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St.Gallen Versicherungsgericht 24.10.2016 IV 2014/67

24 ottobre 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,032 parole·~20 min·1

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 42 ATSG. Art. 43 ATSG. Invalidenrente. Validenkarriere. Invalidenkarriere. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Verletzung der Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2016, IV 2014/67).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/67 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 24.10.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2016 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 42 ATSG. Art. 43 ATSG. Invalidenrente. Validenkarriere. Invalidenkarriere. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Verletzung der Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2016, IV 2014/67). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2014/67 Parteien A.___ Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Rente Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im Oktober 2006 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Sie gab an, sie habe nach dem Abschluss der Kantonsschule das Diplom zur Übersetzerin erlangt, anschliessend eine Ausbildung zur Kundenberaterin bei einer Grossbank begonnen und diese Ausbildung im Juni 2006 fortgesetzt. Bei Beginn ihrer Ausbildung habe sie einen Lohn von 75’000 Franken erhalten. Mit der Fortsetzung der Ausbildung sei der Lohn auf 72’000 Franken gesunken. Während der letzten fünf Jahre sei sie vollständig „invalid“ gewesen. Sie habe Leistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung erhalten. Diese habe aber nun darauf bestanden, dass sie sich „rückwirkend per Mai 2001“ zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung anmelde. Der Hausarzt Dr. med. B.___ berichtete im Oktober 2006 (IV-act. 6), die Versicherte leide seit dem Jahr 2001 an einem chronischen Ulcus cruris prätibial links. In der Zeit von Juni 2004 bis und mit Mai 2006 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen. Bis auf weiteres sei sie zu 50 Prozent arbeitsfähig. Im Mai 2007 wies Dr. B.___ darauf hin, dass zwischenzeitlich ein Morbus Crohn diagnostiziert worden sei, der mit einem Erythema nodosum einher gehe (IV-act. 21). Der Rheumatologe Dr. med. C.___ hatte im Februar 2007 berichtet, die Versicherte leide – wohl seit dem Jahr 1999 – an einem chronisch-rezidivierenden Erythema nodosum (IVact. 30–1 ff.). A.b  Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH am 11. August 2008 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 29). Die Sachverständigen führten aus, die Versicherte leide an einem chronischen Erythema nodosum, an einem Status nach multiplen Tumorexzisionen und Folgeoperationen am linken Unterschenkel in den Jahren 2001–2006 sowie – ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – an einem Morbus Crohn, der sich derzeit unter medikamentöser Therapie in Remission befinde, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte an einer Nierenagenesie links und an einer Amblyopie links. Angesichts eines im Februar 2008 aufgetretenen akuten Schubs des Erythema nodosum liege kein stabiler Gesundheitszustand vor. Aktuell sei die Versicherte aus rheumatologischer Sicht zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Dies gelte in Bezug auf die derzeitige Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung im Betrieb des Bruders wie auch für jede andere körperlich leichte Tätigkeit. Die Folgen der Operationen am linken Bein würden die Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit für sich allein aus rheumatologischer Sicht nur zu 20 Prozent einschränken. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsund leistungsfähig. In etwa einem Jahr sollte eine Verlaufsbegutachtung durchgeführt werden. Am 5. September 2008 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten der ABI GmbH sei überzeugend, weshalb aktuell von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten bei einem allerdings instabilen Gesundheitszustand auszugehen sei (IV-act. 31). Am 4. Februar 2009 berichtete Dr. C.___ (IV-act. 46), der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verschlechtert. Das Erythema nodosum habe sich im Sommer 2008 für etwa vier Wochen deutlich verbessert, sei am 15. August 2008 aber wieder „stark“ aufgetreten. Das Erythema nodosum und die dauernde Übelkeit schränkten die Leistungsfähigkeit der Versicherten erheblich ein. Die Arbeitsfähigkeit belaufe sich auf vier Stunden pro Tag. Die medizinischen Massnahmen seien weitgehend ausgeschöpft. Berufliche Massnahmen dürften zu keiner Erhöhung der Arbeitsfähigkeit führen. Die Versicherte sei in ihrem Tätigkeitsfeld im Familienbetrieb optimal integriert. Mit einer Verfügung vom 3. Juli 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 (aufgrund einer sogenannt verspäteten Anmeldung) eine ganze, mit Wirkung ab dem 1. September 2006 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu (IV-act. 53 und 59 ff.). A.c  Dagegen liess die nun anwaltlich vertretene Versicherte am 4. September 2009 eine Beschwerde erheben, mit der ihr Rechtsvertreter die Zusprache mindestens einer halben Rente für die Zeit ab dem 1. Oktober 2007 beantragte (vgl. IV-act. 67). Mit einem Entscheid vom 6. April 2011 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 3. Juli 2009 zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (IV 2009/300; vgl. IV-act. 87). Das Gericht führte aus, die Versicherte habe ihre Ausbildung zum vollwertigen Advisor bei einer Grossbank krankheitsbedingt abbrechen müssen, weshalb in Anwendung des Art. 26 Abs. 2 IVV © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Einkommen eines Advisors als Valideneinkommen – inklusive allfälliger Bonuszahlungen – herangezogen werden müsse. Die Invalidenkarriere entspreche nicht zwingend der aktuell ausgeübten Tätigkeit im Familienbetrieb. Naheliegender für die Versicherte wäre es gewesen, wenn sie wieder im erlernten Beruf als diplomierte Übersetzerin tätig geworden wäre. Angesichts der beruflichen Qualifikationen der Versicherten sei nur diese (die Kriterien für eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit erfüllende) Tätigkeit sinnvoll gewesen, denn die Versicherte verfüge nicht über jene berufliche Ausbildung, die sie als Assistentin der Geschäftsleitung eigentlich benötigen würde. Dies zeige sich darin, dass eine andere Assistentin der Geschäftsleitung im selben Betrieb beruflich wesentlich besser qualifiziert sei. Die Frage, ob die Versicherte als Assistentin der Geschäftsleitung oder als diplomierte Übersetzerin ein höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte, lasse sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten, denn es sei weder bekannt, welches Einkommen die Versicherte als Übersetzerin erzielen könnte, noch stehe fest, dass der effektiv bezogene Lohn ein reiner Leistungslohn sei. Diesbezüglich seien die Angaben der Arbeitgeberin widersprüchlich. Die IV-Stelle habe bezüglich des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens weitere Abklärungen zu tätigen und dabei zu berücksichtigen, dass als dritte Möglichkeit die Umschulung der Versicherten in einen Beruf in Frage komme, in dem diese trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Lohn erzielen könnte, der die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse auf unter 40 Prozent sinken lassen würde. In medizinischer Hinsicht sei von einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 70 Prozent für die Zeit bis Ende August 2006 auszugehen. Für die Zeit danach werde dem Einkommensvergleich ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent zugrunde gelegt werden müssen. Die IV-Stelle werde auch zu prüfen haben, ob der Invaliditätsgrad der Versicherten im Laufe des Jahres 2009 auf 60 Prozent oder mehr angestiegen sei, nachdem Dr. C.___ auf eine entsprechende Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingewiesen habe. Im Sinne eines obiter dictum sei darauf hinzuweisen, dass die Verrechnung der Nachzahlung der Rente mit den Vorschussleistungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, wie sie in der angefochtenen Verfügung vorgesehen gewesen sei, wohl rechtmässig gewesen sein dürfte. A.d  Am 22. Juni 2011 berichtete Dr. C.___ (IV-act. 96), der Zustand der Versicherten habe sich seit April 2009 verschlechtert. Verschiedene medikamentöse Behandlungsversuche des Erythema nodosum hätten nur einen unbefriedigenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfolg gezeitigt. Der Verdacht, dass die Versicherte an einem Morbus Crohn leide, habe nicht erhärtet werden können. Entsprechende Beschwerden hielten aber weiter an. In den letzten Monaten seien auch noch starke lumbale Schmerzen, jedoch ohne eine radiculäre Symptomatik, aufgetreten. Die Versicherte sei nicht einmal mehr in der Lage, halbtags zu arbeiten. Sie falle immer wieder aus und könne durchschnittlich nur noch zwei bis vier Stunden pro Tag arbeiten. Die medikamentösen Behandlungsmassnahmen seien weitgehend ausgeschöpft, weshalb von medizinischen Massnahmen keine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Die aktuelle Tätigkeit sei optimal auf die Möglichkeiten der Versicherten zugeschnitten, weil diese ihre Arbeitszeit frei einteilen könne und nur Büroarbeiten durchführen müsse. Der RAD-Arzt Dr. D.___ notierte am 15. September 2011 (IV-act. 98), die Angaben von Dr. C.___ seien sehr präzis und in jeder Hinsicht medizinisch nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung sei angesichts der täglich schwankenden Leistungen realistisch gemittelt. Die bisherige Tätigkeit sei optimal leidensadaptiert; die Arbeitsleistung liege bei 30 Prozent. Über viele Jahre hinweg könnte der Morbus Crohn spontan ausheilen. Am 26. April 2012 hielt Dr. D.___ fest (IVact. 101), rückblickend stelle sich die Frage, ob die Versicherte ab Juli 2009 zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen sei, wie Dr. C.___ zunächst angegeben habe, oder ob die Arbeitsfähigkeit schon im Juli 2009 nur noch (gemittelt) 30 Prozent betragen habe, wie Dr. C.___ später ausgeführt habe. Diese Widersprüchlichkeit der Angaben von Dr. C.___ könne mittels einer Rückfrage an den behandelnden Gastroenterologen geklärt werden. Am 17. Juli 2012 berichtete der Gastroenterologe PD Dr. med. E.___ vom Stadtspital Triemli Zürich (IV-act. 108), der Gesundheitszustand der Versicherten sei seit Februar 2009 stationär. In den letzten paar Monaten hätten sich die Beschwerden laut den Angaben der Versicherten aber deutlich intensiviert. Am 30. August 2012 führte er ergänzend aus, die Befunde seien stabil schlecht; der Arbeitsunfähigkeitsgrad liege bei mindestens 50 Prozent (IV-act. 112). Am 6. September 2012 notierte der RAD- Arzt Dr. D.___, dass angesichts dieser ergänzenden Angaben von einer „überlappenden“ Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 30 Prozent ab Juli 2009 auszugehen sei (IV-act. 113). A.e  Bereits am 31. Mai 2012 hatte die Arbeitgeberin der Versicherten angegeben (IVact. 103), dass das Arbeitspensum schwankend sei. Seit Herbst 2011 arbeite die Versicherte lediglich noch zu etwa 20 Prozent. In den Jahren 2008–2012 seien die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte folgenden Löhne ausgerichtet worden: 46’800 Franken (2008), 48’100 Franken (2009), 48’100 Franken (2010), 49’400 Franken (2011), 49’660 Franken (2012). Dabei habe der Soziallohnanteil seit dem Jahr 2008 stetig zugenommen. Angesichts der häufigen krankheitsbedingten kurzfristigen Absenzen, der zahlreichen Arztbesuche und des Umstands, dass die Arbeitseinsätze weder regelmässig erfolgten noch planbar seien, würde der Leistungslohn wesentlich tiefer ausfallen und nur etwa 20 Prozent betragen. Ebenfalls am 31. Mai 2012 hatte die frühere Arbeitgeberin der Versicherten angegeben (IV-act. 104), nach dem erfolgreichen Abschluss der Umschulung hätte die Versicherte als Junior Advisor für Privatkunden einsteigen können. Die Salärbandbreite für den Jahresgrundlohn habe damals 62’100 Franken bis 84’000 Franken betragen. Für die Essensentschädigung hätte die Versicherte einen Lohnzusatz von 140 Franken erhalten. Danach hätte sie sich zum Advisor für Privatkunden weiter entwickeln können, wofür sie einen Zeithorizont von etwa zwei bis drei Jahren benötigt hätte. Die Salärbandbreite hätte dann 72’300 Franken bis 97’800 Franken betragen. Die Essensentschädigung wäre unverändert geblieben. Für den Bonus könne kein Betrag angegeben werden, da es sich um eine freiwillige Leistung handle. A.f  Mit einem Vorbescheid vom 26. März 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 116), dass sie vorsehe, ihr mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze, ab dem 1. September 2006 eine halbe und ab dem 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zur Begründung führte sie aus, angesichts der verspäteten Anmeldung im Oktober 2006 falle eine Rentenzusprache vor dem 1. Oktober 2005 nicht in Betracht. Für das Jahr 2005 sei von einem Valideneinkommen von 79’050 Franken auszugehen. Für das Jahr 2006 sei ein Valideneinkommen von 79’999 Franken zu berücksichtigen. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen liege angesichts einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bei 40’000 Franken. Für das Jahr 2009 sei von einem Valideneinkommen von 82’509 Franken auszugehen. Berufliche Massnahmen kämen nicht in Frage. Ab dem 1. Juli 2009 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent auszugehen. Das Invalideneinkommen belaufe sich dementsprechend auf 28’406 Franken. Am 14. Mai 2013 liess die Versicherte einwenden (IV-act. 118), dass der Bonus bei der Berechnung des Valideneinkommens zwingend berücksichtigt werden müsse. Zudem müsse dem Soziallohnanteil, den die Versicherte erhalte, Rechnung getragen werden. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 sei eine ganze Rente geschuldet. Auf eine Anfrage der IV-Stelle hin führte die frühere Arbeitgeberin am 17. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Juli 2013 aus (IV-act. 121), in den Jahren 2010–2012 hätten die Bonuszahlungen an Mitarbeiter in einer vergleichbaren Funktion zum Advisor für Privatkunden durchschnittlich 3’300, 2’600 beziehungsweise 3’100 Franken betragen. Ohne der Versicherten diese Abklärungsergebnisse mitzuteilen oder ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, sprach die IV-Stelle ihr mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2013 (IV-act. 124 ff.) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze, ab dem 1. September 2006 eine halbe und ab dem 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente zu. Bezugnehmend auf die Einwände der Versicherten führte sie aus, sie sei für die Berechnung des Invaliditätsgrades von einer zumutbaren Arbeitsleistung von 30 Prozent ausgegangen, was ein höheres Invalideneinkommen als den effektiv (bei einer Arbeitsleistung von 20 Prozent) bezogenen Leistungslohnanteil ergeben habe. Für den ab dem Oktober 2009 massgebenden Einkommensvergleich habe sie einen Bonus von 3’000 Franken berücksichtigt, was sich aber nicht wesentlich auf das Ergebnis ausgewirkt habe. B.  B.a  Am 31. Januar 2014 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2013 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011. Zur Begründung führte er aus, die lediglich noch stundenweise ausgeübte Tätigkeit im Familienbetrieb diene eigentlich nur noch dazu, der Beschwerdeführerin eine Tagesstruktur zur Verfügung zu stellen. Die Tätigkeit sei optimal adaptiert, weil die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeit einteilen könne und nur Büroarbeiten verrichten müsse. Die Arbeitgeberin habe festgehalten, dass der Leistungslohnanteil seit Herbst 2011 nur noch 20 Prozent betrage. Angesichts der unspezifischen Angabe („Herbst 2011“) müsse vom astronomischen Herbstanfang im Jahr 2011, also vom 23. September 2011, ausgegangen werden. Folglich habe die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2011 einen Anspruch auf eine ganze Rente. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. März 2014 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine ausführliche Beschwerdeantwort verzichtete (act. G 4). B.c  Die Beschwerdeführerin liess am 19. Mai 2014 an ihrem Antrag festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d  Am 28. Juni 2016 wies das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin (act. G 10), dass die angefochtene Verfügung möglicherweise auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt beruhe. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich trotz einer entsprechenden Anweisung im Urteil des Versicherungsgerichtes vom 6. April 2011 keine Abklärungen zu möglichen alternativen Invalidenkarrieren getätigt. Bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung könnte letztlich ein tieferer Rentenanspruch und damit im Ergebnis eine reformatio in peius resultieren, weshalb der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt werde, die Beschwerde zurückzuziehen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Sie nahm auch keine Stellung zum Schreiben des Versicherungsgerichtes. Erwägungen 1.  Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu Recht ausgeführt hat, muss das Rechtsverhältnis als ein einheitlicher Streitgegenstand qualifiziert werden (vgl. BGE 131 V 164), was bedeutet, dass die Verfügungen vom 18. Dezember 2013, auf die die Beschwerdegegnerin die Rentenzusprache aufgeteilt hat, mit Blick auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens als eine Einheit zu verstehen sind. Selbstverständlich bedeutet dies, dass gerade nicht nur ein Teil der Rentenzusprache angefochten werden kann. Warum der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Auffassung gelangt ist, aus der Einheit des Streitgegenstandes lasse sich die Möglichkeit ableiten, nur einen Teil der Rentenzusprache anzufechten, ist nicht nachvollziehbar. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet jedenfalls der Rentenanspruch insgesamt, das heisst für die Zeit ab Oktober 2005. Entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin kann also nicht nur der Rentenanspruch für die Zeit ab Oktober 2011 strittig sein. Mit der Beschwerdeerhebung hat die Beschwerdeführerin ihren Rentenanspruch gemäss der angefochtenen Verfügung insgesamt angefochten. 2.  Auch wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dies nicht gerügt hat, ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 42 ATSG) verletzt hat, indem sie dieser die Ergebnisse der nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Eröffnung des Vorbescheides getätigten Abklärungen zum Valideneinkommen nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt hat. Da diese ergänzenden Abklärungen auf entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin hin durchgeführt worden waren, hätten deren Ergebnisse zwingend der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt werden müssen. Indem die Beschwerdegegnerin dies nicht getan hat, hat sie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, sich zum Beweisergebnis zu äussern, wodurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Mit dieser Gehörsverletzung ist eine Verletzung der Vorbescheidspflicht als IV-spezifischer Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 57a IVG) einher gegangen. Die angefochtene Verfügung ist folglich in einem rechtswidrigen Verfahren zustande gekommen. Diese Rechtswidrigkeit kann grundsätzlich nur dadurch beseitigt werden, dass das Verfahren – nun korrekt – nochmals durchgeführt und mit einer Verfügung abgeschlossen wird. Die Beschwerdeführerin hat allerdings die materielle Behandlung und damit die „Heilung“ des formellen Fehlers wählen können. Ob ihre Vorgehensweise im Beschwerdeverfahren so zu interpretieren ist, kann offen bleiben, da es auch aus materiellen Gründen zu einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin kommt. 3.  3.1  Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität ist laut dem Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. dem Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen zu setzen, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund wäre. 3.2  Für die Bezifferung des Valideneinkommens ist von der Berufskarriere auszugehen, die die Beschwerdeführerin hätte einschlagen können, wenn sie gesund geblieben © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wäre. Diese Karriere ist bereits im Entscheid IV 2009/300 vom 6. April 2011 definiert worden: Die Beschwerdeführerin hat nach der Erlangung der Matura ein Diplom als Übersetzerin erlangt. Sie hat im Anschluss daran allerdings nie als Übersetzerin gearbeitet, sondern eine Karriere bei einer Grossbank eingeschlagen. Dort hat sie eine Ausbildung zum Junior Advisor begonnen, die sie krankheitsbedingt hat abbrechen müssen. Wäre sie gesund geblieben, hätte sie ihre begonnene Ausbildung wohl abgeschlossen und anschliessend einen Aufstieg zum Advisor angestrebt, wobei nichts dagegen spricht, dass ihr dies nach einigen Jahren gelungen wäre. Die Ausbildung zum Junior Advisor hätte sie im Jahr 2006 abgeschlossen. Gemäss den Angaben der früheren Arbeitgeberin hätte sie zwei oder drei Jahre später zum Advisor aufsteigen können. Als Validenkarriere ist also grundsätzlich die Tätigkeit als Advisor heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin die bankinterne Ausbildung allerdings nicht vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn hätte abschliessen können, muss für die Zeit der – fiktiven – beruflichen Ausbildung der Lohn als Valideneinkommen angerechnet werden, den die Beschwerdeführerin bei einem planmässigen Verlauf erhalten hätte. Folglich muss bei der rückwirkenden Invaliditätsbemessung der Art. 17 Abs. 1 ATSG analog angewendet werden, damit der Entwicklung der Validenkarriere – Ausbildung zum Junior Advisor, Tätigkeit als Junior Advisor, Aufstieg zum Advisor – Rechnung getragen werden kann. Möglicherweise wird die rückwirkende Rente entsprechend abgestuft zugesprochen werden müssen (vgl. zum Ganzen den Entscheid IV 2009/300 vom 6. April 2011). Für die Bezifferung des entsprechenden Valideneinkommens kann nicht auf die von der früheren Arbeitgeberin angegebene Salärbandbreite von 62’100– 84’000 Franken für die Tätigkeit als Junior Advisor beziehungsweise von 72’300– 97’800 Franken für die Tätigkeit als Advisor abgestellt werden, denn die Beschwerdeführerin hat bereits beim Beginn ihrer Ausbildung zum Junior Advisor ein Salär von 75’000 Franken erhalten. Dieser Lohn ist höher als das arithmetische Mittel der von der früheren Arbeitgeberin angegebenen Bandbreite für einen Arbeitnehmer mit einer bereits abgeschlossenen Ausbildung zum Junior Advisor. Da die Beschwerdeführerin aber diesen „zu hohen“ Lohn effektiv bezogen hat, kann die Bandbreitenangabe der früheren Arbeitgeberin nicht zuverlässig sein. Zudem könnte innerhalb einer Bandbreite kein Betrag ohne weiteres für sich in Anspruch nehmen, das überwiegend wahrscheinlich richtige Valideneinkommen zu sein. Nach wie vor steht das Valideneinkommen also noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die angefochtene Verfügung beruht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesbezüglich auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. Sie ist somit in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen, weshalb sie als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin wird bezüglich des Valideneinkommens und dessen Entwicklung innerhalb der Zeit bis zum Aufstieg zum Advisor weitere Abklärungen zu tätigen haben. Dafür ist die Sache erneut an sie zurückzuweisen. 3.3  3.3.1  Die Beschwerdeführerin hat nach dem Abbruch ihrer Ausbildung zum Advisor eine Stelle als Assistentin der Geschäftsleitung im Familienbetrieb angetreten. Sie verfügt aber gar nicht über jene berufliche Ausbildung, die sie als Assistentin der Geschäftsleitung eigentlich benötigen würde. Eine andere Assistentin der Geschäftsleitung im Familienbetrieb ist beruflich besser qualifiziert als die Beschwerdeführerin. Aus der Sicht der IV-spezifischen Schadenminderungspflicht wäre die effektiv ausgeübte Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung nur dann sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin damit trotz der fehlenden beruflichen Qualifikation ein höheres Erwerbseinkommen als in jeder anderen Tätigkeit erzielen könnte. Dies dürfte wohl nicht der Fall sein. Laut den aktuellsten Angaben der Arbeitgeberin erbringt die Beschwerdeführerin praktisch keine verwertbare Arbeitsleistung mehr. Wäre sie nicht im Familienbetrieb tätig, wäre das Arbeitsverhältnis wohl gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin bezieht also praktisch einen reinen Soziallohn, das heisst das Arbeitsverhältnis mit dem Familienbetrieb ist weitgehend nur noch eine Beschäftigungstherapie, wie auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeräumt hat. Beim „geschützten“ Arbeitsplatz im Familienbetrieb kann es sich folglich nicht um jene Tätigkeit handeln, mit der die Beschwerdeführerin ihre zumutbare Resterwerbsfähigkeit optimal ausnützt (sog. Invalidenkarriere). Das bedeutet, dass das zumutbare Invalideneinkommen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf der Grundlage der Erwerbstätigkeit im Familienbetrieb bemessen werden kann. 3.3.2  Wie bereits im Entscheid IV 2009/300 vom 6. April 2011 festgehalten worden ist, ist kein Grund ersichtlich, der – allenfalls nach einer Auffrischung der früher erworbenen beruflichen Kenntnisse – gegen eine Rückkehr in den erlernten Beruf als Übersetzerin sprechen würde. Die Beschwerdegegnerin hat es trotz der Anweisung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichtes, dass sie den Lohn zu ermitteln habe, den die Beschwerdeführerin als diplomierte Übersetzerin erzielen könnte, versäumt, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Deshalb steht nach wie vor nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, wie hoch das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ist. Die Beschwerdegegnerin wird in Erfahrung zu bringen haben, welchen Lohn die Beschwerdeführerin als diplomierte Übersetzerin. Hierfür ist die Sache erneut an sie zurückzuweisen. 3.3.3  An sich bestünde – wie schon im Entscheid IV 2009/300 vom 6. April 2011 festgehalten – die Möglichkeit, die noch junge Beschwerdeführerin umzuschulen, wobei aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über die Matura verfügt, grundsätzlich eine akademische Ausbildung in Frage käme, die es der Beschwerdeführerin erlauben könnte, selbst bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 30 Prozent ein so hohes Einkommen zu erzielen, dass der Invaliditätsgrad auf unter 40 Prozent zu stehen käme. Das Versicherungsgericht hat die Beschwerdegegnerin deshalb angehalten, Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand und zur Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu tätigen. Diese hat sich dann aber damit begnügt, auf einen Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 22. Juni 2011 abzustellen, eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich lediglich noch 30 Prozent anzunehmen und davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr eingliederungsfähig sei. Bei dieser dürftigen Aktenlage steht aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad fest, dass eine Eingliederung in einen anderen Beruf ausgeschlossen sei. Die Beschwerdegegnerin hat auch diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die Sache ist erneut an sie zurückzuweisen, um weitere Abklärungen zu tätigen. Sie wird umfassende medizinische Abklärungen durchzuführen, das heisst ein Verlaufsgutachten einzuholen haben. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen wird sie prüfen, ob eine Umschulung in Frage kommt, denn es gilt der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Vorbemerkungen N 81 ff., mit Hinweisen), der bei dieser Sachlage auch die Eingliederung in einen einkommensmässig „höherwertigen“ akademischen Beruf erlauben dürfte. Kommt eine Umschulung in Frage, wird die Beschwerdegegnerin eine solche in die Wege zu leiten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird sie das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ausgehend von der Annahme, die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin würde wieder als diplomierte Übersetzerin arbeiten, zu berechnen haben. 4.  Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Vorliegend hat deshalb die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu bezahlen, die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzen sind. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr bezahlte Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Der Vertretungsaufwand ist als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, da nach der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärungen nur wenige neue Akten zu studieren gewesen sind. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung auszurichten, die auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid 1.  Die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2’000.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2016 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Art. 42 ATSG. Art. 43 ATSG. Invalidenrente. Validenkarriere. Invalidenkarriere. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Verletzung der Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2016, IV 2014/67).

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IV 2014/67 — St.Gallen Versicherungsgericht 24.10.2016 IV 2014/67 — Swissrulings