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St.Gallen Versicherungsgericht 22.10.2020 IV 2018/271

22 ottobre 2020·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,761 parole·~24 min·3

Riassunto

Art. 17 und 43 Abs. 3 ATSG. Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist das Ausüben von Druck, dass die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt. Vorläufiger Leistungsstopp als das geeignete Druckmittel. Die Beschwerdegegnerin hätte einen bedingten Rentenstopp statt eine definitive Renteneinstellung verfügen müssen. Da die Anforderungen an eine definitive Renteneinstellung gemäss Art. 17 ATSG nicht erfüllt gewesen sind und da die Beschwerdegegnerin keine bedingte Einstellung der Rente bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer die abgemahnte Mitwirkungspflicht doch noch erfüllen würde, angeordnet hat, ist die angefochtene Verfügung gesetzeswidrig. Aufhebung der Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2020, IV 2018/271).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/271 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.06.2021 Entscheiddatum: 22.10.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 22.10.2020 Art. 17 und 43 Abs. 3 ATSG. Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist das Ausüben von Druck, dass die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt. Vorläufiger Leistungsstopp als das geeignete Druckmittel. Die Beschwerdegegnerin hätte einen bedingten Rentenstopp statt eine definitive Renteneinstellung verfügen müssen. Da die Anforderungen an eine definitive Renteneinstellung gemäss Art. 17 ATSG nicht erfüllt gewesen sind und da die Beschwerdegegnerin keine bedingte Einstellung der Rente bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer die abgemahnte Mitwirkungspflicht doch noch erfüllen würde, angeordnet hat, ist die angefochtene Verfügung gesetzeswidrig. Aufhebung der Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2020, IV 2018/271). Entscheid vom 22. Oktober 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. IV 2018/271 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Dezember 2002 wegen einer seit seiner Flucht aus B.___ bestehenden psychischen und physischen Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 1). Fachärzte der C.___ berichteten am 16. Dezember 2002 (IV-act. 8), der Versicherte leide an einer paranoiden Schizophrenie bei einem Beobachtungszeitraum von weniger als einem Jahr (ICD-10 F20.09). Sie attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. Juni 2002. Am 25. August 2003 gaben dieselben Fachärzte an (IV-act. 15), der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Mit einer Verfügung vom 4. Dezember 2003 sprach die IV- Stelle dem Versicherten ab dem 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 24). A.a. Am 7. Dezember 2007 gab der Versicherte im Revisionsfragebogen an (IV-act. 43), sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Fachärzte des D.___ berichteten am 20. März 2008 (IV-act. 46), der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär. Der Versicherte sei auch in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 27. März 2008 mit (IV-act. 48), er habe unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein im September 2010 eröffnetes Revisionsverfahren ergab bei einem unveränderten Gesundheitszustand weiterhin einen Anspruch auf eine ganze A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenrente (vgl. die Mitteilung der IV-Stelle vom 20. Januar 2011, IV-act. 68). Im Revisionsfragebogen hatte der Versicherte am 3. November 2010 angegeben, dass er im Jahr 2009 geschieden worden sei (IV-act. 58). Das Einwohneramt E.___ sandte der IV-Stelle am 4. August 2017 verschiedene Unterlagen zu (IV-act. 75). Gemäss einer durch ein Büro in F.___ übersetzten Bescheinigung einer B.___schen Polizeistelle vom 1. November 2015 (IV-act. 75-5) war der Versicherte dort vorstellig geworden, um seine Entführung durch eine Gruppe bewaffneter Personen zu schildern. Er hatte angegeben, er sei geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Der Reisepass und die Bankkarten seien ihm weggenommen worden. Aus einer englischen Übersetzung eines auf G.___ verfassten Schreibens vom 10. November 2011 ergab sich (Übersetzer unbekannt, Zusendung des Schreibens durch die Schweizerische Botschaft in B.___, IV-act. 76), dass eine Person namens H.___ gegenüber der Schweizerischen Botschaft in F.___ angegeben hatte, mit dem Versicherten verheiratet zu sein und mit diesem von März 2011 bis Oktober 2011 in E.___ zusammengelebt zu haben. Sie hatte behauptet, der Versicherte sei ein Lügner. Er habe vorgegeben, psychisch krank zu sein, dabei habe er seine Medikamente jeweils in den Abfall geworfen. Sie hatte weiter behauptet, die schweizerische Polizei darüber informiert zu haben, dass der Versicherte Personen die illegale Einreise in die Schweiz ermögliche. A.c. Am 23. Oktober 2017 fand in den Räumen der IV-Stelle ein Gespräch mit dem Versicherten statt. Der Versicherte gab an (IV-act. 81), sich in den Jahren 2015 und 2016 mehrmals während mehrerer Wochen im Ausland aufgehalten zu haben. Im Jahr 2016 sei er dreimal zur Anfertigung einer Zahnprothese nach I.___ gereist. Im Jahr 2015 habe er in B.___ seine Familie besucht; die Ex-Frau und die Kinder lebten in B.___. Er habe seine Verwandten seit 20 Jahren nicht mehr gesehen. Er reise jeweils alleine. Er sei immer noch krank; er höre immer etwas und könne nicht gut schlafen. Die Frage, ob er immer noch glaube, vom B.___schen Geheimdienst verfolgt zu werden, bejahte der Versicherte. Er gab an, im September 2015 in B.___ von 15 Personen festgenommen und während drei Wochen im Gefängnis gewesen zu sein. Er nehme jeden Tag Zyprexa und Dafalgan ein. Auf den Hinweis, es bestehe ein gewisser Widerspruch darin, dass er sich im Jahr 2015 trotz seiner Ängste während zwei Monaten in B.___ aufgehalten habe, entgegnete der Versicherte, dass seine Familie A.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dort sei. Ein Mitarbeiter der IV-Stelle notierte am 25. Oktober 2017 (IV-act. 83), eine Auswertung des Reisepasses des Versicherten bestätige dessen Angaben. Am 15. November 2017 gab der Versicherte im Revisionsfragebogen an (IV-act. 91), sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben bzw. er habe sich seit der Scheidung vor acht Jahren verschlechtert. A.e. Am 24. November 2017 notierte ein Mitarbeiter der IV-Stelle (IV-act. 92), diese habe beim Amt Z.___ des Kantons St. Gallen Akteneinsicht erhalten. Die fallrelevanten Aktenstücke seien in die IV-Akten übernommen worden. Gemäss einem Rapport des Amts Z.___ vom 14. Oktober 2011 (IV-act. 92-3) hatte H.___ erklärt, der Versicherte halte sich seit rund vier Monaten in J.___ auf. Er schleuse Personen illegal in die Schweiz ein. Der Versicherte lüge, wenn er sage, dass er psychische Probleme habe und krank sei. Er habe überhaupt nichts und nutze nur den Staat Schweiz aus. H.___ hatte den Rapport unterzeichnet. A.f. Mit einem Schreiben vom 24. Januar 2018 lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem Standortgespräch am 9. Februar 2018 ein, um eine geplante Begutachtung sowie allgemeine Fragen zur laufenden Rentenrevision zu besprechen (IV-act. 100). Der Versicherte erschien am 26. Januar 2018 am Schalter und erklärte, dass er den Termin vom 9. Februar 2018 verschieben müsse, da er am 28. Januar 2018 für zwei Wochen nach K.___ verreise. Er wolle dort eine Therapie machen. Der Rückflug sei am 14. Februar 2018. Da die fallverantwortliche Person gerade in einem anderen Gespräch war, wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass er telefonisch über eine Terminverschiebung informiert werde. In der Gesprächsnotiz wurde ausserdem festgehalten, dass der Versicherte schlecht Deutsch gesprochen und für das Gespräch ausdrücklich einen Dolmetscher in G.___ verlangt habe (IV-act. 103). Die zuständige Sachbearbeiterin rief den Versicherten gleichentags an. Sie notierte (IV-act. 104), sie habe dem Versicherten mitgeteilt, dass der Termin nur aus ganz wichtigen Gründen verschoben werden könne. Da er die Reise schon gebucht habe, würden sie dies so zur Kenntnis nehmen. Es sei vereinbart worden, dass die IV-Stelle ihm einen neuen Termin (nach dem 14. Februar 2018) schicken und gleichzeitig einen G.___ sprechenden Dolmetscher organisieren werde. Der Versicherte sei damit einverstanden gewesen und habe sich sehr bedankt. A.g.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 17. Februar 2018 (IV-act. 107), er habe den Versicherten von 1993 bis 2000 als Hausarzt betreut. Seit dem Jahr 2011 stehe dieser erneut bei ihm in Behandlung. Er leide an einem Vitamin B-12-Mangel, der substituiert werde, und an einer arteriellen Hypertonie. Der Versicherte nehme regelmässig Olanzapin ein. Psychiatrisch werde er vom D.___ betreut. Dr. L.___ reichte einen Bericht der Psychiatrischen Klinik M.___ vom 20. April 1998 ein (IV-act. 107-7). Der Versicherte war dort im März 1998 wegen einer akuten, vorübergehenden, vorwiegend wahnhaften psychotischen Störung (ICD-10 F23.3) vier Tage hospitalisiert gewesen. A.h. Am 26. Februar 2018 lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem Standortgespräch am 7. März 2018 ein (IV-act. 110). Da der Versicherte unentschuldigt nicht erschien, teilte ihm die IV-Stelle am 9. März 2018 mit (IV-act. 113), sie beabsichtige, die IV-Rente für zwei Monate einzustellen. Der Versicherte nahm dazu nicht Stellung. Mit einer Verfügung vom 23. März 2018 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlungen für zwei Monate ein (IV-act. 116). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 28. März 2018 lud die IV-Stelle den Versicherten zu einem Standortgespräch am 17. April 2018 ein (IV-act. 117). Der Versicherte blieb auch diesem Termin unentschuldigt fern. Am 2. Mai 2018 rief ein Kollege des Versicherten bei der IV-Stelle an und informierte diese (IV-act. 119), dass sich der Versicherte in N.___ aufhalte, krank sei und in ca. zehn Tagen in die Schweiz zurückreisen werde. Am 9. Mai 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Teilnahme an einem Standortgespräch am 22. Mai 2018 auf (IV-act. 119). Sie machte ihn auf Art. 28 und 43 Abs. 3 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) aufmerksam und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass sie die Rentenleistungen gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG einstellen werde, falls er dem Gespräch vom 22. Mai 2018 unentschuldigt fernbleiben oder unvollständige oder unrichtige Auskünfte erteilen sollte. Mit einem Vorbescheid vom 22. Mai 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Renteneinstellung in Aussicht (IV-act. 120). Zur Begründung gab sie an, der Versicherte habe mehrere Termine nicht wahrgenommen. Auch dem letzten, auf den heutigen Tag angesetzten Termin sei er unentschuldigt ferngeblieben. Deshalb sei aufgrund der Akten zu entscheiden und die IV-Rente einzustellen. Dieser Entscheid ergehe aufgrund folgender Überlegungen: Bei der Zusprache der IV-Rente seien die schweren A.i.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychischen Einschränkungen nach der Flucht des Versicherten aus B.___ wesentlich gewesen. Am 23. Oktober 2017 habe der Versicherte angegeben, häufig zu reisen, auch in N.___ische Länder. Am 26. Januar 2018 habe er mitgeteilt, für zwei Wochen nach K.___ zu reisen. Diese Umstände liessen daran zweifeln, dass die Einschränkungen, die für die Rentenzusprache ausschlaggebend gewesen seien, heute noch bestünden. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass ein Traumapatient, der immer noch an Verfolgungsängsten leide, freiwillig in jene Region reise, in welcher er eine erneute Verfolgung befürchten müsse. Soweit eine Unsicherheit in Bezug auf den Gesundheitszustand bestehe, habe der Versicherte die Folgen zu tragen. Da der Nachweis für das Fortbestehen einer relevanten gesundheitlichen Einschränkung fehle, sei die IV-Rente einzustellen. Der Versicherte erhob dagegen keinen Einwand. Mit einer Verfügung vom 26. Juni 2018 ordnete die IV-Stelle die Einstellung der laufenden Rente auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats, also per 31. Juli 2018, an (IV-act. 121). Am 13. Juli 2018 meldete sich der Versicherte am Empfang der SVA. Im anschliessenden Gespräch mit einer Sachbearbeiterin und einem Rechtsdienstmitarbeitenden gab er an (IV-act. 123), dass er einen Termin verpasst habe. Er habe sich seit dem 28. Januar 2018 in K.___ aufgehalten. Dort habe er am 15. Februar 2018 einen Autounfall erlitten und mehrere Tage liegen müssen. Drei Tage nach dem Unfall sei er zu einem Arzt gegangen. Er verwies auf ein beigebrachtes ärztliches Attest vom 22. Februar 2018 (vgl. IV-act. 124). Auf eine Nachfrage hin gab er an, dass der Unfall am 18. oder 19. Februar 2018 gewesen sei. Ca. eine Woche nach dem O.___ habe er seine Rückreise in die Schweiz in Angriff genommen. Die Polizei habe ihn jedoch an der Ausreise gehindert. Er sei auch vor Gericht gewesen. Er habe dreimal erfolglos versucht, über die Grenze zu kommen. Dem Versicherten wurde mitgeteilt, dass er im Verlauf der nächsten Woche zu einem Gespräch in der SVA werde erscheinen müssen. A.j. Am 17. Juli 2018 fand das Gespräch mit dem Versicherten statt. Der Versicherte gab im Wesentlichen zu Protokoll (IV-act. 126), dass er drei Tage nach der Ankunft in K.___ krank geworden sei. Er habe in einer Wohnung eines Freundes in P.___ gewohnt. Ca. am 19. Februar 2018 habe er einen Autounfall erlitten. Am 22. Februar 2018 sei er zu einem Arzt gegangen. Anfangs Juni 2018 habe er sich besser gefühlt. Ein Kollege A.k.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   habe für ihn einen Rückflug am 6. Juni 2018 gebucht. Am Zoll sei er aufgehalten worden, da sein Visum abgelaufen gewesen sei. Er habe dann versucht, über Q.___ auszureisen, dies habe aber nicht geklappt. Anschliessend sei er nach R.___ gegangen. Dort sei er zur Polizei geschickt worden. Die Polizei habe ihm gesagt, er müsse zurück nach P.___. In P.___ sei er am 5. Juli 2018 zur Polizei gegangen. Der Versicherte gab zwei Dokumente ab (vgl. IV-act. 126-12, 126-13). Die Dolmetscherin übersetzte die Dokumente und notierte die wichtigsten Angaben auf den angefertigten Kopien. Demnach war der Versicherte wegen eines unerlaubten Aufenthalts zu einer Busse verurteilt worden. Der Versicherte gab an, dass er am 11. Juli 2018 in die Schweiz zurückgeflogen sei. In K.___ sei es ihm auch moralisch schlecht gegangen. Er habe zu wenig Zyprexa dabeigehabt. Er habe bei der IV-Stelle nicht anrufen können und einen Kollegen gebeten, bei der IV-Stelle anzurufen und zu sagen, dass er krank sei. Seit seiner Rückkehr habe er den Briefkasten nicht leeren können. Vier bis fünf Tage nach seiner Abreise sei nämlich die Polizei in seine Wohnung gekommen und habe alle Schlüssel mitgenommen. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 27. August 2018 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2018 (act. G 1). Er stellte folgende Anträge: Die Verfügung vom 26. Juni 2018 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die sanktionsweise Renteneinstellung zu Unrecht erfolgt sei; die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, die ganze Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. August 2018 wieder auszurichten und das Rentenrevisionsverfahren in formell korrekter Form durchzuführen; ihm sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Gründe für das Nichterscheinen am 13./17. Juli 2018 erklärt. Ein Verschulden i.S.v. Art. 43 Abs. 3 ATSG werde bestritten. Er bestreite, das Schreiben vom 9. Mai 2018 erhalten zu haben. Praxisgemäss obliege die Beweislast des Erhalts dieser Mahnung beim Verwaltungsträger. In den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin diesen Beweis erbracht habe. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei in formeller Hinsicht also nicht korrekt erfolgt, weshalb die Einstellung der Invalidenrente nicht rechtmässig sei. Sofern das Gericht der Ansicht sein sollte, dass er seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt habe B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und die Beschwerdegegnerin den Nachweis der formell korrekten Zustellung ihrer Mahnung belegen könne, weise er auf folgendes hin: Eine Renteneinstellung könne sich nur auf denjenigen Zeitraum beziehen, in dem die Mitwirkung tatsächlich verweigert worden sei. Laut gängiger Praxis sei die Sanktion aufzuheben, wenn die versicherte Person ihre Mitwirkung wieder aufnehme. Die Verfügung datiere vom 26. Juni 2018. Damit sei die Renteneinstellung per 31. Juli 2018 festgelegt worden. Bereits am 13. Juli 2018 habe er sich bei der Beschwerdegegnerin gemeldet und "seine Mitwirkung erbracht". Eine allfällige Sanktion hätte also nur bis zum 13. Juli 2018 greifen können. Da die hier beanstandete Sanktion, nämlich die Renteneinstellung, erst ab 1. August 2018, also in einem Zeitpunkt, in dem er wieder mitgewirkt habe, erfolgt sei, sei die Renteneinstellung unrechtmässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. November 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, der Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit des Gerichtsverfahrens sei die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 26. Juni 2018, also die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Sanktion ausgesprochen habe. Nicht Gegenstand sei, wie lange die Sanktion aufrecht zu erhalten sei. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde seien daher unbeachtlich. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er am 13./17. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin erschienen sei und sich erklärt habe. Dieser Vorgang falle in die Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung und sei damit nicht Gegenstand der Verfügung und des Gerichtsverfahrens. Jedenfalls sei daraus nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung "in geschuldeter Weise" mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe bei den Gesprächen vom 13./17. Juli 2018 versucht zu erklären, weshalb er die Einladungen nicht befolgt habe. Es frage sich also, ob entschuldigende Momente vorlägen. Die Darstellungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und wenig glaubhaft. Die Umstände und Motive für den langen Auslandsaufenthalt seien intransparent. Der Beschwerdeführer mache Umstände für das Versäumen der Termine geltend, die ihn nicht zu entlasten vermöchten. Das Schreiben vom 9. Mai 2018 sei dem Beschwerdeführer zugestellt worden (vgl. den Zustellnachweis, IV-act. 166). B.b. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bewilligte am 16. November 2018 das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den B.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Parallel zum Beschwerdeverfahren hatte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt. Am 29. August 2018 hatte erneut ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden (IV-act. 152). Dem Beschwerdeführer war einleitend mitgeteilt worden, dass eine medizinische Begutachtung geplant sei. Vorgängig seien aber noch einige Fragen zu klären (zum weiteren Gesprächsverlauf vgl. IV-act. 152-3 ff.). Im Anschluss an das Gespräch war der Beschwerdeführer zwecks Entnahme einer Haarprobe in ein Labor geschickt worden. Bei der Analyse der Barthaare war für den Zeitraum von Ende April 2018 bis Mitte August 2018 Olanzapin in tiefer Konzentration nachgewiesen worden (IV-act. 161). Eine zahnärztliche Untersuchung vom 11. September 2018 hatte ergeben (IV-act. 160), dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2015 einer umfangreichen Zahnsanierung unterzogen hatte. Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts (Art. 43 Abs. 3 ATSG) zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und dann mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2018 die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 31. Juli 2018 eingestellt. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit die Rechtmässigkeit dieser Renteneinstellung. 2. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (act. G 10). Der Beschwerdeführer verzichtete am 6. Dezember 2018 auf eine Replik (act. G 11). B.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG). 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 zur Teilnahme an einem Standortgespräch vom 22. Mai 2018 aufgefordert. Sie hat ihn auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihn darauf hingewiesen, dass sie bei einem unentschuldigten Fernbleiben gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG die Rentenleistungen einstellen werde (IV-act. 119). Dieses Schreiben ist dem Versicherten mittels A-Post plus am 11. Mai 2018 in den Briefkasten gelegt worden (vgl. Track & Trace-Ausdruck vom 2. November 2018, IV-act. 166). Die Beschwerdegegnerin hat damit das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat bestritten, das Schreiben vom 9. Mai 2018 erhalten zu haben. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, kann offengelassen werden, ob dieses Schreiben als zugestellt zu gelten hat. Ebenso kann offengelassen werden, ob die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG erfüllt gewesen sind, insbesondere ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat, und ob – was an sich vorfrageweise zu prüfen wäre (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 112 zu Art. 43) – die verlangte Mitwirkung rechtmässig gewesen ist, ob also das Standortgespräch vom 22. Mai 2018 zur revisionsweisen Überprüfung der Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente erforderlich gewesen ist. 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Art. 43 Abs. 3 ATSG und nicht Art. 7b Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) angewendet hat, laut dem Leistungen ohne die Durchführung eines Mahnund Bedenkzeitverfahrens gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anwendung von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzungen beschränkt, beispielsweise strafrechtlich relevante

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betrugshandlungen oder eine bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch das Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen. In allen anderen Fällen ist (gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteile des Bundesgerichts vom 27. Mai 2019, 8C_743/2018, E. 5.2.2; vom 29. August 2017, 8C_400/2017, E. 4.2; vom 30. November 2011, 9C_744/2011, E. 5.2 m. H.). Das Nichterscheinen zu einem Standortgespräch ist offensichtlich keine qualifizierte Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung. Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG ist damit zu Recht nicht angewendet worden. 5. Das Verfahren zur Abklärung eines Leistungsanspruchs der Invalidenversicherung ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts kann die IV-Stelle aber auf die Mitwirkung der versicherten Person angewiesen sein (vgl. Art. 28 ATSG), beispielsweise wenn sie Auskünfte oder Unterlagen benötigt, über die nur die versicherte Person verfügt, oder wenn zur Klärung eines Leistungsanspruchs eine medizinische Untersuchung der versicherten Person notwendig ist. Verweigert die versicherte Person ihre Mitwirkung und ist es der IV-Stelle damit nicht möglich, den Sachverhalt umfassend abzuklären, gibt Art. 43 Abs. 3 ATSG der IV-Stelle ein Mittel in die Hand, nämlich die Abmahnung der versicherten Person, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, verbunden mit einer Androhung, bei einer weiteren Nichtmitwirkung aufgrund der Akten zu entscheiden oder die Erhebungen einzustellen und das Nichteintreten zu beschliessen. Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist es also, auf die versicherte Person Druck auszuüben, damit diese ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG, bei dem der Verdacht besteht, der bisherige Leistungsanspruch könnte weggefallen sein oder sich vermindert haben, ist allerdings weder ein Entscheid aufgrund der Akten noch ein Nichteintretensentscheid das geeignete Druckmittel, da beide Entscheidformen in den meisten Fällen die Weiterausrichtung der Dauerleistung zur Folge hätten: Bei einem Nichteintretensentscheid bliebe die fraglich gewordene Leistungspflicht nämlich bestehen, da die leistungszusprechende, formell rechtskräftige Verfügung nicht modifiziert würde. Auch bei einem Entscheid aufgrund der Akten bliebe die Leistungspflicht in aller Regel bestehen, da der relevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt werden könnte und damit keine mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegende Veränderung des Sachverhalts nachgewiesen wäre. Das einzige Druckmittel, das die versicherte Person dazu bewegen kann, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, damit das Revisionsverfahren ordnungsgemäss zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ende geführt werden kann, ist der vorläufige Leistungsstopp (vgl. zum Ganzen Tobias Bolt, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: Jaso 2016, S. 169 ff., und die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, IV 2016/361, E. 3.2, und vom 18. April 2016, IV 2013/634, E. 2.4). Kommt die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nach, muss der Leistungsstopp in Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ab dem Zeitpunkt der Mitwirkung dahinfallen. Der Leistungsstopp kann sich also nur auf den Zeitraum beziehen, in dem die Mitwirkung verweigert worden ist (BGE 139 V 590, E. 6.3.7.5; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018, 9C_282/2018, E. 3.2). Anschliessend kann das Revisionsverfahren nämlich zu Ende geführt werden. 6.   Der Beschwerdeführer hat am 17. Juli 2018, also nach dem Verstreichen des mit der Abmahnung vom 9. Mai 2018 angesetzten Gesprächstermins (22. Mai 2018), aber vor dem Wirkungsbeginn der mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2018 angeordneten Renteneinstellung per 31. Juli 2018, an dem von der Beschwerdegegnerin als unerlässlich betrachteten Gespräch teilgenommen. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente trotzdem per 31. Juli 2018 eingestellt. Begründet hat sie dies in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2018 damit, dass der Nachweis für das Fortbestehen einer relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung fehle. Das kann nur so verstanden werden, dass die Einstellung der Rente per 31. Juli 2018 nicht als Druckmittel zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers in der Form der Teilnahme an einem Gespräch, sondern als definitive, auf einer Umkehr der Beweislast für das Weiterbestehen des bisherigen Invaliditätsgrades beruhende und sich damit direkt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG stützende Einstellung der Rente gemeint gewesen ist (auch wenn die Beschwerdegegnerin das Gespräch mit dem Beschwerdeführer dann – unnötigerweise – doch noch geführt hat). Eigentlich hätte die Beschwerdegegnerin, entsprechend dem oben Ausgeführten, nach dem Verstreichen des in der Abmahnung angesetzten Gesprächstermins (22. Mai 2018) aber einen bedingten Rentenstopp verfügen müssen. Das Dispositiv der entsprechenden Verfügung hätte demnach die Anordnung enthalten müssen, dass der verfügte Rentenstopp nur so lange vollzogen werde, als der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigere, dass die Rente also wieder ausgerichtet werde, sobald der Beschwerdeführer am geforderten Gespräch teilnehme. Das hätte bedeutet, dass es gar nicht zu einem Vollzug des Rentenstopps gekommen wäre, weil der Beschwerdeführer noch vor dem Vollzugsbeginn am 1. August 2018, nämlich am 17. 6.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juli 2018, am geforderten Gespräch teilgenommen hat, so dass kein Bedarf nach einem Druckmittel in der Form eines Rentenstopps mehr bestanden hätte. Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine erneute Mitwirkung einer versicherten Person bei der Sachverhaltsabklärung als Neuanmeldung zu qualifizieren sei, falls die IV-Stelle in der Lage gewesen sei, die Leistungseinstellung "aufgrund der Akten" zu verfügen, d.h. einen (materiellen) Entscheid in der Sache zu fällen (vgl. BGE 139 V 590, E. 6.3.7.4, m.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018, 9C_282/2018, E. 3.2 und 4.2.1.1). Ein solcher (materieller) Entscheid setzt voraus, dass die entsprechende Veränderung des massgebenden Sachverhalts mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018, 9C_282/2018, E. 4.2.1). Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2018 ist als (materieller) Entscheid rechtswidrig gewesen, denn die Begründung für die Renteneinstellung hat nur auf den Gesprächen vom 23. Oktober 2017 und vom 26. Januar 2018 betreffend die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers beruht. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist damit offensichtlich nicht belegt gewesen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, der Beschwerdeführer habe zu verantworten, dass eine Unsicherheit in Bezug auf seinen Gesundheitszustand bestehe. Sie dürfte sich damit auf eine bundesgerichtliche Auffassung beziehen, laut der eine verweigerte Mitwirkung zu einer Beweislastumkehr führe, so dass die versicherte Person den Nachteil der Beweislosigkeit dafür trage, dass sie immer noch in einem rentenbegründenden Ausmass invalid sei. Diese Auffassung beruht auf einem falschen Verständnis der objektiven Beweislosigkeit (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2018, IV 2016/361, E. 3.2) und unterstellt zudem der ihre Mitwirkung verweigernden versicherten Person ein in einem hohen Mass rechtsmissbräuchliches Verhalten, dem nur noch durch die Rechtsfolge der Umkehr der materiellen Beweislast Rechnung getragen werden könne. Letzteres würde aber voraussetzen, dass die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht mit Sicherheit nicht mehr erfüllen würde, denn erst dann bestünde tatsächlich eine objektive Beweislosigkeit. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall gewesen, denn der Beschwerdeführer hat schliesslich doch noch an einem Abklärungsgespräch teilgenommen. Selbst wenn die Umkehr der materiellen Beweislast als Voraussetzung für eine revisionsweise, d.h. sich direkt auf Art. 17 ATSG stützende (materielle) Einstellung einer laufenden Leistung im Rahmen einer Verweigerung der Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung in Frage käme, wäre sie hier also nicht zulässig. 6.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.   Entscheid Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung gesetzwidrig ist. Da nicht davon auszugehen gewesen ist, dass der Beschwerdeführer – als Folge einer Umkehr der materiellen Beweislast – nicht mehr in einem rentenbegründenden Ausmass invalid gewesen ist, hat sie die Anforderungen an eine definitive Renteneinstellung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt. Und da sie keine bedingte Einstellung der Rente bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer die abgemahnte Mitwirkungspflicht doch noch erfüllen würde, angeordnet hat, hat sie gegen Art. 43 Abs. 3 ATSG verstossen. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2018 ist deshalb ersatzlos aufzuheben. 6.3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Entsprechend dem Beurteilungsaufwand erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- als angemessen. Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, sGS 951.1) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da die Beschwerdegegnerin vollumfänglich unterliegt, hat sie die gesamte Gerichtsgebühr zu bezahlen. 7.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. In den in Bezug auf den Vertretungsaufwand als durchschnittlich aufwändig einzustufenden Beschwerdeverfahren betreffend einen Rentenanspruch spricht das Versicherungsgericht jeweils eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Da es sich bei diesem Beschwerdeverfahren angesichts des einfachen Schriftenwechsels um ein unterdurchschnittlich aufwändiges handelt, erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer also mit Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Juni 2018 aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.10.2020 Art. 17 und 43 Abs. 3 ATSG. Sinn und Zweck von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist das Ausüben von Druck, dass die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt. Vorläufiger Leistungsstopp als das geeignete Druckmittel. Die Beschwerdegegnerin hätte einen bedingten Rentenstopp statt eine definitive Renteneinstellung verfügen müssen. Da die Anforderungen an eine definitive Renteneinstellung gemäss Art. 17 ATSG nicht erfüllt gewesen sind und da die Beschwerdegegnerin keine bedingte Einstellung der Rente bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer die abgemahnte Mitwirkungspflicht doch noch erfüllen würde, angeordnet hat, ist die angefochtene Verfügung gesetzeswidrig. Aufhebung der Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2020, IV 2018/271).

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