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St.Gallen Versicherungsgericht 26.04.2022 IV 2020/64

26 aprile 2022·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,418 parole·~17 min·2

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rente der Invalidenversicherung. Selbständige Erwerbstätigkeit. Valideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2022, IV 2020/64).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/64 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.09.2022 Entscheiddatum: 26.04.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 26.04.2022 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rente der Invalidenversicherung. Selbständige Erwerbstätigkeit. Valideneinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. April 2022, IV 2020/64). Entscheid vom 26. April 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2020/64 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Köppel, Mätzler & Partner, Grossfeldstrasse 45, 7320 Sargans, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Juni 2015 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Berufsausbildung zum Metallbauschlosser und eine zweite Berufsausbildung zum Landwirt absolviert. Aktuell arbeite er im Bereich D.___. Sein Monatslohn betrage 5’200 Franken. Die Rheumatologin Dr. med. E.___ berichtete im Juli 2015 (IV-act. 11), der Versicherte leide an degenerativ bedingten, handbetonten Polyarthralgien. Die Beschwerden hätten keinen entzündlichen Charakter; sie seien klar belastungsabhängig. In den letzten zwei Jahren habe sich der Zustand nicht wesentlich verändert. Therapeutische Optionen bestünden nicht. Der Versicherte habe sich Gedanken über eine Umschulung gemacht, was aus rheumatologischer Sicht zu begrüssen sei. Allerdings dürfte sich der Umstand, dass der Versicherte ein Legastheniker sei, erschwerend auf eine Umschulung auswirken. Im Arbeitgeberfragebogen, den der Versicherte als Geschäftsführer jener GmbH ausfüllte, für die er arbeitete, gab er an, dass sich sein Lohn auf 3’700 Franken pro Monat respektive auf 48’000 Franken pro Jahr belaufe, da noch eine monatliche Kostentschädigung von 300 Franken ausgerichtet werde (IV-act. 14). A.a. Ein Berufsberater der IV-Stelle notierte im September 2016 (IV-act. 29), man habe im Rahmen der Berufsberatung rasch eine Alternative zum nicht mehr zumutbaren Beruf des Metallbaukonstrukteurs gefunden. Die meisten praktischen Berufe seien nicht in Frage gekommen, weil sie zu hohe Belastungsanforderungen an die Hände gestellt hätten. Für eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich oder einen höher qualifizierten Beruf fehlten die erforderlichen kognitiven Fähigkeiten. Der Versicherte habe früher als „Reitlehrer“ ohne Ausbildung auf dem Hof seiner Ehefrau gearbeitet. Die Tätigkeit als Spezialist der Pferdebranche entspreche den Adaptionskriterien. Der Versicherte verfüge über die notwendigen Voraussetzungen, Interessen, Neigungen und Fähigkeiten. Eine entsprechende Umschulung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer rentenausschliessenden Integration in den ersten Arbeitsmarkt führen. Die Umschulung werde drei Jahre dauern. Am 13. Dezember 2016 erteilte die IV-Stelle A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Versicherten eine Kostengutsprache für eine Umschulung zum Spezialisten der Pferdebranche (IV-act. 31). Im September 2017 musste die Umschulung „aufgrund diverser Faktoren“ abgebrochen werden (vgl. IV-act. 44). Ausschlaggebend waren wohl insbesondere unerwartete Kosten, die zu einer Verschuldung des Versicherten geführt hätten, wenn dieser die Umschulung fortgeführt respektive abgeschlossen hätte (vgl. IV-act. 42 ff.). Im Auftrag der IV-Stelle führte die Eingliederungsstätte der Kliniken F.___ vom 13. November 2017 bis zum 9. Februar 2018 eine berufliche Abklärung durch. Im Schlussbericht hielt sie fest (IV-act. 64), der Versicherte habe eine hohe Leistungsbereitschaft und gute Fähigkeiten gezeigt. Er habe das vereinbarte Pensum von 80 Prozent gut einhalten können. Seine Arbeitsleistung habe allerdings nicht auf über 25 Prozent gesteigert werden können, weil er manuelle Arbeiten nur jeweils für kurze Intervalle habe ausführen können. Tätigkeiten im Büro respektive am PC seien mangels Fähigkeiten und Neigungen ungünstig gewesen. Die Chancen für eine berufliche Eingliederung stünden insgesamt schlecht. Die IV-Stelle sollte die Rentenberechtigung prüfen. Mit einer Mitteilung vom 20. Februar 2018 verneinte die IV- Stelle einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen (IV-act. 68). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Rheumatologe Dr. med. G.___ am 7. September 2018 ein rheumatologisches Gutachten (IV-act. 86). Er hielt fest, der Versicherte leide an einem chronischen multilokulären muskulo-skelettalen Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie mit Polyarthralgien und einem thoracolumbovertebralen Syndrom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an Spreizfüssen, an einem Übergewicht und an einer fokalen Radionuklidmehranreicherung in der rechten Schilddrüsenloge unklarer Ätiologie. In den aktuellen Röntgenaufnahmen der Hände und Füsse zeigten sich weder relevante degenerative noch entzündliche Gelenksveränderungen. Klinisch hätten keine floride Synovitiden, Tenosynovitiden oder Enthesitiden nachgewiesen werden können. Eine serologische Entzündungsaktivität sei nie nachgewiesen worden. Die immunologischen Parameter und das HLA-B27 seien negativ gewesen. Die vom Versicherten bezüglich ihrer Lokalisation glaubhaft geschilderten multilokulären muskulo-skelettalen Beschwerden hätten höchstens teilweise mit den klinischen Befunden korreliert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zusammenfassend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Schwere Tätigkeiten seien nicht zu empfehlen. Das im Schlussbericht der Klinik F.___ angegebene Limit der körperlichen Leistungsfähigkeit bei 25 Prozent sei aus A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rheumatologischer Sicht nur schwer nachvollziehbar. Das Psychiatrie-Zentrum H.___ berichtete im November 2018 (IV-act. 89), der Versicherte leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode. Das Psychiatrie-Zentrum habe den Versicherten weder krankgeschrieben noch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Eine Arbeitsfähigkeitsschätzung könne nicht abgegeben werden. Der IV-interne regionale ärztliche Dienst (RAD) erachtete das Gutachten von Dr. G.___ als überzeugend, empfahl aber angesichts der kürzlich in die Wege geleiteten psychiatrischen Behandlung die Einholung eines bidisziplinären, rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens, wobei das rheumatologische Teilgutachten ein Verlaufsgutachten sein solle (IV-act. 91 f.). Am 18. September 2019 erstattete Dr. G.___ das rheumatologische Verlaufsgutachten (IV-act. 108). Er hielt fest, dass sich aus rheumatologischer Sicht bei der aktuellen Verlaufsbegutachtung keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Der Psychiater Dr. med. I.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Oktober 2019 aus (IV-act. 112), bei der Untersuchung hätten eine leicht depressive Stimmung, eine zeitweilige Niedergeschlagenheit, leichte Schlafstörungen, gewisse Versagensängste und eine leicht eingeschränkte Ausdauer nach verschiedenen Misserfolgen in Bezug auf eine Realisierung einer neuen beruflichen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt festgestellt werden können. Neben den allenfalls leichten depressiven Symptomen seien auch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit insbesondere histrionisch-unreifen Anteilen festzustellen gewesen. Als weitere Störung sei ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden zu erwähnen. Keine dieser Störungen wirke sich relevant auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. In ihrer Konsensbeurteilung attestierten die Sachverständigen Dres. G.___ und I.___ für die erlernte Tätigkeit als Metallbauschlosser eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Arzt Dr. med. J.___ qualifizierte das bidisziplinäre Gutachten als überzeugend (IV-act. 113). Mit einem Vorbescheid vom 2. Dezember 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 116). Dagegen liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte am 15. Januar 2020 einwenden (IV-act. 121), das von der IV-Stelle berücksichtigte Valideneinkommen sei viel zu tief angesetzt. Die A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Geschäftsabschlüsse der GmbH, an der der Versicherte allein wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, zeigten, dass sich der Versicherte mit einem bescheidenen Einkommen begnügt habe, um erhebliche Mittel in das „Projekt Uruguay“ investieren zu können. Die LSE zeige, dass er als ausgebildeter Metallbauschlosser mit viel Berufserfahrung ein deutlich höheres Einkommen hätte erzielen können. Der Versicherte arbeite noch immer für seine GmbH, verrichte nun aber lediglich leidensadaptierte Tätigkeiten. Der seiner Leistung entsprechende Jahreslohn betrage höchstens 40 Prozent des Valideneinkommens, weshalb der Versicherte einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente haben müsse. Mit einer Verfügung vom 11. Februar 2020 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 125). Am 12. März 2020 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente ab Juni 2015, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führte er aus, das Valideneinkommen betrage mindestens 60’000 Franken. Der Beschwerdeführer erziele aktuell lediglich noch einen seiner Arbeitsleistung angemessenen Lohn von 18’000 Franken netto respektive 22’000 Franken brutto. Die Erwerbseinbusse betrage also mindestens 60 Prozent. B.a. Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 13. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, im Jahr 2012 sei nur ein vernachlässigbarer Betrag von 170 Franken als Aufwand für das „Projekt Uruguay“ verbucht worden. Die Erhöhung dieses Aufwandes in den Jahren 2013 und 2014 auf 36’000 Franken respektive auf 13’393 Franken habe keine Reduktion des Lohnes zur Folge gehabt, den die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende GmbH diesem ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe sich abgesehen davon freiwillig mit einem tiefen Erwerbseinkommen begnügt. Zudem sei es rechtsmissbräuchlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beitragspflicht tiefe und im Versicherungsfall höhere Löhne geltend gemacht habe. Das effektiv erzielte Einkommen sei nicht das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen, denn angesichts der medizinisch uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen von bis zu 50’505 Franken erzielen. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Das Verwaltungsverfahren hat sich auf die Prüfung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers beschränkt. Berufliche Massnahmen haben nach dem Abschluss des entsprechenden Teils des Verwaltungsverfahrens am 20. Februar 2018 nicht mehr zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gehört. Folglich ist in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 2.   Der Beschwerdeführer liess am 1. Juli 2020 an seinen Anträgen festhalten (act. G 8). Zusätzlich beantragte sein Rechtsvertreter die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10).B.d. An der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022, an der die Beschwerdegegnerin nicht teilnahm (vgl. act. G 19), machte der Beschwerdeführer geltend, nach der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeiten sei es zu Buchhaltungsfehlern gekommen. „Intern“ habe man einen Lohn von 5’500–6’000 Franken fakturiert. Da aber ein erheblicher Teil davon für das „Projekt Uruguay“ vorgesehen gewesen sei, habe man in der Buchhaltung nur einen Lohn von 4’000 Franken ausgewiesen. Diesen Fehler habe man später nicht mehr korrigieren können. In der Klinik F.___ habe man drei Monate lang intensiv alle Möglichkeiten erprobt. Für den Beschwerdeführer sei es ein Schreck gewesen zu hören, dass er nicht mehr als 25 Prozent leisten könne. Er habe oft gebremst werden müssen. Er könne zwar neun Stunden pro Tag arbeiten, komme aber nirgends hin. Für die Umschulung zum Spezialist der Pferdebranche habe er aus eigenen Mitteln 50’000 Franken investiert. Der Eingliederungsverantwortliche der Beschwerdegegnerin habe später verlangt, dass er nochmals 20’000 Franken investiere, aber er habe keine finanziellen Mittel mehr gehabt. Deshalb sei die Umschulung dann abgebrochen worden. B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidität ist gemäss dem Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Als Erwerbsunfähigkeit wird im Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte und nach der zumutbaren Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert. Die invalidenversicherungsrechtlich relevante Invalidität ergibt sich also nicht direkt aus der Gesundheitsbeeinträchtigung. Massgebend ist vielmehr der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wobei allerdings nur der durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten relevant ist. Der Invaliditätsbegriff wird im ATSG also nicht medizinisch, sondern ökonomisch definiert. Diesem ökonomischen Invaliditätsbegriff entsprechend sieht der Art. 16 ATSG die Bemessung der Invalidität anhand eines Einkommensvergleichs vor: Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer (fiktiv) ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen), in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (sog. Valideneinkommen). Die beiden Vergleichseinkommen – Invalideneinkommen und Valideneinkommen – sind allerdings lediglich Messgrössen, die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades respektive zur Bemessung des Verlustes der Erwerbsmöglichkeiten notwendig sind. Die eigentliche Frage lautet, welchen Teil ihrer Erwerbsmöglichkeiten die versicherte Person aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung verloren hat. Weil sich aber weder die Erwerbsmöglichkeiten vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung noch jene nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung quantifizieren lassen, müssen Messwerte herangezogen werden, die eine Berechnung des Invaliditätsgrades erlauben. Diese Messwerte sind die erzielbaren Erwerbseinkommen bei einer optimalen Ausschöpfung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der massgebende ökonomische Invaliditätsbegriff zwingt also zum folgenden Vorgehen bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades: In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, welche Erwerbsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung zur Verfügung gestanden hätten (sog. „Validenkarriere“) und welche Erwerbsmöglichkeiten die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung, nach der medizinischen Behandlung und nach der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch hat (sog. „Invalidenkarriere“). In einem zweiten Schritt ist zu bestimmen, welches Erwerbseinkommen die versicherte Person bei der 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihr zumutbaren Ausnutzung ihrer Erwerbsmöglichkeiten auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt – mit und ohne Gesundheitsbeeinträchtigung – erzielen könnte. Damit werden das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen als Messgrösse für die trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt und das Valideneinkommen als Messgrösse für die Erwerbsmöglichkeiten auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung bestimmt. In einem dritten Schritt sind die Erwerbseinbusse (Differenz zwischen den Vergleichseinkommen) und der Invaliditätsgrad (Verhältnis der Erwerbseinbusse zum Valideneinkommen) zu berechnen (vgl. zum Ganzen auch SVR 2021 IV Nr. 34). Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Metallbauschlosser und eine Ausbildung zum Landwirt absolviert. Als Landwirt ist er nur vorübergehend tätig gewesen, solange er zusammen mit seiner Ehefrau deren Hof bewirtschaftet hat. Davor und danach hat er jahrelang als Metallbauschlosser gearbeitet. Seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben also jenen eines ausgebildeten Metallbauschlossers mit jahrelanger Berufserfahrung entsprochen. Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2016 hat sich der statistische Zentralwert der Löhne für Männer, die in den Branchen 24/25 (Metallerzeugung und Herstellung von Metallerzeugnissen) tätig gewesen sind und komplexe praktische Tätigkeiten verrichtet haben, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3), bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche auf 6’932 Franken pro Monat belaufen. Da ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Dezember 2015 entstanden sein könnte, ist auf diesen Betrag abzustellen. Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in den Branchen 24/25 im Jahr 2015 von 41,4 Stunden entspricht das einem Jahreslohn von 86’095 Franken. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin spielt es keine Rolle, dass das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Einkommen tiefer gewesen ist, denn die tatsächliche Lohnhöhe ist von invalidenversicherungsrechtlich irrelevanten Faktoren des tatsächlichen Arbeitsmarktes beeinflusst gewesen und kann deshalb keine zuverlässige Messgrösse für die Erwerbsmöglichkeiten auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt sein. Würde man, der Argumentation der Beschwerdegegnerin folgend, das Valideneinkommen anhand der Löhne auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt und das Invalideneinkommen anhand der Löhne auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt bemessen, hätte das einen Vergleich mit unterschiedlichen Messgrössen zur Folge, der nur ein verfälschtes Ergebnis haben könnte. Die Befürchtung der Beschwerdegegnerin, mit der richtigen, gesetzmässigen Bemessung des Invaliditätsgrades würde dem Rechtsmissbrauch Tür 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Tor geöffnet, ist unbegründet, denn die gegenüber der Beitragsabteilung deklarierten Einnahmen bilden ja (unabhängig vom Invaliditätsgrad) die Basis für das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und damit für den Rentenbetrag. Ein Grund, der dazu zwingen würde, bei der Bemessung des Valideneinkommens vom massgebenden statistischen Zentralwert auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzuweichen, ist nicht ersichtlich, weshalb das Valideneinkommen auf 86’095 Franken festzusetzen ist. Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in welchem Umfang noch zugemutet werden können. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Beschwerdegegnerin die Sachverständigen Dres. G.___ und I.___ mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens beauftragt. Die Sachverständigen haben den Beschwerdeführer persönlich untersucht und sie haben die Berichte der behandelnden Ärzte eingehend gewürdigt. In ihrem Gutachten haben sie die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die von ihnen erhobenen objektiven klinischen und bildgebenden Befunde ausführlich wiedergegeben, sodass kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass sie den massgebenden medizinischen Sachverhalt vollständig ermittelt haben. In ihrem Gutachten haben sie sorgfältig zwischen den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers und den objektiven – klinischen und bildgebenden – Befunden unterschieden. Ihre Beurteilung, das heisst die Diagnosestellung und die Arbeitsfähigkeitsschätzung, haben sie rein anhand der objektiven Befunde überzeugend hergeleitet und begründet. Der rheumatologische Sachverständige Dr. G.___ hat anschaulich aufgezeigt, dass sowohl klinisch als auch in verschiedenen bildgebenden Verfahren keine organische Ursache für die vom Beschwerdeführer als stark beeinträchtigend geschilderten Beschwerden in den Händen hat gefunden werden können. Ebenso überzeugend hat er dargelegt, dass die Einschätzung der Klinik F.___ aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar ist und dass die vom Beschwerdeführer zuletzt effektiv ausgeübte Tätigkeit das subjektiv vom Beschwerdeführer angegebene und das von der Klinik F.___ „bestätigte“ Leistungslimit deutlich übersteigt. Damit hat er aufgezeigt, dass die Klinik F.___ sich bei ihrer Beurteilung zu sehr von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers hat leiten lassen, die erwiesenermassen in einem deutlichen Widerspruch nicht nur zu den massgebenden objektiven Befunden, sondern auch zur effektiven Belastung im Rahmen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit gestanden haben. Der psychiatrische Sachverständige Dr. I.___ hat objektiv klinisch lediglich eine leicht depressive Stimmung, eine zeitweilige Niedergeschlagenheit, leichte Schlafstörungen, gewisse Versagensängste und eine leicht eingeschränkte Ausdauer nach verschiedenen Misserfolgen bei der beruflichen Wiedereingliederung festgestellt. Anhand dieser diskreten objektiven Befunde hat er überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht an Symptomen gelitten hat, 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die so stark ausgeprägt gewesen wären, dass eine depressive Störung hätte diagnostiziert werden können. Damit hat er die Diagnosestellung des Psychiatrie- Zentrums H.___ widerlegt. Zudem hat Dr. I.___ auf einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden hingewiesen, den die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums H.___ nicht erwähnt hatten. Damit hat er aufgezeigt, dass sich die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums zu sehr von den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers haben leiten lassen und dass sie dem massgebenden objektiven klinischen Befund nicht hinreichend Rechnung getragen respektive diesen gar nicht erst vollständig ermittelt haben, denn ansonsten hätten sie den schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden feststellen müssen. In den Akten findet sich zusammenfassend also kein Hinweis, der einen ernsthaften Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens wecken würde. Zusammenfassend steht deshalb gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zwar den erlernten Beruf als Metallbauschlosser bleibend nicht mehr, eine leidensadaptierte – leichte bis mittelschwere und wechselbelastende – Tätigkeit dagegen ohne eine Einschränkung ausüben kann. Ein Anhaltspunkt, dass sich der Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers für die angestammte und für eine leidensadaptierte Tätigkeit in der Zeit zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Dezember 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und der Begutachtung im September/Oktober 2019 wesentlich verändert hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb auch mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen Dezember 2015 und Oktober 2019 eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit uneingeschränkt hätte ausüben können. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf eine Berufsberatung und eine Umschulung gehabt hat. Ihr weiteres diesbezügliches Vorgehen ist allerdings in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar: Obwohl der Beschwerdeführer in der Lage gewesen war, zwei vollwertige Berufsausbildungen zu absolvieren, hat sie auf einen blossen Hinweis eines behandelnden Arztes hin ohne jede weitere Abklärung angenommen, der Beschwerdeführer sei ein Legastheniker, der nicht in der Lage sei, den schulischen Teil einer weiteren Ausbildung zu bestehen oder im Büro zu arbeiten. Dadurch hat sie das Spektrum der in Frage kommenden Umschulungsmöglichkeiten ohne eine ausreichende Kenntnis des massgebenden Sachverhaltes vorschnell erheblich eingeschränkt. Die Umschulung zum Pferdespezialisten dürfte mit Blick auf die körperlichen Belastungen jener Tätigkeit nicht geeignet gewesen sein, den Beschwerdeführer rentenausschliessend wieder einzugliedern. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch, weshalb die Beschwerdegegnerin die bereits begonnene Umschulung abgebrochen hat. Weil der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Verfahrensaufwand ist mit Blick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als leicht überdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Gerichtskosten auf 800 Franken festzusetzen sind. Diese Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken wird daran angerechnet. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von 800 Franken zu bezahlen; der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken wird daran angerechnet. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. Umschulung abzubrechen und keine weitere Umschulung des Beschwerdeführers in Angriff zu nehmen, aber verbindlich geworden ist, kann der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ nicht zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass die Invalidenkarriere in der Verrichtung einer leidensadaptierten Hilfsarbeit bestehen muss. Der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne im Jahr 2015 hat sich auf 66’633 Franken belaufen (Informationsstelle AHV/IV, Textausgabe IVG, 10. Aufl. 2019, Anh. 2). Bei einem Valideneinkommen von 86’095 Franken und einem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von 66’633 Franken resultiert eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 19’462 Franken, was einem Invaliditätsgrad von 22,61 Prozent respektive von 23 Prozent entspricht. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht, erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig. 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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