Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 18.09.2017 IV 2016/158

18 settembre 2017·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,889 parole·~29 min·1

Riassunto

Art. 42 f. IVG. Art. 37 IVV. Art. 17 Abs. 2 ATSG (Revision). Reduktion einer Hilflosenentschädigung eines minderjährigen, an einer schweren Sehstörung leidenden Versicherten. Im Bereich der Hilflosenentschädigung gibt es keine Schadenminderungspflicht durch Familienangehörige, da die Fähigkeit des Versicherten, in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu sein, versichert ist. Der 12-jährige Versicherte hat zukünftig trotzdem lediglich noch einen Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), da es ihm seit der letzten Revision zumutbar gewesen wäre, mithilfe von Kompensationsstrategien eine Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (mit Ausnahme der Fortbewegung im Freien/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) zu erreichen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2017, IV 2016/158).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/158 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.05.2020 Entscheiddatum: 18.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2017 Art. 42 f. IVG. Art. 37 IVV. Art. 17 Abs. 2 ATSG (Revision). Reduktion einer Hilflosenentschädigung eines minderjährigen, an einer schweren Sehstörung leidenden Versicherten. Im Bereich der Hilflosenentschädigung gibt es keine Schadenminderungspflicht durch Familienangehörige, da die Fähigkeit des Versicherten, in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu sein, versichert ist. Der 12-jährige Versicherte hat zukünftig trotzdem lediglich noch einen Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), da es ihm seit der letzten Revision zumutbar gewesen wäre, mithilfe von Kompensationsstrategien eine Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (mit Ausnahme der Fortbewegung im Freien/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) zu erreichen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2017, IV 2016/158). Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2017 Entscheid vom 18. September 2017 Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger             Geschäftsnr.                                                                                                                   IV 2016/158            Parteien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Herabsetzung) Sachverhalt A.   A.a  A.___ leidet an einer angeborenen hochgradigen Sehstörung (septooptische Dysplasie mit okulärem Nystagmus und sekundärem Strabismus convergens rechts mit Schielamblyopie rechts, Astigmatismus myopicus simplex beidseits; Geburtsgebrechen [GG] Ziff. 423) sowie an einem Wachstumshormon- und ACTH- Mangel (GG Ziff. 462; IV-act. 45-3, 186-5, 254). Im September 2005 wurde er von seinem Vater erstmals zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (IV-act. 49). Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen wies das Gesuch mit der Begründung, dass der Versicherte im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind lediglich in der Lebensverrichtung Essen regelmässige und erhebliche Hilfe benötige, ab (Verfügung vom 28. Februar 2006, IV-act. 68). Im Juni/Juli 2008 reichten die Eltern des Versicherten die nächste Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ein (IVact. 83). Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 (IV-act. 122) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juli 2007 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte im Vergleich zu einem gleichaltrigen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht behinderten Kind in den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Essen, Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei. Die Hilflosigkeit bei der Körperpflege und die Überwachungsbedürftigkeit könnten frühestens nach der Vollendung des 6. Altersjahres geprüft werden. A.b  Nachdem der Versicherte im August 2009 das 6. Altersjahr vollendet hatte, leitete die IV-Stelle im November 2009 ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 130, 134). Die Abklärungsperson der IV-Stelle hielt im Bericht vom 28. September 2010 über eine Abklärung an Ort und Stelle vom 18. August 2010 (IV-act. 148, 150) fest, dass der Versicherte hauptsächlich aufgrund seiner Sehbehinderung auf Hilfe angewiesen sei. Nebst einer Essstörung bestünden keine körperlichen oder geistigen Einschränkungen, welche die Selbständigkeit in den einzelnen Verrichtungen beeinträchtigten. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass weiterhin eine mittelschwere Hilflosigkeit bestehe; der Versicherte sei in den Verrichtungen Fortbewegung und Essen hilflos und bedürfe einer ständigen persönlichen Überwachung. Am 7. Oktober 2010 teilte die IV- Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit habe (IV-act. 152). A.c  Am 8. August 2012 leitete die IV-Stelle das nächste Revisionsverfahren ein (IV-act. 178). Der Vater des Versicherten gab im Fragebogen vom 20. August 2012 an (IV-act. 179), dass der Gesundheitszustand des Versicherten gleich geblieben sei. Am 27. Februar 2013 fand erneut eine Abklärung an Ort und Stelle statt (Bericht vom 5. April 2013, IV-act. 199). Die Abklärungsperson hielt fest, dass der Versicherte beim An- und Auskleiden (Schuhe schnüren, Reissverschlüsse bedienen, Gürtel schliessen/öffnen, Innen- und Aussenseite von Kleidungsstücken erkennen, Kleider im Schrank finden, Brille putzen) und bei der Körperpflege (Fingernägel schneiden, Kontrolle, ob Duschmittel/ Shampoo vollständig ausgespült ist) auf Hilfe angewiesen sei. Da die Hilfestellungen auf die Sehbehinderung zurückzuführen seien, würden sie im Rahmen des "Sonderfalls" berücksichtigt. Im Bereich "Essen" sei der Versicherte nicht als hilflos zu betrachten, da es Sehbehinderten grundsätzlich möglich sei, den korrekten Umgang mit Messer und Gabel zu erlernen. Dass der Versicherte für das Einnehmen der Mahlzeiten lange benötige, hänge teilweise mit seiner Sehbehinderung bzw. der bisher fehlenden Schulung im Umgang mit Messer und Gabel zusammen; dies werde im Rahmen des Sonderfalls berücksichtigt. Ein erhöhter Zeitaufwand bei einzelnen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verrichtungen sei grundsätzlich nicht als Hilflosigkeit zu werten und könne deshalb nicht berücksichtigt werden. Die Überwachungsbedürftigkeit sei weiterhin ausgewiesen. Die Abklärungsperson beantragte, die Hilflosenentschädigung auf eine Entschädigung im Sonderfall (leichte Hilflosigkeit) zu reduzieren. A.d  Mit Vorbescheid vom 8. April 2013 (IV-act. 202) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass er ab 1. Juli 2013 lediglich noch einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall haben werde. Zur Begründung hielt sie fest, dass der Versicherte wegen seiner Sehbehinderung auf kleinere Hilfestellungen in den Alltagsverrichtungen angewiesen sei. Diese Hilfeleistungen könnten aber nicht als erheblich und regelmässig betrachtet werden, weshalb sie keine Hilflosigkeit begründeten. Der Versicherte benötige jedoch regelmässige und erhebliche Hilfe bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten und er müsse persönlich überwacht werden. Der zeitliche Mehraufwand liege bei zwei Stunden und 24 Minuten pro Tag. Dagegen liess der Rechtsvertreter des Versicherten am 13. Mai 2013 einwenden (IV-act. 203), dass sich der Sonderfall Sehbehinderung ausdrücklich nicht auf die anderen fünf Lebensverrichtungen beziehe. Die IV-Stelle hätte also auch prüfen müssen, ob in den einzelnen Lebensverrichtungen wegen der Sehbehinderung eine erhebliche Hilfe notwendig sei. Der Versicherte sei in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege und Notdurft auf erhebliche Hilfe angewiesen. Er erfülle somit weiterhin die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades. A.e  Die Lehrerin des Versicherten teilte der IV-Stelle am 5. Juni 2013 telefonisch mit (IV-act. 209), dass der Versicherte noch keine Schnürsenkel binden könne. Beim Essen würden den Unterstufenkindern lediglich ganz grosse und harte Fleischstücke zerkleinert. Der Versicherte sei etwas heikel, was die Speisen angehe. Dies habe aber bestimmt nichts mit seiner Sehverminderung zu tun. Am 5. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter des Versicherten mit (IV-act. 217), dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen der erhobenen Einwände noch einmal geprüft worden sei. Gemäss den Abklärungen lägen trotz gewisser Fortschritte keine Änderungen vor, welche den bisherigen Anspruch beeinflussen würden. Der Versicherte habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. Die nächste Revision finde per 1. Januar 2015 statt. Es könne davon ausgegangen werden, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass der Versicherte inskünftig in den alltäglichen Verrichtungen An- und Auskleiden und Körperpflege eine Eigenständigkeit erlangen werden. B.    B.a  Am 3. Februar 2015 leitete die IV-Stelle das nächste Revisionsverfahren ein (IVact. 242). Der Vater gab im Fragebogen vom 22. Februar 2015 an (IV-act. 243), dass der Gesundheitszustand des Versicherten gleich geblieben sei. Der Versicherte sei in allen sechs Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen. Zudem benötige er tagsüber und nachts dauernde medizinischpflegerische Hilfe und persönliche Überwachung. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Pädiatrie, berichtete der IV-Stelle am 10. Juni 2015 (IV-act. 152-5), dass der Versicherte trotz seiner schweren Krankheit in den letzten Jahren stabil geblieben sei und sich normal entwickelt habe. In den alltäglichen Lebensverrichtungen sei er teilweise selbständig, durch die fast komplette Blindheit aber stark handicapiert. Wie die Eltern ausgeführt hätten, benötige er zu Hause bei der Kleiderwahl und beim Anziehen Hilfe. Zudem müsse er auf auswärtigen Toiletten begleitet werden. B.b  Am 30. September 2015 fand eine weitere Abklärung an Ort und Stelle statt (Bericht vom 18. November 2015, IV-act. 259). Der 12-jährige Versicherte war zum Erstaunen der Abklärungsperson nicht anwesend. Die Abklärungsperson merkte an, dass sie den Versicherten gerne selber gesehen hätte, um einen eigenen Eindruck von ihm zu erhalten und ihn selber zum einen oder anderen zu befragen. Unter den "Allgemeinen Angaben" hielt sie fest, dass dem Versicherten wenig Zeit für Freizeitbeschäftigungen und für blindenspezifische Förderungsmassnahmen (O+M- Training, Braillezeilenschulung) bleibe, weil er viel Zeit für die Bewältigung des Schulstoffs aufwenden müsse. Wegen des ausgefüllten Schulalltags in der nicht blindenspezifischen Schule fehle dem Versicherten die Energie, um Kompensationsstrategien für den Alltag entwickeln zu können. So sei es ihm bis heute nicht möglich, die Schuhe selber zu binden. Das O+M-Training werde nur dann durchgeführt, wenn ein Weg ganz gezielt eingeübt werden solle. Den Schulweg könne der Versicherte noch nicht alleine bewältigen. Bezüglich der Hilflosigkeit in den einzelnen Verrichtungen gaben die Eltern an, dass die Mutter die Kleider täglich in der richtigen Reihenfolge bereitlege. Sie richte auch die Ersatzkleidung für die Schule. Der Versicherte könne die Kleider selber nicht verlässlich aus dem Schrank nehmen. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerichteten Kleider könne er in aller Regel selber anziehen. Ein Kontrollblick, ob er alles richtig angezogen habe, sei aber nötig. Bei einzelnen Kleidungsstücken, z.B. beim Anziehen der Socken und dem Binden der Schuhe, sei der Versicherte weiterhin auf Hilfe angewiesen. Bezüglich des Essens hielten die Eltern fest, dass der Versicherte die Gabel und das Messer nicht zielgerichtet führen könne, da er nicht sehe, wo er die Gabel einstechen und wo er schneiden müsse. Er benötige mehr Zeit zum Essen als andere Kinder seines Alters. Es müsse ihm erklärt werden, was es zu Essen gebe. Zudem benötige er bei der Nahrungsaufnahme regelmässig eine motivierende Unterstützung. Auch bei der Zahnreinigung werde dem Versicherten weiterhin geholfen. Die Zahnpaste werde auf die Zahnbürste gegeben. Die Endreinigung übernehme oft die Mutter. Der Versicherte könne das Duschmittel selber nicht verlässlich dosieren. Zudem müsse überprüft werden, ob er gut abgeduscht sei. Nach dem Schulsport dusche der Versicherte selbständig, wobei er dabei wohl kein Duschmittel einsetze. An Orten, wo er sich bestens auskenne, sei es dem Versicherten in der Regel möglich, selber auf die Toilette zu gehen. Die Reinigung übernehme er selbständig, obschon ihm eine gründliche Reinigung nicht immer gelinge. Auch die Endreinigung der WC-Schüssel sei schwierig für ihn, weil er nicht sehe, ob eine Notwendigkeit dafür bestehe. Auf fremden Toiletten müsse vorab die Sauberkeit geprüft und dem Versicherten gezeigt werden, wo sich das Toilettenpapier und die Seife befänden und wie der Wasserhahn funktioniere etc. Bei der Fortbewegung im Freien werde der Versicherte in aller Regel weiterhin begleitet. Er könne sich im Freien nicht selbständig bewegen und erst wenige einstudierte Wege mit dem Blindenlangstock gehen. Für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er auf Begleitung angewiesen, da er den Blindenlangstock nicht verlässlich einsetzen könne. Weiter müssten die Eltern dem Versicherten täglich eine Hormonspritze sowie Kortisontabletten verabreichen. Der Versicherte benötige auch eine ständige persönliche Überwachung. Zwar könne er sich in der Wohnung schon eine Zeit alleine beschäftigen oder Hausaufgaben erledigen; er müsse aber wissen, dass er nicht alleine zu Hause sei. Die Eltern zeigten sich mit dem Inhalt des Gesprächsprotokolls nicht vollständig einverstanden: Sie merkten an, dass der Versicherte die blindenspezifischen Fördermassnahmen absolviere. Es könne nicht gesagt werden, dass ihm wegen des ausgefüllten Schulalltags die Energie fehle, um Kompensationsstrategien für den Alltag zu entwickeln. Beim Ankleiden sei er teilweise auf Hilfe angewiesen. Zudem müsse ihm die Brille geputzt werden. Teilweise müsse © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihm die Nahrung zerkleinert und zum Mund geführt werden. Auch beim Waschen und Baden/Duschen sei der Versicherte auf Hilfe angewiesen. Ausserdem müssten ihm die Fingernägel geschnitten werden. Weiter benötige der Versicherte Hilfe bei der Körperreinigung/Überprüfung der Reinlichkeit nach dem Verrichten der Notdurft. Die Eltern hielten abschliessend fest, dass sie den von der Abklärungsperson aufgeführten Mehraufwand als sehr gering erachteten. Der Aufwand habe sich seit der letzten Abklärung vergrössert; der Versicherte benötige noch mehr Begleitung und Hilfe. Die Abklärungsperson notierte abschliessend, dass der Versicherte gemäss den Eltern "da und dort" noch Unterstützung benötige. Da er bereits 12 Jahre alt sei, könne man davon ausgehen, dass er sich Kompensationsstrategien hätte erarbeiten können. Gemäss den Eltern fehle im schulischen Stress die Zeit, um andere Dinge (alltägliche Sachen) zu erlernen. Wäre der Versicherte in einer spezifischen Blindenschule, könnte er die Schuhe womöglich selber binden. Ihres Erachtens (siehe auch letzte Abklärung) sei nur ein Anspruch im Sonderfall infolge der hochgradigen Sehschwäche ausgewiesen. B.c  Anlässlich eines telefonischen Gesprächs vom 1. Dezember 2015 erklärte die Lehrerin des Versicherten gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle (IV-act. 260), dass sich der Versicherte beim Schulsport − allenfalls mal dank Handreichungen von Mitschülern − selbständig umziehen könne. Am Mittagstisch benötige er jeweils sehr lange. Zum Essen setze er das Besteck jedoch sinngemäss ein. Bei Bedarf leisteten die Praktikanten Hilfestellung. Letzteres gelte auch für die Zahnreinigung nach dem Mittagessen. Der Versicherte suche die Toilette selbständig auf. Diesbezüglich bestünden keine speziellen Abmachungen oder eine Begleitung. Die Mutter bringe den Versicherten oft zur Schule und hole ihn wieder ab. Nach einem Klassenlager und nach einem Tagesausflug habe er den Nachhauseweg vom Bahnhof aber auch schon selber gemeistert. B.d  Mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 (IV-act. 262) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass er ab dem 1. April 2016 lediglich noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall habe. Zur Begründung hielt sie fest, bei der Abklärung an Ort und Stelle sei oft erwähnt worden, dass der Versicherte wegen der schulischen Belastung keine Zeit für andere Aktivitäten (Freizeit, Förderunterricht) habe. Dass ihm die Eltern die Brille reinigten und die Fingernägel schnitten, sei vorliegend nicht von Relevanz. Die Rückfrage bei der Schule habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ergeben, dass der Versicherte sehr wohl selbständig unterwegs sein könne. In der Gesamtschau habe der Versicherte eine grössere Selbständigkeit erlangt. Er benötige lediglich noch in den Bereichen Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte vermehrte Unterstützung. Dagegen liess der Versicherte am 25. Januar 2016 durch seinen Rechtsvertreter einwenden (IV-act. 266), dass die IV-Stelle die gleichen Argumente angeführt habe wie im Vorbescheid vom 8. April 2013. Der Vorbescheid sei damals korrigiert worden. Das aktuelle Revisionsverfahren habe erneut ergeben, dass keine wesentlichen Veränderungen bezüglich der Hilflosigkeit eingetreten seien. Dr. B.___ habe bestätigt, dass der Versicherte zu Hause immer noch Hilfe bei der Kleiderwahl und beim Anziehen sowie beim Besuch von auswärtigen Toiletten benötige. Vor allem die Bereiche An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung fänden nur zu einem sehr kleinen Teil in der Schule statt, weshalb die Lehrerin die Hilflosigkeit in diesen Verrichtungen nur teilweise beurteilen könne. Weil in der Schule die richtige Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft in der Regel nicht kontrolliert werde, seien die diesbezüglichen Aussagen der Lehrerin ebenfalls wenig aussagekräftig. Da der Versicherte zumindest in den Bereichen An- und Auskleiden sowie beim Verrichten der Notdurft, möglicherweise aber auch in den Bereichen Essen und Körperpflege, auf erhebliche Hilfe angewiesen sei, stehe ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. B.e  Eine telefonische Rückfrage beim C.___ der D.___ vom 23. Februar 2016 ergab (IVact. 268), dass dieser den Versicherten seit Mai 2015 einmal wöchentlich treffe. In der Schule arbeite der Versicherte ausschliesslich visuell. Er nutze den Blindenlangstock täglich und könne bekannte Wege inzwischen selber meistern. Den Schulweg habe er dank des E.___ einstudiert. Er habe schöne Fortschritte erreichen können. Kognitiv bestünden keine Beeinträchtigungen. Der C.___ befürwortete den möglichen Übertritt ins Untergymnasium. B.f  Dr. med. F.___ vom RAD notierte am 6. April 2016 (IV-act. 269), dass die medizinischen Zusprachekriterien für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall wegen einer hochgradigen Sehschwäche klar ausgewiesen seien. Darüber hinaus zeige der Versicherte offenbar eine weitgehend altersentsprechende "normale" körperliche und kognitive Entwicklung. Er besuche seit dem Kindergarten eine zweisprachige Privattagesschule und sei mit individuellen Hilfsmitteln und vermehrtem Zeitaufwand in der Lage, den Schulstoff wie die nichtbehinderten Klassenkameraden zu bewältigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus versicherungsmedizinischer Sicht erscheine es möglich und zumutbar, dass der inzwischen 12.5-jährige, normal intelligente Versicherte trotz seiner Sehbehinderung unter Benützung blindenspezifischer Förderungsmassnahmen alltägliche Verrichtungen wie z.B. das Ankleiden, insbesondere auch das Anziehen von Socken, das Schuhe binden, das Benützen von Besteck und das Verrichten der Notdurft weitgehend selbständig ohne regelmässige und erhebliche Dritthilfe bewerkstellige. Gelegentlich erforderliche Hilfestellungen wie die Auswahl geeigneter Kleider oder die anfängliche Begleitung bei unvertrauten neuen Wegstrecken stellten keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe dar. B.g  Am 12. April 2016 (IV-act. 271) verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheides, dass der Versicherte per 1. Juni 2016 lediglich noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall habe. Zum Einwand hielt sie fest, dass der Versicherte die Anwendung von geeigneten Hilfsmitteln und im Zuge der Schadenminderungspflicht bei zunehmendem Alter Kompensationsstrategien erlernen könne. Zudem gab sie die Stellungnahme des RAD vom 6. April 2016 wieder. C.   C.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Mai 2016 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Auf¬hebung der Verfügung und die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Er machte geltend, dass eine Verbesserung der Selbständigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen nicht ausreichend dokumentiert sei. Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) habe sich für die Verbesserung der Selbständigkeit ausschliesslich auf die Aussagen der Schule bezogen. Diese würden bestritten. Am 15. Juni 2016 brachte er ergänzend vor (act. G 3), im Abklärungsbericht sei aufgeführt worden, dass keine wesentlichen Veränderungen bezüglich der Hilflosigkeit eingetreten seien. Zudem sei unberücksichtigt geblieben, dass sich der Beschwerdeführer in der Schule anders verhalte und die dortige Überprüfung der verschiedenen Lebensverrichtungen weitaus distanzierter vorgenommen werde als zuhause. Insbesondere in den Bereichen Essen und Verrichten der Notdurft erfolge in der Schule keine aktive Überprüfung. Da der Beschwerdeführer neben dem Sonderfall Sehbehinderung nach wie vor in mindestens zwei zusätzlichen Lebensverrichtungen eingeschränkt sei, habe er weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittleren Grades. Grundsätzlich sei auch eine Überwachungsbedürftigkeit ausgewiesen. Selbst wenn die Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen verneint würde, hätte der Beschwerdeführer in Kombination mit dem Sonderfall Sehbehinderung einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Aufzählungen in der Verordnung hätten keinen abschliessenden Charakter, weshalb eine solche Kombination möglich sein müsse. Die Zumutbarkeit setze sowohl der Schadenminderungspflicht wie auch der Mitwirkungspflicht Grenzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit zunehmendem Alter Kompensationsstrategien erlernen könne, reiche nicht aus, um eine Schadenminderungspflicht anzunehmen. C.b Die zuständige Sachbearbeiterin des Fachbereichs Hilflosenentschädigung notierte am 19. Juli 2016 (IV-act. 283), dass es dem Beschwerdeführer trotz des grossen schulischen Aufwandes möglich sein sollte, die Selbständigkeit in den Verrichtungen massiv zu steigern. Ihrer Meinung nach sei die Aufzählung in Art. 37 Abs. 2 IVV abschliessend, d.h. die Kombination des Sonderfalls und der Überwachung ergebe nicht eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. September 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, die an der Tagesschule gemachten Erfahrungen zeigten, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, die erlernten Kompensationsstrategien weiter zu entwickeln und zu verfeinern. Der Bericht von Dr. B.___ vom 10. Juni 2015, in welchem im Übrigen ausschliesslich auf die Angaben der Eltern Bezug genommen werde, stehe den Ausführungen des RAD vom 6. April 2016 nicht entgegen. C.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf eine Replik (act. G 7). Erwägungen 1.    Eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 830.1). Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. Juli 2007 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Mit den Mitteilungen vom 7. Oktober 2010 und vom 5. Juli 2013 hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers unverändert bestätigt. Mit der angefochtenen Revisionsverfügung vom 12. April 2016 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eröffnet, dass ihm ab dem 1. Juni 2016 lediglich noch eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall zustehe. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht herabgesetzt hat. Da die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zuletzt im Jahr 2012/2013 materiell überprüft worden ist, ist zu klären, ob sich der Sachverhalt zwischen dem 5. Juli 2013 (Datum der Mitteilung, IV-act. 217) und dem 12. April 2016 anspruchsrelevant verändert hat. 2.    2.1  Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche: Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung (Rz. 8010 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Stand 1. März 2016). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen genügt es, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist (vgl. Rz. 8011 KSIH). 2.2  Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zu unterschieden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. Bei Minderjährigen gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten (mindestens vier; siehe Rz. 8009 KSIH) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. a und b IVV; lit. c gilt nur für volljährige versicherte Personen, siehe Art. 42bis Abs. 5 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV). Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn die minderjährige versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 IVV; lit. c gilt nur für volljährige versicherte Personen, siehe Art. 42bis Abs. 5 IVG und Art. 38 Abs. 1 IVV). Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. 2.3  Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit einer versicherten Person ist deren Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 8 zu Art. 9). Bei der Schadenminderungspflicht handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern (BGE 141 V 642 E. 4.3.2). Die versicherte Person sei namentlich verpflichtet, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung angepasste Kleidung − Klettverschluss bei Schuhen für einarmige Personen − Hilfsmittel, Hilfsvorrichtungen). Unterlasse sie dies, so könne die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (Rz. 8085 und 8087 KSIH). Die verlangte Mithilfe der Familienangehörigen gehe zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch dürfe den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Gehe es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, sei stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 141 V 642 E. 4.3.2; Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, bearbeitet von Ulrich Meyer und Marco Reichmuth, 3. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 42-42ter). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Soweit die Schadenminderungspflicht auch eine Pflicht der Familienangehörigen beinhalten solle, der versicherten Person bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu helfen, kann der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden: Das versicherte Gut in der Hilflosenentschädigung ist die Selbständigkeit einer versicherten Person bei den alltäglichen Lebensverrichtungen. Die allfällige Hilfe von Familienangehörigen vermag den Verlust bzw. die Beeinträchtigung der Selbständigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht zu beseitigen bzw. zu verringern, selbst wenn die versicherte Person durch die Hilfe in der Lage ist, die alltäglichen Lebensverrichtungen zu bewältigen. Entscheidend ist ausschliesslich die Fähigkeit der versicherten Person selbst, bei den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu sein. Den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet also bereits die Beeinträchtigung des versicherten Gutes. Demnach ist es irrelevant, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält respektive ob und gegebenenfalls wer der versicherten Person Hilfe leistet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2014, 8C_225/2014 E. 8.3.2; vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Dezember 2014, AHV-H 2014/1 E. 2.5 und vom 2. Dezember 2016, IV 2014/350 E. 2.2.1). 3.    3.1  Unbestritten und erwiesen ist, dass es sich bei der hochgradigen Sehstörung des Beschwerdeführers um eine schwere Sinnesschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV handelt, die bereits für sich allein einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sonderfall auslöst. Da es sich bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte um eine Teilfunktion der alltäglichen Verrichtung "Fortbewegung" handelt (Rz. 8022 KSIH), ist die Hilflosigkeit in dieser Verrichtung ausgewiesen. 3.2  Die Eltern des Beschwerdeführers haben zusätzlich geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung in den alltäglichen Lebensverrichtungen des An- und Auskleidens, des Essens, der Körperpflege und des Verrichtens der Notdurft regelmässig und in erheblicher Weise (weiterhin) auf Hilfe angewiesen sei.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.1      Bezüglich des Bereichs des An- und Auskleidens haben die Eltern ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Kleider in der richtigen Reihenfolge bereitgelegt und ihm die Ersatzkleider für die Schule gerichtet werden müssten. Bei einzelnen Kleidungsstücken (z.B. Socken, Schuhe binden) benötige er beim Anziehen noch Hilfe. Zudem bedürfe es jeweils eines Kontrollblickes, ob er alle Kleider richtig angezogen habe. Ausserdem müsse ihm die Brille geputzt werden. Der Beschwerdeführer leidet an einer hochgradigen Sehschwäche. Weitere körperliche oder geistige Einschränkungen bestehen nicht (IV-act. 148-2, 269-2). Trotz seiner schweren Sehbehinderung ist der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, eine private, nicht auf seine Sehbehinderung ausgerichtete Tagesschule zu besuchen. Im Jahr 2016 ist sogar der Übertritt ins Untergymnasium in Betracht gezogen worden. Angesichts seiner schulischen Leistungen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über eine tendenziell überdurchschnittliche Intelligenz verfügt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bis heute nicht in der Lage sein soll, die Socken alleine anzuziehen und die Schnürsenkel der Schuhe zu binden. Zumindest ist mit der Abklärungsperson davon auszugehen, dass es dem (im Verfügungszeitpunkt) 12-jährigen Beschwerdeführer trotz seiner schweren Sehbehinderung möglich und zumutbar gewesen wäre, diese alltäglichen Verrichtungen zu erlernen. Auch die Aussage der Eltern, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Kleider selbst verlässlich aus dem Schrank zu nehmen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer kennt seine Kleider. Zudem ist es ihm zumutbar, sich einzuprägen, wie die Kleidungsstücke im Schrank angeordnet sind. Da der Beschwerdeführer nicht vollständig erblindet ist, müsste er zumindest die Farbe der jeweiligen Kleidungsstücke erkennen, wenn er diese nahe genug vor die Augen hält. Es spricht also nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, selbständig passende Kleidung aus dem Schrank zu nehmen und diese in der richtigen Reihenfolge anzuziehen. Auch Kontrollblicke der Eltern erscheinen nicht als notwendig: Beispielsweise kann der Beschwerdeführer beim Ankleiden mittels der Hände (Tastsinn) überprüfen, ob er die Kleider richtig angezogen hat, indem er sich an Etiketten und Nähten orientiert. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts seines Alters und seiner intellektuellen Fähigkeiten schliesslich auch zumutbar, ab und zu daran zu denken, die Brille zu putzen und diese Verrichtung selbständig vorzunehmen. Demnach ist der Beschwerdeführer beim An- und Auskleiden − unter Berücksichtigung seiner Schadenminderungspflicht − mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Diese Einschätzung ist von der RAD- Ärztin Dr. F.___ am 6. April 2016 aus medizinischer Sicht bestätigt worden. Die divergierenden Aussagen der Eltern anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 30. September 2015 sind darauf zurückzuführen, dass die Eltern dem Beschwerdeführer − im Sinne einer Tendenz zur Überbehütung − gewisse alltägliche Verrichtungen abnehmen oder bei deren Ausübung Hilfestellung leisten, obwohl der Beschwerdeführer diese Verrichtungen durchaus selbständig − wenn auch möglicherweise mit etwas mehr Zeitaufwand als ein nicht behindertes gleichaltriges Kind − erledigen könnte. 3.2.2      Die Eltern haben anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 30. September 2015 geschildert, dass der Beschwerdeführer das Besteck weiterhin nur rudimentär einsetzen könne. Er könne die Gabel und das Messer nicht zielgerichtet führen. Teilweise müsse ihm die Nahrung zerkleinert werden. Neben den Erklärungen, was es zu essen gebe, müsse der Beschwerdeführer regelmässig zum Weiteressen motiviert werden. Teilweise müsse ihm die Nahrung auch zum Mund geführt werden. Mit der Abklärungsperson und der RAD-Ärztin Dr. F.___ ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, den richtigen Umgang mit dem Besteck zu erlernen. Härtere Speisen wie Fleisch, die zerkleinert werden müssen, stehen in der Regel nicht täglich, sondern lediglich gelegentlich auf dem Speiseplan. Eine Hilfe ist jedoch nur regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell täglich nötig hat (Rz. 8025 KSIH). Die Hilfe beim Zerkleinern von Speisen kann daher nicht als regelmässig qualifiziert werden. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb der inzwischen 12-jährige, tendenziell überdurchschnittlich intelligente Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbehinderung (immer noch) auf eine motivierende Unterstützung beim Essen angewiesen sein sollte. Noch weniger leuchtet ein, weshalb die Eltern dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbehinderung teilweise das Essen sollen eingeben müssen; diese Behauptung wird zudem dadurch widerlegt, dass der Beschwerdeführer in der Schule in der Lage ist, selbständig zu essen bzw. dort höchstens beim Zerkleinern harter Speisen auf Hilfe angewiesen ist. Auch hier kommt also wieder die Tendenz der Eltern zur Überbehütung zum Ausdruck. Die Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer zu erklären, was es zu essen gibt, generiert keinen (oder höchstens einen vernachlässigbaren) zeitlichen Mehraufwand. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat demnach eine Hilflosigkeit in der Verrichtung des Essens zu Recht verneint. 3.2.3      Bezüglich der Körperpflege haben die Eltern geltend gemacht, dass dem Beschwerdeführer die Zahnpaste auf die Zahnbürste gegeben werden müsse. Um eine gründliche Reinigung zu gewährleisten, übernehme die Mutter oft die Endreinigung. Der Beschwerdeführer schaffe es nicht, das Duschmittel selber verlässlich zu dosieren. Weiter könne er nicht überprüfen, ob er gut abgeduscht sei. Ausserdem müssten ihm die Fingernägel geschnitten werden. Auch im Bereich der Körperpflege ist eine Hilflosigkeit nicht ausgewiesen: Bereits anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 27. Februar 2013 hatte die Abklärungsperson darauf hingewiesen, dass die Dosierung des Duschmittels mittels eines Seifenspenders vereinfacht werden könne (IV-act. 199-5). Ob der Beschwerdeführer das Shampoo/Duschmittel gut aus- resp. abgespült hat, kann er − wie dies zuweilen auch nicht behinderte Personen oder Personen mit einer weniger schweren Sehschwäche/Brillenträger machen − problemlos mit seinen Händen überprüfen. Schliesslich leuchtet auch nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sehbehinderung nicht in der Lage sein soll, die Zahnpaste zu dosieren und seine Zähne gründlich zu reinigen. Sollte der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt tatsächlich noch auf Hilfe bei der Körperpflege angewiesen gewesen sein, wäre es ihm zumutbar gewesen, die erforderlichen Kompensationsstrategien zu erlernen, um die Körperpflege selbständig vorzunehmen. Bezüglich der Fingernägel ist anzumerken, dass diese lediglich etwa einmal pro Woche geschnitten werden müssen, weshalb die Hilfe nicht als regelmässig bezeichnet werden kann. Mit der Abklärungsperson und der RAD-Ärztin Dr. F.___ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Körperpflege nicht auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist. 3.2.4      Die Eltern des Beschwerdeführers haben die Hilflosigkeit bei der Verrichtung der Notdurft damit begründet, dass die Reinlichkeit des Beschwerdeführers nach dem Stuhlgang überprüft werden müsse. Zudem müsse er auf fremde Toiletten begleitet werden, da er nicht sehen könne, ob die Toilette sauber ist, wo sich das Toilettenpapier, die Handseife etc. befinden und um im Anschluss die Sauberkeit der Toilette zu überprüfen. Gemäss der Auskunft der Lehrerin sucht der Beschwerdeführer die Toilette in der Tagesschule selbständig auf. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Hautreizungen o.ä. entwickelt hätte, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wenn ihm in der Schule, wo er den ganzen Tag verbringt, keine gründliche Reinigung gelingen würde (siehe www.gastromed.ch/analhygiene.html, besucht am 5. September 2017). Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Zwar ist die Körperreinigung nach dem Stuhlgang aufgrund der Sehbehinderung für den Beschwerdeführer sicherlich etwas aufwändiger bzw. zeitintensiver als für eine nicht behinderte Person. Aufgrund seiner Altersreife ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine gründliche Reinigung selbständig vorzunehmen. Dass er an fremden Orten auf Hilfe beim Toilettengang angewiesen ist, ist nachvollziehbar. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine regelmässig notwendige Hilfestellung, weshalb sie bei der Ermittlung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden kann. Mit der Abklärungsperson und der RAD-Ärztin Dr. F.___ ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei der Verrichtung der Notdurft nicht auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist. 3.3  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich in der Verrichtung Fortbewegung/ Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine Hilflosigkeit ausgewiesen ist. Da der Beschwerdeführer nur in einer (und nicht in zwei) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist, hätte er auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit, wenn er auf eine dauernde persönliche Überwachung angewiesen wäre (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aufzählung in Art. 37 Abs. 2 IVV abschliessend ist, d.h. dass entgegen der Meinung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Kombination der Überwachungsbedürftigkeit mit dem Sonderfall nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV keine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit begründet. Der Vollständigkeit halber ist trotzdem anzumerken, dass die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung im vorliegenden Fall nicht ausgewiesen ist: Einerseits stellt sich die Frage, ob es dem 12-jährigen Beschwerdeführer nicht möglich wäre, den Bedarf nach zusätzlichen Kortison- Tabletten in Stresssituationen selber zu erkennen und die Tabletten selbständig einzunehmen. Andererseits überzeugt die Aussage der Eltern, dass der Beschwerdeführer nicht einmal für kurze Zeit alleine zu Hause gelassen werden könne, nicht. Sie steht insbesondere in Widerspruch zu den Angaben des C.___ der D.___ und der Lehrerin der Tagesschule: Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich nämlich sogar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Lage, bekannte Wege wie den Schulweg oder den Weg vom Bahnhof nach Hause selber zu meistern. Somit entsteht wiederum der Eindruck einer Überbehütung. 3.4  Bei der letzten materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs, welche mit der Mitteilung vom 5. Juli 2013 abgeschlossen worden ist, ist weiterhin eine Hilflosigkeit in den Verrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege und Essen sowie eine Überwachungsbedürftigkeit bestätigt worden (vgl. IV-act. 215). Bereits in der damaligen Mitteilung ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass es ihm zumutbar sei, inskünftig in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehr Selbständigkeit zu erlangen. Die Situation seit der letzten materiellen Überprüfung hat sich also insoweit verändert, als es dem Beschwerdeführer im Zeitraum Juli 2013 bis April 2016 (Verfügungszeitpunkt) zumutbar gewesen wäre, mithilfe von Kompensationsstrategien in den alltäglichen Lebensverrichtungen − mit Ausnahme der Fortbewegung im Freien/Pflege gesellschaftlicher Kontakte − eine Selbständigkeit zu erreichen. Somit ist ein Revisionsgrund gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. d IVV i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Recht per 1. Juni 2016 von mittelschwer auf leicht herabgesetzt. 3.5  Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4.    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-gedeckt. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.09.2017 Art. 42 f. IVG. Art. 37 IVV. Art. 17 Abs. 2 ATSG (Revision). Reduktion einer Hilflosenentschädigung eines minderjährigen, an einer schweren Sehstörung leidenden Versicherten. Im Bereich der Hilflosenentschädigung gibt es keine Schadenminderungspflicht durch Familienangehörige, da die Fähigkeit des Versicherten, in den alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig zu sein, versichert ist. Der 12-jährige Versicherte hat zukünftig trotzdem lediglich noch einen Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung im Sonderfall (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV), da es ihm seit der letzten Revision zumutbar gewesen wäre, mithilfe von Kompensationsstrategien eine Selbständigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen (mit Ausnahme der Fortbewegung im Freien/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) zu erreichen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. September 2017, IV 2016/158).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV 2016/158 — St.Gallen Versicherungsgericht 18.09.2017 IV 2016/158 — Swissrulings