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St.Gallen Versicherungsgericht 30.05.2016 IV 2014/97

30 maggio 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,143 parole·~16 min·1

Riassunto

Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Gerichtsgutachten. Bestimmung der Vergleichseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2016, IV 2014/97).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/97 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.10.2019 Entscheiddatum: 30.05.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 30.05.2016 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Gerichtsgutachten. Bestimmung der Vergleichseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2016, IV 2014/97). Besetzung Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2014/97 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a  A.___ erlitt am 23. Oktober 2002 einen Unfall und verletzte sich an der rechten Schulter (Partialläsion der Supraspinatussehne). Am 25. November 2004 verletzte sich die Versicherte an ihrem linken Kleinfinger (Strecksehnenausriss). Aufgrund der verbliebenen Schulterbeschwerden sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 4. September 2007 ab 1. Juli 2007 eine Invalidenrente entsprechend einer 22%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine 5%ige Integritätsentschädigung zu (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 11. März 2009, IV 2008/183, lit. A, IVact. 63). Am 21. August 2007 meldete sich die Versicherte zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 1). In den Verfügungen vom 7. März 2008 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen (IV-act. 44) und Rentenleistungen (IV-act. 45) ab, da die Versicherte gemäss Einschätzung des RAD (Stellungnahme vom 6. März 2008, IV-act. 43) über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten verfüge. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. April 2008 (IV-act. 51) hiess das Versicherungsgericht teilweise gut. Es hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung (Begutachtung zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit) und neuen Verfügung an die IV- Stelle zurück (Entscheid vom 11. März 2009, IV 2008/183, IV-act. 63). A.b  Der behandelnde Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, berichtete im "hausärztlichen Gutachten" vom 5. Oktober 2009, die Versicherte leide an folgenden arbeitsrelevanten Diagnosen: Zustand nach arthroskopischem Impingement OP rechte Schulter sowie offener Bandplastik nach Rotatorenmanschettenriss und Revision im AC-Gelenk rechte Schulter; posttraumatisches Impingement linke Schulter; chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom bei Beckenschiefstand; chronifizierte Epicondylitis radialis humeri links ("sin"); rezidivierende Epicondylitis radialis humeri rechts ("dext"); Zustand nach dreimaligen Beinvenenthrombosen; Streckaponeurosenabriss linker Kleinfinger - Korrekturversuch - Malletfinger; © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Osteoporose mit Zustand nach osteoporotischen Rippenfrakturen rechts, zweimaligen Zehenfrakturen und Steissbeinfraktur; akut symptomatisches Mittelfingerganglion links. Die Gesamtarbeitsbelastung bei einer leidensangepassten Tätigkeit solle 50% nicht überschreiten. Da es sich bei der derzeitig ausgeübten Tätigkeit als Hotelfachassistentin im C.___ (Anstellung seit 26. Mai 2008 mit einem 40%igen Beschäftigungsgrad, IV-act. 54) nicht um eine leidensangepasste Arbeit handle, sollte die aktuelle Arbeitszeitbelastung von 40% nicht überschritten, sondern eher nochmals um 5% reduziert werden (IV-act. 84). A.c  Am 16. und 18. November 2009 wurde die Versicherte in der MEDAS Ostschweiz polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, psychiatrisch) untersucht. Im Gutachten vom 12. Februar 2010 stellten die Experten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein Impingement Schulter beidseits, ein belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom (Spondylose L3/4), ein retropatelläres Schmerzsyndrom rechts mehr als links, eine leichte Ansatztendinopathie Extensoren Ellbogen beidseits, eine Strecksehneninsuffizienz Digitus V links nach Reinsertion sowie einen vordiagnostizierten Status nach Unterschenkelvenenthrombose rechts 2003, links 2004 und Thrombose der V. fibularis rechts Juni 2006 fest. Die angestammte Tätigkeit als Flight Attendant sei nicht mehr ausübbar. Auch für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Hotelfachangestellte bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Für leidensangepasste Tätigkeiten sei "von einer vollschichtigen Tätigkeit auszugehen ohne wesentliche quantitative Einschränkung. Allenfalls ist dabei eine zeitliche Einschränkung von ca. 10% infolge erforderlicher Wechselhaltung und erschwertem Tastaturschreiben zu berücksichtigen" (IV-act. 90). RAD-Arzt D.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte gestützt auf die gutachterliche Beurteilung aus, in angepasster Tätigkeit (z.B. Büro) bestehe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit. Die Tätigkeit als Flugbegleiterin sei nicht mehr zumutbar. Die jetzige Tätigkeit im Hotelfach sei aus orthopädischer Sicht nicht leidensangepasst. Dementsprechend könne in diesem Bereich nur eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50% angenommen werden (Stellungnahme vom 25. Juni 2010, IV-act. 91). A.d  Mit Vorbescheiden vom 23. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, das Begehren um Rente (IV-act. 112) und berufliche Massnahmen (IVact. 114) abzuweisen. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, berichtete am 10. April 2012, im Nachgang zur Operation eines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Carpaltunnelsyndroms vom 4. November 2011 sei es zu einem verzögerten Heilungsverlauf im Sinn eines Morbus Sudeck gekommen. Anlässlich der Untersuchung vom 2. April 2012 hätten sich nach wie vor Hinweise auf einen abortiven Morbus Sudeck mit deutlich reduzierter Belastbarkeit der Hand gezeigt. Tätigkeiten, die Anforderungen an das feinmanipulative Handgeschick stellen würden, seien der Versicherten nicht möglich. Die Griffstärke, insbesondere des Daumens, sei reduziert, die Handkraft herabgesetzt. Insbesondere repetitive Bewegungsabläufe könnten zu Schmerzen führen. Insgesamt bestehe eine deutliche Funktionseinschränkung der linken Hand (IV-act. 115-25). Gegen den Vorbescheid betreffend Rente erhob die Versicherte am 15. Mai 2012 Einwand und beantragte die Vornahme weiterer Abklärungen (IV-act. 115-1 ff.). Am 22. Mai 2012 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen (IV-act. 117). A.e  Im auf Empfehlung des RAD-Arztes D.___ (Stellungnahme vom 18. Juli 2012, IVact. 129) von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 16. Oktober 2012 gab Dr. B.___ an, aufgrund der Beeinträchtigung durch den Morbus Sudeck im Handgelenk sei die Tätigkeit als Hotelfachangestellte nicht mehr durchführbar. Hinsichtlich der für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehenden Arbeitsfähigkeit verwies er auf das hausärztliche Gutachten vom 5. Oktober 2009 (IV-act. 134). A.f Zur Beurteilung des Gesundheitsverlaufs wurde die Versicherte am 12. und 13. März 2013 in der MEDAS Ostschweiz erneut polydisziplinär (internistisch, neurologisch, orthopädisch und psychiatrisch) untersucht. Im Verlaufsgutachten vom 17. Juni 2013 berichteten die Experten, die Versicherte leide mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an einem Verdacht auf Reruptur der Supraspinatussehne, einem chronischen belastungsabhängigen Lumbovertebralsyndrom, einer intramedialen Instabilität des rechten Kniegelenks und einer Strecksehneninsuffizienz Dig. V links. Die angestammte Tätigkeit sei jene einer Flight Attendant. Ob die fliegerärztliche Beurteilung vom 22. Mai 2007 noch zutreffend sei, worin die Versicherte als fluguntauglich erklärt worden sei wegen eines "major bleedings" unter Antikoagulation, müsste durch eine erneute fliegerärztliche Beurteilung beantwortet werden, nachdem eine Hyperkoagulabilität später nicht mehr bestätigt worden sei. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hotelfachangestellte bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei auf den 4. November 2011 zu datieren. Dies werde damit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründet, dass mit der Durchführung der Operation des Carpaltunnelsyndroms eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde, obwohl aus heutiger Sicht keine Folgen aus erfolgter Operation objektiv festzustellen seien. Die aktuelle Einschränkung bestehe aufgrund der vermuteten Reruptur der Rotatorenmanschette, der vorderen Instabilität des rechten Knies sowie aufgrund des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms, die zu einer Veränderung der Gesundheitslage geführt hätten. Der genaue Beginn sei jedoch retrospektiv schwer festzulegen. Für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 143). RAD-Arzt D.___ hielt das Verlaufsgutachten für beweiskräftig. Ob die Tätigkeit als Hotelfachfrau nun abschliessend als angepasst angesehen werden könne oder nicht, sei unklar und wäre im konkreten Fall gegebenenfalls von Berufsfachleuten zu beurteilen. Im Verlaufsgutachten werde dies orthopädischerseits bejaht, im Erstgutachten verneint (IV-act. 144). A.g  Im Rahmen einer zweiten Anhörung (worin an der angekündigten Abweisung des Rentengesuchs festgehalten wurde, IV-act. 145) nahm die Versicherte am 13. September 2013 Stellung zu den von der IV-Stelle seit dem Einwand vom 15. Mai 2012 eingeholten medizinischen Akten. Für den Zeitraum vom 4. November 2011 bis zur Vorlage des Verlaufsgutachtens vom 17. Juni 2013 seien die Voraussetzungen für den Bezug einer (ganzen) Rente erfüllt. Was den übrigen Zeitraum betreffe, so ergebe sich aus dem Verlaufsgutachten keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Selbst wenn hierfür auf die für leidensangepasste Tätigkeiten gutachterlich bescheinigte 80%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt würde, resultiere ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 47%. Sie habe somit seit dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit von 80% Anspruch auf eine Viertelsrente (IVact. 147). RAD-Arzt D.___ führte zu den Vorbringen der Versicherten aus, hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die nach der erfolgten Operation und verzögerten Heilung von den behandelnden Ärzten bescheinigt worden sei, müsse ihr zugestimmt werden, dass ab dem 4. November 2011 (Operationstag) bis zum 16. Oktober 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt worden sei (Stellungnahme vom 16. Dezember 2013, IV-act. 156). Am 14. Januar 2014 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs (IV-act. 157). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Februar 2014. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Es sei ihr bis und mit Oktober 2011 eine Viertelsrente, ab dann eine ganze Rente bis und mit März 2014 sowie ab dann eine halbe Rente zuzusprechen (act. G 1). B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Verfügung und die zweite Anhörung (act. G 4). B.c  Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 teilt die Beschwerdeführerin den Verzicht auf eine Replik mit (act. G 6). B.d  Am 24. September 2014 gelangt die Präsidentin, nachdem sie zuvor den Parteien Gelegenheit für ergänzende Fragen eingeräumt hat (act. G 8), worauf diese verzichtet haben, mit verschiedenen Fragen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die MEDAS Ostschweiz (act. G 10). Die orthopädische Gutachterin hat am 7. Oktober 2014 Stellung genommen (act. G 11). Die Parteien haben sich hierzu je am 10. November 2014 (act. G 13 mit RAD-Stellungnahme vom 7. November 2014 und act. G 14) vernehmen lassen. B.e  Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. G 17; die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme; zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2015 siehe act. G 20) beauftragte das Gericht die MEDAS asim Begutachtung Universitätsspital Basel am 18. Februar 2015 mit einer orthopädischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (act. G 22). Am 16. Juli 2015 wurde die Beschwerdeführerin von den Dres. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, und G.___, Fachärztin FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, untersucht. Sie diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronische Schulterschmerzen rechts; einen Verlust der aktiven Extensionsfähigkeit im DIP-Gelenk Dig V links; ein chronisches therapieresistentes zervikodorsales und dorsolumbales Schmerzsyndrom; eine Retropatellararthrose im rechten Knie; persistierende Schmerzen im Handgelenk und in der Handinnenfläche sowie ein subjektive Sensibilitätsstörung an der Handinnenfläche links. Die angestammte Tätigkeit als Flight Attendant sowie auch die letzte Tätigkeit als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hotelfachassistentin seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Für eine leidensangepasste Tätigkeit verfüge die Beschwerdeführerin über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit der Schulterverletzung (23. Oktober 2002) nicht mehr zumutbar (Gerichtsgutachten vom 16. Oktober 2015, act. G 30). Die Parteien halten das Gerichtsgutachten für beweiskräftig (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2015, act. G 32; siehe auch die RAD-Stellungnahme vom 4. November 2015, act. G 32.1; Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. November 2015, act. G 33). B.f Auf Nachfrage des Versicherungsgerichts vom 13. November 2015 (act. G 35) nahmen Dres. G.___ und F.___ eine ausführliche Beurteilung des retrospektiven Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Sie gaben u.a. an, dass vom "31.06.2006" bzw. vom 31. Januar 2006 bis 4. November 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestanden habe (bei der Angabe "31.06.2006" handelt es sich um einen Verschrieb, wie der Hinweis auf die vorangehende Zeile zeigt). Danach habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bis zur MEDAS-Begutachtung vom 12./13. März 2013 bestanden. Für die Zeit danach bescheinigten sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten (Stellungnahme vom 29. Februar 2016, act. G 36). Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet (act. G 38). Die Beschwerdeführerin bringt am 2. Mai 2016 vor, für die Zeit vor November 2011 sei von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen (act. G 41). Erwägungen 1.  Zwischen den Parteien ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin umstritten und nachfolgend zu prüfen. Zu den massgebenden rechtlichen Grundlagen kann auf die Erwägungen im Entscheid vom 11. März 2009, IV 2008/183 (E. 2.2 ff.; IV-act. 63-9 f.), verwiesen werden. Ergänzend ist mit Blick auf Gerichtsgutachten anzuführen, dass das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe“ von den Einschätzungen der medizinischen Experten abweicht. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung der von einem Gericht ernannten Experten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen). 1.1 Bei der Würdigung der gerichtsgutachterlichen Beurteilung fällt ins Gewicht, dass sie auf eigenständigen Abklärungen beruht und für die streitigen Belange umfassend ist. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und diskutiert. Abweichungen von den Vorakten wurden eingehend und nachvollziehbar begründet. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurden umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Die bescheinigten Arbeitsfähigkeiten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass objektiv wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden wären. Die Parteien bringen sodann nichts vor, was Zweifel am Gerichtsgutachten entstehen liesse. Betreffend die Zeit vor November 2011 wendet die Beschwerdeführerin zwar ein, gestützt auf die Beurteilung der Gutachter der MEDAS Ostschweiz sei aufgrund der Verletzung des Kleinfingers bzw. der dadurch verursachten qualitativen Einschränkung von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen (act. G 41). Die asim-Gutachter massen dieser Beeinträchtigung (lediglich aber immerhin) eine qualitative Auswirkung auf das Zumutbarkeitsprofil aus. Eine zusätzliche quantitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer dem Fingerleiden angepassten Tätigkeit verneinten sie mit schlüssiger Begründung (act. G 30, S. 20 f., und act. G 36, S. 2 f.). Ein Mangel an der Einschätzung der asim-Gutachter ist nicht erkennbar. Es besteht damit auch für die Zeit vor November 2011 kein Anlass, von der von den asim-Gutachtern vorgenommenen Arbeitsfähigkeitsschätzung abzuweichen. 1.2 Bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten ist gestützt auf die Beurteilung der Gerichtsgutachter für den rentenrelevanten Zeitraum von folgenden Arbeitsfähigkeiten/ Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 31. Januar 2006 bis 4. November 2011; 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. November 2011 bis 12/13. März 2013 (Zeitpunkt Verlaufsbegutachtung MEDAS Ostschweiz; IV-act. 143); 50%ige Arbeitsfähigkeit für die Zeit danach (act. G 36, S. 1). Die angestammte Tätigkeit als Flight Attendant ist der Beschwerdeführerin seit 23. Oktober 2002 nicht mehr zumutbar (act. G 30, S. 20 und S. 22, und act. G 36, S. 2). 2.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu prüfen verbleibt die Höhe des Invaliditätsgrads. 2.1 Hinsichtlich der Höhe des Valideneinkommens kann offen bleiben, ob auf den von der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf die Festlegung des Unfallversicherers für das Jahr 2008 geltend gemachten Betrag von Fr. 66'218.-- (act. G 1, Rz 18) oder auf den von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2007 berücksichtigten Betrag von Fr. 60‘976.-- (IV-act. 157-2: Hochrechnung Einkommen gemäss Angaben Suva von 2002 per 2007; angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2008 von + 1,8%: Fr. 62‘074.--) abzustellen ist. Denn in beiden Fällen resultieren identische Rentenansprüche. 2.2 Was das Invalideneinkommen anbelangt, so ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben (vgl. act. G 1, Rz 19, und IV-act. 157), dass hierfür auf den statistischen Hilfsarbeiterinnenlohn abzustellen ist. Dieser hat im Jahr 2008 Fr. 51'368.-- betragen (vgl. Anhang 2: Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2012). 2.3 Zu prüfen ist damit noch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Tabellenlohnabzug bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist. 2.3.1 Mit dem Tabellenlohnabzug ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren arbeitnehmenden Personen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann wird dem Umstand Rechnung getragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, vgl. auch BGE 134 V 327 E. 5.2). 2.3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet aufgrund der leidensbedingten Einschränkung sowie ihres Alters einen Abzug von 20% für gerechtfertigt (act. G 1, Rz 22, und G 33, S. 2). Die Beschwerdegegnerin sieht keinen Anlass für einen Abzug (IV-act. 157-2). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.3 Die Beschwerdeführerin, Jahrgang 1956 (IV-act. 1), war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2014 bereits 57-jährig. Allerdings verblieben ihr in diesem Zeitpunkt immerhin noch knapp 7 Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Die mit dem fortgeschrittenen Alter einhergehenden Lohnnachteile sind daher zu bejahen, allerdings nicht in sehr ausgeprägter Weise. Die gemäss Beurteilung der asim-Experten für eine leidensangepasste Tätigkeit zu beachtenden Anforderungen beinhalten „eine Vielzahl“ von zu berücksichtigenden Faktoren (act. G 30, S. 22: Zumutbar wäre eine mehrheitlich sitzende, wechselbelastende Arbeit, welche mehrheitlich auf Tischniveau zu verrichten sei, lediglich einhändig [rechts] feinmotorische Anforderungen stelle. Das Heben und Tragen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten sowie repetitives Treppen-/Leiternsteigen seien nicht zumutbar. Beidhändiges Tastaturschreiben sei nur zu einem kleinen Anteil möglich und mit einem zeitlichen Mehraufwand verbunden). Dadurch wird das der Beschwerdeführerin noch offenstehende Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten eingeschränkt. Als leidensangepasste Tätigkeiten nannten die asim-Experten leichtere Kontroll- oder eine leichte, abwechslungsreiche Bürotätigkeit, welche die Möglichkeit zur freien Wahl der Position lasse (act. G 30, S. 22). Insgesamt erscheint ein Tabellenlohnabzug von (höchstens) 15% angemessen, zumal die Beschwerdeführerin trotz der nunmehr längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt über ein erhebliches Potenzial für die genannten leidensangepassten Tätigkeiten verfügt ("sozial, sprachlich und kommunikativ gewandte Frau", IV-act. 143-40). 2.3.4 Unter Berücksichtigung eines 15%igen Tabellenlohnabzugs resultieren folgende Invalideneinkommen: Fr. 43‘663.-- (Fr. 51'368.-- x 0,85) für die Zeit vom 31. Januar 2006 bis 4. November 2011; Fr. 0.-- für die Zeit vom 5. November 2011 bis 12/13. März 2013; Fr. 21‘831.-- (Fr. 51'368.-- x 0,5 x 0,85) für die Zeit danach. Daraus ergeben sich bei einem Valideneinkommen von a) Fr. 66'218.-- bzw. b) Fr. 62‘074.-- folgende Invaliditätsgrade: a) 34% ({Fr. 66‘218.-- - Fr. 43‘663.--} / Fr. 66‘218.--] x 100) bzw. b) 30% ({Fr. 62‘074.-- - Fr. 43‘663.--} / Fr. 62‘074.--] x 100) für die Zeit vom 31. Januar 2006 bis 4. November 2011; (unabhängig von der Höhe der Valideneinkommen) 100% für die Zeit vom 5. November 2011 bis 12./13. März 2013; a) 67% ({Fr. 66‘218.-- -  Fr. 21‘831.-- } / Fr. 66‘218.--] x 100) bzw. b) 65% ({Fr. 62‘074.-- -  Fr. 21‘831.-- } / Fr. 62‘074.--] x 100) für die Zeit danach. Die Beschwerdeführerin hat damit für die Zeit ab 1. November 2011 Anspruch auf eine ganze Rente und - unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) - ab 1. Juli 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 3.  3.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2014 aufzuheben und der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit ab 1. November 2011 bis 30. Juni 2013 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit mit Rücksicht auf das erforderliche Gerichtsgutachten und die im Beschwerdeverfahren zuvor erfolgte Rückfrage bei der MEDAS Ostschweiz (act. G 10 ff.) als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend quantitative und zeitliche Überklagung das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2016, 9C_288/2015, E. 4.2). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 3.3 In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin die für das Gerichtsgutachten angefallenen Kosten von Fr. 6‘413.75 (act. G 30.1) zu tragen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). 3.4 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist vom Gericht ermessensweise festzusetzen, wobei insbesondere der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand Rechnung zu tragen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Der bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint unter Berücksichtigung des durch die Rückfrage bei der MEDAS Ostschweiz sowie des durch das Gerichtsgutachten entstandenen Mehraufwands eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2014 aufgehoben und der Beschwerdeführerin rückwirkend für die Zeit ab 1. November 2011 bis 30. Juni 2013 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2013 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Sache wird zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das Gerichtsgutachten von Fr. 6‘413.75 zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.05.2016 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Gerichtsgutachten. Bestimmung der Vergleichseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2016, IV 2014/97).

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IV 2014/97 — St.Gallen Versicherungsgericht 30.05.2016 IV 2014/97 — Swissrulings