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St.Gallen Versicherungsgericht 03.11.2015 IV 2015/8

3 novembre 2015·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·6,186 parole·~31 min·1

Riassunto

Art. 17 ATSG, Art. 28 IVG. Renteneinstellung aufgrund der Ergebnisse einer verdeckten Ermittlung. Voraussetzungen der Rechtmässigkeit einer Observation. Die Observationsergebnisse zusammen mit einer ärztlichen Beurteilung sind grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person zu bilden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2015, IV 2015/8).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 03.11.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2015 Art. 17 ATSG, Art. 28 IVG. Renteneinstellung aufgrund der Ergebnisse einer verdeckten Ermittlung. Voraussetzungen der Rechtmässigkeit einer Observation. Die Observationsergebnisse zusammen mit einer ärztlichen Beurteilung sind grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person zu bilden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2015, IV 2015/8). Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2015 Entscheid vom 3. November 2015 Besetzung Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Nadja Francke Zubair Geschäftsnr. IV 2015/8 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Bischofberger, Engelgasse 7, 9050 Appenzell, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung) Sachverhalt A.        A.___ meldete sich am 9. Juli 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 9). Nach den erforderlichen medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 21. April 2004 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 82%) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 zu (IV-act. 65). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen verfügte die IV-Stelle am 25. Juni 2010, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 21. April 2004 in Wiedererwägung gezogen und rückwirkend aufgehoben werde (IV-act. 120). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 26. November 2012 (IV 2010/323) gut und hob die angefochtene Verfügung auf (IV-act. 135). Gegen diesen Entscheid führte die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2013 (8C_64/2013) abwies (IV-act. 141). Zum Sachverhalt ist im Übrigen auf die beiden genannten Gerichtsentscheide zu verweisen. B.        B.a      Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (IV-act. 145). Im entsprechenden Revisionsfragebogen gab der Versicherte am 29. November 2013 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen unveränderten Gesundheitszustand an. Die Frage, ob er einer Erwerbstätigkeit oder einer freiwilligen (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Arbeit nachgehe, verneinte er (IV-act. 160). Gemäss einer internen Aktennotiz der IV-Stelle vom 19. Dezember 2013 war telefonisch ein anonymer Hinweis eines Dritten eingegangen, wonach der Versicherte von November 2012 bis Sommer 2013 für die B.___ GmbH gearbeitet habe. Der Versicherte habe die Gäste bedient, wobei keine Einschränkungen hätten festgestellt werden können (IV-act. 165). Eine Abklärung der IV-Stelle bei der Ausgleichskasse ergab, dass die B.___ GmbH seit September 2012 für den Versicherten Beiträge abrechne. Von September 2012 bis Dezember 2012 sei ein Gesamteinkommen von Fr. 6‘463.-- abgerechnet worden (IV-act. 166) B.b     In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 7. Januar 2014 nannte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, als arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnosen den seit 2001 bestehenden Verdacht auf eine funktionelle Gebrauchsminderung der rechten Hand sowie die psychiatrischen Leiden gemäss den älteren ärztlichen Berichten bzw. Gutachten. Der Versicherte war bereits zwei Mal psychiatrisch begutachtet worden: Gemäss dem Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 11. März 2004 war beim Versicherten eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden (IV-act. 57-27). Im Gutachten des Medizinischen Gutachtenzentrums St. Gallen (MGSG) vom 25. April 2008 waren in psychiatrischer Hinsicht folgende Diagnosen genannt worden: primäre Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, hirnorganische Wesensänderung sowie der Verdacht auf ADHS vom unaufmerksamen Typ (IVact. 81-11). Dr. C.___ attestierte in der bisherigen Tätigkeit des Versicherten in einem metallverarbeitenden Betrieb eine seit 2001 bestehende und andauernde 80% - 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zur Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit äusserte er sich nicht (IV-act. 169). B.c      Aufgrund des anonymen Hinweises eines Dritten, wonach der Versicherte in der B.___ GmbH erwerbstätig gewesen sei, sowie der  Tatsache, dass der Versicherte diese Tätigkeit trotz expliziter Nachfrage nicht deklarierte (vgl. Gesprächsprotokoll vom 26. Februar 2014, IV-act. 179), veranlasste die IV-Stelle eine Observation des Versicherten (IV-act. 175). Gemäss dem Observationsbericht vom 11. März 2014 war die Überwachung des Versicherten in der Zeit vom 20. Februar bis 6. März 2014 punktuell an mehreren Tagen erfolgt. Im Bericht wurde festgehalten, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte im Restaurant E.___ tätig sei. Der Versicherte habe gegenüber Gästen des Restaurants geäussert, dass er dieses seit sechs Monaten, d.h. ab ca. September 2013, zusammen mit einem Kollegen führe und an sieben Tagen in der Woche – jeweils vormittags und abends – arbeite. Diese Angaben deckten sich mit den Erkenntnissen aus der Überwachung. Der Versicherte sei täglich um 08:55 Uhr im Restaurant erschienen und habe den Gästen den “Znüni“ serviert. Gegen 11:00 Uhr habe der Versicherte das Restaurant jeweils verlassen und die Arbeit am späteren Nachmittag wieder aufgenommen. Mehrere Kontrollfahrten und Überwachungen des Lokals am Abend hätten gezeigt, dass der Versicherte jeweils nachmittags bis in die Abendstunden im Restaurant arbeite. Während der gesamten Überwachung habe keine Einschränkung der rechten Hand festgestellt werden können. Der Versicherte habe beide Hände uneingeschränkt eingesetzt – sei es bei der Arbeit im Restaurant, beim Tragen von Einkaufstaschen, beim Öffnen von Türen oder beim Lenken seines Personenwagens mit Handschaltung. Die Tätigkeit des Versicherten als Betreiber/Wirt des Restaurants E.___ müsse mit einer erneuten Observation in einigen Wochen noch einmal verifiziert werden (IV-act. 185). B.d     Dr. med. F.___ von der IV-Stelle nahm am 16. April 2014 zu den Observationsergebnissen in medizinischer Hinsicht Stellung. Sie hielt fest, dass sich bei den videographisch dokumentierten Tätigkeiten weder bezüglich Kraft noch Geschicklichkeit funktionelle Beeinträchtigungen der rechten Hand feststellen liessen. Weder der Einsatz der Hand noch das Verhalten oder die Mimik des Versicherten wiesen auf chronische invalidisierende Schmerzen hin. Der Versicherte sei täglich bei der Arbeit als Wirt beobachtet worden und habe sämtliche damit verbundenen Tätigkeiten ohne äusserlich sichtbare Probleme bewältigen können. Es hätten sich auch keine psychischen Beeinträchtigungen beispielsweise bezüglich der Konzentration und Aufmerksamkeit bei zahlreichen Gästen im Restaurant oder Verhaltensauffälligkeiten im sozialen Umgang erkennen lassen. Aus medizinischer Sicht habe sich der Versicherte bereits selbständig in den Beruf eines Gastwirtes resp. im Restaurationsbetrieb erfolgreich eingegliedert (IV-act. 188). B.e      Im Zeitraum von April bis Juni 2014 erfolgten an vier Tagen (am 25. April, am 18. und 21. Mai sowie am 10. Juni 2014) weitere Observationen des Versicherten. Gemäss den Observationsberichten war der Versicherte an drei der vier überwachten Tage im Restaurant E.___ als Wirt tätig (IV-act. 190, 193, 195, 202). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.f       Anlässlich eines von der IV-Stelle veranlassten Gesprächs vom 30. Juni 2014 wurde der Versicherte mit den Observationsergebnissen konfrontiert (IV-act. 213). Im Anschluss übergab ihm der IV-Mitarbeiter ein Schreiben, welches die vorsorgliche Renteneinstellung in Aussicht stellte (IV-act. 211). Als Begründung wurde darin ausgeführt, es müsse aufgrund der neuen Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte eine nicht deklarierte Erwerbstätigkeit aufgenommen habe und seit langer Zeit eine Arbeitsfähigkeit vorliege (IV-act. 211). Mit einer Verfügung vom 25. Juli 2014 wurde die Rente des Versicherten vorsorglich per sofort eingestellt (IVact. 219). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 13. September 2014 Beschwerde beim Versicherungsgericht St. Gallen erheben (IV-act. 224). B.g     Gemäss dem Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 14. Juli 2014 war der Versicherte vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2013 als Kellner mit einer unregelmässigen Arbeitszeit im Stundenlohn (Fr. 21.40 pro Stunde) tätig. Von September bis Dezember 2012 habe der Versicherte zwischen Fr. 1‘541.-- und Fr. 1‘669.-- verdient. Von Januar bis Mai 2013 habe der Lohn zwischen Fr. 578.-- und Fr. 856.-- betragen. Das Arbeitsverhältnis sei seitens des Versicherten aufgelöst worden (IV-act. 217). B.h     Mit einem Vorbescheid vom 7. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 30. November 2012 in Aussicht. Sie führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Erwerbsaufnahme des Versicherten im September 2012 um einen Revisionsgrund handle. Gemäss dem Gutachten des MGSG vom 25. April 2008, auf welches vorliegend abzustellen sei, bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 60%ige und in einer adaptierten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Überwachung hätten keine gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden festgestellt werden können. Der Versicherte habe seine angeblich nicht gebrauchsfähige Hand problemlos einsetzen und die Arbeit im Restaurant E.___ ausführen können. Dies bestätige die Annahme, dass der Versicherte zu mindestens 75% arbeitsfähig sei. Der Versicherte habe mit seiner Erwerbsaufnahme selbst bewiesen, dass er in der Lage sei, seine Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt umzusetzen. Da von einer nicht optimalen Verwertung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, werde bei der Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens jeweils auf den LSE-Tabellenlohn abgestellt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 75% in einer leidensadaptierten Tätigkeit resultiere ein IV-Grad von 25%. Es könne offen gelassen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, ob unter Berücksichtigung des Observationsmaterials sogar von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegangen werden könne, da der IV- Grad ohnehin unter 40% liege. Der Versicherte habe in grober Weise seine Meldepflicht und die Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage gegenüber der IV-Stelle verletzt, indem er die Erwerbstätigkeit in der B.___ GmbH sowie das Führen des Restaurants E.___ nicht gemeldet bzw. trotz mehrmaligem Nachfragen stets in Abrede gestellt habe. Daraus folge, dass der Anpassungszeitpunkt nicht bloss für die Zukunft, sondern rückwirkend vom Eintritt der wesentlichen Änderung an bestimmt werde (IV-act. 223). Gegen den Vorbescheid liess der Versicherte am 7. November 2014 Einwand erheben (IV-act. 229). Mit einer Verfügung vom 17. November 2014 hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 30. November 2012 auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-act. 230). Mit einer weiteren Verfügung vom 19. November 2014 verlangte die IV-Stelle die Rückzahlung der seit dem 1. Dezember 2012 geleisteten Rentenzahlungen im Umfang von Fr. 65‘492.-- an die Ausgleichskasse (IV-act. 232). B.i       Nach dem Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung vom 17. November 2014 schrieb das Versicherungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren betreffend die am 25. Juli 2014 verfügte vorsorgliche Renteneinstellung mit einem Entscheid vom 4. März 2015 ab (IV 2014/424). C.        C.a      Gegen die Verfügung vom 17. November 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F. Bischofberger, vom 5. Januar 2015. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Beschwerdegegnerin, in einem allfälligen weiteren Rentenrevisionsverfahren die im Entscheid des Versicherungsgerichts vom 26. November 2012 angeordneten umfassenden medizinischen Neuabklärungen unter Einbezug des psychischen Gesundheitszustandes vorzunehmen und danach Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen. Zur Begründung verweist der Rechtsvertreter inhaltlich zunächst auf die Beschwerde gegen die vorsorgliche Renteneinstellung vom 13. September 2014. Er halte an den dort erhobenen Vorwürfen vollumfänglich fest. Insbesondere seien die teilweise merkwürdigen Aktennummerierungen, das mangelnde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtliche Gehör bezüglich der Nennung der sachlichen Zuständigkeiten der wechselnden, mit dem Fall befassten Personen sowie die Unkorrektheiten und Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit der Observierung des Beschwerdeführers zu nennen. Weiter beanstandet der Rechtsvertreter im Wesentlichen, dass sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin nur auf die angebliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Observation beschränkt hätten. Die vom Versicherungsgericht angeordneten medizinischen Abklärungen seien nicht erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe nur einen Bericht von Dr. C.___ eingeholt, wobei sie einem darin erwähnten Hinweis, wonach beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden vorliege, nicht nachgegangen sei. Mit seiner Tätigkeit in der B.___ GmbH habe der Beschwerdeführer einem seiner Kollegen lediglich einen Gefallen getan. Es habe keinen Arbeitsvertrag, keine Lohnvereinbarung und auch keinen Arbeitsplan gegeben. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer das Restaurant E.___ führe bzw. geführt habe, sei falsch. Der Beschwerdeführer sei dort lediglich Stammgast und gehe keiner Arbeitstätigkeit nach. Der Bericht der IV-internen Ärztin Dr. F.___ genüge den vom Versicherungsgericht verlangten Abklärungen nicht. Eine Rückerstattung von Leistungen – wie sie die Beschwerdegegnerin verlange – komme nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht bösgläubig gewesen sei (act. G 1). C.b     Am 19. Februar 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Verfügung sowie ihre Eingabe vom 17. November 2014 (IV-act. 231; act. G 3). C.c      Mit einer Eingabe vom 18. Mai 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Der Rechtsvertreter weist u.a. darauf hin, dass er die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2014 angefochten und deren Aufhebung beantragt habe. Bei der Kosten- und Entschädigungsfrage im aktuellen Verfahren sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin durch die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 25. Juli 2014 dem Beschwerdeführer ein unnötiges Verfahren aufgezwungen habe. Ausserdem sei mit der lückenhaften und zufällig erscheinenden Observation des Beschwerdeführers der Beweis einer bestehenden Arbeitsfähigkeit nicht erbracht worden. Der Bericht von Dr. F.___ sei eine interne Beurteilung einer Ärztin, welche den Beschwerdeführer überhaupt nicht kenne und welche daher auch keine fundierten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aussagen über dessen psychischen Zustand machen könne. Der Bericht könne daher keine vom Gericht verlangte umfassende ärztliche Neubeurteilung ersetzen (act. G 7) C.d     Gemäss ihrer Eingabe vom 26. Mai 2015 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung eine Stellungnahme (act. G 9). Erwägungen 1.         1.1      Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 17. November 2014, mit welcher die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Rente des Beschwerdeführers rückwirkend per 30. November 2012 eingestellt hat. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer auch die Rückforderungsverfügung vom 19. November 2014 anfechten. Dieses Verfahren wurde seitens des Versicherungsgerichts bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitigkeit betreffend die Einstellung der Rente sistiert (vgl. IV-act. 233) und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.2      Der Rechtsvertreter hat den Inhalt der Beschwerde vom 13. September 2014, worin er den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt hatte, zum Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erklärt. Sofern davon auszugehen ist, dass er auch für dieses Verfahren einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellen wollte, ist festzuhalten, dass mit dem Entscheid in der Sache die förmliche Behandlung dieses Antrags hinfällig wird. 2.         2.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (Revisionsgrund; BGE 133 V 545 und 130 V 349 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2011, 9C_126/2011, E. 1.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2      Umstritten und zu prüfen ist vorliegend, ob die Einstellung der Rente per 30. November 2012 zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Observationsergebnisse, den Bericht von Dr. F.___ sowie die Abklärungsergebnisse betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der B.___ GmbH gestützt. 2.3      Aufgrund des anonymen Hinweises, wonach der Beschwerdeführer von November 2012 bis Sommer 2013 in der B.___ GmbH gearbeitet habe (vgl. IV-act. 165), holte die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2012 bei der Ausgleichskasse G.___ eine Auskunft ein. Die Ausgleichskasse gab an, dass B.___ GmbH seit September 2012 Beiträge für den Beschwerdeführer abrechne. Von September bis Dezember 2012 sei ein Gesamteinkommen von Fr. 6‘463.-- abgerechnet worden (vgl. IV-act. 166). Aus dem Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 14. Juli 2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2013 als Kellner im Stundenlohn (Fr. 21.40 pro Stunde) tätig war (vgl. IV-act. 217). Von September bis Dezember 2012 betrugen die Löhne zwischen Fr. 1‘541.-- und Fr. 1‘669.--. Insgesamt wurden im Jahr 2012 – entsprechend der Angabe der Ausgleichskasse G.___ – Lohnzahlungen von Fr. 6‘463.-- geleistet. Von Januar bis Mai 2013 wurden Löhne zwischen Fr. 578.-- und Fr. 856.-- bezahlt. Bezüglich des Arbeitspensums bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer von September bis Dezember 2012 zwischen 72 und rund 80 Stunden pro Monat arbeitete, was ausgehend von der allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 45 Stunden pro Woche einem Pensum von ca. 40% entsprach. Von Januar bis Mai 2013 waren es zwischen 27 und 40 Stunden pro Monat und demzufolge ein Pensum von ca. 20%. Angesichts der vorliegenden Angaben des Arbeitgebers und der Ausgleichskasse ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Teilzeitpensum, welches zumindest im Jahr 2012 deutlich über seiner theoretisch bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 18% (ausgehend von einem IV-Grad von 82%) lag, in der B.___ GmbH erwerbstätig war. Daran vermögen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er dort dem befreundeten Wirt lediglich aushilfsweise und unentgeltlich geholfen habe, nichts zu ändern. 2.4      Betreffend die Observationsergebnisse ist zunächst zu prüfen, ob die erfolgte Überwachung rechtmässig war und die Ergebnisse als Beweismittel verwertbar sind. Durch die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person sollen Tatsachen, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden können, systematisch gesammelt und erwahrt werden. Zulässig ist üblicherweise auch eine Observation am Arbeitsplatz (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 59 N 21). Die beauftragte (externe oder versicherungsinterne) Überwachungsperson hat sich insbesondere an den durch Art. 179 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgegebenen Rahmen zu halten. Vorliegend beschränkte sich die Überwachung des Beschwerdeführers auf den öffentlichen Raum bzw. auf den Arbeitsplatz, welcher öffentlich und frei einsehbar ist, und es sind keine Hinweise auf eine Verletzung des strafrechtlich geltenden Rahmens ersichtlich. Dennoch beschlägt sowohl die Anordnung der Observation als auch die Verwertung der Ergebnisse grundsätzlich den Schutzbereich des Grundrechts des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Für eine Rechtfertigung der Grundrechtseinschränkung ist gemäss Art. 36 BV erforderlich, dass eine gesetzliche Grundlage vorliegt (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung besteht (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig ist (Abs. 3) und der Kerngehalt des Grundrechts nicht angegriffen wird (Abs. 4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Art. 43 ATSG, wonach dem Versicherungsträger die Vornahme der notwendigen Abklärungen obliegt, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG, welcher eine allgemeine Auskunftspflicht der versicherten Person statuiert, eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Observation dar (BGE 135 I 169, E. 4). Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre liegt darin, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen. Bezüglich der Verhältnismässigkeit ist die Anordnung einer Observation zur Erreichung des angestrebten Ziels (wirksame Bekämpfung von Missbräuchen) geeignet. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit ist rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt, dass die unmittelbare Wahrnehmung durch eine Observation aufgrund der Umstände objektiv geboten ist, um Erkenntnisse in Bezug auf das Ausmass der tatsächlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Die objektive Gebotenheit ist gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte können beispielsweise bei widersprüchlichem Verhalten der versicherten Person, bei Zweifel an ihrer Redlichkeit (eventuell gestützt auf Angaben und Beobachtungen Dritter), bei Inkonsistenzen anlässlich der medizinischen Untersuchung, bei qutater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aggravation, Simulation, Selbstschädigung oder bei ähnlichen Sachverhalten gegeben sein (BGE 137 I 327, E. 5.4.2.1). Vorliegend war bei der Beschwerdegegnerin ein anonymer Hinweis eingegangen, wonach der Beschwerdeführer von November 2012 bis Sommer 2013 in der B.___ GmbH gearbeitet habe (vgl. IV-act. 165). Gemäss der von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeholten telefonischen Auskunft bei der Ausgleichskasse G.___ waren von September bis Dezember 2012 Beiträge für den Beschwerdeführer abgerechnet worden (vgl. IV-act. 166). Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz direkter Nachfrage im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 19. Februar 2014 die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit verneint hatte (vgl. IV-act. 179-2), lagen genügend konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an den vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden und der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen liessen. Die Observation war somit objektiv geboten, zumal davon ausgegangen werden musste, dass der Beschwerdeführer bei weiteren medizinischen Abklärungen einen unveränderten Gesundheitszustand geltend machen würde und daher keine andere Mittel zur Feststellung des Ausmasses der tatsächlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Verfügung standen. Im Übrigen hat das Bundesgericht verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, dass es an die Zulässigkeit einer Observation im Einzelfall keine hohen Anforderungen stellt (vgl. etwa BGE 137 I 327 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Auch erachtet es eine auf den öffentlichen Raum beschränkte regelmässige Observation als einen relativ geringfügigen Eingriff in die grundrechtliche Position der überwachten Person. Demgegenüber steht das höherwertige öffentliche Interesse einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung, womit die Anordnung einer Observation auch im engeren Sinn verhältnismässig ist. Da schliesslich auch der Kerngehalt von Art. 13 BV durch die Anordnung einer solchen Überwachung nicht angetastet wird (BGE 135 I 169, E. 5.4; 129 V 323, E. 3.3.3), ist die erfolgte Überwachung des Beschwerdeführers als rechtmässig zu qualifizieren. Die Observationsergebnisse können folglich als Beweismittel verwertet werden. 2.5      Gemäss den Observationsberichten konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in der B.___ GmbH arbeitete, dass er jedoch als Wirt das Restaurant E.___ führte. Der Observationszeitraum dauerte vom 20. Februar bis 7. März 2014 (vgl. IV-act. 185). Der Beschwerdeführer konnte an sämtlichen überwachten Tagen dabei beobachtet werden, wie er jeweils am Morgen gegen 09:00 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Uhr mit seinem Auto in die Nähe des Restaurants E.___ fuhr. Am 4. März 2014 stellte die Überwachungsperson erstmals fest, dass der Beschwerdeführer in dem besagten Restaurant auch arbeitete. In der Folge wurde er täglich bis zum 7. März 2014 bei seiner Tätigkeit im Restaurant E.___ überwacht. Die Überwachungsperson dokumentierte auf Video, wie der Beschwerdeführer u.a. Küchenarbeiten wie den Abwasch, das Versorgen von Geschirr oder das Vorbereiten der Getränke erledigte und die Gäste bediente (besonders anschaulich die Innenaufnahmen, vgl. act. G 3.4, DVD 1b). Die Feststellung der Überwachungsperson, dass der Beschwerdeführer das Restaurant als Wirt führe, ergab sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer zeitweise allein im Restaurant tätig war sowie aus einer Aussage des Beschwerdeführers gegenüber einem Gast am 6. März 2014. Der Beschwerdeführer soll jenem erklärt haben, dass er seit sechs Monaten im Restaurant E.___ arbeite. Zusammen mit einem Kollegen arbeite er sieben Tage in der Woche jeweils morgens und abends (vgl. IV-act. 184). Die Aussage deckt sich insofern mit den Observationsergebnissen, als dass der Beschwerdeführer tatsächlich jeweils am Morgen und am späten Nachmittag bis am Abend im Restaurant beim Arbeiten beobachtet werden konnte. Zudem korrespondierte die Arbeitszeit auch mit den dokumentierten Öffnungszeiten des Restaurants E.___ welche am Eingang ausgehängt waren (vgl. IV-act. 185-7). Um auszuschliessen, dass es sich lediglich um einen vorübergehenden Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers handelte, wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum von April bis Juni 2014 stichprobenweise nochmals an vier Tagen observiert (am 25. April, am 18. und 21. Mai sowie am 10. Juni 2014). An drei der vier Tage konnte der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit im Restaurant E.___ beobachtet werden. Am 25. April 2014 dokumentierte die Überwachungsperson beispielsweise per Video, wie der Beschwerdeführer am Morgen um 09:00 Uhr die Gäste bediente und die Tische bereit machte (vgl. IV-act. 190, act. G 3.4 DVD 2 “Vormittag“). Am 21. Mai 2014 konnte beobachtet und gefilmt werden, dass der Beschwerdeführer sowohl am Morgen als auch am späteren Nachmittag alleine für den Betrieb und den Service zuständig war (vgl. IV-act. 193, 195, act. G 3.4 DVD 3). Der Einwand des Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer lediglich Stammgast im Restaurant E.___ sei und teilweise als Gast einzelne Arbeiten im Sinne einer Gefälligkeit übernehme, weil dies dort so üblich sei, lässt sich angesichts der klaren Observationsergebnisse nicht halten. Die Ergebnisse belegen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Restaurant E.___ einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitstätigkeit mit hohem, wahrscheinlich vollzeitlichem Pensum nachging. Ob er tatsächlich als Wirt tätig war oder eine andere Funktion innehatte, spielt keine Rolle. Jedenfalls war er offensichtlich in der Lage, den Betrieb des Restaurants zeitweise allein zu übernehmen (vgl. z.B. IV-act. 195). Die Überwachungsperson hielt fest, dass während der gesamten Überwachung keinerlei Einschränkungen der rechten Hand hätten beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer habe beide Hände uneingeschränkt eingesetzt – sei es bei der Arbeit im Restaurant, beim Tragen von Einkaufstaschen, beim Öffnen von Türen oder beim Lenken seines Personenwagens mit Handschaltung (vgl. IV-act. 185-8).  2.6      Zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung sind Observationsergebnisse grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu bilden (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Dezember 2010, 9C_891/2010, E. 5.2). Die IV-Vertrauensärztin Dr. F.___ nahm am 16. April 2014 Stellung zu den Observationsergebnissen. Dabei bezog sie sowohl den Observationsbericht als auch das Videomaterial in ihre Beurteilung mit ein. Bezüglich der vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten wiederholt geltend gemachten Einschränkung seiner rechten Hand aufgrund von Schmerzen und Kraftlosigkeit hielt Dr. F.___ in der Beurteilung fest, dass sich bei keiner dokumentierten Tätigkeit eine Einschränkung oder eine schmerzbedingte Schonung der rechten Hand feststellen lasse. Im Verhalten des Beschwerdeführers deute nichts (Haltung, Schonung, Gestik, Mimik) auf eine Schmerzproblematik hin. Der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit als Wirt alle damit verbundenen Tätigkeiten ohne äusserliche Probleme bewältigen können (Einkauf inklusive Tragen der gefüllten Einkaufstasche zum Lokal, kleine Küchenarbeiten wie “Znüni“ vorbereiten, Kaffee machen, Geschirr in die Spülmaschine einräumen, Bedienung und Betreuung der Gäste, Geld kassieren). Beim Manövrieren des Autos fielen ebenfalls keine Beeinträchtigungen auf. Es liessen sich auch keine psychischen Beeinträchtigungen beispielsweise bezüglich der Konzentration und Aufmerksamkeit bei zahlreichen Gästen im Lokal oder Verhaltensauffälligkeiten im sozialen Umgang erkennen. Der Beschwerdeführer erledige seine Arbeit flink und effizient. Aus medizinischer Sicht habe sich der Beschwerdeführer selbständig in den Beruf eines Gastwirtes respektive im Restaurationsbetrieb erfolgreich eingegliedert (vgl. IV-act. 188). Die Beurteilung von Dr. F.___ erscheint umfassend und überzeugend. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.7      Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, das Versicherungsgericht habe in seinem Entscheid vom 26. November 2012 eine umfassende medizinische Abklärung des Beschwerdeführers gefordert. Der Bericht von Dr. F.___ genüge dieser Forderung nicht. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Durchführung einer umfassenden medizinischen Abklärung aufgrund der Observationsergebnisse erübrigt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt im März/April 2008 durch das MGSG umfassend (orthopädisch und psychiatrisch) medizinisch untersucht und begutachtet. Der orthopädische Gutachter nannte in seinem Gutachten vom 25. März 2008 als somatische arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnose eine Schmerzpersistenz bei Status nach Arthroskopie und Raffnaht des Diskus ulnaris rechts 02/01 und Ulnavorschub (vgl. IV-act. 82-4). In der Beurteilung hielt er fest, dass die subjektiven Beschwerden im rechten Handgelenk seit der letzten Begutachtung im Jahr 2002 bzw. 2004 unverändert seien. Objektiv könne ebenfalls keine relevante Verschlechterung des Befundes festgestellt werden. Körperlich schwere Arbeiten, die mit häufiger Kraftanwendung des rechten Handgelenks verbunden seien, könnten noch zu ca. 30% zugemutet werden. In körperlich leichten Tätigkeiten ohne Kraftanwendung der nicht dominanten rechten Hand bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Restaurant E.___ entsprach offenbar einer solchen aus somatischer Sicht adaptierten Tätigkeit. Bei der Observation zeigte sich, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand bei diversen Tätigkeiten ganz normal und ohne sichtbare Einschränkungen gebrauchte. Auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Handbeschwerden kann nicht abgestellt werden. Diesbezüglich machte er nämlich gegenüber der Beschwerdegegnerin widerlegbar falsche Angaben, als er im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 30. Juni 2014 angab, er habe bei seiner Tätigkeit in der B.___ GmbH ausschliesslich mit der linken Hand gearbeitet: Er habe die Teller und Getränke mit der linken Hand zu den Gästen gebracht und habe auch mit der linken Hand Geld einkassiert, indem er das Portemonnaie auf dem Tisch abgelegt habe (vgl. IV-act. 213). Die Observationsergebnisse belegen jedoch klar, dass der Beschwerdeführer für diese und auch andere Arbeiten beide Hände normal einsetzte. In somatischer Hinsicht kann somit für die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Restaurant E.___ überwiegend wahrscheinlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.8      Die Zusprache einer ganzen Rente am 21. April 2004 (vgl. IV-act. 65) erfolgte massgeblich aufgrund von psychisch bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Im Bericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg, wo der Beschwerdeführer vom 30. Juni bis 15. Juli 2003 eine berufliche Abklärung absolviert hatte, wurde festgehalten, dass die äusserst geringen kognitiven Voraussetzungen dem Beschwerdeführer auch diejenigen Tätigkeiten verunmöglichten, welche ihm rein somatisch noch möglich wären. Vor allem seine Unfähigkeit, die Aufmerksamkeit über eine durchschnittliche Zeitspanne bei einer Tätigkeit aufrecht zu erhalten, liessen auch die einfachsten seriellen Tätigkeiten nicht zu. Die Erreichung einer Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei als sehr fraglich zu bezeichnen (vgl. IV-act. 45-6). Die Beschwerdegegnerin veranlasste in der Folge eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers. Im entsprechenden Gutachten der Psychiatrischen Klinik D.___ vom 11. März 2004 wurde die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung genannt. In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass die Störung beim Beschwerdeführer aktuell derart ausgeprägt sei, dass die Ausübung einer Tätigkeit, welche verbunden sei mit dem Aufrechterhalten der Konzentration auf die Ausübung derselben Tätigkeit über täglich mehrere Stunden, nicht möglich sei. Diesbezüglich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für Tätigkeiten, welche der Beschwerdeführer zwischendurch immer wieder durch Pausen unterbrechen könne, bestehe eine Leistungsfähigkeit von ca. 50% (vgl. IV-act. 57-27 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten des MGSG vom 25. April 2008 führte der Gutachter folgende Diagnosen auf: eine primäre Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache, eine hirnorganischeWesensänderung, den Verdacht auf ADHS vom unaufmerksamen Typus sowie den Verdacht auf funktionell verstärkte Gebrauchsminderung der rechten Hand. In der Beurteilung hielt er fest, dass aus den beiden erstgenannten Diagnosen funktionell eine Beeinträchtigung der Schriftsprache in der Muttersprache Italienisch sowie eine funktionell gering bis mittelgradig ausgeprägte Beeinträchtigung der gesprochenen Sprache in Deutsch resultiere. Zudem bestünden eine Beeinträchtigung der affektiven Resonanzfähigkeit und eine reduzierte Fähigkeit im interpersonellen Kontakt. Die vorgutachterliche Diagnose eines ADHS könne zwar durch die aktuelle Begutachtung nicht widerlegt werden, jedoch entspreche die aktuell gezeigte Ausdauer kaum einer Beeinträchtigung, welche die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zulassen würde. Zweifel an der durchgängigen Plausibilität der vom Vorgutachter und der Berufsabklärung angeführten, vom Beschwerdeführer aber gar nicht beklagten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkungen der Aufmerksamkeit, der Ausdauer und der Konzentration ergäben sich auch bezüglich gewisser Angaben bei der Sozialanamnese (z.B. Autofahrt als Fahrer nach H.___). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maschinenarbeiter 60% und in einer somatisch angepassten Tätigkeit 75% (vgl. IV-act. 81-11 ff.). Bei dieser Einschätzung handelte es sich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Sachverhalts, welcher im Rahmen der Vorbegutachtung von 2004 zu Grunde gelegen hatte. Bezüglich der damals höheren Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit wies der psychiatrische Gutachter des MGSG zu Recht darauf hin, dass der Vorgutachter den Beobachtungen in der Berufsabklärung ein grosses Gewicht beigemessen habe (vgl. IV-act. 81-13). Unter Berücksichtigung der Observationsergebnisse lassen sich die von der Berufsabklärung und dem Vorgutachter geltend gemachten Einschränkungen nicht nachvollziehen. Wie die Observation gezeigt hat, war der Beschwerdeführer sogar in der Lage, das Restaurant E.___ allein zu führen und – auch bei zahlreich anwesenden Gästen – für den ordentlichen Betrieb und den Service zu sorgen (vgl. z.B. IV-act.195). Anzeichen einer Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration zeigten sich dabei nicht. Gemäss dem Arbeitgeberbericht der B.___ GmbH vom 14. Juli 2014 setzte auch die Tätigkeit als Kellner eine grosse Konzentration und Aufmerksamkeit voraus (vgl. IVact. 217), welche der Beschwerdeführer mangels anderer Angaben wohl aufzubringen vermochte. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des MGSG-Gutachters erweist sich daher als überzeugender als diejenige des Vorgutachters, wobei auch die Einschätzung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Restaurant E.___ wohl noch als zu tief zu betrachten ist. Gewisse vom Gutachter beschriebene Beeinträchtigungen aufgrund der Diagnosen wirkten sich bei dieser Tätigkeit konkret nämlich nicht einschränkend aus. Beispielsweise stellten die beschriebenen sprachlichen Beeinträchtigungen angesichts der während der Observation wiederholt beobachteten angeregten und lebhaften Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Gästen kein Problem dar. Eine reduzierte Fähigkeit im interpersonellen Kontakt war in keiner Weise zu sehen. Insofern ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Restaurant E.___ als eine seinen Leiden ideal angepasste Tätigkeit zu betrachten, zumal er dort auch seine mathematische Begabung, welche ihm im Gutachten vom 11. März 2004 attestiert worden war (vgl. IV-act. 57-29), einsetzen konnte. Es kann somit überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass in dieser Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 75% - 100% besteht. Dass die Beschwerdegegnerin bei der Renteneinstellung gestützt auf das Gutachten des MGSG von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. 2.9      Der Rechtsvertreter macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei einem Hinweis von Dr. C.___, wonach beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden bestehe, zu Unrecht nicht nachgegangen. Er spricht damit ein undatiertes, von Dr. C.___ abgestempeltes und am 9. Januar 2014 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenes Aktenstück an, auf welchem ein Satz steht, der für sich allein keinen Sinn macht und offenbar eine Fortsetzung einer Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darstellt (vgl. IV-act. 171-1). Auch wenn der Satz nicht zugeordnet werden kann, ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass das Aktenstück zum Arztbericht von Dr. C.___ vom 7. Januar 2014, welcher am 10. Januar 2014 einging, gehört. Dies hat Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage offenbar auch selbst so mitgeteilt (vgl. IV-act. 226-120). Im Bericht vom 7. Januar 2014 hielt Dr. C.___ fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich nicht wesentlich verändert habe (vgl. IV-act. 169-5). Betreffend die psychiatrischen Diagnosen und Auffälligkeiten nahm er keine eigene Beurteilung vor, sondern verwies auf die früheren Gutachten. Seine Angaben geben keinerlei Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht. Durch das besagte Aktenstück lässt sich daher auch kein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf begründen.  2.10    Zusammengefasst bieten die Observationsergebnisse und die Aktenbeurteilung von Dr. F.___ vom 16. April 2014 in Verbindung mit den früheren Gutachten eine genügende Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Gestützt auf diese Grundlagen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit auszugehen. Mit der Tätigkeit im Restaurant E.___ hat der Beschwerdeführer eine offensichtlich ideal leidensadaptierte Tätigkeit gefunden und sich damit selbständig wieder in den Arbeitsmarkt integriert. Weitere medizinische Abklärungen sowie Eingliederungsmassnahmen sind daher nicht angezeigt. 3.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1      Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht ein Rentenanspruch erst ab einem Invaliditätsgrad von 40%. Gemäss Art. 16 ATSG ist zur Bemessung des Invaliditätsgrades das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 3.2      Bei der Bestimmung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die statistischen Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes heran. Da die Ermittlung des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens jedoch so konkret wie möglich zu erfolgen hat, ist  – wie bereits bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. April 2004 (vgl. IV-act. 59) – auf den Lohn der letzten Arbeitsstelle des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen, zumal es keine Hinweise auf eine bevorstehende Änderung seiner Validenkarriere gab. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Mitarbeiter in einem Stahlbetrieb tätig. Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 31. Juli 2001 hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden einen Lohn von monatlich Fr. 4‘300.-- (zzgl. einem 13. Monatslohn) erhalten (vgl. IV-act. 14-2), was einem Jahreslohn von Fr. 55‘900.-entsprochen hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Tabelle 39 zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, des Bundesamtes für Statistik) läge das Jahreseinkommen im Jahr 2014 bei Fr. 65‘246.--. Dieses hypothetische Einkommen ist als Valideneinkommen heranzuziehen. 3.3      Auch das Invalideneinkommen ist möglichst konkret, d.h. primär anhand der beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person konkret steht, zu bestimmen. Bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Restaurant E.___ fehlen jedoch konkrete Anknüpfungspunkte, da der Beschwerdeführer dort schwarz beschäftigt war und der Arbeitgeber entsprechend keine Sozialbeiträge abrechnete. Aus diesem Grund ist es vorliegend gerechtfertigt, die statistischen Tabellenwerte der LSE heranzuziehen. Gemäss diesen hatten Männer im Kompetenzniveau 1 – wo der Beschwerdeführer mangels abgeschlossener Ausbildung und aufgrund seiner © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vergangenen Tätigkeiten einzuordnen ist – im Jahr 2014 einen Verdienst von Fr. 66‘113.-- (vgl. Anhang 2 [Lohnentwicklung] zu der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Gesetzestextausgabe 2015 sowie die Tabelle 39 zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2014, des Bundesamtes für Statistik). Es fällt auf, dass der hypothetische Lohn des Beschwerdeführers bei seinem letzten Arbeitgeber unter dem statistischen Tabellenlohn gelegen hätte, er demnach unterdurchschnittlich verdient hätte. Die in einem solchen Fall vom Bundesgericht grundsätzlich vorgesehene Korrektur in Form einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen, ist nur vorzunehmen, wenn der tatsächliche Verdienst vom branchenüblichen Einkommen mindestens um 5% abweicht, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. BGE 135 V 297, E. 6.1.2 und E. 6.1.3). Ausgehend von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beträgt das Invalideneinkommen Fr. 49‘585.-- (Fr. 66‘113.-- x 0,75). 3.4      Stellt man das Validen- und das Invalideneinkommen einander gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘661.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 24% entspricht. Mit diesem unter 40% liegenden Invaliditätsgrad hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente. 3.5      Die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerdegegnerin hob die Rente jedoch rückwirkend per 30. November 2012 auf. Gestützt auf 88 Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung der Rente rückwirkend ab Eintritt der erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Die Meldepflicht besagt, dass eine versicherte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, insbesondere bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der IV-Stelle unverzüglich anzuzeigen hat. Der Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin weder die Erwerbsaufnahme bei der B.___ GmbH noch jene im Restaurant E.___ Vielmehr noch verneinte er sogar auf direkte Nachfrage der Beschwerdegegnerin im Rahmen der persönlichen Gespräche jegliche Erwerbstätigkeit. Damit hat der Beschwerdeführer seine Melde- und Auskunftspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin in grober Weise verletzt. Der Beschwerdeführer nahm die Erwerbstätigkeit in der B.___ GmbH per 1. September 2012 auf. Eine bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Aus diesem Grund hob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht per 30. November 2012 auf. Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2014 erweist sich somit als rechtmässig. 4.         4.1      Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2      Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint bei dem vorliegenden durchschnittlichen Beurteilungsaufwand angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/ sGS 951.1]). Mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.--, welcher aus dem Verfahren IV 2014/424 übertragen wurde, sind die Gerichtskosten beglichen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2015 Art. 17 ATSG, Art. 28 IVG. Renteneinstellung aufgrund der Ergebnisse einer verdeckten Ermittlung. Voraussetzungen der Rechtmässigkeit einer Observation. Die Observationsergebnisse zusammen mit einer ärztlichen Beurteilung sind grundsätzlich geeignet, eine genügende Basis zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person zu bilden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2015, IV 2015/8).

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IV 2015/8 — St.Gallen Versicherungsgericht 03.11.2015 IV 2015/8 — Swissrulings