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St.Gallen Versicherungsgericht 23.09.2016 IV 2015/392

23 settembre 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,148 parole·~16 min·1

Riassunto

Art. 74quater Abs. 1 IVV, Art. 57a Abs. 1 IVG. Mitteilung als Vorbescheid. Verlangt der Empfänger einer Mitteilung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, so kann der Vorbescheid nur unterbleiben, wenn das Verwaltungsverfahren weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht ergänzt wird. Nimmt die IV-Stelle vor dem Erlass der anfechtbaren Verfügung weitere Abklärungen vor oder lässt sie neue rechtliche Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen, muss sie einen Vorbescheid zustellen, bevor sie die anfechtbare Verfügung erlässt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2016, IV 2015/392).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/392 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 23.09.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2016 Art. 74quater Abs. 1 IVV, Art. 57a Abs. 1 IVG. Mitteilung als Vorbescheid. Verlangt der Empfänger einer Mitteilung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, so kann der Vorbescheid nur unterbleiben, wenn das Verwaltungsverfahren weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht ergänzt wird. Nimmt die IV-Stelle vor dem Erlass der anfechtbaren Verfügung weitere Abklärungen vor oder lässt sie neue rechtliche Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen, muss sie einen Vorbescheid zustellen, bevor sie die anfechtbare Verfügung erlässt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2016, IV 2015/392). Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2015/392 Parteien  A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Hilflosenentschädigung Sachverhalt A.  A.a  A.___ wurde im Mai 2003 unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-act. 1). Laut einem Bericht der Klinik für Neonatologie des Universitätsspitals Zürich vom Juni 2003 litt sie an einem atrio-ventrikulären Septumdefekt und an einer Polyglobulie (IV-act. 5). Der Kinderarzt Dr. med. C.___ wies im November 2003 auf eine Trisomie 21 hin (IV-act. 20). Wenige Stunden nach einer Herzoperation erlitt die Versicherte einen Hirninfarkt, der zu einem rechtsseitigen Hemisyndrom führte (IV-act. 34). A.b  Im Dezember 2011 wurde die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (IV-act. 73). Ihre Eltern machten geltend, sie sei beim Anund Auskleiden auf eine regelmässige Hilfe angewiesen. Man müsse sie anleiten und ihr auch direkt helfen: Der Sitz der Kleidung müsse morgens, abends und nach dem Toilettengang kontrolliert werden. Auch beim Essen sei die Versicherte auf eine regelmässige Hilfe angewiesen: Die Nahrung müsse in mundgerechte Stücke geschnitten werden. Die Körperpflege könne die Versicherte nicht selbständig verrichten. Man müsse ihr das Gesicht waschen, sie beim Zähneputzen überwachen, sie anweisen, die Hände zu waschen und die Haare zusammen zu binden, und ihr beim Baden und Duschen helfen. Die Versicherte könne die Notdurft nur mit Hilfe und unter Anleitung verrichten. Ihr Unterleib und die Kleidung müssten stets kontrolliert werden. Nachts trage sie Windeln. Im Freien könne sie sich nicht selbständig fortbewegen, da sie Gefahren nicht oder nur schlecht erkenne und die Orientierung verliere. Den Schulweg könne sie nur mit dem Schulbus zurücklegen. Sie müsse kontrolliert und begleitet werden. Da ihre Atemwege zu eng seien, müsse ihre Nase täglich gepflegt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Sie erhalte prophylaktisch Spülungen. Sie leide an einer Dauerinfektion der Nase, die behandelt werden müsse. A.c  Am 22. Februar 2012 fand eine Abklärung in der Wohnung der Eltern der Versicherten statt (IV-act. 91). Die Abklärungsperson hielt in ihrem Bericht fest, die rechtsseitige Lähmung betreffe nicht nur den rechten Arm, sondern auch das rechte Bein. Die Versicherte werde beim Gehen mehrheitlich an der Hand geführt, sie könne nicht klettern und sich nicht selbst auf eine Schaukel setzen. Das Sprachzentrum sei durch den Hirninfarkt stark geschädigt worden. Der Muskeltonus sei allgemein schwach. Die Versicherte benötige regelmässig Hilfe beim An- und Auskleiden; die Kleider müssten ihr jeweils bereitgelegt werden. Aufstehen, absitzen und abliegen könne die Versicherte selbständig. Die Nahrung müsse zerkleinert werden. Die Körperpflege werde vollständig durch die Eltern verrichtet, da die Versicherte deren Notwendigkeit nicht einsehe und bestimmte Teilverrichtungen infolge ihrer körperlichen Defizite gar nicht selbständig durchführen könne. Hin und wieder nässe sie sich ein. Sie müsse immer wieder an den Toilettengang erinnert werden. Vor und nach dem Verrichten der Notdurft müsse ihr beim Ordnen der Kleidung geholfen werden. Tagsüber verklemme sie den Stuhlgang, weshalb sich regelmässig Kotspuren in den Unterhosen befänden. Treppensteigen könne die Versicherte grundsätzlich selbständig, doch sei ihr dies nur dann im Erwachsenenschritt möglich, wenn sie sich an einer Person halten könne. Im Freien werde die Versicherte ständig begleitet. Die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten sei ihr nicht möglich. Sie benötige eine ständige Überwachung. Die Abklärungsperson bezifferte den invaliditätsbedingten Mehraufwand auf eine Stunde und 40 Minuten (An- und Auskleiden: 20 Minuten; Aufstehen/Absitzen/Ab¬liegen: kein Mehraufwand; Essen: 20 Minuten; Körperpflege: 35 Minuten; Verrichten der Notdurft: 23 Minuten; Begleitung zu Therapien: zwei Minuten). Sie führte aus, zusätzlich sei eine Überwachungspauschale von zwei Stunden zu berücksichtigen. Der Vater der Versicherten unterzeichnete den Bericht, brachte aber diverse Anmerkungen an. Er machte geltend, der Mehraufwand für das An- und Auskleiden belaufe sich nicht auf 20, sondern auf 25 Minuten. Seine Tochter könne sich nicht alleine zudecken. In der Nacht müsse mindestens zweimal kontrolliert werden, ob sie zugedeckt sei. Dafür müsse bei der Lebensverrichtung Aufstehen/ Absitzen/Abliegen eine regelmässige Hilfe von fünf Minuten berücksichtigt werden. Beim Essen müsse ihr nicht nur für Suppen, sondern für alle Speisen ein Latz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angezogen werden. Der Mehraufwand belaufe sich nicht auf 20, sondern auf 25 Minuten. Erledige die Versicherte den Stuhlgang tagsüber, wiesen nicht nur die Unterhosen, sondern auch die Toilettenbrille und der Boden Kotspuren auf. Der Mehraufwand belaufe sich auf 30 (und nicht auf 23) Minuten. Entgegen der Angabe der Abklärungsperson benötige die Versicherte tags und nachts eine dauernde Hilfe im Rahmen der Behandlungspflege (fünf Minuten) im Zusammenhang mit ihrer dauernd verstopften Nase. Der Mehraufwand belaufe sich auf zwei Stunden und sieben Minuten pro Tag. Die Abklärungsperson hielt dazu fest, dass für das nicht täglich auftretende Einnässen zwei Minuten mehr Aufwand berücksichtigt werden könnten. Angesichts der Einschränkung bei fünf Lebensverrichtungen liege eine Hilflosigkeit mittleren Grades vor. Mit einem Vorbescheid vom 17. Juli 2012 teilte die IV-Stelle dem Vater der Versicherten mit, dass sie die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 vorsehe (IV-act. 94). Am 5. Oktober 2012 verfügte die IV-Stelle entsprechend (IV-act. 98). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.d  Am 12. Juni 2015 füllte der Vater der Versicherten einen Fragebogen zur Revision der Hilflosenentschädigung aus (IV-act. 132). Er gab an, der Gesundheitszustand seiner Tochter habe sich verbessert, nachdem im November 2013 eine Halsmandeloperation durchgeführt worden sei. Die Versicherte sei beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft, bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf eine regelmässige Dritthilfe angewiesen. Tagsüber benötige sie zudem eine andauernde Pflege. Sie sei nicht auf eine persönliche Überwachung angewiesen. Am 20. Juni 2015 gab der Kinderarzt Dr. med. D.___ an, diese Angaben des Vaters der Versicherten stimmten mit seinen eigenen Feststellungen überein (IV-act. 137). Anlässlich einer telefonischen Abklärung gab der Vater der Versicherten am 20. Juli 2015 an (IV-act. 143), der Allgemeinzustand seiner Tochter entspreche ungefähr noch jenem im Jahr 2012. Die Versicherte sei weiterhin auf eine regelmässige Hilfe beim An- und Auskleiden angewiesen. Sie könne selbständig aufstehen, absitzen und abliegen. Das Zudecken werde meist als Ritual von den Eltern übernommen. Weiterhin könne die Versicherte nicht mit dem Messer umgehen, weshalb sie nur in mundgerechte Stücke geschnittene Nahrung zu sich nehmen könne. Die Körperpflege und die Verrichtung der Notdurft seien ohne eine Hilfe der Eltern nicht durchführbar. Bei der Fortbewegung sei die Versicherte ebenfalls © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiterhin auf eine regelmässige Hilfe angewiesen. Unverändert benötige sie auch eine persönliche Überwachung. Der Vater der Versicherten unterzeichnete diesen Abklärungsbericht, wies aber darauf hin, dass seine Tochter auch beim Abliegen und Absitzen auf eine regelmässige Hilfe angewiesen sei. Er führte aus, die Versicherte müsse nach wie vor von den Eltern zugedeckt werden. Sie falte die Bettdecke nicht auseinander und wäre nur unzureichend zugedeckt, wenn die Eltern ihr nicht helfen würden. Auch beim Absitzen habe sie Mühe. Sie könne zwar einen Kinderstuhl benutzen, sich aber nicht nah genug an den Tisch setzen. Auch wenn sie einen Erwachsenenstuhl benutze, müsse sie von den Eltern an den Tisch geschoben werden. A.e  Mit einer Mitteilung vom 5. August 2015 eröffnete die IV-Stelle dem Vater der Versicherten, dass weiterhin ein Anspruch auf eine Entschädigung bei einer mittelgradigen Hilflosigkeit bestehe (IV-act. 145). Sie führte aus, hinsichtlich der Hilflosigkeit bei der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei irrelevant, ob die Versicherte den Stuhl zum Tisch ziehen könne. Das Zudecken sei bereits bei der Überwachungspauschale berücksichtigt. Dagegen wandte der Vater am 31. August 2015 ein (IV-act. 147), das Zubettgehen erfolge ritualisiert, doch auch ohne das allabendliche Ritual würde sich die Versicherte nur unzureichend zudecken. Die Bettdecke müsse aufgefaltet und die Versicherte müsse zugedeckt werden. Das dauere zwei Minuten. Mindestens einmal pro Nacht müsse kontrolliert werden, ob die Versicherte richtig zugedeckt sei, was nochmals eine Minute dauere. Sie könne zwar selbständig absitzen, sich aber nicht an einen Tisch setzen. Sie verfüge weder über die motorischen noch über die kognitiven Fähigkeiten, die erforderlich seien, um sich mit dem Stuhl an den Tisch zu rücken. Die Hilfe beim Einnehmen der richtigen Sitzposition nehme jeweils zwei Minuten in Anspruch. Zum Aufstehen stosse sich die Versicherte mitsamt dem Stuhl vom Tisch weg, was alles andere als altersgerecht sei. Er beantragte eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung und für den Fall, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werde, ersuchte er um die Zustellung eines anfechtbaren Vorbescheides (recte: Verfügung). Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte am 9. September 2015 (IV-act. 151), beim Zudecken handle es sich nicht um eine erhebliche Hilfestellung. Auch das Heranschieben des Stuhles an den Tisch stelle keine erhebliche Hilfestellung dar, denn das dauere jeweils nur ein, zwei Sekunden. Am 11. September 2015 führte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle ein Telefonat mit der Schule der Versicherten (IV-act. 152). Diese Abklärung ergab, dass die Versicherte auch in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schule Mühe zeigte, sich an einen Tisch zu setzen. Eine Drittperson müsse sie jeweils noch ganz an den Tisch schieben. Teilweise sei eine verbale Aufforderung notwendig, damit die Versicherte wieder aufstehe. Am 23. Oktober 2015 erliess die IV-Stelle, wie vom Vater der Versicherten beantragt, eine Verfügung, mit der sie das Begehren um die Erhöhung der Hilflosenentschädigung ablehnte (IV-act. 165). B.  B.a  Am 24. November 2015 erhob der Vater der Versicherten (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2015 (act. G 1). Er beantragte die Erhöhung auf eine Entschädigung bei einer schweren Hilflosigkeit. Zur Begründung führte er aus, seine Tochter müsse jeden Abend zugedeckt werden. Jede Nacht müsse kontrolliert werden, ob sie noch zugedeckt sei. Ein gleichaltriges, aber gesundes Mädchen würde sich nicht mehr von den Eltern zu Bett bringen lassen, sondern sich eher im Wohnzimmer verabschieden. Die Versicherte könne sich nicht an einen Tisch setzen. Deshalb sei es ihr auch nicht selbständig möglich, eine ergonomische Sitzposition einzunehmen. Sie könne nicht richtig vom Tisch aufstehen und sei auch nicht in der Lage, sich im Auto selbständig abzuschnallen. Die letzte Abklärung liege nun dreieinhalb Jahre zurück. Die Abklärungsergebnisse seien veraltet. Ein gesundes Kind wäre in dieser Zeit schon sehr viel selbständiger geworden. B.b  Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 19. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, es liege kein Revisionsgrund vor, der eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung erlauben würde. Zudem benötige die Beschwerdeführerin nur geringfügige Hilfestellungen im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen, weshalb diesbezüglich keine Hilflosigkeit vorliege. B.c  Die Beschwerdeführerin liess am 23. Februar 2016 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Ihr Vater führte aus, die Beschwerdegegnerin habe sich gar nicht mit seiner Argumentation in der Beschwerdeschrift auseinander gesetzt, sondern auf Stellungnahmen des Fachbereichs verwiesen, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das allein müsse schon zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Entgegen der Auffassung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin liege ein Revisionsgrund vor, denn die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei weniger rasch als jene bei einer gesunden Gleichaltrigen verlaufen. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.e  Am 13. September 2016 wies das Versicherungsgericht den Vater der Beschwerdeführerin darauf hin (act. G 11), dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, weil sie ihr die Telefonnotiz vom 11. September 2015 nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt habe. Das Gericht bot der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, auf der Behebung eines entsprechenden Formmangels zu bestehen oder der materiellen Erledigung den Vorzug zu geben. Der Vater der Beschwerdeführerin antwortete am 14. September 2016, er bevorzuge eine materielle Leistungsprüfung und sei bereit, einen allfälligen Formmangel zu ignorieren (act. G 12). Erwägungen 1.  1.1  Verlangt die versicherte Person als Adressat einer Mitteilung (Art. 74quater Abs. 1 IVV) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und entspricht diese Verfügung dann inhaltlich der Mitteilung, so erfüllt die Mitteilung in der Regel die Aufgabe des Vorbescheides (Art. 57a Abs. 1 IVG), so dass der versicherten Person kein Vorbescheid mehr zugestellt werden muss, also direkt die Verfügung erlassen werden kann. Hat das Begehren der versicherten Person um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung aber zur Folge, dass die IV-Stelle weitere Sachverhaltsabklärungen vornimmt oder dass sie neue rechtliche Gesichtspunkte einfliessen lässt, so kann die Mitteilung die Aufgabe des Vorbescheides nicht erfüllen. Die versicherte Person muss nämlich über die nachträglich vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen oder über die neuen Gesichtspunkte der Beurteilung informiert werden und sie muss die Möglichkeit haben, dazu Stellung zu nehmen. Das kann nur durch einen Vorbescheid erreicht werden. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Eingang des Begehrens um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung eine Auskunft der Schule zu einem allfälligen Bedarf der Beschwerdeführerin nach Hilfe beim Aufstehen und Absitzen eingeholt. Deshalb hätte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie vor dem Erlass der anfechtbaren (und nun angefochtenen) Verfügung einen Vorbescheid erlassen müssen. Das hat sie rechtswidrigerweise unterlassen. 1.2  An sich muss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren (Art. 42 ATSG) – und damit auch der Vorbescheidspflicht – stets zur Aufhebung jener Verfügung führen, mit der das Verfahren abgeschlossen worden ist, in dem es zu einer derartigen Pflichtverletzung gekommen war. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf einen Vorbescheid stellt nämlich eine Rechtswidrigkeit dar, die nur dadurch behoben werden kann, dass das Verfahren nochmals – nun aber korrekt – durchgeführt und mit einer neuen Verfügung abgeschlossen wird. In Anbetracht der „zudienenden“ Funktion des Verfahrensrechtes besteht aber praxisgemäss im Interesse einer raschen materiellen Beurteilung die Möglichkeit, eine formelle Rechtswidrigkeit nicht zum Anlass zu nehmen, die Verfügung aufzuheben und die Sache zu einem formell korrekten Ablauf des Verfahrens an die Verwaltung zurückzuweisen (missverständlich als „Heilung“ bezeichnet). Da nur die versicherte Person ein Interesse an einem raschen materiellen Abschluss des Verfahrens haben kann, kann auch nur sie allein darüber entscheiden, ob eine formelle Rechtswidrigkeit direkt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen solle. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hat nämlich weitere Abklärungen getätigt, nachdem die Beschwerdeführerin Einwände gegen die Mitteilung vom 5. August 2015 erhoben hatte. Anschliessend hat sie direkt verfügt, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, Stellung zu den Ergebnissen dieser weiteren Abklärungen zu nehmen. Nun hat die Beschwerdeführerin aber ausdrücklich erklärt, nicht an einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen, sondern vielmehr an einer raschen materiellen Beurteilung interessiert zu sein. Folglich führt die Gehörsverletzung nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 2.  2.1  Schon vor der ursprünglichen Leistungszusprache im Oktober 2012 hatte der Vater der Beschwerdeführerin geltend gemacht, diese müsse abends von den Eltern zugedeckt werden, da sie sich nicht selbst ordentlich zudecken könne. Nachts müsse mindestens einmal kontrolliert werden, ob die Beschwerdeführerin noch richtig zugedeckt sei. Die Beschwerdeführerin könne sich zudem nicht selbständig an einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tisch setzen (vgl. IV-act. 91–5). Damals war die Beschwerdeführerin neun Jahre alt gewesen. Gesunde neunjährige Kinder sind in der Lage, sich selbständig zuzudecken. Verrutscht die Bettdecke in der Nacht, können sie sich ohne die Hilfe der Eltern wieder selbst richtig zudecken. Zudem können sie sich selbständig an einen Tisch setzen. Sie können einen gewöhnlichen Stuhl benutzen und diesen ohne Hilfe an den Tisch rücken. Das bedeutet, dass der Vater der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Verfahren, das im Oktober 2012 mit der erstmaligen Zusprache einer Hilflosenentschädigung geendet hatte, hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung des Aufstehens, Absitzens und Abliegens einen behinderungsbedingten Bedarf an regelmässiger Dritthilfe geltend gemacht hatte. Die von ihm angegebenen Hilfestellungen waren also nicht auf eine „normale“ entwicklungsbedingte Hilflosigkeit im Kindesalter, sondern ausschliesslich auf die Gesundheitsbeeinträchtigung seiner Tochter zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin hatte diesen Hilfebedarf allerdings nicht als erheblich qualifiziert und deshalb keine relevante Hilflosigkeit hinsichtlich der Lebensverrichtung des Aufstehens, Absitzens und Abliegens anerkannt. Da folglich nicht für sämtliche alltägliche Lebensverrichtungen eine relevante Hilflosigkeit anerkannt war, hatte nur eine Entschädigung bei einer mittelgradigen Hilflosigkeit und nicht eine solche bei einer schwergradigen Hilflosigkeit zugesprochen werden können (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die entsprechende Verfügung vom 5. Oktober 2012 ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden. 2.2  Im Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 2 ATSG), das mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 abgeschlossen worden ist, hat der Vater der Beschwerdeführerin wiederum geltend gemacht, seine Tochter müsse regelmässig an den Tisch geschoben und abends zugedeckt werden; zudem müsse nachts die Lage der Bettdecke kontrolliert werden (IV-act. 142). Seinen Angaben zufolge hatte sich der rechtlich relevante Sachverhalt seit der Leistungszusprache im Oktober 2012 also nicht verändert. Ohne eine solche Sachverhaltsveränderung hat aber kein Revisionsgrund vorgelegen, weshalb die Hilflosenentschädigung nicht in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG hat erhöht werden können. Soweit die Eingabe des Vaters der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2015 (IV-act. 142) auf eine anderslautende Beurteilung des unveränderten Sachverhaltes abgezielt hat, ist ihr die verbindliche Verfügung vom 5. Oktober 2012 entgegen gestanden (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N 26, mit Hinweisen). Bei dieser Eingabe könnte es © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich allerdings auch um ein Wiedererwägungsgesuch gehandelt haben, mit dem der Vater der Beschwerdeführerin eine Korrektur der von ihm als zweifellos unrichtig erachteten Verfügung vom 5. Oktober 2012 bezweckt hätte (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat die Eingabe aber nicht unter diesem Aspekt geprüft, so dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2015 offensichtlich kein Wiedererwägungsverfahren abgeschlossen hat, sondern eine reine Revisionsverfügung gewesen ist. Als solche erweist sie sich angesichts des unverändert gebliebenen Sachverhaltes als rechtmässig. 3.  Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer mittleren Hilflosigkeit. Da zweifelsfrei feststeht, dass der massgebende Sachverhalt unverändert geblieben ist, und da die Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für eine revisionsweise Leistungsanpassung eindeutig ist, kann dieser Entscheid einzelrichterlich gefällt werden (Art. 17 Abs. 2 GerG; Art. 19 Abs. 2 OrgV). Die angesichts des der einzelrichterlichen Beurteilung entsprechenden unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 400 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese Gebühr ist durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Der Restbetrag von 200 Franken wird ihr zurückerstattet. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 19 OrgV 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 400.-- zu bezahlen; diese Gebühr ist durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt; der Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2016 Art. 74quater Abs. 1 IVV, Art. 57a Abs. 1 IVG. Mitteilung als Vorbescheid. Verlangt der Empfänger einer Mitteilung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, so kann der Vorbescheid nur unterbleiben, wenn das Verwaltungsverfahren weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht ergänzt wird. Nimmt die IV-Stelle vor dem Erlass der anfechtbaren Verfügung weitere Abklärungen vor oder lässt sie neue rechtliche Gesichtspunkte in die Beurteilung einfliessen, muss sie einen Vorbescheid zustellen, bevor sie die anfechtbare Verfügung erlässt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2016, IV 2015/392).

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