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St.Gallen Versicherungsgericht 31.05.2018 IV 2017/202

31 maggio 2018·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,842 parole·~14 min·2

Riassunto

Art. 21 Abs. 2 IVG. Ziff. 9.01 Anh. HVI. Ziff. 9.02 Anh. HVI. Ziff. 10.04 Anh. HVI. Hilfsmittelbedürftigkeit. Anspruch auf einen Rollstuhl. Anspruch auf einen Elektrorollstuhl. Anspruch auf einen Amortisationsbeitrag an ein Automobil. Zuordnung eines Elektromobils („Elektroscooter“) zu einer der Hilfsmittelkategorien im Anhang zur HVI (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2018, IV 2017/202).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/202 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 31.05.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 31.05.2018 Art. 21 Abs. 2 IVG. Ziff. 9.01 Anh. HVI. Ziff. 9.02 Anh. HVI. Ziff. 10.04 Anh. HVI. Hilfsmittelbedürftigkeit. Anspruch auf einen Rollstuhl. Anspruch auf einen Elektrorollstuhl. Anspruch auf einen Amortisationsbeitrag an ein Automobil. Zuordnung eines Elektromobils („Elektroscooter“) zu einer der Hilfsmittelkategorien im Anhang zur HVI (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2018, IV 2017/202). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2017/202 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriela Grob Hügli, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Hilfsmittel (Elektromobil) Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im März 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung – berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rente – an (IV-act. 1). Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten med. pract. B.___ und Dr. med. C.___ im September 2012 ein bidisziplinäres rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten (IV-act. 94). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einem lumbospondylogenen Syndrom beidseits, rechtsbetont (bei leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einem Status nach ventral intercorporellen Spondylodesen L4–S1 und einer Generalisationstendenz bei einer psychosozialen Problemkonstellation), an einer depressiven Episode (gegenwärtig mittelgradig mit einem somatischen Syndrom) sowie an einer somatoformen Schmerzstörung (bei einem Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Gastrointestinaltraktes). Zudem bestehe der Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einer krankheitsbedingten Wesensänderung. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Sachverständigen anamnestisch intermittierende cervico-cephale Symptome, anamnestisch belastungsabhängige Femoropatellarsymptome, Knick-/Senkfüsse sowie eine vermehrte Bandlaxizität an. Die Versicherte habe eine generalisierte Schmerzproblematik mit einer vornehmlichen Lokalisation im Bereich der lumbal operierten Wirbelsäule geschildert. Dokumentiert seien aber nur leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Ausgehend von der Rückensymptomatik habe sich bei schwierigen Lebensumständen und langjährigen Schmerzen eine Schmerzgeneralisierung eingestellt, die nicht durch die rein am Bewegungsapparat zu erhebenden Befunde erklärt werden könne. Organisch nachvollziehbar bestünden eine vermehrte Bandlaxizität und Knicksenkfüsse, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch per se nicht geeignet seien, eine Invalidität in körperlich leicht belastenden Büro- oder Verwaltungstätigkeiten im kaufmännischen Bereich zu begründen. Organisch nachvollziehbar bestehe eine verminderte Belastbarkeit für schwere und mittelschwer belastende Tätigkeiten, für alle Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangspositionen – längerdauernd rein stehend oder rein sitzend – sowie für Arbeiten in vornüber geneigten Körperhaltungen oder im Überkopfbereich. Arbeiten, die allen diesen Einschränkungen gerecht würden, seien mit einem vermehrten Pausenbedarf von bis zu 20 Prozent eines Vollpensums zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherten allerdings nur noch ein Pensum von 50 Prozent zumutbar. Die IV-Stelle wies das Rentenbegehren mit einer Verfügung vom 25. November 2013 mit der Begründung ab, die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht „invalidisierend“ (IV-act. 125). Mit einem Entscheid vom 2. März 2016 (IV 2014/24; vgl. IV-act. 140) hob das Versicherungsgericht diese Verfügung auf und es sprach der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 eine halbe, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011 eine Dreiviertels- und mit Wirkung ab dem 1. September 2012 eine halbe Rente zu. Am 6.  und am 19. September 2016 ergingen die entsprechenden Rentenverfügungen (IV-act. 152 f.). A.b  Am 13. Dezember 2016 beantragte die Versicherte die Vergütung der Kosten für einen Elektroscooter vom Typ „Kyburz Classic Plus 30km/h“ (IV-act. 157) im Betrag von 28’729 Franken (IV-act. 159). Dieses Gesuch war vom Hausarzt Dr. med. D.___ am 5. Dezember 2016 mit einer Verbesserung der Lebensqualität, einer Verbesserung der Mobilität und einer Förderung der Selbständigkeit bei einem chronischen Schmerzsyndrom nach einer Spondylodese L4/S1 im Jahr 2009 begründet worden (IVact. 158). Im Gesuch wurde unter anderem erwähnt, dass die Versicherte am Elektroscooter eine Rollatorhalterung benötige, da sie sich am Zielort ohne einen Rollator nicht fortbewegen könne. Am 27. Dezember 2016 gab Dr. D.___ der IV-Stelle an (IV-act. 163), der Zustand der Versicherten habe sich im Vergleich zum „Vorbericht“ (nicht näher bezeichnet) nicht verändert. Ein Rollstuhl werde „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ länger als ein Jahr benötigt werden. Die Versicherte könne sich mit einem gewöhnlichen Rollstuhl nicht mehr selber fortbewegen, denn sie sei „ohnehin sehr schmächtig von nicht muskulöser Natur an den Oberarmen“. Am 6. Januar 2017 berichtete Dr. D.___ (IV-act. 166), die Versicherte könne kurze Strecken im Haus laufen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ihre Gehstrecke ausser Haus betrage maximal 100 Meter. Dann müsse sie auf jeden Fall mindestens einen Rollator benutzen. Das sei anstrengend. Mit dem Elektroscooter sei der Bewegungsumfang deutlich grösser. Stehen gehe auch nur mühsam wegen dem Unsicherheitsgefühl bei einem bekannten Gleitwirbel. Am 31. Januar 2017 ging der IV-Stelle eine Rechnung eines Elektrikers zu, der am 8. Dezember 2016 für total 1’309.30 Franken eine Steckdose in einer Tiefgarage für den Elektroscooter angebracht hatte (IV-act. 169–4 f.). Am 3. Februar 2017 berichtete die SAHB (IV-act. 169–1 f.), sie habe die Versicherte und deren Ehemann befragt. Die Voraussetzungen für die Abgabe eines Elektroscooters im Sinne der Ziff. 9.02 Anh. HVI seien erfüllt. Ein einfaches und zweckmässiges Modell koste etwa 5’000–6’900 Franken. An sich könnte ein entsprechender Beitrag im Sinne der Austauschbefugnis an das (nicht einfache und zweckmässige) angeschaffte Modell vergütet werden, aber gemäss einer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen gelte die Austauschbefugnis nur für Modelle mit einer maximalen Geschwindigkeit von zehn Kilometern pro Stunde. Die Kosten für die Steckdose in der Tiefgarage müssten aber auf jeden Fall vergütet werden. A.c  Mit einem Vorbescheid vom 3. Februar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 171), dass sie die Abweisung des Leistungsbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie an, der angeschaffte Elektroscooter sei nicht einfach und zweckmässig. Eine Austauschbefugnis bestehe nicht, da die im Kreisschreiben vorgesehene Maximalgeschwindigkeit von zehn Kilometern pro Stunde überschritten werde. Dagegen liess die Versicherte am 7. März 2017 einwenden (IV-act. 174), die Beschränkung der Austauschbefugnis auf Elektromobile mit einer Maximalgeschwindigkeit von zehn Kilometern pro Stunde sei gesetzes- und verordnungswidrig. Die Versicherte habe im Rahmen der Austauschbefugnis einen Anspruch auf einen Kostenbeitrag von 6’900 Franken sowie auf die Vergütung der Kosten von 1’309.30 Franken für die Montage einer zusätzlichen Steckdose in der Tiefgarage. Am 18. April 2017 notierte ein Fachberater der IV-Stelle (IV-act. 176), ein Hand- oder Elektrorollstuhl diene der Fortbewegung in der nahen Umgebung und nicht der Überwindung von grösseren Distanzen. Zudem würden die Hilfsmittel nur leihweise abgegeben, was bei Elektromobilen mit einer Geschwindigkeit von über zehn Kilometern pro Stunde aber aus Haftungsgründen nicht möglich sei. Aus den Angaben von Dr. D.___ gehe hervor, dass die Versicherte über einen Rollator verfüge, den sie auch einsetze. Über ihren Bewegungsradius mit dem Rollator sei nichts bekannt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieser sei möglicherweise so gross, dass gar kein Anspruch auf einen Rollstuhl bestehen könne. Mit einer Verfügung vom 20. April 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 177). Zur Begründung führte sie an, es bestehe kein Anspruch auf ein Elektromobil, da die Versicherte ohne Hilfsmittel eine Gehstrecke von 100 Metern zurücklegen könne und da ihr ein Rollator zur Verfügung stehe, mit dem sie noch weitere Strecken bewältigen könne. B.  B.a  Am 24. Mai 2017 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. April 2017 erheben. Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Kostengutsprache für ein Elektromobil sowie für die Montage einer Steckdose im Rahmen der Austauschbefugnis. Zur Begründung führte sie aus, der Hausarzt Dr. D.___ habe die Notwendigkeit eines Rollstuhls bestätigt. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Handrollstuhl nicht alleine bedienen könne. Die Beschränkung der Austauschbefugnis auf Elektromobile mit einer Maximalgeschwindigkeit von zehn Kilometern pro Stunde sei gesetzes- und verordnungswidrig. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 31. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, in den Akten fehle jeder Hinweis auf eine Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, einen Handrollstuhl alleine bedienen zu können. Im bidisziplinären Gutachten vom September 2012 werde eine regelmässige körperliche Aktivität empfohlen. Folglich wäre es am sinnvollsten, wenn die Beschwerdeführerin sich möglichst nur mit dem Rollator fortbewegen würde. B.c  Die Beschwerdeführerin liess am 2. November 2017 an ihrem Antrag festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1.  1.1  Eine versicherte Person, die infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Selbstsorge kostspielige Geräte benötigt, hat gemäss dem Art. 21 Abs. 2 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste einen Anspruch auf entsprechende Hilfsmittel. Die sogenannte leistungsspezifische Invalidität (vgl. Art. 4 Abs. 2 IVG) besteht in Bezug auf ein Hilfsmittel also in der Hilfsmittelbedürftigkeit der versicherten Person. Mit anderen Worten ist entscheidend, ob die versicherte Person für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf ein Hilfsmittel angewiesen ist. Die im Art. 21 Abs. 2 IVG erwähnte Liste befindet sich im Anhang zur HVI (vgl. Art. 14 IVV). Diese sieht in den Ziff. 9.01 und 9.02 unter bestimmten Voraussetzungen die leihweise Abgabe eines gewöhnlichen oder eines Rollstuhls mit einem Elektroantrieb und in der Ziff. 10.04 einen jährlichen Amortisationsbeitrag an ein Automobil vor. Anders als die Ziff. 9.01 und 9.02 ist die Ziff. 10.04 mit einem Asterisk versehen, was gemäss dem Art. 2 Abs. 2 HVI bedeutet, dass ein Anspruch auf den Amortisationsbeitrag an ein Automobil nur besteht, wenn das Automobil für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, für die Ausbildung oder für die funktionelle Angewöhnung benötigt wird. In Bezug auf sämtliche Hilfsmittel gilt, dass nur ein Anspruch auf eine einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung besteht und dass die versicherte Person die durch eine andere Ausführung bedingten Mehrkosten selbst zu tragen hat (Art. 2 Abs. 4 HVI). 1.2  Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Gesuch vom 13. Dezember 2016 die Abgabe eine Rollstuhls im Sinne der Ziff. 9.01 f. Anh. HVI respektive die Vergütung der Kosten für ein Elektromobil vom Typ „Kyburz Classic Plus 30km/h“ beantragt. Dieses Gesuch ist in sich widersprüchlich, denn beim beantragten Elektromobil handelt es sich nicht um einen – handbetriebenen oder elektrisch angetriebenen – Rollstuhl, sondern um ein Elektromotorfahrzeug. Diese Widersprüchlichkeit lässt mehrere Varianten für die Interpretation des Leistungsbegehrens zu: Die Beschwerdeführerin könnte (fälschlicherweise) angenommen haben, das (bereits angeschaffte) Elektromobil falle in die Hilfsmittelkategorie „Rollstuhl“ im Sinne der Ziff. 9.01 f. Anh. HVI; sie könnte allerdings auch bloss versehentlich die falsche Hilfsmittelkategorie angegeben haben; oder sie könnte die Vergütung eines Teils der Kosten des bereits angeschafften Elektromobils im Sinne der sogenannten Austauschbefugnis – Elektromobil statt Elektrorollstuhl – beantragt haben. Die vollständige Prüfung des Leistungsbegehrens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte respektive der infolge dieses Leistungsbegehrens ergangenen angefochtenen Verfügung erfordert eine Auseinandersetzung mit allen drei Interpretationsvarianten. 1.3  Ein – handbetriebener oder elektrisch angetriebener – Rollstuhl dient der Fortbewegung der versicherten Person bei einem Verlust der Gehfähigkeit. Er soll die versicherte Person also in die Lage versetzen, sich wie ein gesunder Fussgänger fortzubewegen. Das hier zur Diskussion stehende Elektromobil erfüllt augenscheinlich einen ganz anderen Zweck, denn es kann im Innern eines Hauses gar nicht benutzt werden und ausser Haus dient es der Überwindung langer Strecken. Es erreicht nämlich eine Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h, was etwa der sechsfachen Geschwindigkeit eines Fussgängers entspricht. Folglich lässt es sich nicht der Hilfsmittelkategorie „Rollstuhl“ (Ziff. 9.01 und 9.02) zuordnen. Der Zweck des Elektromobils entspricht vielmehr jenem eines Automobils (Ziff. 10.04 Anh. HVI), das es – sowohl einer hilfsmittelbedürftigen als auch einer gesunden Person – ermöglicht, lange Strecken zu überwinden. Genau dafür hat sich die Beschwerdeführerin das Elektromobil denn auch angeschafft. Sie kann sich nämlich innerhalb ihrer Wohnung relativ frei bewegen und auch ausser Haus Gehstrecken bis maximal 100 Meter zurücklegen. Für längere Strecken benötigt sie einen Rollator. Das Elektromobil dient gemäss den Angaben des Hausarztes Dr. D.___ der Erweiterung des Bewegungsumfangs, beispielsweise der Überwindung der Strecke vom Wohnort nach E.___ (vgl. IV-act. 166). Auch die Weisung der Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin, die in der Rz. 2082 des Kreisschreibens über die Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung (KHMI; bis 31. Dezember 2017 gültige Fassung) als Abgrenzungskriterium zwischen den Hilfsmittelkategorien Ziff. 9 Anh. HVI und Ziff. 10 Anh. HVI für Elektrorollstühle eine Maximalgeschwindigkeit von 10 km/h vorgesehen hat, steht einer Qualifikation des von der Beschwerdeführerin angeschafften Elektromobils als Elektrorollstuhl im Sinne der Ziff. 9.02 Anh. HVI entgegen. Hinter der Wahl dieses Abgrenzungskriteriums dürfte nämlich die Überlegung gestanden haben, dass bei einer Maximalgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h jedenfalls nicht mehr von einer blossen Wiederherstellung der Fähigkeit, sich als Fussgänger fortzubewegen, gesprochen werden kann, weshalb entsprechende Fahrzeuge nicht als Elektrorollstühle qualifiziert werden können. In der neusten Fassung der Rz. 2082 KHMI ist die Maximalgeschwindigkeit zwar auf 20 km/h erhöht worden, aber diese Anpassung ist mit Blick auf den Sinn und Zweck der Ziff. 9 f. Anh. HVI problematisch, denn ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Elektrorollstuhl mit einer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h ersetzt augenscheinlich nicht nur eine verlorene Gehfähigkeit als Fussgänger, sondern dient zusätzlich auch der Überwindung von Distanzen, für die auch eine körperlich nicht eingeschränkte Person auf ein Fahrzeug zurückgreifen würde. Da das von der Beschwerdeführerin angeschaffte Elektromobil eine noch höhere Maximalgeschwindigkeit aufweist, könnte es selbst dann, wenn man sich am (aktuellen) Kriterium der Aufsichtsbehörde zur Abgrenzung zwischen Elektrorollstühlen und Automobilen orientieren würde, nicht als ein Elektrorollstuhl qualifiziert werden. Wenn das Gesuch vom 13. Dezember 2016 auf die Abgabe eines Elektrorollstuhls in Form des angeschafften Elektromobils abgezielt hat, ist es von der Beschwerdegegnerin also zu Recht abgewiesen worden, weil es sich beim angeschafften Elektromobil nicht um einen Elektrorollstuhl handelt. 1.4  Ein Amortisationsbeitrag von 3’000 Franken pro Jahr für ein Automobil setzt gemäss der Ziff. 10.04 Anh. HVI die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine Ausoder Weiterbildung voraus. Die Beschwerdeführerin ist aber weder erwerbstätig noch befindet sie sich in einer Aus- oder Weiterbildung. Sie kann folglich keinen Anspruch auf einen Amortisationsbeitrag an ein Automobil haben. Wenn ihr Gesuch vom 13. Dezember 2016 auf einen solchen Amortisationsbeitrag abgezielt hat, ist es also ebenfalls zu Recht abgewiesen worden, weil die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf ein Hilfsmittel im Sinne der Ziff. 10.04 Anh. HVI hat. 1.5  Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch gestützt auf die sogenannte Austauschbefugnis hat. Hinter dieser Austauschbefugnis steht der Gedanke, dass eine versicherte Person, die sich ein im Sinne des Art. 21 IVG „luxuriöses“ Hilfsmittel anschafft, einen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung haben soll, die jenem Betrag entspricht, den die Invalidenversicherung für dasselbe Hilfsmittel in einer einfachen und zweckmässigen Ausführung hätte bezahlen müssen. Die Austauschbefugnis will also nur eine Ungleichbehandlung von Versicherten, die sich mit einem einfachen und zweckmässigen Hilfsmittel begnügen (dessen Kosten vollständig von der Invalidenversicherung vergütet werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind), und jenen Versicherten, die sich ein teureres – „luxuriöses“ – Hilfsmittel anschaffen, verhindern. Diesen Zweck kann die Austauschbefugnis nur erfüllen, wenn sich die versicherte Person ein („luxuriöses“) Hilfsmittel anschafft, das zur selben Kategorie gehört respektive denselben Zweck erfüllt, wie das (einfache und zweckmässige) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsmittel, auf das sie an sich einen Anspruch hätte. Die Austauschbefugnis würde in einer unzulässigen Weise „überstrapaziert“, wenn sie dazu dienen müsste, ein („luxuriöses“) Hilfsmittel aus einer anderen Kategorie als jener mitzufinanzieren, zu der das Hilfsmittel gehört, auf das die versicherte Person an sich einen Anspruch hätte. Dadurch könnte die versicherte Person nämlich die Anspruchsvoraussetzungen für bestimmte Hilfsmittel unterlaufen, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt. Wenn die Beschwerdeführerin sich nämlich den Betrag, der ihr möglicherweise für die Anschaffung eines Rollstuhls zur Verfügung stünde, benutzen könnte, um sich ein Elektromobil anzuschaffen, könnte sie dadurch eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung an einem Automobil erwirken, obwohl sie die Voraussetzungen der Ziff. 10.04 Anh. HVI gar nicht erfüllt. Das wäre rechtsmissbräuchlich. Die Austauschbefugnis kann deshalb keinen „Sprung“ in eine andere Hilfsmittelkategorie erlauben. Die Beschwerdeführerin kann folglich auch im Sinne der Austauschbefugnis keinen Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der Invalidenversicherung am bereits angeschafften Elektromobil haben. Auch wenn ihr Gesuch vom 13. Dezember 2016 entsprechend zu interpretieren wäre, würde sich die Abweisung des Leistungsbegehrens als rechtmässig erweisen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung unabhängig von der richtigen Interpretation des Begehrens vom 13. Dezember 2016 als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 1.6  Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, die Abgabe eines Hand- oder Elektrorollstuhls zu beantragen. Dafür müsste sie ein entsprechendes Gesuch bei der Beschwerdegegnerin stellen. Diese hätte für die Prüfung eines solchen Leistungsbegehrens medizinische Abklärungen bezüglich der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin zu tätigen, denn die Angaben in den bisherigen Akten dürften die Beantwortung der Frage nach der Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erlauben. 2.  Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. April 2017 ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 31.05.2018 Art. 21 Abs. 2 IVG. Ziff. 9.01 Anh. HVI. Ziff. 9.02 Anh. HVI. Ziff. 10.04 Anh. HVI. Hilfsmittelbedürftigkeit. Anspruch auf einen Rollstuhl. Anspruch auf einen Elektrorollstuhl. Anspruch auf einen Amortisationsbeitrag an ein Automobil. Zuordnung eines Elektromobils („Elektroscooter“) zu einer der Hilfsmittelkategorien im Anhang zur HVI (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Mai 2018, IV 2017/202).

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