Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/424 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 18.09.2019 Entscheiddatum: 30.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 30.01.2018 Art. 17 ATSG. Art. 58 IVG. Art. 74ter lit. f IVV. Rentenrevision. Eröffnung eines Revisionsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2018, IV 2015/424). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annina Janett Geschäftsnr. IV 2015/424 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision (Erhöhung) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im September 2004 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie gab an, an der Augenkrankheit RP (Retinitis pigmentosa) zu leiden. Die Versicherte hatte keine Ausbildung absolviert und war in verschiedenen Produktionsbetrieben als Hilfsarbeiterin und zuletzt als Reinigungsangestellte tätig gewesen (IV-act. 1, vgl. IV-act. 48). Die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich berichteten der IV-Stelle im Dezember 2004 und im Januar 2005, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten bei der Diagnose einer Retinitis pigmentosa sino pigmento verschlechternd darstelle. Die Versicherte sei in allen Tätigkeiten stark eingeschränkt; zumutbar seien Tätigkeiten mit wenig Anspruch an die Sehfähigkeit (IV-act. 18, 24). Der Augenarzt der Versicherten, Dr. med. B.___, berichtete der IV-Stelle am 10. November 2005, dass die Sehschärfe bei der letztmaligen Untersuchung im Juli 2005 bei 0.4 bis 0.5 beidseits gelegen habe. Mit einer Verschlechterung sei zu rechnen (IV-act. 58). A.b Im Rahmen der Prüfung von Eingliederungsmassnahmen wurde die Versicherte beruflich abgeklärt (vgl. IV-act. 48, 51, 63 f.). Gestützt auf die entsprechenden Abklärungsergebnisse erteilte die IV-Stelle der Versicherten am 28. Februar 2006 eine Kostengutsprache für die Umschulung zur kaufmännischen Mitarbeiterin in Form einer sehbehindertentechnischen Grundschulung von Februar 2006 bis Juli 2007 (IV-act. 68, vgl. IV-act. 102, 105). Im März 2006 berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle, dass die Sehschärfe der Versicherten nunmehr bei 0.2 liege. Im Gesichtsfeld erkenne sie keine Optotypen (Sehzeichen) mehr und es liege eine Einschränkung auf 10° Abstand vom Zentrum beidseits vor (IV-act. 71). Auf Empfehlung von Dr. B.___ wurde die Versicherte am 19. Juni 2006 zusätzlich in der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) untersucht (vgl. IV-act. 75). Im entsprechenden Bericht vom 17. August 2006 hielten die Ärzte bei einem Fernvisus von rechts 0.08 und links 0.1 einen verschlechterten Gesundheitszustand fest (IV-act. 81). Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 sprach die IV- Stelle der Versicherten eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab dem 1. März 2007 zu (IV-act. 127). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Im August 2007 begann die Versicherte ein berufliches Vorbereitungsjahr im kaufmännischen Bereich mit einem sehbehindertentechnischen Training und einer Ausbildung zur Kauffrau im B-Profil (IV-act. 123, 133). Im August 2008 teilte der neue Augenarzt der Versicherten, Dr. med. C.___, der IV-Stelle mit, dass nur noch ein Fernvisus von rechts 0.05 und links 0.08 bestehe. Aufgrund der sehr geringen visuellen Funktionen müsse die Versicherte nun als faktisch blind bezeichnet werden. Eine Ausbildungs- oder Lerntätigkeit, bei welcher visuelle Funktionen erforderlich seien, sei höchstens während eines halben Tages möglich (IV-act. 135). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ kam der zuständige Berufsberater der IV-Stelle zum Schluss, dass das angestrebte Ausbildungsziel einer Kauffrau zu hoch sei. Die Versicherte werde aufgrund der Verschlechterung der Sehkraft in einem halbgeschützten Arbeitsplatz als kaufmännische Hilfskraft kein „rententangierendes“ Einkommen erwirtschaften können (vgl. IV-act. 138, 149). Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 hob die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen per 31. Januar 2009 auf (IV-act. 159). A.d Im Rahmen der Rentenprüfung notierte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 25. August bzw. 21. September 2009, dass eine nur im geschützten Rahmen vorliegende Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht bestätigt werden könne. Es bestehe ausschliesslich ein Augenleiden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Grundsätzlich bestehe aus somatischer Sicht in einer der praktischen Erblindung der Versicherten optimal angepassten Tätigkeit eine bis zu 100%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die genaue Höhe der Arbeitsfähigkeit richte sich stark nach den Anforderungen, welche durch die konkrete Tätigkeit an die Versicherte gestellt würden (IV-act. 184, 187). Im März 2010 berichtete Dr. C.___ der IV-Stelle, dass sowohl links als auch rechts kein Tafelvisus mehr erhebbar und dass das Gesichtsfeld beidseits auf 10° Grad reduziert sei. In der Zwischenzeit sei die Krankheit so weit fortgeschritten, dass die Beurteilung einer Rentenauszahlung zu prüfen sei (IV-act. 204). A.e Von März bis Juli 2010 absolvierte die Versicherte ein kaufmännisches Praktikum, welches von der IV-Stelle als weitere berufliche Abklärungsmassnahme unterstützt wurde (vgl. IV-act. 198 f., 201). Auf Nachfrage der IV-Stelle gab die Arbeitgeberin der Versicherten im Mai 2010 an, dass diese praktisch keine verwertbare Arbeitsleistung erbringe (vgl. IV-act. 211). In der Folge fand am 1. Juli 2010 eine interne Triage statt, anlässlich welcher festgehalten wurde, dass unter Berücksichtigung der IV-fremden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Faktoren wie insbesondere der mangelnden Sprachkenntnisse und der fehlenden Ausbildung eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 50% gegeben sei (IV-act. 218). Am 14. Juli 2010 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen erneut ab (IV-act. 224). Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 (mit Ausnahme der Monate April, Mai und Juni 2010 wegen Taggeldbezuges) bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu (IVact. 243 f.). B. B.a Im Januar 2013 wurde die Versicherte Mutter (IV-act. 280). Daraufhin stellte die IV- Stelle der Versicherten einen Fragebogen zur Revision der Invalidenrente/ Hilflosenentschädigung zu (IV-act. 285). Ausserdem holte sie beim Hausarzt der Versicherten, Dr. med. D.___, einen Verlaufsbericht ein (vgl. IV-act. 287). Nachdem Dr. D.___ die IV-Stelle an Dr. C.___ weiterverwiesen hatte (vgl. IV-act. 287-5), berichtete dieser der IV-Stelle am 2. Dezember 2013, dass eine weitere Visus-Verschlechterung auf Fingerzählen in 20cm rechts und 30cm links sowie eine weitere Gesichtsfeldeinschränkung mit einem zentralen Restgesichtsfeld von weniger als 5° eingetreten seien. Die Versicherte könne infolge „legaler“ Erblindung keine Erwerbstätigkeit mehr ausführen (IV-act. 295). Nach einer Abklärung im Haushalt kam die IV-Stelle zum Schluss, dass sich die erwerbliche Qualifikation der Versicherten durch die Geburt nicht verändert habe, d.h. dass sie im fiktiven Gesundheitsfall weiterhin zu 100% erwerbstätig wäre (IV-act. 300-8 f.). Mit Mitteilung vom 13. Februar 2014 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente (IV-act. 302). B.b Im Jahr 2015 wurde die Versicherte ein weiteres Mal Mutter. Die IV-Stelle stellte der Versicherten daraufhin erneut einen Revisionsfragebogen sowie einen Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt zu (vgl. IV-act. 313 ff.). In den entsprechenden Fragebögen gab die Versicherte einen gleichbleibenden Gesundheitszustand an. Zudem erklärte sie, dass sie als Gesunde weiterhin zu 100% einer Erwerbstätigkeit nachginge, da sie die Kinder betreuen lassen würde (IV-act. 313-1, 315-2, 320). Am 11. Juni 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte können, welche sich auf die Rente auswirke. Deshalb bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (IV-act. 329). B.c Im Rahmen der Abklärungen zur Revision der Hilflosenentschädigung hatte Dr. D.___ der IV-Stelle am 21. April 2015 einen Verlaufsbericht erstattet, in welchem er einen seit 2013 stationären Gesundheitszustand festhielt. Er führte aus, dass die Versicherte zu 100% arbeitsunfähig sei, da sie im Sinne des Gesetzes blind sei. Rein theoretisch könnte sie jedoch einer leichten adaptierten Tätigkeit nachgehen (IV-act. 317). Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 17. Juli 2015, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtert habe und eine Blindheit nach WHO Grad 4 bestehe. Dies entspreche einer praktisch totalen Erblindung (IV-act. 332). Daraufhin liess die Versicherte hinsichtlich der Mitteilung vom 11. Juni 2015 eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (vgl. IV-act. 343). Am 30. November 2015 verfügte die IV-Stelle, dass unverändert ein Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe, da bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden können, welche sich auf die Rente auswirke (IV-act. 344). C. C.a Dagegen erhob die Versicherte am 17. Dezember 2015 Beschwerde. Sie beantragte die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter einer Dreiviertelsrente, ab 1. Februar 2015. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Unrecht verneint habe. Sie setze sich ohne weitere Abklärungen darüber hinweg, dass die Beschwerdeführerin als blind gelte. Weiter sei die zumutbare Arbeitstätigkeit nicht genügend abgeklärt worden. Eine theoretisch denkbare adaptierte Tätigkeit sei derart hypothetischer Natur, dass sie nicht ernsthaft als zumutbare Erwerbstätigkeit bezeichnet werden könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin bei einem 50%-Pensum ein genau gleich hohes Invalideneinkommen wie das massgebliche Valideneinkommen sollte erzielen können. Selbst wenn der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar wäre, wäre also ein Tabellenlohnabzug von 25% zu gewähren. Auch habe sich die Beschwerdegegnerin mit den Angaben der Beschwerdeführerin und mit der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beurteilung des Augenarztes überhaupt nicht auseinandergesetzt. Damit sei nicht nur die Offizialmaxime, sondern auch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Somit sei auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Augenarztes abzustellen und ein Invaliditätsgrad von 100% anzuerkennen (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache von einer praktisch vollständigen Erblindung ausgegangen worden sei und dass keine weiteren Diagnosen hinzugekommen seien. Damit sei keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, eingetreten. Somit liege kein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Bezüglich der gerügten Gehörsverletzung sei festzuhalten, dass die knappe Begründung in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich sei, weshalb keine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Selbst wenn eine solche gegeben wäre, würde diese nicht derart schwer wiegen, dass im Beschwerdeverfahren keine Heilung erfolgen könnte (act. G 3). C.c Am 12. April 2016 teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozessarmut nicht entsprochen werden könne. Ohne einen ausdrücklichen Gegenbericht bis 26. April 2016 werde es davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit der formlosen Erledigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einverstanden sei (act. G 5). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. C.d Mit Replik vom 25. April 2016 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest. Ergänzend machte sie geltend, dass auch eine Veränderung der massgebenden Vergleichseinkommen einen Revisionsgrund darstellen könne. Selbst wenn keine Änderung des Sachverhalts vorliege, hätte sich die Beschwerdegegnerin materiell mit dem Revisionsgesuch auseinandersetzen müssen (act. G 6). C.e Am 10. Mai 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik (vgl. act. G 9). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 42 ATSG. Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist es, dem Adressaten der Verfügung offen zu legen, welche Überlegungen im Wesentlichen zum getroffenen Entscheid geführt haben. Der Verfügungsadressat soll anhand der Begründung entscheiden können, ob er ein Rechtsmittel gegen die Verfügung einlegen will oder nicht. Dazu muss ihm bekannt sein, von welchen Überlegungen sich die verfügende Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden können, welche sich auf die Rente auswirke. Deshalb bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente (IV-act. 344). Damit hat die Beschwerdeführerin trotz der eher knappen Begründung erkennen können, aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin entschieden hat. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung aufgrund der vorliegenden Begründung sachgerecht anfechten können, was sie in der Folge denn auch getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit zu verneinen. 2. 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der Sinn und Zweck des Art. 17 Abs. 1 ATSG besteht also darin, eine aufgrund einer nachträglichen Sachverhaltsveränderung unrichtig gewordene Rente für die Zukunft abzuändern, sodass sie dem nun aktuellen Sachverhalt entspricht. Die revisionsweise Korrektur einer formell rechtskräftig zugesprochenen Rente beschränkt sich deshalb typischerweise auf das Auswechseln jener Sachverhaltselemente, die sich zwischenzeitlich verändert haben (vgl. RALPH JÖHL, Die Revision nach Art. 17 ATSG, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte in: JaSo 2012, S. 153 ff.; vgl. auch den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 22. August 2017, IV 2016/208, E. 1). 2.2 Gemäss dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG wird ein Rentenrevisionsverfahren „von Amtes wegen oder auf Gesuch hin“ eröffnet. Beantragt ein Rentenbezüger ein Revisionsverfahren, muss er jedoch zuerst glaubhaft machen, dass sich der Sachverhalt seit der Rentenzusprache bzw. seit der letzten Rentenrevision relevant verändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 IVV). Erst wenn der Rentenbezüger eine wesentliche Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht hat, wird ein Revisionsverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eröffnet. Ebenso wie die Eröffnung auf ein entsprechendes Gesuch hin setzt die Eröffnung eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich der massgebende Sachverhalt in einer für den Anspruch relevanten Weise verändert haben könnte. Entsprechend wird ein Revisionsverfahren von Amtes wegen in der Regel erst eröffnet, wenn die IV-Stelle Kenntnis von einer relevanten Sachverhaltsveränderung erhalten hat (Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV). Da allerdings die Möglichkeit besteht, dass sie nicht über jede Sachverhaltsveränderung in Kenntnis gesetzt wird, kann sie gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. a IVV auch periodische Revisionen „im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung“ durchführen. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie stets zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt unabhängig von der Verwirklichung einer allfälligen Sachverhaltsveränderung ein Revisionsverfahren eröffnen würde. Vielmehr wird damit zum Ausdruck gebracht, dass sich die IV-Stelle periodisch bei der versicherten Person nach allfälligen Sachverhaltsveränderungen erkundigt und auf diese Weise periodisch prüft, ob allenfalls ein Revisionsverfahren zu eröffnen ist. Ergibt eine solche „Vorprüfung“, dass sich aller Wahrscheinlichkeit nach nichts geändert hat, wird kein Revisionsverfahren eröffnet (vgl. Art. 58 IVG i.V.m. Art. 74ter lit. f IVV). Führt das Ergebnis der Vorprüfung aber zur Annahme, dass ein Revisionsgrund vorliegen könnte, muss zwingend ein Revisionsverfahren eröffnet werden (Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV). 2.3 Von ihrem Wesen her ist diese Vorprüfung somit mit dem Vorverfahren zur Prüfung des Eintretens auf ein Revisionsgesuch vergleichbar. In der Praxis geht die IV-Stelle dabei in der Regel wie folgt vor: Zuerst fordert sie die versicherte Person auf, einen sog. Revisionsfragebogen auszufüllen, in welchem sie sich nach einem möglichen Revisionsgrund erkundigt. Dabei ist der Fragebogen inhaltlich nicht auf eine mögliche Veränderung des Gesundheitszustandes beschränkt. Auch die Frage danach, ob und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bejahendenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, kann einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass sich der massgebende Sachverhalt in einer anspruchserheblichen Weise verändert hat. Nach Eingang des ausgefüllten Revisionsfragebogens fordert die IV-Stelle gegebenenfalls den Hausarzt und bei Bedarf den behandelnden Facharzt dazu auf, einen formalisierten Verlaufsbericht zu erstatten. Diesen Bericht lässt sie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dahingehend würdigen, ob in medizinischer Hinsicht ausreichende Indizien für eine versicherungsrechtlich relevante Veränderung vorliegen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Vorprüfung eröffnet die IV-Stelle daraufhin entweder von Amtes wegen ein Revisionsverfahren oder sie entscheidet, kein Revisionsverfahren zu eröffnen. Im zweitgenannten Fall kann der Gegenstand eines anschliessenden Beschwerdeverfahrens nur die Frage sein, ob die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren hätte eröffnen müssen. Entsprechend könnte auf ein materielles Beschwerdebegehren um Rentenerhöhung zum Vornherein nicht eingetreten werden (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2017, IV 2014/256, E. 1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2011 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Im Jahr 2013 ist die Beschwerdeführerin das erste Mal Mutter geworden. Nachdem die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis erhalten hatte, hat sie der Beschwerdeführerin einen Revisionsfragebogen zugestellt. Darin hat sie sich insbesondere nach einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkundigt. Zudem hat sie beim Hausarzt sowie beim behandelnden Augenarzt jeweils einen Verlaufsbericht eingeholt. Da sich aufgrund der Geburt des Kindes Hinweise darauf ergeben haben, dass sich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige geändert haben könnte, hat sie in der Folge eine Haushaltsabklärung durchgeführt und damit ein Revisionsverfahren eröffnet. Erst nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ergebnisse der Haushaltabklärung auch in erwerblicher Hinsicht keine wesentliche, den Invaliditätsgrad bzw. den Rentenanspruch beeinflussende Veränderung hat feststellen können, hat sie am 13. Februar 2014 einen unveränderten Rentenanspruch bestätigt. 3.2 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2.1 Nach der Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2015 hat die Beschwerdegegnerin erneut bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines möglichen Revisionsgrundes nachgefragt, wobei diese im entsprechenden Fragebogen einen unveränderten Gesundheitszustand angegeben hat (IV-act. 315-2). Zudem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt zugestellt, da sich die Frage gestellt hat, ob die Beschwerdeführerin als Mutter nun zweier Kinder ohne gesundheitliche Einschränkung immer noch zu 100% erwerbstätig wäre. Aufgrund der plausiblen Darstellung der Beschwerdeführerin, dass sie ihre beiden Kinder im fiktiven „Gesundheitsfall“ betreuen liesse und weiterhin vollerwerbstätig wäre (IV-act. 313-1, 320), ist die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass der Status der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige seit der ursprünglichen Rentenzusprache keine relevante Änderung erfahren habe. Damit hat sie zu Recht keine Veranlassung gesehen, erneut eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Da die Beschwerdeführerin im Fragebogen auch eine Veränderung ihres Gesundheitszustandes verneint hat, ist die Beschwerdegegnerin darüber hinaus auch nicht veranlasst gewesen, medizinische Verlaufsberichte einzuholen. Vor diesem Hintergrund steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdegegnerin im Gegensatz zum Jahr 2013 im Jahr 2015 kein Revisionsverfahren eröffnet bzw. nach der bundesgerichtlichen Terminologie keine „umfassende materielle Prüfung“ durchgeführt hat. Vielmehr hat sie ihre Prüfung, ob möglicherweise ein Revisionsverfahren durchzuführen ist, mit einer Mitteilung gemäss Art. 58 IVG i.V.m. Art. 74ter lit. f IVV formlos abgeschlossen (vgl. E. 2.2 u. 2.3). 3.2.2 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin nach der Mitteilung vom 11. Juni 2015 zwei Verlaufsberichte eingeholt hat. Die zusätzlichen Abklärungen sind im Rahmen der zeitgleich stattfindenden Revision der Hilflosenentschädigung erfolgt. Wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund der nach der Mitteilung ergangenen Verlaufsberichte zum Schluss gekommen, dass sich daraus Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes ergeben könnten, hätte sie die Mitteilung aufgehoben und ein Revisionsverfahren eröffnet. Stattdessen hat sie an der Mitteilung vom 11. Juni 2015 festgehalten und lediglich auf Begehren der Beschwerdeführerin hin eine anfechtbare Verfügung mit demselben Inhalt wie die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitteilung erlassen (vgl. dazu Art. 74quater Abs. 1 IVV). Damit steht fest, dass im Jahr 2015 kein Revisionsverfahren mit einer umfassenden materiellen Prüfung erfolgt ist. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die materiell-rechtlichen Anträge ist nicht einzutreten (vgl. vorstehende E. 2.3). Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eröffnet. 4.2 Im Sinne eines obiter dictums bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin – oder an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde, d.h. das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) – in einem gegen die ursprüngliche Verfügung vom 24. Februar 2011 gerichteten Wiedererwägungsverfahren nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wohl deren zweifellose Unrichtigkeit feststellen müsste. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich in der der damaligen Rentenzusprache zugrunde liegenden Arbeitsfähigkeitsschätzung verschiedene IV-fremde Faktoren (insb. mangelnde Sprachkenntnisse und eine fehlende Ausbildung) mitberücksichtigt (vgl. IV-act. IV-act. 218), was einer Überprüfung nicht standhalten würde. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ist ihr daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--; der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird ihr daran angerechnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
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