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St.Gallen Versicherungsgericht 28.06.2016 IV 2015/233

28 giugno 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·6,686 parole·~33 min·3

Riassunto

Art. 17 ATSG, Art. 42bis IVG, Art. 37 IVV, Revision einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Die Beschwerdeführerin ist zwar in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, An- und Auskleiden und Körperpflege erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen, doch dies beim An- und Auskleiden sowie der Körperpflege nicht in der für die Bejahung der Hilflosigkeit erforderlichen Regelmässigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2016, IV 2015/233). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/233 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.10.2019 Entscheiddatum: 28.06.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2016 Art. 17 ATSG, Art. 42bis IVG, Art. 37 IVV, Revision einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Die Beschwerdeführerin ist zwar in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, An- und Auskleiden und Körperpflege erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen, doch dies beim Anund Auskleiden sowie der Körperpflege nicht in der für die Bejahung der Hilflosigkeit erforderlichen Regelmässigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2016, IV 2015/233). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016. Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; a.o. Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. IV 2015/233 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Antonius Falkner, Mag. iur., Lettstrasse 18, FL-9490 Vaduz, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilflosenentschädigung (Einstellung) Sachverhalt A.    A.a  A.___ wurde am 25. September 2002 von ihrem Vater, B.___, zum Bezug von IV- Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend IV-Stelle) angemeldet (IV-act. 1). Im Bericht vom 14. November 2002 äusserte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, zu der bei der Versicherten diagnostizierten Dysmelie: Während die unteren Extremitäten, der linke Arm und die linke Hand sowie der Oberarmknochen, Elle und Speiche des rechten Arms vollständig angelegt seien, weise das ganze Handskelett der rechten Hand Missbildungen auf. Die Langfinger seien offenbar nur als kleine Weichteilwurzeln angelegt, während der Daumen verklumpt und zweigliedrig sei. Eine Behandlung, Therapie und/oder operative Korrektur verspreche eine wesentliche Verbesserung der Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben. Er ersuchte um eine Kostengutsprache für spezielle Kontrollen im Spital D.___ und im Kinderspital St. Gallen sowie für die Beratung und Therapie in seiner Praxis (IV-act. 6). Am 12. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen zur Behandlung ihres Geburtsgebrechens vom 17. September 2002 bis 30. September 2012 zu (IV-act. 9). A.b Am 27. Mai 2005 meldete sich die Versicherte für eine Hilflosenentschädigung der IV an. Im entsprechenden Anmeldeformular liess sie angeben, dass sie beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen normaler Mahlzeiten, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft, bei der Fortbewegung im Freien sowie bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen sei. Sie müsse zudem seit ihrer Geburt rund um die Uhr überwacht werden und ihre Eltern müssten täglich zwei Stunden aufwenden, um ihre rechte Hand zu massieren und Übungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchzuführen (IV-act. 14). Dr. C.___ gab auf Anfrage der IV-Stelle hin am 30. Juni 2005 an, er habe die nun fast dreijährige Versicherte seit August 2004 nicht mehr gesehen. Allerdings sei dem Bericht des Kinderspitals St. Gallen vom 17. November 2004 zu entnehmen, dass die Versicherte laut ihrer Begleitperson keine Beschwerden habe. Ein Kind im Alter der Versicherten esse normalerweise selber, benutze aber meist mit nur einer Hand den Löffel oder die Gabel und die andere Hand als Hilfshand. Auch beim Waschen, Kämmen, Baden, bei der Körperreinigung, bei der Fortbewegung und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte scheine ihm die Versicherte in ihrem Alter aufgrund der Missbildung der rechten Hand nicht wesentlich eingeschränkt zu sein. Er könne sich jedoch durchaus vorstellen, dass sie Schwierigkeiten habe, sich alleine anzuziehen (IV-act. 18, vgl. auch IV-act. 20). Am 8. Dezember 2005 beurteilte Dr. med. E.___, Chefarzt der Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie am Kantonsspital St. Gallen, den Zustand der Versicherten. Er diagnostizierte eine Symbrachydaktylie vom peromelen Typ (IV-act. 25). Die Fragen der IV-Stelle beantwortete Dr. E.___ am 10. Februar 2006 dahingehend, dass die Versicherte bei allen Verrichtungen, die mit zwei Händen bzw. zehn Fingern durchzuführen seien, über das bei einer Dreijährigen erforderliche Mass hinaus auf eine Hilfestellung durch Dritte angewiesen sei, da sie die rechte Hand lediglich zur Abstützbewegung oder als Hilfestellung gebrauchen könne. Durch die Anschaffung von Hilfsmitteln könne die Hilflosigkeit nicht vermindert werden (IV-act. 28). Im Bericht zur Abklärung vor Ort am 15. März 2006 hielt eine Mitarbeiterin der IV-Stelle fest, dass die Versicherte beim Anund Auskleiden die Hilfe ihrer Mutter benötige, sich jedoch in allen anderen wesentlichen Lebensverrichtungen altersentsprechend entwickle (IV-act. 33). Mit einer Verfügung vom 17. Mai 2005 verneinte die IV-Stelle daraufhin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Sie stützte sich in ihrer Begründung auf den Abklärungsbericht (IV-act. 35). Dagegen liess die Versicherte am 19. Mai 2006 Einsprache erheben und erklären, dass der gesamte Betreuungsaufwand, anders als von der IV-Stelle angenommen, rund eine Stunde pro Tag betrage. Da dieser im Laufe der Zeit noch anwachsen werde und damit auch Kosten verbunden seien, rechtfertige es sich, eine Hilflosigkeit im Bereich eines leichten Grades anzunehmen (IV-act. 36). Die IV-Stelle wies diese Einsprache mit Entscheid vom 7. Juni 2006 mit der Begründung ab, dass die Versicherte zwar in den massgeblichen Lebensverrichtungen eingeschränkt sei, dies jedoch auch bei gleichaltrigen Kindern ohne Behinderung der Fall sei (IV-act. 41). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Am 20. Januar 2009 liess sich die Versicherte erneut für eine Hilflosenentschädigung anmelden. Dem Anmeldeformular ist zu entnehmen, dass die Versicherte beim An- und Auskleiden verschiedener Kleidungsstücke (Unterwäsche, Pullover, Hose, Socken, Schuhe, Jacke), beim Zerkleinern der Nahrung, bei der Körperpflege, insbesondere beim Waschen der Haare und des Körpers, beim Kämmen und Frisieren der Haare und beim Verrichten der Notdurft auf eine Dritthilfe angewiesen sei. Draussen spielen könne sie nur im Beisein zweier Personen (IV-act. 45). Dr. C.___ beantwortete die Fragen der IV-Stelle am 17. Februar 2009 dahingehend, dass die rechte Hand der Versicherten zwar zum Greifen oder Festhalten von Gegenständen absolut ungeeignet sei, jedoch zum Einklemmen oder Gegenhalten von Gegenständen benutzt werden könne. Da die geistige Entwicklung der Versicherten völlig normal sei, gebe es somit keinen Grund, weshalb sie sich nicht mit der linken Hand die Zähne putzen, sich kämmen oder einseifen könnte. Das eigenständige Anziehen sei jedoch problematisch, da sie sich selbst eine grosszügig geschnittene Socke wahrscheinlich kaum eigenständig über den Fuss streifen und eine Hose zwar mit der linken Hand hochziehen könne, jedoch Hilfe beim Zuknöpfen brauche (IV-act. 51). Nach der orthopädischen Konsultation vom 25. Februar 2009 beantragte Dr. med. F.___, Leitender Arzt Kinderorthopädie Ostschweizer Kinderspital, am 4. März 2009 eine Kostenübernahme für eine funktionelle Handwurzel-Prothese, welche von der IV-Stelle nach einer positiven Beurteilung durch das SAHB Hilfsmittelzentrum am 3. Juli 2009 verfügt wurde (IV-act. 52, 59, 63, 65). Betreffend die Hilflosenentschädigung wurde am 2. Dezember 2009 ein erneuter Hausbesuch vorgenommen, bei dem sich herausstellte, dass die Prothese nur selten eingesetzt werde, da sie sich nicht als praktisch erwiesen habe und eher störe. Weiter sei die Versicherte beim Binden der Schnürsenkel sowie beim Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen auf Hilfe angewiesen. Das Öffnen von Knöpfen oder Reissverschlüssen klappe je nach Kleidungsstück auch ohne eine Dritthilfe, obwohl die Versicherte die rechte Hand nicht wirklich unterstützend einsetzen könne. Obwohl sie bequeme Sachen ohne Reissverschluss und Knöpfe, die sie zuhause trage, in der Regel auch selbstständig an- und ausziehen könne, brauche sie bei Kleidungsstücken, die sie für die Schule oder andere Anlässe anziehe, Hilfe. Beim Essen könne sie das Besteck nicht im üblichen Sinn einsetzen, weswegen sie darauf angewiesen sei, dass man ihr die Speisen mundgerecht verkleinere, damit sie diese dann, wie auch ein Glas zum Trinken, mit der linken Hand selbstständig zum Mund führen könne. Bezüglich des Bestecks könne im Rahmen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadensminderungspflicht eine grössere Selbstständigkeit erreicht werden; eine Broschüre über entsprechende Hilfsmittel sei vor Ort mit den Eltern kurz überflogen worden. Im Bereich der Körperpflege sei die Versicherte vor allem beim Duschen, beim Öffnen einer Zahnpastatube oder eines Shampoos und beim Föhnen und Kämmen der Haare auf eine Dritthilfe angewiesen. Beim Verrichten der Notdurft brauche sie zwar grundsätzlich keine Hilfe, doch sei sie im Intimbereich sehr empfindlich und benötige daher oft noch Dritthilfe bei der Reinigung. Hier könne sie mithilfe eines Dusch-WC’s eine Selbstständigkeit erreichen (IV-act. 69). Mit dem Vorbescheid vom 27. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr ab dem 1. September 2009 bis 31. August 2014 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zustehe, da sie in drei relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen (Essen, An- und Auskleiden, Körperpflege) seit mindestens dem vollendeten sechsten Lebensjahr auf die erhebliche und regelmässige Hilfe Dritter angewiesen sei (IV-act. 71). Die entsprechende Verfügung erging am 8. Februar 2010 (IV-act. 74). Auf das Gesuch der behandelnden Ergotherapeutin G.___ hin verfügte die IV-Stelle zudem am 27. Oktober 2010 eine Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 (IV-act. 78, 82). A.d Am 19. September 2014 liess die Versicherte den Fragebogen zur Revision der Hilflosenentschädigung ausfüllen und angeben, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe und sie nach wie vor in den Bereichen Körperpflege, An- und Auskleiden und Essen sowie allgemein bei allen Tätigkeiten, für die man zwei Hände benötige, auf Hilfe angewiesen sei (IV-act. 88). Am 21. Oktober 2014 bestätigte Dr. med. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, dass die Versicherte im Vergleich zu einem gleichaltrigen Kind beim An- und Ausziehen, Kämmen, Waschen, Duschen und Zerkleinern des Essens die Hilfe einer Drittperson benötige (IV-act. 90). Die IV- Stellte nahm am 18. Februar 2015 eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die modebewusste Versicherte sich selbstständig an- und auskleide, jedoch beim einhändigen Schliessen von Knöpfen und Reisverschlüssen sowie beim Drehen von falschherum sitzenden Socken und sehr engen Kleidungsstücken Mühe habe, sodass ihr hierbei ihre Mutter und in der Schule bei Bedarf ihre Lehrerin oder Freundin helfe. Hilfsmittel wie „Sockenanzieher“ oder „Knöpfer“ seien den Eltern bekannt, würden jedoch abgelehnt, da man vermeiden wolle, dass die Versicherte mit entsprechenden Behelfen auffalle und behindert © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aussehe. Beim Essen sei es der Versicherten nicht möglich, Gabel und Messer angemessen und gleichzeitig anzuwenden, weshalb sie auf Dritthilfe angewiesen sei, sobald sie die Nahrung nicht selbstständig mit der Gabel zerkleinern könne. Spezielles Besteck oder Teller mit einem erhöhten Rand würden die Eltern kennen, doch nicht anschaffen wollen, da sie verhindern wollten, dass die Versicherte mit solchen Behelfen auffalle, behindert aussehe und dadurch deprimiert werde. Der Versicherten sei es möglich, sich die Hände, das Gesicht und die Zähne selbstständig zu reinigen, wobei die Mutter die Zahnpasta auf die Zahnbürste gebe. Das Kämmen der langen Haare sei einhändig mit der linken Hand möglich, das Frisieren hingegen nicht, weswegen die Mutter dies ebenso übernehme wie das für die Versicherte zu schwierige Einseifen des Körpers, das Shampoonieren der Haare und das anschliessende Abtrocknen. Die Versicherte suche die Toilette selbstständig auf und könne sich nach dem Wasserlösen selbstständig reinigen. Aus kulturellen Gründen sei es bei der Familie jedoch üblich, nach jedem Stuhlgang eine Reinigung mit Wasser und Seife vorzunehmen, was wiederum ebenso wenig ohne Hilfe möglich sei wie das anschliessende Ordnen der Kleider. Die Ergotherapie werde nicht mehr besucht. Aus der Stellungnahme der Abklärungsperson geht hervor, dass im Sinne der Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden müsse, dass die Versicherte mit entsprechenden Behelfen, Utensilien und Kompensationsstrategien in den Bereichen An- und Auskleiden, Verrichten der Notdurft und Körperpflege eine Selbstständigkeit erzielen könne. In den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Fortbewegung und Überwachung sei sie komplett selbstständig, weswegen einzig der Bereich Essen berücksichtigt werden könne. Es scheine, als hätten die Eltern mit dem Fehlen der Hand ein grösseres Problem als die Versicherte selber. Sie würden diese nie alleine lassen, der Vater wolle jederzeit wissen, wo sie sei, und die Mutter habe ausgesagt, die Versicherte werde nie alleine wohnen. Sie werde später direkt zum zukünftigen Ehemann ziehen, welcher sich dann anstelle der Mutter um sie kümmern müsse. Dabei handle es sich klar um invaliditätsfremde Einschränkungen, vielmehr um kulturelle Begebenheiten. Hilfsmittel und entsprechende Behelfe würden kategorisch mit der Begründung abgelehnt, das Kind sähe dann behindert aus. Dem Aspekt der gewonnenen Selbstständigkeit werde keine Beachtung geschenkt (IV-act. 95). A.e  Mit einem Vorbescheid teilte die IV-Stelle der Versicherten am 17. März 2015 mit, dass die Hilflosenentschädigung sowie der Intensivpflegezuschlag per 30. Juni 2015 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgehoben würden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in der allgemeinen Entwicklung altersentsprechende Fortschritte habe erzielen können und dass keine kognitiven Einschränkungen bestünden. Im Sinne der Schadenminderungspflicht könne somit erwartet werden, dass die Versicherte mit entsprechenden Behelfen, Utensilien und Kompensationsstrategien selbstständig sei. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe liege lediglich im Bereich Essen vor (IV-act. 97). A.f Dagegen liess die Versicherte am 31. März 2015 sinngemäss einwenden, sie sei weiterhin auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Dem Vorbescheid sei keine nachvollziehbare oder tiefergehende Begründung zu entnehmen und es sei ihr bislang keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu der von der IV-Stelle vorgesehenen Erledigung Stellung zu beziehen (IV-act. 98). Nach einer Akteneinsicht liess die Versicherte ihre Stellungnahme präzisieren, indem sie sinngemäss anbringen liess, dass sich die Situation seit der letzten Revision nicht geändert habe. Es sei unstrittig, dass sie im Bereich der Nahrungsaufnahme regelmässig auf Dritthilfe angewiesen sei, wohingegen es absolut unverständlich und zugleich widerrechtlich und unzulässig sei, dass die IV-Stelle im Rahmen der Schadensminderungspflicht von ihr verlange, nur solche Kleidung zu tragen, welche sie sich mit der linken Hand alleine an- und ausziehen könne. Damit könne sie keine moderne Kleidung mehr tragen, wie sie Jugendliche in ihrem Alter trügen, was gerade für ein Kind in der Pubertät eine enorme psychische Belastung bedeuten würde und allenfalls zu psychischen Spätfolgen führen könnte. Ihr müsse vielmehr ermöglicht werden, sich wie gleichaltrige Mädchen zu kleiden, weshalb beim An- und Auskleiden derzeit weiterhin ein Unterstützungsbedarf bestehe. Zudem sei das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdegegnerin hervorzuheben, denn das Tragen der nun verlangten Kleidung sei auch schon vor Jahren möglich gewesen. Damit die Versicherte wie jedes andere jugendliche Mädchen in ihrem Alter aufwachsen könne, sei es auch unabdingbar nötig, ihr im Bereich Körperpflege jene Standards zu gewähren, wie sie bei einem durchschnittlichen Mädchen ihres Alters der Regelfall seien. Dies bedinge eine ausreichende Körperpflege, wobei hier neben dem Haare waschen, dem Einseifen sowie dem Trocknen des Körpers und der Haare auch das Frisieren sowie das Schminken und das Lackieren der Fingernägel zu berücksichtigen seien. Da sie all diese Tätigkeiten einzig mit der linken Hand nicht selbstständig bewältigen könne, sei sie in diesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wesentlichen Teilbereichen auf Dritthilfe angewiesen. Die bisherigen Ausführungen würden auch für das Verrichten der Notdurft gelten, da das Reinigen mit Wasser und Seife nach dem Stuhlgang berücksichtigt werden müsse und bei der Versicherten zudem die Menstruation einsetze und sie nicht in der Lage sei, die notwendigen hygienischen Massnahmen mit der linken Hand selbstständig vorzunehmen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie im Bereich An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft sowie Essen weiterhin auf eine massgebliche Dritthilfe angewiesen sei und daher weiterhin einen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung habe. Schliesslich sei zu kritisieren, dass in den Abklärungsberichten stets von Hilfsmitteln oder Kompensationsstrategien gesprochen werde, ohne näher aufzuzeigen, welche konkreten Strategien etc. im jeweiligen Bereich zur Verfügung stünden (IV-act. 102). A.g Dr. med. I.___ vom RAD nahm am 11. Juni 2015 zum Sachverhalt Stellung. Sie hielt fest, dass die Zusprachekriterien für eine Hilflosenentschädigung bei Minderjährigen altersabhängig seien. Es sei zwar nachvollziehbar, dass bei wenigen beidhändig auszuführenden Handlungen (z.B. dem Schliessen des Reissverschlusses einer Jacke) eine Hilfestellung erforderlich sei, doch erscheine es aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, dass dieser Beeinträchtigung durch angepasste Kleidung Rechnung getragen werde (z.B. eine Jacke mit Knöpfen). Da das Schliessen und Öffnen eines Reissverschlusses oder eines Knopfes (z.B. an Röcken, Blusen oder einer Jeans) von einer normal intelligenten Person einhändig ausgeführt werden könne und da es für das Binden von Schnürschuhen Einhändertechniken gebe, die in der Ergotherapie eingeübt werden könnten, werde die 13-jährige Versicherte durch ein selbstständiges An- und Ausziehen nicht in relevanter Weise bei der Kleiderauswahl beeinträchtigt. Auch im Bereich der Körperpflege sowie für weitere alltägliche Tätigkeiten gebe es bewährte und einfache Einhändertechniken, die mit einigen Ergotherapiestunden trainiert und anschliessend angewandt werden könnten, da es gerade im Hinblick auf die Entwicklung einer gesunden, selbstbewussten Persönlichkeit als sehr wichtig erscheine, dass die Versicherte in möglichst allen alltagspraktischen Situationen eine Unabhängigkeit erlange. Der übrigbleibende Unterstützungsbedarf bei gelegentlichen Verrichtungen, wie dem Schneiden und Lackieren der Fingernägel an der linken Hand, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht als regelmässig und erheblich beurteilt werden (IV-act. 103). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.h Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 15. Juni 2015 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige, indem sie aufführte, dass im Rahmen der üblichen Kindesentwicklung trotz des unveränderten Gesundheitszustandes eine zunehmende Selbstständigkeit der Versicherten unter Anwendung geeigneter Massnahmen und Kompensationsstrategien erwartet werden könne. Dabei sei eine angepasste Kleiderwahl insbesondere im Hinblick auf die grosse Auswahl an Kleidern und Schuhen durchaus möglich und zumutbar. Auch die Begründung, dass das Kind zur Vermeidung einer psychischen Fehlentwicklung unbedingt modische Kleider müsse tragen können, sei nicht überzeugend, da es nicht aussergewöhnlich sei, dass Eltern ihren Kindern aus finanziellen, kulturellen oder anderen Überlegungen nicht jeden Trend zugestehen könnten/wollten. Im Weiteren könne gelegentlich eine gewisse Mitwirkung der Eltern erwartet werden. Bezüglich der Körperpflege sei es möglich, sich einhändig einzuseifen, die Haare zu waschen und abzutrocknen, wobei im Bedarfsfall ein Haartrockner an der Wand befestigt werden könne, sodass die linke Hand zum Kämmen frei sei. Ebenso sei es möglich, die Verrichtung der Notdurft einhändig, allenfalls mithilfe eines Closomats, auszuführen (IV-act. 104). B.    B.a  In ihrer Beschwerde liess die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) sinngemäss beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung auszurichten; eventualiter sei der Fall zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der Zusprache der Hilflosenentschädigung nicht verändert hätten, sondern die Beschwerdegegnerin lediglich neuerdings die Vornahme nicht näher definierter Massnahmen im Rahmen der Schadensminderungspflicht erwarte und damit einen im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders würdige als zuvor. Indem diese nicht nachvollziehbar begründe, aufgrund welcher Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eine Verbesserung in Bezug auf die Hilflosigkeit anzunehmen sei, nehme sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich gegen die Gründe, die zu dieser Annahme geführt hätten, zur Wehr zu setzen. Daher habe sie unter Einbindung des RAD nachvollziehbar zu begründen und aufzuzeigen, weshalb im Gegensatz zu den Annahmen des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin keine Hilfslosigkeit mehr vorliegen solle und welche konkreten Möglichkeiten der Beschwerdeführerin hier offen stünden, um ihre Hilflosigkeit in den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereichen Aus- und Ankleiden, Körperpflege und Notdurft zu überwinden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin erörtern, weshalb sie nicht nur bei der Lebensverrichtung Essen, sondern auch beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft auf Dritthilfe angewiesen sei. Dabei liess sie neu hervorbringen, sie könne beispielsweise einen Slip, eine normale Hose mit Gürtel, eng anliegende Kleidungsstücke, Schuhe mit Schnürsenkeln oder einen künftig benötigten BH, wobei es sich um unentbehrliche Kleidungsstücke handle, nicht selbstständig anziehen. Soweit die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin verlange, lediglich solche Kleidungsstücke zu tragen, die sie sich selbst anziehen könne, verkenne sie, dass weder die gesetzlichen Regelungen noch das entsprechende Kreisschreiben eine solche Vorgabe kennen würden. Im Bereich Körperpflege sei bereits dadurch eine Hilflosigkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin für das Kämmen und Frisieren ihres langen Haares auf die tägliche Hilfe ihrer Mutter angewiesen sei. Ebenso könne ihr nicht zugemutet werden, das altersentsprechende Schminken und Lackieren der Fingernägel, welches sie nicht selbstständig ausführen könne, zu unterlassen, da für diesen Fall mit einer psychischen Belastung zu rechnen sei. Im Bereich des Verrichtens der Notdurft habe die Beschwerdegegnerin nicht darlegen können, inwieweit ein Closomat tatsächlich Abhilfe schaffen könne; die Beschwerdegegnerin habe auch völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Menstruation einsetze und es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, die diesbezüglich notwendigen Verrichtungen (Einsetzen eines Tampons) einzig mit ihrer linken Hand vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei somit im Bereich des Essens, des An- und Auskleidens, der Körperpflege und des Verrichtens der Notdurft auf die Hilfe Dritter angewiesen (act. G1). B.b Am 15. September 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie sinngemäss geltend, sie habe das rechtliche Gehör nicht verletzt, da die angefochtene Verfügung die Mindestbedingungen an die Begründungspflicht erfülle. Falls doch eine Verletzung angenommen werden sollte, so sei sie als leicht einzustufen, da es lediglich um die Würdigung bereits bekannter Tatsachen gegangen sei und sie zudem mit der erneuten und ausführlichen Stellungnahme in der Beschwerdeantwort als geheilt betrachtet werden könne. Im Weiteren habe der RAD am 11. Juni 2015 eine ausführliche Stellungnahme verfasst und sich somit zum Sachverhalt geäussert. Auch das Vorliegen eines Revisionsgrundes © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne bejaht werden, da die Beschwerdeführerin, obwohl sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 8. Februar 2010 nicht wesentlich verändert habe, aufgrund ihres seitherigen körperlichen und geistigen Reifungsprozesses nunmehr besser mit ihrer Behinderung umgehen könne und daher eine geringere Hilfestellung durch Drittpersonen benötige. Sowohl der Fachbereich der IV-Stelle als auch der RAD hätten sich bezüglich der Lebensverrichtung An- und Auskleiden übereinstimmend und schlüssig geäussert und seien zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Grundsatzes der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht gehalten sei, grundsätzlich Kleider auszuwählen, die ihrer Behinderung angepasst seien. Zudem solle sie gemäss RAD die entsprechenden Einhändertechniken erlernen, soweit sie diese noch nicht beherrsche. Im Weiteren gebe es etliche Hilfsmittel, die einer einhändigen Person das Anziehen von Kleidern erleichtern könnten und unter der aufgeführten Quellenangabe einsehbar seien. Bezüglich der Körperpflege sei eine Hilflosigkeit zu Recht verneint worden, da es nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Beschwerdeführerin, die ihren rechten Arm ohne Einschränkung bewegen könne, sich nicht selbst einseifen und abtrocknen könne. Ausserdem könne zum Frisieren der Haare ein Haartrockner im Badezimmer installiert werden, damit die Beschwerdeführerin die linke Hand zum Kämmen benutzen könne, und für das Lackieren der Fingernägel benötige die Beschwerdeführerin keine regelmässige Hilfe. Bezüglich des Verrichtens der Notdurft sei eine Hilflosigkeit bereits im Jahr 2010 verneint worden. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Reinigung ihres Gesässes nach dem Stuhlgang oder einen Tamponwechsel nicht einhändig durchführen und ihre rechte Hand als Zudienhand sollte benutzen können, weswegen auch im Bereich Verrichten der Notdurft eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen sei (act. G4). B.c  In ihrer Replik vom 10. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführerin sinngemäss einwenden, von der Stellungnahme des RAD, die ihr im vorinstanzlichen Verfahren nicht offengelegt worden sei, habe sie erstmals mit Erhalt der Beschwerdeantwort erfahren; sie kenne selbst zum jetzigen Zeitpunkt deren vollständigen Inhalt nicht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stelle eine massive und erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, indem diese offensichtlich hinter ihrem Rücken Gespräche und Abklärungen mit dem RAD vorgenommen habe. Bereits deswegen müsse der Beschwerde Folge geleistet und der Beschwerdegegnerin aufgetragen werden, ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mängelfreies Verfahren durchzuführen, in dem der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben werde, sich zur Ansicht des RAD zu äussern und allenfalls ergänzende Fragen an diesen zu stellen. Auch habe die Beschwerdegegnerin bislang nicht nachvollziehbar darlegen können, dass und mithilfe welcher Kompensationsstrategien und sonstiger Hilfsmittel die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt besser mit ihrer Behinderung solle umgehen können als bisher. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb es der Beschwerdeführerin erst jetzt zumutbar sein solle, grundsätzlich Kleider auszuwählen, die ihrer Behinderung angepasst seien. Das Nämliche gelte auch im Bereich der Körperpflege, was aufzeige, dass die Beschwerdegegnerin einen völlig gleichbleibenden Sachverhalt lediglich anders würdige, indem sie in Abkehr von ihrem vormaligen Entscheidungsverhalten nunmehr in mehreren Bereichen annehme, der Beschwerdeführerin sei durch verschiedene Umstände die Überwindung ihrer Hilflosigkeit zumutbar (G6). Erwägungen 1.   1.1  Zunächst lässt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, indem die Beschwerdegegnerin ihr die Stellungnahme des RAD vorenthalten und ihr somit die Möglichkeit genommen habe, sich dazu zu äussern und dem RAD allenfalls Zusatzfragen zu stellen (act. G6). Gemäss Art. 42 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) haben die Parteien im Sozialversicherungsprozess einen Anspruch auf Rechtliches Gehör. Dieses beinhaltet unter anderem den Anspruch auf vorgängige Orientierung, Äusserung und Anhörung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz 19 f. zu Art. 42 ATSG mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hatte den RAD am 8. Juni 2015 um eine Stellungnahme zum Sachverhalt gebeten, welche am 11. Juni 2015 durch Dr. I.___ erfolgt ist. Der RAD hat im Sozialversicherungsrecht zwei Aufgaben: Gemäss Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) kann er zum einen bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen, wobei er die Untersuchungsergebnisse schriftlich festzuhalten hat. Zum anderen kann er die medizinischen Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs beurteilen und den IV- Stellen der Region beratend zur Verfügung stehen. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2015 ist der RAD ausschliesslich beratend tätig geworden, indem er die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorhandenen und der Beschwerdeführerin bereits bekannten Akten gewürdigt und der Beschwerdegegnerin einen Lösungsvorschlag unterbreitet hat. Dabei hat es sich um einen internen Vorgang gehandelt, bei dem die Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen war, weswegen die Beschwerdegegnerin auch nicht dazu verpflichtet war, der Beschwerdeführerin den genauen Inhalt dieser Stellungnahme offenzulegen oder ihr die Gelegenheit zu geben, sich noch im Verwaltungsverfahren dazu zu äussern. Demnach liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 1.2  Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil diese es unterlassen habe, nachvollziehbar zu begründen, weshalb und inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der ersten Verfügung im Jahr 2009 verändert hätten und mit welchen konkreten Utensilien, Hilfsmitteln und Kompensationsmassnahmen die Versicherte in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft eine Selbstständigkeit erreichen könne. Sie habe ihr demnach die Möglichkeit genommen, sich angemessen gegen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin zu Wehr zu setzen, weswegen der Fall zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Es trifft zu, dass Verfügungen gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG begründet werden müssen und dass eine Verletzung dieser Begründungspflicht als Gesetzwidrigkeit zu qualifizieren ist, die i.d.R. dazu führt, dass die beschwerdeweise angefochtene Verfügung aufgehoben und die verfügende Instanz angewiesen wird, die Verfügung erneut, nun jedoch ausreichend begründet, zu eröffnen. Die Begründungspflicht dient einzig einem ganz spezifischen Zweck: Die verfügende Instanz muss den Verfügungsadressaten in die Lage versetzen, die grundlegenden Überlegungen, die zum Entscheid geführt haben, nachvollziehen zu können, damit er daraufhin dazu imstande ist, zu beurteilen, ob er die Verfügung akzeptieren oder aber begründet anfechten will. Diesen Zweck kann selbst eine knappe oder sogar rudimentäre Begründung erfüllen und dem Verfügungsadressaten damit ermöglichen, sich allenfalls substantiiert gegen die Verfügung zu wehren. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin keine Hilflosenentschädigung mehr zustehe. Sie ist dabei zwar nicht ausführlich auf jeden einzelnen Einwand der Beschwerdeführerin eingegangen und sie hat lediglich exemplarisch auf mögliche Hilfsmittel, Utensilien und Kompensationsstrategien zur Verbesserung der Selbstständigkeit verwiesen, doch geht aus der angefochtenen Verfügung klar hervor, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass die Argumentation der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin nicht davon hat überzeugen können, dass eine Hilflosigkeit in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege und Verrichten der Notdurft vorhanden sei. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass bereits in der Vergangenheit, beispielsweise im Rahmen der erstellten Abklärungsberichte, auf mögliche Hilfsmittel und Kompensationsstrategien hingewiesen wurde (vgl. IV-act. 69, 95). Weiterführende Informationen dazu können ausserdem bei der IV-Stelle oder im Internet beschafft werden. Die Begründung der Verfügung hat der Beschwerdeführerin damit erkenntlich gemacht, dass die Beschwerdegegnerin ihrem entsprechenden Begehren nicht gefolgt ist und sie damit in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob sie sich gerichtlich gegen diese „Weigerung“ wehren wolle. Darüber hinaus belegt die Beschwerdeschrift, dass es der Beschwerdeführerin anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung möglich gewesen ist, sich substantiiert und einlässlich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu wehren, weswegen die Begründung der angefochtenen Verfügung folglich ihren Zweck erreicht hat und keine Verletzung von Art. 49 Abs. 3 ATSG vorliegt. 2. Einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind. Als hilflos gilt, wer wegen seiner Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf eine persönliche Überwachung angewiesen ist (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Entschädigung für minderjährige Versicherte berechnet sich pro Tag (Art. 42 Abs. 1 Sätze 3 und 4 IVG). Eine schwere Hilflosigkeit liegt gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV vor, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist, d.h. wenn sie in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Von einer mittelschweren Hilflosigkeit ist auszugehen, wenn die versicherte Person in den meisten (also wenigstens in vier) alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV), wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV) oder wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig auf erhebliche Hilfe und überdies auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Als leicht gilt die Hilflosigkeit unter anderem dann, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), wenn sie einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder wenn sie eine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV). Die Praxis kennt die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Notdurftverrichtung, Fortbewegung einschliesslich Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. Rz 8010 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH] in der Fassung gültig ab 1. Januar 2015). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, bearbeitet von Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, 3. Auflage 2014, Art. 42-42 Rz 26 mit Hinweisen). Eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. die Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder die Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (Hardy Landolt, IV- Leistungen: Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Rz 21.105 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustands, sondern einer altersbedingten Verbesserung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, mit ihrer Behinderung umzugehen, verändert. 3.   3.1  Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin bejahen zu Recht das Vorliegen einer Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin beim Essen mit der Begründung, ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass diese nicht dazu imstande sei, ihr Essen ohne eine Dritthilfe mit Messer und Gabel zu zerkleinern (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 42-42 Rz 32 mit Hinweisen). Strittig ist hingegen, ob eine Hilflosigkeit im Lebensbereich An- und Auskleiden vorliegt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei der Beschwerdeführerin, die sich gemäss Abklärungsbericht selbstständig an- und auskleiden könne, jedoch beim einhändigen Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen, beim Drehen von falsch herum sitzenden Socken und beim Anziehen sehr enger Kleidungsstücke Mühe habe, im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, durch das Tragen behinderungsgerechter Kleidung selbstständig zu sein (IV-act. 95-2, 104). Die Beschwerdeführerin lässt hingegen geltend machen, dass sie nicht dazu in der Lage sei, jedes notwendige Kleidungsstück, wie beispielsweise einen Slip oder einen BH, selbstständig anzuziehen, weshalb bereits deshalb eine Hilflosigkeit anzunehmen sei (act. G1). Zwar handelt es sich sowohl beieinem Slip als auch bei einem BH, welcher bereits für junge Frauen zur alltäglichen Garderobe gehört, um ein unentbehrliches Kleidungsstück, doch ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus möglich, sich beides ohne die Hilfe einer Drittperson und ohne zusätzlichen Zeitaufwand mit der linken Hand und dem rechten Unterarm als Fixierungshilfe an- und wieder auszuziehen. Daher vermag diese Argumentation der Beschwerdeführerin keine Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung An- und Auskleiden zu begründen. Weiter lässt die Beschwerdeführerin anbringen, dass sie sich in der Pubertät befinde und dass es für sie eine grosse Belastung bedeuten würde, wenn es ihr nicht möglich wäre, sich wie andere Mädchen in ihrem Alter zu kleiden und man ihre Behinderung auch anhand ihrer Kleidung erkennen könnte (IV-act. 102, act. G1). Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit entschieden, dass eine versicherte Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten ist, leidensangepasste Kleidung und Schuhe zu tragen (vgl. ZAK 1986 S. 481, ZAK 1989 S. 213f.). In beiden Fällen handelte es sich jedoch um erwachsene Männer, bei denen davon ausgegangen werden konnte, dass sie bereits über eine gefestigte Persönlichkeit verfügten. Die Beschwerdeführerin befindet sich jedoch mitten in der Pubertät und damit mitten in einer wichtigen Entwicklungsphase ihres Lebens. In dieser steht sie nicht nur vor körperlichen, sondern auch vor gesellschaftlichen Herausforderungen. Unter Heranwachsenden im Alter der Beschwerdeführerin kommt es nicht selten zu einem gewissen Gruppendruck, der die Beschwerdeführerin, die von vornherein aufgrund ihrer augenscheinlich missgebildeten Hand „anders“ als die anderen Jugendlichen ist, wohl noch stärker betrifft. Es mag ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sein, dass es heutzutage eine grosse Auswahl an Kleidern und Schuhen gibt und dass andere Familien ihren Kindern nicht „jeden Trend zugestehen können/wollen“ (vgl. IVact. 104-2), doch ist es im Fall der Beschwerdeführerin wichtig, ihr die Möglichkeit zu bieten, sich uneingeschränkt an ihr soziales Umfeld anzupassen, damit sie, bis auf die fehlende rechte Hand, nicht auffällt. Dies sollte der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter gelingen können, da die alltägliche und modebewusste Garderobe eines Mädchens im Alter der Beschwerdeführerin mit etwas Übung und Geschick sowie mithilfe von im Rahmen einer Ergotherapie erlernbaren Kompensationsstrategien durchaus eigenständig mit der linken Hand und dem rechten Arm als Zudienhand an- und wieder ausgezogen werden kann. Trotzdem kann es vorkommen, dass die Beschwerdeführerin in gewissen Situationen, beispielsweise wenn sie ein besonders enges Kleidungsstück anziehen möchte, in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Obwohl es unzumutbar ist, von ihr zu verlangen, solche Situationen zu vermeiden und sich in ihrer Art, sich zu kleiden einzuschränken, erreicht der dadurch anfallende Bedarf an Dritthilfe nicht die für die Annahme einer Hilfslosigkeit notwendige Regelmässigkeit. 3.2  Im Bereich der Körperpflege ist es der Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben möglich, sich selbstständig das Gesicht sowie die Zähne zu reinigen und sich die langen Haare zu kämmen (IV-act. 95-2). Abgesehen davon erscheint, in Übereinstimmung mit dem RAD und der Beschwerdegegnerin, auch das Auftragen der Zahnpasta als einhändig durchführbar, obwohl dabei bisher die Mutter geholfen hat (vgl. IV-act. 103, act. G4). Auch beim Duschen, das bislang komplett von der Mutter übernommen worden sei, da das einhändige Einseifen des Körpers, das Einshampoonieren der Haare und anschliessende Abtrocknen für die Beschwerdeführerin zu schwierig ist, ist nach der Ansicht der Beschwerdegegnerin von einer Selbstständigkeit auszugehen (IV-act. 95-2, act. G4). Dem ist zuzustimmen, da die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer linken Hand ihren rechten, voll ausgebildeten Arm unterstützend beim Duschen einsetzen kann und es denn auch in Hinblick auf die Entwicklung einer eigenständigen und selbstbestimmten Persönlichkeit als wichtig erscheint, dass die Beschwerdeführerin Verrichtungen, die sie selbstständig bewältigen kann, unabhängig von Dritten durchführt. Weiter ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Frisieren ihres langen Haares auf Dritthilfe angewiesen sei (IV-act. 95-2). Zunächst stellt sich die Frage, ob das Frisieren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus versicherungsrechtlicher Sicht überhaupt als Teilbereich der Lebensverrichtung Körperpflege angesehen werden kann. Gemäss KSIH Rz 8020 liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Es ist vollkommen natürlich, dass ein 13-jähriges Mädchen, welches experimentell sein Aussehen entdeckt und lernt, sich selbst zu akzeptieren, sich bei Gelegenheit unterschiedlich frisieren möchte. Dass es sich dabei nicht damit zufrieden gibt, sich die Haare lediglich zu kämmen, sondern diese auch flechten, hochstecken oder zusammenbinden möchte, liegt auf der Hand. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch durchaus zumutbar, sich die Haare nicht jeden Tag zu frisieren, sondern diese offen zu tragen, wie es viele Mädchen in ihrem Alter tun. Somit kann die für die Annahme der Hilflosigkeit erforderliche Regelmässigkeit der Verrichtung bzw. der dabei notwendigen Hilfe hier nicht erreicht werden. Weiter hat die Beschwerdeführerin geltend machen lassen, dass sie begonnen habe, sich zu schminken und sich die Fingernägel zu lackieren und ihr diese Verrichtungen einhändig nicht möglich seien (IVact. 102-3, act. G1). Auch hier ist zunächst zu prüfen, ob das Schminken und Lackieren der Fingernägel zu den täglich notwendigen Verrichtungen eines 13-jährigen Mädchens gehören, wobei sowohl die Häufigkeit als auch die Notwendigkeit des Tragens von Make-Up und Nagellack je nach sozialem Umfeld stark variieren können. Insgesamt kann jedoch in Hinblick auf die aktuelle Lebensphase der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werden, dass es für sie zentral sein kann und offenbar auch ist, sich zu schminken und die Fingernägel zu lackieren, um sich damit ihren Altersgenossinnen anzupassen und nicht als andersartig wahrgenommen zu werden. Geht man also von einem Umfeld aus, in dem lackierte Fingernägel sowie das tägliche Schminken bei Dreizehnjährigen üblich ist, so kann zumindest in Bezug auf das Schminken von einer täglich notwendigen Verrichtung ausgegangen werden. Da dabei jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit etwas Übung auch einhändig durchaus ansprechende Resultate erzielbar sind, ist die Beschwerdeführerin in diesem Bereich nicht als hilflos zu betrachten. Auch beim Lackieren der Fingernägel ist eine Hilflosigkeit zu verneinen, obwohl nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin ihre linke Hand ohne Vorhandensein der rechten nicht bearbeiten kann. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine täglich notwendige Verrichtung, da das Lackieren der Fingernägel je nach Nagellackqualität allenfalls zwei bis drei Mal pro Woche oder gar seltener nötig ist. Zusammenfassend ist eine Hilflosigkeit bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lebensverrichtung Körperpflege zu bejahen, da die Beschwerdeführerin im Teilbereich Frisieren in einem erheblichen Umfang auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. 3.3  Eine Hilflosigkeit im Bereich Verrichten der Notdurft wurde bereits im Jahr 2010 mit der Begründung verneint, die Versicherte könne die erforderliche Reinigung nach jedem Toilettengang auch mit der linken Hand vornehmen. Selbst eine Reinigung nach dem Stuhlgang mit Wasser und Seife sei einhändig möglich und könnte auch bei allfälligen Problemen mithilfe eines Closomats bewerkstelligt werden (IV-act. 69-5, 95-3). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, da die Beschwerdeführerin ja auch einhändig duschen kann und nicht erkennbar ist, weswegen ihr die Reinigung ihres Intimbereichs nicht ebenfalls einhändig möglich sein sollte. Zusätzlich macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, diese könne die im Zusammenhang mit der bevorstehenden Menstruation vorzunehmenden hygienischen Vorgänge nicht einhändig erledigen (vgl. IV-act. 102-4, act.  G1). Sofern Tätigkeiten wie das Wechseln eines Tampons oder einer Binde sowie die allfällige Reinigung des Intimbereichs überhaupt in den Bereich „Verrichten der Notdurft“ fallen, was wohl eher zu verneinen ist, ist festzuhalten, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus einhändig und mithilfe der rechten Hand als Zudienhand (oder des Mundes zum Öffnen der Tamponverpackung) möglich sind und im Lichte der Persönlichkeitsentwicklung der Beschwerdeführerin denn auch unbedingt eigenständig durchzuführen sind. Eine Hilflosigkeit im Bereich Verrichten der Notdurft ist demnach nach wie vor nicht gegeben. 3.4  Auf dem Formular zur Revision der Hilflosenentschädigung liess die Beschwerdeführerin angeben, sie sei wegen ihrer gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (IV-act. 88-5). Eine lebenspraktische Begleitung i.S.v. Art. 42 Abs. 3 IVG wird angenommen, wenn die versicherte Person infolge einer Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Diese Versicherungsleistung steht volljährigen versicherten Personen zu, die ausserhalb eines Heimes leben und unter das IVG fallen. Da die Beschwerdeführerin minderjährig ist, kann sie nicht in dieser Form hilflos sein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerdeführerin somit nur noch im Lebensbereich Essen auf eine Dritthilfe angewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat also zu Recht einen weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein eine Leistung bei einer leichten Hilflosigkeit verneint. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4.2  Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr, die praxisgemäss auf Fr. 600.-festgesetzt wird, zu bezahlen, wobei diese durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt ist. Entscheid 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; die Gerichtsgebühr ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.06.2016 Art. 17 ATSG, Art. 42bis IVG, Art. 37 IVV, Revision einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Die Beschwerdeführerin ist zwar in den alltäglichen Lebensverrichtungen Essen, An- und Auskleiden und Körperpflege erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen, doch dies beim An- und Auskleiden sowie der Körperpflege nicht in der für die Bejahung der Hilflosigkeit erforderlichen Regelmässigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juni 2016, IV 2015/233). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016.

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