung. Eine ADHS-Symptomatik habe sich nur im Bereich der Exekutivfunktionen bei einer Aufgabe zur Prüfung der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit in der Form von diskreten Einbussen in der verbalen Interferenzanfälligkeit gezeigt. Der RAD-Arzt Dr. D.___ notierte im Mai 2020 (IV-act. 106), beim Versicherten liege insgesamt wohl eine erhöhte Vulnerabilität, aber nicht eine dauerhafte Erkrankung vor. Die erhöhte Vulnerabilität zur Entwicklung von Ängsten und einer Unsicherheit mit einer reaktiven depressiven Verstimmung werde durch eine unklare oder entwertende Situation akzentuiert. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung bestehe aus medizinischer Sicht aber kein Grund für das Attest einer eingeschränkten Präsenzzeit. Im Mai 2020 beauftragte die IV-Stelle die berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) Appisberg mit einer einmonatigen stationären Abklärung (IV-act. 112). Im Schlussbericht vom 25. September 2020 hielt die BEFAS Appisberg fest (IV-act. 139), während der Abklärung habe eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit eruiert werden können, da der Versicherte durch destruktive Gedankengänge im handwerklichen Bereich öfters gehemmt gewesen sei und zu einer erhöhten Fehlerquote geneigt habe. A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu empfehlen sei ein Arbeitspensum von 80–90 Prozent, damit der Versicherte seine Therapie intensivieren könne. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte aktuell den Anforderungen eines ungeschützten Arbeitsplatzes knapp nicht gewachsen. Er benötige ein klar strukturiertes und wohlwollendes Arbeitsumfeld mit geringen bis mittleren Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz. Seine Flexibilität sei eingeschränkt. Für „Front Desk“-Tätigkeiten sei er ebenso wie für Tätigkeiten mit häufigen Kundenkontakten nicht geeignet. Die Tätigkeit sollte relativ abwechslungsreich sein. In den berufsberaterischen Gesprächen hätten keine konkreten Umschulungsmöglichkeiten erarbeitet werden können. Der Versicherte sei durch den Gedanken gehemmt, eine falsche berufliche Entscheidung zu treffen. Zudem könne er weder für den privaten noch für den beruflichen Kontext echte Interessen benennen. Eine Umschulung sollte in einem geschützten Rahmen durchgeführt werden. Bei einer weiteren Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes sei ein Wechsel in einen ungeschützten Rahmen denkbar. Im September 2020 fand eine Besprechung zwischen dem Versicherten, einer Mitarbeiterin der BEFAS Appisberg, der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle und dem RAD-Arzt Dr. D.___ statt, die letzterer nutzte, um eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten durchzuführen. Er hielt in seiner Beurteilung fest (IV-act. 142), dass die im Raum stehende Persönlichkeitsstörung nur als eine Verdachtsdiagnose angeführt werden dürfe, weil die medizinischen Berichte gegen eine dauerhaft bestehende Beeinträchtigung sprächen. Im Vordergrund stehe eine deutliche narzisstische Komponente, die sich in der Überzeugung äussere, dass der Versicherte „für eine besondere Ausbildung, welche bisher noch nicht gefunden oder eröffnet wurde, bestimmt“ sei. Das sei „keinesfalls eine psychosenah überwertige Idee“, sondern eine innerpsychische Abwehrstrategie. Der Versicherte könne sich Berufsbildern, in denen er bereits auf – bewältigbare, aber psychodynamisch anstrengende – Schwierigkeiten gestossen sei (Zurücknehmen eigener Ansprüche, Erfüllen durchschnittlicher Aufgaben, Bearbeiten von Aufgaben mit mässig spannendem oder repetitivem Charakter), nicht zuwenden, weil er mit diesen Aufgaben „seinem Bedürfnis nach narzisstischer Zufuhr“ kurzfristig nicht habe nachkommen können. Das erkläre die von ihm repräsentierte Ratlosigkeit in der Auswahl eines Schwerpunktes innerhalb seines durchaus vorhandenen Entwicklungspotentials. Als Ausweg wähle er dann regelmässig neue, noch nicht „durch Erfahrungen kontaminierte“, teilweise idealisierte Berufsbilder, welche einem „objektiven Matching“ allerdings nicht standhielten. Im Gegensatz zur BEFAS © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Appisberg erachte er, Dr. D.___, einen langwierigen Aufbau in einem geschützten Rahmen als nicht zielführend, weil damit einerseits innerpsychische narzisstische Konflikte erhalten würden (fehlende langfristige Perspektive) und weil andererseits durch die sozialpädagogisch und therapeutisch gefärbten Einflüsse der geschützten Werkstatt eine therapeutische Führung erschwert werde, sodass eine „Befeuerung narzisstischer Blasenbildung“ und eine weitere Regression zu befürchten sei. Ein Teilarrangement mit einer chronischen Abklärungssituation sei nämlich bereits erkennbar. Bislang habe kein Berufsfeld eruiert werden können, in dem die psychischen Faktoren keine Rolle spielen würden. Aus medizinischer Sicht sei deshalb von einem Berufswechsel kein Vorteil zu erwarten. Das werde inhaltlich im Bericht der BEFAS Appisberg bestätigt. In erster Linie müsse die Psychotherapie intensiviert werden, damit der Versicherte sich wieder den beruflichen Herausforderungen stellen könne. Eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 18. Dezember 2020 (IV-act. 150), sie habe sich beim Verband der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie nach möglichen Verweistätigkeiten für einen Automatikmonteur erkundigt. Man habe ihr diverse Möglichkeiten genannt. Anschliessend habe sie mit dem Versicherten ein Telefonat geführt. Dieser habe erklärt, die Entscheidung, eine Berufslehre im Bereich Elektronik zu absolvieren, sei eine „Kurzschlusshandlung“ gewesen. Er habe mit einem Kollegen eine Schnupperlehre absolviert und sie hätten dann beide gleich ein Angebot erhalten, die Berufslehre im Schnupperbetrieb zu absolvieren; da hätten sie sofort zugesagt. Der Versicherte habe dann eine Lehre zum Elektroniker begonnen, aber weil er Verständnisschwierigkeiten in verschiedenen Bereichen gehabt habe, sei er nach einem Jahr zum Automatikmonteur zurückgestuft worden. Im letzten Jahr vor dem Lehrabschluss sei ihm klar geworden, dass seine Berufswahl ein Fehler gewesen sei. Nun habe er eine grosse Angst davor, erneut einen Fehler zu machen. Deshalb könne er sich nicht für eine weitere Ausbildung entscheiden. Die aktuelle Therapiefrequenz sei sehr niedrig, weil Dr. E.___ sehr ausgelastet sei. Der Versicherte sei auf der Suche nach einem anderen Therapeuten. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte, zum aktuellen Zeitpunkt seien berufliche Massnahmen nicht zielführend. Im Januar 2021 teilte der Versicherte mit (IV-act. 159–3), dass er eine Ausbildung zum technischen Kaufmann in Angriff nehmen wolle. Er wünsche sich eine Kostengutsprache für diese Umschulung. An einer Arbeitsvermittlung sei er nicht interessiert. Mit einem Vorbescheid vom 9. Februar 2021 teilte die IV-Stelle dem A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Versicherten mit (IV-act. 160), dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen vorsehe. Zur Begründung führte sie an, berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da der Versicherte keine Unterstützung in der Form einer Arbeitsvermittlung wünsche. Zum Begehren um eine Umschulung äusserte sich die IV-Stelle nicht. Dagegen liess der Versicherte am 2. März 2021 einwenden (IVact. 163), die Voraussetzungen für eine Umschulung seien „in exemplarischer Weise“ erfüllt, weshalb er eine Kostengutsprache für die Umschulung zum technischen Kaufmann beantrage. Er sei im erlernten Beruf krank geworden und habe während einer längeren Zeit Krankentaggelder bezogen, weshalb die ersten beiden Voraussetzungen für eine Umschulung „schulbuchmässig erfüllt“ seien. Bei der Bemessung der Erwerbseinbusse müsse berücksichtigt werden, dass der Versicherte ursprünglich eine Ausbildung zum Elektroniker anvisiert habe. Setze man den entsprechenden Lohn als Valideneinkommen ein, sei selbst „beim vorsichtigen Rechnen“ eine Einbusse von mindestens 20 Prozent ausgewiesen, womit „definitiv alle Voraussetzungen“ für eine Umschulung erfüllt seien. Die abweichende Beurteilung der IV-Stelle stütze sich nur auf „Pauschalprämissen“. Mit einer Verfügung vom 19. März 2021 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 166). Betreffend den Umschulungsanspruch hielt sie fest, aus medizinischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Automatikmonteur keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Am 7. April 2021 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. März 2021 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung einer Umschulung zum technischen Kaufmann und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung samt Parteibefragung. Zur Begründung führte er aus, die IV- Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich nicht mit den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 9. Februar 2021 auseinandergesetzt habe. Nach dem Grundsatz „qui tacet confirmare videtur“ sei davon auszugehen, dass sie sich der Argumentation des Beschwerdeführers angeschlossen habe. Gerade die Tätigkeit als Automatikmonteur habe den Beschwerdeführer definitiv krank gemacht. Dasselbe würde wieder passieren, wenn er in diesen Beruf zurückkehren müsste. Der Bericht der B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Angesichts des allgemein und vage gehaltenen Wortlautes der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2021 stellt sich grundsätzlich die Auslegungsfrage, ob die Beschwerdegegnerin damit nur die während des Verwaltungsverfahrens diskutierte Umschulung oder aber auch weitere beziehungsweise alle in Frage kommenden BEFAS Appisberg belege all das eindrücklich. Trotzdem habe der RAD-Psychiater versucht, den Beschwerdeführer „mit Brechstange“ in den erlernten Beruf zurückzudrängen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer im Regen stehen gelassen. Der Beschwerdeführer selbst hatte in einer elektronischen Nachricht vom 2. März 2021 festgehalten (act. G 1.5), er fühle sich nicht in der Lage, handwerkliche Tätigkeiten auszuüben. Ständig frage er sich, ob er „professionell ausehe“, ob er das Werkzeug richtig halte oder ob er etwas falsch mache. Das setze ihn so sehr unter Druck, dass er psychosomatische Beschwerden entwickle. Für ihn komme deshalb nur ein Beruf ohne handwerkliche Tätigkeiten in Frage. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, der Bericht der BEFAS Appisberg überzeuge nicht, was vom RAD-Arzt Dr. D.___ eingehend begründet aufgezeigt worden sei. Gestützt auf die überzeugende Beurteilung des RAD sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der erlernten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Als Valideneinkommen sei der Lohn eines Automatikmonteurs zu berücksichtigen, weil die Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegten, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt „herabgestuft“ worden sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine Einbusse von mindestens 20 Prozent. Schliesslich sei angesichts der aktenmässig ausgewiesenen Motivationsprobleme zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer überhaupt subjektiv eingliederungsfähig sei. B.b. Der Beschwerdeführer liess am 25. Juni 2021 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 7 f.). B.c. Am 21. Dezember 2021 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung zurück (act. G 9). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Eingliederungsmassnahmen verweigert hat. Diese Frage muss in diesem Verfahren nicht beantwortet werden, weil sich die in der Beschwerdeschrift des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers enthaltene Nichteinverständniserklärung ausschliesslich auf die Verweigerung einer Umschulung bezieht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht gegen die möglicherweise in der angefochtenen Verfügung enthaltene Verweigerung anderer beruflicher Eingliederungsmassnahme gewendet. Das bedeutet, dass nur zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Umschulung hat. 2.

Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) gerügt. Gemeint hat er aber eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG), wie aus seinen Ausführungen hervorgeht. Die Begründungspflicht verfolgt keinen Selbstzweck, sondern sie zielt darauf ab, es dem Verfügungsadressaten zu erlauben, sich fundiert – in Kenntnis der relevanten Entscheidgründe – für oder gegen die Anfechtung der Verfügung zu entscheiden und ein allfälliges Rechtsmittel substantiiert und zielgerichtet zu begründen. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin mit seinen Einwänden gegen den Vorbescheid auseinandergesetzt, indem sie darauf hingewiesen hat, dass für die angestammte Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist zwar knapp ausgefallen, aber für den seit langer Zeit im Sozialversicherungsrecht tätigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist damit der Grund für die Abweisung des Umschulungsbegehrens klar erkennbar gewesen. Das hat es ihm erlaubt, die angefochtene Verfügung mit einer sachbezogenen Begründung anzufechten, womit feststeht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt hat. 3.

Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter einen Anspruch auf eine Umschulung, wenn eine solche infolge einer Invalidität notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Mit „Invalidität“ ist nicht die rentenspezifische Invalidität im Sinne der Art. 28 f. IVG, sondern die umschulungsspezifische Invalidität gemeint (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG). Vom Umschulungsanspruch als spezifischer Versicherungsleistung erfasst ist (als „versichertes Gut“) die Fähigkeit eines Versicherten, den erlernten Beruf auszuüben. Dieses „versicherte Gut“ wird „beschädigt“, wenn die Weiterausübung des erlernten Berufs durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung erschwert oder gar verunmöglicht wird, wenn also eine Gesundheitsbeeinträchtigung eine teilweise oder eine ganze © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf zur Folge hat. Die Umschulung als spezifische Versicherungsleistung soll diesen „Schaden“ beheben, indem es dem Versicherten ermöglicht wird, einen anderen – gleichwertigen – Beruf zu erlernen, den er trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung (möglichst) ohne Einschränkung ausüben kann. Der RAD-Arzt Dr. D.___ hat in seinem Bericht vom September 2020 nach einer eingehenden Würdigung der medizinischen Akten und nach der persönlichen Beobachtung des Beschwerdeführers bei der Besprechung betreffend die Ergebnisse der beruflichen Abklärung überzeugend festgehalten, dass der Beschwerdeführer in erster Linie unter ihn hemmenden Versagensängsten auf dem Hintergrund einer deutlichen narzisstischen Komponente leide und dass er deshalb einerseits – unabhängig vom in Frage kommenden Berufsfeld – erhebliche Mühe habe, sich überhaupt zu einer beruflichen Reintegration zu zwingen, und dass er andererseits dysfunktional auf bewältigbare, aber psychodynamisch anstrengende Schwierigkeiten (wie den Zwang, die eigenen Ansprüche zurück zu nehmen, die Pflicht, immer wieder nur durchschnittlich anspruchsvolle Arbeiten zu verrichten, oder die Pflicht, Aufgaben mit einem nur mässig spannenden oder gar repetitiven Charakter zu erfüllen) reagiere, weil er mit solchen Aufgaben „seinem Bedürfnis nach narzisstischer Zufuhr“ nicht nachkommen könne. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht als teilweise arbeitsunfähig qualifiziert werden müsste, liesse sich ein Umschulungsanspruch nicht begründen, weil sich die die narzisstische Komponente unterhaltenden Schwierigkeiten in jedem Beruf stellen würden. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, nur der angestammte Beruf habe ihn krank gemacht, aber diese Behauptung überzeugt nicht, weil nicht ersichtlich ist, welche spezifischen Belastungsfaktoren, die nur im angestammten Beruf aufträten, die Gesundheitsbeeinträchtigung verstärkt haben sollten. Überwiegend wahrscheinlich ist mit dem RAD-Arzt Dr. D.___ davon auszugehen, dass der erlernte Beruf für den Beschwerdeführer „durch Erfahrungen kontaminiert“ ist, während der Beschwerdeführer andere, noch nicht „durch Erfahrungen kontaminierte“ Berufsbilder idealisiert und sich von einem Wechsel eine psychische Entlastung verspricht, die sich aber nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. D.___ nicht einstellen wird, weil der Beschwerdeführer auch in jedem anderen Beruf mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, die ihm die Weiterausübung des erlernten Berufs vergällt haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer als arbeitsunfähig zu qualifizieren wäre, könnte er deshalb keinen Umschulungsanspruch haben, weil eine Umschulung auf einen anderen Beruf zum Vorneherein keinen Eingliederungserfolg zeitigen könnte. Zudem wäre ein Umschulungserfolg fraglich, denn auch eine Umschulung erfordert ein Durchhalten über schwierige Zeiten hinweg, sodass sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Umschulung mit jenen Schwierigkeiten konfrontiert sähe, die die im Fokus stehende narzisstische Komponente unterhalten haben. Zusammenfassend steht also mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Berufswechsel nicht zu einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde, weshalb eine Umschulung als nicht erfolgsversprechend qualifiziert werden muss. Es kann aber nicht die Aufgabe der Invalidenversicherung sein, eine Umschulung zu finanzieren, mit der die umschulungsspezifische Invalidität nicht überwunden werden kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4.   Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2022 Art. 17 IVG. Umschulung. Umschulungserfolg. Umschulungsspezifische Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2022, IV 2021/68).

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