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St.Gallen Versicherungsgericht 08.02.2016 IV 2014/439

8 febbraio 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,840 parole·~19 min·1

Riassunto

Art. 8 Abs. 2 IVG. Art. 21 Abs. 2 IVG. Art. 2 Abs. 4 HVI, Ziffer 15.02 Anh. HVI. Elektronisches Kommunikationsgerät (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2016, IV 2014/439).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/439 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.10.2019 Entscheiddatum: 08.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2016 Art. 8 Abs. 2 IVG. Art. 21 Abs. 2 IVG. Art. 2 Abs. 4 HVI, Ziffer 15.02 Anh. HVI. Elektronisches Kommunikationsgerät (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2016, IV 2014/439). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Locher Geschäftsnr. IV 2014/439 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilfsmittel (Kommunikationsgerät) Sachverhalt A.  A.a  A.___ wurde am 21. September 2000 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-act. 293). Gemäss einem Bericht der Pädiatrischen Klinik des Ostschweizer Kinderspitals vom 2. Januar 2003 lagen u.a. die folgenden Diagnosen vor: Syndromale Krankheit unklarer Genese mit subcorticaler Atrophie, cerebrale Bewegungsstörung und psychomotorische Entwicklungsstörung (V-act. 283). In einem Protokoll über eine Abklärung der Hilflosigkeit vom 19. Januar 2011 wurde festgehalten (IV-act. 93), die Versicherte könne nicht sprechen; sie gebe nur Laute von sich. Das Sprachverständnis sei vorhanden; die Versicherte verstehe kleinere Aufträge (Aufforderungen). Am 27. November 2013 erkundigte sich die Mutter nach der Möglichkeit, der Versicherten ein Kommunikationsgerät abzugeben (IV-act. 49). Am 22. Januar 2014 ersuchte sie um die Abgabe eines iPad mit der App MetaTalk und der entsprechenden Einführung und Unterstützung durch die Firma B.___ AG (IV-act. 46). Sie führte zur Begründung dieses Antrags insbesondere aus, die Versicherte könne nicht sprechen. Sie mache zwar einzelne Laute, die jedoch kaum zu interpretieren seien. Sie benutze zudem auch Handzeichen. Sie könne etwa zehn Handzeichen gezielt einsetzen. Diese könnten nur sehr beschränkt ausgebaut werden. Vor Jahren habe man begonnen, mit Piktogrammen und Symbolen zu arbeiten. Diese würden von der Versicherten gut verstanden. Die Versicherte setze auch den GoTalk9 ein, den sie auf diversen Ebenen benutzen könne. Dieses Gerät verfüge aber über ein zu kleines Vokabular. Die Versicherte benötige einen wesentlich grösseren Wortschatz. Sie sei in der Lage, die Bedeutung eines Symbols zu verstehen und dieses adäquat einzusetzen und sie könne auf verschiedenen Ebenen navigieren und entsprechende Symbole finden. Sie sei auf ein dynamisches Gerät angewiesen. Ein iPad mit der entsprechenden App sollte genügen. Man brauche aber Hilfe bei der Anpassung dieses Hilfsmittels (Schulung, Anpassung Vokabular etc.). Deshalb werde ein iPad mit der App MetaTalk und der entsprechenden Einführung und Unterstützung durch die Firma B.___ AG beantragt. Damit könnte die Versicherte wesentlich besseren Kontakt zu anderen Menschen haben, weil sie sich differenzierter ausdrücken und auch einmal fremde Personen ansprechen könnte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Die IV-Stelle wandte sich am 11. Februar 2014 mit einem Fragenkatalog an die Heilpädagogische Schule C.___ (IV-act. 43). Ausserdem ersuchte sie um die Zustellung der beiden letzten Schulberichte. Im Schulbericht 2011/12 war u.a. festgehalten worden (IV-act. 42-4), die Versicherte zeige grundsätzlich eine recht hohe Bereitschaft zur Kommunikation. Sie kenne bereits viele Piktogramme und Fotos, die Aktivitäten und Bezugspersonen aus ihrem Alltag repräsentierten. Auf Nachfrage zeige sie meist das richtige Bild. Das gezielte Zeigen auf Gegenstände, Fotos oder Piktogramme sei nach wie vor nur unterstützt möglich. Im Schulbericht 2012/13 war u.a. ausgeführt worden (IV-act. 41-9), die im letzten Jahr eingeführte Tasche mit den aktuellen Piktogrammen und Gegenständen helfe der Versicherten nach wie vor, sich im Alltag zu orientieren. Der neu eingeführte GoTalk9 werde von der Versicherten genutzt. Von sich aus greife sie allerdings noch nicht auf dieses Kommunikationsgerät zurück. Der GoTalk9 komme im Schulalltag und zuhause zum Einsatz (IV-act. 41-5). Die Heilpädagogin der Schule berichtete am 18. Februar 2014 (IV-act. 41-2 ff.), die Versicherte bewege sich in Bezug auf die Spielentwicklung im sensomotorischen Bereich, in Bezug auf die sprachlichen und mathematischen Fähigkeiten am Anfang des präoperativen Bereiches. Sie kommuniziere aktuell mit etwa zehn Gebärden. Die Menge der Gebärden sei durch die körperliche Einschränkung sehr beschränkt, so dass keine sinnvolle Kommunikation möglich sei. Seit dem letzten Frühling werde der GoTalk9 eingesetzt. Die Versicherte habe begonnen, ihre Wünsche zu äussern. Sie sei aber nach wie vor für die Kommunikation von den Betreuungspersonen abhängig. Inzwischen seien die Möglichkeiten des GoTalk9 ausgeschöpft. Dieser werde zwar im Alltag nach wie vor eingesetzt, aber das Bedürfnis der Versicherten, mehr zu erzählen, zu erklären oder zu kommunizieren, sei gestiegen. Die Auswahl von 45 Möglichkeiten, die bei GoTalk vorgeschlagen würden, hätten klare Grenzen erreicht. Auch in Bezug auf die Handlichkeit stosse die Versicherte mit dem GoTalk an Grenzen. Da sie feinmotorisch eingeschränkt sei, könne sie die verschiedenen Blätter nicht wechseln, um eine andere Ebene zu erreichen. Das wäre auch mit einem GoTalk20 nicht möglich. Der GoTalk9 und andere Hilfsmittel würden nicht hauptsächlich als sprachfördernde Massnahmen eingesetzt. Vielmehr werde der Versicherten damit die Möglichkeit gegeben, sich differenzierter auszudrücken. Das schnelle Auffassen bei GoTalk9 und die motorische Einschränkung würden dazu zwingen, nach anderen Möglichkeiten zu suchen. In der Logopädie werde ein iPad eingesetzt. Die Versicherte komme damit gut zurecht. Sie könne ein Hauptthema anwählen. Wenn eine neue Seite aufgehe, schaue © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie sich diese genau an und wähle das gewünschte. Wenn die Therapeutin eine weniger gewünschte Seite öffne und der Versicherten den Weg zurück zur Hauptseite zeige, wisse die Versicherte schnell, diesen selbst zu drücken. Sie könne den Zeigefinger isoliert ausstrecken und sie treffe das gewünschte Feld gut. Sie reagiere sehr flexibel auf einen Wechsel des Geräts oder der Symbole und sie habe keine Angewöhnungszeit an das iPad benötigt. Zur Selbständigkeitsentwicklung benötige sie dringend eine persönliche Kommunikationshilfe, die sie immer bei sich haben könne. A.c  Dr. med. D.___ vom RAD notierte am 7. April 2014 (IV-act. 35-4), die Versicherte zeige eine schwere kognitive Leistungseinschränkung; sie agiere auf einer sehr frühen vorsprachlichen Entwicklungsstufe. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass ein elektronisches Kommunikationsgerät vorwiegend der therapeutisch-agogischen Förderung diene, dass die praktische Anwendung für die Kommunikation im Alltag also nicht im Vordergrund stehe. Mit einem Vorbescheid vom 8. Mai 2014 kündigte die IV- Stelle dem Vater der Versicherten unter sinngemässer Wiedergabe der Stellungnahme von Dr. D.___ die Abweisung des Leistungsgesuchs an (IV-act. 33). Die B.___ AG hatte der IV-Stelle am 29. Januar 2014 einen Kostenvoranschlag eingereicht (IV-act. 32). Dieser wies vier Positionen aus, nämlich ein iPad 16 GB WiFi mit Ladegerät (Fr. 564.-), ein Schutzgehäuse für das iPad (Fr. 53.20), eine symbolbasierte App MetaTalk DE (Fr. 180.-) und eine Pauschale für Dienstleistungen wie Vorabklärung, Gebrauchstraining, Schulung, Installation und Garantiereparaturen inkl. Reisezeit (Fr. 5‘340.-). Die Eltern der Versicherten liessen am 2. Juli 2014 einwenden (IV-act. 24), gemäss der Eingabe der Heilpädagogischen Schule C.___ vom 26. Mai 2014 benötige die Versicherte das Kommunikationsgerät iPad MetaTalk im Gesamtbetrag von Fr. 6‘628.20 für die Kommunikation mit der Umwelt. Es handle sich nicht um ein Spracherwerbsgerät. Im Bericht der Schule vom 21. Februar 2014 sei ausdrücklich erwähnt worden, dass die Kommunikationsgeräte nicht zur Hauptsache der Sprachförderung dienten, sondern eine differenziertere Ausdrucksmöglichkeit erlaubten. Am 17. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten den Bericht der Schule vom 26. Mai 2014 nach (IVact. 21). Gemäss diesem Bericht hatte die Versicherte die Sprache entdeckt, um sich mitzuteilen, ihre Ziele zu verfolgen und ihren Willen kundzutun. Das zeige, dass sie durch ihre Sprechbehinderung an einer adäquaten Kommunikation gehindert sei. Es sei sorgfältig geprüft worden, welches Gerät für die Versicherte geeignet sei. Das iPad sei favorisiert worden. In der Schule würden bei der pädagogischen und bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte pädagogisch-therapeutischen Arbeit iPads eingesetzt. Seit einem halben Jahr übe die Versicherte intensiv die Kommunikation mittels iPad. Die schuleigenen Geräte könnten aber kein persönliches Hilfsmittel ersetzen, das in ausserschulischen Lebensbereichen eingesetzt werden könne. Die Versicherte sei mit ihren kognitiven Fähigkeiten durchaus in der Lage, ein iPad zu bedienen, wenn dieses richtig ausgerüstet sei. Der kognitive Entwicklungsstand der Versicherten bedinge eine grosse Trainingsphase, vor allem bei der Einführung von neuen Aufgaben. Dieses Training werde zuhause und in der Schule ausgeführt. Ziel sei die Erweiterung der Selbständigkeit. Die Schule wäre bereit, den Umgang mit einem persönlichen Gerät einzuüben. Das wäre für die Invalidenversicherung nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die Familie der Versicherten verfüge zwar über ein iPad. Dieses werde aber auch von den anderen Familienmitgliedern eingesetzt. Ein Kommunikationsgerät müsse einer versicherten Person aber zwingend jederzeit zur Verfügung stehen. Ein persönliches Kommunikationsgerät hätte für die Versicherte einen erheblichen Gewinn an Kommunikationsmöglichkeiten zur Folge. Die Fachpersonen der Heilpädagogischen Schule C.___ schätzten den Entwicklungsstand und die Fähigkeiten der Versicherten so ein, dass ein iPad gewinnbringend eingesetzt werden könne. Ohne diesen Bericht der RAD-Ärztin vorgelegt zu haben, erliess die IV-Stelle am 15. August 2014 eine Abweisungsverfügung (IV-act. 13). Sie begründete diesen Entscheid sinngemäss damit, dass die Versicherte massgebend an einer Sprachentwicklungsstörung und nicht in erster Linie an einer Sprechstörung leide. Sie sei nämlich auf einer sehr frühen vorsprachlichen Entwicklungsstufe. Es lägen keine hinreichenden Hinweise vor, die eine zuverlässige und ausdauernde Kommunikationsbereitschaft für ein elektronisches Gerät belegen würden, obwohl man in der Schule mit einem iPad Förderungsmassnahmen durchführe. Solange ein Sprachcomputer in der Schule nicht gewinnbringend angewendet werden könne, könne man auch nicht von einer erfolgreichen Anwendung ausserhalb der Schule ausgehen. Aktuell sei weder die Anspruchsvoraussetzung der schweren Sprechbehinderung noch diejenige der ausreichenden geistigen Ressourcen für eine zuverlässige interaktive Kommunikation erfüllt. Aufgrund der Schulberichte müsse davon ausgegangen werden, dass ein elektronisches Kommunikationsgerät vorwiegend der therapeutisch-agogischen Förderung der Versicherten diene, die praktische Anwendung im Alltag also nicht im Vordergrund stehe. Gemäss dem Bericht vom 26. Mai 2014 würden mit dem iPad zwar die Grundfähigkeiten der Kommunikation eingeübt. Aber es lägen nach wie vor keine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweise für eine zuverlässige und ausdauernde Kommunikation mit einem elektronischen Gerät vor. Zudem sei in diesem Bericht ausgeführt worden, dass die kognitiven Einschränkungen eine grosse Trainingsphase bedingten und dass das Ziel in einer Erweiterung der Selbständigkeit bestehe. Dies belege die Einschätzung, dass Sprachförderungsmassnahmen im Vordergrund stünden und dass die Fähigkeiten (Spracherwerb, Wille, Antrieb) noch fehlten, um eine zuverlässige interaktive Kommunikation mit einem elektronischen Gerät zu ermöglichen. B.    B.a  Die Eltern der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liessen am 18. September 2014 Beschwerde erheben und die Zusprache einer Kommunikationsgerätes iPad MetaTalk im Betrag von Fr. 6‘628.20 beantragen (act. G 1). Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, aufgrund der klaren Aussage der heilpädagogischen Schule werde das beantragte Gerät vorwiegend für die Kommunikation eingesetzt. Dass daneben auch eine gewisse pädagogische Förderung erfolge, sei im Bereich der Kommunikationsgeräte gar nicht auszuschliessen. Diese Förderung stehe aber nicht im Vordergrund. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 19. November 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie machte geltend, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin noch nicht über die intellektuellen Fähigkeiten verfüge, die nötig wären, um das Gerät zu bedienen und damit zu kommunizieren. Das beantragte Gerät werde also (noch) nicht als situationsbezogenes Kommunikationsgerät eingesetzt, mit dem sich die Beschwerdeführerin spontan mitteilen könnte. Dass das Gerät aus pädagogisch-therapeutischer Sicht sinnvoll sei, werde damit nicht in Abrede gestellt. Selbst wenn die Abgabe des beantragten Gerätes zulässig wäre, könnte die Pauschale von Fr. 5‘340.- für die Installation und das Gebrauchstraining nicht übernommen werden, da dies dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht entsprechen würde. Die Beschwerdeführerin arbeite nämlich schon mit dem Gerät. Dazu seien weder grosse Abklärungen noch Installationen durch die B.___ AG nötig gewesen, zumal die Beschwerdeführerin die Schaltflächen ohne weiteres bedienen könne. Es sei auch keine wie auch immer geartete technische Installation nötig gewesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wandte am 9. Januar 2015 ein (act. G 6), weder der Fachmitarbeiter noch die RAD Ärztin seien mit der Situation vor Ort vertraut. Deshalb könnten sie eigentlich keine Aussage über die Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin machen. Die Heilpädagogische Schule C.___, die täglich mit der Beschwerdeführerin arbeite, habe am 26. Mai 2014 ausdrücklich bestätigt, dass diese ein Kommunikationsgerät benützen könne bzw. über die kognitiven Fähigkeiten verfüge, um ein entsprechend ausgerüstetes iPad zu bedienen. Inwieweit die Kosten von Fr. 6‘600.- dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht entsprechen sollten, sei nicht verständlich. Die Beschwerdegegnerin habe weder im Vorbescheidsverfahren noch in der angefochtenen Verfügung mit diesem Argument gearbeitet. Deshalb müsse es als Schutzbehauptung abgelehnt werden. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Januar 2015 auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen 1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 IVG haben Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf solche Hilfsmittel. Diese Hilfsmittel sind in einfacher und zweckmässiger Ausführung abzugeben (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 IVV bildet die Liste der abzugebenden Hilfsmittel den Gegenstand einer Verordnung des EDI. Dieses hat die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) erlassen. Diese Verordnung enthält in einem Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel. Gemäss Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur ein Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Einen Anspruch auf die leihweise Abgabe eines elektronischen Kommunikationsgerätes haben schwer sprech- und schreibbehinderte Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung eines solchen Gerätes verfügen (Ziff. 15.02 der Liste im Anhang zur GgV). 2.   2.1  Die Hilfsmittel dienen in aller Regel der Kompensation eines behinderungsbedingten Ausfalls oder einer behinderungsbedingten erheblichen Beeinträchtigung einer Körperfunktion. Beim elektronischen Kommunikationsgerät betrifft das die fehlende oder stark beeinträchtigte Sprechfähigkeit. Da die sprachliche Kommunikation auch mittels der Schrift erfolgen kann, geht der Verordnungsgeber in der Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI davon aus, dass es zumutbar sei, die fehlende Sprechfähigkeit durch die Fähigkeit, schriftlich zu kommunizieren, zu ersetzen. Ein Anspruch auf ein elektronisches Kommunikationsgerät besteht deshalb nur, wenn der versicherten Person behinderungsbedingt auch die Schreibfähigkeit fehlt. Die in der Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI verwendete Formulierung „Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt“ ist sehr weit und deckt an sich den täglichen Kontakt in allen Lebensbereichen, also zuhause, am Arbeitsplatz, in der Freizeit und auch in der Schule, ab. Besucht eine sprech- und schreibunfähige versicherte Person eine Normalschule, gehört auch der tägliche Kontakt mit den Lehrpersonen, den Mitschülern und anderen im schulischen Umfeld tätigen Personen zum täglichen Kommunikationsbedarf, der grundsätzlich durch ein persönliches elektronisches Kommunikationsgerät abzudecken ist. Etwas anderes gilt dort, wo es zu einer unerwünschten Leistungskumulation käme, wenn die Invalidenversicherung ein persönliches elektronisches Kommunikationsgerät abgeben würde, weil die Schule zu pädagogischen und/oder therapeutischen Zwecken ein elektronisches Kommunikationsgerät zur Verfügung stellt und es der versicherten Person erlaubt, dieses Gerät auch ausserhalb des Schulbetriebes einzusetzen. In einem solchen Fall kann kein Anspruch auf die Abgabe eines weiteren Geräts, diesmal durch die Invalidenversicherung, bestehen, denn die Abgabe eines zweiten Geräts hätte eine unverhältnismässige Überversorgung zur Folge. Gemäss den überzeugenden Angaben der Heilpädagogischen Schule C.___ wird der Beschwerdeführerin nur in der Schuloder Therapiesituation ein elektronisches Kommunikationsgerät in der Form eines Tablet zur Verfügung gestellt. Dieses Tablet steht der Beschwerdeführerin also nicht zur Pflege des Kontakts mit der Umwelt zur Verfügung. Die Abgabe eines entsprechenden persönlichen elektronischen Kommunikationsgerätes würde demnach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Überversorgung bewirken. Grundsätzlich kann somit ein Bedarf nach einem elektronischen Kommunikationsgerät in der Form eines Tablet mit der entsprechenden Software bestehen. 2.2  Dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt nicht sprech- und schreibfähig ist, steht aufgrund der überzeugenden Angaben der Heilpädagogischen Schule C.___ fest und ist von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt worden. Auch diese zweite Voraussetzung eines Anspruchs auf die Abgabe eines Tablet mit einer angepassten Software ist also erfüllt. Das gilt auch für die dritte Voraussetzung, nämlich für die (motorische) Fähigkeit, ein entsprechend ausgerüstetes Tablet zu bedienen. Die Heilpädagogische Schule C.___ hat nämlich in ihrem Bericht vom 18. Februar 2014 (vgl. IV-act. 41-3) ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne den Zeigefinger isoliert ausstrecken und gut nur das gewünschte Feld treffen. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin rein motorisch mit dem beantragten Tablet mit MetaTalk (oder mit einer entsprechenden anderen Software) umgehen kann. 2.3  Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verneinung eines anspruchsbegründenden Bedarfs der Beschwerdeführerin nach einem Tablet mit MetaTalk sinngemäss damit begründet, dass die Beschwerdeführerin nicht über die nötigen intellektuellen Fähigkeiten und – damit im Zusammenhang stehend – auch nicht über die sprachlichen Möglichkeiten verfüge, die eine Kommunikation im Alltag mittels eines Tablet mit MetaTalk erlauben würden. Die Beschwerdegegnerin hat sich dabei auf die Einschätzung von Dr. D.___ vom 11. März 2014 (vgl. IV-act. 35-4) gestützt. Dr. D.___ hatten die Schulberichte 2011/12 und 2012/13 (vgl. IV-act. 41-7 ff und 42) sowie der Bericht vom 18. Februar 2012 (vgl. IV-act. 41-2 ff.) vorgelegen. Die beiden Schulberichte waren aber als Grundlage der Beurteilung der intellektuellen und sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bereits veraltet. Im von der Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht der Heilpädagogischen Schule C.___ vom 18. Februar 2014 ist nämlich darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 noch ausschliesslich mit Gebärden und dem Hinführen von Personen kommuniziert habe, ein Jahr später aber bereits die Möglichkeiten eines GoTalk9 ausgeschöpft habe, so dass dieses Gerät ihrem Kommunikationsbedarf nicht mehr genügt habe (zumal es, anders als das beantragte Tablet, der feinmotorischen Einschränkung nicht angepasst gewesen sei). Die Beschwerdeführerin hat also in ihrer Kommunikationsfähigkeit so erhebliche Fortschritte gemacht, dass die beiden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulberichte nicht geeignet sind, ihre Fähigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu belegen. Im Bericht vom 18. Februar 2014 hat die Heilpädagogische Schule C.___ zwar angegeben, die Beschwerdeführerin sei in Bezug auf ihre sprachlichen Fähigkeiten am Anfang des präoperativen Entwicklungsbereiches. Daraus kann aber entgegen der Auffassung von Dr. D.___ nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihren sprachlichen Fähigkeiten gar nicht der Lage sei, mit einem Tablet mit MetaTalk sinnvoll umzugehen. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin nur ein Tablet beantragt worden sei, weil diese aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, eine grosse Zahl von Gebärden auszuführen. Sowohl im Bericht vom 18. Februar 2014 als auch in demjenigen vom 26. Mai 2014 (vgl. IV-act. 21) ist nämlich festgehalten worden, dass die im GoTalk9 zur Verfügung stehenden Mitteilungen ausgeschöpft seien und dass eine mit mehr Mitteilungen ausgestattete Ausführung des GoTalk- Gerätes nicht in Frage komme, weil dieses aufgrund der Behinderung nur schlecht zu bedienen sei. Dass die Beschwerdeführerin die ihr mit dem Tablet mit MetaTalk zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten aufgrund ihres zwar verbesserten, aber immer noch bescheidenen Sprachvermögens bei weitem nicht hat ausschöpfen können (und vielleicht auch nie vollumfänglich wird nutzen können), ist nicht relevant, denn ein Tablet mit einem Programm, das eine kleinere Auswahl von Mitteilungen zur Verfügung stellen würde, wäre weder leichter zu bedienen noch billiger. Dass die Beschwerdeführerin über ein persönliches Gerät verfügen muss, das sie ihrer Kommunikationsfähigkeit und ihrem Kommunikationsbedarf entsprechend jederzeit und überall einsetzen kann, ist ohne weiteres nachvollziehbar, denn nur so wird ihr der tägliche Kontakt mit ihrer gesamten Umwelt ermöglicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin alle persönlichen Anforderungen für die Abgabe eines Tablet mit einer geeigneten Software erfüllt. 3. Laut der Offerte der B.___ AG vom 29. Januar 2014 (vgl. IV-act. 32) hatten sich die Kosten für das iPad, das Schutzgehäuse und das Programm MetaTalk auf insgesamt Fr. 797.20 belaufen. Die B.___ AG hatte aber zusätzlich eine Pauschale für die Vorabklärung, die Schulung, das Gebrauchstraining und die Garantiereparaturen von Fr. 5‘340.- in der Kostenvoranschlag aufgenommen. Die Kosten für das iPad mit Schutzgehäuse und MetaTalk erfüllen die in Art. 2 Abs. 4 HVI geregelte Bedingung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wirtschaftlichkeit. Für die Pauschale von Fr. 5‘340.- gilt das offensichtlich nicht, zumal die Vorabklärung durch die Heilpädagogische Schule C.___ erfolgt ist und diese auch die Schulung und das Gebrauchstraining übernommen hätte, ohne der Beschwerdegegnerin den entsprechenden Aufwand in Rechnung zu stellen. Mit der Pauschale von Fr. 5‘340.- wären also im Ergebnis nur allfällige Reparaturkosten abgedeckt gewesen (wobei eine Reparatur eines iPad wohl zum Vornherein nicht wirtschaftlich gewesen wäre). Trotzdem hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Übernahme der gesamten Kosten von Fr. 6‘137.20 beantragen lassen und auch das Beschwerdebegehren lautet auf die Abgabe des iPad samt Schutzgehäuse, MetaTalk und Pauschale. Wäre dieses Beschwerdebegehren absolut ernst zu nehmen, müsste die Beschwerde abgewiesen werden, da kein Anspruch auf eine völlig unwirtschaftliche Hilfsmittelversorgung bestehen kann. Nun beruhte die Offerte der B.___ AG vom 29. Januar 2014 – und damit im Ergebnis auch das Beschwerdebegehren – aber auf einem Vertrag zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und der B.___ AG, der für jedes von der B.___ AG gelieferte iPad mit MetaTalk eine solche Pauschale vorsah, wobei der konkrete Bedarf des jeweiligen Anspruchsberechtigten nach den Leistungen, die von der Pauschale abgedeckt sein sollten, immer ausser Acht gelassen wurde. Dieser Vertrag ist inzwischen aufgelöst worden (vgl. die Ziffer 2 des IV-Rundschreibens Nr. 342 vom 14. Dezember 2015). Die Zusatzleistungen des Lieferanten eines elektronischen Kommunikationsgerätes, die früher durch die Pauschale abgedeckt sein sollten, werden nun (nach der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung der Ziffer 15.02 der Liste im Anhang zur HVI) nach dem effektiven Aufwand des Lieferanten entschädigt. Als einzige Kostenpauschale verbleibt eine Handlingpauschale von Fr. 190.- pro Hilfsmittelabgabe. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht auf einer Hilfsmittelabgabe gemäss einer nicht mehr existenten vertraglichen Vereinbarung zwischen der B.___ AG und dem BSV beharrt, da sie kein Interesse an einer nur der B.___ AG dienenden Vergütung einer Pauschale von Fr. 5‘340.- haben kann. Weiter kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin auf der Abgabe eines ihrem konkreten Kommunikationsbedarf ausreichend Rechnung tragenden elektronischen Kommunikationsgerätes beharrt, wobei allerdings zu beachten ist, dass sich sowohl das Kommunikationsvermögen und der Kommunikationsbedarf der Beschwerdeführerin als auch der technische Stand (zumindest im Hinblick auf die Software) seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung verändert haben. Deshalb © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann die Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf ein elektronisches Kommunikationsgerät – abweichend vom Normalfall – nicht anhand des Sachverhalts zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung erfolgen. Die Zusprache eines Gerätes nach dem Bedürfnis der Beschwerdeführerin im Sommer 2014 und nach dem damaligen Stand der Softwareentwicklung hätte nämlich mit grosser Wahrscheinlichkeit eine deutlich suboptimale Hilfsmittelversorgung zur Folge. Deshalb ist die Sache zur Abgabe eines iPad mit einer dem aktuellen Stand des Bedürfnisses und der technischen Möglichkeiten entsprechenden Kommunikationssoftware an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Im Hinblick auf die Verfahrenskosten ist von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der Vertretungsaufwand war deutlich tiefer als bei einem durchschnittlichen Rentenfall, weil weniger Akten zu studieren waren und weil nur eine einzige Rechtsfrage zu beantworten war. Die Parteientschädigung wird deshalb ermessensweise auf Fr. 2‘500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.02.2016 Art. 8 Abs. 2 IVG. Art. 21 Abs. 2 IVG. Art. 2 Abs. 4 HVI, Ziffer 15.02 Anh. HVI. Elektronisches Kommunikationsgerät (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2016, IV 2014/439).

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