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St.Gallen Versicherungsgericht 03.07.2018 IV 2017/254

3 luglio 2018·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,573 parole·~13 min·3

Riassunto

Art. 43 Abs. 3 ATSG. Eine Verfügung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG fällt erst dahin, wenn die versicherte Person bereit ist, die ihr auferlegte Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Nichtigkeit einer in derselben Sache erlassenen, zweiten Verfügung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG. Formal betrachtet ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, unter Berücksichtigung der mit seinen Beschwerdebegehren verfolgten materiellen Interessen unterliegt er jedoch als Folge der Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung. Demzufolge hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2018, IV 2017/254).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/254 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 03.07.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2018 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Eine Verfügung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG fällt erst dahin, wenn die versicherte Person bereit ist, die ihr auferlegte Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Nichtigkeit einer in derselben Sache erlassenen, zweiten Verfügung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG. Formal betrachtet ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, unter Berücksichtigung der mit seinen Beschwerdebegehren verfolgten materiellen Interessen unterliegt er jedoch als Folge der Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung. Demzufolge hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2018, IV 2017/254). Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr.   IV 2017/254 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Leo Sigg, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4601 Olten 1 Fächer,  gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  IV-Leistungen (Nichteintreten) Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich erstmals im April 2012 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er hatte eine Anlehre zum Bau- und Industrie-Spengler absolviert und war zuletzt von September 2010 bis Ende August 2011 im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der Caritas angestellt gewesen (vgl. IV-act. 6, 8, 10, 12). Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ berichteten am 30. Juli 2012, der Versicherte leide an einer leichten Intelligenzverminderung (IQ zwischen 62 und 73; ICD-10 F70) mit Verdacht auf eine daraus resultierende kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) sowie an einer Störung durch Cannabinoide, gemäss eigenen Angaben zurzeit abstinent (F12.1). Dem Versicherten sei eine leidensadaptierten Tätigkeit oder eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen zumutbar (IV-act. 13). A.b  Am 16. November 2012 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass während der Durchführung der beruflichen Massnahmen eine Cannabis-Abstinenz notwendig sei. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar, abstinent zu bleiben und diese Abstinenz durch monatliche Urinuntersuchungen nachzuweisen (IVact. 18). Daraufhin teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, dass er die Urinkontrollen bei seinem Hausarzt, Dr. med. C.___, durchführen lassen werde (vgl. IV-act. 21). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Am 7. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe und ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt würden (IV-act. 24). Nachdem die ersten Urinkontrollen vom Januar und Februar 2013 positiv ausgefallen waren (vgl. IV-act. 27), ersuchte der Versicherte durch eine Sozialarbeiterin der Suchtberatung D.___ um eine Verlängerung der Frist zur Erfüllung der Auflagen (IV-act. 32). Am 4. Juli 2013 notierte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), dass das Gesuch der Sozialarbeiterin aus medizinischer Sicht nicht unterstützt werden könne (IV-act. 35). Daraufhin forderte die IV-Stelle den Versicherten am 12. Juli 2013 auf, den entsprechenden Anordnungen bis zum 9. August 2013 nachzukommen, da ansonsten die Erhebungen eingestellt würden und auf sein Gesuch nicht eingetreten werde (IV-act. 38). A.d  Da der Versicherte auf dieses Schreiben nicht reagierte, verfügte die IV-Stelle am 23. August 2013 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen/Rente (IV-act. 41, vgl. IV-act. 40). B.  B.a  Im März 2015 ersuchte der Versicherte erneut um die Ausrichtung von IV- Leistungen (IV-act. 43). Dem Gesuch lagen diverse Unterlagen bei: Gemäss einem Bericht des Spitals E.___ war am 20. Juni 2014 eine transthorakale Echokardiografie durchgeführt worden, welche keine strukturelle Herzerkrankung und keinen Hinweis auf das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit ergeben hatte (IV-act. 49). Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik B.___ hatten am 20. August 2014 berichtet, dass zurzeit kein psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlungsbedarf bestehe, da der Versicherte durch die Suchtberatung gut eingebunden sei (IV-act. 48). Die zuständige Sozialarbeiterin hatte am 8. Oktober 2014 angegeben, dass der Versicherte seit Anfang Juli 2014 wieder einmal pro Woche Cannabis konsumiere (IV-act. 44). B.b  Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Er habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-act. 60). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und ersuchte um eine nochmalige Überprüfung seines Leistungsbegehrens. Dabei verwies er im Wesentlichen auf eine Stellungnahme von Dr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.___ vom 17. August 2015. Dieser hatte angegeben, dass beim Versicherten u.a. eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsakzentuierung mit Soziophobie sowie ein schädlicher Gebrauch von Cannabis bestünden. Der Versicherte habe trotz seiner Bemühungen den Cannabiskonsum nicht vollständig sistieren können. Er müsse als zu 100% arbeitsunfähig angesehen werden (IV-act. 62, 65). B.c  Am 7. September 2015 verfügte die IV-Stelle gemäss ihrem Vorbescheid mit der Begründung, dass der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt worden sei (IVact. 69). Nachdem der Versicherte dagegen Beschwerde erhoben hatte, widerrief die IV-Stelle die Verfügung am 7. Januar 2016 (vgl. IV-act. 74, 78). Gleichentags forderte sie den Versicherten dazu auf, seine Abstinenz von Cannabis zu belegen (IV-act. 79). Daraufhin schrieb das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Beschwerdeverfahren IV 2015/325 infolge Gegenstandslosigkeit ab (IV-act. 84). B.d  Am 24. Februar 2016 berichtete Dr. C.___ der IV-Stelle, dass beim Versicherten im Wesentlichen ein depressives Syndrom mit Angstzuständen und einer Soziophobie, ein Verdacht auf kognitive Defizite mit vermindertem IQ-Wert sowie ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabis, sekundär als Folge der obgenannten Leiden, bestünden. Der Versicherte könne aktuell nicht arbeiten. Das Suchtverhalten sei als Folge der psychischen Defizite und als Selbstheilungsversuch zu betrachten (IV-act. 89). Dr. C.___ hatte in den letzten Monaten keine Urinproben durchgeführt (vgl. IV-act. 90). B.e  Daraufhin erliess die IV-Stelle am 5. April 2016 einen neuen Vorbescheid. Sie stellte dem Versicherten erneut das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (IV-act. 92). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte wiederum Einwand. Er machte geltend, dass nie geklärt worden sei, ob ihm eine Abstinenz aufgrund seiner psychischen Erkrankung zumutbar sei (IV-act. 95). B.f  Am 9. Mai 2016 notierte der RAD, dass der Cannabiskonsum durch therapeutische Interventionen massiv habe reduziert werden können und nur mehr aus einem gelegentlichen Konsum bestehe. Dieser gelegentliche Konsum sei aus medizinischer Sicht verzichtbar, ohne dass erhebliche Nachteile für den Versicherten entstünden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zudem bestünden weder körperliche noch geistige Gebrechen, welche einen Cannabiskonsum rechtfertigen und die Unzumutbarkeit der Abstinenz begründen könnten (IV-act. 97). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 24. Mai 2016 erneut das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Versicherten (IV-act. 99). B.g  Nachdem der Versicherte gegen die Verfügung vom 24. Mai 2016 Beschwerde erhoben hatte, widerrief die IV-Stelle am 23. August 2016 auch diese Verfügung (IV-act. 102, 113, vgl. auch IV-act. 112). Daraufhin schrieb das Versicherungsgericht auch dieses Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (IV 2016/184; IV-act. 117). C. C.a Mit Schreiben vom 8. September 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Begutachtung notwendig sei. Sie forderte ihn auf, im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht während mindestens vier bis sechs Wochen vor und andauernd bis und mit dem Begutachtungstermin von Cannabis abstinent zu sein und diese Abstinenz durch Urinproben zu belegen (IV-act. 116). C.b Nachdem die Urinproben von Oktober und November 2016 wiederum positiv ausgefallen waren (vgl. IV-act. 122), forderte die IV-Stelle den Versicherten am 13. Dezember 2016 letztmals auf, die Cannabis-Abstinenz einzuhalten und sie mittels Urinuntersuchungen zu belegen. Die IV-Stelle wies den Versicherten darauf hin, dass auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme (IV-act. 123). C.c Am 18. Januar und 31. März 2017 berichtete Dr. C.___ der IV-Stelle, dass der Versicherte aufgrund seines psychischen Leidens bzw. der psychiatrischen Diagnosen nicht in der Lage sei, eine Cannabis-Abstinenz einzuhalten. Die Urinproben seien durchwegs positiv (IV-act. 125, 135). C.d Der RAD notierte am 24. April 2017, dass auch weiterhin keine medizinischen Gründe für die Unzumutbarkeit einer Cannabis-Abstinenz vorlägen (IV-act. 137). Gestützt auf diese Stellungnahme stellte die IV-Stelle dem Versicherten im Vorbescheid vom 27. April 2017 das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch infolge der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht in Aussicht (IV-act. 139). Dagegen wandte der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte am 23. Mai 2017 ein, dass es ihm aufgrund seiner Erkrankung und seiner Intelligenzminderung nicht möglich sei, abstinent zu werden (IV-act. 140). Am 9. Juni 2017 verfügte die IV-Stelle wie im Vorbescheid angekündigt. Zum Einwand führte sie an, dass keine neuen Tatsachen hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Cannabisabstinenz vorgebracht worden seien (IV-act. 141). D. D.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Juli 2017 Beschwerde. Er beantragte die Zusprache beruflicher Massnahmen und eventualiter von Rentenleistungen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Sachverhalt nicht im Ansatz geklärt sei (act. G 1). D.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. August 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies begründete sie damit, dass eine Begutachtung des Beschwerdeführers ohne vorherige Sistierung des Cannabiskonsums nicht zielführend sei, da nicht sicher bestimmt werden könne, ob die vom Beschwerdeführer gezeigte Symptomatik auf ein psychisches Leiden oder auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sei (act. G 5). D.c Am 18. August 2017 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (act. G 6). D.d Mit Replik vom 5. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte ergänzend die Anordnung eines Gerichtsgutachtens (act. G 8). D.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 10). Erwägungen 1.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1  Der Beschwerdeführer hat im April 2012 erstmals bei der Beschwerdegegnerin um IV-Leistungen ersucht. In der Folge sind ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt worden. In diesem Rahmen hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verweis auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht aufgefordert, während der Durchführung der beruflichen Massnahmen eine Cannabis- Abstinenz einzuhalten und diese mittels Urinproben zu beweisen. Gleichzeitig hat sie ihm mit Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG das Nichteintreten auf sein Leistungsgesuch angedroht. Da der Beschwerdeführer die geforderten Auflagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht erfüllt hat, hat die Beschwerdegegnerin am 23. August 2013 wie angekündigt eine Nichteintretensverfügung erlassen. 1.2  Indem der Beschwerdeführer die verlangte Abstinenz nicht eingehalten hat, hat er seine Pflicht, die Fortführung des Verfahrens betreffend berufliche Massnahmen zu ermöglichen, verletzt. Die Verfügung vom 23. August 2013 hat den Beschwerdeführer im Sinne eines "Druckmittels" zur Erfüllung der geforderten Auflagen bewegen sollen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eine verfahrensleitende Massnahme verfügt, deren Wirkung bei Erfüllung ihres Zwecks naturgemäss vollständig dahinfallen muss (vgl. dazu TOBIAS BOLT, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: UELI KIESER/MIRIAM LENDFERS [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2016). Trotz des anders lautenden Dispositivs hat es sich bei der in der Verfügung vom 23. August 2013 angedrohten Sanktion nicht um ein Nichteintreten gehandelt: Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. Mit anderen Worten war sie somit bereits früher auf die Anmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Bei diesem Verfahrensstand hat ein Nichteintreten gar nicht mehr angedroht werden können (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 4. November 2016, EL 2015/23; BOLT, a.a.O., Fn 5). Die Beschwerdegegnerin ist somit entgegen dem Wortlaut nicht auf das Gesuch nicht eingetreten, sondern sie hat das Verfahren zur Prüfung der Anmeldung vom April 2012 - vergleichbar mit einer Sistierung - bis zur Mitwirkung des Beschwerdeführers ausgesetzt. 1.3  Im März 2015 hat der Beschwerdeführer erneut um die Ausrichtung von IV- Leistungen ersucht. Dabei ist den Akten zu entnehmen, dass er seit Juli 2014 wieder regelmässig Cannabis konsumiert hatte. Die Mitwirkungspflichtverletzung, die mit der Verfügung vom 23. August 2013 hatte aus dem Weg geräumt werden sollen, ist damit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte noch gar nicht weggefallen. Mit anderen Worten hat der im August 2013 verfügte „Verfahrensstopp“ bis zur Mitwirkung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des erneuten Leistungsgesuchs vom März 2015 fortbestanden. Dies scheint die Beschwerdegegnerin übersehen zu haben. Sie ist nämlich ungeachtet dessen, dass bis zu einer Mitwirkung des Beschwerdeführers noch immer das erste Verfahren zur Prüfung der Anmeldung vom April 2012 pendent war, von einer Neuanmeldung ausgegangen. Sie hat somit rechtswidrigerweise ein neues Verfahren eröffnet und (nachdem sie am 7. September 2015 bzw. am 24. Mai 2016 wiederum ein Nichteintreten verfügt und diese Verfügungen in der Folge am 7. Januar 2016 resp. am 23. August 2016 widerrufen hat) dem Beschwerdeführer am 8. September 2016 mitgeteilt, dass weitere Abklärungen angezeigt seien (IV-act. 116). Damit ist die Beschwerdegegnerin rechtswidrigerweise auf die „Neuanmeldung“ des Beschwerdeführers vom März 2015 eingetreten. Bei verfahrensrechtlich konsequenter Betrachtungsweise hat sie sich, da der Beschwerdeführer eine Cannabis-Abstinenz nach wie vor nicht hat nachweisen können, immer noch im ausgesetzten Verfahren befunden. Sie hat entsprechend bei Fortbestehen der ersten Verfügung vom 23. August 2013 keine neue, gleichlautende Verfügung erlassen können. Dies führt zur Nichtigkeit der zweiten Nichteintretensverfügung vom 9. Juni 2017. 1.4  Zusammenfassend hat sich seit Erlass der ersten Sanktionsverfügung vom 23. August 2013 keine Änderung ergeben. Das erste Verfahren zur Prüfung der Anmeldung vom April 2012 ist bis zur Erfüllung der von der Beschwerdegegnerin damals geforderten Auflagen weiterhin pendent. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers im März 2015 eintreten dürfen, sondern hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er zur Wiederaufnahme des ersten Verfahrens der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht nachkommen müsse. Die Verfügung vom 9. Juni 2017 ist damit nichtig. 2.  2.1  Es ist festzustellen, dass die Verfügung vom 9. Juni 2017 nichtig ist. 2.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- erscheint © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der vorliegend einzelrichterlich zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.3  Zwar dürfte formal betrachtet von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen sein, unter Berücksichtigung der mit seinen Beschwerdebegehren verfolgten materiellen Interessen unterliegt er jedoch als Folge der Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 9. Juni 2017. Demzufolge hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und der Staat bezahlt zufolge der am 18. August 2017 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten seines Rechtsvertreters. Der entsprechende Betrag wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erschiene eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 2.4  Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1.  Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 9. Juni 2017 nichtig ist. 2.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen. 3.  Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2018 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Eine Verfügung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG fällt erst dahin, wenn die versicherte Person bereit ist, die ihr auferlegte Mitwirkungspflicht zu erfüllen. Nichtigkeit einer in derselben Sache erlassenen, zweiten Verfügung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG. Formal betrachtet ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, unter Berücksichtigung der mit seinen Beschwerdebegehren verfolgten materiellen Interessen unterliegt er jedoch als Folge der Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung. Demzufolge hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2018, IV 2017/254).

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