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St.Gallen Versicherungsgericht 15.09.2017 IV 2016/374

15 settembre 2017·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,442 parole·~22 min·1

Riassunto

Art. 17 IVG. Umschulung. Der Anspruch auf eine Umschulung setzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens etwa 20 Prozent im ursprünglich erlernten Beruf oder in einem Beruf voraus, den die versicherte Person im Rahmen einer Umschulung erlernt hat. Nicht massgebend ist der Invaliditätsgrad im Sinne des Art. 16 ATSG. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2017, IV 2016/374).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/374 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.05.2020 Entscheiddatum: 15.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2017 Art. 17 IVG. Umschulung. Der Anspruch auf eine Umschulung setzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens etwa 20 Prozent im ursprünglich erlernten Beruf oder in einem Beruf voraus, den die versicherte Person im Rahmen einer Umschulung erlernt hat. Nicht massgebend ist der Invaliditätsgrad im Sinne des Art. 16 ATSG. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2017, IV 2016/374). Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2017 Entscheid vom 15. September 2017 Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt            Geschäftsnr.                                                                                                                   IV 2016/374          Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Frischknecht, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gmünder Frischknecht & Partner, Bahnhofstrasse 7, 9630 Wattwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    berufliche Massnahmen (Umschulung) Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 25. Mai 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen berichtete am 26. Mai 2004 (IV-act. 4), die Versicherte leide an einer rechtskonvexen Thoracalskoliose mit einem lumbalen Gegenschwung. Am 20. Juni 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Korsett (solange dieses getragen werden müsse), für eine Physiotherapie und für die notwendigen ärztlichen Kontrollen längstens bis zur Vollendung des 20. Altersjahres der Versicherten übernehmen werde (IV-act. 48). Am 14. Mai 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 53). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der orthopädische Chirurg Dr. med. B.___ am 9. Juli 2007 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 69). Er hielt fest, eine Versteifung der Wirbelsäule sei unumgänglich. Bei einem guten Verlauf werde die Versicherte nach einer Heilungsdauer von etwa sechs bis zwölf Monaten eine berufliche Ausbildung beginnen können. Am 30. Oktober 2008 berichtete die Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen (IVact. 96), das Operationsergebnis sei sehr zufriedenstellend. Die Versicherte könne nun eine Berufslehre antreten. Zu empfehlen seien Berufe, in denen keine körperlich schweren Tätigkeiten verrichtet werden müssten und die kein längeres Stehen erforderten. Am 19. März 2009 notierte ein Berufsberater der IV-Stelle (IV-act. 104), die Versicherte habe eine Vorliebe für handwerkliche, praktische Tätigkeiten geäussert. Deshalb sei eine zweiwöchige „Schnupperzeit“ im mechanischen Bereich des C.___ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchgeführt worden. Angesichts der positiven Erkenntnisse aus dieser „Schnupperzeit“ werde vom C.___ nun die Eignung der Versicherten für einen metallverarbeitenden Beruf näher abgeklärt, was aus der Sicht des Berufsberaters vollumfänglich zu unterstützen sei. Die in der Folge im Zeitraum vom 23. März 2009 bis zum 14. Juni 2009 durchgeführte berufliche Abklärung im C.___ (vgl. IV-act. 106) ergab eine Eignung der Versicherten für die Erlangung des Eidgenössischen Fachzeugnisses als Produktionsmechaniker (IV-act. 113). Am 10. Juni 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die im Zeitraum vom 15. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2012 anfallenden Mehrkosten der Versicherten für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Produktionsmechanikerin übernehmen werde (IV-act. 116). In seinem Schlussbericht vom 18. Juni 2012 führte der C.___ aus (IV-act. 128), die Versicherte sollte in der Lage sein, die Lehrabschlussprüfung mit einer durchschnittlichen Leistung zu bestehen. Anschliessend werde sie auf dem freien Arbeitsmarkt ein Monatssalär von etwa 3'600 Franken erzielen können. Am 20. August 2012 teilte die Versicherte dem Berufsberater der IV-Stelle mit, dass sie die Lehrabschlussprüfung bestanden und den eidgenössischen Fähigkeitsausweis erlangt hatte (IV-act. 129). Daraufhin wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen; der Berufsberater notierte, dass die Versicherte ein Einkommen von 13 × 3'600 Franken sollte erzielen können (IV-act. 130 und 132). A.b  Am 9. April 2013 wurde die Versicherte von ihrer Arbeitgeberin unter Hinweis auf einen im Februar 2013 erlittenen Unfall zur Früherfassung angemeldet (IV-act. 133). Die Arbeitgeberin teilte dabei unter anderem mit, dass der Lohn der Versicherten 13 × 4'400 Franken betrage. Im Früherfassungsgespräch gab die Versicherte an (IV-act. 138), sie sei am 4. Februar 2013 in der Nähe ihrer Wohnung gestürzt. Die Strasse sei vereist gewesen. Seither sei sie arbeitsunfähig. An sich würde sie gerne weiter als Mechanikerin arbeiten. Sie befürchte aber, dass diese Tätigkeit ihren Körper längerfristig zu sehr belasten würde und dass sie sich deshalb beruflich umorientieren müsse. Am ehesten könne sie sich eine Tätigkeit im sozialen Bereich vorstellen. Die Eingliederungsverantwortliche forderte die Versicherte auf, sich zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle anzumelden (IV-act. 139). Am 1. Mai 2013 füllte die Versicherte das entsprechende Formular aus (IV-act. 140). Am 30. Mai 2013 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), die Tätigkeit als Polymechanikerin sei der Versicherten längerfristig durchaus zumutbar, wobei allerdings der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angestammte Arbeitsplatz hinsichtlich der Belastung durch das Heben und Tragen von Lasten nicht den Kriterien an eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit entspreche (IV-act. 151). Mit einem Vorbescheid vom 10. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf die Neuanmeldung nicht eintreten werde, da keine relevante Veränderung des massgebenden Sachverhaltes glaubhaft gemacht worden sei (IV-act. 155). Nachdem die Versicherte weitere medizinische Berichte eingereicht hatte, hielt der RAD in einer Würdigung fest, dass die Tätigkeit als Produktionsmechaniker längerfristig als ungünstig zu qualifizieren sei (IV-act. 161). Mit einer den Vorbescheid vom 10. Juni 2013 „ersetzenden“ Mitteilung vom 7. Oktober 2013 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Berufsberatung (IV-act. 162). Ein Eingliederungsverantwortlicher der IV-Stelle notierte am 12. Dezember 2013 (IV-act. 168), die von der Versicherten favorisierte Umschulung in den sozialen Bereich müsse „in der Praxis überprüft“ und „mit den IV-rechtlichen Aspekten abgeglichen“ werden. Die Motivation zu einer beruflichen Neuorientierung sei spürbar und die Versicherte verfüge über entsprechende Ressourcen. Im Zeitraum vom 4. März 2014 bis zum 29. Mai 2014 fand eine berufliche Abklärung durch die Rehaklinik Bellikon statt (IV-act. 178). Diese berichtete am 27. Mai 2014 (IV-act. 183), ein Praktikum in einer Kindertagesstätte habe gezeigt, dass eine solche Tätigkeit körperlich zu belastend für die Versicherte wäre. Diese habe sich deshalb vom sozialen Bereich verabschieden müssen. Die weitere Evaluation von möglichen Berufen habe ergeben, dass die Tätigkeit als technische Kauffrau geeignet sei. Der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle vereinbarte in der Folge mit der Versicherten eine Umschulung zur technischen Kauffrau (IV-act. 184). Der Eingliederungsplan sah einen zweimonatigen Vorbereitungskurs, einen einjährigen Hauptkurs, ein halbjähriges Praktikum, eine halbjährige Prüfungsvorbereitung und die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses vor. Die Vergütung der Kosten für die Prüfungsvorbereitung und für die Berufsprüfung war an die Bedingung eines Notendurchschnitts von mindestens 4,8 im Hauptkurs geknüpft. Das Bildungszentrum Z.___ hatte am 2. Mai 2014 die Durchführung eines Vorbereitungs- und Hauptkurses, eines Praktikumssemesters sowie einer Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung offeriert (IV-act. 198). Mit zwei Mitteilungen vom 23. Juni 2014 und vom 30. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle der Versicherten eine entsprechende Kostengutsprache für den Vorbereitungs- und für den Hauptkurs (IV-act. 190 und 201). Die Versicherte begann die entsprechende Ausbildung am 4. August 2014. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Am 9. April 2015 empfahl der Psychiater med. pract. E.___ die Beendigung der aktuellen Umschulung und die Durchführung einer auch den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Versicherten Rechnung tragenden Umschulung (IV-act. 206–1 ff.). Zur Begründung führte er aus, die Versicherte leide an einem Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS), an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und an einer rezidivierenden depressiven Störung, die aber derzeit remittiert sei. Deshalb sollte die Versicherte keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie rasch abgelenkt werden könne und bei denen sie während einer längeren Zeit an einer Arbeit „dranbleiben“ müsse, vor allem wenn diese langweilig sei. Auch sollten Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Genauigkeit vermieden werden. Die Versicherte müsse eine Tätigkeit ausüben, die interessant und abwechslungsreich sei. Tätigkeiten, bei denen berufsbedingt häufig zwischenmenschliche Konflikte aufträten, seien ungeeignet. Angesichts der guten Ausstrahlung und der Umgänglichkeit der Versicherten sei ein Kontakt mit Menschen aber sinnvoll. Eine Tätigkeit als Sozialpädagogin sei gut vorstellbar. Allerdings müsse darauf geachtet werden, dass die Versicherte nicht rasch ausgenutzt werde oder sich zu stark aufopfern müsse. Dieser Eingabe lag ein Bericht des Psychiaters E.___ vom 16. März 2015 betreffend sein Erstgespräch mit der Versicherten vom 12. März 2015 bei (IV-act. 206–5 ff.). Dieser Bericht enthielt Hinweise auf regelmässige Migräneattacken und schwierige soziale Verhältnisse in der Kindheit der Versicherten. Die RAD-Ärztin Dr. D.___ notierte am 22. April 2015 (IV-act. 207), auf den Bericht des Psychiaters E.___ vom 9. April 2015 könne nicht abgestellt werden, da dieser keinen psychopathologischen Status enthalte. Die Beurteilung sei nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen die Umschulung zur technischen Kauffrau. Am 9. Oktober 2015 teilte das Bildungszentrum Z.___ der IV- Stelle mit, dass die Versicherte das zweite Semester mit einem nicht zum Antritt an die eidgenössische Fachprüfung berechtigenden Notendurchschnitt abgeschlossen habe (IV-act. 211; vgl. IV-act. 208–2). Im November 2015 vereinbarten die Versicherte und der Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle eine Wiederholung des zweiten Semesters mit einem internen Abschluss (IV-act. 217). Am 11. Dezember 2015 erteilte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 221). Am 13. Februar 2016 berichtete der Psychiater E.___ über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten (IV-act. 224). Er empfahl erneut eine Umschulung in einen anderen Beruf und führte aus, bei der Versicherten habe sich eine depressive Episode © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entwickelt. Diese stehe im Zusammenhang mit der laufenden Umschulung zur technischen Kauffrau, die die Versicherte nicht abschliessen wolle. In einem Schlussbericht vom 6. April 2016 notierte der Eingliederungsverantwortliche (IV-act. 233), die Versicherte habe einen „zweckmässigen“ internen Ausbildungsabschluss erlangen können. Aktuell sei sie gemäss einem Attest des Hausarztes zu 70 Prozent arbeitsfähig. Sie klage über Rückenschmerzen und Migräne. Sie plane, ein Praktikum und eine „Schnupperlehre“ beim F.___ zu absolvieren. Die vom Psychiater E.___ empfohlene Umschulung zur Sozialpädagogin sei unverhältnismässig, da diese der Versicherten die Erzielung eines deutlich höheren Erwerbseinkommens ermöglichen würde. Aus berufsberaterischer Sicht drängten sich keine weiteren Massnahmen auf. Mit ihrem Ausbildungsabschluss sei die Versicherte in der Lage, ein Erwerbseinkommen von 13 × 4'500 Franken zu erzielen. A.d  Der RAD hatte allerdings schon am 4. April 2016 die Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens empfohlen (IV-act. 239). Am 11. August 2016 erstattete die medexperts AG ein entsprechendes bidisziplinäres Gutachten (IV-act. 247). Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. G.___ führte aus, die Versicherte leide an einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie an einer (neu aufgetretenen) Agoraphobie mit einer Panikstörung. Diese Störungen wirkten sich allerdings nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Kriterien für die Diagnose einer depressiven Störung oder einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Die Berichte des behandelnden Psychiaters E.___ spiegelten von Beginn weg eine begrenzte Therapieauslegung wieder. Die Therapie sei nicht auf eine therapeutische Überwindung der festgestellten Probleme, sondern aus nicht nachvollziehbaren Gründen auf eine weitere Umschulung ausgelegt gewesen. Die Berichte enthielten diverse spekulative Ausführungen, aber keine Hinweise darauf, dass die befürchteten Probleme therapeutisch angegangen worden wären. Die „proaktive Vermeidungshaltung“ und die Evaluation von geeigneten beruflichen Tätigkeiten „fast nach dem Lustprinzip“ seien aus gutachterlicher Sicht zu kritisieren. In ähnlicher Weise könnte argumentiert werden, dass eine Tätigkeit im Sozialbereich angesichts der persönlichen Lebensgeschichte der Versicherten und dem damit verbundenen möglichen Reaktivierungspotential für psychische Belastungen nicht zu empfehlen sei. Eine solche Argumentation liefe aber auf eine „Schubladisierung“ beziehungsweise Stigmatisierung der Versicherten hinaus. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte jedenfalls sowohl im kaufmännischen als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch im sozialen Bereich uneingeschränkt arbeitsfähig. Der orthopädische Sachverständige Dr. med. H.___ hielt fest, die Versicherte leide an einem chronischen intermittierenden Panvertebralsyndrom sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer linksbetonten Knick-Senk-Spreizfussdeformität beidseits. Die Tätigkeit als Produktionsmechanikerin sei ihr nicht zumutbar. Eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, bei der die Versicherte keine Lasten über zehn Kilogramm heben oder tragen, keine repetitiven Bewegungen ausführen und keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule einnehmen müsse, seien dagegen uneingeschränkt zumutbar. Da eine kaufmännische Tätigkeit in der Regel langes Sitzen erfordere, könne eine solche nicht als ideal leidensadaptiert qualifiziert werden. Allerdings stelle sich die Frage, ob eine kaufmännische Tätigkeit nicht durch Anpassungen des Arbeitsplatzes besser adaptiert ge¬staltet werden könne. Die RAD-Ärztin Dr. med. I.___ notierte am 18. August 2016 (IV-act. 249), das Gutachten der medexperts AG sei überzeugend. Die Tätigkeit als kaufmännische Angestellte könne der Versicherten uneingeschränkt zugemutet werden. Am 2. September 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weder weitere berufliche Massnahmen erbringen noch eine Rente ausrichten werde (IV-act. 251). Am 21. September 2016 verlangte die Versicherte die Eröffnung einer beschwerdefähigen Verfügung (IV-act. 255). Diesem Begehren entsprach die IV- Stelle, indem sie ihren Entscheid vom 2. September 2016 am 6. Oktober 2016 in der Form einer anfechtbaren Verfügung nochmals eröffnete (IV-act. 256). Das Dispositiv lautete: „Das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen wird abgewiesen“. B.    B.a  Am 3. November 2016 liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Übernahme der Kosten einer Umschulung zur Sozialpädagogin sowie eventualiter die Übernahme der Kosten einer Umschulung in eine körperlich und psychisch leidensangepasste Tätigkeit. Zur Begründung führte er aus (act. G 3), dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. H.___ lasse sich entnehmen, dass die Tätigkeit im kaufmännischen Bereich nicht ideal leidensadaptiert sei. Die Beschwerdeführerin sei als technische Kauffrau nicht zu 100 Prozent arbeitsfähig. Der behandelnde Psychiater E.___ habe in einer ausführlichen Stellungnahme aufgezeigt, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ nicht überzeugend sei und dass die Tätigkeit als technische Kauffrau auch aus psychiatrischer Sicht nicht ideal leidensadaptiert sei. Da die Beschwerdeführerin gemäss den überzeugenden Berichten der behandelnden Ärzte keine Erwerbstätigkeit im kaufmännischen Bereich ausüben könne, sei sie invalid im Sinne des Art. 17 IVG. Sie habe folglich einen Anspruch auf eine Umschulung in eine leidensadaptierte Tätigkeit. Der Eingabe lag unter anderem eine Stellungnahme des Psychiaters E.___ vom 12. Oktober 2016 bei, in der dieser ausgeführt hatte (act. G 1.1.4), in den vergangenen Jahren habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin wegen des ADHS nicht längerfristig als technische Kauffrau tätig sein könne. Die Einschränkungen seien typisch für ein ADHS. Das von Dr. G.___ abgegebene Attest einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als technische Kauffrau sei nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Wenn die Beschwerdeführerin eine ungeeignete Tätigkeit über längere Zeit verrichten müsste, würde sie depressiv werden. In einer angepassten Tätigkeit sei eine solche Entwicklung dagegen unwahrscheinlich. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 10. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, es bestehe kein Anlass, an der Zuverlässigkeit des Gutachtens der medexperts AG zu zweifeln. Der orthopädische Sachverständige habe zwar festgehalten, dass die Tätigkeit als technische Kauffrau nicht in allen Belangen ideal leidensadaptiert sei. Aber im kaufmännischen Sektor gebe es zweifellos Arbeitsplätze, die den Anforderungen an eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit aus orthopädischer Sicht gerecht würden („z.B. Stehpult, flexible Arbeitszeiten, Möglichkeit Pausen zu machen, Möglichkeit aufzustehen und zu gehen etc.“). Eine weitere Umschulung sei deshalb nicht notwendig. B.c  Die Beschwerdeführerin liess am 25. April 2017 an ihren Anträgen festhalten (act. G 10). Zur Begründung führte ihr Rechtsvertreter ergänzend aus, die Umschulung zur technischen Kauffrau sei entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin noch gar nicht abgeschlossen, denn die Beschwerdeführerin habe nur einen internen, aber nicht den eidgenössischen Fachausweis erworben. Gemäss zwei Entscheiden des Versicherungsgerichtes St. Gallen vom 29. Januar 2008 und vom 26. August 2009 sei eine Umschulung zum technischen Kaufmann erst mit dem Erwerb des eidgenössischen Fachausweises abgeschlossen. Ohne jenen Fachausweis bemesse © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich der Lohn im unteren Bereich der Funktionsstufe B. Der Eingabe lag eine Kostennote über 5'616 Franken bei (act. G 10.1). B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 12). Erwägungen 1.    1.1  Die Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerdeführerin gemäss dem Eingliederungsplan vom 3. Juni 2014 eine Umschulung zur technischen Kauffrau mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis vereinbart. Zur Umsetzung dieser Zielvereinbarung hat sie ihr am 23. Juni 2014 einen Vorbereitungskurs und am 30. Oktober 2014 einen Hauptkurs für die Umschulung zur technischen Kauffrau zugesprochen. Diese Mitteilungen können nur so interpretiert werden, dass der Beschwerdeführerin eine Umschulung zur technischen Kauffrau mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis zugesprochen worden ist. Es liegt denn auch auf der Hand, dass eine einjährige schulische Ausbildung zur technischen Kauffrau ohne ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nicht qualitativ gleichwertig mit einem Berufslehrabschluss als Produktionsmechanikerin mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis wäre. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit (vgl. dazu UELI MEYER- BLASER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N 14 ff., mit zahlreichen Hinweisen) hat also eine Umschulung zur technischen Kauffrau mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis erfordert. Mit ihrer Weigerung, die Umschulung so lange fortzusetzen, bis sie das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erlangt hat, hat die Beschwerdeführerin den Vollzug der – mittlerweile verbindlich gewordenen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 51 N 26, mit Hinweisen) – Mitteilungen vom 23. Juni 2014 und vom 30. Oktober 2014 gehemmt. Darin könnte ein Leistungsverzicht im Sinne des Art. 23 ATSG erblickt werden, doch fehlt eine entsprechende schriftliche Verzichtserklärung, die dafür von Gesetzes wegen erforderlich wäre. Zudem könnte ein solcher Verzicht auch jederzeit wieder widerrufen werden. Jedenfalls muss nicht erneut über die Umschulung zur technischen Kauffrau mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis entschieden werden, da diese mit den Mitteilungen vom 23. Juni 2014 und vom 30. Oktober 2014 bereits verbindlich zugesprochen worden ist. Folglich gehört die Frage, ob die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin einen Anspruch auf den Abschluss der Umschulung zur technischen Kauffrau mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis hat, nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 1.2  Die Beschwerdeführerin hat schon während der laufenden Umschulung zur technischen Kauffrau um eine weitere Umschulung zur Sozialpädagogin ersucht. Dabei hat es sich um ein neues Leistungsbegehren gehandelt, das von der Beschwerdegegnerin nach dem (einstweiligen) Abschluss der Umschulung zur technischen Kauffrau in einem separaten Verfahren behandelt worden ist. Bezüglich des Umschulungsanspruchs bezieht sich die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2016 folglich nur auf das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Umschulung zur Sozialpädagogin. Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2016 hat die Beschwerdegegnerin allerdings nicht nur dieses neue Leistungsbegehren, sondern auch das Begehren um die Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung abgewiesen. Die Verfügung vom 6. Oktober 2016 enthält also zwei voneinander unabhängige Streitgegenstände, nämlich die Umschulung und die Rente. Mit der vorliegenden Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin nur gegen die Verweigerung einer Umschulung zur Sozialpädagogin gewendet. Bezüglich der Verweigerung einer Rente liegt keine Anfechtung vor, weshalb die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2016 diesbezüglich formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden ist. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet folglich nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin nach dem (einstweiligen) Abschluss der Umschulung zur technischen Kauffrau mit einem schulinternen Ausweis einen Anspruch auf eine weitere Umschulung hat. 2.    2.1  Eine versicherte Person hat laut dem Art. 17 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn eine solche infolge einer Invalidität notwendig ist und wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Eine umschulungsspezifische Invalidität liegt vor, wenn der erlernte Beruf infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden kann. Gemäss der langjährigen konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes setzt ein Umschulungsanspruch eine Erwerbseinbusse von etwa 20 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozent voraus (vgl. UELI MEYER-BLASER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., Art. 17 N 3 f., mit zahlreichen Hinweisen). 2.2  Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bemisst sich die umschulungsspezifische – anders als die rentenspezifische – Invalidität nicht anhand des Ergebnisses eines Einkommensvergleichs gemäss dem Art. 16 ATSG. Hinsichtlich des Umschulungsanspruchs der Beschwerdeführerin ist also nicht entscheidend, ob diese als technische Kauffrau mit einem schulinternen Abschluss ein ähnlich hohes Erwerbseinkommen wie als Produktionsmechanikerin mit einem eidgenössischen Fachzeugnis erzielen könnte. Massgebend für einen Umschulungsanspruch ist nämlich nicht, ob die versicherte Person rentenspezifisch invalid ist, sondern vielmehr, ob sie gesundheitsbedingt in einem relevanten Ausmass (etwa 20 Prozent) bei der Verrichtung des erlernten Berufs eingeschränkt ist. Ansonsten könnten Berufsleute nur dann einen Anspruch auf eine Umschulung haben, wenn sie nicht nur im erlernten Beruf, sondern auch als Hilfsarbeiter eine Erwerbseinbusse von 20 Prozent erleiden würden. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine ideal leidensadaptierte Hilfsarbeit wäre das nur der Fall, wenn das Erwerbseinkommen im erlernten Beruf 20 Prozent höher als der Zentralwert der Hilfsarbeiterlöhne wäre, was verwaltungs- und gerichtsnotorisch für eine Vielzahl von Berufen nicht zutrifft. Dadurch würde folglich eine Vielzahl von ausgebildeten Versicherten, die ihren Beruf nicht mehr uneingeschränkt ausüben können, gezwungen, bis zur ordentlichen Pensionierung eine Hilfsarbeit zu verrichten. Das kann offensichtlich nicht der Sinn des Art. 17 Abs. 1 IVG sein, zumal damit eine unerklärliche Schlechterstellung und damit eine unzulässige Ungleichbehandlung der Personen verbunden wäre, die einen Beruf mit einem tiefen Einkommensniveau erlernt haben. Vorliegend ist für einen (weiteren) Umschulungsanspruch also nur entscheidend, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt bei der Ausübung des erlernten Berufs als technische Kauffrau beeinträchtigt ist. Beträgt der Arbeitsunfähigkeitsgrad mindestens etwa 20 Prozent, hat sie einen Anspruch auf eine (weitere) Umschulung. 2.3  Der orthopädische Sachverständige Dr. H.___ hat überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rückenbeschwerden eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin keine Lasten über zehn Kilogramm heben oder tragen, keine repetitiven Bewegungen ausführen und keine Zwangshaltungen der Wirbelsäule einnehmen müsse, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte uneingeschränkt zugemutet werden könne. Da eine kaufmännische Tätigkeit in der Regel langes Sitzen erfordere, könne eine solche nicht als ideal leidensadaptiert qualifiziert werden. Allerdings stelle sich die Frage, ob eine kaufmännische Tätigkeit nicht durch Anpassungen des Arbeitsplatzes besser adaptiert gestaltet werden könne. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine relevante Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als technische Kauffrau ableiten. Im Gegenteil trägt diese Tätigkeit den von Dr. H.___ beschriebenen Anforderungen optimal Rechnung. Der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt nebst einigen nicht uneingeschränkt zumutbaren Arbeitsstellen eine breite Auswahl von ideal leidensadaptierten Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich. Selbst ein an sich ungeeigneter Arbeitsplatz, an dem die Beschwerdeführerin lange ununterbrochen sitzend tätig sein müsste, liesse sich mit der Abgabe eines Stehpultes problemlos leidensadaptiert gestalten, so dass keine zusätzlichen Pausen oder eine sonstige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit notwendig wären. Gründe, die aus somatischer Sicht gegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als technische Kauffrau sprechen würden, sind also nicht ersichtlich. 2.4  Der behandelnde Psychiater E.___ hat geltend gemacht, der Beschwerdeführerin seien keine Tätigkeiten zumutbar, bei denen sie rasch abgelenkt werden könne und bei denen sie während einer längeren Zeit an einer Arbeit „dranbleiben“ müsse, vor allem wenn diese langweilig sei. Auch sollten Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Genauigkeit vermieden werden. Die Beschwerdeführerin müsse eine Tätigkeit ausüben, die interessant und abwechslungsreich sei. Tätigkeiten, bei denen berufsbedingt häufig zwischenmenschliche Konflikte aufträten, seien ungeeignet. Angesichts der guten Ausstrahlung und der Umgänglichkeit der Beschwerdeführerin sei ein Kontakt mit Menschen aber sinnvoll. Allerdings müsse darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht ausgenutzt werde oder sich aufopfern müsse. Weshalb diese qualitativen Einschränkungen jedwede kaufmännische Tätigkeit verunmöglichen sollten, ist nicht nachvollziehbar, denn das Tätigkeitsfeld eines kaufmännischen Angestellten ist breit gefächert und beinhaltet nicht nur Tätigkeiten, bei denen man ununterbrochen den ganzen Tag alleine vor einem Computer und einem Stapel Papier sitzt, wie der Psychiater E.___ offenbar angenommen hat. Eine kaufmännische Tätigkeit kann durchaus auch häufige telefonische und persönliche Kontakte zu anderen Menschen sowie stehend und gehend zu verrichtende Arbeiten beinhalten. Eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kaufmännische Tätigkeit kann sich zudem aus einer Vielzahl von „kleineren“ Aufträgen zusammensetzen und folglich ohne Arbeiten auskommen, bei denen man über eine längere Zeit „dranbleiben“ muss. Auch besonders hohe Anforderungen an die Genauigkeit werden nicht an allen potentiellen Arbeitsstellen gefordert. Schliesslich besteht die Gefahr einer Ausnutzung oder einer Aufopferung nicht nur in kaufmännischen Berufen, da es sich dabei nicht um eine berufsspezifische Gefahr handelt. Vielmehr ist diese Gefahr abhängig von den sozialen Strukturen am Arbeitsplatz, weshalb sie in jedem Beruf bestehen kann. Selbst wenn also die vom behandelnden Psychiater E.___ formulierten Anforderungen beachtet werden müssten, würde der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Arbeitsstellen im kaufmännischen Bereich kennen, an denen diesen Anforderungen vollumfänglich Rechnung getragen werden könnte. Umgekehrt sprechen die vom Psychiater E.___ geltend gemachten Einschränkungen – die Vermeidung von zwischenmenschlichen Konflikten, der Gefahr einer Ausnutzung und der Vermeidung einer Aufopferung – tendenziell eher gegen eine Tätigkeit im sozialen Bereich als gegen eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, denn erfahrungsgemäss bergen soziale Tätigkeiten ein höheres Risiko von zwischenmenschlichen Konfliktsituationen, der Ausnutzung oder einer zu starken Aufopferung. Der psychiatrische Sachverständige Dr. G.___ hat zudem auf die Gefahr einer möglichen Reaktivierung von psychischen Beschwerden im sozialen Arbeitsfeld hingewiesen. Anders als der psychiatrische Sachverständige kann das Versicherungsgericht nicht umhin, mit diesen „schubladisierenden“ Aspekten zu operieren, denn für die Sachverhaltswürdigung muss eine plausible Prognose gestellt werden, für die mögliche Gefahren berücksichtigt werden müssen. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ enthält zwar keine überzeugende Auseinandersetzung mit der plausibel erscheinenden Angabe des Psychiaters E.___, die Beschwerdeführerin werde an einer depressiven Störung erkranken, wenn sie monotone oder langweilige Tätigkeiten verrichten müsse. Das schadet aber nicht, da entgegen der vom Psychiater E.___ vertretenen Auffassung nicht jede kaufmännische Tätigkeit monoton oder langweilig ist. Wie oben aufgezeigt worden ist, beinhaltet der breite Fächer von kaufmännischen Tätigkeiten auf dem allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt diverse Arbeitsplätze, die den vom Psychiater E.___ geforderten Kriterien an eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit gerecht werden. Folglich besteht kein Grund zur Annahme, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als technische Kauffrau aus psychischen Gründen eingeschränkt sein könnte oder dass mit einer Verschlechterung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gerechnet werden müsste, wenn diese als technische Kauffrau tätig wäre. 2.5  Damit steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass keine umschulungsspezifische Invalidität vorliegt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine (weitere) Umschulung hat. Die angefochtene Verfügung vom 6. Oktober 2016 erweist sich folglich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.    An sich müsste die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von 600 Franken bezahlen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird sie aber von dieser Pflicht befreit. Der Staat ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, 80 Prozent (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) des notwendigen Vertretungsaufwandes zu entschädigen. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote muss als übersetzt qualifiziert werden, denn die Vertretung der Beschwerdeführerin hat angesichts des durchschnittlichen Aktenumfangs und unter Berücksichtigung der isolierten Rechtsfrage, auf die sich das Verfahren konzentriert hat, objektiv nicht einmal einen durchschnittlichen Vertretungsaufwand erfordert. Ein wesentlicher Anteil des Aufwandes, den der Rechtsvertreter betrieben hat, ist nicht gerechtfertigt gewesen, da dieser für die Vertretung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich gewesen ist. Praxisgemäss ist die Entschädigung deshalb auf 80 Prozent von 2'500 Franken, das heisst auf 2'000 Franken festzusetzen. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.   Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    Die Beschwerdeführerin wird von der Pflicht zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3.    Der Staat hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2017 Art. 17 IVG. Umschulung. Der Anspruch auf eine Umschulung setzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens etwa 20 Prozent im ursprünglich erlernten Beruf oder in einem Beruf voraus, den die versicherte Person im Rahmen einer Umschulung erlernt hat. Nicht massgebend ist der Invaliditätsgrad im Sinne des Art. 16 ATSG. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2017, IV 2016/374).

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