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St.Gallen Versicherungsgericht 05.10.2018 IV 2018/131

5 ottobre 2018·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,176 parole·~16 min·3

Riassunto

Art. 13 IVG, Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG. Medizinische Massnahmen. Frühkindlicher Autismus. ABA-Therapie. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2018, IV 2018/131).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2018/131 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.09.2019 Entscheiddatum: 05.10.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 05.10.2018 Art. 13 IVG, Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG. Medizinische Massnahmen. Frühkindlicher Autismus. ABA-Therapie. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2018, IV 2018/131). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr.   IV 2018/131 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas, MLaw, Lorenz Schmidt Partner Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand  medizinische Massnahmen Sachverhalt A.  A.a  A.___ litt an frühkindlichem Autismus (vgl. IV-act. 14, 26) und wurde infolgedessen im Oktober 2012 von seinen Eltern zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 17). Die IV-Stelle anerkannte in der Folge ein Geburtsgebrechen und übernahm die im Zeitraum vom 8. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2017 anfallenden Kosten der für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anh. GgV notwendigen medizinischen Massnahmen (vgl. die Mitteilung vom 7. März 2013, IV-act. 33). A.b  Am 14. März 2013 teilten die Eltern des Versicherten der IV-Stelle mit, dass eine „ABA-Therapie“ (applied behaviour analysis) durchgeführt werde. Der kinder- und jugendpsychologische Dienst (KJPD) Zürich könne diese Therapie aus Kapazitätsgründen nicht durchführen, weshalb eine andere Stelle mit der Therapie habe beauftragt werden müssen. Nach einer Abklärung vom 22. November 2012 habe die aaa autismus approach am 17. Januar 2013 mit der Therapie begonnen (IV-act. 35). Am 28. April 2013 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass die Wirksamkeit der ABA-Therapie unter den Autismusexperten mittlerweile kaum mehr angezweifelt werde. Diese Therapie habe sich zur Standard-Therapie bei einem frühkindlichen Autismus etabliert. Aufgrund dieser Entwicklung habe das Bundesamt für Sozialversicherungen ein Rundschreiben (IV-Rund¬schreiben Nr. 325) erlassen, laut dem die Kosten einer solchen Therapie unter bestimmten Voraussetzungen von der Invalidenversicherung vergütet werden könnten. Unter anderem müsse die Intensivbehandlung von einem von fünf Zentren durchgeführt werden, mit denen das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung unterzeichnet habe (Dispositif d’intervention précoce en autisme Genève, Autismuszentrum Muttenz, Gehörlosenund Sprachheilschuhe Riehen, Autismuszentrum Sorengo und KJPD des Kantons Zürich). Die Fallpauschalen würden allerdings erst ab dem 1. Januar 2014 vergütet (IVact. 46). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Im Mai 2015 berichtete der Kinderarzt Dr. med. B.___, dass die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes des Versicherten von der begleitenden Therapie abhängig sei (IV-act. 74). Die aaa autismus approach berichtete, die Kooperationsbereitschaft des Versicherten habe gesteigert werden können. Die Kommunikationsfähigkeit sei weiterhin stark eingeschränkt. Der Versicherte habe nur sehr geringe Fortschritte gemacht. Dennoch habe sich die Kommunikation bereits schon durch die wenigen Möglichkeiten, die der Versicherte habe, stark verbessert. Momentan stehe die weitere Förderung der Kommunikationsfähigkeit im Vordergrund. Der Versicherte werde auch das zweite Kindergartenjahr im Regelkindergarten der Wohngemeinde absolvieren können (IV-act. 75). A.d  Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wies die IV-Stelle das Begehren um die Kostenvergütung der ABA-Therapie ab, da die Therapie nicht in einem der anerkannten Zentren durchgeführt werde und deshalb die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 325 nicht erfüllt seien (IV-act. 101). Dagegen liess der Versicherte am 4. Februar 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erheben und die Vergütung der Kosten für die ABA-Therapie beantragen (IV-act. 103). A.e  Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2016 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück. Das Gericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf sämtliche zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anh. GgV notwendigen medizinischen Massnahmen, also auch auf die inzwischen als wissenschaftlich anerkannte ABA- Therapie, habe. Die Vergütung der Kosten einer bestimmten medizinischen Massnahme setze aber zusätzlich voraus, dass der Leistungserbringer von der Invalidenversicherung als eine sogenannte Durchführungsstelle anerkannt worden sei. Hinsichtlich der Frage, ob die aaa autismus approach als Durchführungsstelle anerkannt werden könne, hielt das Gericht fest, dass im Gesetz keine generelle Beschränkung der möglichen Leistungserbringer respektive Durchführungsstellen vorgesehen sei. Wie bezüglich aller anderen medizinischen Massnahmen gelte auch hinsichtlich der ABA-Therapie, dass im konkreten Einzelfall mittels einer umfassenden Sachverhaltsabklärung ermittelt werden müsse, ob ein bestimmter Leistungserbringer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Voraussetzungen für die Anerkennung als Durchführungsstelle erfüllt. Die Art. 13 f. IVG erlaubten also keine Einschränkung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG), wie sie das Bundesamt für Sozialversicherungen in seinen IV-Rundschreiben Nr. 325 und Nr. 344 vorgesehen habe. Die Beschränkung der möglichen Durchführungsstellen auf die fünf respektive sechs erwähnten Zentren in jenen IV- Rundschreiben lasse sich folglich weder mit den Art. 13 f. IVG noch mit dem Art. 43 Abs. 1 ATSG vereinbaren und müsse deshalb als gesetzwidrig qualifiziert werden. Die Frage, ob die aaa autismus approach als Durchführungsstelle für eine ABA-Therapie anerkannt werden könne, sei gestützt auf einen umfassend ermittelten Sachverhalt zu beantworten. Da keine entsprechende Sachverhaltsabklärung stattgefunden habe, erlaubten die vorhandenen Akten keine Würdigung des Sachverhaltes. Die angefochtene Verfügung beruhe folglich auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt, weshalb sie als rechtswidrig aufzuheben sei. Die IV-Stelle werde anhand einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung zu ermitteln haben, ob die aaa autismus approach als Durchführungsstelle anerkannt werden könne und ob auch die übrigen Voraussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt seien. Das Gericht wies mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zudem darauf hin, dass sich die Pauschalierung der Kostengutsprache in den IV-Rundschreiben Nr. 325 und Nr. 344 ebenfalls als gesetzwidrig erweise (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2017, IV 2016/37, IV-act. 121). B.  B.a  Im Rahmen der weiteren Abklärungen teilte die aaa autismus approach der IV- Stelle auf eine entsprechende Anfrage am 3. Oktober 2017 mit, dass die ABA-Therapie am 22. November 2012 gestartet worden sei und bis dato andauere. Bei der ABA- Supervisorin handle es sich um eine medizinische Praxisassistentin, die seit 2003 Erfahrung im Bereich Autismus habe (IV-act. 126). Am 23. Oktober 2017 informierte der Vater des Versicherten die IV-Stelle, dass der Versicherte im Jahr 2012 zur Abklärung und im Jahr 2015 zur Kontrolle zur Abklärung und im Jahr 2015 zur nochmaligen Kontrolle beim KJPD Zürich gewesen sei. Ansonsten hätten nur Termine beim Hausarzt stattgefunden. Es seien keine weiteren Behandlungen in der Logopädie, Ergotherapie oder Physiotherapie ausser jenen der heilpädagogischen Schule in C.___ am Laufen (IV-act. 129). Am 15. November 2017 teilte der Vater des Versicherten der IV-Stelle zudem mit, dass die ABA-Supervisorin die Interventionen durchgeführt, das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Therapieprogramm geschrieben und die Therapie überwacht habe. Der Hauptteil der Therapiestunden sei durch Co-Therapeuten, die vom KJPD trainiert würden, durchgeführt worden. Dies seien v.a. Psychologie-Studenten oder Personen, welche schon eine grössere Lebenserfahrung hätten (IV-act. 131). B.b  Am 27. November 2017 gelangte die IV-Stelle an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit der Frage, ob es sich bei der aaa autismus approach um eine geeignete Durchführungsstelle gemäss Art. 26bis IVG handle und falls ja, in welchem Umfang die Übernahme der Kosten durch die IV zu erfolgen habe (IV-act. 137). Am 21. Dezember 2017 antwortete das BSV, die Grundvoraussetzung für die Vergütung von medizinischen Massnahmen durch die IV bestehe darin, dass die medizinische Massnahme unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werde. Dass neben dem behandelnden Arzt auch nichtärztliche Hilfspersonen zum Einsatz kommen, welche die ärztlich angeordnete medizinische Massnahme im delegierten Setting durchführten bzw. ergänzten, sei möglich und teils auch notwendig. Der behandelnde Arzt müsse aber dennoch zu einem erheblichen Teil in die Erbringung der medizinischen Massnahme involviert sein. Die bisher anerkannten sechs Autismuszentren sähen eine starke Involvierung von ärztlichen Leistungen vor. Dies betreffe die Diagnosestellung oder die Notwendigkeit einer Zweitmeinung zusätzlich zum Bericht des leitenden Arztes in schriftlicher Form von einem der leitenden Ärzten der anderen fünf Autismuszentren. Die aaa autismus approach stehe unter der Leitung einer diplomierten Logopädin mit entsprechender ABA-Zusatzausbildung. Die Begleitung erfolge zudem meist durch freischaffende Psychologen, Psychologiestudenten, medizinische Praxisassistenten und Personen mit einer grösseren Lebenserfahrung. Es handle sich um eine Stiftung, welche weder an eine kantonale Behörde noch an eine universitäre psychiatrische Klinik strukturell gebunden sei. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die bei aaa autismus approach durchgeführte Autismusbehandlung auf einer ärztlichen Verordnung beruhe, erscheine die ärztliche Einflussnahme auf die Therapie nach der Aktenlage als so marginal, dass nicht mehr von einer ärztlich verantworteten Behandlung gesprochen werden könne. Somit erfülle die aaa autismus approach die Anforderungen der IV nicht und könne nicht als geeignete Durchführungsstelle gemäss Art. 26bis IVG betrachtet werden (IVact. 139). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  In der Folge stellte die IV-Stelle dem Versicherten am 16. Januar 2018 die Abweisung des Begehrens um die Kostenvergütung der ABA-Therapie in Aussicht (IVact. 143). Dagegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin am 26. Februar 2018 im Wesentlichen einwenden, dass er seit Beginn unter ärztlicher Aufsicht gestanden habe und dass der Therapieerfolg wissenschaftlich begleitet worden sei. Die aaa autismus approach erbringe dieselben Dienstleistungen wie die vom BSV anerkannten Therapiezentren (IV-act. 154). Am 8. März 2018 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid. Zu den Einwänden führte sie insbesondere an, dass durch die aaa autismus approach nie ein Arzt für eine Beratung oder Abklärung beigezogen worden sei. Die einzigen ärztlichen Kontrollen hätten durch den KJPD Zürich im Juni und Juli 2015 stattgefunden. Weitere Kontrollen hätte es nicht mehr gegeben. Nicht richtig sei ausserdem, dass die aaa autismus approach die gleichen Dienstleistungen erbringe wie die vom BSV anerkannten Therapiezentren (IV-act. 156). C. C.a Dagegen liess der Versicherte am 7. Mai 2018 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Diese beantragte, die Verfügung vom 8. März 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Kostenzusprache für die ABA-Therapie durch die Einrichtung aaa autismus approach zu erteilen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe der bereits geleisteten und der künftig anfallenden Therapiekosten zu bezahlen. Wie bereits im Vorbescheidverfahren wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer von Beginn an unter ärztlicher Aufsicht gestanden habe und dass der Therapieerfolg wissenschaftlich begleitet worden sei. Ferner erbringe die aaa autismus approach im Grundsatz dieselben Therapieleistungen wie die gemäss BSV anerkannten Therapiezentren. Einzig aufgrund der Tatsache, dass gemäss der Beschwerdegegnerin in den letzten fünf Jahren lediglich ca. zwei Konsultationen bei einem Facharzt stattgefunden hätten, die Voraussetzungen als nicht erfüllt zu erachten, verletze Art. 26bis IVG, sei sachlich nicht zu rechtfertigen und überspitzt formalistisch und verletze das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Therapie bereits begonnen, bevor das IV-Rundschreiben Nr. 325 erlassen worden sei; er sei erst ein gutes Jahr nach Therapiebeginn über das Rundschreiben informiert worden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht zumutbar gewesen, das Therapiezentrum lediglich aufgrund der Tatsache zu wechseln, dass das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zentrum nicht im IV-Rundschreiben Nr. 325 und 344 aufgeführt gewesen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gehabt, ins KJPD Zürich zu wechseln, da er dort zwischenzeitlich von der Warteliste gestrichen worden sei. Die anderen Therapiezentren seien zudem allesamt zu weit weg vom Wohnort des Beschwerdeführers. Ein Wechsel in ein anderes Therapiezentrum sei somit unzumutbar und unverhältnismässig gewesen. Da die Interessen an der Absolvierung der Therapie in der aaa autismus approach überwogen hätten, sei die Beschwerdegegnerin bereits gestützt auf den Vertrauensgrundsatz leistungspflichtig. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die behördliche Informationspflicht bzw. Beratungspflicht verletzt, da sie den Beschwerdeführer erst am 28. April 2014 und damit 15 Monate nach Therapiebeginn darüber informiert habe, dass die Kostenübernahme aus formellen Gründen abgelehnt werde. Der Beschwerdeführer habe deshalb einen Anspruch auf Schadenersatz (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führte an, dass die Einrichtung aaa autismus approach nicht unter der Leitung eines Arztes, sondern einer diplomierten Logopädin mit entsprechender ABA-Zusatzausbildung stehe. Die Begleitung des Beschwerdeführers erfolge durch freischaffende Psychologiestudenten, medizinische Praxisassistenten und Personen mit einer grösseren Lebenserfahrung. Seit Beginn der Therapie sei lediglich eine Verlaufskontrolle bei einem Facharzt erfolgt. Damit sei keine ärztliche Einflussnahme auf die Therapie vorhanden. Damit erfülle die aaa autismus approach die Anforderung im Sinne von Art. 26bis IVG als anerkannte Durchführungsstelle nicht. Die Kostenübernahme für die durchgeführte ABA-Therapie aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben scheitere bereits daran, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer stets darauf hingewiesen habe, dass die Therapie nicht übernommen werden könne. Damit habe sie keine Vertrauensgrundlage geschaffen, welche eine falsche Erwartung hätte erwecken können. Darüber hinaus sei sie ihrer behördlichen Informationspflicht vollumfänglich nachgekommen, indem sie den Beschwerdeführer nach Erlass des Rundschreibens Nr. 325 über die im Erlass genannten Voraussetzungen für eine Übernahme der ABA-Therapiekosten informiert habe (act. G 4). C.c Der Beschwerdeführer liess am 6. Juli 2018 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.  1.1  Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person bis zur Vollendung des 20. Altersjahres einen Anspruch auf die zur Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Beschwerdeführer leidet gemäss der verbindlichen Mitteilung vom 7. März 2013 an einem eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung begründenden Geburtsgebrechen. Da er auch die übrigen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 IVG erfüllt, hat er einen Anspruch auf sämtliche zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anh. GgV notwendigen medizinischen Massnahmen, also auch auf die als wissenschaftlich anerkannte ABA-Therapie (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2017, IV 2016/37 E. 1). 1.2  Gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG umfassen die medizinischen Massnahmen die Behandlungsmassnahmen, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen werden, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (lit. a), und die Abgabe der vom Arzt verordneten Arzneien (lit. b). Massgebend ist nicht allein die Qualifikation der die Pflege leistenden Person, sondern die Qualität der Pflegeleistung. Diese ist nur dann eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 13 f. IVG, wenn sie ihrer Natur nach nur von einer medizinischen Hilfsperson erbracht werden darf bzw. die Vorkehr grundsätzlich einer entsprechenden Berufsqualifikation bedarf, und wenn sie auch tatsächlich von einer medizinischen Hilfsperson ausgeführt wird (vgl. auch das Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. August 2013, IV 2012/447 E. 2.1). 1.3  Zur Durchführung medizinischer Massnahmen der IV sind zugelassen: Eidg. dipl. Ärzte und Zahnärzte, Personen, denen ein Kanton aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat, jedoch nur für Vorkehren, zu deren Durchführung sie aufgrund der Bewilligung befugt sind, sowie Chiropraktoren. Medizinische Hilfspersonen, welche die kantonalen Vorschriften betreffend die Berufsausübung erfüllen, sind – sofern eine ärztliche Anordnung vorliegt – ebenfalls zur Durchführung medizinischer Massnahmen ermächtigt. Als medizinische Hilfspersonen gelten Personen, die folgende Tätigkeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausüben: Krankenpflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Psychotherapie. Soweit die Behandlung einer selbständig tätigen medizinischen Hilfsperson übertragen wird, ist eine schriftliche Anordnung des die betreffenden Massnahmen überwachenden Arztes notwendig. In dieser müssen der Beginn, die Dauer, die Art und der Umfang der durchzuführenden Massnahmen mit dem Hinweis, dass die angeordneten Massnahmen Leistungen der IV betreffen, festgelegt sein. Bei unselbständig tätigen medizinischen Hilfspersonen tragen die verordnenden Ärzte die Verantwortung bezüglich der fachgerechten Durchführung der Massnahme. Die IV- Stellen haben sich in jedem Fall zu vergewissern, ob die vorgeschlagene medizinische Hilfsperson eine von der kantonalen Behörde ausgestellte Bewilligung zur Berufsausübung besitzt (vgl. Rz. 1201 ff. des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung; KSME). 1.4  Eine Verfügung über die Kostenvergütung für die von der IV zu übernehmenden medizinischen Massnahmen kann sich folglich nicht bloss auf eine umfassende Abklärung bezüglich der im Einzelfall erbrachten Leistungen sowie der medizinischen Indikation dieser Leistungen stützen. Vielmehr ist auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die die medizinische Massnahme erbringende Person im konkreten Fall die dargelegten Voraussetzungen erfüllt, erforderlich. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers lediglich mit der (pauschalen) Begründung verneint, dass die ärztliche Einflussnahme zu gering sei. So werde im Kurzportrait der aaa autismus approach bloss eine Ärztin aufgeführt und der Beschwerdeführer werde durch Psychologiestudenten, medizinische Praxisassistenten und Personen mit grösserer Lebenserfahrung betreut. Die Beschwerdegegnerin hat sich also nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, ob und falls ja welche Massnahmen von welchem Arzt konkret angeordnet worden sind, welche Personen den Beschwerdeführer effektiv betreuen und ob diese Personen die beruflichen Qualifikationen bzw. die Bewilligung zur Berufsausübung besitzen. Die angefochtene Verfügung beruht folglich auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt, weshalb sie als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen vornimmt. 2.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Solange nicht entschieden ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 13 f. IVG erfüllt sind, ob der Beschwerdeführer also einen Anspruch auf die Vergütung der Kosten der durch die aaa autismus approach durchgeführte ABA-Therapie hat, kann das Eventualbegehren, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Vertrauensschutz wegen fehlender Auskunft eine Kostengutsprache für die ABA- Therapie zu erteilen habe (act. G 1 Ziff. 47 ff.), sowie das Subeventualbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe der bereits bezahlten und künftig anfallenden Therapiekosten zu leisten (Ziff. 3 des Rechtsbegehrens, act. G 1), nicht weiter überprüft werden. Erst wenn die Beschwerdegegnerin nach der Durchführung der ergänzenden Abklärungen zum Schluss kommen sollte, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Vergütung der ABA-Therapie nicht erfüllt sind, wird sie sich unter Prüfung der einzelnen Voraussetzungen vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 i.V.m. Art. 78 ATSG einen Anspruch auf Schadenersatz hat. 3.  3.1  Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 8. März 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung ist als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Im vorliegenden Fall ist das Aktendossier wenig umfangreich, sodass der Aufwand bis zur nötigen Kenntnis des massgeblichen Sachverhalts verhältnismässig gering gewesen ist. Hinzu kommt, dass die Rechtsvertreterin bereits umfassende Aktenkenntnis im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens (IV 2016/37) erworben hat. Deshalb ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen Vertretungsaufwand auszugehen. Eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) erscheint daher als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. März 2018 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.10.2018 Art. 13 IVG, Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG. Medizinische Massnahmen. Frühkindlicher Autismus. ABA-Therapie. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2018, IV 2018/131).

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