Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/196 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.11.2021 Entscheiddatum: 19.05.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 19.05.2021 Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Invalidenrente. Selbständige Erwerbstätigkeit. Bemessung der Invalidität. Einkommensvergleich. Massgeblichkeit der Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit und ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2021, IV 2019/196). Entscheid vom 19. Mai 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2019/196 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Bartl, Bartl Egli & Partner, Berneckerstrasse 26, Postfach, 9435 Heerbrugg, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Juli 2017 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Bauschreiner absolviert. Seit März 2011 sei er selbständig erwerbstätig. Das zuständige Steueramt teilte der IV-Stelle im August 2017 mit (IV-act. 8), der Versicherte habe ein Erwerbseinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit von 77’514 Franken im Jahr 2013, von 7’027 Franken im Jahr 2014 und von 23’164 Franken im Jahr 2015 deklariert. Der Auszug aus dem individuellen Beitragskonto (IK) wies für die Jahre 2013 und 2014 jeweils ein leicht höheres Erwerbseinkommen und für die Jahre 2005–2010 einen Lohn von durchschnittlich 110’770 Franken aus (IV-act. 10–1). Das Spital E.___ hatte am 20. Dezember 2016 berichtet (IV-act. 11), der Versicherte sei am 17. Dezember 2016 in den Notfall eingetreten, nachdem er bei der Arbeit von einer Leiter gestürzt sei. Beim Sturz habe er eine Luxatio subtalare medial am linken Fuss erlitten. Unter Sedation sei die Reposition nicht möglich gewesen, weshalb diese dann unter Vollnarkose im Operationssaal habe durchgeführt werden müssen. Der postinterventionelle Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Das am Folgetag durchgeführte CT habe zahlreiche kleine osteoligamentäre Ausrissfragmente aus dem Talus, aber keine grösseren Frakturen gezeigt. In einem Bericht vom Mai 2017 hatte das Spital E.___ festgehalten (IV-act. 15), fünf Monate nach dem Eingriff habe der Versicherte noch immer über Beschwerden im linken Fuss geklagt. Er habe angegeben, dass der Fuss im Verlauf des Tages anschwelle und schmerze, weshalb er teilweise nachmittags Gehstöcke zur Hilfe nehmen müsse. Er arbeite zu zehn Prozent im Büro und zu zehn Prozent auf der Baustelle. Im Januar 2018 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für einen 3D-Zeichnungskurs als Frühinterventionsmassnahme (vgl. IV-act. 33). Ende Mai 2018 wurde eine A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchgehende Längsruptur des Peroneus brevis operativ genäht; der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich problemlos (IV-act. 36). Im Oktober 2018 berichtete der Orthopäde Dr. med. B.___ über einen grundsätzlich günstigen Rehabilitationsfortschritt bei einer objektiv regelrechten Funktion der Peronealsehnen, aber immer noch zunehmenden Schwellungen und Schmerzen bei einer vermehrten Belastung (IV-act. 45). Im November 2018 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), er zweifle an der langfristigen Zumutbarkeit der angestammten, fussbelastenden Tätigkeit, woran der Umstand nichts ändere, dass der Versicherte diese nach wie vor zeitweise ausübe (IV-act. 46). Am 16. Januar 2019 wurde der Versicherte vom Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___ orthopädisch untersucht. Der Kreisarzt hielt fest (Fremdakten), der Versicherte leide an einer persistierenden mittel- bis hochgradigen Bewegungseinschränkung und Funktionsbeeinträchtigung des linken oberen und unteren Sprunggelenks mit einer residuellen Belastungs- und Koordinationsproblematik, persistierenden Balance- Störungen infolge eines gestörten Abrollvorgangs, einer residuellen Dystrophie des linken Rückfusses, Weichteilverklebungen und Muskelkontrakturen sowie persistierenden Sensibilitätsstörungen. Repetitive schwere körperliche Belastungen, das ausschliessliche Arbeiten im Stehen und Gehen, das Arbeiten auf einem unebenen Untergrund oder auf Dachschrägen, das repetitive Besteigen von Leitern oder Gerüsten, Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen, das repetitive Treppensteigen sowie das repetitive Heben von schweren Lasten seien nicht mehr zumutbar. Leichte und mittelschwere sowie gelegentlich schwere körperliche Arbeiten seien dem Versicherten bei Gewährung von zusätzlichen Arbeitspausen von je eineinhalb Stunden pro Halbtag vollschichtig zumutbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil entspreche einem Pensum von 60 Prozent in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Bauschreiner, wobei zehn Prozent auf administrative und 50 Prozent auf handwerkliche Tätigkeiten entfielen. Eine Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 22. Januar 2019 (IV-act. 55–6 f.), der Versicherte arbeite zu 60 Prozent in seinem Betrieb, wobei er zu zehn Prozent administrativ und zu 50 Prozent handwerklich tätig sei. Die Suva werde die Zusprache einer Invalidenrente prüfen. An sich bestehe ein Umschulungsanspruch, da der Versicherte in seinem erlernten Beruf zu mehr als 20 Prozent arbeitsunfähig sei. Für den Versicherten komme eine Geschäftsaufgabe aber nicht in Frage. Er wolle sich nicht umschulen lassen und er wolle auch keine anderen beruflichen Eingliederungsmassnahmen in Anspruch nehmen. Die berufliche Eingliederung werde A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. deshalb abgeschlossen. Mit einer Mitteilung vom 22. Januar 2019 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 57). Die Suva sprach dem Versicherten mit einer Verfügung vom 17. Mai 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent zu (Fremdakten). Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle verglich das im IK-Auszug für das Jahr 2016 ausgewiesene, an die Nominallohnentwicklung 2016–2018 angepasste Erwerbseinkommen von 114’712 Franken mit jenem Erwerbseinkommen, das der Versicherte im Jahr 2018 effektiv erzielt hatte (83’328 Franken); das ergab einen Invaliditätsgrad von 27,36 Prozent (IV-act. 61). Mit einem Vorbescheid vom 24. Mai 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 63). Der Versicherte reagierte nicht auf diesen Vorbescheid, weshalb die IV-Stelle das Rentenbegehren mit einer Verfügung vom 11. Juli 2019 wie angekündigt abwies (IV-act. 64). A.c. Am 9. August 2019 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur erneuten Berechnung des Invaliditätsgrades. Zur Begründung führte er aus, das Valideneinkommen belaufe sich nicht auf 114’472 Franken, sondern auf 105’000 Franken. Die Vergleichseinkommen müssten gemäss einem Merkblatt der Beschwerdegegnerin anhand des Durchschnitts der zwischen dem 21. Altersjahr und dem 31. Dezember im Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erzielten Erwerbseinkommens ermittelt werden. Angesichts des unsteten Einkommensverlaufs stelle der letzte Lohn lediglich eine zufällige Grösse dar. Am 13. September 2019 liess der Beschwerdeführer die Steuererklärung für das Jahr 2019 einreichen (act. G 4.1.1). B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, das Bundesgericht habe festgehalten, dass bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich auf den IK-Auszug abzustellen sei. Vorliegend sei kein Grund ersichtlich, der eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen würde. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit. Sein Gegenstand muss deshalb jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen, das sich auf die Prüfung des Rentenbegehrens des Beschwerdeführers beschränkt hat. Zu prüfen ist folglich in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. Der Beschwerdeführer liess am 4. November 2019 die Zusprache mindestens einer Viertelsrente ab dem 1. Juni 2019 sowie eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beantragen (act. G 9). B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 11 f.).B.d. Laut dem Art. 28 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Als Invalidität wird im Art. 8 Abs. 1 ATSG eine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit definiert, worunter gemäss dem Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte und nach der zumutbaren Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verstehen ist. Wenn die Erwerbsunfähigkeit als versicherter „Schaden“ dem Verlust an Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht, muss die Erwerbsfähigkeit als versichertes „Gut“ den Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung entsprechen. Für die Bemessung der Invalidität müssen folglich die Erwerbsmöglichkeiten ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung (sog. Validenkarriere) mit den Erwerbsmöglichkeiten trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung (sog. Invalidenkarriere) verglichen werden. Da sich diese Erwerbsmöglichkeiten respektive Karrieren nicht quantifizieren lassen, müssen geeignete Messgrössen herangezogen werden, nämlich jene Erwerbseinkommen, die die versicherte Person mit ihren Erwerbsmöglichkeiten – mit und ohne die 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsbeeinträchtigung – erzielen könnte (sog. Validen- und Invalideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG). Die Invalidität wird also nicht medizinisch, sondern (strikt) ökonomisch definiert. Weil letztlich der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten ausschlaggebend sein muss, dürfen sich weder die Bestimmung der Validen- und der Invalidenkarriere noch die Bemessung der Vergleichseinkommen allein daran orientieren, was die versicherte Person in einem bestimmten Beruf oder an einem bestimmten Arbeitsplatz verdienen könnte, denn das hätte zur Folge, dass nicht die Invalidität im Sinne des Art. 8 ATSG, sondern eine Arbeitsplatz-„Invalidität“ ermittelt würde. Vielmehr muss danach gefragt werden, mit welcher Karriere die versicherte Person ihre Erwerbsmöglichkeiten – mit und ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung – strikt ökonomisch betrachtet sinnvoll ausgenutzt hätte respektive wie hoch das Validen- und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der konkreten Erwerbsmöglichkeiten sein könnten. Massgebend sind dabei nicht die Verhältnisse auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt, sondern jene auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der sich durch ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Arbeitsstellen sowie dadurch auszeichnet, dass ein breiter Fächer von Arbeitsstellen zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer hat eine Berufsausbildung zum Bauschreiner absolviert. In den Jahren 2005–2010 hat er als Bauschreiner einen Lohn von durchschnittlich 110’770 Franken erzielt. Das entspricht ziemlich genau dem statistischen Zentralwert der Löhne – allerdings nicht im Jahr 2010, sondern im Jahr 2018 – jener Arbeitnehmer, die im Baugewerbe Tätigkeiten verrichtet haben, die die Lösung von komplexen Problemen und die Entscheidfindung in komplexen Situationen umfasst sowie ein grosses Fach- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet erfordert haben (Kompetenzniveau 4 gemäss LSE; Tabelle A1, Branchen 41–43). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in den Jahren 2010–2018 hat der Beschwerdeführer folglich einen Lohn erzielt, der selbst für einen hoch qualifizierten Berufsmann im Baugewerbe, der hoch anforderungsreiche Arbeiten verrichtet hat, überdurchschnittlich hoch gewesen ist. Diesen Lohn hätte er mit seiner Ausbildung und Berufserfahrung auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt aber für solche Tätigkeiten auch bei jedem anderen Arbeitgeber erzielen können. Damit liegt auf der Hand, dass die ökonomisch sinnvollste Validenkarriere in einer Weiterführung dieser Tätigkeit bestanden hätte; das Valideneinkommen hätte sich folglich weiterhin in dieser Höhe bewegt. Der Wechsel in eine selbständige Erwerbstätigkeit als Bauschreiner im Jahr 2011 hat daran aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nichts geändert, denn mit Blick auf die massgebenden Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf dem (fiktiven) allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist es irrelevant, ob der Beschwerdeführer auf dem invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt als angestellter Bauschreiner oder als selbständiger 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bauschreiner gearbeitet hat. Die Beschwerdegegnerin hat zwar formal nicht die nach der bundesgerichtlichen Auffassung für Selbständigerwerbende angeblich massgebende Invaliditätsbemessungsmethode des gewichteten Betätigungsvergleichs angewendet, aber ihr Einkommensvergleich hat sich offenkundig an der bundesgerichtlichen Auffassung orientiert, wonach sich die Invalidität eines Selbständigerwerbenden allein an der Einschränkung am konkreten Arbeitsplatz orientiere (Arbeitsplatz-„Invalidität“). Diese Auffassung ist nach dem oben Angeführten als gesetzwidrig zu verwerfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist deshalb die Höhe des Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit effektiv erzielt hat, für die Bestimmung des Valideneinkommens irrelevant, zumal dieser Betrag nicht nur von der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch von konjunkturellen Umständen, von der Rendite der in das eigene Unternehmen getätigten Investitionen, vom ökonomischen Mehrwert, den die angestellten Mitarbeiter für den Beschwerdeführer generiert haben, und weiteren invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden Faktoren abhängig gewesen ist und deshalb offensichtlich kein Mass für die Erwerbsfähigkeit (Validität) sein kann. Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers für seine eigene Unternehmung hat strikt ökonomisch betrachtet genau denselben Wert gehabt, den sie auch für einen Arbeitgeber gehabt hätte. Der dieser Arbeitsleistung angemessene Lohn hat jenem Lohn entsprechen müssen, den der Beschwerdeführer von einem sich strikt ökonomisch verhaltenden Arbeitgeber erhalten hätte. Hätte der Beschwerdeführer nicht selbst in seiner Unternehmung mitgearbeitet, sondern einen Dritten angestellt, der seine Arbeit verrichtet hätte, hätte er diesem einen Lohn für einen hoch qualifizierten, leicht überdurchschnittlich leistungsfähigen Bauschreiner ausrichten müssen. Dieser Lohn hätte bei einer rein ökonomischen Betrachtung jenem Lohn entsprochen, den der Beschwerdeführer erzielt hätte, wenn er seine Arbeit für einen anderen Arbeitgeber verrichtet hätte. Der genaue Betrag, der als Valideneinkommen anzurechnen ist, lässt sich weder den Akten noch den einschlägigen Statistiken entnehmen, denn die Statistiken weisen keinen Zentralwert für jene Löhne aus, die ein Arbeitnehmer (mit der Ausbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers) erzielen könnte, wenn er jene Tätigkeiten verrichten würde, die der Beschwerdeführer verrichtet hat. Die angefochtene Verfügung beruht diesbezüglich auf einem nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden Sachverhalt, weshalb sie als in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und damit als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird ihre Berufsberatung damit beauftragen, den der Ausbildung, der Berufserfahrung und der ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers entsprechenden Lohn zu ermitteln, der bei der Invaliditätsbemessung als Valideneinkommen zu berücksichtigen sein wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch bezüglich des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die darin bestanden hat, eine als Einkommensvergleich „getarnte“ Arbeitsplatz-„Invalidität“ zu ermitteln und das trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung erzielte Betriebsergebnis als Invalideneinkommen heranzuziehen, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine „Hochrechnung“ dieses Betrages von 60 Prozent (als angeblich zumutbares Pensum) auf 100 Prozent ein weit über 110’000 Franken liegendes Valideneinkommen ergeben müsste. Auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens muss sorgfältig untersucht werden, welchen Lohn ein potentieller Arbeitgeber dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Ausbildung, der Berufserfahrung für eine spezifische Arbeit ausrichten würde, wobei hier aber natürlich die gesundheitsbedingten Einschränkungen in Bezug auf die in Frage kommenden Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Eine sich nicht am objektiven ökonomischen Wert der (verbleibenden) Arbeitsleistung des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt orientierende Bemessung des Invalideneinkommens hätte zur Folge, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrades zwei auf völlig unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen basierende und deshalb nicht miteinander vergleichbare Einkommen einander gegenüber gestellt würden, was augenscheinlich kein valides Ergebnis zeitigen könnte. In den Akten findet sich weder ein detailliertes Anforderungsprofil bezüglich der in Frage kommenden berufstypischen Tätigkeiten noch eine spezifische, sich rein an den objektiven klinischen Befunden orientierende Arbeitsfähigkeitsschätzung. Die Beurteilung des Suva-Kreisarztes hat sich nämlich primär an den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers orientiert, der angegeben hatte, dass er zu zehn Prozent administrative und zu 50 Prozent handwerkliche Tätigkeiten verrichten könne, was vom Kreisarzt unkritisch als überzeugend qualifiziert worden ist. Die Berichte der behandelnden Ärzte enthalten keine überzeugendere Arbeitsfähigkeitsschätzung, weshalb sich der Sachverhalt diesbezüglich als ungenügend abgeklärt erweist. In den Akten fehlt aber nicht nur eine überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung, sondern auch berufsberaterische Ausführungen zur erwerblichen Komponente der zumutbaren Invalidenkarriere. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt zu prüfen, ob es eine leidensadaptierte Tätigkeit gibt, in der der Beschwerdeführer seine Berufskenntnisse nutzen und einen mit dem Valideneinkommen vergleichbaren Lohn erzielen könnte. Sie hat auch nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer, wenn er seinen erlernten handwerklichen Beruf tatsächlich nur noch im Umfang von etwa 50 Prozent ausüben könnte, in der Lage wäre, zusätzlich einer anderen, leidensadaptierten Erwerbstätigkeit nachzugehen, mit der er ein zusätzliches Einkommen erzielen könnte. Wäre der Beschwerdeführer im erlernten Beruf tatsächlich zu 50 Prozent arbeitsfähig und könnte ihm zusätzlich beispielsweise eine leidensadaptierte Hilfsarbeit im Umfang von 50 Prozent zugemutet werden, dürfte wohl ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent resultieren. Zudem dürfte es für 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.
Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. einen medizinischen Sachverständigen gar nicht möglich sein, sich hinreichend genau zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit zu äussern, wenn er gar nicht weiss, welche körperlichen Belastungen diese Tätigkeit mit sich bringt. Die Sache ist deshalb zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird zunächst ihre Berufsberatung damit beauftragen, Stellung zu möglichen leidensadaptierten Tätigkeiten im angestammten Berufsfeld zu nehmen und zusätzlich ein detailliertes Anforderungsprofil für die Tätigkeit des Beschwerdeführers in dessen eigener Unternehmung zu erstellen, das heisst aufzuzeigen, mit welchen konkreten Belastungen diese Tätigkeit verbunden ist (z.B. Gewichtsbelastungen, Anforderungen an die Steh- und Gehfähigkeit, Umfang und Intensität von ungünstig belastenden Arbeitshaltungen etc.). Dieses Anforderungsprofil wird die Grundlage für eine in einem zweiten Schritt in Auftrag zu gebende orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers bilden. Der orthopädische Sachverständige wird sich eingehend mit den Anforderungen der konkreten Tätigkeit auseinandersetzen und aufzeigen müssen, in welchem Umfang und Ausmass diese dem Beschwerdeführer trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbar sind. Zudem wird der orthopädische Sachverständige Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit und zur medizinischen Zumutbarkeit der Ausübung sowohl der angestammten als auch einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit je in einem Teilpensum nehmen. Sollten diese weiteren Abklärungen ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im erlernten Beruf objektiv in einem wesentlichen Umfang eingeschränkt ist, bestünde die Invalidenkarriere in der Weiterführung der bisherigen Berufstätigkeit im medizinisch möglichen und zumutbaren Umfang, verbunden mit der Ausübung einer leidensadaptierten Hilfsarbeit, soweit eine solche medizinisch möglich und zumutbar wäre. Das Invalideneinkommen würde sich diesfalls aus dem Teilzeitlohn aus der Berufstätigkeit und dem Teilzeitlohn aus der leidensadaptierten Hilfsarbeit zusammensetzen. Sollte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer ohne eine Umschulung in einem rentenbegründenden Ausmass invalid ist, wird die Beschwerdegegnerin ihn wohl nicht gestützt auf den Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Erfüllung seiner rentenspezifischen Schadenminderungspflicht in der Form einer Umschulung anhalten können, weil sie eine Umschulung bereits formell rechtskräftig und damit verbindlich verweigert hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der Aktenumfang geringer als bei einem durchschnittlich aufwendigen IV-Rentenfall gewesen ist und weil deshalb der Aufwand für das Aktenstudium entsprechend tiefer gewesen ist. Die Parteientschädigung ist deshalb auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid 1. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.05.2021 Art. 16 ATSG. Art. 28 IVG. Invalidenrente. Selbständige Erwerbstätigkeit. Bemessung der Invalidität. Einkommensvergleich. Massgeblichkeit der Erwerbsmöglichkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit und ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2021, IV 2019/196).
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