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St.Gallen Versicherungsgericht 02.12.2019 IV 2019/195

2 dicembre 2019·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,807 parole·~14 min·2

Riassunto

Art. 44 ATSG. Medizinisches Gutachten. Anforderungen an einen neuropsychologischen Experten. Ausweise über eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung sind notwendige Voraussetzung, um den hohen fachlichen Anforderungen an neuropsychologische Sachverständige zu genügen. Die in Deutschland erworbene psychiatrische Weiterbildung für sich allein genügt nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, IV 2019/195).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2019/195 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.02.2020 Entscheiddatum: 02.12.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2019 Art. 44 ATSG. Medizinisches Gutachten. Anforderungen an einen neuropsychologischen Experten. Ausweise über eine fachspezifische Ausoder Weiterbildung sind notwendige Voraussetzung, um den hohen fachlichen Anforderungen an neuropsychologische Sachverständige zu genügen. Die in Deutschland erworbene psychiatrische Weiterbildung für sich allein genügt nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2019, IV 2019/195). Entscheid vom 2. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2019/195 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Begutachtung Sachverhalt A.   Mit Wiederanmeldung vom 12. Juni 2018 ersuchte A.___ um Ausrichtung von IV- Leistungen (IV-act. 145). Die langjährig behandelnde Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte im Bericht vom 11. Dezember 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine Neurofibromatose Typ 1; einen Status nach Verzögerung von Wachstum und Entwicklung; episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp; Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich bei bekannter Skoliose und eine Anpassungsstörung/depressive Verstimmung. Sie hielt den Versicherten lediglich in einem geschützten Rahmen bzw. im 2. Arbeitsmarkt für arbeitsfähig (IV-act. 190). Der behandelnde med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine Lernstörung mit einem unterdurchschnittlichen Gesamt-IQ von 81, der deutliche leichte bis mittelschwere kognitive Auswirkungen auf die Emotions- und Verhaltensregulation habe, und eine leichte bis mittelgradige depressive Störung, stark wechselnd, je nach Situation (Verlaufsbericht vom 14. November 2018, IV-act. 194). Die im Auftrag des behandelnden Psychiaters in der Klinik für Neurologie am Kantonsspital St. Gallen (KSSG) von Dr. phil. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, am 17. Dezember 2018 durchgeführte neuropsychologische Verlaufsuntersuchung ergab eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit leichten kognitiven Störungen und leichten Auffälligkeiten in Affektivität, Antrieb und Verhalten. Es liessen sich eine Lernstörung in multiplen Bereichen sowie insbesondere auch eine Schwäche im Sprachverständnis mit Schwierigkeiten in der Umsetzung von gehörten und vor allem gelesenen Informationen erheben (IV-act. 192-5 Mitte). Eine neuropsychologische Therapie sei aktuell nicht notwendig. Aufgrund der leichten kognitiven Funktionsstörungen sei davon auszugehen, dass bei einer Anwesenheit von 8 Stunden A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte pro Tag durch Schwankungen in Aufmerksamkeit, Antrieb und Arbeitstempo sowie der reduzierten Lernfähigkeit eine Einschränkung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit von 20 bis 30% je nach Anforderungen bestehe (IV-act. 192-6; siehe zum Ganzen den Bericht vom 19. Dezember 2018, IV-act. 192-2 ff.). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 5. Februar 2019 mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) als notwendig erachte und die Kosten hierfür übernehmen werde (IV-act. 201). Gleichzeitig informierte sie über die von ihr vorgesehenen Fragen (IV-act. 202). In der Mitteilung vom 5. März 2019 orientierte die IV-Stelle den Versicherten über die vorgesehene Beauftragung der E.___ AG und gab ihm die Namen der medizinischen Experten bekannt (IV-act. 209). A.b. Dagegen erhob der Versicherte am 26. März 2019 Einwand. Er beantragte darin, dass der Gutachtensauftrag für die polydisziplinäre Begutachtung nicht an die E.___ AG zu vergeben sei und über den Zufallsgenerator MED@P eine andere Gutachtensstelle zu ermitteln sei, wobei zusätzlich die Fachrichtung der Neuropsychologie zu berücksichtigen sei. Des Weiteren rügte er die Formulierung der Fragestellungen unter Ziff. 8.1 des Fragekatalogs und ersuchte um deren Streichung. Ausserdem sei es für ihn aufgrund seiner Sprachstörung nicht möglich, bei der E.___ AG einzig von deutschen Ärzten begutachtet zu werden. Er habe Mühe, Hochdeutsch zu verstehen und könne sich auch nicht genügend ausdrücken. Er sei auf eine umfassende Verständigung in Mundart angewiesen (IV-act. 215). A.c. Mit Schreiben vom 4. April 2019 forderte die IV-Stelle die E.___ AG unter Hinweis auf den Einwand des Versicherten hinsichtlich der notwendigen Fachdisziplinen auf, den «Auftrag auf die fachliche Güte und Vollständigkeit zu prüfen» und bis 18. April 2019 Bescheid zu geben (IV-act. 218). Gleichentags verfügte die IV-Stelle, dass sie die E.___ AG mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten beauftragen werde (IV-act. 219). Der Versicherte rügte in der Eingabe vom 24. April 2019 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und ersuchte um Zustellung der Antwort der E.___ AG auf die Anfrage vom 4. April 2019 (IV-act. 220). Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 ersuchte die IV-Stelle die E.___ AG um eine umgehende Beantwortung der Anfrage vom 4. April 2019 (IV-act. 222). Gleichentags widerrief sie die Zwischenverfügung vom 4. April 2019 (IV-act. 223). Am 6. Mai 2019 gab die E.___ AG der IV-Stelle bekannt, dass zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   und Psychotherapie, geplant sei (IV-act. 224). Hierüber orientierte die IV-Stelle den Versicherten am 17. Mai 2019 und gewährte ihm das rechtliche Gehör (IV-act. 227). In der Stellungnahme vom 4. Juni 2019 vertrat der Versicherte im Wesentlichen den Standpunkt, Dr. F.___ fehle die für eine Erstattung eines neuropsychologischen Gutachtens erforderliche Fachkompetenz. Der Gutachtensauftrag sei deshalb an eine andere Gutachtensstelle zu vergeben (IV-act. 230). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 ordnete die IV-Stelle die von ihr vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung durch die E.___ AG mit neuropsychologischer Begutachtung durch Dr. F.___ an. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) habe Dr. F.___ explizit die Bewilligung erteilt, weiterhin neuropsychologische Begutachtungen für die IV-Stellen durchzuführen. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Neuropsychologie in Deutschland Teil der Aus- und Weiterbildung als Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie bilde und Dr. F.___ somit über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfüge. Die vom Versicherten gerügte Fragestellung strich sie ersatzlos (IV-act. 232). Gegen die Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Juli 2019. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kostenund Entschädigungsfolgen deren Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Auftrag für die polydisziplinäre Begutachtung nicht an die E.___ AG zu vergeben und über den Zufallsgenerator MED@P eine andere Gutachtensstelle zu ermitteln. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die E.___ AG anzuweisen, im Fachbereich Neuropsychologie einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterin vorzuschlagen. Anschliessend sei das rechtliche Gehör zu gewähren. Des Weiteren sei bei der FMH bzw. beim Präsidenten der FMH, Dr. med. G.___, anzufragen, ob der Psychiater Dr. F.___ über eine ausreichende fachliche Qualifikation für die Erstattung neuropsychologischer Gutachten verfüge. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer gegen die angeordnete Begutachtung im Wesentlichen vor, Dr. F.___ verfüge über keine spezifischen Qualifikationen oder Erfahrung im Gebiet der Neuropsychologie. Auf der von der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen (SVNP) erstellten Liste der Neuropsychologen FSP mit kontrolliertem Fortbildungsnachweis (siehe hierzu IVact. 230-4 ff.) sei Dr. F.___ nicht verzeichnet. Die fachliche Qualifikation von Dr. F.___ B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen bezüglich der Erstattung neuropsychologischer Gutachten sei gerichtlich zu prüfen. Auskünfte des BSV würden reine Parteibehauptungen darstellen. Dieses sei nicht unabhängig und neutral, sondern auf eine Stufe mit der Beschwerdegegnerin zu stellen. Die Behauptung, dass Dr. F.___ aufgrund des deutschen Abschlusses als Facharzt für Psychiatrie auch für die neuropsychologische Gutachtenstätigkeit qualifiziert sei, sei äusserst kritisch zu prüfen. Allenfalls seien gewisse Module oder Grundlagen der Neuropsychologie bei der psychiatrischen Facharztausbildung vermittelt worden. Dies befähige aber noch lange nicht zu einer anspruchsvollen neuropsychologischen Gutachtertätigkeit. Auch aus dem Internetauftritt der Praxis von Dr. F.___ würden sich keine spezifischen Qualifikationen oder Erfahrungen im Gebiet der Neuropsychologie herauslesen lassen. Durch das Vorgehen der E.___ AG werde sein Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Gutachtensinstituts und des dortigen Gutachtensverfahrens bei objektiver Betrachtung nachvollziehbar beeinträchtigt, weshalb von einer Begutachtung durch die E.___ AG abzusehen sei. Des Weiteren sei es ihm (dem Beschwerdeführer) aufgrund seiner Sprachstörung nicht möglich, bei der E.___ AG einzig von deutschen Ärzten begutachtet zu werden. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Leiters der E.___ AG. Da dieser Einfluss auf sämtliche Gutachten nehme, sei dessen Befangenheit auch zu berücksichtigten, wenn er selbst nicht explizit als Gutachter auftrete (act. G 1). Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 30. August 2019 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält Dr. F.___ für die Erstattung neuropsychologischer Begutachtungen für ausreichend qualifiziert. In Deutschland sei die Neuropsychologie Teil der Aus- und Weiterbildung als Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe sich zudem an die Weisungen des BSV bzw. dessen in der Person von Dr. F.___ erteilten Bewilligung zur Durchführung neuropsychologischer Gutachten zu halten. Des Weiteren gehe aus den Akten nicht hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, eine Hochdeutsch sprechende Person zu verstehen. Sollte er sich tatsächlich nicht mit einem Hochdeutsch sprechenden Gutachter verständigen können, so wäre der Beizug eines Dolmetschers möglich. Die angefochtene Gutachtensanordnung sei rechtmässig (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die mit der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung durch die E.___ AG. Im Fall der Voreingenommenheit oder unzureichender Fachkompetenz einzelner mit der Begutachtung befasster Personen droht dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2017, IV 2016/432, E. 1), zumal auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen unbestrittenermassen erfüllt sind. 2.

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter oder die Gutachterin aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 3.

Zunächst ist die zwischen den Parteien umstrittene Qualifikation von Dr. F.___ zur Erstattung neuropsychologischer Gutachten zu prüfen. 3.1 Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Fachkompetenz bzw. fachspezifische Qualifikation der Abklärungspersonen ein strenger Massstab anzusetzen. Die Qualität eines Gutachtens kann nicht besser ausfallen, als es das Expertenwissen des Gutachters bzw. der Gutachterin gestattet. 3.2 Bei der Neuropsychologie handelt es sich um ein interdisziplinäres Forschungsgebiet zwischen Neurologie und Psychologie, das die Zusammenhänge zwischen Hirnschädigungen und Hirnfunktionsstörungen einerseits und psychischen Störungen andererseits untersucht. Die Neuropsychologie stützt sich dabei auf Erfahrungen der Psychopathologie, der kognitiven Psychologie, der Linguistik und Phonetik (Rainer Tölle/Klaus Windgassen, Psychiatrie, 14. Auflage, Heidelberg 2006, S. 8 unten). Die Neuropsychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie, das sich mit den Auswirkungen von biologischen Prozessen auf die Psyche und Wechselwirkungen zwischen Gehirn und Verhalten im weiteren Sinn bezieht (Pschyrembel, Klinisches © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wörterbuch, 267. Auflage, Berlin 2017, S. 1260; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Gutachten zu Fragen des Vorgehens bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Sozialversicherungsrecht und zum allfälligen Beitrag der Neuropsychologie, erstattet der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen [SVNP], vom 23. Dezember 2015; Download unter: <https://www.neuropsy.ch/download/pictures/ f8/0qqlzhw6i1y8ky6extikksu3zpx8gw / juristisches_gutachten_zum_thema_beitrag_der_neuropsychologie_bei_der_bestimmun g_ der_arbeitsfaehigkeit_prof_u_kieser_dezember_2015.pdf>, abgerufen am 22. Oktober 2019, S. 14). 3.3 Das Versicherungsgericht hat sich im Entscheid vom 5. September 2019, IV 2018/351, E. 4.3 ff., eingehend unter Einbezug u.a. der einschlägigen Fachliteratur (Thomas Merten, Neuropsychologische Begutachtung, Gen Re-Netletter, Ausgabe 1/2018) sowie den Leitlinien der SVNP (Stand 12. November 2016) zu den für eine neuropsychologische Begutachtung vorausgesetzten fachlichen Anforderungen der Sachverständigen geäussert. Es gelangte zum Schluss, dass neuropsychologische Ausweise über eine fachspezifische Aus- oder Weiterbildung notwendige Voraussetzung bilden, um den hohen fachlichen Anforderungen an medizinische Sachverständige zu genügen und die Gefahr von multiplen (Administrativ-/ Gerichts-)Gutachten zu senken. Dabei sind Kenntnisse über die korrekte Auswahl, Anwendung, Auswertung und Interpretation von neuropsychologischen Tests zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für einen qualifizierten Diagnostiker oder Gutachter. Profundes Wissen über Neurologie, Psychopathologie, funktionelle Neuroanatomie sowie spezielle Kenntnisse zur Begutachtung sind ebenso unabdingbar. Entsprechend stellt auch der Umfang des für eine qualifizierte Gutachtertätigkeit notwendigen Wissens heute die grösste Herausforderung an den klinischen Neuropsychologen dar (Merten, a.a.O., S. 5). In dem im Verfahren IV 2018/351 dem Versicherungsgericht zur Kenntnis gebrachten Schreiben vom 12. Juli 2018 legte die SVNP den folgenden, ausführlich begründeten Standpunkt dar: «Neuropsychologische Fragestellungen über den Weg einer Zusatzuntersuchung beantworten zu wollen, in welchem die Interpretation der erhobenen Befunden und die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte daraus resultierende Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit in den Händen fachfremder Gutachter (z.B. Psychiater oder Neurologen) liegt, hält die SVNP aus Gründen der Qualitätssicherung für nicht zielführend, um nicht zu sagen für fachlich nicht verantwortbar.» (act. G 10.2 im Verfahren IV 2018/351). Das BSV vertrat im Schreiben vom 23. Mai 2018 ebenfalls noch die Auffassung, «für das Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie gilt, dass neuropsychologische Testungen an einen spezialisierten Psychologen beauftragt werden sollen und nicht vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie selbst erstellt werden […]» (act. G 10.3 im Verfahren IV 2018/351). 3.4 Gemäss Angaben im Medizinalberuferegister hat Dr. F.___ im Jahr 2008 den Weiterbildungstitel «Psychiatrie und Psychotherapie» in Deutschland erworben. Die Anerkennung in der Schweiz erfolgte im Jahr 2011 und betraf einzig die Weiterbildung bzw. Qualifikation als Psychiater. Ein anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel hat in der Schweiz die gleichen Wirkungen wie der entsprechende eidgenössische Weiterbildungstitel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe [MedBG; SR 811.11]). Dr. F.___ wurden damit - bloss aber immerhin die gleichen Qualifikationen zuerkannt, über die Inhaber und Inhaberinnen der in der Schweiz erworbenen Weiterbildung «Psychiatrie und Psychotherapie» verfügen. Weder die E.___ AG noch die Beschwerdegegnerin brachten in den bisherigen Verfahren vor Versicherungsgericht vor, dass Dr. F.___ über eine Anerkennung der Psychologieberufekommission als Neuropsychologe gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) verfügt. Die Beschwerdegegnerin legt ausserdem weder dar noch ergibt sich aus den Akten, dass Dr. F.___ beim Abschluss der Ausbildung/Weiterbildung in Deutschland bzw. seither eine besondere Qualifikation im Fachgebiet der Neuropsychologie erworben bzw. später durch kontinuierliche neuropsychologische Weiterbildungen sich angeeignet hätte, die mit dem Fachwissen von heute tätigen neuropsychologischen Experten vergleichbar wäre. 3.5 Aus der im Verfahren IV 2018/351 auszugsweisen eingereichten «(Muster-)Weiterbildungsordnung 2003» der (deutschen) Bundesärztekammer in der Fassung vom 23. Oktober 2015 lässt sich denn auch keine spezifische und vertiefte Ausbildung zum neuropsychologischen Experten herleiten. In diesem Zusammenhang ist auch der Weiterbildungsteil der «psychodiagnostischen Testverfahren und neuropsychologischer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diagnostik» sowie die Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil «Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden» (S. 123 f.) zu sehen. Aus der genannten Weiterbildungsordnung lässt sich lediglich schliessen, dass damals Kenntnisse und Grundlagen anderer Disziplinen - u.a. der Neuropsychologie - vermittelt wurden, die der Wahrnehmung bzw. Erkennung interdisziplinärer Zusammenhänge diente. Der Erwerb dieser (Grund-)Kenntnisse entspricht für sich allein nicht einer fachspezifischen neuropsychologischen Aus- oder Weiterbildung bzw. den für eine neuropsychologische Begutachtung vorausgesetzten fachlichen Anforderungen gemäss Leitlinien der SVNP. Des Weiteren ist auch nicht konkret dargelegt worden, dass Dr. F.___ nach der Ausbildung fortwährend neuropsychologisch tätig war. Vielmehr geht aus dem SuisseMED@P-Reporting der Jahre 2014 bis 2018 hervor, dass Dr. F.___ ausschliesslich als psychiatrischer - und nicht etwa auch als neuropsychologischer - Experte ausgewiesen wurde. Dadurch entsteht der Eindruck, dass die Auswahl der Personen für eine neuropsychologische Begutachtung durch die E.___ AG vor allem der Umgehung der von den mit neuropsychologischen Begutachtungen betrauten Experten und Expertinnen zu beachtenden hohen fachlichen Anforderungen dient (eingehend hierzu betreffend die Person des Leiters der E.___ AG siehe den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. September 2019, IV 2018/351, E. 4.9.3). 3.6 Der Standpunkt, dass Personen, welche die neurologische bzw. psychiatrische Weiterbildung in Deutschland erworben haben, «qua Facharztausbildung» kompetent für neuropsychologische Begutachtung seien, lässt sich im Übrigen nur schwer in Einklang mit der konkret angeordneten polydisziplinären Begutachtung bringen. So ist sowohl für die neurologische (Dr. med. H.___) als auch die psychiatrische (Dr. med. I.___) Begutachtung ein Arzt vorgesehen, der die jeweilige Facharztweiterbildung in Deutschland erworben hatte. Es widerspricht der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Sichtweise, dass weder der neurologische noch der psychiatrische Experte die neuropsychologische Begutachtung mitübernimmt (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 5. September 2019, IV 2018/351, E. 4.9.2). 3.7 Unter diesen Umständen bietet die bei der E.___ AG angeordnete Begutachtung keine ausreichende Gewähr für eine medizinische Beurteilung, die den hohen fachlichen Anforderungen an die Beweiskraft einer medizinischen Expertise genügt. Vorliegend erscheint wie im Entscheid vom 5. September 2019, IV 2018/351, eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neuvergabe der an sich unbestrittenen polydisziplinären Begutachtung im Rahmen des Zufallsprinzips - unter Ausschluss der E.___ AG - angezeigt. Deshalb kann offenbleiben, ob die E.___ AG eine unvoreingenommene Begutachtung zu gewährleisten vermag, was der Beschwerdeführer bestreitet (act. G 1, Rz 26 f.), oder ob eine Begutachtung durch die mitgeteilten deutschen E.___-Ärzte mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sprachstörungen vereinbar wäre (siehe hierzu act. G 1, Rz 25). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung. 4.3 Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Streitfrage sowie des einfachen Schriftenwechsels erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 27. Juni 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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