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St.Gallen Versicherungsgericht 09.03.2018 IV 2017/49

9 marzo 2018·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,588 parole·~18 min·1

Riassunto

Art. 21 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hilfsmittel. Kommunikationsgerät. Revision. Stand der Technik. Ein technischer Fortschritt bei Hilfsmitteln kann als eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung qualifiziert werden, die die Abgabe eines neuen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Hilfsmittels rechtfertigen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2918, IV 2017/49). Entscheid vom 9. März 2018

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/49 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 09.03.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 09.03.2018 Art. 21 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hilfsmittel. Kommunikationsgerät. Revision. Stand der Technik. Ein technischer Fortschritt bei Hilfsmitteln kann als eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung qualifiziert werden, die die Abgabe eines neuen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Hilfsmittels rechtfertigen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2918, IV 2017/49). Entscheid vom 9. März 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2017/49 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Hilfsmittel (Kommunikationsgerät) Sachverhalt A.  A.a  Im Januar 2007 beantragten die Eltern des im Jahr 2003 geborenen und an einer Trisomie 21 leidenden (vgl. IV-act. 8) A.___ die Abgabe eines Kommunikationsgerätes „Go Talk 20+“ (IV-act. 42). Sie führten an, ihr Sohn befinde sich seit April 2006 in einer Frühförderung mit dem Schwerpunkt „unterstützte Kommunikation“. Aufgrund eines allgemeinen Sprachentwicklungsrückstandes und einer verzögerten, expressiven Spracherwerbsstörung könne er nur zwei, drei Wörter verbalisieren. Sein passiver Wortschatz sei um einiges grösser, aber er könne diesen ohne ein Hilfsmittel nicht nutzen. Der Versicherte lerne bereits die Verständigung mittels Gebärden und Gesten. Um mit seiner Umwelt in Kontakt treten zu können, sei er aber auf eine zusätzliche Kommunikationshilfe angewiesen. Mit einer Mitteilung vom 19. Februar 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter der Bedingung eines erfolgreichen Gebrauchstrainings leihweise ein Kommunikationsgerät vom Typ „Go Talk 20+“ zu (IVact. 43). Im August 2007 notierte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle (IV-act. 46), der Versicherte könne gut mit dem Gerät umgehen. Er setze es hauptsächlich beim Einkaufen und dazu ein, um mitzuteilen, was er spielen möchte. A.b  Im April 2009 beantragte die Mutter des Versicherten die Abgabe eines Kommunikationsgerätes vom Typ „Dynavox“ (IV-act. 51). Zur Begründung führte sie an, bei ihrem Sohn bestehe eine Diskrepanz zwischen der kognitiven Entwicklung und der verzögerten Sprachkommunikation. Die eingeschränkten Kommunikationsfähigkeiten führten zu Frustrationen und Resignation. Mit entsprechenden Hilfsmitteln könne der Versicherte aber ausdauernd und konzentriert arbeiten. Er sei motorisch und kognitiv in der Lage, mit Bildern und Piktogrammen umzugehen. Angesichts seines grossen passiven Wortschatzes könnte er von einem „Dynavox“ erheblich profitieren. Im Mai 2009 forderte die IV-Stelle den Hersteller des „Dynavox“ auf, verschiedene Fragen zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgesehenen Einsatz des Gerätes zu beantworten (IV-act. 53). Dieser gab in der Folge an (IV-act. 54), der Versicherte habe das Kommunikationsgerät „Go Talk 20+“ intensiv genutzt. Angesichts der erfreulichen Entwicklung in den letzten zwei Jahren genüge dieses Gerät aber nicht mehr den aktuellen Anforderungen des Versicherten. Das Ziel sei ein Einsatz des Kommunikationsgerätes in der Freizeit, in der Schule und zuhause. Der vorgesehene Einsatz sei mit der Kindergärtnerin abgesprochen. Diese werde sich hinsichtlich der unterstützten Kommunikation professionell beraten lassen. Mit einer Mitteilung vom 3. Juni 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter der Bedingung eines erfolgreichen Gebrauchstrainings leihweise ein Kommunikationsgerät „Dynavox“ zu (IV-act. 55). Am 1. Februar 2010 berichtete ein Berater für elektronische Hilfsmittel (IV-act. 63), das Gebrauchstraining sei erfolgreich abgeschlossen worden. Es habe sich gezeigt, dass der Versicherte die für die Bedienung des Systems erforderlichen Fähigkeiten besitze und das Kommunikationsgerät effektiv für den täglichen Kontakt mit der Umwelt, in der Schule und im Alltag, einsetze. Am 9. Februar 2010 forderte die IV-Stelle den Berater auf, einen detaillierten Bericht zu verfassen (IV-act. 65). Die Mutter des Versicherten teilte am 8. März 2010 mit (IV-act. 66), dieser habe das Gerät ständig bei sich, obwohl jeweils eine andere Person das Gerät für ihn tragen müsse, da es ihm zu schwer sei. Er benutze es im Kindergarten („Gspänli“ benennen, Spiele auswählen, an Spielen teilnehmen, basteln) und zuhause (Spiele auswählen, Zielorte benennen, Wegbegleitung wählen, Telefongespräche führen, Essenswünsche angeben, backen). Ohne die Kommunikationshilfe könnte er nur über das Hier und Jetzt und nur mit körpereigenen Formen und wenigen Worten sprechen. Mit dem „Dynavox“ könne er auch über Distanz differenziert kommunizieren und komplexe Aussagen tätigen. Die IV- Stelle könne den Versicherten gerne einige Stunden begleiten, um sich ein eigenes Bild vom Einsatz des Gerätes zu machen. Am 27. April 2010 teilte die IV-Stelle dem Gerätehersteller mit (IV-act. 67), dass sie nur ein Kommunikationsgerät mit dem notwendigsten Zubehör abgeben werde. Sie ersuche um eine entsprechend korrigierte Offerte, damit sie das Hilfsmittel dem Versicherten definitiv abgeben könne (vgl. auch IV-act. 69). Das Verfahren betreffend das Gerät „Dynavox“ wurde offenbar am 2. Juli 2010 mit einer Vergütung der Kosten dieses Kommunikationsgerätes durch die IV- Stelle abgeschlossen (IV-act. 72). A.c  Am 1. April 2012 beantragten die Eltern des Versicherten die Abgabe eines Kommunikationsgerätes vom Typ „Dynavox Maestro“ (IV-act. 83). Zur Begründung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte führten sie aus, ihr Sohn benutze den „Dynavox“ zwar sehr intensiv, aber das Gerät sei zu schwer für ihn. Er benötige ein Gerät mit einem vergleichbaren Funktionsumfang, das leichter und damit auch portabler sei. Ein Fachmitarbeiter der IV-Stelle notierte am 16. Mai 2012 (IV-act. 85), der „Dynavox“ sei vor der definitiven Abgabe als Hilfsmittel eingehend evaluiert worden. Das Gewicht sei damals bereits ein Thema gewesen, aber am Ende seien alle Beteiligten vom Gerät überzeugt gewesen. Der Funktionsumfang sei so gross, dass der Versicherte diesen wohl kaum je werde ausschöpfen können. Wahrscheinlich komme er mit dem Gerät nun doch nicht so gut zurecht wie angenommen. Wenn nicht das neue Gerät „Maestro“ erschienen wäre, wäre niemand (bereits nach zwei Jahren) auf die Idee gekommen, die Abgabe eines neuen Kommunikationsgerätes zu beantragen. Der Antrag müsse abgewiesen werden. Mit einem Vorbescheid vom 7. Juni 2012 teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (IV-act. 87). Dagegen wandten diese am 26. Juni 2012 ein (IV-act. 89), der vernachlässigbare Gewichtsunterschied zwischen den Geräten und die nur gering besser erscheinende Handlichkeit des „Maestro“ wirkten sich für den Versicherten entscheidend aus. Mit dem leichteren, handlicheren Gerät habe er wesentlich bessere Möglichkeiten, im Alltag ständig differenziert zu kommunizieren. Mit einer Verfügung vom 13. August 2012 wies die IV- Stelle das Begehren ab (IV-act. 91). A.d  Am 13. Oktober 2016 beantragten die Eltern des Versicherten die Abgabe eines neuen Kommunikationsgerätes (IV-act. 141). Am 21. Oktober 2016 notierte ein Fachbearbeiter der IV-Stelle (IV-act. 142), bei einer Abklärung der Hilflosigkeit des Versicherten in der Wohnung der Eltern im Frühjahr 2016 sei festgestellt worden (vgl. IV-act. 133), dass dieser sich im Alltag mit Zwei- bis Drei-Wort-Sätzen mitteilen könne. „Interessanterweise, aber nicht überraschend“ werde der „Dynavox“ ausschliesslich in der Schule zu therapeutischen Zwecken benutzt. Für den normalen Schulalltag werde das Gerät kaum als Kommunikationsbehelf eingesetzt, da der Versicherte ja unterdessen gelernt habe, sich in Zwei- bis Drei-Wort-Sätzen mitzuteilen. Zuhause würden zu Unterstützungszwecken noch ganz gewöhnliche Piktogramme eingesetzt. Das erwähnte iPad werde wohl eher für Beschäftigungszwecke (Spiele) eingesetzt, da der Einsatz von zwei verschiedenen Sprachsystemen (gemeint wohl: „Dynavox“ versus iPad-App) kontraproduktiv wäre. Die Aussendienstmitarbeiterin der IV-Stelle habe mit dem Versicherten in einem bescheidenen Rahmen ein Gespräch führen können. Im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Alltag kommuniziere der Versicherte also „nach so langen sprachfördernden Massnahmen unter Einsatz eines teuren, komplexen Kommunikationsgerätes“ ohne dieses elektronische Gerät mit Gestik und Lautsprache. Das Gerät werde nur für sprachfördernde therapeutische Zwecke eingesetzt, was ohne Frage nutzbringend, aber nicht von der Invalidenversicherung zu finanzieren sei. Vor der Abweisung des Leistungsbegehrens seien jedoch noch die sonderpädagogischen Schulberichte der letzten zwei Jahre einzuholen und zu würdigen. Laut dem Bericht für das Schuljahr 2015/2016 (IV-act. 148) hatte der Versicherte in jenem Schuljahr Fortschritte bezüglich seiner kommunikativen Fähigkeiten gemacht. Er hatte Zwei- und Drei-Element-Sätze gebildet, seinen Wortschatz erweitert und eine deutlichere Aussprache als im Vorjahr gezeigt. Für direkte Kommunikationssituationen innerhalb des Schulhauses hatte er weiter den „Dynavox“ eingesetzt. Als Förderziele waren im Bericht die angepasste Kontaktaufnahme mit den Mitschülern, eine Förderung des Verständnisses für verschiedene Präpositionen, das Erlernen von weiteren Lauten und eine Vertiefung der Auseinandersetzung mit der unterstützten Kommunikation genannt worden. Im Bericht betreffend das Schuljahr 2014/2015 war unter anderem beschrieben worden, wie der Versicherte den „Dynavox“ im Schulalltag eingesetzt hatte (IV-act. 149). Der Fachmitarbeiter der IV-Stelle notierte am 8. November 2016 (IV-act. 150), die Schulberichte bestätigten den Verdacht, dass der Versicherte den „Dynavox“ im Alltag kaum verwende. Das entspreche auch der allgemeinen Erfahrung bezüglich Kindern, die an einer Trisomie 21 litten, denn für diese stelle die Verwendung eines elektronischen Kommunikationsgerätes eine ein hohes Mass an Wille und Ausdauer erforderliche Anstrengung dar. Sofern sie sich einigermassen verständlich ausdrücken könnten (was beim Versicherten der Fall sei), bedienten sie sich einfacherer Kommunikationsmittel, nämlich der Gestik und der Lautsprache. Der Versicherte sei also nicht mehr auf ein elektronisches Kommunikationsgerät angewiesen, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse. Noch am selben Tag teilte die IV-Stelle den Eltern des Versicherten mit einem Vorbescheid mit, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (IV-act. 151). Dagegen liessen diese am 9. Dezember 2016 einwenden (IV-act. 154), der Versicherte benötige das elektronische Kommunikationsgerät trotz der zwischenzeitlich erzielten Fortschritte nach wie vor in der Schule und im Alltag. Die Akten belegten, dass er sich ohne den „Dynavox“ nur in einem sehr bescheidenen Rahmen mitteilen könne. Mit einer Verfügung vom 13. Dezember 2016 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 155). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.  B.a  Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 1. Februar 2017 eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung und die „Weiterausrichtung“ eines elektronischen Kommunikationsgerätes. Zur Begründung führte er an (act. G 3), der behandelnde Kinderarzt Dr. med. B.___ habe in einem Bericht vom 14. Dezember 2016 bestätigt (vgl. act. G 3.1), dass der Beschwerdeführer trotz der erzielten Fortschritte weiterhin auf ein elektronisches Kommunikationsgerät angewiesen sei. Dieses müsse schnell arbeiten und dürfe für den Transport nicht zu schwer sein. Da der Beschwerdeführer mittlerweile allein mit dem Bus zur Schule fahre, komme es immer wieder zu Situationen, in denen er sich mitteilen müsse. Er sei dann jeweils rasch überfordert, finde die Wörter nicht oder könne diese nicht abrufen, weshalb er auf einen Sprachcomputer müsse zurückgreifen können. Auch die heilpädagogische Schule habe angegeben (vgl. act. G 3.2), dass der Beschwerdeführer nur ganz einfache Wortäusserungen machen könne, die lediglich verständlich seien, wenn das Gegenüber den geschilderten Kontext gut kenne. Ohne einen Sprachcomputer könne der Beschwerdeführer deshalb nur einen kleinen Kreis von Kommunikationspartnern erreichen und auch mit diesen nur sehr limitiert kommunizieren. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 6. April 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer sich verbal verständigen könne. So könne er beispielsweise mit den Mitschülern angepasst Kontakt aufnehmen. Den „Dynavox“ verwende er nur für direkte Kommunikationssituationen innerhalb des Schulhauses. Zuhause würden ein iPad und Piktogramme eingesetzt. Das elektronische Kommunikationsgerät werde also gar nicht für den Alltag benötigt. B.c  Der Beschwerdeführer liess am 20. Juni 2017 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit einer Mitteilung vom 3. Juni 2009 ein Kommunikationsgerät zugesprochen. Diese Mitteilung ist bei der Eröffnung jenes Verwaltungsverfahrens, das mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2016 abgeschlossen worden ist, längst verbindlich gewesen. Eine erneute Prüfung eines Anspruchs auf ein Kommunikationsgerät ist deshalb nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 ATSG (Revision), des Art. 53 Abs. 1 ATSG (sog. prozessuale Revision) oder des Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) zulässig gewesen. Auf den ersten Blick scheint vorliegend keine dieser Voraussetzungen erfüllt zu sein, denn in den Akten findet sich weder ein Hinweis auf eine erhebliche Veränderung des Hilfsmittelbedarfs des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kommunikation (die eine Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG erlauben würde) noch ein Anhaltspunkt dafür, dass die ursprüngliche leistungszusprechende Mitteilung vom 3. Juni 2009 von Beginn weg an einem qualifizierten Mangel gelitten hätte, der zu einer sogenannt prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder zu einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zwingen würde. Allerdings hat sich in der Zeit zwischen der Eröffnung der ursprünglichen leistungszusprechenden Mitteilung vom 3. Juni 2009 und dem Einreichen des neuen Leistungsbegehrens am 13. Oktober 2016 der technische Stand der Kommunikationsgeräte verändert. Namentlich sind neue Geräte auf dem Markt erschienen, die – bei einem im Wesentlichen identischen Funktionsumfang – leichter und handlicher sind. Das neue Begehren vom 13. Oktober 2016 hat auf einen Ersatz des bisherigen Kommunikationsgerätes durch ein aktuelleres, handlicheres Kommunikationsgerät ex nunc et pro futuro abgezielt. Es muss sich dabei also um ein Revisionsbegehren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt haben. Dieses ist mit der „atypischen“ Begründung versehen gewesen, nicht der leistungsbegründende Hilfsmittelbedarf, sondern die Versorgungsmöglichkeiten auf dem Kommunikationsgerätemarkt hätten sich nach der ursprünglichen Leistungszusprache gestützt auf die Mitteilung vom 3. Juni 2009 erheblich verändert. Nun erlaubt der Art. 17 Abs. 2 ATSG eine Revision einer Dauerleistung nicht nur bei einer in der Person des Versicherten liegenden Sachverhaltsveränderung, sondern vielmehr bei jeder Veränderung des für den Anspruch relevanten Sachverhaltes. Darunter fallen auch Veränderungen bezüglich der Hilfsmittelversorgungsmöglichkeiten. Trotz der „atypischen“ Begründung des veränderten Standes der Technik bezüglich der Kommunikationsgeräte hat es sich also beim Begehren vom 13. Oktober 2016 um ein „gewöhnliches“ Revisionsbegehren im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. Im Zuge der Sachverhaltsabklärung haben sich dann allerdings auch Hinweise auf eine Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers (Möglichkeit, Zwei- und Drei-Wort- Sätze zu bilden) ergeben. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin diesen Hinweisen nachgegangen ist, hat sich das Wesen des Verwaltungsverfahrens nicht geändert, denn es ist nach wie vor ein Revisionsverfahren gewesen, das jedoch die Frage nach einer erheblichen Veränderung von zwei Sachverhaltselementen (nämlich nach dem Stand der Technik und nach der Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers) zum Gegenstand gehabt hat. 1.2  Das in der Folge eröffnete Verwaltungsverfahren ist also auf die beiden Fragen beschränkt gewesen, ob sich der Stand der Technik bezüglich der Kommunikationsgeräte oder die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Leistungszusprache mit der Mitteilung vom 3. Juni 2009 in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert hatte. Entgegen einer anderslautenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 141 V 9) haben die unverändert gebliebenen Sachverhaltselemente nicht neu geprüft werden dürfen. Der Wortlaut des Art. 17 ATSG verlangt nämlich einen Zusammenhang zwischen einer Leistungsanpassung und einer Sachverhaltsveränderung; gemäss dem Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente „entsprechend“ der Sachverhaltsveränderung anzupassen. In systematischer Hinsicht ist massgebend, dass dem Sozialversicherungsverfahrensrecht – wie auch dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht – der Grundsatz zugrunde liegt, dass eine formell rechtskräftige Verfügung verbindlich ist beziehungsweise nicht ohne weiteres modifiziert werden kann. Diese Bindungswirkung entfaltet eine Verfügung nicht nur gegenüber dem Verfügungsadressaten, sondern auch gegenüber der verfügenden Behörde und sogar gegenüber einem Gericht. Die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Modifikation einer formell rechtskräftigen Verfügung werden im ATSG abschliessend genannt. Sofern nicht die engen Voraussetzungen für die Anwendung eines dieser Korrekturinstrumente (Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG) erfüllt sind, kommt eine Modifikation einer formellen Verfügung nicht in Frage. Nur die sogenannt prozessuale Revision und die Wiedererwägung zielen dabei auf die Korrektur eines Fehlers ab, der von Beginn weg bestanden hat. Das Ziel eines entsprechenden Verfahrens ist eine die unrichtige Verfügung ex tunc ersetzende neue © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung, die nun in allen Belangen richtig ist. Die Revision (Art. 17 ATSG) zielt dagegen nicht auf die Korrektur einer von Beginn weg unrichtigen Verfügung ab, sondern dient einem völlig anderen Zweck: Wenn eine ursprünglich richtige Verfügung betreffend eine Dauerleistung infolge einer unerwarteten nachträglichen Sachverhaltsveränderung für die Zukunft unrichtig wird, soll sie mittels einer Revision an die Sachverhaltsveränderung angepasst werden, damit sie auch für die Zukunft richtig bleibt. Erweist sich eine formell rechtskräftige Verfügung hinsichtlich eines Sachverhaltselements als unrichtig, das sich nach der Verfügungseröffnung nicht verändert hat, muss sie diesbezüglich logischerweise von Beginn weg unrichtig gewesen sein. Würde die Verwaltung einen solchen Fehler im Zuge einer Revision (Art. 17 ATSG) korrigieren, würde sie eine Modifikation vornehmen, für die eines der beiden Verfahrensinstrumente zur Behebung einer ursprünglichen Unrichtigkeit – sogenannt prozessuale Revision oder Wiedererwägung – angewendet werden müsste. Entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient die Revision (Art. 17 ATSG) also gerade nicht dazu, eine in sämtlichen Belangen richtige Verfügung zu kreieren. Ihr Sinn und Zweck beschränkt sich nur darauf, eine Dauerleistung an eine nachträgliche Sachverhaltsveränderung anzupassen. Die Behebung von ursprünglich begangenen Fehlern ist die Aufgabe der sogenannt prozessualen Revision oder der Wiedererwägung. Diese Unterscheidung ist deshalb von elementarer Wichtigkeit, weil eine Vermengung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu führen würde, dass im Revisionsverfahren eine „verkappte“ Wiedererwägung durchgeführt werden könnte, ohne dass die Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt wären. Das liefe augenscheinlich auf eine Untergrabung des Grundsatzes der allseitigen Verbindlichkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung hinaus (vgl. zum Ganzen auch Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.), weshalb sich der Gegenstand eines Revisionsverfahrens nach der ständigen Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen nur auf jene Sachverhaltselemente beschränkt, die sich wesentlich verändert haben (vgl. etwa den Entscheid EL 2016/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 20. Oktober 2017, E. 1.1). 2.  2.1  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer gestützt auf die Mitteilung vom 3. Juni 2009 einen „Dynavox VMax“ abgegeben (vgl. IV-act. 68–1), der 3,1 kg wiegt und 32cm × 25cm × 7,6cm gross ist (vgl. IV-act. 64–2). Den vorliegenden Akten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte lässt sich nicht entnehmen, wie schwer und gross ein aktuelles Kommunikationsgerät mit einem identischen Funktionsumfang im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat es also versäumt, Abklärungen zu einem der beiden allein massgebenden Sachverhaltselemente zu tätigen. Auch bezüglich der Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers erweist sich der massgebende Sachverhalt aber als ungenügend abgeklärt. Den Berichten der Schule lassen sich zwar Hinweise auf eine mögliche Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit seit der ursprünglichen Leistungszusprache entnehmen. So soll der Beschwerdeführer mittlerweile fähig sein, einfache Zwei- und Drei-Wort-Sätze zu bilden und sich mittels der Lautsprache zu verständigen. In den Akten finden sich aber auch Hinweise, die gegen eine wesentliche Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Gemäss den Ausführungen der Pädagogen sind die Aussagen des Beschwerdeführers auf einfachste Inhalte beschränkt und nur verständlich, wenn der Kontext genau bekannt ist. Zudem kann sich der Beschwerdeführer offenbar nur dann selbst verständigen, wenn er sich in einer vertrauten Situation mit einem vertrauten Gesprächspartner befindet. Die Beschwerdegegnerin hat die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers offenbar auch deshalb überschätzt, weil sie die im Bericht zum Schuljahr 2015/2016 erwähnten Förderziele versehentlich als bereits erzielte Fortschritte missverstanden hat. Jedenfalls lässt sich die relevante Frage, ob der Beschwerdeführer noch auf ein Kommunikationsgerät angewiesen ist, anhand der Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin also ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Die angefochtene Revisionsverfügung vom 13. Dezember 2016 erweist sich damit als rechtswidrig, weshalb sie aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur weiteren Abklärung bezüglich des aktuellen Standes der Technik bezüglich der Kommunikationsgeräte sowie der aktuellen Kommunikationsfähigkeiten des Beschwerdeführers und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.2  Mit Blick auf die weitere Sachverhaltsabklärung ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der aktuellen Bedürfnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Kommunikationsgerätes möglicherweise eine Versorgung mit einem handelsüblichen „Tablet“ und einer entsprechenden Software-Applikation ausreichend sein könnte. Ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte „iPad“ wiegt beispielsweise – je nach Version – nur gerade 477g beziehungsweise 692g und ist auch wesentlich schmaler und etwas kleiner als der „Dynavox VMax“: 25,1cm × 17,4cm × 0,6cm respektive 30,6cm × 22,1cm × 0,7cm (vgl. die Website des Herstellers „Apple“; <https://www.apple.com/chde/ipad-pro/specs/>, aufgerufen am 7. Februar 2018). Die in Frage kommenden Konkurrenzprodukte dürften wohl nur unwesentlich grösser, dicker oder schwerer sein. Die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem geeigneten „Tablet“ und einer entsprechenden Applikation könnte folglich die kostengünstigste und zugleich auch die handlichste Lösung zur Befriedigung des Hilfsmittelbedarfs des Beschwerdeführers sein. Die Beschwerdegegnerin wird zur Beantwortung der Frage, welche Versorgungsmöglichkeit zu wählen ist, zunächst den aktuellen Hilfsmittelbedarf des Beschwerdeführers (in der Schule – ausserhalb der eigentlichen Beschulung – und zuhause beziehungsweise auf dem Schulweg) ermitteln und definieren, welche dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Kommunikationsgeräte über einen Funktionsumfang verfügen, der diesen und den in der nahen Zukunft zu erwartenden Bedarf abdeckt. Aus den in Frage kommenden Geräten wird sie jenes wählen, das möglichst handlich und leicht, aber auch möglichst kostengünstig ist. Bei der Abwägung zwischen der Handlichkeit und dem Kaufpreis wird sie sich vom allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Verwaltungsrecht leiten lassen. 3.  Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Da für das vorliegende Verfahren nur wenige Akten massgebend gewesen sind und da sich das Verfahren auf eine abgegrenzte Rechtsfrage beschränkt hat, ist von einem deutlich unterdurchschnittlichen erforderlichen Vertretungsaufwand auszugehen. Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.03.2018 Art. 21 IVG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hilfsmittel. Kommunikationsgerät. Revision. Stand der Technik. Ein technischer Fortschritt bei Hilfsmitteln kann als eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung qualifiziert werden, die die Abgabe eines neuen, dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Hilfsmittels rechtfertigen kann (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2918, IV 2017/49). Entscheid vom 9. März 2018

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