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St.Gallen Versicherungsgericht 24.01.2018 IV 2016/196

24 gennaio 2018·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,163 parole·~21 min·1

Riassunto

Art. 8 IVG, Art. 21 Abs. 2 IVG. Gesuch um mit E-Fix betriebenen Handrollstuhl. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Die teilweise Untauglichkeit des vorhandenen Elektrorollstuhls darf nicht automatisch zu einem Anspruch auf einen diese teilweise Untauglichkeit ausgleichenden E-Fix betriebenen Handrollstuhl führen. Da der vorhandene Elektrorollstuhl neu ist, sind Ausfallrisiko und Reparaturbedarf sehr niedrig, weshalb eine Zusprache des Handrollstuhls allein zur Deckung dieses Risikos unverhältnismässig erscheint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2018, IV 2016/196).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/196 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.09.2019 Entscheiddatum: 24.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2018 Art. 8 IVG, Art. 21 Abs. 2 IVG. Gesuch um mit E-Fix betriebenen Handrollstuhl. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Die teilweise Untauglichkeit des vorhandenen Elektrorollstuhls darf nicht automatisch zu einem Anspruch auf einen diese teilweise Untauglichkeit ausgleichenden E-Fix betriebenen Handrollstuhl führen. Da der vorhandene Elektrorollstuhl neu ist, sind Ausfallrisiko und Reparaturbedarf sehr niedrig, weshalb eine Zusprache des Handrollstuhls allein zur Deckung dieses Risikos unverhältnismässig erscheint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2018, IV 2016/196). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr.   IV 2016/196 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap, Grütlistrasse 20, 8002 Zürich,  gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Hilfsmittel (Handrollstuhl) Sachverhalt A.  A.a  A.___ litt an einer angeborenen spinalen Muskelatrophie (Geburtsgebrechen Nr. 383; vgl. IV-act. 126). Seit dem 1. Juni 1999 hatte sie einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades (IV-act. 163, 455). Sie besass stets einen Elektrorollstuhl und einen Handrollstuhl; im Jahr 2006 wurde der ihr am 18. August 2000 zugesprochene Handrollstuhl Meyra Primus II mit E-Fix ausgestattet und die dafür anfallenden Kosten von der IV-Stelle Thurgau übernommen (vgl. IV-act. 172, 204, 328, 371). Seit dem 3. September 2012 hatte sie einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 5'218.06. Dabei stufte die IV-Stelle St. Gallen (nachfolgend IV-Stelle) die Versicherte bei der gesellschaftlichen Teilhabe und Freizeitgestaltung sowie der beruflichen Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt bei Stufe 1 ein, da sie u.a. Hilfe bei der Überwindung architektonischer Barrieren mit dem Rollstuhl benötige (IV-act. 486 S. 6 f., 512). Am 24. April 2015 verfügte die IV- Stelle eine Kostengutsprache für einen neuen Elektrorollstuhl des Typs Swiss VIVA Plus über Fr. 38'103.50, da der alte Elektrorollstuhl durch die häufige und intensive Nutzung stark in Mitleidenschaft gezogen worden war (IV-act. 585, 590). A.b  Am 2. September 2015 beantragte die Versicherte einen neuen Handrollstuhl mit E-Fix. Zur Begründung machte sie geltend, ihr jetziger, ebenfalls über einen E-Fix- Antrieb verfügende Handrollstuhl Meyra Primus II sei weit über 10 Jahre alt und weise deutliche Gebrauchsspuren auf. Aufgrund ihrer angeborenen Muskelkrankheit fehle ihr die Kraft, einen Handrollstuhl ohne elektrischen Antrieb zu bewegen, sodass sie auf eine elektrische Unterstützung angewiesen sei. Da sie voll berufstätig sei, müsse sie, sollte ihr Elektrorollstuhl ausfallen oder in der Reparatur sein, auf einen Handrollstuhl mit E-Fix zurückgreifen können. Der elektrische Antrieb ermögliche ihr, ihren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsplatz zu erreichen und ihre Berufstätigkeit auszuführen. Auch im Privaten befähige sie E-Fix zur Teilnahme am sozialen Leben im öffentlichen Raum, da sie dann auch kleine Hindernisse wie Stufen überwinden könne (IV-act. 594). Mit einem Zeugnis vom 17. August 2015 bestätigte Dr. med. B.___, Innere und Allgemeine Medizin FMH, dass die Versicherte zusätzlich einen im Vergleich zum jetzigen Modell leichteren Handrollstuhl mit Motorantrieb (E-Fix) benötige. Bei einem Ausfall ihres Elektrorollstuhls könne sie einen Handrollstuhl aufgrund ihrer Krankheit nicht selbstständig bewegen und auch ihr vollzeiterwerbstätiger Ehemann könne ihr dabei nicht behilflich sein. Der alte Handrollstuhl mit E-Fix sei so kaputt, dass er eine Gefahr für die Versicherte darstelle (IV-act. 596).  A.c  Mit einem Vorbescheid vom 22. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kostenübernahme für den beantragten Handrollstuhl ablehnen werde. Zur Begründung führte sie aus, Hilfsmittel seien in einfacher und zweckmässiger Ausführung abzugeben. Mit dem am 24. April 2015 zugesprochenen Elektrorollstuhl sei die Versicherte ausreichend versorgt. Sollte sie für die Zeit, während der sich der Elektrorollstuhl in Reparatur befinde, ein Ersatzhilfsmittel benötigen, werde ihr dieses in der Regel von der reparierenden Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt (IV-act. 609). Dagegen liess die Versicherte am 11. Februar 2016 einwenden, sie sei zwar mit dem Elektrorollstuhl für die Fortbewegung zu Hause und für ihre Erwerbstätigkeit ausreichend versorgt, doch habe der Elektrorollstuhl ein ausserordentlich hohes Eigengewicht und könne höhere Trottoirränder und Schwellen nicht überwinden. Deshalb sei sie für die ausser Haus zu erledigenden Alltagsgeschäfte und in ihrer Freizeit auf einen leichten Handrollstuhl mit Elektroantrieb angewiesen; sie habe ihren Handrollstuhl mit E-Fix bisher auch entsprechend genutzt. Nur mit dem zugesprochenen Elektrorollstuhl sei sie also nicht ausreichend versorgt. Sie habe den Handrollstuhl denn auch nicht primär für die Überbrückung von Reparaturphasen des Elektrorollstuhls, sondern für den täglichen ausserhäuslichen Gebrauch und die Freizeitaktivität beantragt (IV-act. 610). Ergänzend hierzu liess sie am 8. März 2016 ausführen, dass ihr mit dem Elektrorollstuhl aufgrund des hohen Eigengewichts selbst mit fremder Hilfe bei der Überwindung von kleineren Hindernissen oder einzelnen Treppenstufen nicht geholfen werden könne. Den Alltag ausserhalb des Berufslebens könne sie mit dem Elektrorollstuhl deshalb weder selbstständig noch mithilfe einer Drittperson bewältigen. Obwohl sie den Handrollstuhl nicht nur im Falle einer Reparatur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihres Elektrorollstuhls benötige, sei festzuhalten, dass sie mit einem von der Schellenberg, Kundert, Schwanden Rehab AG (Hersteller der Swiss VIVA Elektrorollstühle, nachfolgend SKS) ersatzweise während der Reparatur abgegebenen Standardmodell eines Elektrorollstuhls weder ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen noch den Alltag bewältigen könne. Sie verspüre nämlich aufgrund ihrer Erkrankung bei den kleinsten Positionsveränderungen im Sitz- und Rückenbereich bereits nach kurzer Zeit derart starke Schmerzen, dass ein weiteres Sitzen unmöglich werde. Bei einem Ersatzrollstuhl wären deshalb individuelle Anpassungen nötig, welche jedoch nicht innert nützlicher Frist vorgenommen werden könnten (IV-act. 614). A.d  Am 20. Mai 2016 verfügte die IV-Stelle gemäss dem Vorbescheid. Zum Einwand nahm sie dahingehend Stellung, dass der neue Elektrorollstuhl zur Erhaltung der Selbstständigkeit im Aussen- sowie im Innenbereich mit langer Nutzungsdauer (über 12 Stunden) als ideales Hilfsmittel abgegeben worden sei. Trotz der bestmöglichen Mobilitätsautonomie sei die Versicherte zur Arbeitsplatzüberwindung auf Handreichungen angewiesen, welche täglich über den Assistenzbedarf und die Hilflosenentschädigung berücksichtigt und finanziell abgegolten würden. Bei einem Ausfall des Elektrorollstuhls am Arbeitsplatz wäre eine Mithilfe durch Dritte also durchaus zumutbar. Eine zusätzliche Versorgung mit einem mit E-Fix betriebenen Handrollstuhl könnte auch den Ausfall unterwegs nicht decken. Stattdessen sei in derart seltenen Ausnahmefällen der C.___-Taxidienst mit Ersatzrollstuhl in Anspruch zu nehmen. Während grösserer Reparaturarbeiten stellten die Lieferanten Ersatzrollstühle zur Verfügung. Zwar seien diese nicht immer optimal eingestellt, doch sei dies in Anbetracht der kurzen Nutzungsdauer auch nicht nötig. Zudem seien der Offerte für den Handrollstuhl vom 1. September 2015 ebenfalls keine aussergewöhnlichen Anpassungen zu entnehmen. Da der Elektrorollstuhl für alle üblichen Wege sowohl im Innen- als auch im Aussenbereich eingesetzt werden könne, sei die Notwendigkeit einer zusätzlichen Versorgung also nicht ausgewiesen (IV-act. 616). B.  B.a  Gegen diese Verfügung richtete sich die Beschwerde der Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 15. Juni 2016. Diese liess die Kostengutsprache für einen Handrollstuhl mit E-Fix, eventualiter für einen Handrollstuhl ohne E-Fix beantragen. Zur Begründung liess sie ergänzend zu ihren Äusserungen im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen des Vorbescheidsverfahrens ausführen, dass ihr bereits seit 1996 stets sowohl ein Elektrorollstuhl als auch ein Handrollstuhl zur Verfügung gestellt worden sei. Im Jahr 2006 sei ihr für ihren Handrollstuhl denn auch ein Elektro-Hilfsantrieb E-Fix zugesprochen worden. Es treffe zu, dass der Elektrorollstuhl im Erwerbsbereich ideal eingesetzt werden könne. Allerdings sei er mit einem Fangbolzen für die Auto-Fixierung ausgerüstet, welcher die Standardbodenfreiheit von ursprünglich 5 cm beeinträchtige und bereits bei Schwellen mit einer Höhe von 2 bis 3 cm bzw. bei Rampen mit einer gewissen Steigung hängen bleibe. So seien das Überwinden von Trottoirrändern, Tritten, Schwellen, Treppen und anderen Hindernissen sowie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem Elektrorollstuhl nicht möglich. Der Handrollstuhl mit E-Fix lasse sich hingegen via Handgriff durch eine Hilfsperson nach hinten kippen, weshalb sie nur mit diesem entsprechende Hindernisse bewältigen und damit an Weiterbildungen, Schulanlässen, Betriebsausflügen und Klientenbesuchen sowie diversen Freizeitaktivitäten teilnehmen könne (act. G 1). Die Beschwerdeführerin liess ein Schreiben der SKS vom 14. Juni 2016 einreichen, in welchem der zuständige Mitarbeiter u.a. erklärt hatte, dass der Swiss VIVA Elektrorollstuhl dank der überlegenen Motorkraft und den grösseren Vorderrädern grundsätzlich grössere Schwellen (bis zu 5-6 cm) als ein Handrollstuhl mit E-Fix überwinden könne. Die Bodenfreiheit werde jedoch im konkreten Fall durch den Arretierungsbolzen für die Fixierung des Rollstuhls im Auto der Beschwerdeführerin auf 2-3 cm reduziert. Dabei sei zu beachten, dass das hohe Eigengewicht des Elektrorollstuhls es Dritten verunmögliche, der Beschwerdeführerin über Hindernisse hinwegzuhelfen. Im Übrigen könne eine Anpassung des beantragten Handrollstuhls nicht im Voraus erfolgen, sondern müsse in aufwendiger Arbeit vor Ort in engster Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin entstehen. Da der damit verbundene Hauptaufwand sich in den Arbeitsstunden und nicht im Material niederschlage und da das gegenwärtige IV-Tarifsystem eine Abbildung dieser Arbeiten nicht zulasse, seien sie in der Offerte nicht ersichtlich gewesen (act. G 1.4). Weiter liess sie u.a. eine Auflistung von mit ihrem Elektrorollstuhl unüberwindbaren Hindernissen einreichen (act. G 1.5 f.). B.b  In einer internen Notiz der IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom 5. August 2016 wurde festgehalten, eine zusätzliche Versorgung in Form eines Handrollstuhls mit E-Fix für mögliche zukünftige Ausfälle des Elektrorollstuhls der Beschwerdeführerin sei nicht angemessen. Zudem könne der bestehende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Elektrorollstuhl für alle üblichen Wege sowohl im Innen- als auch Aussenbereich eingesetzt werden (IV-act. 627). Am 17. August 2016 nahm ein Mitarbeiter der Fachberatung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem zuständigen Rechtsdienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin dahingehend Stellung, dass der Elektrorollstuhl als ein ideales Gerät für den Aussen- und Innenbereich bezeichnet worden sei, obwohl die mit dem fixen Bolzen einhergehende Einschränkung in der Bodenhöhe bekannt gewesen sei. Sollte ein elektrisch verstellbarer Arretierungsbolzen gewünscht werden, müsse ein entsprechender Antrag gestellt werden. Ein solcher Wiederversorgungsantrag sei - im Gegensatz zu dem Antrag auf einen zusätzlichen elektrobetriebenen Handrollstuhl - allenfalls einfach und zweckmässig. Zudem seien Elektrorollstühle so konzipiert, dass ein Stossen durch Dritte im Falle eines Motorversagens immer möglich sei. Eine elektrisch absenkbare Bolzenarretierung sei nie in Erwägung gezogen worden, obwohl ein solcher Elektrorollstuhl (z.B. Swiss VIVA Grand) durch die SKS angeboten werde. Alle Elektrorollstühle, egal ob aus der Swiss VIVA Linie oder ein Handrollstuhl mit E-Fix, könnten lediglich kleinere Schwellen überwinden. Ausserdem vermöge der Swiss VIVA Elektrorollstuhl dank seiner Motorenkraft und den grösseren Vorderrädern gemäss den Angaben der SKS grössere Schwellen als ein E-Fix betriebener Handrollstuhl zu überwinden, weshalb ein E-Fix- Antrieb nicht zur Erhaltung der Selbstständigkeit führe, sondern mehr Dritthilfebedarf generiere als der vorhandene Elektrorollstuhl mit 2-3 cm Bodenfreiheit. Ebenso wenig könne die Versicherte mit einem E-Fix betriebenen Handrollstuhl eigenständig zur Arbeit fahren, was demgegenüber mit dem Swiss VIVA möglich sei. Die Beschwerdeführerin könne nicht erwarten, dass für sämtliche Wege im Privatbereich eine Zugänglichkeit garantiert werde, da kein Anspruch auf eine optimale bzw. bestmögliche Versorgung bestehe. Deshalb sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, sich an gut zugänglichen Orten mit üblich hohen Schwellen zu bewegen (IV-act. 628). B.c  Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie ergänzend zu ihren Erwägungen in der Stellungnahme des Fachbereichs vom 10. Mai 2016 sowie der E- Mail vom 17. August 2016 aus, dass mit der ausgerichteten Hilflosenentschädigung und dem Assistenzbeitrag die gelegentliche Dritthilfe beim Bewegen des Rollstuhls bereits finanziell abgegolten werde. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass kein Anspruch auf die im Einzelfall idealste Hilfsmittelversorgung bestehe. Die Zusprache © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines zweiten Rollstuhls wäre nicht verhältnismässig, zumal am bereits vorhandenen Elektrorollstuhl Anpassungen möglich seien (act. G 4). B.d  In ihrer Replik vom 7. September 2016 (recte: 31. August 2016) liess die Beschwerdeführerin erklären, dass es einer von der Beschwerdegegnerin erwähnten Dritt- oder Assistenzperson eben gerade nicht möglich sei, ihr in ihrem Elektrorollstuhl über die im Alltag immer wieder anzutreffenden Hindernisse hinwegzuhelfen. Weiter sei anzumerken, dass der Assistenzbeitrag im Umfang von 30,42 Stunden pro Monat für die Assistenz in der Nacht und im Umfang von 109,83 Stunden pro Monat für die Assistenz am Tag zugesprochen worden sei. Die tagsüber erbrachten Assistenzleistungen würden vor allem durch die Dritthilfe bei der Körperpflege sowie die Erledigung des Haushalts und von Botengängen ausgeschöpft. Es könne somit keine Rede davon sein, dass durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag bereits eine dauernde Begleitung im Alltag und in der Freizeit finanziert werde, so dass sich die Abgabe eines Handrollstuhls mit E-Fix erübrige (act. G 6). Erwägungen 1. 1.1  Versicherte Personen, die infolge einer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt und für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf ein solches Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20; IVG]). Gemeint ist damit natürlich nicht die Invalidität i.S. von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG), also die teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern eine leistungsspezifische Invalidität (vgl. Art. 8 Abs. 2 IVG), die durch Art. 21 Abs. 2 IVG ganz eigenständig definiert wird. Sie besteht in einer durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkten Einschränkung bei der Wahrnehmung von drei essentiellen Bereichen der Lebensführung, nämlich der Mobilität, der Kommunikation mit anderen Menschen und der Fähigkeit, die lebensnotwendigen Tätigkeiten wie Nahrungszubereitung, persönlich Hygiene usw. selbständig auszuführen. Kann eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Person eine Einschränkung durch ein bestimmtes Hilfsmittel ganz oder teilweise überwinden, so liegt eine für dieses Hilfsmittel spezifische Invalidität vor. Der Bundesrat hat die Pflicht, eine Liste der Hilfsmittel aufzustellen, an das zuständige Departement delegiert (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [SR 831.201; IVV]). Dieses ist seiner Aufgabe mit dem Erlass der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), insbesondere durch die eigentliche Hilfsmittelliste im Anhang zu dieser Verordnung, nachgekommen. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; vgl. etwa BGE 122 V 212 E. 2c S. 214). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, die sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken soll; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig ist. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (Art. 8 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 134 I 105 E. 3 S. 107 f. m. H.). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden deshalb nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 165 f.). Gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI erstreckt sich der Leistungsanspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und auf die invaliditätsbedingt notwendigen Anpassungen. Erlaubt es das Hilfsmittel in seiner Normal- bzw. Grundausstattung der versicherten Person nicht, die hilfsmittelspezifische Invalidität zu überwinden, so ist dem Leistungsanspruch erst mit dem notwendigen Zubehör oder mit einer ausreichenden Anpassung Rechnung getragen. Das Zubehör bzw. die Anpassung muss notwendig sein, um die ausreichende Nutzbarkeit des Hilfsmittels sicherzustellen, darf den Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Hilfsmittelversorgung aber nicht verletzen. 1.2  Die spezifische Invalidität besteht im vorliegenden Fall in einem Bedarf nach einem im Aussen- und im Innenbereich einsetzbaren Elektrorollstuhl, da die Beschwerdeführerin sowohl im Freien als auch in der Wohnung auf einen solchen Rollstuhl angewiesen ist. Sie ist nämlich aufgrund ihrer Krankheit nicht dazu in der Lage, einen Handrollstuhl manuell anzutreiben (vgl. IV-act. 596). Gemäss der Rz 2083 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 2017) haben Versicherte einen Anspruch auf zwei Elektrorollstühle, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und den einen Rollstuhl am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und den anderen im Wohnbereich benötigen. Da die Beschwerdeführerin ihren aktuellen Elektrorollstuhl sowohl in ihrer Wohnung als auch am Arbeitsplatz verwenden kann, hat sie die Notwendigkeit eines zweiten Rollstuhls eingehend zu begründen. Dazu muss sie aufzeigen, dass ein ausgewiesener Bedarf nach einem zweiten Rollstuhl besteht, sodass ein einziger Rollstuhl nicht genügt, um die leistungsspezifische Invalidität zu kompensieren. 2.  2.1  Die Beschwerdeführerin hat zunächst geltend machen lassen, sie benötige einen zweiten, im Aussenbereich einsetzbaren, leichten und elektrobetriebenen Handrollstuhl, weil sie mit dem Elektrorollstuhl Swiss VIVA Plus aufgrund des durch den Arretierungsbolzen bewirkten geringen Bodenabstandes von 2-3 (statt 5-6) cm diverse Hindernisse wie Schwellen, Trottoirränder und steilere Rampen nicht überwinden könne. Zudem sei es aufgrund des ausserordentlich hohen Leergewichts des Elektrorollstuhls von 140 kg nicht möglich, diesen ein bis zwei Treppenstufen hochoder herunterzutragen, was ebenfalls zu einer grossen Einschränkung im Alltag führe (vgl. IV-act. 610, 614, act. G 1). Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber anführen lassen, der Elektrorollstuhl mit fixem Bolzen zur Arretierung im Fahrerraum des Autos der Beschwerdeführerin sei bei der Antragsstellung zur Erhaltung der Selbstständigkeit im Aussen- sowie im Innenbereich mit langer Nutzungsdauer als ideales Hilfsmittel angegeben worden. Eine elektrisch absenkbare Bolzenarretierung sei nie in Erwägung gezogen worden und zudem könne ein E-Fix betriebener Handrollstuhl offenbar weniger grosse Schwellen überwinden als ein Swiss VIVA Plus ohne Arretierungsbolzen. Zur Erhaltung der Selbstständigkeit sei demnach ein E-Fix-Antrieb nicht besser, da er insbesondere im Hinblick auf das Autofahren deutlich mehr Dritthilfebedarf generiere als der vorhandene Swiss VIVA mit fixem Bolzen (IV-act. 616, 628). 2.2  Die Beschwerdegegnerin hat also im Grunde genommen dahingehend argumentiert, dass die Beschwerdeführerin mit einem Elektrorollstuhl mit einem elektronisch verstellbaren Arretierungsbolzen flexibler wäre als mit einem E-Fix © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betriebenen Handrollstuhl, weswegen ein solcher überflüssig wäre und lediglich mehr nötige Dritthilfe generieren würde. Zunächst steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt zwingend auf einen Elektrorollstuhl angewiesen ist (vgl. act. G 1.12, IV-act. 596). Dass ein Elektrorollstuhl, welcher nicht dazu in der Lage ist, Bodenunebenheiten von etwas mehr als 2-3 cm zu überwinden, der Beschwerdeführerin allein nicht dazu verhelfen kann, ihre hilfsmittelspezifische Invalidität zu überwinden und ihren Arbeitsweg sowie die in der Freizeit zurückzulegenden Strecken zu bewältigen, erscheint als nachvollziehbar. Hohe Schwellen, die der Elektrorollstuhl der Beschwerdeführerin nur ohne Arretierungsbolzen überwinden könnte (vgl. das Prospekt der SKS zu den Swiss VIVA Elektrorollstühlen: <http://www.sks-rehab.ch/wp-content/uploads/2015/05/Prospekt-Swiss- VIVAFamilie.pdf>), tauchen nämlich im Alltag häufig auf (vgl. act. G 1.5). Allerdings darf die Wahl eines offenbar teilweise untauglichen Elektrorollstuhls nicht automatisch die Zusprache eines die entsprechenden Mängel ausgleichenden Handrollstuhls mit E-Fix zur Folge haben. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob die auf 2-3 cm beschränkte Bodenfreiheit des aktuellen Elektrorollstuhls des Typs Swiss VIVA Plus allenfalls durch eine Modifikation des dafür verantwortlichen Arretierungsbolzens wieder auf die ursprünglichen 5-6 cm erweitert werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, wäre abzuklären, ob ein anderer Elektrorollstuhl mit einem elektronisch ein- und ausfahrbaren Arretierungsbolzen (wie beispielsweise der Swiss VIVA Grand, welcher insgesamt sogar einen höheren Bodenabstand, nämlich 8 cm, böte) die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin ebenso zu decken vermag wie der aktuelle Elektrorollstuhl Swiss VIVA Plus. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit einem neuen Elektrorollstuhl, wie zum Beispiel den im Vergleich zum Swiss VIVA Plus etwas breitere Swiss VIVA Grand, auch in den Räumen ihrer Wohnung und an ihrem Arbeitsplatz weiterhin über die nötige Flexibilität und Bewegungsfreiheit verfügen müsste. 2.3  Sollte sich herausstellen, dass entweder der Umbau des aktuellen Elektrorollstuhls oder ein Austausch gegen einen gleichwertigen Elektrorollstuhl mit einem elektronisch verstellbaren Arretierungsbolzen möglich bzw. zumutbar ist, könnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Elektrorollstuhl Hindernisse bis zu 5-6 cm (bzw. mit dem Swiss VIVA Grand gar bis zu 8 cm) überwinden. Nach Angaben der SKS können mit einem mit E-Fix betriebenen Handrollstuhl nur weniger hohe Hindernisse selbstständig überwunden werden (act. G 1.4). Strittig ist hingegen noch, ob es möglich ist, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Elektrorollstühle Swiss VIVA bei Bedarf manuell durch Drittpersonen über ein Hindernis, welches ausnahmsweise nicht überwunden werden kann (Treppenstufen zählen nicht dazu), zu manövrieren (act. G 1.4, IV-act. 628, vgl. auch Prospekt der SKS zu den Swiss VIVA Elektrorollstühlen). Dies hat die Beschwerdegegnerin in Erfahrung zu bringen. Insgesamt dürfte wohl mit einem Elektrorollstuhl, der Bodenunebenheiten von 5-6 cm bzw. bis zu 8 cm zu überwinden vermag, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, mit diesem auch Auto zu fahren, in allen Lebensbereichen eine weitaus höhere Flexibilität und Eigenständigkeit gegeben sein als mit einem Handrollstuhl mit E-Fix, mit dem bereits bei weniger als 5 cm grossen Schwellen Probleme auftreten. Deshalb dürfte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit einem einzelnen Elektrorollstuhl der beschriebenen Art zweckmässiger versorgt wäre als mit dem durch den Arretierungsbolzen stark eingeschränkten aktuellen Elektrorollstuhl Swiss VIVA Plus und einem weitere Dritthilfe generierenden Handrollstuhl mit E-Fix-Antrieb. 3.  Weiter hat die Beschwerdeführerin geltend machen lassen, sie benötige den E-Fix betriebenen Handrollstuhl für den Fall, dass ihr Elektrorollstuhl ausfalle oder repariert werden müsse. In Bezug auf einen Ausfall oder eine notwendige Reparatur des Elektrorollstuhls ist es zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt darauf angewiesen ist, einen im Sitz- und Rückenbereich speziell für sie angefertigten Elektrorollstuhl benutzen zu können (vgl. act. G 1.12). Sollte ihr Elektrorollstuhl jedoch unterwegs ausfallen, hätte sie keine Möglichkeit, direkt auf ihren E-Fix betriebenen Handrollstuhl zuzugreifen, da sie diesen aufgrund seiner Grösse nicht ständig mit sich führen kann. Betreffend den Reparaturbedarf ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für den Elektrorollstuhl Swiss VIVA Plus am 24. April 2015 zugesprochen wurde. Der Elektrorollstuhl der Beschwerdeführerin ist also neu und lässt deshalb aktuell eine sehr geringe Reparaturfrequenz erwarten. Dasselbe wäre anzunehmen, wenn der Elektrorollstuhl Swiss VIVA Plus aufgrund des in E. 2 Gesagten gegen einen anderen, ebenfalls neuen Elektrorollstuhl ausgetauscht würde. Ebenfalls ist wohl nicht zu erwarten, dass anfallende Reparaturen eines neuen Elektrorollstuhls mehr als ein oder zwei Tage dauern. Deshalb wäre die Zusprache eines zusätzlichen, massgefertigten Handrollstuhls mit E-Fix allein zur Deckung des sehr geringen Risikos eines Ausfalls © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihres an ihre Bedürfnisse angepassten Elektrorollstuhls oder einer nötigen Reparatur unverhältnismässig. 4.  Sollten die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin ergeben, dass weder ein Umbau des vorhandenen Elektrorollstuhls möglich noch ein Umtausch gegen einen anderen Elektrorollstuhl zumutbar ist, da dies für die Beschwerdeführerin zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen führen würde, so wäre wohl in der Tat anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrem Elektrorollstuhl auf einen E-Fix betriebenen Handrollstuhl angewiesen wäre. Es ist nämlich auch für Rollstuhlfahrer unabdingbar, Hindernisse überwinden zu können, die höher als 2-3 cm sind, auch wenn sie dazu die vom Assistenzbeitrag und der Hilflosenentschädigung gedeckte Dritthilfe in Anspruch nehmen müssen. 5.  5.1  Da sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erwiesen hat, ist die Verfügung vom 20. Mai 2016 in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis hinsichtlich der ureigensten Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich der Sachverhaltsabklärung, nachzuholen, ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie hat in Erfahrung zu bringen, ob der Arretierungsbolzen des aktuellen Elektrorollstuhls der Beschwerdeführerin so umgebaut werden kann, dass die Bodenfreiheit wieder auf bis zu 5-6 cm erhöht werden kann, oder ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihren aktuellen Elektrorollstuhl gegen einen solchen mit einem elektronisch ein- und ausfahrbaren Arretierungsbolzen zu ersetzen. Ausserdem hat sie abzuklären, ob ein Elektrorollstuhl Swiss VIVA notfalls auch durch eine Drittperson manövriert werden kann. Erst wenn all diese Fragen beantwortet worden sind, wird die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf einen Handrollstuhl mit E-Fix überprüfen können.  5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 5.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint der Vertretungsaufwand aufgrund des doppelten Schriftenwechsels, der Einholung der Stellungnahmen von der SKS sowie die Erstellung diverser Fotos zur Veranschaulichung der mit der geringen Bodenfreiheit einhergehenden Problematik im Alltag der Beschwerdeführerin leicht überdurchschnittlich. Da die Rechtsvertreterin jedoch weniger Akten zu studieren hatte, als in einem durchschnittlichen IV-Fall, erscheint dennoch eine durchschnittliche Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 20. Mai 2016 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.01.2018 Art. 8 IVG, Art. 21 Abs. 2 IVG. Gesuch um mit E-Fix betriebenen Handrollstuhl. Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Die teilweise Untauglichkeit des vorhandenen Elektrorollstuhls darf nicht automatisch zu einem Anspruch auf einen diese teilweise Untauglichkeit ausgleichenden E-Fix betriebenen Handrollstuhl führen. Da der vorhandene Elektrorollstuhl neu ist, sind Ausfallrisiko und Reparaturbedarf sehr niedrig, weshalb eine Zusprache des Handrollstuhls allein zur Deckung dieses Risikos unverhältnismässig erscheint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2018, IV 2016/196).

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2026-05-12T21:23:55+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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