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St.Gallen Versicherungsgericht 29.05.2020 IV 2018/134

29 maggio 2020·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,525 parole·~13 min·3

Riassunto

Art. 21 Abs. 5 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 31 Abs. 1 ATSG. Art. 4 f. ATSV. Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt, indem er die Beschwerdegegnerin erst nach mehr als drei Monaten über seine Untersuchungshaft informierte. Der gute Glaube ist zu verneinen. Er hat daher keinen Anspruch auf Erlass der Rückforderung bezüglich der während seiner Untersuchungshaft entrichteten Invalidenrente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2020, IV 2018/134).

Testo integrale

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/134 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.08.2020 Entscheiddatum: 29.05.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 29.05.2020 Art. 21 Abs. 5 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 31 Abs. 1 ATSG. Art. 4 f. ATSV. Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt, indem er die Beschwerdegegnerin erst nach mehr als drei Monaten über seine Untersuchungshaft informierte. Der gute Glaube ist zu verneinen. Er hat daher keinen Anspruch auf Erlass der Rückforderung bezüglich der während seiner Untersuchungshaft entrichteten Invalidenrente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2020, IV 2018/134). Entscheid vom 29. Mai 2020 Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers ; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. IV 2018/134 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch das Amt für Justizvollzug Bewährungshilfe, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 21. Oktober 2003 unter Angabe eines Tennisarms und zweier Operationen erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 86-70 ff.). Mit Verfügung vom 5. September 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2004 befristet eine halbe Invalidenrente zu (IV-act. 86-8 ff.). A.a. Am 3. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Angabe eines psychischen Leidens und von Halswirbelproblemen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 82). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 14. August 2014 mit Wirkung ab 1. Februar 2013 eine halbe Invalidenrente sowie entsprechende Kinderrenten zu (IV-act. 79 ff.). A.b. Infolge Scheidung des Versicherten per 27. Mai 2016 berechnete die IV-Stelle die monatlichen Rentenleistungen neu und verfügte am 7. September 2016 darüber. Sie wies den Versicherten dabei auf seine Meldepflicht hin (IV-act. 42 ff.). A.c. Mit einem an die IV-Stelle gerichteten Schreiben vom 15. Juni 2017 (handschriftlich korrigiertes Datum: 13. Juli 2017) teilte der Versicherte mit, er befinde sich in Untersuchungshaft. Diese sei bis 14. Juli 2017 verlängert worden. Am 13. Juli 2017 leitete Sozialarbeiter B.___, Amt für Justizvollzug, das erwähnte Schreiben der IV- Stelle weiter und führte ergänzend aus, die Untersuchungshaft sei zwischenzeitlich bis zum 5. Oktober 2017 verlängert worden (IV-act. 29). Auf telefonische Nachfrage der IV- A.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Stelle präzisierte der Sozialarbeiter am 24. Juli 2017, der Versicherte befinde sich seit 9. März 2017 in Untersuchungshaft (IV-act. 28). Mit Verfügung vom 2. August 2017 sistierte die IV-Stelle die Rentenleistung rückwirkend per 1. April 2017 (IV-act. 27). Mit Verfügung vom 14. August 2017 forderte sie vom Versicherten einen Betrag von insgesamt Fr. 1'475.-- für Rentenzahlungen im Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2017 zurück. Die Kinderrenten würden weiterhin an die Kindsmutter ausgerichtet (IV-act. 24, vgl. IV-act. 22). Da der Versicherte die Rückforderung nicht beglichen hatte, mahnte ihn die IV-Stelle am 7. November 2017 unter Auferlegung von Mahngebühren (IV-act. 20). A.e. Mit Schreiben vom 27. November 2017 bat der Sozialarbeiter die IV-Stelle namens des Versicherten um Erlass sämtlicher Rückforderungen im Zusammenhang mit der Sistierung der Invalidenrente und der Ergänzungsleistungen (IV-act. 19). A.f. Mit Verfügung vom 23. März 2018 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erlass der Invalidenrenten-Rückforderung infolge Verletzung der Meldepflicht ab. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Sie forderte den Versicherten auf, die offene Forderung von Fr. 1'475.-- innert 30 Tagen zu überweisen (IV-act. 15). A.g. Mit Schreiben vom 5. April 2018 reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch den Sozialarbeiter, bei der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine "Einsprache" ein. Er beantragte den Erlass der gesamten Summe der Rückforderungen bezüglich Invalidenrente und Ergänzungsleistungen (act. G1.1). Die Beschwerdegegnerin leitete das Schreiben zuständigkeitshalber als Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2018 betreffend die Abweisung des Erlassgesuchs der Invalidenrenten-Rückforderung an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiter. Eine Kopie der Eingabe habe sie als Einsprache gegen die Verfügung vom 23. März 2018 betreffend Abweisung des Erlassgesuchs der Rückforderung von Ergänzungsleistungen erfasst (act. G1, vgl. IV-act. 13). Nach Aufforderung der Verfahrensleitung (vgl. act. G2) reichte der Sozialarbeiter am 26. April 2018 eine Vertretungsvollmacht ein (act. G3). B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und vorliegend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass der Rückforderung von Fr. 1'475.-- für die im Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2017, als er sich in Untersuchungshaft befand, bezogenen Rentenleistungen. Vorliegend nicht Streitgegenstand ist die Sistierung der Rente per 1. April 2017 und die Rechtmässigkeit der Rückforderung an sich. Die diesbezüglichen Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G5). B.b. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer Replik unbenützt ablaufen (act. G7). B.c. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter (Taggelder, Invalidenrente) ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Art. 21 Abs. 5 ATSG ist als "Kann-Vorschrift" gefasst, was zulässt, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. So ist eine Sistierung dort nicht vorzunehmen, wo eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmevollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Mit der "Kann-Vorschrift" wird aber nur bezogen auf diese Überlegung ein Entschliessungsermessen eingeräumt (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2020, N 169 zu Art. 21). Nach dem strikt verstandenen Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG zählt die Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht zum Straf- oder Massnahmevollzug. Die Rechtsprechung legt Art. 21 Abs. 5 ATSG - entgegen dem Wortlaut - jedoch so aus, dass auch die Untersuchungshaft Anlass für eine Sistierung der (Renten-)Leistungen ist, wenn jedenfalls die Haft eine "gewisse Dauer" aufweist, was bei einer Zeitspanne von drei Monaten angenommen wird (Kieser, a.a.O., N 153 f. zu Art. 21, mit weiteren Hinweisen und Kritik an dieser Rechtsprechung). 1.1. Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Meldepflicht; Art. 31 Abs. 1 ATSG). Wie Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) präzisiert, haben der 1.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechtige oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfsbedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV- Stelle anzuzeigen. Die Leistungen können ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG, vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann somit nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfangs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sind. Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt vor, wenn das Bewusstsein über die Unrechtmässigkeit des Bezugs fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht deshalb insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Es ist insoweit zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Kieser, a.a.O., N 65 zu Art. 25). Eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht liegt vor, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Die geforderte Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteile des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.1 mit Hinweisen; vom 16. Dezember 2013, 9C_516/2013, E. 2.2; vom 19. August 2009, 8C_888/2008, E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss fehlt der gute Glaube noch nicht, wenn in nur leicht schuldhafter Weise gegen Meldepflichten 1.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Beschwerdeführer befand sich unbestritten vom 9. März bis mindestens 5. Oktober 2017, mithin rund sieben Monate, in Untersuchungshaft (IV-act. 28 f.). Die Beschwerdegegnerin sistierte die Rentenzahlungen für diesen Zeitraum und stellte eine Rückforderung für die bereits bis und mit August 2017 entrichteten Zahlungen. Vorerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Leistungen gutgläubig empfangen hat bzw. ob ihm eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. verstossen wurde; eine leichte Fahrlässigkeit schliesst also die Berufung auf den guten Glauben nicht aus (Kieser, a.a.O., N 66 zu Art. 25, BGE 112 V 97). Das Vorliegen einer grossen Härte bestimmt sich unter Bezugnahme auf die Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 5 ATSV), und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 4.3; Rz. 4610.07 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 1.4. Das Bundesgericht hat in BGE 133 V 1 bei einer über drei Monate dauernden Untersuchungshaft die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen per Beginn der Untersuchungshaft (bzw. dem Monatsersten nach Beginn) als rechtmässig erachtet (E. 4.4). Diese Praxis wird auch im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) explizit festgehalten. Demnach können die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurückgefordert werden (Rz. 6007, in der ab 15. Dezember 2016 gültigen Fassung). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Praxis vorliegend gefolgt und hat die Rentenleistungen rückwirkend per 1. April 2017 zurückgefordert (IV-act. 24). Der Beschwerdeführer hat dies insofern akzeptiert, als er die Rückforderungsverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Vor dem Hintergrund dieser Praxis besteht die Meldepflicht betreffend den Eintritt in die Untersuchungshaft direkt ab Beginn der Haft und nicht erst nach Ablauf von drei Monaten. Dies zumindest in den Fällen, in denen von Anfang an mit einer längeren Haft als drei Monate zu rechnen ist. Würde man eine Meldung erst nach Ablauf von drei Monaten genügen lassen, so käme die Einstellung durch die IV-Stelle immer zu spät. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungsfrist würde sie die Rentenzahlungen vier oder fünf Monate nach Beginn der Untersuchungshaft sistieren und die entsprechenden 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderungen regelmässig erlassen müssen. Dies entspräche offensichtlich nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Im Recht liegt ein vom Beschwerdeführer unterzeichnetes, an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben, welches ursprünglich mit 15. Juni 2017 datiert war. In diesem teilte der Beschwerdeführer mit, er befinde sich in Untersuchungshaft und diese sei gemäss der beiliegenden (nicht aktenkundigen) Faxmitteilung vom 9. Juni 2017 bis zum 14. Juli 2017 verlängert worden. Insgesamt befinde er sich somit über drei Monate in Untersuchungshaft. Das Datum des Schreibens wurde nachträglich von Hand auf den 13. Juli 2017 korrigiert (IV-act. 29-2). Gleichentags leitete der Sozialarbeiter das Schreiben an die Beschwerdegegnerin weiter und teilte dieser ergänzend mit, die Untersuchungshaft sei zwischenzeitlich bis zum 5. Oktober 2017 verlängert worden (IV-act. 29-1). Vorliegend kann offenbleiben, an welchem Datum die Meldung bezüglich der Untersuchungshaft verfasst wurde, da dies jedenfalls nicht zeitnah nach Beginn derselben geschah. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, in den ersten Monaten der Inhaftierung sei noch nicht klar gewesen, dass die Untersuchungshaft verlängert werden würde (act. G1.1). Da er sich schlussendlich jedoch vom 9. März bis mindestens 5. Oktober 2017, mithin sieben Monate, in Untersuchungshaft befunden hatte, musste er eine Verlängerung der Untersuchungshaft auf über drei Monate bei Beginn der Haft zumindest in Betracht ziehen. Die erhebliche Dauer der Untersuchungshaft deutet auf eine Straftat von einer gewissen Schwere hin und bei einer solchen ist regelmässig mit einer längeren Haftdauer zu rechnen. Der Sozialarbeiter bzw. das Amt für Justizvollzug hätten wissen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer länger als drei Monate dauernden Haft mit einer Sistierung der Rente rückwirkend ab dem Monat nach Haftbeginn rechnen musste. Der Beschwerdeführer muss sich das Verhalten des ihn vertretenden Sozialarbeiters anrechnen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, 8C_594/2007, E. 5.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer letztmals mit der Verfügung vom 7. September 2016 auf seine Meldepflichten aufmerksam gemacht wurde. Explizit aufgeführt wurde dabei die Meldepflicht für den Fall der Untersuchungshaft sowie des Straf- oder Massnahmenvollzugs im In- und Ausland (Suva-act. 42). Der Beschwerdeführer war folglich darüber informiert, dass eine Meldepflicht unabhängig von der Dauer der Untersuchungshaft besteht. 2.2. Da der Beschwerdeführer die Untersuchungshaft nicht bzw. verspätet meldete, ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen. Der Beschwerdeführer bzw. der ihn vertretende Sozialarbeiter haben nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, welches von einem verständigen 2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer in Bezug auf die zu viel ausgerichteten Rentenzahlungen angesichts der strengen diesbezüglichen Praxis des Bundesgerichts nicht als gutgläubig betrachtet werden, weshalb sich die Prüfung der grossen Härte erübrigt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich den Erlass der Rückforderung zu Recht abgelehnt. 4.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hätten sie wissen müssen, dass eine Untersuchungshaft zeitnah nach Beginn gemeldet werden muss. Fehlende Rechtskenntnis kann ferner nicht zur Bejahung des guten Glaubens führen (vgl. BGE 120 V 319, E. 10). In BGE 110 V 284, E. 4, hatte das Bundesgericht bei einem Versicherten, der es unterlassen hatte, seine rund vier Monate dauernde Untersuchungshaft zu melden, die Fahrlässigkeit zwar verneint. Dieses Urteil muss angesichts der vorstehenden Erwägungen jedoch als überholt bezeichnet werden. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.4.1. Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das IV-Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Da Streitigkeiten um eine Rückforderung bzw. deren Erlass nicht unter diese Bestimmung fallen, sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.05.2020 Art. 21 Abs. 5 ATSG. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Art. 31 Abs. 1 ATSG. Art. 4 f. ATSV. Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt, indem er die Beschwerdegegnerin erst nach mehr als drei Monaten über seine Untersuchungshaft informierte. Der gute Glaube ist zu verneinen. Er hat daher keinen Anspruch auf Erlass der Rückforderung bezüglich der während seiner Untersuchungshaft entrichteten Invalidenrente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2020, IV 2018/134).

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