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St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2016 IV 2016/135

18 agosto 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,928 parole·~20 min·1

Riassunto

Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG. Art. 17 IVG. Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit verneint. Kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2016, IV 2016/135).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/135 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 18.08.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2016 Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG. Art. 17 IVG. Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit verneint. Kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2016, IV 2016/135). Besetzung Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr.   IV 2016/135 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen,  gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  berufliche Massnahmen Sachverhalt A.  A.a  Bei A.___ diagnostizierte der damals behandelnde Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, am 25. Oktober 2006 eine jugendliche Skoliose mit erheblicher Gefahr der Progredienz und überwies sie zur weiteren Abklärung an Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH (IV-act. 8-1 ff.). Dieser bestätigte mit Bericht vom 10. November 2006 die Diagnose und schlug als erste Massnahme die Behandlung mit einem Korsett vor (IV-act. 8-4). A.b  Die Versicherte meldete sich am 14. November 2006 wegen der Skoliose erstmals für medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) und den Bezug eines Hilfsmittels (Korsett) an (IV-act. 1). Da es aufgrund des stabilen Gesundheitszustandes und des Abschlusses des Wachstums in der Folge nicht zur Verordnung eines Korsetts kam (vgl. IV-act. 13 f.), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. September 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 16). Die IV-Stelle verfügte am 8. November 2007 entsprechend (IV-act. 18). A.c  Am 7. April 2008 wurde bei der Versicherten eine Derotationsspondylodese vorgenommen (IV-act. 46). Die von 2010 bis 2013 absolvierte Lehre als Dentalassistentin schloss sie erfolgreich ab (IV-act. 45). Ab 1. August 2013 war sie zu einem Pensum von 100% als Sachbearbeiterin angestellt (IV-act. 26). Am 26. August 2013 wurde die Versicherte erneut an der Wirbelsäule operiert und dabei eine ventrale Aufrichtungsspondylodese durchgeführt (IV-act. 21-1, IV-act. 59). In Folge der Operation war die Versicherte vom 26. August 2013 bis 31. Dezember 2013 zu 100% und vom 1. Januar 2014 bis 24. Januar 2014 zu 50% arbeitsunfähig (IV-act. 27, IV-act. 35 und IV-act. 39-1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d  Die Versicherte meldete sich am 7. November 2013 bei der IV zur Früherfassung an (IV-act. 19). In diesem Rahmen erfolgte am 5. Dezember 2013 ein Gespräch. Gemäss Gesprächsprotokoll (IV-act. 21) ist für die Versicherte die Arbeit als Dentalassistentin aufgrund der Skoliose und der damit verbundenen Schmerzen nicht mehr möglich. Dr. med. D.___, Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital St. Gallen, bestätigte, er erachte den bisherigen Beruf aufgrund der ergonomisch nicht idealen Arbeitsweise als nicht sinnvoll. Er empfehle dringend eine Arbeit mit Wechselbelastung (Schreiben vom 27. März 2014; IV-act. 47). A.e  Am 12. Dezember 2013 meldete sich die Versicherte zur beruflichen Integration bzw. zum Bezug einer IV-Rente an (IV-act. 23). Mit Verfügung vom 8. April 2014 lehnte die IV-Stelle den Leistungsanspruch ab (IV-act. 49, vgl. auch die leistungsablehnende Mitteilung vom 14. März 2014, IV-act. 41, sowie das Schreiben der Versicherten vom 31. März 2014, IV-act. 43). Sie begründete, die Versicherte sei nur vorübergehend arbeitsunfähig gewesen und habe daher keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen. A.f  Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 7. Mai 2014 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Zusprache beruflicher Massnahmen, insbesondere Umschulungsmassnahmen, und subeventualiter die Rückweisung zu weiteren Abklärungen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (IV-act. 56-2 ff.). In der „Kurz- Beschwerdeantwort“ vom 20. August 2014 führte die IV-Stelle aus, die neue Berufsausbildung stelle keine Umschulung, sondern eine erstmalige Ausbildung dar (IV-act. 61, vgl. IV-act. 64). Mit Replik vom 28. Juli 2015 (IV-act. 70) beantragte die Versicherte die Zusprache einer erstmaligen Ausbildung und die Vergütung der diesbezüglichen Kosten sowie eines Taggelds, eventualiter bei nicht erfolgreicher Absolvierung der erstmaligen Ausbildung eine ganze Invalidenrente; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die neue Berufsausbildung stelle, wie von der IV-Stelle vorgebracht, eine erstmalige Ausbildung dar. Die Versicherte habe rund ein Jahr 100% in einem Sekretariat gearbeitet (vgl. IV-act. 58, IV-act. 71). Sie beginne im Sommer 2015 den Besuch der Berufsmittelschule (BMS) und plane danach über eine Passarelle ein Hochschulstudium zu absolvieren. Mit Schreiben vom 2. September 2015 widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 8. April 2014 und kündigte weitere Abklärungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezüglich beruflicher Massnahmen und Rentenleistungen an (IV-act. 73). Das Versicherungsgericht verfügte am 29. September 2015 die Abschreibung des Verfahrens (IV-act. 79). A.g  Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Neuausbildung und Rentenleistungen in Aussicht. Es entstünden bei der Neuausbildung keine invaliditätsbedingten Mehrkosten und es liege keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor, welche eine Rentenleistung begründen würde (IV-act. 94). Die Versicherte erhob am 21. März 2016 Einwand und argumentierte, allfällige Mehrkosten der neuen Ausbildung (BMS) seien durch einen Vergleich der Kosten der neuen Ausbildung mit denjenigen der alten (Dentalassistentin), welche tiefer gewesen seien, zu ermitteln (IV-act. 99). A.h  Mit Verfügung vom 1. April 2016 lehnte die IV-Stelle den Antrag auf Kostengutsprache für eine Neuausbildung und für eine IV-Rente ab (IV-act. 100). B.  B.a  Gegen die Verfügung vom 1. April 2016 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Mai 2016 (act. G 1). Die Beschwerdeführerin beantragt darin, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als sie eine Kostengutsprache für eine Neuausbildung ablehne respektive die Mehrkosten der neuen gegenüber der alten Ausbildung nicht übernehme. Weiter sei die Prozedur zur Bestimmung der Mehrkosten der neuen Ausbildung gegenüber der bisherigen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und anschliessend seien der Beschwerdeführerin diese Mehrkosten verfügungsweise zuzusprechen und zu entrichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ausserdem stellt sie den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Ernennung von Fürsprecher Daniel Küng zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand. B.b  In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Beschwerdeführerin entstünden beim Besuch der BMS keine invaliditätsbedingten Zusatzkosten, weshalb die Kostengutsprache für eine Neuausbildung zu Recht verweigert worden sei (act. G 7). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 bewilligte das Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege (act. G 8). B.d  Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik (act. G 15). Erwägungen 1.  Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der Invalidenversicherung auf berufliche Massnahmen in Form der erstmaligen beruflichen Ausbildung und allenfalls der Umschulung. 1.1  Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG). Bei der Beurteilung, ob der versicherten Person die Fortsetzung der begonnenen Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind neben den Erwerbsaussichten auch die persönlichen Berufseignungen zu berücksichtigen (Rz 3015 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Von einer beruflichen Neuausbildung i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG betroffen sind auch Personen, die nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete erstmalige berufliche Ausbildung absolviert haben (SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 665; Rz 3015 KSBE). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) die berufliche Grundbildung sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2  Massnahmen von Versicherten, die ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und bereits im Erwerbsleben stehen oder die ohne Ausbildung seit mindestens sechs Monaten eine Hilfstätigkeit ausüben, fallen unter die Umschulung nach Art. 17 IVG (Rz 3005 KSBE mit Verweis auf AHI 2000 S. 189). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung infolge eines Gesundheitsschadens abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als 30% des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 6 Abs. 2 IVV). Massgebend für die Abgrenzung ist hier das Erwerbseinkommen unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; dies gilt selbst dann, wenn die versicherte Person trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Ausbildung noch einige Zeit weitergeführt oder beendet hat oder nach erfolgtem Abschluss noch auf dem erlernten Beruf tätig war (Rz 3006 KSBE mit Verweisen auf AHI 1997 S. 159 und AHI 2002 S. 99). Ist eine versicherte Person bereits in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert oder besteht die Möglichkeit, ihr ohne zusätzliche Ausbildung einen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zu vermitteln, so liegt keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine Umschulung vor (Rz 4013 KSBE). 1.3  Im Sozialversicherungsprozess gelten gemäss Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die Grundsätze der Untersuchungspflicht und der freien Beweiswürdigung. Demgemäss hat der Versicherungsträger bzw. im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a am Schluss). 2.  Vorerst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder eine Umschulung (Art. 17 IVG) der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Dentalassistentin zumutbar ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Die Skoliose wurde erstmals am 25. Oktober 2006 bei der Behandlung wegen einer Lungenentzündung zufällig festgestellt. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem behandelnden Dr. B.___ keine Rückenbeschwerden an (IV-act. 8-1 f.). Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 10. November 2006 keine eindeutigen Leistungseinbussen fest (IV-act. 8-4). Die erste Operation erfolgte am 7. April 2008, da eine Behandlung mit einem Korsett aufgrund des stabilen Gesundheitszustandes und des Abschlusses des Wachstums nicht mehr möglich war (vgl. IV-act. 13 f., IV-act. 46). Allfällige Beschwerden vor der ersten Operation sind nicht aktenkundig. Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 berichtete Dr. D.___ über die Nachkontrolle vom 3. Juli 2012, wonach es zu einer Progression der Skoliose gekommen sei. Die Beschwerdeführerin verspüre keine Schmerzen und bei ihrer Arbeit als Dentalhygienikerin (richtig: Dentalassistentin) habe sie keinerlei Beschwerden. Da die Beschwerdeführerin asymptomatisch sei, sich jedoch durch die Kosmetik (Asymmetrie des Taillendreiecks und Rippenbuckel) stark gestört fühle, sei ein weiterer Eingriff nicht sehr dringlich. Es müsse jedoch mit einer weiteren Progression gerechnet werden, weshalb auch eine Indikation zur operativen Versorgung bestehe (IV-act. 46). 2.2  Anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 5. Dezember 2013 (IV-act. 21) bestätigte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstdiagnose der Skoliose keine Beschwerden gehabt zu haben. Auch nach der ersten Operation 2008 sei sie beschwerdefrei gewesen. Als sie 2010 mit der Lehre als Dentalassistentin begonnen habe, habe sie Rückenschmerzen verspürt. Bei längerem Sitzen hätten die Schmerzen zugenommen. Sie habe auch bei der Arbeit mehr Schmerzen verspürt, da sie oft mit dem Oberkörper nach vorne geneigt habe arbeiten müssen. Die Beschwerden seien ab Sommer 2012 immer stärker geworden. Nach Untersuchungen am Kantonsspital St. Gallen habe man sich zu einer zweiten Operation entschieden. Derzeit (5. Dezember 2013) schmerze vor allem der Bereich des linken Schulterblattes mit Ausstrahlung in den Nacken und den linken Oberarm. Die seitliche Rotation mit dem Oberkörper sei eingeschränkt und „das nach vorne neigen“ verursache Schmerzen. Bei längerem Sitzen oder Stehen verstärkten sich die Beschwerden. Sie könne in ihrem Beruf nicht mehr tätig sein und wolle deshalb eine Ausbildung zur biomedizinischen Analytikerin machen. Sollte sie die Aufnahmeprüfung nicht schaffen, plane sie die BMS zu besuchen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3  Am 14. Januar 2014 (IV-act. 35-1) berichtete Dr. D.___, die Prognose sei sehr gut. Er schätzte die Beschwerdeführerin von 26. August 2013 bis 31. Dezember 2013 als 100%, danach bis 31. Januar 2014 als 50% und ab 1. Februar 2014 als 0% arbeitsunfähig ein. Gemäss Abklärungen des RAD verlief die Rehabilitation nach der Operation jedoch so gut, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 25. Januar 2014 zu 0% arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei jedoch zukünftig davon auszugehen, dass aufgrund des Wirbelsäulenleidens eine relative Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule bestehen bleiben werde (vgl. RAD Fallübersicht vom 11. März 2014, IV-act. 39). Laut Bericht vom 6. März 2014 von Dr. D.___ war die Beschwerdeführerin bei der Kontrolle vom 4. März 2014 praktisch beschwerdefrei und es waren keine Schulterschmerzen vorhanden. Dr. D.___ war der Ansicht, es zeige sich klinisch und radiologisch ein erfreuliches Ergebnis der Operation (IV-act. 59). Am 27. März 2014 schrieb Dr. D.___ sodann, da praktisch die gesamte Wirbelsäule der Beschwerdeführerin versteift worden sei, empfehle er ihr dringend eine Arbeit mit Wechselbelastung auszuführen. Ihr Beruf als Dentalhygienikerin (richtig: Dentalassistentin) mit einer ergonomisch nicht idealen Arbeitsweise erachte er als nicht sehr sinnvoll (IV-act. 47). 2.4  Mit Schreiben vom 31. März 2014 (IV-act. 43) teilte die Beschwerdeführerin der IV- Stelle mit, sie habe bis zur zweiten Operation physisch und psychisch sehr unter ihrer Skoliose gelitten. Die gut sichtbare Verkrümmung der Wirbelsäule und der Beckenschiefstand hätten sie sehr gestört. Die von Dr. D.___ empfohlene Arbeit mit Wechselbelastung (vgl. IV-act. 47) sei in ihrem erlernten Beruf unmöglich. 2.5  In ihrer Eingabe vom 7. Mai 2014 (Beschwerdeschrift im Verfahren IV 2014/240; IVact. 56) führte die Beschwerdeführerin aus, sie beantrage in erster Linie eine Umschulung. Sie leide unter Schmerzen und Dr. D.___ empfehle ihr dringend, eine Arbeit mit Wechselbelastung auszuführen. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihre Ressourcen aufgrund ihrer gesundheitlichen Störungen nicht mehr reichen würden, um nach Abschluss der Lehre als Dentalassistentin tätig zu sein. Die bisherige erlernte Tätigkeit als Dentalassistentin sei ihr somit nicht mehr möglich. Mit Replik vom 28. Juli 2015 im Verfahren IV 2014/240 des Versicherungsgerichts (IV-act. 70) argumentierte die Beschwerdeführerin sodann, es handle sich bei der neuen Berufsausbildung um eine erstmalige Ausbildung, da sich der Gesundheitsschaden vor der Lehre manifestiert habe und der in der Lehre erzielte Lohn unter dem Betrag des Taggelds i.S.v. Art. 23 Abs. 2 IVG liege. Sie werde am 1. August 2015 die BMS beginnen und in der Folge © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte über die Passarelle ein Hochschulstudium absolvieren. In der vorliegenden Beschwerde vom 2. Mai 2016 (act. G 1) gibt die Beschwerdeführerin zudem an, ihr ursprüngliches Berufsziel sei nicht Dentalassistentin sondern Dentalhygienikerin gewesen, was sie aufgrund der gesundheitlichen Störungen nicht habe erreichen können. Sie habe den Beruf der Dentalassistentin u.a. gestützt auf die Ausführungen ihres behandelnden Arztes, wonach ihr die Ausbildung und spätere Erwerbstätigkeit zumutbar sei, trotz ihrer Skoliose gewählt. Die Beschwerdeführerin geht weiterhin davon aus, dass es sich beim Beruf der Dentalassistentin um eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG handelt. Die zusätzlichen Kosten i.S.v. Art. 5 Abs. 2 IVV seien durch einen Vergleich der Kosten der neu begonnen Ausbildung mit derjenigen der Lehre zur Dentalassistentin zu ermitteln, weshalb die Beschwerdeführerin einen Leistungsanspruch habe. 2.6  Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2016 (act. G 7) aus, der Gesundheitsschaden, der zur Aufgabe der erlernten Tätigkeit als Dentalassistentin geführt habe, habe sich bereits im Jahr 2006, mithin vor Beginn der Lehre, manifestiert. Aus den medizinischen Akten ergebe sich eindeutig, dass sich die begonnene Ausbildung zur Dentalassistentin aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet herausgestellt habe. Da das Monatseinkommen während der Lehre unter dem Betrag des Taggeldes i.S.v. Art. 23 Abs. 2 IVG gelegen habe, stelle die neue Berufsausbildung keine Umschulung, sondern eine erstmalige Ausbildung dar. Der Beschwerdeführerin entstünden gemäss der eingereichten Kostenaufstellung für den Besuch der BMS (vgl. IV-act. 91-2) keine invaliditätsbedingten Mehrkosten und es sei deshalb zu Recht keine Kostengutsprache für eine Neuausbildung erteilt worden. 3.  3.1  Die Annahme der Parteien, die Ausbildung zur Dentalassistentin sei i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG ungeeignet gewesen und die Erwerbstätigkeit in diesem Beruf auf die Dauer unzumutbar, stützt sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2013 (vgl. act. 21-2) und vom 31. März 2014 (vgl. IV-act. 43) sowie die Einschätzung von Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 27. März 2014 (vgl. IV-act. 47). Die Beschwerdegegnerin erwähnte mehrfach, die Ungeeignetheit der Ausbildung ergebe sich aus den medizinischen Akten (vgl. act. G 7, IV-act. 61). Auf welche Akten sie sich dabei stützt, erläuterte sie jedoch nicht und ist © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte neben der Empfehlung von Dr. D.___ (vgl. IV-act. 47) nicht ersichtlich. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2013 ist zudem zu beachten, dass diese nur gut drei Monate nach der Operation vom 26. August 2013 erfolgten, mithin zu einem Zeitpunkt, als sie bedingt durch den Eingriff noch zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. Arztzeugnis vom 3. Dezember 2013; IV-act. 27 und Bericht vom 14. Januar 2014; IVact. 35). Nachdem Dr. D.___ am 6. März 2014 (IV-act. 59) von einem erfreulichen Operationsergebnis und einer praktisch beschwerdefreien Beschwerdeführerin berichtet hatte, empfahl er ihr am 27. März 2014 eine Arbeit mit Wechselbelastung, weshalb ihr bisheriger Beruf mit einer ergonomisch nicht idealen Arbeitsweise nicht sehr sinnvoll sei (IV-act. 47). Seine Empfehlung begründete er nicht weiter und führte nicht aus, inwiefern der Beruf der Dentalassistentin nicht sinnvoll sein soll. Auch äusserte er sich nicht zu konkreten Einschränkungen bei der Berufsausübung und einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit als Dentalassistentin. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___ in seinem Bericht und der Empfehlung fälschlicherweise von der Tätigkeit einer Dentalhygienikerin spricht (vgl. IV-act. 46, IV-act. 47), welche den Rücken wohl stärker belastet als die Tätigkeit als Dentalassistentin und deshalb von der Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben nicht erlernt wird bzw. wurde (vgl. act. G 1, IV-act. 56-8). Ob es sich lediglich um eine fehlerhafte Berufsbezeichnung oder eine falsche Annahme über die tatsächliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin und damit einhergehend über die ergonomischen Anforderungen handelt, ist unklar. 3.2  Abgesehen von der Einschätzung von Dr. D.___ vom 6. März 2014 (IV-act. 47) sind keine weiteren Arztberichte, welche von einer Tätigkeit als Dentalassistentin abraten würden, aktenkundig. Im Gegenteil erwähnt die Beschwerdeführerin, ihr behandelnder Arzt habe ihr vor Ausbildungsbeginn gesagt, die Ausbildung und Erwerbstätigkeit als Dentalassistentin sei (voraussichtlich) zumutbar (vgl. act. G 1). Auch der RAD-Arzt Dr. med. E.___ erwähnte in seiner Beurteilung vom 11. März 2014 (IV-act. 39-2) nur, es sei zukünftig von einer relativen Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen, äusserte sich jedoch nicht konkret zu einer allfälligen Einschränkung im angestammten Beruf der Beschwerdeführerin. 3.3  Gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 9. Juli 2012 (vgl. IV-act. 46) war eine zweite Operation nicht sehr dringlich, da die Beschwerdeführerin keine Beschwerden hatte, sich aber kosmetisch gestört fühlte. Die zweite Operation fand erst am 26. August 2013, mithin über ein Jahr später, statt. Wie das Versicherungsgericht bereits mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid vom 16. Februar 2016 betreffend Krankentaggeld erwog, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin am 1. August 2013, also kurz vor der Operation, in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war. Ausschlaggebend für den Entscheid zur zweiten Operation waren vornehmlich kosmetische Gründe. Schmerzen oder objektive Funktionseinschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor der Operation bereits beeinträchtigt haben, sind den Arztberichten nicht zu entnehmen (vgl. den unter http://www.gerichte.sg.ch/home/ dienstleistungen/rechtsprechung/aktuelle_entscheide1/Entscheide_20121111/kv_- _krankenversicherung/kv-zusatzversicherung/kv-z-2014-11.html abrufbaren Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Februar 2016, KV-Z 2014/11, E. 3.3).  Die Durchführung der zweiten Operation weist somit auch nicht auf eine Unzumutbarkeit der Tätigkeit als Dentalassistentin hin.  3.4  Den Akten sind abgesehen von den Angaben der Beschwerdeführerin wenige Monate nach der zweiten Operation vom 5. Dezember 2013 (vgl. act. 21-2) und vom 31. März 2014 (vgl. IV-act. 43) keine Hinweise auf Beschwerden während der Lehre zu entnehmen. Die Beschwerden scheint sie zudem gegenüber dem behandelnden Dr. D.___ nicht erwähnt zu haben (vgl. IV-act. 46 und IV-act. 59). Ärztlich dokumentierte gesundheitliche Beeinträchtigungen während der Ausbildung zur Dentalassistentin sind nicht aktenkundig. Zudem macht die Beschwerdeführerin keine schmerzbedingten Arztbesuche oder Therapien (bspw. Physiotherapie, Muskeltraining) während der Lehre geltend und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Gemäss Schreiben des ehemaligen Lehrbetriebs vom 7. November 2015 war die Beschwerdeführerin während der Lehre insgesamt nur für 6 Tage krankgeschrieben, davon einmal wegen einer Erkältung und einmal wegen einer Grippe (IV-act. 86). Absenzen aufgrund der Skoliose sind nicht dokumentiert und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Schliesslich lässt sich dem Arbeitszeugnis des Lehrbetriebs ebenfalls kein Hinweis auf allfällige gesundheitliche Auffälligkeiten während der Ausbildung entnehmen. Die Beschwerdeführerin wird im Gegenteil als belastbar beschrieben (vgl. IV-act. 45-4). 3.5  Weshalb eine Dentalassistentin nicht einen Grossteil ihrer Arbeit in Wechselbelastung sollte ausführen können, ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 1 der Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fähigkeitszeugnis (EFZ; SR 412.101.221.12) umfassen die Aufgaben von Dentalassistentinnen unter anderem das Assistieren bei Behandlungen, den Empfang und die Betreuung von Patienten, die Information über Prophylaxemassnahmen sowie die Organisation des Praxisalltags. Zudem sind sie verantwortlich für administrative Aufgaben und Hygienemassnahmen (vgl. auch die Auflistung der Fachkompetenzen im Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin / Dentalassistent EFZ, S. 6 ff., abrufbar unter https://www.sso.ch/fileadmin/upload_sso/ 1_SSO/8_Berufsbilder/Dentalassistent/DA-Bildungsplan_neu_2011.pdf). Von längeren Zwangshaltungen während der Arbeit, die nicht angepasst werden könnten, ist nicht auszugehen. So gab auch der ehemalige Lehrbetrieb der Beschwerdeführerin an, neben der sitzenden Tätigkeit beim Assistieren sei die Beschwerdeführerin während der Lehre oft gestanden oder gegangen, dies z.B. beim Sterilisieren und Abwaschen (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Januar 2014; IV-act. 34). Dabei ist davon auszugehen, dass der Lehrbetrieb aufgrund der Skoliose der Beschwerdeführerin keine besonderen Massnahmen ergriffen hat und mit entsprechenden Anpassungen des Arbeitsplatzes und der Arbeitsabläufe die Wechselbelastung weiter gefördert werden könnte. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, weshalb administrative Aufgaben, Patientenbetreuung und -beratung sowie die vom Lehrbetrieb erwähnten Aufgaben des Abwaschens und Sterilisierens (vgl. IV-act. 34) nicht auch stehend oder allenfalls erhöht sitzend durchgeführt werden könnten. 3.6  Zusammengefasst scheitert der Beweis, dass die angestammte Tätigkeit der Dentalassistentin der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Damit entfallen auch Ansprüche auf berufliche Massnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 IVG) und einer Umschulung (Art. 17 IVG). 4.  4.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4.2  Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege am 17. Juni 2016 bewilligt (act. G 8). Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung verpflichtet werden (Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.3  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Die Gerichtsgebühr ist der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. G 8) ist sie von der Bezahlung zu befreien. 4.4  Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal (vgl. BGE 125 V 201) mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- befreit. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.  Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2016 Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG. Art. 17 IVG. Unzumutbarkeit der angestammten Tätigkeit verneint. Kein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2016, IV 2016/135).

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