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St.Gallen Versicherungsgericht 31.05.2021 IV 2020/181

31 maggio 2021·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,819 parole·~14 min·3

Riassunto

Art. 23 Abs. 2 und 2bis IVG. Art. 22 Abs. 1 IVV. Taggeld-Anspruch. Der Abbruch der ersten Ausbildung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen. Die Versicherte hat ab der Erreichung des 20. Altersjahrs Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2021, IV 2020/181).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/181 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 28.03.2022 Entscheiddatum: 31.05.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 31.05.2021 Art. 23 Abs. 2 und 2bis IVG. Art. 22 Abs. 1 IVV. Taggeld-Anspruch. Der Abbruch der ersten Ausbildung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen. Die Versicherte hat ab der Erreichung des 20. Altersjahrs Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2021, IV 2020/181). Entscheid vom 31. Mai 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2020/181 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Soziale Dienste B.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Februar 2018 zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Sie hatte am 1. August 2017 eine Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin EFZ begonnen (IV-act. 27), die im Oktober 2017 in eine Ausbildung zur Erlangung des eidgenössischen Berufsattests (EBA) umgewandelt worden war (IV-act. 3, vgl. auch IVact. 2). Nach Einholung der medizinischen Unterlagen notierte der RAD am 22. Mai 2018, dass die Versicherte in somatischer Hinsicht an einem Morbus Crohn mit einem ausgedehnten Dünndarmschlingen-Abszess bei langstreckiger Ileitis terminalis leide. Zudem bestünden eine generelle Lernbehinderung und Teilleistungsstörungen im Bereich des Arbeitsgedächtnisses und der Verarbeitungsgeschwindigkeit (IV-act. 28). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten am 4. Juni 2018 berufsberaterische Massnahmen zu (IV-act. 45). Im Juli 2018 brach die Versicherte die Ausbildung ab (letzter Ausbildungstag am 23. Juli 2018; vgl. IV-act. 48, 72-2). Am 1. Oktober 2018 teilte die Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass sie keine weitere Unterstützung mehr in Anspruch nehmen wolle. Sie habe eine Stelle in der Gastronomie gefunden und werde im selben Bereich im Sommer 2019 eine Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin EBA starten. Sie wünsche keine Hilfe mehr durch die IV (IV-act. 49). Infolgedessen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 9. Oktober 2018 mit, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgewiesen werde (IV-act. 53). A.a. Vom 5. Februar bis 26. März 2019 war die Versicherte in der Psychiatrischen Klinik C.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte führten aus, bei der Versicherten bestünden insbesondere Anpassungsstörungen (F43.2) und eine leichte Intelligenzminderung (F70.9). Im Zusammenhang mit der Diagnose der leichten Intelligenzminderung hielten die Ärzte fest, dass der Versicherten eine Tätigkeit im A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweiten Arbeitsmarkt empfohlen werde, damit sie in diesem Rahmen ihr vorhandenes Potential ausschöpfen könne (Austrittsbericht vom 26. März 2019, IV-act. 60). Im März 2020 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an; sie reichte diverse medizinische Berichte ein (IV-act. 54). Die Sozialen Dienste B.___, die die Versicherte seit Juli 2019 unterstützten, hatten in einem Schreiben vom 26. Februar 2020 festgehalten, dass die Versicherte einen Lehrabschluss auf dem EBA-Niveau erreichen wolle und dazu Unterstützung durch die IV im Rahmen von beruflichen Massnahmen benötige (IV-act. 56). A.c. Der RAD notierte am 21. April 2020 unter Verweis auf die eingereichten Berichte, dass die kognitiven Defizite, die vormals als generelle Lernbehinderung eingestuft worden seien, als leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70; Gesamt-IQ 68) zu beurteilen seien. Dabei bestünden weit unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich des Sprachverständnisses, des wahrnehmungsgebundenen logischen Denkens, des Arbeitsgedächtnisses sowie der Verarbeitungsgeschwindigkeit. Die Versicherte benötige bezüglich der beruflichen Integration einen eng begleiteten und geschützten Rahmen. Auch der Morbus Crohn sei relevant für die Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt sei zumindest teilweise gegeben. Allerdings sei unklar, ob die Versicherte dauerhaft ein ganztägiges Pensum zu leisten vermöge. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom Oktober 2018 wesentlich und anhaltend geändert. Anzumerken sei, dass die Versicherte niemals in der Lage gewesen sei, auf dem 1. Arbeitsmarkt eine 100%ige Leistung zu erbringen. Die berufspraktische Belastbarkeit bei der Versicherten sei schrittweise zu erproben und aktuell könnten keine definitiven Aussagen zu einem möglichen erfolgreichen Abschluss gemacht werden (IV-act. 76). A.d. Am 28. April 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Berufsberatung übernehme (IV-act. 78). A.e. Vom 15. bis 26. Juni 2020 absolvierte die Versicherte eine Schnupperlehre als Assistentin Gesundheit und Soziales EBA in einem Alterszentrum. Im Bericht vom 2. Juli 2020 erachtete die verantwortliche Betreuungsperson eine Ausbildung in dieser Tätigkeit als möglich (IV-act. 86, 88). A.f. Am 22. Juli 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten der Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung im Bereich Assistenz A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Gesundheit und Soziales vom 10. August 2020 bis 31. Juli 2021 übernehme (IV-act. 91). Mit Verfügung vom 5. August 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein kleines Taggeld von Fr. 40.70 zu. Den Besitzstand aus dem Lehrlingslohn bezifferte sie mit Fr. 26.30 pro Tag (IV-act. 98). A.h. Dagegen liess die Versicherte am 27. August 2020, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt B.___, Beschwerde erheben und die Erhöhung des Tagesansatzes auf den höchsten Ansatz des kleinen Taggeldes (Fr. 122.10 pro Tag) beantragen. Sie liess geltend machen, dass sie sich im Jahr 2018 freiwillig bei der IV abgemeldet habe, da sie davon ausgegangen sei, dass sie im Sommer 2019 eine Lehre als Hauswirtschaftspraktikerin anfangen würde. Aufgrund ihrer leichten Intelligenzminderung sei ihr nicht bewusst gewesen sei, welche Folgen die von ihr im Jahr 2018 vorgenommene IV-Abmeldung nach sich ziehen würde. Sie habe die Lehre als Bäckerin-Konditorin-Confiseurin aus gesundheitlichen Gründen und wegen der fehlenden kognitiven Ressourcen abgebrochen. Sie habe sich nach dem Abbruch selbst um eine Anschlusslösung bemüht; dass sie es "alleine habe schaffen wollen", dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden (act. G 1). B.a. Am 24. November 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, dass die Beschwerdeführerin keine abgeschlossene Ausbildung habe. Die Versicherte falle hinsichtlich des Taggeldes in die Personengruppe der Versicherten in erstmaliger beruflicher Ausbildung. Deshalb sei das Taggeld zu Recht auf 10% des Höchstbetrags des grossen Taggeldes festgesetzt worden. Der Besitzstand bezüglich des damaligen Lehrlingslohns habe lediglich Fr. 29.00 betragen, weshalb eine Berechnung mit Einbezug des Besitzstandes tiefer als 10% des Höchstbetrags des grossen Taggeldes zu liegen käme. Zusammenfassend sei das Taggeld zu Recht gestützt auf Art. 23 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV berechnet worden (act. G 7). B.b. bis Am 27. November 2020 bewilligte das Versicherungsgericht das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 8). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2020 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld von Fr. 40.70 pro Tag zugesprochen (IV-act. 98). Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder während der Eingliederungsmassnahme ist zu Recht unbestritten geblieben. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Höhe des Taggeldes. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 122.10 pro Tag, wogegen die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass die Beschwerdeführerin nur einen Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 40.70 pro Tag habe. 2.   Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik (vgl. act. G 10). B.d. Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und aus einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG; sog. grosses Taggeld). 2.1. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein sog. kleines Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 IVG). Für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, beträgt die Grundentschädigung 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 2 IVG; sog. höherer Ansatz des kleinen Taggeldes). Dieser Höchstbetrag beläuft sich auf Fr. 407.-- (gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV; der Betrag von Fr. 406.03 wird in der IV im Gegensatz zur UV aufgerundet); 30% des Höchstbetrages ergibt also Fr. 122.10. Für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt die 2.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Grundentschädigung gemäss Art. 23 Abs. 2 Satz 1 IVG höchstens 30% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Fr. 122.10). Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung entspricht genau 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (10% von Fr. 407.--, also Fr. 40.70; Art. 23 Abs. 2 Satz 2 IVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 IVV; sog. niedrigerer Ansatz des kleinen Taggeldes). bis bis Nach Art. 22 Abs. 2 IVV erhöht sich das Taggeld bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen mussten, gegebenenfalls auf 1/30 des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 2 IVV: Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. 2.3. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 (und damit vor ihrer Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales) bereits eine Lehre als Bäckerin-Konditorin- Confiseurin begonnen, diese allerdings per 1. August 2018 wieder abgebrochen (IVact. 3, 27, 48, 72). Das während der abgebrochenen Ausbildung erzielte Erwerbseinkommen hat lediglich Fr. 867.-- im Monat, also gerundet Fr. 29.-- pro Tag, betragen (vgl. IV-act. 27) und ist damit sogar unter dem niedrigen Ansatz des kleinen Taggeldes gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV (Fr. 40.70) geblieben. Die Beschwerdegegnerin hat die im August 2020 begonnene Ausbildung im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales damit zu Recht als erstmalige berufliche Ausbildung qualifiziert. Der Beschwerdeführerin steht somit lediglich ein kleines Taggeld zu. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf den niedrigeren oder auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes hat. 3.2. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVV eine Grundentschädigung von 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG zugesprochen, nämlich Fr. 40.70. Dies hat sie damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung gelte und ihr deshalb nur der niedrige Ansatz des kleinen Taggeldes zustehe (act. G 7). Diese Begründung vermag für sich alleine nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass die Höhe des Taggeldes nicht ausschliesslich davon abhängt, auf welcher Ausbildungsstufe die versicherte Person steht, d.h. ob sie sich in der erstmaligen beruflichen Ausbildung befindet oder eine solche bereits abgeschlossen hat. Vielmehr gilt grundsätzlich, dass bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine versicherte 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person ohne Invalidität eine Ausbildung abgeschlossen (und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen) hätte, der niedrigere Ansatz dieses kleinen Taggeldes ausgerichtet wird. Ab dem Zeitpunkt des mutmasslichen Abschlusses der beruflichen Ausbildung ohne Gesundheitsbeeinträchtigung wird der höhere Ansatz ausgerichtet, sofern die versicherte Person in diesem Zeitpunkt das 20. Altersjahr bereits vollendet hat. Entscheidend ist also, wann die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat und wann sie ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen hätte, wenn sie gesundheitlich nicht beeinträchtigt wäre (vgl. Rz 3103 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung, KSTI; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2018; IV 2016/352 E. 4). Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung im Bereich Assistenz am 10. August 2020 erst 19 Jahre alt gewesen. Für die Monate August und September 2020 kann sie folglich nur einen Anspruch auf den niedrigen Ansatz des kleinen Taggeldes, d.h. Fr. 40.70 pro Tag, haben. Erst ab Oktober 2020 und damit mit dem Erreichen des 20. Altersjahrs würde sie einen Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes begründen können. Zu prüfen ist, wann sie ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen hätte. 3.4. Die Beschwerdeführerin hat die Lehre zur Bäckerin-Konditorin-Confiseurin im August 2017 begonnen. Sie hätte diese bei einem ordnungsgemässen Verlauf am 31. Juli 2019 auf EBA-Niveau abgeschlossen (IV-act. 72-10). Die Beschwerdeführerin hätte also ohne Gesundheitsschaden im August 2019 über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und wäre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Demnach sollte ab Oktober 2020 (also ab dem 20. Altersjahr) eigentlich Art. 23 Abs. 2 IVG zur Anwendung kommen, d.h. die Grundentschädigung sollte 30% des Höchstbetrages des Taggeldes gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG, also Fr. 122.10, ausmachen. Allerdings hätte die Beschwerdeführerin während der Ausbildung zur Bäckerin-Konditorin-Confiseurin (August 2017 bis Juli 2019) lediglich Anspruch auf den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes gehabt, da sie damals weder das 20. Altersjahr vollendet hatte noch ohne Invalidität über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt hätte. Während die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin also für die zweijährige erstmalige berufliche Ausbildung zur Bäckerin etc. lediglich den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes hätte bezahlen müssen, hätte die Beschwerdeführerin nun aufgrund der zeitlichen Verzögerung gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG für die ganze Dauer der Ausbildung im Bereich Assistenz etc. einen Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. 3.5. Vorliegend ist diese zeitliche Verzögerung der Beschwerdeführerin jedoch nicht "anzurechnen", denn der Abbruch der Bäckerlehre (und damit die erneute Lehrstellensuche und verzögerte Ausbildung) ist nach Lage der vorliegenden Akten aus 3.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die Beschwerdeführerin leidet an Morbus Crohn, einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung, die schubweise auftritt. Zudem bestehen kognitive Defizite in Form einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10 F70; vgl. IV-act. 60). Beide gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben bereits je für sich alleine und insbesondere auch in Kombination unbestrittenermassen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dass sowohl der somatische als auch der kognitive Gesundheitsschaden die Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, hat auch der RAD wiederholt festgehalten (vgl. IV-act. 28, 76). Zwar hat der ehemalige Lehrbetrieb der Beschwerdeführerin als Grund für die Auflösung des Lehrvertrages "persönliche Gründe" aufgeführt (IV-act. 72-2), aber mit Blick auf die vorliegenden Akten steht fest, dass es sich bei einer Bäckerlehre nicht um eine adaptierte Tätigkeit gehandelt hat und dass eine solche Ausbildung der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Gesundheitsbeeinträchtigungen gar nicht zumutbar gewesen ist. So hat auch die Eingliederungsverantwortliche in ihrem Bericht vom 6. Mai 2020 notiert, dass aufgrund des Morbus Crohn nur leichte bis mittlere körperliche Arbeiten mit flexiblen Arbeitszeiten und Pausen und ohne die Notwendigkeit einer ständigen Anwesenheit als adaptiert zu erachten seien. Aufgrund der leichten Intelligenzminderung bestehe lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit und es sei ein enger, betreuender, wohlwollender, schützender Rahmen möglich (IV-act. 83). Diese Adaptionskriterien können auf die Tätigkeit in einer Bäckerei kaum angewendet werden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die aufgrund der wenig flexiblen Arbeitszeiten in den frühen Morgenstunden eine besondere Anpassungsfähigkeit und ein grosses Durchhaltevermögen erfordert, was der Beschwerdeführerin durch ihre Erkrankungen aber eben gerade fehlt (vgl. auch den Bericht des Arbeitgebers, der das fehlende Durchhaltevermögen der Beschwerdeführerin bemängelt hat, IV-act. 72-4) Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der Bäckerlehre überfordert gewesen ist und diese Überforderung in Kombination mit der somatischen Diagnose schliesslich zu einem Abbruch geführt hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Abbruch der ersten Lehre als Bäckerin und in der Folge die verzögerte Erstausbildung aus invaliditätsbedingen Gründen erfolgt ist. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung insofern als teilwiese rechtswidrig, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Erreichens des 20. Altersjahrs für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 31. Juli 2021 bloss den niedrigeren Ansatz des kleinen Taggeldes zugesprochen hat. Die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. Oktober 2020 und bis zum 31. Juli 2021 einen Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes. 3.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Betreffend den Taggeld-Anspruch für die Zeit vom 10. August bis zum 30. September 2020 wird die Beschwerde abgewiesen; für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Juli 2021 wird der Beschwerdeführerin ein Taggeld von Fr. 122.10 pro Tag zugesprochen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Betreffend den Taggeld-Anspruch für die Zeit vom 10. August bis zum 30. September 2020 ist die Beschwerde abzuweisen; für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Juli 2021 ist der Beschwerdeführerin ein Taggeld von Fr. 122.10 pro Tag zuzusprechen. 4.1. Angesichts des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-erscheint angemessen. Die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege braucht demnach nicht in Anspruch genommen zu werden. 4.2. bis Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin, die sich durch die Sozialen Dienste vertreten liess, nicht zuzusprechen (vgl. auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2019, IV 2017/2). 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 31.05.2021 Art. 23 Abs. 2 und 2bis IVG. Art. 22 Abs. 1 IVV. Taggeld-Anspruch. Der Abbruch der ersten Ausbildung erfolgte aus gesundheitlichen Gründen. Die Versicherte hat ab der Erreichung des 20. Altersjahrs Anspruch auf den höheren Ansatz des kleinen Taggeldes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2021, IV 2020/181).

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