Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/226 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 15.05.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2018 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass. Trotz Widerruf fälschlicherweise ausbezahlte Hilflosenentschädigung. Verrechnung mit einer Nachzahlung von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2018, IV 2015/226). Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2015/226 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, MLaw, Advokatur Glavas AG, Dorfstrasse 33, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Erlass (Rückforderung Hilflosenentschädigung) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf eine Parkinsonerkrankung zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Die behandelnden Ärzte berichteten über einen Morbus Parkinson und über eine depressive Störung. Mit einer Verfügung vom 5. Juni 2013/1. Juli 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten per 1. Dezember 2011 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 85 Prozent zu (IV-act. 67 f.). A.b Am 29. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-act. 70). Er gab an, er benötige bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen eine regelmässige, erhebliche Hilfe von Drittpersonen. Zudem müsse er Tag und Nacht überwacht werden. Er benötige auch eine lebenspraktische Begleitung. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ berichtete am 24. November 2013, die Angaben des Versicherten stimmten mit seinen medizinischen Feststellungen überein (IV-act. 75). Mit einer Verfügung vom 31. März 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. November 2012 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades zu (IV-act. 89). Die Nachzahlung für die Zeit von November 2012 bis und mit März 2014 belief sich auf 31’792 Franken; die monatliche Entschädigung ab April 2014 betrug 1’872 Franken. A.c Noch vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist der leistungszusprechenden Verfügung vom 31. März 2014, nämlich am 28. April 2014, notierte eine Sachbearbeiterin der IV- Stelle, bei einer internen Überprüfung sei festgestellt worden, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei; die Verfügung müsse deshalb widerrufen werden (IV-act. 95 und 97). Am selben Tag erliess die IV-Stelle eine entsprechende Widerrufsver¬fügung (IV-act. 96). Der Inhalt dieser Verfügung lautete: „Aufgrund einer internen Kontrolle überprüfen wir unseren Entscheid bezüglich des Anspruchs für eine Hilflosenentschädigung nochmals. Wir widerrufen deshalb die oben angeführte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung. Sobald wir die notwendigen Abklärungen durchgeführt haben, werden wir Ihnen eine neue beschwerdefähige Verfügung zustellen“. Eine Kopie der Verfügung wurde der Ausgleichskasse Baumeister zugestellt. Aufgrund eines bereits am 22. April 2014 angekündigten Kassenwechsels per 31. Mai 2014 (vgl. IV-act. 92) retournierte diese allerdings ihre Verfügungskopie am 13. Mai 2014 an die IV-Stelle (IV-act. 101). Die Hilflosenentschädigung wurde in der Folge offenbar trotz fehlender Verfügungsgrundlage laufend weiter ausgerichtet. A.d Am 4. September 2014 berichtete Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer persönlichen Untersuchung (IV-act. 105), gestützt auf die Angaben des Versicherten und auf die objektiven klinischen Befunde sei davon auszugehen, dass dieser für das An- und Auskleiden, für das Essen, für die Körperpflege und für die Fortbewegung eine regelmässige, erhebliche Hilfe durch Drittpersonen benötige. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie bei der Verrichtung der Notdurft benötige er dagegen keine Hilfestellung. Mit einer Verfügung vom 23. Januar 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. November 2012 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu (IV-act. 117). Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Januar 2015 belief sich auf 31’575 Franken. Da die am 31. März 2014 zugesprochene Hilflosenentschädigung ausbezahlt worden war, wie wenn die entsprechende Verfügung nicht widerrufen worden wäre, forderte die IV-Stelle gleichzeitig total 50’520 Franken für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis zum 31. Januar 2015 zurück. Unter Berücksichtigung der Nachzahlung von 31’575 Franken resultierte eine Rückforderung von 18’945 Franken. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft (vgl. IV-act. 118). A.e In der Folge liess der Versicherte um den Erlass der Rückforderung ersuchen (AKact. 22). Mit einer Verfügung vom 30. April 2015 wies die IV-Stelle dieses Erlassgesuch ab (IV-act. 119). Zur Begründung führte sie aus, ab dem Erhalt der Widerrufsverfügung am 28. April 2014 sei dem Versicherten bekannt gewesen, dass sein Anspruch auf eine Hilflosigkeitsentschädigung nochmals überprüft werde. Folglich habe er die bereits ausbezahlte Hilflosenentschädigung nicht gutgläubig bezogen. Am 8. Juni 2015 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle (IV-act. 120), jene Verfügung, mit der dem Versicherten erstmals eine Ergänzungsleistung zugesprochen worden sei, müsse widerrufen werden, da sie in mehrerlei Hinsicht falsch sei. Bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neufestsetzung der Ergänzungsleistung sei unter anderem zu beachten, dass ursprünglich die zu hohe Hilflosenentschädigung gemäss der widerrufenen Verfügung vom 31. März 2014 als Einnahme angerechnet worden sei und dass nun bloss noch jene gemäss der Verfügung vom 23. Januar 2015 berücksichtigt werden dürfe. Gesamthaft resultiere eine EL-Nachzahlung von 15’492 Franken. Diese Nachzahlung sei mit der Rückforderung der IV-Hilflosenentschädigung zu verrechnen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Versicherten hin (AK-act. 17) widerrief die IV-Stelle ihre am 30. April 2015 verfügte Abweisung des Erlassgesuchs (AK-act. 9). Mit einer neuen Verfügung vom 9. Juni 2015 hiess sie das Erlassbegehren nun teilweise gut (IV-act. 121). Sie führte aus, die Rückforderung der IV-Hilflosenentschädigung werde mit einer EL-Nachzahlung von 15’492 Franken verrechnet. Der restliche Betrag der Rückforderung könne teilweise erlassen werden, denn der Versicherte habe die Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2014 bereits in den ersten Tagen des Monats April 2014 ausbezahlt erhalten. Der Widerruf der leistungszusprechenden Verfügung sei aber erst am 28. April 2014 erfolgt. Folglich habe der Versicherte die Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2014 gutgläubig bezogen. Der entsprechende Teil der Rückforderung im Betrag von 2’620 Franken (12’624 Franken abzüglich des durch die EL-Nachzahlung gedeckten Teilbetrages von 10’004 Franken) werde deshalb erlassen. Die ab dem 1. Mai 2014 ausbezahlte Hilflosenentschädigung habe der Versicherte aber nicht mehr gutgläubig bezogen, weshalb er für jenen Teil der Rückforderung im Betrag von 833 Franken (6’321 Franken abzüglich des durch die EL-Nachzahlung gedeckten Teilbetrages von 5’488 Franken) keinen Anspruch auf einen Erlass habe. A.f Am 24. Juni 2015 liess der Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung der EL-Durchführungsstelle vom 9. Juni 2015 betreffend die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung (IV-act. 124–1 ff.) sowie gegen die Verfügung der EL- Durchführungsstelle vom 8. Juni 2015 betreffend die Verrechnung der EL-Nachzahlung mit der IV-Rückforderung (IV-act. 124–6 f.) erheben (IV-act. 123). Dieses Einspracheverfahren wurde am 22. Juli 2015 sistiert (IV-act. 131). B. B.a Bereits am 13. Juli 2015 hatte der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juni 2015 betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Erlass der IV-Rückforderung erheben lassen (act. G 1). Sein Rechtsvertreter hatte den Erlass der gesamten Rückforderung von 18’945 Franken und eventualiter eines Teilbetrages von 13’764 Franken beantragt. Zur Begründung hatte er angeführt, die Verrechnung der Rückforderung mit einer Nachzahlung von Ergänzungsleistungen sei unzulässig, weil keine zeitliche Kongruenz zwischen der Nachzahlung und der Rückforderung bestehe. Zudem habe der Beschwerdeführer die trotz der Widerrufsverfügung vom 28. April 2014 weiter ausbezahlte Hilflosenentschädigung gutgläubig bezogen. Als juristischer Laie habe er nämlich davon ausgehen dürfen, dass er solange weiterhin einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades habe, bis die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) eine neue Verfügung erlasse. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 21. September 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung hielt sie fest, die Verrechnungsverfügung vom 8. Juni 2015 sei mittlerweile in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb die Rechtmässigkeit der Verrechnung nicht mehr geprüft werden könne. Im Sinne eines obiter dictum sei aber darauf hinzuweisen, dass die Verrechnung zulässig gewesen sei. Für die Zeit nach dem Widerruf der Verfügung vom 31. März 2014 könne keine Gutgläubigkeit bestanden haben. B.c Der Beschwerdeführer liess am 6. November 2015 an seinen Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). B.d Am 7. November 2017 forderte das Versicherungsgericht die EL-Akten betreffend den Beschwerdeführer an (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung am 14. November 2017 nach (act. G 12). Den Akten liess sich unter anderem entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle bei der Berechnung des EL- Anspruchs die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers als ein („hypothetisches“) Erwerbseinkommen der Ehefrau als Gegenleistung für die von dieser geleistete Pflege angerechnet hatte (vgl. insb. act. G 12.2.31 und G 12.1.33). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Einsicht in die EL-Akten und auf eine Stellungnahme dazu (vgl. act. G 13). B.e Am 12. Dezember 2017 teilte das Versicherungsgericht den Parteien mit (act. G 14), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht abgeschlossen werden könne, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bevor nicht formell rechtskräftig über die Einsprache betreffend die EL- Rückforderungsverfügung vom 8. Juni 2015 entschieden worden sei. Das Beschwerdeverfahren werde deshalb sistiert und die Beschwerdegegnerin werde aufgefordert, das sistierte Einspracheverfahren betreffend die Rückforderungsverfügung vom 8. Juni 2015 abzuschliessen. Mit einem Entscheid vom 1. Februar 2018 schrieb die Beschwerdegegnerin ein Einspracheverfahren gegen eine Verfügung vom 17. April 2014 als gegenstandslos ab und sie wies die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 8. und 9. Juni 2015 ab (act. G 17.1). Am 29. März 2018 reichte sie dem Versicherungsgericht eine Kopie dieses Einspracheentscheides ein, wobei sie darauf hinwies, dass dieser unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen sei (act. G 17). Tatsächlich war beim Versicherungsgericht keine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 eingegangen. Das Versicherungsgericht hob deshalb die am 12. Dezember 2017 verfügte Verfahrenssistierung wieder auf (act. G 18). Erwägungen 1. Die Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogene Leistungen im Gesamtbetrag von 18’945 Franken zurückgefordert hat, ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Das verbietet eine Überprüfung der Rechtmässigkeit jener Rückforderung. Auch die von der EL-Durchführungsstelle verfügte Verrechnung der Rückforderung mit einer Nachzahlung von Ergänzungsleistungen gehört nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens, denn die Frage nach der Rechtmässigkeit einer solchen Verrechnung ist im Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 formell rechtskräftig und damit verbindlich bejaht worden. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet folglich nur die Frage nach dem Erlass der IV-Rückforderung. 2. 2.1 Wer Leistungen unrechtmässig, aber gutgläubig bezogen hat, muss diese laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Erlass einer Rückforderung ist also nur unter zwei (kumulativ zu erfüllenden) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzungen zulässig, nämlich wenn die Leistungen zwar unrechtmässig, aber gutgläubig bezogen worden sind und wenn die Begleichung der Rückforderung für die versicherte Person eine grosse finanzielle Härte darstellen würde. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit einer Verfügung vom 31. März 2014 rückwirkend per 1. November 2012 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades zugesprochen. Diese leistungszusprechende Verfügung hat sie dann am 28. April 2014 noch vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist widerrufen. Mit ihrer Widerrufsverfügung hat sie den bereits ausgerichteten und allen zukünftigen Auszahlungen der Entschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades die Verfügungsgrundlage entzogen. Das ist für den Beschwerdeführer als einem juristischen Laien ohne weiteres erkennbar gewesen, denn die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 28. April 2014 nicht nur den Widerruf der leistungszusprechenden Verfügung explizit erwähnt, sondern auch festgehalten, dass sie erneut über das Leistungsbegehren verfügen werde. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die nach der Zustellung der Verfügung vom 28. April 2014 ausbezahlten Hilflosenentschädigungen nicht gutgläubig beziehen können. Hingegen hat er bis zur Zustellung der Verfügung vom 28. April 2014 auf die Rechtmässigkeit der Leistungen vertrauen dürfen, da er keine Veranlassung gehabt hat, an der Rechtmässigkeit der Nachzahlung für die Zeit ab dem 1. November 2012 zu zweifeln. 2.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum eine Ergänzungsleistung bezogen hat, ist das Vorliegen einer grossen finanziellen Härte grundsätzlich zu bejahen (vgl. Art. 5 ATSV). Nun ist aber ein erheblicher Anteil der Rückforderung von 18’945 Franken durch eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen kompensiert worden (15’492 Franken). Diese Nachzahlung hat ihren Grund in einem um die Reduktion der Hilflosenentschädigung (bei einer Hilflosigkeit mittleren statt schweren Grades) erhöhten ergänzungsleistungsrechtlichen Ausgabenüberschuss gefunden. Die Rückforderung der IV-Hilflosenentschädigung ist also im Betrag von 15’492 Franken durch eine entsprechend höhere Ergänzungsleistung „ersetzt“ worden. Mit einem Erlass würde dieser wesensmässig koordinationsrechtliche Kompensationsmechanismus ausgehebelt: Der Beschwerdeführer könnte die unrechtmässig bezogene Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung behalten und trotzdem die Nachzahlung der Ergänzungsleistung beziehen, mit der an sich nur die rückwirkende Herabsetzung der Hilflosenentschädigung kompensiert werden sollte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Erlass der Rückforderung würde folglich nicht zu einer Befreiung von einer aktuell drückenden Rückerstattungslast, sondern ausschliesslich zu einem koordinationsrechtlich unzulässigen doppelten Leistungsbezug führen. Das wäre rechtsmissbräuchlich, denn die Rechtswohltat des Erlasses darf nicht zur Erwirkung einer rechtswidrigen Überentschädigung missbraucht werden. Deshalb kann ein entsprechendes Erlassgesuch keinen Rechtsschutz finden, das heisst nicht bewilligt werden (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2009/1 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 18. Juni 2009, E. 2.1). 2.4 Von der zurückgeforderten Hilflosenentschädigung von total 18’945 Franken hat der Beschwerdeführer einen Teilbetrag von 12’624 Franken vor dem 28. April 2014 bezogen. Den Restbetrag von 6’321 Franken hat er erst nach dem Erhalt der Widerrufsverfügung bezogen, weshalb diesbezüglich ein Erlass der Rückforderung mangels eines gutgläubigen Leistungsbezuges nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 2.2) nicht in Frage kommt. Was der Beschwerdeführer bezüglich der zeitlichen Kongruenz der Verrechnung (betreffend die Zeit von Februar bis und mit Juni 2015) geltend gemacht hat, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, denn die Frage nach der Rechtmässigkeit der Verrechnung hinsichtlich der zeitlichen Kongruenz ist bereits im formell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 1. Februar 2018 betreffend die Verrechnungsverfügung vom 8. Juni 2015 verbindlich beantwortet worden. Für jenen Zeitraum, für den der Beschwerdeführer den oben erwähnten Teilbetrag von 12’624 Franken zurückerstatteten müsste, steht ihm eine EL-Nachzahlung von 10’004 Franken zu (vgl. AK-act. 2–3). Im Sinne der obigen Ausführungen in der E. 2.3 ist der Erlass in diesem Umfang ausgeschlossen. Von der gesamten Rückforderung von 18’945 Franken kann folglich nur ein Teilbetrag von 2’620 Franken (= 12’624 – 10’004 Franken) erlassen werden. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juni 2015 erweist sich insofern als rechtmässig. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin in jener Verfügung fälschlicherweise bereits die Verrechnung mit der EL-Nachzahlung im Dispositiv berücksichtigt. Das ist unzulässig gewesen, weil nur die EL-Durchführungsstelle die Verrechnung hat verfügen dürfen und weil ihre entsprechende Verrechnungsverfügung vom 8. Juni 2015 damals noch nicht formell rechtskräftig gewesen ist. Nachdem jene Verrechnungsverfügung nun in formelle Rechtskraft erwachsen ist, erweist sich die Erwähnung der Verrechnung im Dispositiv der Rückforderungsverfügung als überflüssig. Das Dispositiv der Verfügung vom 9. Juni 2015 hätte folglich lauten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen: Die Rückforderung von 18’945 Franken wird im Teilbetrag von 2’620 Franken erlassen. Das insofern formal falsche Dispositiv ist deshalb im Rahmen dieses Beschwerdeentscheides zu korrigieren. Mit dieser Korrektur des Dispositivs der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer im Ergebnis aber nichts gewonnen, weshalb hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen von seinem vollständigen Unterliegen auszugehen ist. 3. Praxisgemäss sind für dieses Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2015 wird die am 23. Januar 2015 verfügte Rückforderung von 18’945 Franken im Betrag von 2’620 Franken erlassen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2018 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass. Trotz Widerruf fälschlicherweise ausbezahlte Hilflosenentschädigung. Verrechnung mit einer Nachzahlung von Ergänzungsleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2018, IV 2015/226).
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