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St.Gallen Versicherungsgericht 14.06.2019 IV 2018/94

14 giugno 2019·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·8,633 parole·~43 min·1

Riassunto

Art. 42 und 42ter IVG, Art. 36 ff. IVV: Das Vorliegen einer schweren Hilflosigkeit verneint, da der Beschwerdeführer nicht in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche und dauernde Dritthilfe angewiesen ist. Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mehr als 6 Stunden bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2019, IV 2018/94).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/94 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.05.2020 Entscheiddatum: 14.06.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2019 Art. 42 und 42ter IVG, Art. 36 ff. IVV: Das Vorliegen einer schweren Hilflosigkeit verneint, da der Beschwerdeführer nicht in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche und dauernde Dritthilfe angewiesen ist. Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mehr als 6 Stunden bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2019, IV 2018/94). Entscheid vom 14. Juni 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr.   IV 2018/94 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Hilflosenentschädigung (Erhöhung) Sachverhalt A.  A.a  A.___ (nachfolgend: Versicherter) wurde am 7. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Oberärztin Dr. med. B.___ vom Spital C.___ berichtete am 21. Juli 2011, der Versicherte sei am __ 2011 in einer termingerechten Spontangeburt auf die Welt gekommen. Er leide an einem Dysmorphie-Syndrom mit partieller Monosomie bzw. partieller Trisomie 18, mit Anotie beidseits, mit Retro-/Mikrognatie, mit Sandalenfurche beidseits, mit 4-Fingerfurche links, mit Spaltwirbel Th10, mit Halbwirbel Th5 sowie mit Hypertelorismus. Auch leide er an einem muskulären Ventrikelseptumdefekt, einer Restöffnung des foramen ovale sowie einer dysplastischen bikuspiden Aortenklappe mit Insuffizienz. Beim Versicherten lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 152, 313 und 441 des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) vor. Aufgrund des Dysmorphiesyndroms und des schlechten Trinkverhaltens mit in der Folge auftretenden Hypoglykämien sei der Versicherte vom Spital D.___ auf die Kinderintensivstation des Spitals C.___ verlegt worden. Initial habe die Nahrung teilweise sondiert werden müssen. Im Verlauf habe sich ein gutes Trinkverhalten entwickelt, sodass der Versicherte bei ansonsten komplikationsloser Hospitalisation am 8. Juni 2011 nach Hause habe entlassen werden können (IV-act. 10, vgl. ferner IV-act. 57 S. 4 ff.). Am 21. Oktober 2011 meldete Dr. med. E.___, Arzt für Kinder- und Jugendmedizin des Spitals C.___, den Versicherten bei der IV-Stelle zusätzlich für das Geburtsgebrechen Ziff. 395 an, da der Versicherte Anzeichen einer cerebralen Bewegungsstörung aufweise (IV-act. 16), jedoch lehnte die IV-Stelle die Anerkennung dieses Geburtsgebrechens ab (vgl. IV-act. 48, 94, 105 und 116). Am 25. Oktober 2011 reichte die Mutter des Versicherten bei der IV-Stelle ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuch um Kostengutsprache für ein Baha-Hörgerät ein (IV-act. 15). In drei Mitteilungen vom 11. November 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprachen für die Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 441/446, 152 und 313 (IV-act. 23 ff.; vgl. ferner IV-act. 182 bzgl. Verlängerung der Leistungsanerkennung zu Ziff. 313). In einem Bericht an die IV-Stelle vom 18. Januar 2012 hielt Dr. F.___ fest, dass seit dem 23. August 2011 als neue Diagnose eine Inguinalhernie links festgestellt worden sei, deren Sanierung mittels einer Operation geplant sei (IV-act. 38 S. 4 ff.). Er nannte als neues Geburtsgebrechen Ziff. 303 (IV-act. 38 S. 4), für dessen Behandlung die IV-Stelle am 25. Januar 2012 sodann eine Kostengutsprache leistete (IV-act. 41). Am 10. Februar 2012 folgte seitens der IV-Stelle eine Kostengutsprache für zwei knochenverankerte Hörgeräte (IV-act. 47). Später anerkannte die IV-Stelle auch noch das Geburtsgebrechen Ziff. 427 (vgl. IV-act. 137 und 172). A.b  Am 30. April 2012 meldete die Mutter des Versicherten ihren Sohn zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-act. 61). Sie gab an, der Versicherte sei in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen (IV-act. 61 S. 4). Ausserdem benötige der Versicherte dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe (er müsse regelmässig inhalieren) und müsse auch persönlich überwacht werden (IV-act. 61 S. 5). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit einer Verfügung vom 17. August 2012 für die Zeit ab dem 1. August 2011 eine Entschädigung wegen einer leichten Hilflosigkeit zu (IV-act. 84). A.c  Im Rahmen eines im Juni 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens bezüglich der Hilflosenentschädigung gaben die Eltern des Versicherten am 19. Juni 2014 in einem Fragebogen an, dass der Versicherte noch immer in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf eine direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen sei. Er laufe noch nicht, das An- und Auskleiden erfolge vollständig durch die Eltern, er benötige Tag und Nacht Windeln und er sitze zwar am Tisch, müsse jedoch gefüttert werden. Auch müsse der Versicherte persönlich überwacht werden. Allerdings brauche er keine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe mehr (IV-act. 100). Am 17. Juli 2014 gab Dr. med. G.___, Kinderarzt FMH, an, dass die im Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung gemachten Angaben mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmten (IV-act. 110). Am 27. August 2014 wurde eine Abklärung bei der Familie des Versicherten durchgeführt (vgl. IV-act. 114). Im entsprechenden Bericht wurde die Notwendigkeit einer regelmässigen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erheblichen Hilfe in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden (täglicher Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden Kind 10 Minuten), Essen (5 Minuten), Verrichten der Notdurft (12 Minuten) sowie Fortbewegung (ohne anrechenbaren Mehraufwand) anerkannt, während eine solche im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen verneint und für den Bereich Körperpflege aufgrund des Alters des Versicherten von vornherein ausgeschlossen wurde. Der zeitliche Aufwand für die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen wurde auf 8 Minuten geschätzt, der Mehraufwand für therapeutische Massnahmen auf 60 Minuten. Insgesamt wurde ein Mehraufwand von 95 Minuten pro Tag ermittelt. Überdies wurde festgehalten, dass medizinisch keine ständige persönliche Überwachung notwendig sei, sondern der Versicherte altersentsprechend nicht unbeobachtet gelassen werden könne (IV-act. 119). Die Mutter des Versicherten erklärte sich mit den Ausführungen im Abklärungsbericht einverstanden, liess jedoch Ergänzungen anbringen (vgl. IV-act. 119 S. 7 i.V.m. 117 S. 1 f.). Beim An- und Auskleiden erachtete sie einen Mehraufwand von 30 statt 10 Minuten als angebracht, beim Essen einen solchen von 20 statt von 5 Minuten. Überdies liess sie anmerken, der Versicherte könne nicht selbständig aufstehen und absitzen (IV-act. 117). A.d  Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2014 rückwirkend ab 1. Juni 2014 eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades bei einem Tagesansatz von Fr. 39.-- bzw. ab 1. Januar 2015 von Fr. 39.20 zu. Zur Begründung führte sie an, unter Berücksichtigung der Ergänzungen zum Abklärungsbericht bestehe ein zeitlicher Mehraufwand von 152.5 Minuten. Seit August 2011 sei der Versicherte bei der Fortbewegung, seit Februar 2012 beim An- und Auskleiden, seit März 2012 bis Ende 2014 beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, seit Januar 2013 beim Essen und seit November 2013 bei der Notdurft auf erhebliche und regelmässige Hilfe angewiesen (IV-act. 128). A.e  Im Rahmen einer im Mai 2017 eingeleiteten Revision bezüglich der Hilflosenentschädigung (vgl. IV-act. 179) gab die Mutter des Versicherten am 1. Juni 2017 an, dass der Versicherte bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/ Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei. Er benötige keine Unterstützung beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen. Er könne nur pürierte Nahrung zu sich nehmen. Bezüglich der Verrichtung der Notdurft führte die Mutter des Versicherten aus, dass dieser Tag und Nacht Windeln © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte trage. Weiter wurde im Fragebogen angemerkt, dass der Versicherte nicht bei der Fortbewegung innerhalb der Wohnung, wohl aber bei der Fortbewegung im Freien auf eine erhebliche, regelmässige Hilfe angewiesen sei. Er könne selber laufen, müsse jedoch überwacht und geführt werden. Er könne nicht alleine auf den Spielplatz gehen oder draussen spielen. Die Mutter des Versicherten gab auch an, dass letzterer eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe benötige. Ihm müsse einmal pro Tag Nexium verabreicht werden. Überdies sei eine tägliche Applikation von Augenpflastern notwendig. Schliesslich müsse der Versicherte tagsüber und nachts persönlich überwacht werden. Er erkenne keine Gefahren und wache in der Nacht mehrmals auf. Als Hilfsmittel seien Hörgeräte vorhanden. Der Gesundheitszustand des Versicherten sei unverändert (IV-act. 178 S. 1 ff.). Dr. med. H.___, FA für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete am 20. Juni 2017, dass die Gesamtsituation des Versicherten aus ärztlicher Sicht wesentlich gravierender sei, als dies im Beiblatt zum Fragebogen geschildert sei. Die persönliche Beeinträchtigung des Versicherten sei derart, dass auch in Zukunft eine 1:1 Betreuung notwendig sein werde. Später werde eine Integration in einem behindertengerechten Wohnheim notwendig werden, sofern die elterliche Pflegekapazität nicht mehr ausreichen sollte (IV-act. 178 S. 5). A.f  Am 13. September 2017 führte die IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens bezüglich der Hilflosenentschädigung eine Abklärung an Ort und Stelle bei der Familie des Versicherten durch (IV-act. 184 und 190). Im entsprechenden Bericht wurde festgehalten, dass der Versicherte in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung im Freien nach wie vor auf eine regelmässige, erhebliche Hilfe von Dritten angewiesen sei. Bei der Fortbewegung innerhalb der Wohnung, auch beim Treppensteigen, sei der Versicherte jedoch nicht auf Hilfe angewiesen. Neu sei aufgrund seines Alters eine Hilflosigkeit im Bereich Körperpflege anzunehmen. Sämtliche Handlungen der Körperpflege müssten von der Mutter übernommen werden. Da der Versicherte täglich mehrmals starken Stuhlgang habe, müsse ihn die Mutter mehrmals täglich abspülen. Für die tägliche Morgen- und Abendtoilette wurde im Abklärungsbericht ein zeitlicher Mehraufwand von 10 Minuten aufgeführt, für die Pflege zwischendurch 10 Minuten, für das tägliche Abspülen unter der Dusche nach dem Stuhlgang ebenfalls 10 Minuten und für das Haarewaschen einmal pro Woche ca. 5 Minuten. Aufgrund eines altersentsprechenden Abzugs von 5 Minuten ergab sich laut dem Abklärungsbericht für die Pflege ein zeitlicher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehraufwand von 40 Minuten. Für das Verrichten der Notdurft wurde im Abklärungsbericht ein zeitlicher Mehraufwand von insgesamt 28 Minuten berücksichtigt, da die Windeln fünf bis sechsmal Mal täglich mit einem Zeitaufwand von jeweils 5 Minuten gewechselt werden müssten. Für den Bereich Essen sei nach einem altersentsprechenden Abzug von 5 Minuten ein zeitlicher Mehraufwand von insgesamt 83 Minuten anzunehmen. Der Mehraufwand für das Zerkleinern und Eingeben der Nahrung betrage nämlich morgens ca. 15 bis 20 Minuten, mittags und abends ca. 30 bis 40 Minuten. Beim An- und Auskleiden sei nach einem altersentsprechenden Abzug von 5 Minuten von einem zeitlichen Mehraufwand von 35 Minuten auszugehen, da morgens ca. 15-20 Minuten, zwischendurch ca. 10 Minuten und abends ca. 10-15 Minuten einzukalkulieren seien. Beim Aufstehen und beim Absitzen sei der Versicherte nicht auf erhebliche Hilfe angewiesen. Er könne auf einen normalen Stuhl absitzen und wieder aufstehen. Auch der Transfer ins Bett gelinge ihm ohne fremde Hilfe. Der Versicherte habe keine grösseren grobmotorischen Einschränkungen, die ihn dabei hindern würden. Der Versicherte bedürfe überdies der Begleitung zu Arztterminen, was im täglichen Durchschnitt einen Mehraufwand von 5 Minuten ergebe. Die Therapien würden schulintern durchgeführt. Überdies sei der Versicherte auf Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege angewiesen. Ihm müssten täglich Medikamente verabreicht werden, was zu einem zeitlichen Mehraufwand von 1 Minute führe. Insgesamt belaufe sich der Mehraufwand auf 3 Stunden und 12 Minuten, wobei noch eine Überwachungspauschale von 2 Stunden hinzuzurechnen sei. Denn der Versicherte bedürfe der ständigen und persönlichen Überwachung. Er sei während der ganzen Abklärung unruhig gewesen. Die Eltern hätten ihn immer wieder beruhigen oder an der Hand nehmen müssen. Er sei sehr auf die Mutter fixiert. Diese könne ihn kaum aus den Augen lassen. Die Mutter habe für die Abklärung extra die Schwester aufbieten müssen, damit diese auf den Versicherten aufpasse und sie sich einigermassen auf das Gespräch konzentrieren könne. Im Abklärungsbericht wurde weiter angeführt, die Eltern hätten erzählt, dass der Versicherte gleich zu schreien beginne, wenn die Mutter gehe und ihn im Zimmer lassen möchte. Auch liege der Versicherte oft am Boden, klopfe auf den Boden und gebe Laute von sich. Gerade als die Eltern dies erzählt hätten, sei der Versicherte auf den tiefen Wohnzimmertisch geklettert, habe sich auf den Rücken gelegt, wobei er geklopft und Laute von sich gegeben habe. Akute Gefahren könne er nicht einschätzen. Unter Berücksichtigung einer Überwachungspauschale von 2 Stunden ergebe sich ein total anrechenbarer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mehraufwand von 5 Stunden und 12 Minuten (IV-act. 190). Nachdem der Abklärungsbericht den Eltern zugeschickt worden war (vgl. IV-act. 185), brachten diese am 24. September 2017 Anmerkungen zum Bericht an, unterzeichneten den Bericht jedoch nicht. Die Eltern merkten an, dass es beim Versicherten drei bis viermal pro Tag zu einem Kleiderwechsel komme. Bezüglich der allgemeinen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen gaben sie an, sie müssten den Versicherten ins Bett bringen und so lange bei ihm bleiben, bis er einschlafe, ansonsten stehe er auf und weine. Er wache nachts immer wieder schreiend auf, weshalb er beruhigt werden müsse. Bis zu 45 Minuten könne es andauern, in welchen er nur weine und um sich schlage. Weiter merkten die Eltern an, der Versicherte esse nur pürierte Nahrung, da andere Nahrung zu Schluckproblemen führe, weil das Essen stecken bleibe und der Versicherte in Atemnot komme. Morgens, mittags und abends bestehe ein Zeitaufwand von 45 Minuten. Der Versicherte nehme auch zwischen den Hauptmahlzeiten Nahrung zu sich. Für ein Joghurt brauche er schon ca. 20 Minuten. Im Durchschnitt müsse der Versicherte drei bis viermal pro Tag wegen des Stuhlgangs abgespült werden und er sei schwierig anzuziehen. Er könne die Treppen nicht selbständig bewältigen, sondern müsse die Hand eines Erwachsenen halten. Auch müsse er das Hörgerät tragen. Dieses müsse ebenfalls an- und ausgezogen werden. Mehrmals täglich verrutsche es oder der Versicherte löse es vom Halter. Überdies müssten dem Versicherten zur Therapie Augenpflaster aufgeklebt werden. Der Versicherte müsse ununterbrochen überwacht werden. Er sei total auf die Eltern angewiesen. Er gehe keinen Schritt, ohne dass er an die Hand genommen werde. Da ihm der Hörsinn fehle, könne er nicht hören, was um ihn herum geschehe. Es sei schwer, ihn auf etwas loszulassen, was bei ihm Angst auslöse. Ein selbständiges Spielen im Zimmer komme für den Versicherten nicht in Frage, er komme sofort zu den Eltern (IV-act. 186). Da die Eltern den Abklärungsbericht nicht unterzeichnet hatten, führte die IV-Stelle am 17. Oktober 2017 eine telefonische Abklärung mit der Klassenlehrerin des Versicherten von der heilpädagogischen Schule I.___ durch (IV-act. 187 ff.). Die Lehrerin bestätigte am 23. Oktober 2017 einen Bericht zum Telefongespräch. Darin war insbesondere festgehalten worden, dass gemäss der Rücksprache mit der Schule nicht täglich drei bis viermal ein vollumfänglicher Kleiderwechsel durchgeführt werden müsse. Es könne vorkommen, dass der Versicherte sich stärker verstuhle oder einnässe, weshalb ein Kleiderwechsel durchgeführt werden müsse. Dies komme jedoch sicher nicht täglich mehrmals, sondern allenfalls zweimal wöchentlich vor. Weiter hatte die Lehrerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestätigt, dass der Versicherte grobmotorisch keine "grossartigen" Einschränkungen habe, weshalb er im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen selbständig sei. Weiter erklärte die Klassenlehrerin, dass der Versicherte beim Schlucken grosse Schwierigkeiten habe und für das Essen viel Zeit benötige. Er schaffe es nicht, die Nahrung mit dem Löffel aufzunehmen. Eine Aufsichtsperson müsse den Löffel füllen, dann könne ihn der Versicherte selbst zum Munde führen. Beim Essen müsse ständig jemand bei ihm sein, da immer die Gefahr bestehe, dass er sich verschlucke, was auch öfters vorkomme. Eine Mahlzeit daure mindestens 45 Minuten. In der Schule müssten die Windeln im Durchschnitt ca. dreimal pro Tag gewechselt werden. Grundsätzlich habe der Versicherte einen normalen Stuhlgang, jedoch könne es vorkommen, dass er Durchfall habe und stark verschmiert sei. Dies sei jedoch nicht die Regel. Der Versicherte sei für die Fortbewegung im Freien auf Dritthilfe angewiesen. Im Schulhaus selber gelinge es ihm mittlerweile, den Weg vom Klassenzimmer in die Logopädie selbständig zu bewältigen. Auch den Weg vom Bus ins Schulzimmer lege er selbst zurück, ohne dass man ihn an der Hand führen müsse. Er sichere sich dabei jeweils durch Blickkontakt zu den Aufsichtspersonen ab. Auch den Wechsel von der Basisförderstufe in die Unterstufe nehme er selbständig vor. Der Versicherte könne die Gefahren nicht adäquat einschätzen, weshalb er überwacht werden müsse. Die Mutter könne ihn nicht alleine zu Hause lassen. Wenn die Mutter mit ihm zu Hause sei, müsse sie aber nicht ständig intervenieren, weil er sich aggressiv oder unkontrolliert verhalten würde. In einem bekannten Umfeld bestehe keine übermässige Aufsichtspflicht oder eine ständige Interventionsbereitschaft. In Anwesenheit des Kindes könne die Mutter gewisse Haushaltsarbeiten erledigen (IV-act. 189). A.g  Mit Vorbescheid vom 2. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades in Aussicht für die Zeit ab dem 1. Mai 2017. Weiter wurde in diesem Vorbescheid angekündigt, dass dem Versicherten ab dem 1. Mai 2017 neu zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag von Fr. 15.70 pro Tag zugesprochen werde. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte neu zusätzlich bei der Körperpflege auf vollumfängliche Dritthilfe angewiesen sei. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei er weiterhin selbständig. Der zeitliche Mehraufwand für die Grund- und Behandlungspflege betrage neu 5 Stunden und 12 Minuten pro Tag, wobei darin eine Überwachungspauschale von 2 Stunden eingerechnet sei (IV-act. 192). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h  Dagegen liess der Versicherte am 5. Dezember 2017 einwenden, er habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Aufwand von mehr als 6 Stunden. Zum einen sei er in sämtlichen Lebensbereichen auf Dritthilfe angewiesen, auch beim Absitzen, Aufstehen und Abliegen. Zum anderen seien in gewissen Bereichen höhere Mehraufwände einzukalkulieren. Bei der Überwachung sei ein Mehraufwand von 4 Stunden anzurechnen, da es sich um eine besonders intensive Überwachung handle (IV-act. 196). A.i Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab dem 1. Mai 2017 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades in der Höhe von Fr. 39.20 pro Tag sowie ab 1. Mai 2017 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag von Fr. 15.70 bzw.  (aufgrund geänderter Ansätze) ab 1. Januar 2018 von Fr. 31.30 pro Tag zu. Bezüglich Überwachung wurde in der Verfügung ausgeführt, dass nur der zeitliche Mehrbedarf gegenüber einem gesunden gleichartigen Kind berücksichtigt werden könne. Altersentsprechend sei es nicht aussergewöhnlich, dass Kinder auch nach dem sechsten Altersjahr eine Überwachung benötigten. Das Gesetz sehe bei Minderjährigen zwei Stufen der Überwachung vor. Eine dauernde Überwachung mit der Anrechnung eines Mehraufwandes von 2 Stunden und eine besonders intensive Überwachung mit der Anrechnung von 4 Stunden Mehraufwand. Beim Versicherten sei eine dauernde, nicht jedoch eine besonders intensive Überwachung notwendig, wie auch die Ausführungen der Klassenlehrperson bestätigten. Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht sei unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion Aufstehen oder Abliegen. Für das An- und Auskleiden könne unter Berücksichtigung eines altersbedingten Abzugs von 5 Minuten ein Mehraufwand von 31 Minuten (8-10 Minuten morgens, 5 Minuten zwischendurch, 8-10 Minuten wegen flüssigem Stuhlgang, 8-10 Minuten abends) berücksichtigt werden. Gemäss den Angaben der Schule müsse der Versicherte wegen flüssigem Stuhl ca. zwei Mal wöchentlich drei bis viermal am Tag frisch gekleidet werden, was einen zeitlichen Mehraufwand von 10 Minuten pro Tag ergebe. Im Bereich Essen könne nach der Vornahme eines altersentsprechenden Abzugs von 5 Minuten sowie eines Abzugs für die Tischpräsenz, wenn nebenbei gegessen werde, von einem täglichen Mehraufwand von 80 Minuten ausgegangen werden (Frühstück 20 Minuten, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischenmahlzeit 20 Minuten, Mittagessen 45 Minuten, Zwischenmahlzeit 20 Minuten, Abendessen 45 Minuten). Da die Eltern nebenbei selber essen könnten, sei der Tischpräsenzabzug morgens auf 15 Minuten und für die anderen beiden Hauptmahlzeiten auf je 25 Minuten festzulegen. Die Essenszeit für das Frühstück belaufe sich auf lediglich 20 Minuten, da das Frühstück zeitlich etwa dem Einnehmen eines Joghurts entspreche. Das Anrechnen von 45 Minuten für das Frühstück sei ohnehin nicht möglich, da von der Weckzeit bis zum Abholen des Schulbusses unter Berücksichtigung der anderen Verrichtungen nicht genügend Zeit bleibe. Für die Körperpflege könne nach einem altersentsprechenden Abzug von 5 Minuten ein Mehraufwand von 25 Minuten angerechnet werden (morgens und abends für die Hände und das Gesicht 1 bis 2 Minuten, je 1 Minute für das Händewaschen nach den Mahlzeiten, für das Zähneputzen dreimal täglich 2 Minuten, für das wöchentliche Duschen mit Haarewaschen 2.5 Minuten pro Tag und für das zweimal wöchentlich drei bis viermal anfallende Abduschen nach dem Stuhlgang täglich 13.5 Minuten). Für die Verrichtung der Notdurft könne ein Mehraufwand von 32.5 Minuten angerechnet werden. Dabei sei berücksichtigt, dass der Versicherte pro Tag normalerweise fünf bis sechs Windeln benötige, wobei bei flüssigem Stuhlgang noch drei Windeln dazukämen, was auf den Tag gerechnet eine weitere Windel ergebe. Demnach sei von sechs bis sieben Windeln pro Tag mit einem zeitlichen Aufwand pro Wechsel von 5 Minuten auszugehen. Der anrechenbare Mehraufwand für die Grund- und Behandlungspflege belaufe sich nach einer genauen Überprüfung auf 2 Stunden und 48.5 Minuten, weshalb unter Berücksichtigung einer Überwachungspauschale von 2 Stunden von einem Mehraufwand von 4 Stunden und 48.5 Minuten ausgegangen werden könne (IVact. 200). B.  B.a  Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2018 Beschwerde erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 2. Februar 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und ein Intensivpflegezuschlag für einen Aufwand von mehr als 6 Stunden zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer auch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen Hilfe benötige, wie die Eltern in ihren Anmerkungen zum Abklärungsbericht aufgezeigt hätten. Da der Beschwerdeführer in allen Lebensbereichen auf Dritthilfe angewiesen sei, habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Bezüglich des Intensivpflegezuschlags reiche der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Mehraufwand von 5 Stunden und 12 Minuten bzw. 4 Stunden und 48 Minuten nicht. In der Verfügung habe die Beschwerdegegnerin den Mehraufwand im Vergleich zum Vorbescheid noch gekürzt, statt wie beantragt erhöht. Für alle Lebensbereiche mit Ausnahme des Verrichtens der Notdurft sei ein höherer Mehraufwand anzurechnen. Beim Bereich Ankleiden habe die Beschwerdegegnerin beispielsweise nur die während der Schulzeit anfallenden Kleiderwechsel berücksichtigt. Überdies müsse von der Notwendigkeit einer besonders intensiven Überwachung ausgegangen werden, weshalb diesbezüglich eine Pauschale von 4 Stunden statt 2 Stunden zu berücksichtigen sei (act. G 1). B.b  In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf eine Stellungnahme ihres Fachbereichs vom 19. April 2018 (vgl. IVact. 207), auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2018 sowie auf den entsprechenden Abklärungsbericht (act. G 4). B.c  In seiner Replik vom 28. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (act. G 6). B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8). Erwägungen 1.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 4 Stunden zugesprochen (act. G 1.2). Der Beschwerdeführer lässt eine Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte über 6 Stunden beantragen (act. G 1 S. 2). Strittig ist demnach, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag hat. 2.  Die angefochtene Verfügung betrifft zwei verschiedene Rechtsverhältnisse. Da sich die Anspruchsvoraussetzungen aber teilweise überschneiden, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsverhältnissen. Dieser rechtfertigt eine Behandlung in einem Entscheid. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Beschwerdeentscheid nur gesamthaft angefochten werden könnte. Vielmehr steht es den Parteien auch frei, den Entscheid nur bezüglich des Intensivpflegezuschlages zur Hilflosenentschädigung oder aber nur bezüglich der Hilflosenentschädgiung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer strikten Trennung der beiden Teilentscheide und der jeweiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Dispositiv Rechnung getragen. 3.  3.1  Zunächst ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades besteht (vgl. Art. 42 Abs. 2 IVG). 3.2  Bei Minderjährigen gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (mindestens vier; siehe Rz. 8009 KSIH) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201; lit. c gilt nur für volljährige versicherte Personen, siehe Art. 38 Abs. 1 IVV und Art. 42bis Abs. 5 IVG). Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die minderjährige versicherte Person in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 3.3  Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (Rz. 8010 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen, KSIH, Stand 1. Januar 2018). Der Bedarf nach Hilfeleistungen muss regelmässig und in erheblicher Weise bestehen (vgl. Art. 37 IVV). Erheblich sind Hilfeleistungen, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung nicht mehr, nur noch mit unzumutbarem Aufwand oder nur noch auf unübliche Art und Weise selbst ausführen kann oder ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie sie selbst mit Hilfe Dritter nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Rz. 8026 KSIH). Der Betreuungsaufwand kann somit auch indirekte Dritthilfe umfassen. Indirekte Dritthilfe ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (Rz. 8028 ff. KSIH). 3.4  Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Eine persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Die persönliche Überwachung muss ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf insbesondere dann angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (vgl. Rz. 8035 KSIH). 3.5  Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf eine Abklärung an Ort und Stelle zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen alltäglichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensverrichtungen mit Ausnahme des Aufstehens/Absitzens/Abliegens auf erhebliche und dauernde Dritthilfe angewiesen sei (vgl. IV-act. 190). Die Notwendigkeit der Dritthilfe in den Bereichen Ankleiden/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung ist aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers ausgewiesen (vgl. act. G 1.2). Die im Abklärungsbericht enthaltenen Feststellungen bezüglich Hilfsbedürftigkeit stimmen denn auch mit den anlässlich des im Mai 2017 eingeleiteten Revisionsverfahrens gemachten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers im Fragebogen zur Beurteilung der Hilflosenenentschädigung überein (vgl. IV-act. 178 S. 1 ff.). Zudem ist der Beschwerdeführer laut dem Abklärungsbericht und den übereinstimmenden Feststellungen der Parteien auch auf eine dauernde persönliche Überwachung angewiesen (vgl. act. G 1 und 1.2), womit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades offensichtlich erfüllt sind (vgl. E. 2.2). 3.6  Uneinig sind sich die Parteien jedoch darin, ob der Beschwerdeführer auch im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, womit eine Hilflosigkeit schweren Grades resultieren würde. Während die Mutter im erwähnten Fragebogen eine dauernde und erhebliche Dritthilfe im Bereich des Aufstehens/Absitzens/Abliegens verneint hatte (IV-act. 178), hat sie in einem Schreiben an die IV-Stelle vom 24. September 2017 angemerkt, dass sie den Versicherten ins Bett bringen und so lange bei ihm bleiben müsse, bis er einschlafe; sonst stehe er auf und weine. Er wache nachts immer wieder schreiend auf, weshalb er beruhigt werden müsse, was bis zu 45 Minuten dauern könne (IV-act. 186). Mit ähnlichen Ausführungen begründet die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Bereich des Aufstehens/Absitzen/ Abliegens (vgl. act. G 1 S. 4 f.). Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass diese von den Eltern erwähnte Anwesenheit beim Aufstehen des Beschwerdeführers in der Nacht nicht der alltäglichenLebensverrichtung Absitzen/ Aufstehen/Abliegen zuzuordnen sei, sondern lediglich unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung sei (vgl. act. G 4 i.V.m. G 1.2 S. 1). Im KSIH wird zur alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen ausgeführt, dass eine Hilflosigkeit vorliege, wenn eine versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen könne. Könne die versicherte Person die Transfers selbständig machen, liege keine Hilflosigkeit vor. Bei der Abklärung seien die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verschiedenen örtlichen Situationen separat zu beurteilen. Sei die versicherte Person im Bett nicht in der Lage, sich selber zuzudecken und zu lagern, gelte sie in dieser Lebensverrichtung als hilflos. Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht sei nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion des Aufstehens (Zr. 8015 ff. KSIH). 3.7  Aufgrund der Ausführungen im Kreisschreiben ist davon auszugehen, dass bei der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen die motorischen Fähigkeiten im Vordergrund stehen, während der indirekten Dritthilfe weniger Gewicht als bei anderen alltäglichen Lebensverrichtungen zukommt. Sowohl die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin als auch die befragte Klassenlehrperson des Beschwerdeführers haben bestätigt, dass der Beschwerdeführer grobmotorisch nicht derart eingeschränkt sei, dass ihm das Aufsitzen/Abliegen/Aufstehen nicht möglich wäre (IV-act. 189 S. 2 und 190 S. 4). Auch ist im Abklärungsbericht vom 2. November 2017 beispielhaft angemerkt worden, dass der Beschwerdeführer auf einen Tisch hochgeklettert sei (vgl. IV-act. 190 S. 1). In Übereinstimmung damit ist die Mutter des Beschwerdeführers im Fragebogen zur Revision selber davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht auf ständige und erhebliche Hilfe bei der alltäglichen Lebensverrichtung Absitzen/Abliegen/Aufstehen angewiesen sei (vgl. IV-act. 178). In motorischer Hinsicht hat demnach wohl auch die Mutter beim Beschwerdeführer keine Hilflosigkeit beim Absitzen/Aufstehen/Abliegen festgestellt. Wie bereits erwähnt, erachten die Eltern des Beschwerdeführers jedoch dessen Betreuung bis zum Einschlafen bzw. die nächtliche Betreuung beim Aufwachen als für diesen Lebensbereich relevant (vgl. E. 2.6). Die indirekte Dritthilfe in der Form der reinen Anwesenheit beim Aufstehen in der Nacht fällt gemäss dem Kreisschreiben jedoch explizit nicht unter die Lebensverrichtung Absitzen/Aufstehen/Abliegen (vgl. E. 2.6). Demnach ist davon auszugehen, dass die reine Anwesenheit bis zum Einschlafen des Beschwerdeführers ebenfalls keine Hilflosigkeit in diesem Bereich begründen kann. Die weiteren von den Eltern des Beschwerdeführers erwähnten Betreuungselemente, wie das Beruhigen des Beschwerdeführers, helfen dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen, weshalb sie vorliegend ebenfalls zu keiner Hilflosigkeit im Bereich des Absitzens/Aufstehens/Abliegens führen. Dazu kommt, dass auch gesunde Kinder gleichen Alters wie der Beschwerdeführer beim Einschlafen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglicherweise auch beim Durchschlafen durchaus noch eine gewisse Anleitung benötigen. Für die Frage der Hilflosigkeit dürfte ohnehin nur der Mehraufwand zu gesunden gleichaltrigen Kindern berücksichtigt werden (vgl. E. 2.2). Auch wenn die von den Eltern geschilderten nächtlichen Schlafunterbrüche und das langwierige Prozedere bis zum Einschlafen des Beschwerdeführers für die Eltern verständlicherweise sehr aufwändig sind, so begründen diese alleine noch keine Hilflosigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen. Vielmehr sind sie dem Bereich der persönlichen Überwachung zuzuordnen. Demnach besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen. 4.  4.1  Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zur Hilflosenentschädigung einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 4 oder 6 Stunden hat. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Intensivpflegezuschlag für mindestens 4 Stunden Betreuung zugesprochen (act. G 1.2 S. 4), der Beschwerdeführer lässt einen solchen für mindestens 6 Stunden beantragen (vgl. act. G 1 S. 2). 4.2  Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 36 Abs. 2 IVV). Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 %, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 % und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 % des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge der Beeinträchtigung der Gesundheit eine zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zusätzlich einer andauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von 2 Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von 4 Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). 4.3  4.3.1  Für die persönliche Überwachung, die der Beschwerdeführer benötigt, hat die Beschwerdegegnerin eine Betreuungspauschale von 2 Stunden angerechnet. Sie geht von einer andauernden, nicht jedoch einer besonders intensiven Überwachung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 IVV aus. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar ständig die Nähe der Mutter haben möchte und sich selber nicht gut beschäftigen könne, weshalb er nicht einmal für kurze Zeit allein gelassen werden könne. Sein Verhalten sei jedoch weder aggressiv noch unkontrolliert. Daher müsse nicht ständig interveniert werden, vielmehr müsse der Beschwerdeführer im spielerischen Sinne beschäftigt werden. Auch gemäss den Angaben der Schule sei beim Beschwerdeführer zwar eine ständige Aufsicht notwendig, jedoch in einem relativ lockeren Rahmen. Dem Beschwerdeführer gelinge es mittlerweile, den Weg vom Klassenzimmer in die Logopädie oder den Weg vom Schulbus ins Schulzimmer selbständig zurückzulegen (act. G 4 S. 3 i.V.m. 1.2 S. 3). Demgegenüber ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Ansicht, dass dieser besonders intensiv überwacht werden müsse, weshalb eine Aufwandpauschale von 4 Stunden anzurechnen sei. Die Beschwerdegegnerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer lediglich gerne bei der Mutter sei und sich nicht gut beschäftigen könne. Die Beschwerdegegnerin verkenne die Situation. Wenn der Beschwerdeführer im gesicherten, umzäunten Schulareal zehn Schritte vom Bus zur Betreuungsperson alleine bewältige, sei er trotzdem überwacht. Der Weg von einem zum anderen Klassenzimmer sei möglich, da dabei eine Überwachung stattfinde und der Weg keine Gefahren berge. Der behandelnde Arzt habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine 1:1 Betreuung benötige. Der Beschwerdeführer könne Gefahren nicht adäquat einschätzen. Er könne nicht aus den Augen gelassen werden und müsse ausser Haus ständig an der Hand gehalten werden (act. G 1 S. 8 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3.2  Im KSIH ist festgehalten, dass eine besonders intensive Überwachung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 IVV vorliege, wenn von der Betreuungsperson eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und eine ständige Interventionsbereitschaft gefordert werde. Dies bedeute, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten müsse, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde, sodass sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen könne (Rz. 8079 KSIH). 4.3.3  Die Klassenlehrperson hat gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben, dass der Beschwerdeführer einer ständigen persönlichen Überwachung bedürfe. Allerdings gelinge es dem Beschwerdeführer mittlerweile, den Weg vom Bus ins Schulzimmer zurückzulegen, ohne dass er an der Hand geführt werden müsse. Er sichere sich jeweils selber mit Blickkontakt zu den Aufsichtspersonen ab. Auch der Wechsel von der Basisförderstufe in die Unterstufe nehme er selbständig vor. Im bekannten Umfeld bestehe keine übermässige Aufsichtspflicht oder Interventionsbereitschaft (IV-act. 189 S. 3). Aufgrund dieser Ausführungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Bereich der Schule zwar eine dauerhafte Überwachung des Beschwerdeführers, jedoch keine besonders intensive Überwachung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 IVV erforderlich ist. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dass er auch beim Zurücklegen der kurzen Wege in der Schule überwacht werden müsse und der Weg nur möglich sei, da er keine Gefahren berge (vgl. act. G 1 S. 8 f.), verkennt er, dass eine dauernde Überwachungsnotwendigkeit von keiner Seite bestritten wird. 4.3.4  Weiter zu prüfen ist, wie sich die Situation zu Hause verhält. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hat in ihrem Bericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Abklärung unruhig gewesen sei und dass die Eltern ihn immer wieder hätten beruhigen oder an die Hand nehmen bzw. zurückholen müssen. Sein Gefahrenbewusstsein sei noch nicht altersentsprechend entwickelt. Auch sei der Beschwerdeführer sehr auf die Mutter fixiert. Für die Abklärung habe diese extra die Schwester aufbieten müssen, damit sie sich einigermassen auf das Gespräch habe konzentrieren können. Die Eltern hätten erzählt, dass der Beschwerdeführer gleich zu schreien beginne, wenn sie ihn alleine im Zimmer lassen möchten (IV-act. 190 S. 1 und 8). Aus dieser Schilderung geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schule, sondern auch zu Hause eine dauernde Überwachung benötigt, die Kriterien für eine besonders intensive Überwachung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 IVV jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt sind. Denn hätten die Eltern Angst davor, dass der Beschwerdeführer – wie es für die besonders intensive Überwachung vorausgesetzt wird – sich oder andere einer unmittelbaren Gefahr aussetzen würde, wenn er nur für kürzeste Zeit alleine gelassen würde, hätten sie kaum auszuprobieren versucht, den Beschwerdeführer alleine im Zimmer zu lassen. Auch entspricht es der Einschätzung der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer zwar auf eine dauernde, nicht jedoch eine besonders intensive Überwachung angewiesen ist (vgl. IV-act. 190 S. 7). Schliesslich hat auch die Klassenlehrperson des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dessen Mutter zu Hause nicht ständig intervenieren müsse, sondern gewisse Haushaltsarbeiten erledigen könne (IV-act. 189 S. 3). Zwar kann die Klassenlehrperson nicht direkt beurteilen, wie die Situation beim Beschwerdeführer zu Hause aussieht. Aber sie kann aufgrund ihrer Beobachtungen und Erfahrungen im Schulalltag eine gewisse Einschätzung vornehmen, wie die Betreuung des Beschwerdeführers zu Hause aussehen wird, weshalb ihre Aussage als weiteres Indiz dafür gesehen werden kann, dass keine besonders intensive Überwachung i.S.v. Art. 39 Abs. 3 IVV notwendig ist. 4.3.5  Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Auch wenn die notwendige Betreuung und Überwachung des Beschwerdeführers aus Sicht der Eltern verständlicherweise als intensiv wahrgenommen wird (zumal auch eine "lediglich" ständige persönliche Überwachung grundsätzlich intensiv ist), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kriterien einer besonders intensiven Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 IVV beim Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt nicht erfüllt gewesen sind. Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Bedarf einer ständigen, persönlichen Überwachung zu Recht einen täglichen Mehraufwand von 2 Stunden angerechnet. 4.4  4.4.1  Zu prüfen bleibt, welchen invaliditätsbedingten - von der Überwachung unabhängigen - Mehraufwand die Betreuung des Beschwerdeführers im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind mit sich bringt (vgl. E. 3.2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4.2  Für die Lebensverrichtung Essen ist im Abklärungsbericht ein Mehraufwand von 83 Minuten (morgens 15-20 Minuten, mittags 30-40 Minuten und abends 30-40 Minuten abzüglich eines altersentsprechenden Abzugs von 5 Minuten) festgehalten worden (IV-act. 190 S. 4). Dagegen hat der Beschwerdeführer bereits am 24. September 2017 einwenden lassen, er könne nur pürierte Nahrung essen, da andere Nahrung zu Schluckproblemen führe, weil das Essen stecken bleibe und er in Atemnot komme. Morgens, mittags und abends sei daher ein Zeitaufwand von 45 Minuten anzurechnen. Ausserdem nehme er auch zwischen den Hauptmahlzeiten Nahrung zu sich. Für das Einnehmen eines Joghurts benötige er bereits ca. 20 Minuten (IV-act. 186). In Übereinstimmung damit hat die Klassenlehrperson des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser beim Schlucken grosse Schwierigkeiten habe und für das Essen viel Zeit benötige. Er schaffe es nicht, die Nahrung mit dem Löffel aufzunehmen. Eine Aufsichtsperson müsse den Löffel füllen. Beim Essen müsse ständig jemand beim Beschwerdeführer sein, da immer die Gefahr bestehe, dass er sich verschlucke, was auch öfters vorkomme. Eine Mahlzeit daure mindestens 45 Minuten (IV-act. 189). Unter Berücksichtigung dieser Auskünfte hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2018 für das Frühstück einen Mehraufwand von 20 Minuten, für das Mittagessen von 45 Minuten und für das Abendessen wiederum von 45 Minuten angenommen. Zudem hat sie zwei Zwischenmahlzeiten mit einem Mehraufwand von je 20 Minuten berücksichtigt. Gleichzeitig hat sie jedoch einen Abzug für die Tischpräsenz vorgenommen, da die Eltern neben dem Beschwerdeführer selber essen könnten (act. G 1.2 S. 2). Mit diesem Tischpräsenzabzug ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden (vgl. act. G 1 S. 7). Angesichts der Gefahr des Verschluckens und der damit einhergehenden Atemnot sowie des Umstandes, dass die Nahrung dem Beschwerdeführer ständig auf einen Löffel gefüllt werden muss, damit er sie zu sich nehmen kann, ist nicht davon auszugehen, dass die Eltern nebenbei in Ruhe essen können. Demnach ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Tischpräsenzabzug nicht gerechtfertigt. Ansonsten überzeugen die in der Verfügung aufgeführten Zeiten für den Mehraufwand bezüglich Essen. Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt, auch für das Frühstück sei ein Mehraufwand von 45 Minuten einzukalkulieren (vgl. act. G 1 S. 7), ist dem mit der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 1.2 S. 2) entgegenzuhalten, dass die Zeitspanne zwischen dem Aufstehen und dem Abholen durch den Schulbus ein 45 Minuten dauerndes Frühstück angesichts der anderen notwendigen Verrichtungen kaum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zulassen würde (vgl. IV-act. 190 S. 2). Daher ist davon auszugehen, dass das Frühstück weniger aufwändig ausfällt als die beiden anderen Hauptmahlzeiten. Die Annahme, dass eine Zwischenmahlzeit beim Beschwerdeführer einen Mehraufwand von 20 Minuten mit sich bringt, ist ebenfalls plausibel, haben doch seine Eltern angegeben, die Einnahme eines Joghurts daure ca. 20 Minuten (vgl. IV-act. 186 S. 3). Überzeugende Argumente, warum eine Zwischenmahlzeit 30 Minuten dauern sollte, bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nicht vor (vgl. act. G 1 S. 7). Unter Berücksichtigung eines altersentsprechenden Abzugs von 5 Minuten, welcher sowohl von der Abklärungsperson als auch von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2018 vorgenommen und seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet worden ist (vgl. act. G 1 und 6), ergibt sich für den Bereich Essen demnach ein täglicher Mehraufwand von 145 Minuten. Der altersentsprechende Abzug von 5 Minuten lässt sich damit erklären, dass auch andere Kinder im Alter des Beschwerdeführers eine gewisse Hilfestellung beim Essen benötigen. 4.4.3  Für die Verrichtung der Notdurft ist im Abklärungsbericht ein Mehraufwand von 28 Minuten festgehalten worden (IV-act. 190 S. 5). Beide Parteien sind sich jedoch darin einig, dass für diese Lebensverrichtung ein Mehraufwand von 32.5 Minuten zu verzeichnen ist (vgl. act. G 1 S. 8 und 1.2 S. 3). In der Verfügung vom 2. Februar 2018 wird dieser Mehraufwand damit erklärt, dass der Beschwerdeführer pro Tag normalerweise fünf bis sechs Windeln benötige, wobei bei flüssigem Stuhlgang noch drei Windeln dazukämen, was auf den Tag gerechnet eine weitere Windel ergebe. Demnach sei von sechs bis sieben Windeln pro Tag mit einem zeitlichen Aufwand pro Wechsel von 5 Minuten auszugehen (act. G 1.2 S. 3). Ausgehend von der Aussage der Klassenlehrperson, dass es beim Beschwerdeführer ca. zweimal pro Woche zu flüssigem Stuhl kommt (vgl. E. 3.4.4), überzeugt der berechnete Aufwand von 32.5 Minuten (6.5 x 5 Minuten). 4.4.4  Hinsichtlich des An- und Auskleidens ist strittig, wie viele Male der Beschwerdeführer aufgrund des flüssigen Stuhlgangs neu eingekleidet werden muss. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in der Beschwerde geltend, dass die Notwendigkeit eines Kleiderwechsels während des Tages zwischen ein- bis viermal variiere, jedoch regelmässig vorkomme (act. G 1 S. 6). Aus dieser Aussage der Rechtsvertreterin wird nicht klar, ob sie neben den beiden auch bei normalem Stuhlgang anfallenden Kleiderwechseln am Morgen und am Abend zusätzlich von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einem bis vier Kleiderwechseln pro Tag oder ob sie insgesamt von einem bis vier Kleiderwechseln pro Tag ausgeht. Letzteres hat die Rechtsvertreterin wohl kaum gemeint, da dies bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer an gewissen Tagen nur einmal umgezogen würde, sprich entweder den ganzen Tag im Pyjama verbringen oder in den Alltagskleidern zu Bett gebracht würde. Folglich ist anzunehmen, dass die Rechtsvertreterin von insgesamt drei bis sechs Kleiderwechseln pro Tag ausgeht. Demgegenüber haben die Eltern des Beschwerdeführers angegeben, dass es am Tag insgesamt drei- bis viermal zu einem Kleiderwechsel komme (vgl. IV-act. 186 S. 1), weshalb gestützt auf deren Angaben davon auszugehen ist, dass es neben dem Kleiderwechsel am Morgen und am Abend in der Regel höchstens zu zwei zusätzlichen Kleiderwechseln pro Tag aufgrund des flüssigen Stuhlgangs kommt. Die Klassenlehrperson des Beschwerdeführers hat angegeben, es könne vorkommen, dass ein zusätzlicher Kleiderwechsel vorgenommen werden müsse, weil sich der Beschwerdeführer verstuhle oder einnässe. Dies komme jedoch nicht täglich mehrmals, sondern allenfalls zweimal in der Woche vor (IV-act. 189 S. 2). Während die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund des flüssigen Stuhlgangs im Durchschnitt also von zwei zusätzlichen Kleiderwechseln pro Tag ausgehen, gibt die Lehrperson für die Zeit in der Schule leidglich zwei zusätzliche Kleiderwechsel wöchentlich an. Die Beschwerdegegnerin ist in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2018 davon ausgegangen, dass es aufgrund der Angaben der Lehrperson im Durchschnitt zwar nur zweimal wöchentlich zu flüssigem Stuhlgang kommt, jedoch an Tagen mit flüssigem Stuhlgang im Durchschnitt 3.5 zusätzliche Kleiderwechsel vorzunehmen sind. Angesichts dessen, dass die Lehrperson nur Angaben für die Zeit während der Schule machen kann, nicht jedoch für die schulfreie Zeit am Morgen, am Abend und am Wochenende, ist es überzeugend, dass die Beschwerdegegnerin für die Tage mit flüssigem Stuhlgang nicht nur von einem Kleiderwechsel, sondern entsprechend den Angaben der Eltern (zwei zusätzliche Wechsel) und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (ein bis vier zusätzliche Wechsel) von 3.5 Kleiderwechseln ausgeht. Die Anzahl der Kleiderwechsel an Tagen mit flüssigem Stuhlgang hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Angaben der Eltern des Beschwerdeführers sogar eher grosszügig gewählt, ohne damit ihr Ermessen bei der Sachverhaltswürdigung zu überschreiten. Denn damit kann berücksichtigt werden, dass der von der Schule angegebene Durchschnittwert, dass es zweimal wöchentlich zu flüssigem Stuhlgang komme, nur die Zeit in der Schule berücksichtigt und es möglichweise jeweils auch am Wochenende gelegentlich zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte flüssigem Stuhlgang kommen kann. Dass die Beschwerdegegnerin im Grundsatz auf die Angabe der Schule, es komme im Durchschnitt lediglich zweimal wöchentlich zu flüssigem Stuhlgang, abgestellt hat, ist jedoch nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin auch bei der alltäglichen Lebensverrichtung der Notdurft implizit davon ausgegangen, dass es zweimal pro Woche zu flüssigem Stuhlgang komme, wobei der Beschwerdeführer diese Berechnung nicht kritisiert hat (vgl. E. 3.4.3). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Februar 2018 vorgenommene Berechnung des Zeitaufwandes für die zusätzlichen Kleiderwechsel aufgrund des flüssigen Stuhlgangs (3.5 x An/Auskleiden x 9 Minuten x 2 Tage durch 7 Tage) nicht zu beanstanden ist. Zu bemängeln ist jedoch, dass sie in ihrer Verfügung für einen vollumfänglichen Kleiderwechsel ohne stichhaltige Begründung einen Aufwand von 9 Minuten angenommen hat (vgl. act. G 1.2 S. 2), während sie im Abklärungsbericht noch von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 15 Minuten ausgegangen ist (vgl. IV-act. 190 S. 3), zumal die Mutter des Beschwerdeführers angegeben hat, dass der Beschwerdeführer sehr schwierig anzuziehen sei (IV-act. 186 S. 3). Die neue Annahme von 9 Minuten stützt sich weder auf Aussagen noch auf die Durchführung eines Augenscheins oder auf andere Beweismittel. Demnach kann auf die in der Verfügung enthaltene Annahme von 9 Minuten nicht abgestellt werden, vielmehr ist auf den im Abklärungsbericht überzeugend ermittelten Durchschnittswert von 15 Minuten für einen Kleiderwechsel abzustellen. Folglich ergibt sich für die zusätzlichen Kleiderwechsel aufgrund des flüssigen Stuhlgangs im Durschnitt einen Mehraufwand von 15 Minuten pro Tag (3.5 x An/Auskleiden x 15 Minuten x 2 Tage durch 7 Tage). Der im Abklärungsbericht aufgelistete Mehraufwand für das Ankleiden und Auskleiden am Morgen und am Abend sowie für die Handreichungen zwischendurch überzeugt. Denn der Aufwand für das Ankleiden/Ausleiden am Morgen fällt bestimmt aufwendiger aus als derjenige für das Ankleiden/Auskleiden am Abend, da vor dem zu Bett gehen lediglich ein Schlafanzug anzuziehen ist. Ausgehend von dem im Abklärungsbericht festgehaltenen Aufwand von 35 Minuten für die alltägliche Lebensverrichtung Ankleiden/Auskleiden resultiert unter Berücksichtigung des weiteren Aufwandes von 15 Minuten aufgrund des flüssigen Stuhlgangs ein durchschnittlicher Mehraufwand von gesamthaft 50 Minuten pro Tag. 4.4.5  Für die Körperpflege ist im Abklärungsbericht ein zeitlicher Mehraufwand von 40 Minuten festgehalten worden (IV-act. 190 S. 5), während die Beschwerdegegnerin in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrer Verfügung vom 2. Februar 2018 von einem zeitlichen Mehraufwand von 25 Minuten ausgegangen ist (act. G 1.2 S. 2 f.). Auch diese Annahme in der Verfügung stützt sich jedoch weder auf Auskünfte noch auf einen Augenschein oder sonstige Abklärungen. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Mutmassung der Beschwerdegegnerin ohne eine Beweisgrundlage. Demnach kann darauf nicht abgestellt werden. Dazu kommt, dass die Annahme eines Aufwandes von 25 Minuten für die Körperpflege auch zu tief erscheint, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwenden lässt (vgl. act. G 1 S. 7 f.). Denn die Beschwerdegegnerin lässt in ihrer neuen Aufstellung beispielsweise die tägliche Haarpflege ausser Acht, obwohl im Abklärungsbericht festgehalten worden ist, dass der Beschwerdeführer Hilfe beim Kämmen benötigt (vgl. IV-act. 190 S. 5). Für die Körperpflege ist viel eher von dem im Abklärungsbericht festgestellten Mehraufwand von 40 Minuten auszugehen, zumal gegen diese Zeiterhebung auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers von einer Ausnahme abgesehen keine konkreten Einwände erhebt. Sie macht lediglich geltend, es müssten zusätzlich zweimal 10 Minuten für das Abduschen nach dem Stuhlgang berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer teilweise sehr flüssigen Stuhlgang habe, sodass die Windeln nicht ausreichten (act. G 1 S. 7 f.). Dieser zusätzlich geltend gemachte Aufwand ist jedoch nicht ausgewiesen. Im Abklärungsbericht ist unter der Rubrik Körperpflege ein mehrmals tägliches Abduschen aufgrund eines starken Stuhlgangs nämlich bereits mit 10 Minuten berücksichtigt worden (vgl. IV-act. 190 S. 5). Dass das Abduschen nach dem flüssigen Stuhlgang im Rahmen der Körperpflege berücksichtigt wird, ist nicht zu beanstanden, da bei der alltäglichen Lebensverrichtung Notdurft lediglich der Mehraufwand für das Wechseln der Windeln Berücksichtigung gefunden hat. Für die Körperpflege kann demnach ein Mehraufwand von 40 Minuten berücksichtigt werden. 4.4.6  Zusammenfassend ergibt sich im Durchschnitt ein täglicher Mehraufwand von 267.5 Minuten bzw. 4 Stunden und 27.5 Minuten. Unter Berücksichtigung der Überwachungspauschale von 2 Stunden ergibt sich ein durchschnittlich täglicher Mehraufwand von über 6 Stunden. Dazu kommt, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2018 den im Abklärungsbericht ermittelten Mehraufwand von täglich 5 Minuten für Arztbesuche sowie 1 Minute für die Verabreichung von Medikamenten (vgl. IV-act. 190 S. 6 f.) unberücksichtigt gelassen hat (vgl. act. G 1.2). Zudem ist in keiner der Aufstellungen der Angabe der Mutter des Beschwerdeführers, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie müsse täglich Augenpflaster anbringen, oder dem Umstand, dass das Hörgerät möglicherweise immer wieder neu angepasst werden muss, Rechnung getragen worden (vgl. IV-act. 186 S. 3). Jedenfalls ist demnach im Durchschnitt von einem täglichen Mehraufwand von über 6 Stunden auszugehen, sodass dem Beschwerdeführer ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 6 Stunden zusteht. 5.  Zusammenfassend ist die Beschwerde bezüglich des Begehrens um einen höheren Intensivpflegezuschlag gutzuheissen und hinsichtlich des Begehrens um eine höhere Hilflosenentschädigung abzuweisen. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich je zur Hälfte den beiden Parteien aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers ist durch den von diesem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt; der Restbetrag von Fr. 300.-wird ihm zurückerstattet. Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung entsprechend dem erforderlichen Vertretungsaufwand bezüglich des Intensivpflegezuschlages. Der gesamte Vertretungsaufwand entspricht dem durchschnittlichen Vertretungsaufwand in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, weshalb die Parteientschädigung praxisgemäss auf die Hälfte von Fr. 3’500.--, also auf Fr. 1’750.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Für die andere Hälfte des erforderlichen Vertretungsaufwandes im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung hat der Beschwerdeführer dagegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er diesbezüglich unterliegt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2018 betreffend den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu einer Hilflosenentschädigung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird ein Intensivpflegezuschlag bei einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuungsmehraufwand von mindestens 6 Stunden zugesprochen; die Sache wird zur Festsetzung des entsprechenden Betrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2018 betreffend den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wird abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren betreffend Hilflosenentschädigung hat der Beschwerdeführer einen Teil der Gerichtskosten, nämlich Fr. 300.-- zu bezahlen; dieser Anteil ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt; der Restbetrag von Fr. 300.-- wird ihm zurückerstattet. 4.  Für das Beschwerdeverfahren betreffend Intensivpflegezuschlag hat die Beschwerdegegnerin den übrigen Teil der Gerichtskosten, nämlich ebenfalls Fr. 300.-zu bezahlen. 5.  Für das Beschwerdeverfahren betreffend Intensivpflegezuschlag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-zu bezahlen. 6.  Für das Beschwerdeverfahren betreffend Hilflosenentschädigung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um die Zusprache einer Parteientschädigung abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/26

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2019 Art. 42 und 42ter IVG, Art. 36 ff. IVV: Das Vorliegen einer schweren Hilflosigkeit verneint, da der Beschwerdeführer nicht in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche und dauernde Dritthilfe angewiesen ist. Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mehr als 6 Stunden bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2019, IV 2018/94).

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2026-05-12T21:06:36+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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