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St.Gallen Versicherungsgericht 18.09.2018 IV 2017/443

18 settembre 2018·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,049 parole·~25 min·1

Riassunto

Art. 21 Abs. 1 IVG. Ziff. 13.01 Anh. HVI. Kein Anspruch auf eingliederungsrelevante Hilfsmittel bei einer zum Vorneherein aussichtslosen Eingliederungsmassnahme. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2018, IV 2017/443).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/443 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 24.09.2019 Entscheiddatum: 18.09.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2018 Art. 21 Abs. 1 IVG. Ziff. 13.01 Anh. HVI. Kein Anspruch auf eingliederungsrelevante Hilfsmittel bei einer zum Vorneherein aussichtslosen Eingliederungsmassnahme. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2018, IV 2017/443). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2017/443 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungs- und Rehabilitationsstelle für Seh-behinderte und Blinde des Kantons Bern, Zähringerstrasse 54, 3012 Bern, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand  Hilfsmittel Sachverhalt A.  A.a  A.___ wurde im Mai 1994 unter Hinweis auf eine Hexadactylie der Zehen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 2). Mit einer Verfügung vom 12. Juli 1994 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte am Geburtsgebrechen Ziff. 177 Anh. GgV litt (IV-act. 5). Im September 1996 wurde der Versicherte erneut – dieses Mal unter Hinweis auf einen Spasmus nutans, auf eine Hyperopie und auf einen Astigmatismus – zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 6). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 1996 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte am Geburtsgebrechen Ziff. 425 Anh. GgV litt (IV-act. 10). Der Neuropädiater Dr. med. B.___ vom Ostschweizer Kinderspital berichtete im März 1998 (IV-act. 12), der Versicherte leide an einem Bardet-Biedl-Syndrom, an einer Adipositas per magna, an einem gemischten Entwicklungsrückstand sowie an einem Status nach einer chirurgischen Entfernung einer Hexadactylie. Beim Bardet-Biedl-Syndrom handle es sich um eine selten auftretende genetisch autosomale rezessive Erkrankung mit einer klinischen Heterogenität. Kardinalsymptome seien eine Adipositas und schwere Sehprobleme mit einer schweren retinalen Dystrophie, die meist ab einem Alter von vier Jahren zur Nachtblindheit und im weiteren Verlauf dann zu schweren Sehstörungen führe. Kein Patient mit diesem Syndrom habe im Alter von 16 Jahren einen Visus von mehr als 0,1. Ein weiteres Kardinalsymptom seien Extremitätenfehlbildungen, meist Polydactylien. Nach der Pubertät trete bei Männern meist ein Hypogenitalismus auf. Eine mentale Retardierung, die früher als obligat angesehen worden sei, sei kein Kardinalsyndrom; nur gut 40 Prozent der Patienten seien mental retardiert. Dagegen träten in fast allen Fällen Nierenbeteiligungen auf. Beim Versicherten sei die psychomotorische Entwicklung nicht ganz altersentsprechend. Insbesondere liege eine Sprachentwicklungsstörung vor. Voraussichtlich werde wegen der Sehstörungen eine Sonderbeschulung notwendig sein. Diagnostisch seien die Kriterien der Ziff. 417 und 422 Anh. GgV erfüllt. Mit einer Verfügung vom 20. April 1998 stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte am Geburtsgebrechen Ziff. 422 Anh. GgV litt (IV-act. 15). Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sonderpädagogische Beratungsstelle des Zürcher Elternvereins für blinde und sehbehinderte Kinder teilte am 29. September 1998 mit (IV-act. 22), der Versicherte leide an einem deutlichen allgemeinen Entwicklungsrückstand „im Sinne einer geistigen Behinderung“. Er benötige eine heilpädagogische Früherziehung. Gelegentlich sollte geprüft werden, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe, da der Versicherte in den lebenspraktischen Fertigkeiten auf eine nicht altersgerechte Hilfe angewiesen sei. Mit einer Verfügung vom 15. Oktober 1998 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für die bereits begonnene heilpädagogische Früherziehung (IV-act. 23). Am 22. Juli 1999 berichtete die sonderpädagogische Beratungsstelle des Zürcher Elternvereins für blinde und sehbehinderte Kinder (IV-act. 30), der Versicherte leide nach wie vor in allen Bereichen seiner Persönlichkeitsstruktur an einem deutlichen Entwicklungsrückstand. Der geistige Entwicklungsrückstand liege im Bereich einer geistigen Behinderung mit einer Schulbildungsfähigkeit. Im RAVEN- Matrizen-Test habe der Versicherte einen IQ von 87 erzielt; der Kramer-Test habe einen IQ von 79 ergeben. Der Versicherte benötige eine Sonderbeschulung sowie zusätzliche pädagogisch-therapeutische und medizinisch-therapeutische Massnahmen. Mit einer Verfügung vom 6. August 1999 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Sonderschulmassnahmen zu (IV-act. 32). Nach einer Abklärung betreffend die Hilflosigkeit des Versicherten in der Wohnung seiner Eltern (vgl. IV-act. 36) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit einer Verfügung vom 15. Dezember 1999 einen Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (IV-act. 42). Auf ein Gesuch des Ostschweizerischen Blindenfürsorgevereins hin (IV-act. 51) erteilte die IV-Stelle mit einer Verfügung vom 21. Juli 2003 eine Kostengutsprache für eine Internatssonderbeschulung in der Stiftung für blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche C.___ (IV-act. 54). Die Pflegebeiträge wurden nach der vierten IVG- Revision mit einer Verfügung vom 31. März 2004 per 1. Januar 2004 durch eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades abgelöst (IV-act. 59). A.b  Mit einer Mitteilung vom 13. Januar 2011 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Berufsberatung und eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 132). Eine Berufsberaterin der IV-Stelle D.___ hatte bereits am 26. November 2010 festgehalten (IV-act. 135), dass die Berufsberatung schon im Winter 2009 aufgenommen worden sei. Damals sei ein Entwicklungsrückstand aufgefallen, der sich im Berufswahlprozess als mangelnde Fähigkeit des Versicherten zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auseinandersetzung mit sich selbst und mit seinen eigenen Fähigkeiten gezeigt und zu unrealistischen Berufswünschen geführt habe. Auch den Eltern sei eine realistische Einschätzung der Fähigkeiten des Versicherten nicht möglich gewesen. Dieser sei aber bildungsfähig und es sei ihm gelungen, vom Kleinklassenstatus auf die Realstufe zu wechseln, wo er durchschnittliche Leistungen erbringe. Er habe je eine Woche in der technischen Montage einer Blindenwerkstätte, als medizinischer Masseur, in einem Hotel und im kaufmännischen Bereich „geschnuppert“. Die Rückmeldungen seien überall negativ ausgefallen, da es dem Versicherten an Selbständigkeit gefehlt habe und da der Betreuungsaufwand zu gross gewesen sei. Auch der Versicherte habe Mühe bekundet, sich auf die Arbeiten einzulassen. Nur die Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich hätten ihn angesprochen. Vor diesem Hintergrund biete sich die Durchführung eines Vorbereitungsjahres auf eine Attestausbildung im kaufmännischen Bereich an. Am 8. Juni 2012 berichtete die Berufsberaterin der IV- Stelle Bern (IV-act. 160), der Versicherte habe am 6. Dezember 2010 eine eintägige Abklärung in der Sehbehindertenhilfe E.___ absolviert. Dabei sei festgestellt worden, dass ihm die Voraussetzungen für eine berufliche Ausbildung ab August 2011 fehlten. In der Folge sei ein spezielles schulisches Förderprogramm festgelegt worden, mit dem die Lücken weitgehend hätten geschlossen werden können. Eine „Schnupperzeit“ im Januar 2012 in der Sehbehindertenhilfe E.___ sei erfolgreich verlaufen, weshalb der Versicherte für das Vorbereitungsjahr empfohlen worden sei. Am 6. August 2012 trat der Versicherte bei der Sehbehindertenhilfe E.___ in das Vorbereitungsjahr ein (IV-act. 165). Mit einer Mitteilung vom 10. September 2012 gewährte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für das Vorbereitungsjahr (IV-act. 175). Die Stiftung F.___ berichtete am 12. März 2013 (IV-act. 190), der Versicherte habe eine Kurzabklärung in der Stiftung absolviert. Dabei habe sich gezeigt, dass die schulischen Kenntnisse sicher für eine Ausbildung zum Büroassistenten und teilweise sogar für eine dreijährige Lehre ausreichten. Im praktischen Bereich habe der Versicherte gute Leistungen erbracht, wenn es sich um strukturierte Aufgaben gehandelt habe. Mit offeneren Aufgabenstellungen habe er dagegen Mühe gehabt. Der Versicherte habe festgehalten und während der Abklärung auch gezeigt, dass er sich im schulischen Bereich zuhause fühle, sich mit dem Erarbeiten von praktischen Kompetenzen aber schwer tue. Man habe ihm die Möglichkeit geboten, ab August 2013 in der Stiftung eine zweijährige Lehre zum Büroassistenten zu beginnen und ab dem zweiten Semester die sogenannten Passerelle-Kurse zu besuchen, um sich bei einem guten Verlauf und einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte genügenden Leistung innerhalb der Attestausbildung die Grundlagen für den Übertritt in das zweite Lehrjahr der Ausbildung zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis zu erarbeiten. Die Sehbehindertenhilfe E.___ hielt in ihrem Abschlussbericht vom 2. August 2013 fest (IV-act. 213), der Versicherte habe im Vorbereitungsjahr einen starken Willen und eine hohe Belastbarkeit gezeigt. Er könne sich selbst organisieren und sei sehr zuverlässig. Allerdings müsse er seine Arbeitsqualität noch verbessern und an einer exakten Arbeitsweise arbeiten. Teilweise sei eine leichte Überschätzung der eigenen Kompetenzen festgestellt worden, die unter anderem auf die noch fehlende Erfahrung in einer nicht geschützten Umgebung zurückzuführen sei. Angesichts der persönlichen und der schulischen Ressourcen sei eine Attestausbildung zu empfehlen. Bereits am 31. Juli 2013 hatte die IV-Stelle mit einer Mitteilung eine Kostengutsprache für die behinderungsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Büroassistenten gewährt (IV-act. 210). A.c  In einem Zwischenbericht vom 28. Februar 2014 hielt die Stiftung F.___ fest (IVact. 221), der Versicherte zeige Interesse und Motivation an seinem Beruf. Freundlich und ruhig übernehme er alle Aufgaben, die für ihn machbar seien. Die Aufbereitung der von ihm auszuführenden Arbeiten sei aber sehr zeitaufwendig. Um die vielen Informationen verarbeiten zu können, sei der Versicherte auf viele Wiederholungen und damit auf eine lange Einarbeitungszeit angewiesen. Aus technischen Gründen sei eine Ausbildung in der Buchhaltung nicht möglich. Insgesamt könne der Versicherte die Ziele seiner Ausbildung knapp erfüllen, obwohl er kämpfe, um das Maximum zu leisten. Am 8. April 2014 fand ein Standortgespräch in der Stiftung F.___ statt, an dem offenbar der Versicherte, dessen Vorgesetzte und die Eingliederungsverantwortliche der IV- Stelle teilnahmen (vgl. IV-act. 292–1). Dabei äusserte der Versicherte den Wunsch, in eine dreijährige Lehre zu wechseln, um das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erlangen zu können. Die Stiftung F.___ unterstützte dieses Vorhaben, aber die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle teilte dem Versicherten mit, dass er zuerst die Attestausbildung abschliessen müsse und dass die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erst ins Auge gefasst werden könne, falls sich „doch noch“ eine Perspektive für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt abzeichne. In der Folge ersuchte der Versicherte erneut um eine Unterstützung bei einem Wechsel in die dreijährige Lehre ab August 2014 (IV-act. 222). Die Eingliederungsverantwortliche antwortete ihm am 23. April 2014 (IV-act. 223), die Erlangung des eidgenössischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fähigkeitszeugnisses sei angesichts der Rückmeldungen der Ausbildungsinstitution „ganz klar unrealistisch“. Selbst wenn er den Abschluss erlangen sollte, hätte er mit jenen Hürden zu kämpfen, die ihm heute schon im Weg stünden. Die Stiftung F.___ berichtete am 14. Juli 2014 (IV-act. 230), der Versicherte benötige behinderungsbedingt sehr viel Unterstützung und spezielle Arbeitsarrangements. Die Nutzung und Erweiterung seiner beruflichen Kompetenzen sei für die Arbeitsagogen mit einem überdurchschnittlich grossen und auch zeitlich spürbaren Mehraufwand verbunden. Die Leistungssteigerung erfolge in kleinsten Schritten. Der Versicherte habe die Ausbildungsziele bisher knapp erfüllen können. Der Ausbildungsaufwand sei insgesamt so hoch, dass eine Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft unrealistisch sei. Aus diesem Grund habe der Versicherte bei der Suche nach einer Praktikumstelle sehr viele Absagen erhalten. In einem weiteren Bericht vom 19. Januar 2015 führte die Stiftung F.___ aus (IV-act. 237), ein Abschluss mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis sei möglich, wenn eine schulische Begleitung gewährleistet sei und wenn auch alle Elemente der betrieblichen Ausbildung begleitet realisiert werden könnten. Der Versicherte müsse zudem seine sprachlich-kommunikativen Kompetenzen, sein Engagement und die Eigeninitiative im Ausbildungsalltag noch verbessern. Trotz intensiven Bemühungen habe der Versicherte keinen Praktikumsplatz gefunden. Teilweise sei ein Praktikumsvertrag wegen technischer Barrieren nicht zustande gekommen, denn die behindertenspezifischen Hilfsmittel seien nicht kompatibel mit den Netzwerklösungen der in Frage kommenden Betriebe gewesen. Sogar in einem „papierlosen Büro“ habe der Versicherte nicht beschäftigt werden können, da dort die meisten Akten als Bilddateien eingelesen würden und deshalb einer Sprachausgabe nicht zugänglich seien. Am 10. Juli 2015 notierte die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle (IV-act. 247), der Versicherte werde demnächst die Ausbildung zum Büroassistenten abschliessen. Dank dem grossen Einsatz und Willen des Versicherten seien alle Ausbildungsziele erreicht worden. Angesichts der erzielten Fortschritte werde eine Integration in die Privatwirtschaft wahrscheinlich. Zudem sei es dem Versicherten gelungen, einen Lehrbetrieb zu finden, bei dem er die Zusatzlehre für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis absolvieren könne. Sie beantrage deshalb die Vergütung der Mehrkosten während der Weiterführung der erstmaligen beruflichen Ausbildung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d  Mit einer Mitteilung vom 30. Juli 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für die behinderungsbedingten Mehrkosten während der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (IV-act. 250). Am 2. Mai 2016 mahnte der Lehrbetrieb den Versicherten ab (IV-act. 276), nachdem dieser offenbar Deutschtests vorgewiesen hatte, bei denen er die erreichten Punkte und die Note zu seinen Gunsten abgeändert hatte, und nachdem er seine Arbeitszeit nicht korrekt erfasst hatte. Der Lehrbetrieb forderte den Versicherten auf, solches Fehlverhalten künftig zu unterlassen und seine schulischen und betrieblichen Leistungen zu steigern. Laut einem Zeugnis vom 30. Januar 2017 hatte der Versicherte im ersten Semester einen Notendurchschnitt von 3,6, im zweiten Semester einen solchen von 3,5 und im dritten Semester einen solchen von 3,3 erzielt (IV-act. 284). Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle notierte am 28. Februar 2017 (IV-act. 291), der Lehrbetrieb habe die Ausbildung gegen Ende des Jahres 2016 abgebrochen, den Versicherten aber in der verbleibenden Zeit bis zum formalen Abbruch per Ende Februar 2017 nochmals im Telefoniebereich intensiv geschult, da der Versicherte in diesem Bereich über die meisten Ressourcen für eine künftige Tätigkeit verfüge. Der Lehrbetrieb habe die Leistungsreduktion des Versicherten aufgrund der Sehbehinderung auf etwa 30 Prozent geschätzt, aber angegeben, dass dieser zusätzlich verlangsamt gearbeitet habe, sodass er insgesamt lediglich eine Leistung von etwa 50 Prozent erbracht habe. Die Arbeitsqualität sei mangelhaft gewesen. Fortschritte seien kaum erkennbar gewesen. Der Betreuungsaufwand sei sehr hoch gewesen; in der Ausbildung habe der Versicherte eine Eins-zu-Eins-Betreuung benötigt. Weiter hielt die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle fest, dass der Versicherte gemäss den Angaben des Lehrbetriebes ständig überfordert gewesen und insgesamt nur in der Lage sei, die Arbeit eines Büroassistenten zu verrichten. In einem optimal auf ihn angepassten Arbeitsplatz könnte er wohl eine Arbeitsleistung von etwa 30 Prozent erbringen. Aufgrund des hohen Betreuungsaufwandes sei er allerdings auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen. Der Einstiegslohn für einen Büroassistenten liege bei 13 × 3’900 Franken. Unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 30 Prozent sei mit einem Einstiegslohn von 13 × 1’170 Franken zu rechnen. An einem geschützten Arbeitsplatz werde der Versicherte voraussichtlich ein tieferes Einkommen erwirtschaften. Mit einer Mitteilung vom 7. März 2017 hob die IV-Stelle ihre Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte per 28. Februar 2017 revisionsweise auf (IV-act. 294). Nachdem der Lehrbetrieb mitgeteilt hatte, dass das Berufslehrverhältnis nicht abgebrochen worden sei, sondern – ohne Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss – weitergeführt werde (IV-act. 295), widerrief die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 7. März 2017 mit einer weiteren Mitteilung vom 13. März 2017 (IV-act. 296). Mit einer dritten Mitteilung vom 23. Mai 2017 hob die IV-Stelle ihre Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis schliesslich per 31. Juli 2017 auf (IV-act. 301). Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte am 19. Juli 2017 (IV-act. 312), gemäss den Angaben der Berufsberaterin könnte der Versicherte als Büroassistent ein Einkommen von 50’700 Franken erzielen, während das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen angesichts der Leistungsfähigkeit von lediglich 30 Prozent nur 15’210 Franken betrage. Der Invaliditätsgrad belaufe sich folglich auf 70 Prozent. Mit einem Vorbescheid vom 26. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. August 2017 vorsehe (IV-act. 314). Dagegen wandte dieser am 16. August 2017 ein (IV-act. 319), das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt, denn ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung hätte er die Berufslehre zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen. Zudem stelle sich die Frage, ob er ein Frühinvalider im Sinne des Art. 26 IVV sei. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle antwortete am 21. August 2017 (IV-act. 324), es liege kein Anwendungsfall des Art. 26 IVV vor. „Nach Prüfung“ könnte „auch auf die EFZ Ausbildung“ abgestellt werden, aber das spiele im Ergebnis keine Rolle, da ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent ohnehin eine ganze Rente geschuldet sei. In ihrem Beschluss vom 13. September 2017 berücksichtigte die IV-Stelle ein Valideneinkommen von 60’210 Franken, was dem Lohn eines Kaufmanns mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis entsprach; der Invaliditätsgrad lag nun bei 75 Prozent (IV-act. 329). Mit einer Verfügung vom 6. Oktober 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2017 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 75 Prozent zu (IV-act. 342). A.e  Bereits am 18. September 2017 hatte der Versicherte die IV-Stelle darüber informiert (IV-act. 331), dass er eine selbst finanzierte Weiterbildung beginnen werde. Er hatte angefragt, wie er vorzugehen habe, damit ihm die Lehrmittelübertragung finanziert werde. Die IV-Stelle hatte ihm geantwortet, dass eine Kostenvergütung von den Erwerbsaussichten abhängig sei und dass der Versicherte folglich zur Prüfung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seines Begehrens weitere Angaben zur begonnenen Weiterbildung zu machen habe (IV-act. 333). Am 19. September 2017 hatte der Versicherte mitgeteilt, dass er eine Handelsmittelschule besuche, um sein kaufmännisches Diplom „nachzuholen“ (IV-act. 334). Ein Sachbearbeiter der IV-Stelle hatte am 28. September 2017 notiert, dass die Voraussetzungen der Ziff. 13.01 Anh. HVI nicht erfüllt seien, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse (IV-act. 339). Mit einem Vorbescheid vom 29. September 2017 hatte die IV-Stelle dem Versicherten mitgeteilt, dass sie angesichts des Abschlusses der beruflichen Massnahmen und des Anspruchs des Versicherten auf eine ganze Rente die Abweisung seines Leistungsbegehrens vorsehe (IV-act. 341). Dagegen liess der Versicherte am 26. Oktober 2017 einwenden (IV-act. 348), die Ausbildung zum Kaufmann sei wegen der Doppelbelastung in der Schule und im Lehrbetrieb gescheitert. Er habe mittlerweile über 100 Bewerbungen als Büroassistent versandt und nur Absagen erhalten. Er sehe keine Chance, seine Resterwerbsfähigkeit als Büroassistent zu verwerten. Deshalb habe er nun mit dem Besuch der Handelsschule begonnen. Er sei top motiviert. Die Ausbildung teile sich auf ein Jahr Schule und auf ein Jahr Praktikum auf, womit eine Doppelbelastung durch Schule und Arbeit vermieden werde. Ohne eine Lehrmittelübertragung habe er aber keine Chance auf eine erfolgreiche Bewältigung des Schulstoffs. Mit einer Verfügung vom 27. Oktober 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 350). Zur Begründung führte sie an, der Anspruch auf das anbegehrte Hilfsmittel setze eine Erwerbstätigkeit voraus. Eine solche liege nur vor, wenn die versicherte Person ohne Rente und Soziallohn ein Jahreseinkommen von 4’667 Franken erziele. Dem Versicherten sei nach der Prüfung und Ausschöpfung der Möglichkeiten im Rahmen der beruflichen Massnahmen eine ganze Rente zugesprochen worden. Die Voraussetzungen für eine Lehrmittelübertragung zulasten der Invalidenversicherung könnten vor diesem Hintergrund nicht erfüllt sein. B.  B.a  Am 30. November 2017 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2017 erheben (act. G 1). Seine Vertreterin beantragte die Vergütung der Kosten für die Lehrmittelübertragung im Zusammenhang mit der begonnenen Weiterbildung zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und für eine Ausbildungsbegleitung während vier bis sechs Stunden pro Monat. Zur Begründung führte sie an, als Kaufmann mit einem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eidgenössischen Fähigkeitszeugnis könne der Beschwerdeführer nicht nur einen höheren Lohn als jenen erzielen, den er als Büroassistent erzielen könnte. Auch seine Chancen, eine Anstellung zu finden, seien wesentlich höher. Für die begonnene Weiterbildung sei er auf eine Übertragung von fünf Fachbüchern angewiesen. Zudem benötige er eine Ausbildungsbegleitung im Umfang von zunächst vier Stunden pro Monat. Bei der Suche nach einem Praktikumsplatz werde er dann wohl auf eine Ausbildungsbegleitung in einem höheren Umfang angewiesen sein. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 27. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie aus, die zuständige Berufsberaterin sei von Anfang an skeptisch gewesen, ob der Beschwerdeführer die erforderlichen Voraussetzungen für die gewünschte Ausbildung zum Kaufmann habe. Nichtsdestotrotz sei eine entsprechende Kostengutsprache erfolgt. Nach dem Abbruch der Ausbildung habe die Berufsberaterin notiert, dass die Berichte des Lehrbetriebes eine völlige Überforderung des Beschwerdeführers mit der Ausbildung gezeigt hätten. Im praktischen Bereich habe dieser kaum Fortschritte erzielt. Bei der Zusprache der ganzen Rente habe schliesslich davon ausgegangen werden müssen, dass der Beschwerdeführer nur im geschützten Rahmen erwerbstätig sein könne. Die begonnene Weiterbildung sei für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht notwendig, weshalb die beantragten Hilfsmittel nicht abgegeben werden könnten. B.c  Am 1. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 7). B.d  Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 9). Erwägungen 1.  Der Beschwerdeführer hat am 18. September 2017 zunächst nur eine Lehrmittelübertragung beantragt. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 abgewiesen hatte, hat der Beschwerdeführer zusätzlich die Vergütung der Kosten einer Ausbildungsbegleitung im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Monat beantragt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wenn sich die angefochtene Verfügung ausdrücklich auf die Lehrmittelübertragung beschränken würde, könnte das zusätzliche Begehren um eine Ausbildungsbegleitung davon zum Vorneherein nicht erfasst sein. Diesbezüglich würde es folglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlen, weshalb insofern nicht auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung beschränkt sich allerdings nicht auf das Begehren um eine Lehrmittelübertragung; er ist weiter gefasst: Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren betreffend „Hilfs¬mittel/ Dienstleistung“ abgewiesen, wobei sich der Verfügungsbegründung entnehmen lässt, dass sich dies auf invaliditätsbedingte Arbeitsgeräte sowie Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen im Sinne der Ziff. 13.01* Anh. HVI bezieht. Darunter fällt nicht nur die Lehrmittelübertragung, sondern auch die Ausbildungsbegleitung. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin augenscheinlich nicht nur die explizit beantragte Lehrmittelübertragung, sondern generell einen Anspruch auf eine Kostenvergütung gestützt auf den Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit der Ziff. 13.01* Anh. HVI im Zusammenhang mit der begonnenen Weiterbildung verneinen wollen. Das erst in der Beschwerde explizit gestellte Begehren um die Vergütung der Kosten für eine Ausbildungsbegleitung ist davon ebenso erfasst wie das Begehren um eine Lehrmittelübertragung. Folglich kann vollständig auf die Beschwerde eingetreten werden. Den Gegenstand dieses Verfahrens bildet damit die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Vergütung der Kosten der mit der begonnenen Weiterbildung im Zusammenhang stehenden Hilfsmittel im Sinne des Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit der Ziff. 13.01* Anh. HVI hat. 2.  2.1  Das IVG kennt zwei Kategorien von Hilfsmitteln: Der Art. 21 Abs. 1 IVG verschafft einer versicherten Person einen Anspruch auf all jene Hilfsmittel, die diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, für die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung benötigt; laut dem Art. 21 Abs. 2 IVG besteht daneben ein Anspruch auf jene Hilfsmittel, die eine versicherte Person für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge benötigt. Ursprünglich hat das IVG nur einen Anspruch auf jene Hilfsmittel verschafft, die zur beruflichen Eingliederung notwendig gewesen sind (vgl. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte BBl 1958 II 1186 f.), das heisst auf eingliederungsrelevante Hilfsmittel im Sinne des heutigen Art. 21 Abs. 1 IVG. Erst im Rahmen der ersten IVG-Revision ist der Anspruch auf nicht eingliederungsrelevante Hilfsmittel im Sinne des heutigen Art. 21 Abs. 2 IVG eingeführt worden, wobei dem Gesetzgeber deutlich bewusst gewesen ist, dass es sich dabei um eine Durchbrechung des generellen Prinzips gehandelt hat, wonach die Invalidenversicherung nur eingliederungsrelevante Leistungen erbringt (vgl. BBl 1967 I 676 f.). Der Verordnungsgeber hat der Zweiteilung des Hilfsmittelanspruchs in eingliederungs- und nicht eingliederungsrelevante Hilfsmittel Rechnung getragen, indem er die eingliederungsrelevanten Hilfsmittel in der Hilfsmittelliste im Anhang zur HVI mit einem Asterisk versehen hat. Im Art. 2 Abs. 2 HVI heisst es, dass nur dann ein Anspruch auf diese speziell gekennzeichneten (eingliederungsrelevanten) Hilfsmittel bestehe, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, für die Ausbildung, für die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs zur HVI ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig seien. Die Ziff. 13.01* Anh. HVI, unter die die vorliegend streitigen Hilfsmittel fallen, ist mit einem solchen Asterisk gekennzeichnet, was bedeutet, dass die fraglichen Hilfsmittel nur als eingliederungsrelevante Leistungen abgegeben werden können. 2.2  Da der Beschwerdeführer die Abgabe der streitigen Hilfsmittel im Zusammenhang mit einer Weiterbildung vom Büroassistenten mit einem eidgenössischen Berufsattest zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis beantragt hat, scheint die Voraussetzung der Eingliederungsrelevanz auf den ersten Blick erfüllt zu sein, denn nach einem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung könnte der Beschwerdeführer ein höheres Invalideneinkommen erzielen, was eine entsprechende Reduktion des Invaliditätsgrades zur Folge hätte. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers selbst bei einem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung wohl unverändert bleiben dürfte. Die formell rechtskräftige und damit für die Parteien und für das Gericht verbindliche Rentenverfügung vom 6. Oktober 2017 beruht nämlich auf einer Validenkarriere des Beschwerdeführers als Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. Wenn der Beschwerdeführer seine Weiterbildung zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis erfolgreich abschliessen könnte, würde seine Invalidenkarriere der Validenkarriere entsprechen, das heisst das Validen- und der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommens wären identisch. Bei einer mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelten Arbeitsunfähigkeit von 70 Prozent würde folglich bestenfalls anstelle des bisherigen Invaliditätsgrades von 75 Prozent ein solcher von 70 Prozent resultieren. Bei der Berücksichtigung eines sogenannten Tabellenlohnabzuges wäre der Invaliditätsgrad sogar noch höher. Da bereits ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht, kann sich die begonnene Weiterbildung also zum Vorneherein nicht auf den Rentenanspruch auswirken. Die begonnene Weiterbildung kann vor diesem Hintergrund also gar nicht zu einer Ablösung aus der ganzen Rente führen. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie nicht eingliederungsrelevant wäre, denn das IVG kennt nicht nur einen einzigen – den rentenspezifischen – Invaliditätsbegriff, sondern eine Mehrzahl von leistungsspezifischen Invaliditätsbegriffen (Art. 4 Abs. 2 IVG). Für die Beantwortung der Frage nach dem Eingliederungserfolg der begonnenen Weiterbildung ist also nicht entscheidend, ob diese einen Einfluss auf den Rentenanspruch habe, sondern vielmehr, ob sie geeignet ist, jenen Eingliederungserfolg zu erzielen, der im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen massgebend ist. Dieser besteht vorliegend darin, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, jenen Beruf auszuüben, der seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht, das heisst als Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis anstatt als Büroassistent arbeiten zu können. Die begonnene Weiterbildung ist augenscheinlich geeignet, diesen Erfolg zu erzielen, weshalb sie als eingliederungsrelevant zu qualifizieren ist. 2.3  Fraglich ist allerdings, ob der Beschwerdeführer seine Erwerbsfähigkeit mit der in Angriff genommenen Weiterbildung überhaupt tatsächlich wird verbessern können, denn ein erster Versuch einer Weiterbildung zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ist bereits gescheitert, weshalb zu befürchten ist, dass auch der zweite Versuch scheitern wird. Zwar lässt sich dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 IVG und der dazu gehörenden Verordnungsbestimmungen nicht entnehmen, dass ein Anspruch auf ein eingliederungsrelevantes Hilfsmittel eine bestimmte Erfolgsaussicht der entsprechenden Eingliederungsmassnahme voraussetzen würde. Aber die Finanzierung von (kostspieligen) Hilfsmitteln als „flankierende Massnahmen“ für eine berufliche Eingliederung, die von Beginn weg als aussichtslos qualifiziert werden muss, kann nicht vom Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 1 IVG gedeckt sein, weil diese ja zum Vorneherein ihren eigentlichen Zweck – die Ausbildung erfolgreich zu gestalten – nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erreichen können. Das bedeutet, dass die Abgabe von eingliederungsrelevanten Hilfsmitteln im Zusammenhang mit einer von Beginn weg aussichtslosen beruflichen Eingliederung unverhältnismässig ist. Das bedeutet allerdings nicht, dass es schon gewisse Zweifel am Erfolg einer beruflichen Eingliederungsmassnahme rechtfertigen würden, eine Kostengutsprache für eingliederungsrelevante Hilfsmittel zu verweigern. Mit anderen Worten kann nur die eigentliche Aussichtslosigkeit einer Eingliederungsmassnahme eine Kostenverweigerung zulassen. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin deshalb zu Recht trotz der Bedenken am Erfolg der Weiterbildung zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis beim ersten Versuch des Beschwerdeführers die behinderungsbedingten Mehrkosten und die Kosten der dazu gehörenden Hilfsmittel vergütet, denn nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Büroassistenten mit einem eidgenössischen Berufsattest hatte die Weiterbildung zum Kaufmann nicht als aussichtslos qualifiziert werden können. Auch das Scheitern jenes ersten Versuchs rechtfertigt es noch nicht ohne Weiteres, den zweiten Versuch als aussichtslos zu qualifizieren. Vielmehr muss anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles eingehend geprüft werden, ob eine Aussichtslosigkeit im Sinne der obigen Ausführungen vorliegt. 2.4  Bereits in der Attestausbildung zum Büroassistenten war es dem Beschwerdeführer trotz des geschützten Rahmens im Lehrbetrieb und trotz eines von diesem attestierten maximalen Einsatzes nur knapp gelungen, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Trotzdem hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beim Versuch unterstützt, sich im ungeschützten Arbeitsmarkt zum Kaufmann mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis weiterzubilden. Der Beschwerdeführer hatte diesen ersten Versuch bei einer kantonalen Amtsstelle absolviert. Erfahrungsgemäss kann sich die öffentliche Hand eine intensivere Betreuung und einen grosszügigeren Umgang mit Fehlern oder Schwierigkeiten beim Erreichen der Leistungsvorgaben leisten als ein privatwirtschaftlicher Betrieb. In der Schule hatte der Beschwerdeführer von einem sogenannten „Nachteilsausgleich“, das heisst von seiner Gesundheitsbeeinträchtigung Rechnung tragenden Erleichterungen, profitieren können. Zudem war der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Hilfsmitteln beziehungsweise als Hilfsmittel geltenden Dienstleistungen unterstützt worden. Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der ersten Weiterbildung des Beschwerdeführers zum Kaufmann mit einem eidgenössischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fähigkeitszeugnis müssen zusammenfassend als optimal bezeichnet werden. Trotzdem hatte der Beschwerdeführer bereits im ersten Semester nur einen ungenügenden Notendurchschnitt (3,6) erreicht. Im zweiten Semester war der Notendurchschnitt leicht tiefer (3,5) und im dritten Semester noch tiefer (3,3) ausgefallen (vgl. IV-act. 284). Eine Vertiefungsarbeit im Lehrbetrieb war deutlich ungenügend ausgefallen (Note 3,0; vgl. IV-act. 288). War die „Arbeits- und Lernsituation“ gegen Ende des ersten Lehrjahres vom Lehrbetrieb noch als (knapp) genügend qualifiziert worden (Note 4,0; IV-act. 289), hatte der Lehrbetrieb diese rund ein halbes Jahr später als deutlich ungenügend beurteilt (Note 3,0; IV-act. 290). Wiederholt waren während der Weiterbildung eine ungenügende Qualität der Arbeit und ein ausbleibender Fortschritt bemängelt worden (vgl. IV-act. 292). Zusammenfassend ist der erste Versuch zur Weiterbildung zum technischen Kaufmann also trotz idealer Bedingungen nicht knapp, sondern ganz deutlich gescheitert. Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, dass nur die Doppelbelastung durch Schule und Arbeit im Lehrbetrieb ursächlich für den Lehrabbruch gewesen sei, aber das überzeugt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer faktisch gar nicht doppelt belastet gewesen ist. Die schulische und die praktische Ausbildung haben nämlich zusammen einem gewöhnlichen Vollpensum entsprochen. Eine Doppelbelastung hätte erst vorgelegen, wenn der Beschwerdeführer beispielsweise in einem Vollpensum gearbeitet und eine Abendschule oder eine Samstagsklasse besucht hätte. Auch allfällige „Reibungsverluste“, die durch den ständigen Wechsel zwischen Schule und Lehrbetrieb verursacht worden sein könnten, könnten die trotz einer erheblichen Unterstützung deutlich ungenügenden Ergebnisse sowohl in der Schule als auch im Lehrbetrieb nicht für sich allein begründen. Mit anderen Worten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Schule als auch im Lehrbetrieb wesentlich bessere – also genügende – Leistungen erzielt hätte, wenn er nicht parallel die Schule besuchen und im Lehrbetrieb hätte arbeiten müssen. Selbst ein Versuch, bei dem zuerst die schulische und dann anschliessend die praktische Ausbildung absolviert wird, muss folglich angesichts der Erfahrungen aus dem ersten Versuch als aussichtslos bezeichnet werden. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eingliederungsrelevante Hilfsmittel im Zusammenhang mit der begonnenen Ausbildung hat, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2017 im Ergebnis als rechtmässig erweist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.  Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dieser aber von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten befreit. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer wird von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten von 600 Franken befreit. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2018 Art. 21 Abs. 1 IVG. Ziff. 13.01 Anh. HVI. Kein Anspruch auf eingliederungsrelevante Hilfsmittel bei einer zum Vorneherein aussichtslosen Eingliederungsmassnahme. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2018, IV 2017/443).

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