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St.Gallen Versicherungsgericht 03.03.2020 IV 2018/317

3 marzo 2020·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,790 parole·~19 min·3

Riassunto

Art. 8 und 17 IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten sowie fehlende Arbeitsunfähigkeitsatteste ist eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Umschulung ist somit zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2020, IV 2018/317).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/317 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 03.03.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2020 Art. 8 und 17 IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten sowie fehlende Arbeitsunfähigkeitsatteste ist eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Umschulung ist somit zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2020, IV 2018/317). Entscheid vom 3. März 2020 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodme Geschäftsnr. IV 2018/317 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand berufliche Massnahmen Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im April 2016 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an. Er gab an, starke Schmerzen im Rücken, besonders im Lendenbereich, zu haben, die ihn immer wieder zu Arbeitsunterbrüchen gezwungen hätten. Die Schmerzen bestünden seit ca. zwei bis drei Jahren und seien von steigender Intensität. Er habe eine Lehre als Maurer EFZ absolviert. Seit dem 25. August 2014 arbeite er zu 100% bzw. als Temporär-Maurer auf Stundenlohnbasis für die B.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin; IV-act. 1). Die Arbeitgeberin berichtete der IV-Stelle am 18. April 2016, dass sie den Versicherten seit dem 15. April 2016 beschäftige. Sie habe keine Kenntnis von einem Gesundheitsschaden (IV-act. 4). A.a. Im ärztlichen Bericht zur Eingliederung vom 1. Juli 2016 informierte Dr. med. C.___, Allg. Medizin FMH, die IV-Stelle darüber, dass der Versicherte an belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen leide. Behandlungen fänden keine statt und seien auch nicht geplant. Wegen der Rückenschmerzen komme es in den temporären Anstellungen zu Absenzen. Bei der Untersuchung habe der Versicherte aktuell keine Beschwerden gehabt und das Röntgenbild der LWS habe keine Anomalien, keine Spondylisthesis und keine degenerativen Veränderungen gezeigt. Der Versicherte könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben. Eine Umschulung erscheine ihm sehr sinnvoll, da für den Versicherten die weitere Ausübung des Maurerberufes nicht möglich sei (IV-act. 11-1f.). Dem beiliegenden Röntgenbefund vom 11. Mai 2016 der LWS ap/seitl. war folgendes zu entnehmen: Normales Alignement der Wirbelkörperhinterflächen, minimale linkskonvexe skoliotische Fehlhaltung der oberen LWS, normale Struktur und Kontur der einzelnen Wirbelkörper mit symmetrisch normalen Bogenwurzeln, regelrechte Weite der lumbalen Zwischenwirbelräume und soweit beurteilbar ein symmetrisch normales Iliosakralgelenk (ISG; IV-act. 11-3). A.b. RAD-Ärztin Dr. med. D.___ notierte am 7. Juli 2016, dass Dr. C.___ gemäss der gleichentags durchgeführten telefonischen Rücksprache anlässlich der klinischen A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Untersuchung keinerlei Pathologien habe erheben können. Der Versicherte habe angegeben, wegen der Rückenschmerzen häufige Absenzen in temporären Anstellungen gehabt zu haben. Arbeitsunfähigkeitsatteste seien jedoch keine ausgestellt worden. Eine Behandlung der Rückenschmerzen habe bisher nicht stattgefunden. Die RAD-Ärztin hielt abschliessend fest, dass weder klinische noch radiologische pathologische Befunde hätten erhoben werden können. Es lägen subjektive Beschwerden vor, die nicht hätten objektiviert werden können. Ein objektivierbarer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (IV-act. 13). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seiner Gesuche um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen an (IVact. 16). Dagegen wendete er am 8. August 2016 ein, er habe wegen der starken Beschwerden und Schmerzen im Rücken, insbesondere im Kreuz, oft Arbeitseinsätze abgelehnt oder abgebrochen und dadurch Verdienstausfälle erlitten. Seit einiger Zeit nehme er vor allem Arbeitseinsätze an, bei denen der Rücken nicht in gleichem Ausmass belastet werde wie in seinem erlernten Beruf. Allerdings erleide er dadurch grössere Verdienstausfälle. Er wolle sich daher zum Informatiker mit Fachrichtung Applikationsentwicklung umschulen lassen und beginne im Sommer 2016 die zweijährige Ausbildung. Die IV-Stelle werde ersucht, die anfallenden Kosten, die Kosten für den Verdienstausfall sowie die Kosten für die medizinische Vorabklärung (Arztbesuch) zu übernehmen (IV-act. 17). Am 31. August 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass in Bezug auf die Rückenschmerzen keinerlei pathologische Befunde hätten erhoben werden können und dass keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt worden seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine angemessene Behandlung stattfinde, wenn gesundheitliche Beschwerden vorlägen. Die Kosten für den Arztbesuch würden durch die Krankenversicherung übernommen (IV-act. 18). A.d. Mit Verfügung vom 27. September 2016 wies die IV-Stelle die Gesuche um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen aus den im Vorbescheid angegebenen Gründen ab (IV-act. 19). A.e. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2016 betreffend die Abweisung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen (IV-act. G 21) hiess das Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2017 teilweise gut, es hob die A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Diese solle eine fachärztliche Untersuchung vornehmen lassen, um gestützt darauf über den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen erneut entscheiden zu können (IV-act. 30). Am 6. Oktober 2017 wurde der Versicherte psychiatrisch und orthopädisch begutachtet. Im Gutachten der IME, Interdisziplinäre Medizinische Experten, Neuroinstitut St. Gallen GmbH, vom 31. Oktober 2017 hielten die Gutachter Prof. Dr. med. E.___, FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Facharzt für Orthopädie, Facharzt für Unfallchirurgie, zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, aus bidisziplinärer Sicht fest, dass keine IV-relevanten Störungen vorlägen, die die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der zuletzt ausgeübten oder einer adaptierten Tätigkeit mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit einschränkten (IV-act. 42-3). RAD-Ärztin Dr. D.___ befand das Gutachten als nachvollziehbar (IV-act. 43). A.g. Mit Vorbescheid vom 15. November 2017 stellte die IV-Stelle gestützt auf das IME-Gutachten eine Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-act. 46). A.h. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2017 Einwand und ersuchte um Mitteilung, auf welchen Informationen der Entscheid gründe. Er hielt weiterhin daran fest, auf Grund von Rückenschmerzen gezwungen worden zu sein, angepasste Arbeiten und dadurch starke Lohneinbussen in Kauf zu nehmen. Seine Ausbildung für Berufsumsteiger zum Informatiker EFZ mit der Fachrichtung Applikationsentwicklung werde er im Sommer 2018 abschliessen. Er habe nicht abwarten wollen, bis er gänzlich invalide geworden wäre und eine Rente hätte beantragen müssen (IV-act. 47). A.i. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 sandte die IV-Stelle dem Versicherten sein IV- Dossier zu und erteilte ihm Frist für eine zweite Anhörung bis 30. Januar 2018 (IV-act. 48). A.j. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 49). Der Versicherte wandte sich mit E-Mail vom 12. Februar 2018 an die IV-Stelle und ersuchte um Aufschub der Frist zur Stellungnahme, da vieles A.k. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in den ärztlichen Berichten nicht der Wahrheit entspreche (IV-act. 50). Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 führte er aus, dass die ärztlichen Abklärungen viele Unwahrheiten enthalten würden. So sei weder die Zeit eingehalten noch seien seine Aussagen korrekt niedergeschrieben worden. Vielmehr seien beide Untersuchungen weder aussagefähig noch korrekt durchgeführt worden (IV-act. 52). Mit Verfügung vom 7. März 2018 widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 7. Februar 2018 und stellte weitere Abklärungen in Aussicht (IV-act. 53). Gestützt auf die Empfehlung von RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 14. März 2018 (IV-act. 54) wurde der Einwand den Gutachtern zur Stellungnahme vorgelegt (IV-act. 55). Am 10. April 2018 antwortete Prof. E.___, dass sämtliche "Beschuldigungen" ausdrücklich zurückgewiesen würden. Es erstaune, dass der Versicherte sein Beschwerdeschreiben nicht unmittelbar nach dem Untersuch formuliert habe, sondern die Ablehnung des "Rentenbegehrens" abgewartet habe (IV-act. 56). A.l. RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt mit Stellungnahme vom 26. April 2018 fest, da es sich beim Einwand vorwiegend um Behauptungen handle und kein neuer medizinischer Sachverhalt geltend gemacht werde, könne an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden (IV-act. 57). A.m. Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten erneut an, sie plane das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abzuweisen (IV-act. 60). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 7. Juni 2018 Einwand. Er bemängelte, dass keine zeitnahe Abklärung seines Gesundheitszustands habe durchgeführt werden können. So sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerden mehr als ein Jahr nach Beendigung der verursachenden Arbeit nicht mehr im gleichen Umfang nachgewiesen werden könnten (IV-act. 61). A.n. Auf Nachfrage der IV-Stelle bei der ehemaligen Arbeitgeberin, wieso der Versicherte gemäss den Lohnabrechnungen als "ungelernt" qualifiziert bzw. entlohnt worden sei (IV-act. 63), teilte diese ihr am 25. Juni 2018 telefonisch mit, dass er in der Zeit von Mitte Juli bis Dezember 2016 in einer Hilfstätigkeit bei der G.___ AG als Tragehilfe gearbeitet habe. Dafür sei nur ein Basislohn von Fr. 17.59 gutgesprochen worden. Im Juli 2016 sei der Versicherte über sie letztmals als Maurer tätig gewesen. Bei dieser Lohnabrechnung habe der Basislohn Fr. 31.56 betragen. In beiden Tätigkeiten seien jedoch keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt gewesen A.o. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.   (IV-act. 64). Im Fragebogen für Arbeitgeber vom 26. Juni 2018 gab die G.___ an, der Versicherte habe bei ihr vom 19. März 2012 bis 31. März 2014 als Maurer gearbeitet. Angaben zu Arbeitsunfähigkeiten konnte sie keine machen (IV-act. 66). Am 20. Juni 2018 wurde dem Versicherten das eidgenössische Fähigkeitszeugnis für Informatiker EFZ Applikationsentwicklung erteilt (IV-act. 71). Mit Verfügung vom 22. August 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um berufliche Massnahmen ab, da keine gesundheitsbedingte Einschränkung bzw. Erwerbseinbusse bestehe. Daher könne sie sich nicht an der Ausbildung zum Informatiker mit Fachrichtung Applikationsentwicklung beteiligen (IVact. 73). A.p. Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten vom 20. September 2018 mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und auf Übernahme der Kosten für die von ihm absolvierte Umschulung (act. G 1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und im Eventualbegehren die Einholung eines Gerichtsgutachtens (act. G 4). B.b. In der Replik vom 23. Januar 2019 (Eingang) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 25. Februar 2019 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 8). B.c. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für seine Ausbildung zum Informatiker EFZ Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung hat. 1.1. Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Eine versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Dabei setzt der Umschulungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20% in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (siehe zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3 mit Hinweisen). Ob eine versicherte Person einen Anspruch auf eine Umschulung hat, hängt somit unter anderem von ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab. 1.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Bei der hinsichtlich eines Umschulungsanspruchs zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzung einer Mindesterwerbseinbusse von rund 20% handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache. Die diesbezügliche Beweislast liegt insofern bei der 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   versicherten Person, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu ihren Lasten ausfällt. Selbstverständlich greift diese obgenannte Beweisregel erst dann Platz, wenn die Verwaltung und - im Beschwerdefall - das Gericht dem Untersuchungsgrundsatz rechtsgenüglich nachgekommen sind bzw. es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu vermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Der Beschwerdeführer absolvierte eine Lehre als Maurer EFZ bei der Bauunternehmung H.___ AG, welche er im Sommer 2010 abschloss (IV-act. 1-5). Danach nahm er eine Tätigkeit bei der I.___ GmbH, auf, wo er bis Januar 2012 tätig war (IV-act. 5). Ab 19. März 2012 bis 31. März 2014 folgte eine Anstellung als Maurer bei der G.___ AG. Diese Arbeitgeberin hielt im Arbeitgeberfragebogen zu Handen der IV- Stelle keine Arbeitsunfähigkeiten fest und beantwortete Fragen mit Bezug auf einen eingetretenen Gesundheitsschaden mit Fragezeichen (IV-act. 66). Im Arbeitszeugnis führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sie auf eigenen Wunsch verlassen. Er sei auf verschiedenen Baustellen im Hochbau eingesetzt worden und habe seine Arbeiten stets mit Interesse, sauber und pflichtbewusst ausgeführt (IV-act. 68-1). Am 25. April 2014 nahm der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben eine Anstellung bei der B.___ AG als Temporär Maurer auf (IV-act. 1-6, 42-23). Ab Oktober 2015 arbeitete er als Hilfsmonteur Torbau für die J.___ GmbH und von Januar bis August 2016 wiederum als Temporär Maurer für die B.___ AG. Ab August 2016 - während seiner Ausbildung an der Wirtschaftsinformatikschule Schweiz WISS zum Informatiker - war er für die K.___ GmbH als Aushilfe Informatik Systemtechnik, zudem als Aushilfsmonteur für die B.___ AG sowie ab Januar 2016 zusätzlich für verschiedene Eventeinsätze für die L.___ AG tätig (IV-act. 42-22f, vgl. auch IK-Auszug IV-act. 65). Obgleich der Beschwerdeführer im April 2016 geltend machte, er leide seit ca. zwei bis drei Jahren unter Rückenschmerzen mit steigender Intensität (vgl. IV-act. 1-6), konnte er diesbezüglich keine ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten vorweisen. 2.1. Der psychiatrische Gutachter Prof. E.___ stellte im IME-Gutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine leichtgradige emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F 60.31), anamnestische Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.1) sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F12.1) gegeben (IV-act. 42-37). Der Orthopäde Dr. F.___ führte aus, der Beschwerdeführer beklage ein federführendes, intermittierend auftretendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (IV-act. 42-47). Eine Verschlimmerung der Schmerzen erleide er beim vermehrten Heben und Tragen 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von schweren Lasten. Generell würden die Beschwerden auch im Rahmen eines Wetterwechsels sowie bei nass-kalter Wetterlage verstärkt (IV-act. 42-48). Der Gutachter notierte sein Vorgehen bei der Prüfung des Waddell'schen Stauchungstests, welcher negativ war, sowie sämtliche Untersuchungsschritte und deren Ergebnisse von Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Schultergelenken, Ellbogengelenken, Hand- und Fingergelenken ausführlich. Auch die Prüfung der unteren Körperhälfte, wie der Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke und Füsse hielt er nachvollziehbar fest. Sodann fand eine orientierende orthopädisch-neurologische Untersuchung von Hirnnerven, Reflexstatus, Sensibilität, Motorik und Kraftentwicklung statt, welche ebenfalls keine auffallenden Befunde ergab. Auf Grund der im Mai 2016 erfolgten erstmaligen radiologischen Bildgebung der LWS mit insgesamt blandem Befund wurde in Absprache mit dem Beschwerdeführer von einer neuerlichen radiologischen Bildgebung abgesehen (IV-act. 42-58ff.). Gestützt auf diese ausführliche Untersuchung konnte Dr. F.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Beugeeinschränkung im Bereich des linken Kleinfingerendgliedes nach einer 2008 erlittenen Schnittverletzung mit Beteiligung der tiefen Beugesehne (ICD-10: S66.1) sowie ein belastungsabhängig verstärktes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance ohne Bewegungseinschränkung sowie ohne Radikulopathie (IV-act. 42-76). Hinsichtlich der Aktenlage nahm Dr. F.___ Bezug auf den einzigen vorliegenden Bericht bezüglich lumbospondylogener Beschwerden vom 1. Juli 2016. Darin berichtete der Hausarzt Dr. C.___, der Beschwerdeführer gebe an, seit Jahren vermehrt Rückenschmerzen zu verspüren. Eine etwaige Behandlung habe diesbezüglich bis dahin aber nicht stattgefunden. Auch könne er die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden weder klinisch noch radiologisch nachweisen, er empfehle jedoch eine leichte körperliche Tätigkeit. Im Rahmen der aktuell durchgeführten klinischen Untersuchung zeige sich beim Beschwerdeführer auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet in den einzelnen durchgeführten Testverfahren eine durchgehende Konsistenz der Untersuchungsbefunde ohne massgebliche Bewegungseinschränkung der einzelnen Gelenke sowie der Wirbelsäule. Es lägen keine Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz, eine Aggravation oder eine Simulation vor. In Bezug auf den sozialen Kontext befand Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer aus orthopädisch-chirurgischer Sicht über ausreichende Ressourcen verfüge, um seine zuletzt ausgeübte sowie eine allfällig adaptierte Tätigkeit bei einem vollen Pensum zu 100% auszuführen (IV-act. 42-78f.). Schliesslich kam Dr. F.___ gestützt auf sein Aktenstudium, die Bildgebung und den klinischen Untersuch zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer seit Antragstellung und anhaltend zu keinem Zeitpunkt gesicherte orthopädisch-chirurgische Störungsbilder mit handicapierenden Auswirkungen vorgelegen hatten, welche seine mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit in zuletzt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   ausgeübter Tätigkeit sowie einer allfällig adaptierten Tätigkeit um mehr als 20% einschränkten (IV-act. 42-81). Gegen das IME-Gutachten bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Untersuchungszeiten nicht wie angegeben eingehalten worden seien. So habe die Untersuchung bei Dr. E.___ nicht wie terminiert um 13.30 Uhr, sondern erst um 13.40 Uhr begonnen und habe diejenige bei Dr. F.___ lediglich von 16.00 Uhr bis 16.15 Uhr gedauert (act. G 6). Dem widersprachen die Gutachter mit Stellungnahme vom 10. April 2018 (IV-act. 56). Auch RAD-Ärztin Dr. D.___ hielt am 14. März 2018 dazu fest, auf Grund des sehr ausführlichen und medizinisch nachvollziehbaren Gutachtens sowohl die Anamnese als auch den Untersuch betreffend, sei die Behauptung einer lediglich 15-minütigen orthopädischen Untersuchung in keinster Weise nachvollziehbar bzw. könne sie problemlos widerlegt werden (IV-act. 54). Dem muss somit gefolgt werden, denn nachdem der Beschwerdeführer nicht vorbringt, Dr. F.___s Ausführungen würden grundsätzlich nicht stimmen, ist nicht erklärbar, wie er in lediglich fünfzehn Minuten sämtliche Abklärungen und Untersuchungen sowie eine Schmerzanamnese hätte durchführen können. Weiter konnte auch die vom Beschwerdeführer dementierte Suchtproblematik bzw. der chronische Konsum von THC mit dem positiven THC- Nachweis im Urin bestätigt werden. Dass der psychiatrische Gutachter dem Beschwerdeführer sodann die Fähigkeit aberkannt hätte, die zweijährige Umschulung erfolgreich abzuschliessen, geht aus dem Gutachten nicht hervor und muss als Missverständnis interpretiert werden. Da auch Dr. C.___ weder klinisch noch radiologisch pathologische Befunde erheben konnte, die mit dem Gutachten divergieren würden, und keine weiteren medizinischen Akten vorliegen, sind keine erheblichen Zweifel am Gutachten ersichtlich. Somit ist darauf abzustellen und in medizinischer Hinsicht von keiner mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 2.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Arztbesuche vermieden, da er die Kosten auf Grund der hohen Krankenkassenfranchisen selber hätte tragen müssen. Zudem habe er aus gesundheitlichen Gründen einfach frei genommen, wenn die Schmerzen zu stark geworden seien, um sich wieder zu regenerieren. Sich krank zu melden im Betrieb habe er vermeiden wollen, weshalb er diese Lohneinbussen in Kauf genommen habe. Damit er flexibler gewesen sei, habe er schliesslich begonnen, temporär zu arbeiten. So habe er auch Arbeiten annehmen können, welche ihm weniger Schmerzen bereitet hätten. Auch dies habe jedoch zu Lohneinbussen geführt (vgl. IV-act. 21). 3.1. Die Beschwerdegegnerin nahm auf Grund dieser Angaben weitere Abklärungen bei den verschiedenen Arbeitgebern vor. So ergab eine Nachfrage bei der B.___ AG 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinsichtlich ihrer Lohnabrechnungen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2016 letztmals für sie als Maurer tätig gewesen war und so einen Basislohn als "gelernter" von Fr. 31.56 erzielt hatte. In der Zeit von Mitte Juli bis Dezember 2016 habe er in einer Hilfstätigkeit bei der G.___ AG als Tragehilfe gearbeitet, wo er beispielsweise Kühlschränke ausgeliefert habe. Aus diesem Grund sei nur ein Basislohn von Fr. 17.59 ausgerichtet worden (IV-act. 64). Allein diese doch beträchtliche Lohneinbusse für den Wechsel von der gelernten Tätigkeit als Maurer zu einer ungelernten Tätigkeit vermag jedoch kein genügender Beweis für eine massgebliche Invalidität in der angestammten Tätigkeit als Maurer zu sein. Es mag zwar löblich klingen, dass der Beschwerdeführer frühestmöglich und ohne grosse Krankheitskosten zu verursachen, leichtere Arbeiten als die des gelernten Maurers erledigte und selber eine Umschulung in Angriff genommen hat. Für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung genügt es jedoch nicht, wenn er sich auf Rückenschmerzen beruft, die weder im Rahmen der verschiedenen Arbeitsverhältnisse auch nur ansatzweise aufgefallen sind, noch während der Leidensdauer zu ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten führten. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe von Kollegen gehört, dass Rückenschmerzen oft mit Kortison-Spritzen behandelt würden, was er habe vermeiden wollen (act. G 6). Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass es zu seiner Schadenminderungspflicht gehört hätte, vor einer Umschulung zuerst auch ärztliche Unterstützung zu suchen, Untersuchungen über sich ergehen zu lassen und allfällige medizinische Behandlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Denn bevor eine versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie auf Grund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.2.1). Mit der Argumentation, dass die Beschwerden im Rahmen der erst eineinhalb Jahre nach der IV-Anmeldung erfolgten Begutachtung nicht mehr nachweisbar gewesen seien, weil der Beschwerdeführer schwere Arbeiten vermieden habe, vermag er ebenfalls nicht zu überzeugen. Da weder vor bzw. im Zeitpunkt der IV-Anmeldung medizinische Massnahmen oder Behandlungen erfolgten, noch gesundheitliche Gründe ausgewiesen waren, ist nach dem im Sozialversicherungsprozess herrschenden Massstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht von einem früheren massgebenden Gesundheitsschaden auszugehen, der die Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Massnahmen erfüllt hätte. 3.3. Nachdem gesundheitliche Ursachen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend erstellt sind, wirkt sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Somit fehlt es an einem Anspruch auf berufliche Massnahmen. 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.

Da somit weder Arztberichte, Arbeitsunfähigkeitsatteste noch Arbeitsausfälle aus gesundheitlichen Gründen vorliegen, welche eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20% belegen würden, ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Masse auch nicht erwiesen. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.--. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihm daran angerechnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.5.1. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Gerichtskosten von Fr. 600.-- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der vollständig unterliegende Beschwerdeführer hat die gesamten Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu tragen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm daran anzurechnen. 5.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2020 Art. 8 und 17 IVG. Anspruch auf berufliche Massnahmen. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten sowie fehlende Arbeitsunfähigkeitsatteste ist eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Umschulung ist somit zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2020, IV 2018/317).

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