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St.Gallen Versicherungsgericht 01.06.2017 IV 2014/421

1 giugno 2017·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·4,703 parole·~24 min·1

Riassunto

Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG Eine Verfügung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG fällt dahin, sobald die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht erfüllt hat und der Sachverhalt weiter abgeklärt werden kann, da ebendies der einzige Zweck einer solchen Verfügung ist. Wenn vor der beruflichen Eingliederung gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit und eine Eingliederungsunfähigkeit vorliegen, besteht eine grundsätzlich rentenbegründende Invalidität. Deshalb hat die versicherte Person einen Anspruch auf eine vorübergehende IV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2017, IV 2014/421). Entscheid vom 1. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. IV 2014/421 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/421 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.12.2019 Entscheiddatum: 01.06.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2017 Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG Eine Verfügung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG fällt dahin, sobald die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht erfüllt hat und der Sachverhalt weiter abgeklärt werden kann, da ebendies der einzige Zweck einer solchen Verfügung ist. Wenn vor der beruflichen Eingliederung gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit und eine Eingliederungsunfähigkeit vorliegen, besteht eine grundsätzlich rentenbegründende Invalidität. Deshalb hat die versicherte Person einen Anspruch auf eine vorübergehende IV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2017, IV 2014/421). Entscheid vom 1. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. IV 2014/421 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2017 A.    A.a  A.___ meldete sich erstmals am 29. November 2006 bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von IV- Leistungen an. Der Versicherte gab an, unter Persönlichkeitsstörungen mit körperlichen Beschwerden zu leiden und keinen Schulabschluss zu haben (IV-act. 16). Im Rahmen der durch die IV-Stelle in Auftrag gegebenen medizinischen Abklärung stellte Dr. med. B.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, am 5. Dezember 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Leichte depressive Episode, somatoforme autonome Funktionsstörung, narzisstische © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Persönlichkeitsentwicklungsstörung sowie - als Differentialdiagnose - beginnende, schleichend verlaufende schizophrene Psychose. Nach eigenen Angaben sei der Versicherte im Frühjahr 2006 nach einem Streit mit einem Lehrer von der Schule freigestellt worden. Berufliche Massnahmen durch die IV lehne er ebenso ab wie eine psychotherapeutische Begleitung. Dr. B.___ stellte fest, dass die Persönlichkeitsentwicklungsstörung und die somatoforme autonome Funktionsstörung zum sozialen und schulischen Versagen des Versicherten geführt habe. Dessen Situation habe sich derart verschlechtert, dass heute nur noch drei Stunden leichte Arbeit täglich möglich seien. Die jetzige Ablehnung von beruflichen und medizinischen Massnahmen sei Teil der Störung. Die Prognose sei ungünstig und an eine berufliche Ausbildung könne nicht gedacht werden, bevor nicht stabile Rahmenbedingungen geschaffen worden seien. Der Versicherte könne keiner regelmässigen Tätigkeit nachgehen, seine Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt und könne durch eine ambulante psychotherapeutische Begleitung nicht verbessert werden (IV-act. 45). A.b  Im ärztlichen Bericht der psychiatrischen RAD-Untersuchung des Versicherten vom 18. März 2008 diagnostizierte Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine narzisstische Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Sie führte aus, dass aktuell beim Versicherten aufgrund fehlender Motivation keine Eingliederungsund Arbeitsfähigkeit vorliege. Grundsätzlich führe eine narzisstische Persönlichkeitsentwicklungsstörung bei entsprechender Motivationslage in einer einfachen Hilfstätigkeit jedoch zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da der Gesundheitszustand des Versicherten aktuell nicht stabil sei, werde eine erneute Überprüfung in einem Jahr empfohlen (IV-act. 51, 53). A.c  Am 29. Mai 2008 schloss die IV-Stelle die Berufsberatung ab (IV-act. 56). Nachdem sich der Versicherte am 20. Juni 2008 erneut für berufliche Massnahmen angemeldet, dann jedoch einen Auslandaufenthalt geplant hatte, schloss die IV-Stelle die Berufsberatung am 2. Oktober 2008 abermals ab (IV-act. 57, 71, 74). B.    B.a  Der Versicherte meldete sich am 20. August 2010 erneut bei der IV-Stelle zur beruflichen Integration/Rente an. Er gab an, in der Vergangenheit je für einige Monate als Verkaufsagent, Hilfsarbeiter und Call Agent gearbeitet, jedoch stets nur kurzfristig © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erfolg gehabt zu haben, da er nach einiger Zeit nicht mehr pünktlich und regelmässig zur Arbeit erschienen sei (IV-act. 75 f.). Die IV-Stelle ordnete eine Abklärung der medizinischen Situation während der Frühinterventionsphase an (IV-act. 89). B.b  In dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen MEDAS-Gutachten vom 4. Mai 2011 gab Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an: Kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen mit depressiver Störung (ICD-10 F 92.0), Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), und Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und histrionischen Zügen (ICD-10 F61). Weiter hielt Dr. D.___ fest, gemäss den Angaben des Versicherten bestehe seit mindestens einem Jahr ein schädlicher Gebrauch von verschiedenen Drogen. Da diese ernstzunehmende und behandlungsbedürftige Suchtproblematik die anderen Diagnosen überlagere, könnten deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht bestimmt werden. Dies werde erst nach einer erfolgreichen Behandlung der Suchtproblematik möglich sein. Es sei anzunehmen, dass dann keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit mehr bestehen werde, da sich insbesondere aus somatischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäben. Aufgrund der Suchtproblematik liege derzeit kein Eingliederungspotential im Sinne einer beruflichen Ausbildungsfähigkeit vor. Immerhin befinde sich der Versicherte nach einer längeren behandlungsfreien Zeit seit Dezember 2010 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-act. 91 f., 107). B.c  Am 6. Juni 2011 machte die IV-Stelle den Versicherten darauf aufmerksam, dass er im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht eine dauerhafte Drogenabstinenz einzuhalten und die notwendigen Nachweise einzureichen habe. Der Nachweis der Drogenabstinenz könne als belegt akzeptiert werden, wenn sich in zweimal monatlich durchgeführten Drogenurinuntersuchungen durchgehend kein Substanznachweis von Suchtmitteln finde. Ausserdem müsse die regelmässige fachpsychiatrische Behandlung bei Dr. E.___ weitergeführt werden (IV-act. 111). B.d  Im Bericht über die RAD Abklärung vom 9. September 2011 hielt Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, aktuell sei keine Diagnose einer leichten Depression zu stellen. Die kombinierte Störung des Sozialverhaltens und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Emotionen sei aus dem Längsschnitt weiterhin gültig, während sich der vorbestehende Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und histrionischen Zügen im aktuellen Kurzkontakt nicht aufdränge. Da der Versicherte erklärt habe, noch nie Drogen konsumiert zu haben und dies in der Vergangenheit nur deshalb angegeben zu haben, weil er gedacht habe, ihm werde dann schneller staatliche Hilfe gewährt, müsse der vordiagnostizierte Drogenabusus in Frage gestellt werden. Der Versicherte wolle seine Angaben, die bereits durch die negativen Urinbefunde des Gutachtens vom 4. Mai 2011 gestützt würden, mittels einer retrospektiven Haaranalyse verifizieren (IV-act. 124). B.e  Die IV-Stelle erinnerte den Versicherten am 27. Oktober 2011 an die Auflagen vom 6. Juni 2011 u.a. hinsichtlich der Urinuntersuchungen und forderte ihn auf, den entsprechenden Anordnungen bis zum 11. November 2011 nachzukommen, da ansonsten die Erhebungen eingestellt würden und auf sein Gesuch nicht eingetreten werde (IV-act. 129). Am 10. November 2011 gingen die Resultate einer Haaranalyse des Versicherten ein, die eine Drogenabstinenz während fünf bis sechs Monaten vor der Probennahme am 27. September 2011 bestätigten (IV-act. 133). Daneben reichte der Versicherte ein Schreiben ein, mit welchem er sich von der Invalidenversicherung abmeldete. Zur Begründung seines Entschlusses führte er aus, er nehme an, dass die IV-Stelle, die primär zu versuchen scheine, Gesuche der Versicherten abzuweisen, ihm sowieso nicht helfen werde (IV-act. 132). B.f  Am 5. Januar 2012 verfügte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren des Versicherten um berufliche Massnahmen/Rente. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte habe die letzte Frist ungenutzt verstreichen lassen und wiedersetze sich weiterhin den zumutbaren Massnahmen (IV-act. 135). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 12. Januar 2012 bei der IV-Stelle und beanstandete, dass auf die von ihm eingereichte Haaranalyse sowie seine Schreiben nicht eingegangen worden sei und dass er stattdessen eine Sanktionsverfügung erhalten habe. Er wolle eine Lastwagenfahrerausbildung machen (IV-act. 136). Am 17. Januar 2012 erklärte eine Mitarbeiterin der IV-Stelle dem Versicherten, dass die Sanktionsverfügung grundsätzlich zu Recht erlassen worden sei, woraufhin der Versicherte betonte, er habe eine Haarprobe abgegeben und er sei seit Dezember 2010 alle zwei Wochen bei Dr. E.___ in Behandlung gewesen und jetzt arbeitsfähig. Die Mitarbeiterin der IV-Stelle zeigte ihm zwei mögliche Vorgehensweisen auf, indem er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entweder eine Beschwerde gegen die Sanktionsverfügung erheben oder ein neues Gesuch um IV-Leistungen einreichen könne (IV-act. 137). Daraufhin meldete sich der Versicherte am 20. Januar 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und gab an, sich zu 100% arbeits- und ausbildungsfähig zu fühlen (IV-act. 38). B.g  Dr. E.___ stellte am 19. April 2012 folgende Diagnosen: Narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80), rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3). Weiter gab er an, die Prognose sei grundsätzlich offen, da bei einem langjährigen Verlauf seit frühester Kindheit eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Krisen vorliege und der Versicherte immer wieder versuche, in das berufliche Leben zu finden, und sich dann bei Krisen stets zurückziehe. Es komme häufig zu zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen. Der Versicherte reagiere auf Kritik und Zurückweisung mit innerlicher Unruhe, Angespanntheit und sozialem Rückzug. Grundsätzlich sei ihm jedoch eine Tätigkeit in einem Pensum von 50% zumutbar (IVact. 154). B.h  Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 30. April 2012 mit, dass die Voraussetzungen für eine Berufsberatung erfüllt seien (IV-act. 161). Am 24. Januar 2013 erklärte der neue behandelnde Psychiater Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, aufgrund der anamnestischen Angaben, der umfangreichen medizinischen Berichte sowie seiner aktuellen Untersuchungsbefunde könne davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seit 2006 weder ausbildungs- noch arbeitsfähig gewesen sei. Der Versicherte benötige berufliche Massnahmen im Sinne eines Belastbarkeits- mit anschliessendem Arbeitstraining in einem geschützten Rahmen (IV-act. 190). B.i   Im Schlussbericht der durch die IV-Stelle in Auftrag gegebenen BEFAS-Abklärung vom 14. März 2013 wurde festgehalten, dass der Versicherte bereits über breit gefächerte Kenntnisse im Informatikbereich verfüge und für die Ausbildung zum Informatiker EFZ geeignet sei. Er habe in einem Ganztagespensum normale Leistungen mit einem aufgrund seines Anspruches auf Genauigkeit und Fehlerlosigkeit verlangsamten Arbeitstempo gezeigt. Obwohl er innerhalb der vier untersuchten Wochen konsistent gearbeitet habe, dürfe dies vor dem Hintergrund der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychiatrischen Diagnose nicht auf die freie Wirtschaft übertragen werden. Es sei wichtig, dass er bei der Gewöhnung an freiwirtschaftliche Verhältnisse unterstützt werde. Aus medizinischer Sicht sei er in der freien Wirtschaft derzeit nicht vermittelbar, verfüge aber über ein gutes intellektuelles Potential und könne, wenn er seinen Schulabschluss nachgeholt habe, in den Bereichen KV und Informatik eine Ausbildung absolvieren. Er sei eingliederungswillig, sehr motiviert und habe angegeben, zunächst Arbeitserfahrung sammeln und sich anschliessend für eine Lehrstelle im Sommer 2014 bewerben zu wollen (IV-act. 185, 198). B.j   Am 16. April 2013 liess der Versicherte festhalten, der RAD habe gemäss der medizinischen Aktenlage wiederholt einen invalidisierenden Gesundheitsschaden anerkannt und als Grund dafür bestätigt, dass er seinen Schulabschluss und eine erste berufliche Ausbildung bisher nicht habe absolvieren können. Zudem seien seine verschiedenen, selbstständig vorgenommenen Arbeitsversuche gescheitert. Daher bestehe ein Rentenanspruch. Der Rentenbeginn sei der 1. Dezember 2008, da er bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres bei der IV angemeldet gewesen sei und somit sämtliche in Betracht kommenden Leistungen geltend gemacht worden seien. Da er in der Vergangenheit mehrfach um die Entscheidung der Rentenfrage gebeten habe (vgl. IV-act. 86, 155) und da die zunehmende finanzielle Unsicherheit eine immer grösser werdende erhebliche Belastung für ihn darstelle, die sich erschwerend auf die Eingliederung auswirke, seien die Voraussetzungen zur Rentenprüfung erfüllt (IV-act. 205). Die IV-Stelle erklärte daraufhin am 13. Mai 2013, dass der Grad der Invalidität erst nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen bestimmt werde (IV-act. 211). B.k  Am 13. Juni 2013 ging der Schnupperbericht der H.___ AG bei der IV-Stelle ein, aus dem hervorging, dass der Versicherte keine Ausbildung im kaufmännischen Bereich machen wolle (IV-act. 212). Dr. G.___ gab am 15. Juli 2013 telefonisch an, der Versicherte plane eine Ausbildung als Lastwagenfahrer. Derzeit zeichne sich ein aussergewöhnlich erfolgreicher Therapieverlauf ab. Es sei zu erwarten, dass sich die Persönlichkeit des Versicherten bei erfolgreicher beruflicher Eingliederung weg von einer Störung entwickeln werde, womit eine bleibende 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (IV-act. 218). Daraufhin unterzeichneten die IV-Stelle und der Versicherte am 19. August 2013 eine Zielvereinbarung und die IV-Stelle teilte am 23. August 2013 mit, dass die Kosten für die Lastwagenchauffeurausbildung sowie für den Staplerkurs als Frühinterventionsmassnahmen übernommen würden (IV-act. 222, 224). Nachdem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Versicherte sowohl die theoretische als auch die praktische Lastwagenprüfung C erfolgreich bestanden und im Februar 2014 eine Arbeitsstelle bei I.___ AG gefunden hatte und nachdem seitens der IV-Stelle weitere Frühinterventionsmassnahmen in Form von Englisch-Sprachkursen vorgenommen worden waren, bestand kein Anspruch mehr auf berufliche Massnahmen (IV-act. 238 f., 242 f.). B.l   Mit einem Vorbescheid vom 9. Mai 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie aus, dass er seit dem 1. Februar 2014 als Lastwagenfahrer tätig sei und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen von Fr. 61'100.-- verdiene, womit sich ein Invaliditätsgrad von 0% er¬gebe (IV-act. 247). Dagegen erhob der Versicherte am 13. Juni 2014 Einwand. Er wiederholte sinngemäss die Ausführungen des Schreibens vom 16. April 2013 und hielt ergänzend fest, Dr. G.___ habe bestätigt, dass ihm seit dem Erwachsenenalter bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen 2013 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Er habe schon mehrfach um die Überprüfung seines Rentenanspruches gebeten. Seine hohen Schulden führten zu Ängsten und wirkten sich auf seinen zukünftigen Lebensweg und seine Gesundheit negativ aus, weshalb er die Zusprache einer befristeten Rente beantrage (IV-act. 251 vgl. auch IV-act. 205). B.m Am 23. Juli 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab. Zu seinen Einwänden führte sie aus, dass aus medizinischer Sicht ein relevanter Gesundheitsschaden bestehe, er jedoch keine Änderung geltend gemacht habe, die nicht bereits zum Zeitpunkt des Vorbescheids bekannt gewesen wäre. In Anbetracht des bisherigen Verlaufs in Bezug auf die Anmeldungen bei der IV habe in jeder Hinsicht ein Anspruch auf Unterstützung bei der Absolvierung einer erstmaligen Ausbildung bestanden. Das Verfahren habe allerdings aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte keine Berufsberatung habe annehmen wollen, sich im Ausland befunden habe oder im Jahr 2010 die ihm obliegende Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe, abgebrochen oder abgeschlossen werden müssen. Über einen IV- Rentenanspruch könne erst nach der Prüfung und der Durchführung zumutbarer beruflicher Eingliederungsmassnahmen entschieden werden. Obwohl der Versicherte keine erstmalige berufliche Ausbildung absolviert habe, habe er im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen die Voraussetzungen für die aktuelle Tätigkeit als Lastwagenfahrer in der freien Wirtschaft geschaffen und erziele seit dem 1. Februar © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014 ein Erwerbseinkommen. Daher bestehe weder aktuell noch rückwirkend ein Anspruch auf eine IV-Rente (IV-act. 253). C.   C.a In seiner am 15. September 2014 dagegen erhobenen Beschwerde liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) die Ausrichtung einer befristeten ganzen IV-Rente vom 1. Dezember 2008 bis 31. Januar 2014 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er habe im Verlauf des Verfahrens mehrfach um eine Rentenprüfung ersucht; er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes von 2006 bis 2013 nicht eingliederungsfähig gewesen. Somit seien die Voraussetzungen für die Rentenprüfung und das Ausrichten einer ganzen Invalidenrente erfüllt gewesen. Sein Rentenanspruch könne nicht mit der angeblich verletzten Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht verneint werden, da eine solche Verletzung gar nie stattgefunden habe. Auch sein übriges Verhalten - vom RAD und der Berufsberatung als Ausdruck der diagnostizierten Störung anerkannt - beeinflusse den Rentenanspruch nicht. Da er seit 2006 eingliederungsunfähig gewesen und am 27. November 2008 volljährig geworden sei, entstehe sein Rentenanspruch per 1. Dezember 2008. Sein Rentenanspruch ende aufgrund der Tatsache, dass eine Rente auch während der beruflichen Massnahmen auszurichten sei und diese bis Ende Januar 2014 gedauert haben, erst zu diesem Zeitpunkt (act. G1). C.b Darauf entgegnete die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 6. November 2014, Eingliederungsmassnahmen gingen Rentenleistungen vor. Letztere würden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder in bloss ungenügendem Masse eingegliedert werden könne. Somit hätte ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Einreichung der Wiederanmeldung vom 20. Januar 2012 entstehen können. Für die Zeit nach Juni 2012 sei jedoch aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch haben sollte. Es möge allenfalls zutreffen, dass er ab 2006 bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig gewesen sei, doch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass er auch ab Juni 2012 nicht eingliederungsfähig gewesen wäre (act. G 7). C.c In seiner Replik vom 24. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer dazu ausführen, dass die Nichteintretensverfügung vom 5. Januar 2012 zweifellos unrichtig gewesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei, da er seiner Mitwirkungspflicht innert Frist nachgekommen sei. Indem er diese Verfügung umgehend nach Erhalt gerügt habe, habe er ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch gestellt. Auf dieses sei die Beschwerdegegnerin eingetreten und habe von ihm namentlich noch das Erbringen weiterer Nachweise für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, deren vermeintliche Nichterfüllung zur unrichtigen Nichteintretensverfügung geführt habe, verlangt. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Die Wiedererwägungsvoraussetzungen seien erfüllt gewesen. Dass sein Schreiben die Überschrift "Anmeldung" getragen habe, sei irrelevant, da er darin zum Ausdruck gebracht habe, dass das Verfahren weiterzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin weitere, auf die Abklärung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen gerichtete Abklärungen eingeleitet und somit dem Wiedererwägungsgesuch offensichtlich stattgegeben. Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin ihm erklärt, dass er die Nichteintretensverfügung gerichtlich anfechten oder aber ein neues Gesuch einreichen könne. Darauf, dass er im Falle eines Rechtsmittelverzichts mit einem erheblichen Rechtsverlust zu rechnen habe, habe die Beschwerdegegnerin ihn jedoch nicht hingewiesen, sondern habe ihn glauben lassen, das neue Gesuch führe zu weiteren, fortführenden Abklärungen. Da sein Vertrauen auf die behördliche Auskunft zu schützen sei, bleibe sein Leistungsanspruch in Bezug auf seine Anmeldung im Jahr 2010 in jedem Fall bestehen (act. G 14).  Erwägungen 1.    1.1  Zunächst ist zu prüfen, ob die "Nichteintretensverfügung" vom 5. Januar 2012 dazu geeignet gewesen ist, das auf die Anmeldung vom 20. August 2010 folgende Verfahren hinsichtlich der Überprüfung von beruflichen Massnahmen und eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers zu beenden. Bei der Verfügung vom 5. Januar 2012 hat es sich um ein "Druckmittel" gehandelt, das den Beschwerdeführer zur Erfüllung der geforderten Auflagen hat bewegen sollen. Die Beschwerdegegnerin hat damit also eine verfahrensleitende Massnahme im hängigen Verwaltungsverfahren erlassen, deren Wirkung bei Erfüllung ihres Zwecks naturgemäss vollständig dahinfällt (vgl. dazu TOBIAS BOLT, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, in: Jahrbuch zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrecht 2016, Ueli Kieser/Miriam Lendfers [Hrsg.]). Mit dem Nachweis, sechs Monate abstinent zu sein, hat der Beschwerdeführer dazu beitragen sollen, seine "Abklärungsfähigkeit" wiederherzustellen, um eine medizinische Untersuchung und damit die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen. Indem der Beschwerdeführer die verlangten regelmässigen Urintests nicht eingereicht hat, hat er grundsätzlich seine Pflicht, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken respektive deren Fortführung zu ermöglichen, verletzt. Die Verfügung vom 5. Januar 2012 ist demnach gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) erlassen worden. Bei der mit dieser Verfügung angedrohten Sanktion muss es sich um eine Verfahrenseinstellung gehandelt haben. Ein Nichteintreten hat nicht mehr angedroht werden können, da die Beschwerdegegnerin bereits begonnen hatte, den Sachverhalt abzuklären, womit sie faktisch auf die frühere Anmeldung des Beschwerdeführers vom 20. August 2010 eingetreten war (IV-act. 91, 107, vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 4. November 2016, EL 2015/23, TOBIAS BOLT, a.a.O., Fn 5). Mit der Androhung einer Verfahrenseinstellung hat die Beschwerdegegnerin also erreichen wollen, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung erfüllt. 1.2  Der Beschwerdeführer hatte am 10. November 2011 eine Haarprobe eingereicht, die belegt hatte, dass er fünf bis sechs Monate vor der Probenentnahme am 27. September 2011 keine Drogen konsumiert hatte (IV-act. 133). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin diese Haarprobe erst akzeptiert hat, nachdem med. pract. J.___ am 30. Januar 2012 bestätigt hatte, dass die Haarprobe unter Aufsicht entnommen worden sei (IV-act. 139). Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist die Mitwirkungspflichtverletzung, die mit der Verfügung vom 5. Januar 2012 hat aus dem Weg geräumt werden sollen, weggefallen und der massgebliche Sachverhalt ist entsprechend erstellt gewesen, indem festgestanden hat, dass der Beschwerdeführer abstinent gewesen ist. Die am 5. Januar 2012 erlassene (auflösend bedingte) Verfügung ist demnach spätestens mit ihrer Zweckerfüllung am 30. Januar 2012 dahingefallen. Da die am 10. November 2011 eingereichte Abmeldung des Beschwerdeführers zudem weder ernst gemeint gewesen noch ernst genommen worden ist (vgl. IV-act. 132, 135) und da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Leistungsverzicht gemäss Art. 23 ATSG nicht erfüllt hat (vgl. hierzu auch UELI © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Rz 6 f. und 23 f. zu Art. 23), hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 3. Februar 2012 nicht auf eine Neuanmeldung des Beschwerdeführers (IV-act. 138) reagiert, sondern lediglich das seit dem 20. August 2010 laufende Verfahren und die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen wieder aufgenommen (IV-act. 142). 1.3  Der Beschwerdeführer hat eine befristete Rente von 2008 bis 2013 beantragt. Dies hat er damit begründet, dass er seit 2006 eingliederungsunfähig gewesen und am 27. November 2008 volljährig geworden sei, weshalb sein Rentenanspruch per 1. Dezem¬ber 2008 entstanden sei (act. G 1). Seine Anmeldung im Jahr 2006 kann aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers nur eine Anmeldung zur beruflichen Eingliederung gewesen sein (vgl. IV-act. 16). Ausserdem ist der verbindliche Abschluss des entsprechenden Verfahrens am 29. Mai 2008 vom Beschwerdeführer akzeptiert worden, da er andernfalls auf der Ausrichtung einer Rente ab seinem 18. Altersjahr bestanden hätte (IV-act. 56, 64). Massgebender Zeitpunkt für den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist demnach der Tag, an dem sich der Beschwerdeführer für berufliche Massnahmen und Rentenleistungen neu angemeldet hat, also der 20. August 2010. 2.    2.1  Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20; IVG) besteht frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung eines Leistungsanspruchs ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Da sich der Beschwerdeführer am 20. August 2010 bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente angemeldet hat, ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Februar 2011 zu prüfen. Invalid ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG, wer voraussichtlich bleibend oder während längerer Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit setzt gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG nicht nur eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit, sondern auch den Abschluss der medizinischen und beruflichen Eingliederung voraus. Aus diesem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" folgt, dass auch derjenige im Sinne von Art. 7 Abs. 1 ATSG als erwerbsunfähig gilt, der nicht eingliederungsfähig ist. Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2011 in einem grundsätzlich einen IV-Grad von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens 40% begründenden Ausmass arbeitsunfähig und zudem objektiv eingliederungsunfähig gewesen ist.   2.2  Dr. D.___ ist in seinem Gutachten vom 4. Mai 2011 davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2007 nicht verbessert habe, da sich der Beschwerdeführer seitdem nicht mehr in adäquater Behandlung befunden habe (IV-act. 107). Zuletzt hatte Dr. B.___ im Jahr 2007 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Aushilfe im Restaurant dessen Mutter auf drei Stunden täglich geschätzt (IV-act. 45). Dr. E.___, bei dem der Beschwerdeführer seit Dezember 2010 in psychiatrischer Behandlung gewesen ist (IV-act. 107 S. 21), hat im April 2012 angegeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ressourcen, trotz seiner reduzierten Belastbarkeit und der Tatsache, dass es immer wieder zu zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen komme, grundsätzlich eine - nicht näher beschriebene - Tätigkeit mit Pensum von 50% zugemutet werden könne (IV-act. 154). Zudem hat der neue Psychiater Dr. G.___ am 24. Januar 2014 angegeben, der Beschwerdeführer sei aufgrund der anamnestischen Angaben, der vorliegenden medizinischen Berichte sowie der aktuellen Untersuchungsbefunde seit 2006 bis jetzt weder ausbildungs- noch arbeitsfähig (IV-act. 190). Obwohl Dr. G.___ seine Einschätzung nicht weiter medizinisch begründet hat, liegen damit insgesamt drei Berichte vor, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2011 in einer leidensadaptierten Tätigkeit in einem erheblichen Ausmass in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein dürfte. Da jedoch in Bezug auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers verschiedene Aussagen gemacht worden sind und auch eine adaptierte Tätigkeit nicht konkret umschrieben worden ist, hat die Beschwerdegegnerin in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes diesbezügliche Abklärungen anzustellen. 2.3  Um eine Erwerbsunfähigkeit annehmen zu können, hat der Beschwerdeführer auch eingliederungsunfähig sein müssen. Während Dr. B.___ im Jahr 2007 festgehalten hat, Eingliederungsmassnahmen seien derzeit unmöglich, ist Dr. D.___ im Jahr 2011 insbesondere aufgrund der (vermeintlichen) Suchtproblematik von einem fehlenden Eingliederungspotential ausgegangen (IV-act. 45 S. 7, 107 S. 38). Dr. E.___ hat den Beschwerdeführer im April 2012 immerhin zu 50% als arbeitsfähig erachtet und angenommen, dass eventuell durch die Intensivierung der aktuellen ambulanten Behandlungen irgendwann die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen möglich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden könnte (IV-act. 154 S. 2). Weder aus dieser Einschätzung noch aus der Arbeitsfähigkeitsschätzung lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer eingliederungsfähig gewesen wäre, da sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% die Dauer einer Ausbildung regelmässig mindestens verdoppeln würde. Da Dr. G.___ dem Beschwerdeführer zudem am 24. Januar 2013 eine (Arbeits- und) Ausbildungsfähigkeit seit 2006 komplett aberkannt hat (IV-act. 190), die vom 11. Februar bis 8. März 2013 dauernde BEFAS-Abklärung ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht vermittelbar sei (IV-act. 198 S. 9), der Beschwerdeführer die Schnupperwoche bei der H.___ AG grösstenteils gar nicht erst besucht hat (IV-act. 212, 238 S. 14), Dr. G.___ auch im Juni 2013 davon ausgegangen ist, dass eine dreijährige Ausbildung selbst im geschützten Rahmen keine Aussicht auf Erfolg hätte (IV-act. 238 S. 17) und der Beschwerdeführer vor der erneuten Rentenanmeldung zahlreiche Selbsteingliederungsversuche vorgenommen hat, die regelmässig gescheitert sind (vgl. IV-act. 71, 75 f., 107 S. 32), liegen zahlreiche Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2011 eingliederungsunfähig gewesen sein könnte. Ob der Beschwerdeführer seit seiner IV-Anmeldung im Jahr 2010 nicht dennoch zwischenzeitlich ein Erwerbseinkommen erzielt hat, ist nicht bekannt (vgl. IVact. 230, wonach er während seiner Ausbildung zum Lastwagenchauffeur im Oktober und November 2013 nach eigenen Angaben für kurze Zeit gearbeitet hat). 2.4  Gesamthaft wird die Beschwerdegegnerin in Erfüllung des Art. 43 Abs. 1 ATSG noch abzuklären haben, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar 2011 bis Februar 2014 arbeitsunfähig und ob er in diesem Zeitraum auch eingliederungsunfähig gewesen ist. Sie wird zudem abklären müssen, ob der Beschwerdeführer während dieser Zeit allenfalls ein Erwerbseinkommen erzielt hat. Anschliessend wird sie ihm während einer allfälligen Eingliederungs- bzw. Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente ausrichten. Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird sie dabei berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine abgeschlossene schulische Ausbildung vorzuweisen hat und dass seine Tätigkeit als Lastwagenfahrer bereits eine Invalidenkarriere ist. Das für den Einkommensvergleich herbeizuziehende Valideneinkommen soll jedoch den Lohn widerspiegeln, den eine versicherte Person verdienen könnte, wenn sie gesund wäre (vgl. Art. 16 ATSG). Anhand der vorliegenden Akten erweist sich das Valideneinkommen des Beschwerdeführers somit als nicht bestimmbar; insbesondere kann nicht auf sein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommen als Lastwagenfahrer abgestellt werden. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ohne seine gesundheitliche Einschränkung seine schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und einen Beruf erlernt hätte (vgl. IV-act. 198 S. 12, 212). Daher ist im vorliegenden Fall gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201; IVV) von den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) auszugehen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens wird auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns abzustellen sein.  3.    Da der Sachverhalt in Bezug auf die Arbeits- und die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. Februar 2011 unvollständig abgeklärt worden ist, ist die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Obwohl den Begehren des Beschwerdeführers nicht voll entsprochen worden ist, gilt dieser Verfahrensausgang praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2). Die gemäss dem Art. 69 Abs. 1bis IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die angesichts des durchschnittlichen Vertretungsaufwandes praxisgemäss auf Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Juli 2014 aufgehoben und wird die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2017 Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG, Art. 28 Abs. 1 IVG Eine Verfügung nach Art. 43 Abs. 3 ATSG fällt dahin, sobald die versicherte Person ihre Mitwirkungspflicht erfüllt hat und der Sachverhalt weiter abgeklärt werden kann, da ebendies der einzige Zweck einer solchen Verfügung ist. Wenn vor der beruflichen Eingliederung gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit und eine Eingliederungsunfähigkeit vorliegen, besteht eine grundsätzlich rentenbegründende Invalidität. Deshalb hat die versicherte Person einen Anspruch auf eine vorübergehende IV-Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2017, IV 2014/421). Entscheid vom 1. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. IV 2014/421 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt

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