Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 08.11.2018 IV 2016/100

8 novembre 2018·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,523 parole·~23 min·1

Riassunto

Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die aktuelle Aktenlage ist zur Beurteilung der Statusfrage (Anteil Erwerbstätigkeit, Anteil Haushaltstätigkeit) ungenügend. Rückweisung zu weiterer Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2018, IV 2016/100).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2016/100 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.09.2019 Entscheiddatum: 08.11.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 08.11.2018 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die aktuelle Aktenlage ist zur Beurteilung der Statusfrage (Anteil Erwerbstätigkeit, Anteil Haushaltstätigkeit) ungenügend. Rückweisung zu weiterer Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2018, IV 2016/100). Besetzung Präsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiber Markus Jakob Geschäftsnr.   IV 2016/100 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 1016, 9102 Herisau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand  Rente (Status, Einkommensvergleich) Sachverhalt A.  A.a  A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich am 22. Oktober 2007 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 3, 13). Am 23. November 2006 war bei ihr im Kantonsspital St. Gallen (nachfolgend: KSSG) eine Tumorektomie, eine Nachresektion und eine Sentinel-Lymphonodektomie durchgeführt worden (IV-act 10-6 f.). Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2. November 2007, die Versicherte leide an einem Mammakarzinom rechts mit St. n. Segmentresektion, adjuvanter Chemotherapie, adjuvanter Radiotherapie und geplanter Antikörpertherapie sowie an einer diffusen, septal-betonten kardialen Funktionsstörung. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsfachkraft bestehe seit dem 22. November 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 10-1 bis 4). A.b  Am 3. Juli 2008 erfolgte eine Haushaltsabklärung. Im darüber erstellten Bericht vom 29. Juli 2008 wurde ausgeführt, die Versicherte habe angegeben, dass sie bis November 2006 zu 35% als Raumpflegerin tätig gewesen sei. Es sei geplant gewesen, das Arbeitspensum auf 60% aufzustocken. Sie habe bereits entsprechende Stellensuche betrieben. Im Abklärungsbericht wurde zudem festgehalten, die Invalidität im Haushalt betrage (bei Berücksichtigung der Mithilfe durch Familienangehörige) 24%, was bei einem Haushaltanteil von 40% einem Invaliditätsgrad von 9.6% entspreche (IVact. 28). A.c  Dr. med. C.___ vom RAD hielt am 25. September 2008 fest, dass von Seiten des Herzens mittlerweile wieder ein ausreichendes Leistungsvolumen zur Verfügung stehe. Die Versicherte könne aber für die Arbeit als Putzfrau, da diese mittelschwer sei, nicht mehr eingesetzt werden. Adaptiert bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% (bei entsprechender Konditionierung steigerbar; IV-act. 32). Die Ärzte des Brustzentrums am KSSG erklärten am 14. Oktober 2009, dass die Versicherte arbeitsfähig sei und durch weiteres körperliches Training die Arbeitsfähigkeit im bisherigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeitsbereich verbessert werden könne (IV-act. 45). Der RAD hielt dazu am 11. Dezember 2009 fest, aus dieser Stellungnahme gehe klar und gut nachvollziehbar hervor, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zumutbar sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelte: 100% arbeitsunfähig 11/2006 bis 8/2008, 50% arbeitsunfähig 9/2008 bis 8/2009 und 0% arbeitsunfähig ab 9/2009 (IVact. 46). Die IV-Stelle ermittelte daraufhin für die Zeit ab November 2006 ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit im Erwerb von 100% und einer Invalidität im Haushalt von 24% einen Gesamtinvaliditätsgrad von 70%. Für die Zeit ab September 2008 ergab die Invaliditätsbemessung ausgehend von einem Arbeitsfähigkeitsgrad im Erwerb von 50% eine anteilige Invalidität von 9,6%. Zusammen mit der anteiligen Invalidität im Haushalt von ebenfalls 9,6% resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von 19% (IV-act. 47 f., 51). Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. September 2008 eine ganze Invalidenrente zu (IV-act. 68; vgl. IV-act. 59 f., 62, 64). B.  Die am 27. Mai 2010 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde (IV-act. 66-2 f.) hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 23. Januar 2012 (IV 2010/235) teilweise gut (vgl. IV-act. 84). Diesem Entscheid wurde ein Gesamtinvaliditätsgrad für die Zeit von November 2007 bis und mit August 2008 von 70% (60% im Erwerb und 9,6% im Haushalt), für September 2008 bis und mit August 2009 von 25% (15% im Erwerb und 9,6% im Haushalt) und ab September 2009 von 16% (6% im Erwerb und 9,6% im Haushalt) zugrunde gelegt. In Beachtung des Wartejahres und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Befristung einer Rente erst nach einer Wartezeit von drei Monaten erfolgen kann, sprach das Versicherungsgericht der Versicherten für die Zeit vom 1. November 2007 bis 30. November 2008 eine ganze Rente zu. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Gemäss dem Kurzaustrittsbericht der Frauenklinik des KSSG vom 10. Januar 2012 war bei der Versicherten ein Tumorrezidiv des Mammakarzinoms rechts festgestellt und am 10. Januar 2012 operativ entfernt worden. Infolgedessen hatte ab dem 9. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (IV-act-92). Im Arztbericht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 18. April 2012 erklärte Dr. D.___ vom Brustzentrum des KSSG, dass die Versicherte nach wie vor in kurativer Intention behandelt werde. Durch das Zweitkarzinom sei das Risiko von Fernmetastasen gestiegen (IV-act. 90-4). C.b Am 26. April 2012 meldete der damalige Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Roland Hochreutener, St. Gallen, der IV-Stelle einen Rückfall, Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich infolge eines Tumorrezidivs verschlechtert und infolgedessen sei mit einer langjährigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Er ersuche darum, das Revisionsverfahren in die Wege zu leiten (IV-act. 91-1). C.c Am 3. Mai 2012 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Brustprothese (IV-act. 93). Im Arztbericht vom 2. Juli 2012 erklärte Dr. C.___, dass bedingt durch die von der Chemotherapie verursachten Beschwerden die Versicherte bis zum 31. Juli 2012 zu 100% arbeitsunfähig sei. Danach werde die Arbeitsfähigkeit 50% betragen (IVact. 97-3). C.d Am 6. August 2012 verfügte die IV-Stelle die Rentenleistungen entsprechend dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 23. Januar 2012 (IV 2010/235; IV-act. 99). C.e Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte Rechtsanwalt Christoph Anwander, Herisau, der IV-Stelle mit, dass ihn die Versicherte neu mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt habe (IV-act. 105 f.; vgl. IV-act. 107). C.f  Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilt die IV-Stelle dem Rechtsvertreter mit: "Ihre Klientin bezog in der Zeit vom 1. November 2007 bis 30. November 2008 eine befristete ganze IV-Rente. Mit Datum vom 26. April 2012 ist ein neues Gesuch eingereicht worden. Dieses wurde jedoch zusammen mit der Rentenverfügung in unserem System versehentlich abgebucht. Wir bitten Sie, diesen Fauxpas zu entschuldigen. Das Verfahren mit dem Gesuch von April 2012 haben wir wieder eröffnet. Nachdem seither eine längere Zeitspanne verstrichen ist, benötigen wir für die Bearbeitung ein neues Anmeldeformular für Erwachsene im Bereich Eingliederung/ Rente." (IV-act. 114). Dieses reichte die Versicherte am 13. Februar 2015 ein (IV-act. 117). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.g Im Arztbericht 13. März 2015 erklärte Dr. C.___, dass die Versicherte wegen des Zweitkarzinoms rechts noch einmal eine vollständige Primärtherapie erhalten habe. Am Schluss der Herceptin-Therapie sei eine ausgeprägte Herzinsuffizienz aufgetreten, welche die Versicherte invalidisiert habe. Glücklicherweise habe sie sich erholt und sie sei seitens der Herzinsuffizienz wieder weitgehend beschwerdefrei. Aktuell werde eine endokrine Therapie durchgeführt (IV-act. 119-2 f.). C.h In der Stellungnahme vom 28. April 2015 erklärte der RAD, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten Ende 2011 verschlechtert habe. Die Behandlung des Zweitkarzinoms sei wegen einer am ehesten als Folge der Tumorerkrankung aufgetretenen schweren Herzschwäche lang und kompliziert gewesen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe von November 2011 bis Mai 2014 bestanden. Anschliessend ging der RAD von einer halbtägigen und ab November 2014 von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (IV-act. 121). C.i Mit Vorbescheid vom 21. Mai 2015 (IV-act. 123) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass vorgesehen sei, ab dem 1. November 2012 bis 31. August 2014 eine Dreiviertelsrente auszurichten. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde zunächst eine 100%ige und ab Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowie die bisherige Qualifikation (Erwerbstätigkeitsanteil 60%; Haushaltsanteil 40%; IV-act. 123). C.j Im Einwand vom 29. Juni 2015 liess die Versicherte geltend machen, dass sie ohne Behinderung spätestens ab dem 1. November 2012 einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Infolgedessen sei nicht auf die sogenannte "gemischte Methode" abzustellen, sondern es sei ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen. Verlangt wurde die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. November 2012 bis 31. August 2014 und einer zumindest halben Invalidenrente ab 1. September 2014 (IV-act. 124). C.k Im Arztbericht vom 13. November 2015 erklärte Dr. C.___, dass sich die Versicherte von der Herzinsuffizienz wieder vollständig erholt habe. Zurzeit werde eine antihypertensive sowie eine endokrine Therapie durchgeführt. Der Versicherten sei es wieder möglich, einer leichten körperlichen Tätigkeit nachzugehen. Zudem seien alle Tätigkeiten entsprechend dem Führen eines Haushalts gut möglich (IV-act. 131). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.l In der Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 erachtete der RAD die Verbesserung des Gesundheitszustandes für ausgewiesen, denn aus onkologischer und kardiologischer Sicht sei eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes beschrieben worden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin komme aufgrund der damit verbundenen Arbeitsschwere nicht mehr in Frage. Bewältigen könne die Versicherte dagegen leichte körperliche Arbeit in Wechselhaltung ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten, beginnend mit einem Halbtagespensum und der Option der Steigerung auf ein vollschichtiges Pensum (IV-act. 132). C.m In der Eingabe vom 6. Januar 2016 erklärte der Rechtsvertreter der Versicherten, dass gemäss den eingeholten Arztberichten von Dr. B.___ und Dr. E.___ der Gesundheitszustand der Versicherten stationär sei. Nur Dr. C.___ gehe von einem verbesserten Zustand aus. Es sei daher unklar, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten ab Juni 2014 derart verbessert habe, dass sie wie von der IV-Stelle angenommen in einer leidensangepassten Tätigkeit ein jährliches Einkommen von Fr. 25'722.- erzielen könnte. Im Weiteren wurde gerügt, dass die vorgenommene Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushalt auf dem Haushaltsabklärungsbericht des Jahres 2008 beruhe. Dieser Bericht sei jedoch überholt, denn aufgrund der familiären Situation wäre die Versicherte im Gesundheitsfall spätestens ab 1. November 2012 einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen (IV-act. 134). C.n Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine befristete Rente gemäss Vorbescheid zu (IV-act. 137). Zugrunde gelegt wurde dem Entscheid für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2014 ein Erwerbsanteil von 60% mit einer Einschränkung von 89% (Teilinvaliditätsgrad 53%), ein Haushaltsanteil von 40% mit einer Einschränkung von 24% (Teilinvaliditätsgrad von 10%) und infolgedessen ein Gesamtinvaliditätsgrad von 63%. Für die Zeit ab 1. Juni 2014 ging die IV-Stelle von einem Erwerbsanteil von 60% mit einer Einschränkung von 17% (Teilinvaliditätsgrad 10%) sowie einem Haushaltsanteil von 40% mit einer Einschränkung von 24% (Teilinvaliditätsgrad von 10%) und infolgedessen von einem Gesamtinvaliditätsgrad von 20% aus (vgl. IV-act. 135 ff.). D. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.a Am 31. März 2016 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde erheben (act. G 1) mit dem Rechtsbegehren: 1. a) Die Verfügung vom 22. Februar 2016 für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. August 2014 sei teilweise aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für diesen Zeitraum nicht nur eine Dreiviertelsrente, sondern eine ganze Rente zuzusprechen. Die bereits zugesprochenen Renten (IV-Rente, Kinderrente vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014) seien entsprechend zu erhöhen. b). Die Verfügung vom 22. Februar 2016 für die Zeit danach sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei auch ab 1. September 2014 eine IV-Rente auszurichten. 2. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Strittig sei vor allem die anzuwendende Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades. Nicht Gegenstand der Beschwerde seien die Feststellungen der Beschwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom November 2011 bis Mai 2014 vorübergehend verschlimmert habe, weshalb ihr vom 1. November 2012 bis 31. August 2014 mindestens eine Dreiviertelsrente zustehe, und die Beschwerdeführerin seit Juni 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass bei Anwendung der Tabellenlöhne ein angemessener Leidensabzug zu berücksichtigt sei. Zudem wurde gerügt, dass durch die angewandte gemischte Methode die Beschwerdeführerin benachteiligt bzw. sie als Frau dadurch diskriminiert werde. D.b In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 (act. G 6) beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die teilweise Gutheissung der Beschwerde ohne diesbezüglich weitere Ausführungen zu tätigen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass unklar sei, wie sich das Urteil des Europäischen Menschenrechts-gerichtshofes (Di Trizio gegen die Schweiz vom 2. Februar 2016) auswirken werde. Zur geltend gemachten vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ausser dem Verweis auf das Älterwerden der Kinder nicht dargelegt habe, wieso sie das Arbeitspensum über das im Haushaltsbericht vom 29. Juli 2008 erwähnte 60%-Pensum gesteigert hätte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.c In der Replik vom 1. September 2016 (act. G 8) hielt die Beschwerdeführerin unverändert an den Anträgen der Beschwerde vom 31. März 2016 fest. Zudem verlangte sie die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens, falls weitere Abklärungen zur Arbeits-fähigkeit als notwendig erachtet würden. D.d In der Duplik vom 27. September 2016 (act. G 10) wurde erklärt, dass die Auswirkungen des EMGR-Urteils auf die gemischte Methode noch nicht feststehen würden. Das in jener Sache erhobene Revisionsgesuch sei beim Bundesgericht pendent. Erwägungen 1.  Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.1  Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2  Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3  Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.  In einem ersten Schritt ist die Frage zu beantworten, nach welcher Methode (reiner Einkommensvergleich, gemischte Methode) der Invaliditätsgrad zu ermitteln ist. 2.1  Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen - wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder bzw. die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung in der bis Ende 2017 bzw. in der seither gültigen Version; IVV, SR 831.201). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre die versicherte Person daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss aArt. 27bis bzw. Art. 27bis Abs. 1 IVV ist der Einkommensvergleich anzustellen, wenn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. 2.2  Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die im Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Juli 2008 enthaltenen Aussage, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum auf 60% gesteigert hätte, davon aus, dass die damalige Aufteilung (60% Erwerbstätigkeit, 40% Haushaltstätigkeit) unverändert Gültigkeit hat. Zur Begründung wird angegeben, dass ausser dem Älterwerden der Kinder keine Gründe für die geltend gemachte Aufstockung des Arbeitspensums auf 100% dargelegt worden seien (act. G 6 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass nicht auf den Haushaltsbericht des Jahres 2008 abgestellt werden dürfe, da dieser auf die Situation im Jahr 2008 bezogen und damit längst veraltet sei. Im Gesundheitsfall würde sie zumindest seit dem 1. November 2012 einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Zur Begründung wird angeführt, dass die Kinder nun erwachsen seien, weshalb die Betreuungsaufgabe entfalle. Die freigewordene Zeit hätte sie im Gesundheitsfall genutzt, um das Erwerbspensum zu erhöhen und spätestens ab 1. November 2012 wieder voll erwerbstätig zu sein (vgl. act. G 1, G 6-3). 2.3  In ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Dazu ist abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Massgebend sind die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen. Abzustellen ist auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). 2.4  Die Beschwerdeführerin erlernte in ihrem Heimatland den Beruf der Kindergärtnerin (IV-act. 4-4, 14-1). Sie heiratete am ___ und verlegte daraufhin im Januar 1988 ihren Wohnsitz von Italien zu ihrem Ehemann in die Schweiz. 19__ gebar sie eine Tochter und 19__ einen Sohn (IV-act. 4, 13). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ging sie ab dem Jahr 1995 wieder einer Erwerbstätigkeit im kleinen Umfang nach (vgl. IV-act. 9). Ab dem 4. November 1998 arbeitete sie bis zur ihrer Erkrankung (letzter Arbeitstag 21. November 2006) als Reinigungskraft/Raumpflegerin in Teilzeit (12.5 Stunden pro Woche, ca. 30%-Pensum; IV-act. 20, 28-2). Zudem arbeitete sie ab November 2005 bis zur Erkrankung im November 2006 noch für einen weiteren Arbeitgeber als Raumpflegerin (ca. 5%-Pensum; IV-act. 28-2). Zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung am 3. Juli 2008 absolvierte der Sohn eine Lehre und die Tochter besuchte die Wirtschaftsmittelschule (IV-act. 14-2 f.). Im Rahmen der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bereits vor der Erkrankung auf Stellensuche gewesen sei, da sie das Arbeitspensum auf 60% habe aufstocken wollen (vgl. IV-act. 28-2). Folglich ging die Beschwerdegegnerin bezogen auf den Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im Jahr 2008 zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60% erwerbstätig und zu 40% im eigenen Haushalt tätig wäre. 2.5  In der Verfügung vom 22. Februar 2016 (IV-act. 137) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei gleichbleibendem, jedoch nicht nochmals überprüftem Status eine befristete Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2012 zu. Da Indizien bestehen, dass sich die familiäre Situation bzw. die Haushaltssituation der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2008 verändert hat, kann hinsichtlich der vorliegend relevanten Zeit ab dem 1. November 2012 nicht mehr unbesehen davon ausgegangen werden, dass im Gesundheitsfall der Beschwerdeführerin die Anteile Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit gegenüber der Situation im Jahr 2008 konstant geblieben wären. So waren im November 2012 die Tochter __-jährig und der Sohn __-jährig. Der Sohn dürfte dazumal seine Lehre seit gut zwei Jahren abgeschlossen haben (vgl. IV-act. 13 f.). Lediglich für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Kinderrente zur IV- Rente für den Sohn zugesprochen (vgl. IV-act. 140-1). Der Sohn dürfte sich folglich in einer Aus-/Weiterbildung befunden haben, die Tochter dagegen nicht (ansonsten auch sie bis 25 kinderrentenberechtigt gewesen wäre). Festzustellen ist, dass den vorliegenden Akten nicht entnommen werden kann, wie sich der Haushalt der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (ab dem 1. November 2012) zusammensetzte und wie die Aufteilung der anfallenden Haushaltsarbeit geregelt worden war. Ersichtlich ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin stets bestrebt war, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nebst ihren familiären Verpflichtungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit ihre Gesundheit und diese familiären Verpflichtungen es zuliessen. Gemäss dem IK-Auszug (IV-act. 118) ging die Beschwerdeführerin trotz der verschlechterten gesundheitlichen Situation stets einer - wenn auch geringen - Erwerbstätigkeit nach (2012: Fr. 3949.-; 2013: Fr. 3'298.-; 2014: Fr. 4'282.-). Gemäss den Angaben im Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Juli 2008 arbeitet der Ehemann der Beschwerdeführer (Jahrgang 19__) als Hilfsarbeiter (IV-act. 28-3). Es kann infolgedessen zwar davon ausgegangen werden, dass auch eine finanzielle Notwendigkeit bestand und besteht, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft wirtschaftlich vermehrt verwertet, jedoch ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin - wie in ihren Rechtsschriften geltend gemacht - einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. So arbeitete sie nach ihrer Heirat und Wohnsitzverlegung in die Schweiz bis zur Geburt ihres ersten Kindes nur im geringen Masse. Für die Zeit zuvor fehlen Angaben gänzlich (vgl. IV-act. 68-3). Ferner verfügt die Beschwerdeführerin trotz jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz nur über geringe Deutschkenntnisse (vgl. IV-act. 129-10, 52, 36-1, 28-9). Da selbst bei einfachen beruflichen Tätigkeiten gute Deutschkenntnisse zunehmend vorausgesetzt werden, in den Akten jedoch Hinweise auf Eigeninitiativen der Beschwerdeführerin zur Verbesserung solcher fehlen, erscheint es fraglich, ob sie ernsthaft geplant hat, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen, wenn die Kinder erwachsen sind bzw. ihre Ausbildung beendet haben. 2.6  Aufgrund des zuvor Gesagten kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - davon ausgegangen werden, dass die im Jahr 2008 erhobene Aufgabenteilung (Erwerbstätigkeit 60%, Haushaltstätigkeit 40%) für die Zeit ab November 2012 im Gesundheitsfall weiterhin Gültigkeit gehabt hätte. Bei der vorliegenden Aktenlage kann jedoch auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab November 2012 - wie dies in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird - einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Folglich steht lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum - den familiären Gegebenheiten angepasst - weiter gesteigert hätte. 2.7  Festzuhalten ist, dass es gestützt auf die Aktenlage nicht möglich ist, im erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den hypothetischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsanteil im Gesundheitsfall zu bestimmen bzw. die Statusfrage zu beantworten. Da im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden ist, erging die Verfügung vom 22. Februar 2016 (IV-act. 137) in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 Abs. 1 ATSG. 2.8  Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer Haushaltsabklärung zwecks Ermittlung des Erwerbsanteils und Klärung der Statusfrage für die Zeit ab dem 1. November 2012 ist unter diesen Umständen angezeigt. Gestützt auf die Erkenntnisse ist der Invaliditätsgrad alsdann mittels eines reinen Einkommensvergleiches oder in Anwendung der gemischten Methode zu ermitteln (vgl. Anmerkungen in Erwägung 4). 3.  3.1  Wie nachfolgend dargelegt, ist der Sachverhalt auch in medizinischer Hinsicht insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit - ungenügend geklärt. 3.2  Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sich dieser im November 2011 erneut verschlechterte. Damals wurde bei der Beschwerdeführerin ein Zweitkarzinom festgestellt. Im Rahmen der Behandlung trat zudem eine Herzinsuffizienz auf (vgl. Sachverhalt C.a.). 3.3  Unbestrittenermassen bestand eine ärztlich attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit ab November 2011 bis und mit Mai 2014. Anschliessend ging die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 28. April 2015 (IV-act. 121) und vom 8. Dezember 2015 (IV-act. 132) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit aus und verfügte infolgedessen am 22. Februar 2016 die Zusprache einer befristeten Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. August 2014 (IV-act. 137). 3.4  In der Beschwerdeantwort (act. G 6 Ziff. 7) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Einschätzung, dass ab dem 1. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit bestanden habe, insofern in Frage, als sie ab November 2015 gestützt auf die Arztberichte von Dr. C.___ vom 13. November 2015 (IV-act. 131-2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ff.) und von Dr. med. E.___, Vertrauensarzt der IV-Stelle, vom 25. Oktober 2015 (IV-act. 130) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit in Betracht zog. 3.5  Festzuhalten ist, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere für die Zeit ab November 2015 aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht schlüssig erheben lässt, denn die Arztzeugnisse sind hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit unpräzise bzw. vage formuliert und es ist nicht klar, ob es sich bei den Arbeitsfähigkeitsschätzungen um umfassende Beurteilungen oder nur um Beurteilungen aus Sicht einer medizinischen Disziplin handelt. Folglich kann hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht (ausschliesslich) auf diese Berichte abgestellt werden, was die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung am 22. Februar 2016 im Übrigen auch gar nicht getan hat. Auch die Beschwerdeführerin hat Zweifel an der Aussagekraft der zuvor genannten Arztzeugnisse geäussert und infolgedessen in ihren Rechtsschriften die Einholung eines Gutachtens als Eventualantrag gestellt (vgl. act. G 1-2, G 8-4). 3.6  Da die Beschwerdegegnerin bisher kein Gutachten in Auftrag gegeben hat, ist die Einholung eines Gerichtsgutachtens vorliegend nicht angezeigt. 3.7  Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin auch Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweckmässigerweise im Rahmen eines medizinischen Gutachten - zu veranlassen haben wird. 4.  Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin in Anbetracht der - in Folge des Urteils des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz) - auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten geänderten IVV- Bestimmungen (Art. 27, Art. 27bis Abs. 2-4 und Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017), ohnehin den Leistungsanspruch zu überprüfen hat und infolgedessen eine neue Haushaltsabklärung sowie medizinische Abklärungen angezeigt sein dürften. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.  5.1  Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 22. Februar 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung einer Haushaltsabklärung zwecks Klärung des Status und zur Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 5.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Auch hier gilt, dass eine Rückweisung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin zu betrachten ist. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.bis Fr. 12'000.-. Im hier zu beurteilenden, durchschnittlich aufwändigen Fall erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.- als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit mit Fr. 3'500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. Februar 2016 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.11.2018 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die aktuelle Aktenlage ist zur Beurteilung der Statusfrage (Anteil Erwerbstätigkeit, Anteil Haushaltstätigkeit) ungenügend. Rückweisung zu weiterer Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. November 2018, IV 2016/100).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:13:51+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2016/100 — St.Gallen Versicherungsgericht 08.11.2018 IV 2016/100 — Swissrulings