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St.Gallen Versicherungsgericht 03.09.2024 IV 2017/412

3 settembre 2024·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,622 parole·~8 min·2

Riassunto

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Rückforderung von Leistungen ohne entsprechende materielle Korrekturverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2024, IV 2017/412).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/412 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2024 Entscheiddatum: 03.09.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2024 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Rückforderung von Leistungen ohne entsprechende materielle Korrekturverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2024, IV 2017/412). Entscheid vom 3. September 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2017/412 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og 42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung Sachverhalt A.   A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 8./20. Februar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-act. 33 und 36). Mit einer Verfügung vom 4. August 2014 stellte die IV-Stelle die laufende Rente vorsorglich ein (IV-act. 112). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit einem Entscheid vom 16. April 2015 abgewiesen (IV 2014/386; vgl. IV-act. 150). A.a. Mit einer Verfügung vom 3. Oktober 2017 ersetzte die IV-Stelle die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8./20. Februar 2006 mittels einer sogenannt prozessualen Revision durch eine Abweisung des ursprünglichen Rentenbegehrens (IVact. 207). Der Versicherte liess am 2. November 2017 eine Beschwerde gegen diese Verfügung erheben (vgl. IV-act. 214). Am 21. Februar 2018 widerrief die IV-Stelle die angefochtene Verfügung, um weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen (IV-act. 226). Das Beschwerdeverfahren IV 2017/397 wurde in der Folge als gegenstandslos abgeschrieben (vgl. IV-act. 238). Am 6. Oktober 2022 erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung, mit der sie die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8./20. Februar 2006 (erneut) mittels einer sogenannt prozessualen Revision durch eine Abweisung des ursprünglichen Rentenbegehrens ersetzte (IV-act. 363). A.b. Nachdem der Versicherte am 7. November 2022 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2022 erhoben hatte, verfügte die IV-Stelle am 29. November 2022 den Widerruf jener Verfügung, um dem Versicherten eine erweiterte Akteneinsicht zu gewähren. Der Versicherte kritisierte dieses Vorgehen gegenüber dem Versicherungsgericht. Das Versicherungsgericht interpretierte seine Ausführungen als eine Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung vom 29. November 2022. Mit einem Entscheid vom 29. Juni 2023 (IV 2022/179) wies es die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2022 ab; das Beschwerdeverfahren gegen die integral A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   ersetzte Verfügung vom 6. Oktober 2022 schrieb es zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht ein (Urteil 8C_540/2023 vom 9. Oktober 2023). Bereits am 12. Oktober 2017 hatte die IV-Stelle vom Versicherten die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2014 bezogenen Rentenleistungen im Gesamtbetrag von 486’991 Franken zurückgefordert (IV-act. 208). A.d. Der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) hatte am 9. November 2017 eine Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 12. Oktober 2017 erheben lassen (act. G 1). Er hatte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen lassen. Zur Begründung hatte er ausführen lassen, da die Korrekturverfügung vom 3. Oktober 2017 vor Eintritt der formellen Rechtskraft angefochten worden sei, stehe noch gar nicht fest, dass er unrechtmässig Rentenleistungen bezogen habe. B.a. Nachdem die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) das Versicherungsgericht am 21. Februar 2018 über den Widerruf der Korrekturverfügung vom 3. Oktober 2017 informiert, aber gleichzeitig festgehalten hatte, dass sie „aus Überlegungen der Fristwahrung“ ihre Rückforderungsverfügung vom 12. Oktober 2017 nicht widerrufen werde (act. G 7), war das Beschwerdeverfahren betreffend die Rückforderungsverfügung vom 12. Oktober 2017 am 20. April 2018 bis zum formell rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Renteneinstellung sistiert worden (act. G 8). B.b. Am 2. November 2023 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit, dass es die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufhebe, da das Rechtsmittelverfahren betreffend die rückwirkende Korrektur der Rentenzusprache mit der Eröffnung des Urteils des Bundesgerichtes 9C_540/2023 vom 9. Oktober 2023 rechtskräftig abgeschlossen worden sei (act. G 33). Die Beschwerdegegnerin wandte am 8. November 2023 ein, die rechtskräftige Erledigung des Beschwerdeverfahrens habe zum Wiederaufleben des Verwaltungsverfahrens betreffend die rückwirkende Korrektur der Rentenzusprache geführt, weshalb das Beschwerdeverfahren betreffend die Rückforderung weiter sistiert bleiben sollte (act. G 35). Auch der Beschwerdeführer liess am 13. November 2023 die weitere Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragen (act. G 37). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des mit der angefochtenen Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens sein kann. Bei der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2017 handelt es sich um eine reine Rückforderungsverfügung, was bedeutet, dass sich ihr Gegenstand auf den Vollzug der zuvor ergangenen materiellen Korrekturverfügung vom 3. Oktober 2017 beschränkt. 2.   Mit einem Zwischenentscheid vom 14. November 2023 hob das Versicherungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens IV 2027/412 betreffend die Rückforderungsverfügung vom 12. Oktober 2017 mit der Begründung auf, es sei kein Grund ersichtlich, die Rückforderungsverfügung noch weitere Monate oder gar Jahre „schwebend“ fortbestehen zu lassen, nur um eine Verwirkung der aus der noch immer nicht ergangenen Rentenkorrektur resultierenden Rückforderung zu verhindern (act. G 39). B.d. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde „zu gegebener Zeit“ (act. G 41). Zur Begründung führte sie an, ihre Verfügung sei rechtmässig. Im Übrigen hielt sie fest, dass die Sache noch nicht spruchreif sei. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens hätte nicht aufgehoben werden sollen. B.e. Der Beschwerdeführer liess am 6. Mai 2024 an seinem Beschwerdeantrag festhalten (act. G 43). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 45). B.f. Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Unrechtmässig bezogen worden sind jene Leistungen, auf die von Gesetzes und Verfügungs wegen kein Anspruch bestanden hat. Die mit der hier angefochtenen Verfügung zurückgeforderten Leistungen sind vom Beschwerdeführer gestützt auf die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 8./20. Februar 2006 rechtmässig bezogen worden. Mit der Korrekturverfügung vom 3. Oktober 2017, mit der die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8./20. Februar 2006 in Anwendung des Art. 53 Abs. 1 ATSG durch eine Abweisung des 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

Die Rückforderungsverfügung vom 12. Oktober 2017 ist folglich ersatzlos aufzuheben. Nach der früheren Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen wären keine Gerichtskosten zu erheben, denn das Versicherungsgericht hat die im Art. 69 Abs. 1 IVG enthaltene Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung bislang sehr restriktiv ausgelegt und deshalb unter anderem für Beschwerdeverfahren, die nur Rückforderungen betroffen haben, keine Kosten verlegt. Diese Praxis ist von der Abteilung II im Entscheid IV 2021/127 vom 21. März 2024 zufolge einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes aufgegeben respektive abgeändert worden. Aus den Materialien zur Gesetzesänderung, mit der der Art. 69 Abs. 1 IVG eingeführt worden ist, geht nämlich eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber mit der Kostenpflicht „unnütze Beschwerden“ möglichst vermeiden wollte (BBl 2005 3085). Diese Zwecksetzung bezieht sich Rentenbegehrens ersetzt hat, haben sich die vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen von rechtmässigen Leistungen in unrechtmässige Leistungen verwandelt, weshalb sie haben zurückgefordert werden können und müssen. Nun hat die Beschwerdegegnerin ihre Korrekturverfügung vom 3. Oktober 2017 aber am 21. Februar 2018 widerrufen. Das damals hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung vom 3. Oktober 2017 ist in der Folge als gegenstandslos abgeschrieben worden. Damit ist die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 8./20. Februar 2006 weiterhin verbindlich geblieben. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Leistungen rechtmässig bezogen hat. Es gibt somit gar keine unrechtmässig bezogenen Leistungen, die zurückgefordert werden könnten. Die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 12. Oktober 2017 ist folglich als rechtswidrig aufzuheben. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Auffassung die Verwirkungsfristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits gewahrt sind, wenn eine IV-Stelle einer versicherten Person – etwa mittels eines Vorbescheides – mitteilt, dass sie eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen in Betracht ziehe (vgl. etwa den Entscheid IV 2014/443 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 4. Juli 2022, E. 2.1, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Folglich muss eine formelle Verfügung, auch wenn sie vom Gericht aufgehoben werden sollte, umso mehr geeignet sein, die Verwirkungsfrist zu wahren. Damit besteht kein Grund, die Rückforderungsverfügung vom 12. Oktober 2017 auf nicht absehbare Zeit „schwebend“ fortbestehen zu lassen, um eine Verwirkung der aus der noch nicht erfolgten materiellen Rentenkorrektur resultierenden Rückforderung zu verhindern. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte natürlich auf alle Beschwerdeverfahren, unabhängig davon, wie „direkt“ sie eine bestimmte Leistung der Invalidenversicherung betreffen. Grundsätzlich verlangt der Sinn und Zweck des Art. 69 Abs. 1 IVG nach einer Kostenpflicht für sämtliche Beschwerden, die sich gegen eine Verfügung einer IV-Stelle richten. Das würde allerdings bedeuten, dass auch Beitragsstreitigkeiten kostenpflichtig wären, was jedoch problematisch wäre, weil Beitragsstreitigkeiten oft nicht nur Beiträge der Invalidenversicherung, sondern auch Beiträge der AHV und der EO betreffen, weil diese Beiträge jeweils gemeinsam festgesetzt und erhoben werden. Bei der Einführung des Art. 69 Abs. 1 IVG sind Beschwerdeverfahren betreffend AHV- oder EO-Verfügungen aber noch kostenlos gewesen, weshalb es problematisch gewesen wäre, wenn für IV- Beitragsstreitigkeiten Gerichtskosten hätten erhoben werden müssen. Die Beschränkung der Kostenpflicht auf Streitigkeiten betreffend Leistungen der Invalidenversicherung kann folglich nur mit dem gesetzgeberischen Willen erklärt werden, Beitragsstreitigkeiten weiterhin kostenlos zu halten. Der im Art. 69 Abs. 1 IVG verwendete Begriff „Leistungen“ dient also allein der Abgrenzung zu den Beitragsstreitigkeiten. Folglich sind für sämtliche Beschwerdeverfahren, ausser für jene, die Beitragsstreitigkeiten betreffen, Gerichtskosten zu erheben. Da diese Praxisänderung die Beschwerdegegnerin, der die Gerichtskosten aufzuerlegen wären, weil sie unterliegt, unerwartet treffen würde, weil die Praxisänderung erst lange nach der Beschwerdeerhebung im November 2017 erfolgt ist, wird vorliegend aus vertrauensschutzrechtlichen Überlegungen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 97 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer aber eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Verfügung vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.09.2024 Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Rückforderung von Leistungen ohne entsprechende materielle Korrekturverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. September 2024, IV 2017/412).

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