Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/242 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.09.2019 Entscheiddatum: 13.03.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2017 Art. 6 Satz 1 ATSG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Arbeitsunfähigkeit und Erfüllung des Wartejahres. Grundsätzliche Ausführungen zur Interpretation des Art. 6 Satz 1 ATSG im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2017, IV 2014/242). Entscheid vom 13. März 2017 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/242 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Gerschwiler, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im Jahr 2004 eine Hüfttotalprothese links implantiert. Da sie anschliessend nie beschwerdefrei war (bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen), musste sie sich am 26. Mai 2009 erneut einer Operation unterziehen. Diese bestand in einer Refixation des Trochanter maior mittels Dall-Miles-Cerclage (IVact. 38-4). Am 8. Dezember 2009 erlitt die Versicherte einen Unfall. Eine Arbeitskollegin kam ins Stolpern und prallte seitlich rechts gegen die Versicherte. Dadurch wurde die Versicherte gegen die Tischkante gestossen (Suva-Bericht vom 23. April 2010, Fremdakten). Dies hatte eine Ruptur der Cerclage zur Folge. Deshalb wurde die Cerclage am 15. April 2010 operativ entfernt (IV-act. 38-6). Daraufhin kam es zu einer erneuten Trochanter-Dislokation mit einem Schmerzsyndrom. Am 26. April 2011 unterzog sich die Versicherte deshalb einer Operation zur nochmaligen Refixation mittels einer Dall-Miles-Cerclage (IV-act. 38-7). Vom 13. August bis 20. September 2012 wurde die Versicherte stationär in der Rehaklinik Bellikon behandelt. Deren Ärzte hielten im Austrittsbericht (Bericht vom 8. Oktober 2012, Fremdakten) fest, beim Eintritt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte in die Klinik seien eine eingeschränkte Hüftgelenksbeweglichkeit links, eine Kraftminderung der hüftstabilisierenden Muskulatur links und ein leicht schonhinkendes Gangbild links festgestellt worden. Ausserdem habe eine leichte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt vorgelegen. Nach einem intensiven Training habe die Versicherte ohne sichtbares Entlastungshinken gehen können. Bei Müdigkeit und nach längerem Gehen sei das Entlastungshinken aber noch teilweise sichtbar gewesen. Zusammenfassend hätten eine leichte Verbesserung der Schmerzproblematik sowie eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Belastbarkeit erreicht werden können. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei nicht optimal, da die Versicherte dabei praktisch ausschliesslich gehen und stehen müsse. Gemäss dem psychosomatischen Konsilium (Bericht vom 18. September 2012, Fremdakten) hatte die psychische Störung aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung zur Folge. Dr. med. B.___ von der Orthopädie C.___ berichtete der Suva am 21. Dezember 2012 (Fremdakten), die Versicherte arbeite aktuell zu 50%. Für eine rein sitzende Tätigkeit sei sie zu 100% arbeitsfähig. Sie hinke nach wie vor. Die linke Hüfte sei frei beweglich, Bewegungen und Belastungen führten aber sofort zu Leistenschmerzen. In letzter Zeit sei es zu einem starken Auf und Ab der Beschwerden gekommen. Phasenweise seien die Schmerzen so stark gewesen, dass die Versicherte kaum habe gehen können. Abzuklären sei noch, ob eine vertebrogene Schmerzkomponente vorliege. Ausserdem sollte die Option der Metallentfernung ins Auge gefasst werden. Am 20. März 2013 untersuchte der Kreisarzt der Suva die Versicherte. In seinem Bericht vom 20. März 2013 hielt er fest (Fremdakten), subjektiv persistierten Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, eine Wetterfühligkeit, nächtliche Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung. Objektiv sei die aktive Hüftbeweglichkeit um ca. die Hälfte gegenüber rechts eingeschränkt. Die passive Beweglichkeit sei fast seitengleich. Links sei gegenüber rechts keine muskulöse Hypotrophie nachweisbar. Klinisch sei eine Glutealinsuffizienz festzustellen gewesen. Es sei nicht zu erwarten, dass durch weitere medizinische Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der linken Hüfte zu erreichen sei. Auch bei einer Weiterführung der Physiotherapie werde kein besserer Bewegungsumfang erreicht werden. Die Bewegungseinschränkung der Hüfte lasse jedoch das Gehen, Stehen und Sitzen zu. Zu vermeiden seien das Gehen über längere Strecken am Stück, das dauernde Stehen, das Gehen auf unebenem Gelände und Tätigkeiten im Knien, in der Hocke oder in sonstigen Zwangshaltungen. Die aktuelle rein stehende/gehende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit sei nicht zu 100% möglich. Eine Tätigkeit mit einem sitzenden Anteil von mindestens 50% sei zu 100% möglich. A.b Bereits am 30. Januar 2012 hatte sich die Versicherte zum Bezug von IV- Leistungen angemeldet (IV-act. 1). Dabei hatte sie u.a. angegeben, sie habe von 1972 bis 1975 den Beruf der Coiffeuse erlernt. Seit dem 1. Juli 1997 sei sie als Verkaufsmitarbeiterin bei der D.___ AG tätig. Der Lohn betrage bei einem Pensum von 100% Fr. 4'400.-- (x13). Die D.___ AG hatte der IV-Stelle am 28. März 2012 berichtet (IV-act. 17), sie beschäftige die Versicherte als Fachverkäuferin. Das Pensum sei per 1. Februar 2012 auf 50% reduziert worden. Der Jahreslohn betrage seither Fr. 28'600.--. Dr. med. B.___ teilte der IV-Stelle am 6. August 2013 mit (IV-act. 27), anlässlich einer Konsultation vom 7. März 2012 habe die Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten auf 100% erhöht werden können. Für die effektiv ausgeübte teils sitzende und teils stehende Tätigkeit habe aber eine Arbeitsfähigkeit von 50% beibehalten werden müssen. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50% sei die maximale Belastbarkeit. Entgegen der Einschätzung des Kreisarztes der Suva vom 20. März 2013 stehe nicht die Bewegungseinschränkung, sondern ein erhebliches Schmerzsyndrom im Vordergrund. Die Versicherte müsse praktisch täglich Schmerzmittel einnehmen, um die Arbeitsfähigkeit von 50% halten zu können. Dr. med. E.___ vom RAD notierte am 19. August 2013 (IV-act. 28-2), für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle hielt am 3. September 2013 fest (IV-act. 29-11), die Versicherte habe von Anfang an die Meinung vertreten, dass ihr nur ein Pensum von 50% möglich sei. Während der Begleitphase habe die Versicherte deshalb nie versucht, das Pensum zu erhöhen. Dabei habe sie sich vehement auf die Angaben von Dr. med. B.___ gestützt, der sie im Rahmen von 50% als arbeitsfähig sehe. Mit einer Mitteilung vom 31. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 32). Dr. med. E.___ vom RAD notierte am 21. Januar 2014 (IV-act. 39), der Gesundheitszustand der Versicherten sei stabil. Er habe sich seit dem stationären Aufenthalt in der Rehaklinik Bellikon im Jahr 2012 nicht verändert, so dass auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Rehaklinik abgestellt werden könne. Als Verkäuferin bei der D.___ AG sei die Versicherte nur zu 50% arbeitsfähig, da es sich um eine überwiegend gehend und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte stehend auszuübende Tätigkeit handle. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 26. April 2011. In einer adaptierten Tätigkeit sei die Versicherte zu 100% arbeitsfähig. A.c Die IV-Stelle verglich ein dem bis Ende Januar 2012 effektiv bezogenen Lohn entsprechendes Valideneinkommen von Fr. 57'200.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 53'255.--, das sie anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik ermittelt hatte (IV-act. 40-2). Es resultierte ein Invaliditätsgrad von 7%. Mit einem Vorbescheid vom 6. Februar 2014 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens an (IV-act. 42). Die D.___ AG wies am 27. Februar 2014 darauf hin (IV-act. 43), dass keine körperlich leichte Tätigkeit habe gefunden werden können, die einen sitzenden Anteil von 50% aufweisen würde. Aufgrund des Alters der Versicherten sei eine berufliche Neuorientierung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als schwierig. Es sei bestimmt nicht im Sinne des Gesetzgebers, sich in solchen Situationen auf die medizinisch-theoretische Zumutbarkeit zu beziehen. Mit einer Verfügung vom 26. März 2014 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IVact. 44). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, ein Stellenwechsel in eine angepasste Tätigkeit sei zumutbar und im Sinne der Schadenminderungspflicht/ Selbsteingliederungspflicht angezeigt. Für die Invaliditätsbemessung sei es unerheblich, ob die Versicherte eine leidensangepasste Tätigkeit tatsächlich umsetze. B. B.a A.___ (Beschwerdeführerin) liess am 7. Mai 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2014 und die Zusprache der ihr zustehenden Leistungen (insbesondere Rentenleistungen) beantragen. Der Eventualantrag lautete, die Angelegenheit sei zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen (act. G 1). Zur Begründung liess sie insbesondere ausführen, die Schadenminderungspflicht könne mit dem Grundrecht auf die freie Wahl des Arbeitsortes und des Berufes in Konflikt treten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts könne die Ablehnung von Versicherungsleistungen die Grundrechte mittelbar beeinträchtigen, so dass eine faktische Grundrechtsverletzung resultiere. Bei den Anforderungen, die unter dem Titel der Schadenminderung gestellt würden, müssten auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Für den vorliegenden Fall bedeute das, dass das öffentliche Interesse an der Schadenminderung das grundrechtlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschützte Interesse der wenige Jahre vor der Pensionierung stehenden Beschwerdeführerin am Verbleib an ihrem Arbeitsplatz mit dem 50%igen Pensum nicht überwiege. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, die Stelle bei der D.___ AG zu kündigen und ein Arbeitslosentaggeld zu beziehen. Bei der Ermittlung des massgeblichen Invalideneinkommens müsse auf den nach dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigten und wenn die versicherte Person ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall geradezu lehrbuchmässig erfüllt. Wenn die Aufgabe des bisherigen Arbeitsplatzes zumutbar wäre, hätte gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müssen. Da dies unterblieben sei, sei die angefochtene Verfügung rechtswidrig. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie machte geltend, es seien keine neuen medizinischen Akten eingereicht worden. Deshalb bestehe keine Veranlassung, von den Erkenntnissen des Suva-Kreisarztes und des RAD abzuweichen. Bei der vorliegenden Diagnose sei es ohne weiteres nachvollziehbar, dass alle Tätigkeiten, welche die Hüfte nicht belasteten und überwiegend sitzend ausgeübt werden könnten, zumutbar und möglich seien. Deshalb sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Eine solche Tätigkeit müsse die Basis der Ermittlung des Invalideneinkommens bilden. Dabei könnte die Beschwerdeführerin ein Einkommen erzielen, das nicht mehr als 10% unter dem Valideneinkommen bei einer (fiktiven) vollzeitlichen Beschäftigung bei der D.___ AG liegen würde. Dr. med. B.___ habe ausgeführt, dass nicht die Bewegungseinschränkung, sondern ein Schmerzsyndrom im Vordergrund stehe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse die Beschwerdeführerin demnach in einer leidensadaptierten Tätigkeit als voll arbeitsfähig gelten. Dasselbe gelte in Bezug auf die von der Rehaklinik Bellikon diagnostizierte leichte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt. Hier habe nämlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Depressionen zur Folge, dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete am 3. November 2014 auf eine Replik (act. G 10). Erwägungen 1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten einen Anspruch auf eine Invalidenrente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2. Erwerbsunfähig ist gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG, wer trotz einer zumutbaren Behandlung und Eingliederung seine Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ganz oder teilweise verloren hat. Die Beschwerdeführerin leidet zur Hauptsache an einer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Form von Beschwerden in der linken Hüfte. Diese Beeinträchtigung kann gemäss den überzeugenden Angaben des Kreisarztes der Suva vom 20. März 2013 durch weitere therapeutische Massnahmen nicht weiter reduziert werden. Damit ist die medizinische Behandlung, soweit sie der Eingliederung dient, abgeschlossen. Zu prüfen bleibt, ob auch die berufliche Eingliederung abgeschlossen ist. Der in Art. 7 Abs. 1 ATSG verwendete Begriff der Erwerbsmöglichkeiten umfasst auch die verwertbare berufliche Qualifikation einer versicherten Person („auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt“). Die Beschwerdeführerin hat in der 70er Jahren den Beruf der Coiffeuse erlernt. Da sie diesen Beruf schon lange nicht mehr ausgeübt hat und da sie als Coiffeuse praktisch immer stehen müsste, kommt eine Rückkehr in diesen Beruf nicht in Frage. Eine Tätigkeit als Coiffeuse gehört also nicht zu den nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung noch bestehenden Erwerbsmöglichkeiten. Die Beschwerdeführerin ist seit längerem als Verkäuferin in einem Möbelgeschäft tätig. Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass sie eine anerkannte Verkaufsausbildung absolviert hätte. Die nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung verbliebenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbsmöglichkeiten bestehen also nur aus (behinderungsadaptierten) Hilfsarbeiten. Der in Betracht kommende Arbeitsmarkt ist derjenige für Hilfsarbeiterinnen. Da dieser Arbeitsmarkt ausgeglichen ist, könnte die Beschwerdeführerin – fiktiv – sofort eine behinderungsadaptierte Stelle als Hilfsarbeiterin antreten. Dabei würde sie – fiktiv – einen Lohn erzielen, der dem Zentralwert der Löhne der Hilfsarbeiterinnen gemäss der Lohnstrukturerhebung 2012 (Fr. 51'441.--) entsprechen würde. Dieser Lohn läge deutlich unter demjenigen, den sie als – fiktiv gesunde – Verkäuferin in einem Möbelgeschäft erhalten würde (gemäss den Angaben des Arbeitgebers Fr. 57'200.-für 2012). Die in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG geregelte erste Voraussetzung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente wäre somit, verstünde man den Wortlaut der lit. a absolut, nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin könnte ihre Erwerbsfähigkeit zwar nicht durch eine medizinische, wohl aber durch eine berufliche Eingliederung wieder herstellen. Sie könnte nämlich in einen Beruf umgeschult (Art. 17 Abs. 1 IVG) werden, in dem sie zu wenigstens 50% sitzen und trotzdem wieder Fr. 57'200.-- verdienen könnte. Allerdings ist der Einkommensverlust bei der Ausübung einer durchschnittlich entlöhnten Hilfsarbeit mit ungefähr 10% zu gering, als dass ein Umschulungsanspruch bestehen könnte. Dazu wäre eine Einbusse von wenigstens 20% erforderlich (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, bearbeitet von U. MEYER und M. REICHMUTH, 3. A., S. 201). Erst recht besteht keine Umschulungspflicht, denn diese würde, dem Grundsatz der Eingliederung vor Rente (vgl. U. KIESER, ATSG-Kommentar 3. A., Vorbemerkungen N. 81 ff.) gemäss, eine drohende rentenbegründende Invalidität, d.h. eine Erwerbseinbusse von annährend 40% voraussetzen. Da der Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG nur als Kodifizierung des Grundsatzes der Eingliederung vor Rente verstanden werden kann, ist die erste Voraussetzung eines Invalidenrentenanspruchs erfüllt: Es besteht keine medizinische oder berufliche Eingliederungspflicht der Beschwerdeführerin, die erfüllt werden müsste, bevor ein Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft werden könnte. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist an ihrem Arbeitsplatz als Verkäuferin in einem Möbelgeschäft spätestens seit dem Unfall vom 8. Dezember 2009 zu mindestens 50% arbeitsunfähig. Ob sie damit das sogenannte Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt hat, hängt davon ab, wie die Arbeitsunfähigkeit definiert ist. Der Art. 6 Satz 1 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ATSG enthält eine Definition des Arbeitsunfähigkeitsbegriffs. Die Arbeitsunfähigkeit ist demnach die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Nimmt man den Wortlaut des Art. 6 Satz 1 ATSG ernst, kann die Arbeitsunfähigkeit am Arbeitsplatz im Möbelgeschäft bei der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht relevant sein, weil die Beschwerdeführerin an einer ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung bestmöglich angepassten Stelle als Hilfsarbeiterin zu 100% arbeitsfähig ist. Nun wird die Arbeitsunfähigkeit als Grundlage beispielsweise der Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 16 UVG) aber unter Verweis auf Art. 6 Satz 1 ATSG als „tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein“, definiert (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, bearbeitet von A. RUMO-JUNGO und A.P. HOLZER, 4. A., S. 123). Hier wird also unterstellt, dass Art. 6 Satz 1 ATSG nicht nach seinem Wortlaut auszulegen sei, d.h. dass „im bisherigen Beruf“ als „am angestammten Arbeitsplatz“ zu interpretieren sei. Wäre diese Interpretation des Art. 6 Satz 1 ATSG richtig und auch bei der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG massgebend, hätte die Beschwerdeführerin längst das Wartejahr absolviert, könnte aber wohl nicht in einem rentenbegründenden Ausmass invalid sein, weil die Definition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 Abs. 1 ATSG nicht den angestammten Arbeitsplatz, sondern den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt – und damit im Ergebnis die wörtliche Interpretation des Art. 6 Satz 1 ATSG („im bisherigen Beruf“) - als massgebend erklärt. Die Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens kann nicht auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz erfolgen; der Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) muss auf der wörtlichen Interpretation des Art. 6 Satz 1 ATSG beruhen. Nun wäre es aber offensichtlich nicht sinnvoll, für die Erfüllung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf die eine Interpretation („am angestammten Arbeitsplatz“) und für den Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) auf die andere Interpretation („im bisherigen Beruf“) des Art. 6 Satz 1 ATSG abzustellen. Damit wäre nämlich die Erfüllung des Wartejahres in vielen Fällen ihres Sinnes entleert, weil anschliessend keine rentenbegründende Invalidität vorliegen könnte. Daraus folgt, dass die bei der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG (bzw. des dahinter stehenden Art. 16 ATSG) richtige Interpretation des Art. 6 Satz 1 ATSG („im bisherigen Beruf“) auch bei der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gelten muss. Da es sich bei Art. 6 Satz 1 ATSG um eine Definition eines allgemeinen Begriffs handelt, gilt erst recht, was für die Interpretation jeder Norm gilt: Es kann nicht sein, dass ein und dieselbe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bestimmung je nach Leistungsart (oder sogar je nach Anwendungsbereich innerhalb der Regelung einer bestimmten Leistungsart) einmal so und einmal anders auszulegen ist, also zwei voneinander abweichende Bedeutungen hat, die beide – je im entsprechenden Zusammenhang – richtig sind. Hingegen bietet der Art. 2 ATSG den Einzelgesetzen die Möglichkeit, von den allgemeinen Begriffsdefinitionen abzuweichen. Das muss im Bereich der Unfall- und Krankentaggelder in Bezug auf die Definition der Arbeitsunfähigkeit geschehen sein, denn die an das einzelarbeitsvertragliche Institut der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers angelehnten KV- oder UV-Taggelder beruhen notwendigerweise auf der Arbeitsunfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz und nicht auf der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Letzteres könnte nämlich zur Folge haben, dass von der versicherten Person unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht verlangt werden könnte, die bisherige Arbeitsstelle zu kündigen und an eine adaptierte Arbeitsstelle zu wechseln, um so die Arbeitsunfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz zu „überwinden“ und damit die Entstehung eines Taggeldbedarfs zu verhindern. Dies würde aber dem Sinn und Zweck der KV- und der UV-Taggelder, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz finanziell auszugleichen, geradewegs zuwiderlaufen. Der KV- und der UV-Taggeldanspruch knüpfen also ihrem Wesen nach an die durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte Unfähigkeit an, dem aktuellen Arbeitgeber am angestammten Arbeitsplatz die erforderliche Leistung zu erbringen. Die einen derartigen Taggeldanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit kann also – entgegen einem weitverbreiteten Irrtum – nicht der Definition des Art. 6 Satz 1 ATSG („im bisherigen Beruf“) entsprechen. Vielmehr muss es sich um eine einzelgesetzliche (u.U. lückenfüllend geschaffene) Definition der Arbeitsunfähigkeit („am angestammten Arbeitsplatz“) handeln. 3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Hilfsarbeiterin zu qualifizieren, weil eine Rückkehr in den erlernten Beruf nach so langer Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich ist und weil kein Hinweis darauf besteht, dass die Beschwerdeführerin im Verkauf spezifische Berufskenntnisse erworben hätte, die es zuliessen, sie als Berufsfrau zu betrachten. Sie könnte zumutbarerweise auf dem gesamten Markt für Hilfsarbeiten eingesetzt werden. Um das Risiko auszuschliessen, dass die Arbeitslosigkeit als Arbeitsunfähigkeit fehlinterpretiert wird, ist vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiterinnen auszugehen. Dieser weist definitionsgemäss Stellen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf, die der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin angepasst sind und deshalb einen uneingeschränkten Arbeitseinsatz erlauben. Da der „Beruf“ ungelernter Arbeitnehmerinnen das gesamte Spektrum der Hilfsarbeiten umfasst, muss bei der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin an einem adaptierten Arbeitsplatz ausgegangen werden. Gemäss den überzeugenden Angaben von Dr. B.___ vom 6. August 2013 ist die Beschwerdeführerin seit März 2012 adaptiert zu 100% arbeitsfähig. Da gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Juli 2012 ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen kann, hat die Beschwerdeführerin das Wartejahr vor diesem Zeitpunkt nicht erfüllt. Auch später kann sie das Wartejahr nicht mehr absolviert haben, weil sich ihr Gesundheitszustand in der Folge nicht dauernd erheblich verschlechtert hat. 3.3 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass für sie nur eine Beschäftigung an ihrem aktuellen Arbeitsplatz in Frage komme; es sei ihr nämlich nicht zumutbar, diesen Arbeitsplatz aufzugeben, weil sie damit langzeitarbeitslos würde. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, der für die Beschwerdeführerin in Betracht kommende Arbeitsmarkt umfasse all jene Arbeitsplätze für Ungelernte, an denen die Beschwerdeführerin zu mindestens 50% der Zeit im Sitzen arbeiten könnte. Sie hat die drohende Arbeitslosigkeit bei der Kündigung des aktuellen Arbeitsplatzes deshalb als irrelevant qualifiziert. Diese Auffassung ist korrekt, denn auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würde die Beschwerdeführerin nicht arbeitslos, weil die Fiktion besteht, dass sie sofort einen neuen, ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung bestmöglich angepassten Arbeitsplatz finden würde. Dass die Beschwerdeführerin auf dem realen Arbeitsmarkt nicht oder zumindest nicht sofort einen geeigneten Arbeitsplatz finden würde, macht den (fiktiven) Wechsel an einen geeigneten Arbeitsplatz nicht unzumutbar. Da die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsplatz bei der D.___ AG also nicht aufgeben muss, kann kein Anwendungsfall der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorliegen. 4. Um der Begründungspflicht vollumfänglich gerecht zu werden, muss in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG noch der Invaliditätsgrad ermittelt werden. Gemäss Art. 16 ATSG ist dazu das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin nach dem Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, dass sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Gemäss den Angaben des Arbeitgebers hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 bei einer Arbeitsfähigkeit bzw. einem Beschäftigungsgrad von 50% einen Lohn von Fr. 28'600.-- erzielt. Wäre sie als Verkäuferin im Möbelgeschäft uneingeschränkt arbeitsfähig, könnte sie also Fr. 57'200.-- verdienen. Dieser Betrag ist als Valideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen. Da die Beschwerdeführerin zur Verwertung ihrer verbliebenen Arbeitsfähigkeit irgendeine adaptierte Hilfstätigkeit ausüben könnte, ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss vom Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung auszugehen. Dieser Zentralwert hat sich im Jahr 2012 auf Fr. 51'441.-- belaufen (vgl. den Anhang 2 des von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen ATSG-/IV-Textes Stand 2015). Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (2012) bereits 50-jährig gewesen ist, hätte ein Arbeitgeber einen überdurchschnittlichen Kostenaufwand für die Sozialversicherungsabgaben insbesondere der zweiten Säule zu gewärtigen. Weitere Wettbewerbsnachteile der Beschwerdeführerin gegenüber gesunden Hilfsarbeiterinnen, die an einem identischen Arbeitsplatz tätig wären, sind nicht zu erkennen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an einem adaptierten Arbeitsplatz aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung unflexibler, krankheits- bzw. absenzgeneigter und/oder in einem höheren Mass auf Rücksichtnahme angewiesen wäre als gesunde Hilfsarbeiterinnen. Sie würde also einem Arbeitgeber keine höheren indirekten Lohnkosten verursachen als die gesunden Hilfsarbeiterinnen, die bei einem betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvollen Verhalten des Arbeitgebers durch einen unterdurchschnittlichen Lohn kompensiert werden müssten. Einzig die erhöhten fiktiven Sozialversicherungsbeiträge rechtfertigen also einen Tabellenlohnabzug. Dieser ist ermessensweise auf 5% festzusetzen. Damit sind Fr. 48'869.-- als Invalideneinkommen in den Einkommensvergleich einzusetzen. Die durch die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkte Erwerbseinbusse von Fr. 8'331.-- entspricht einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 15%. Da erst ab einem Invaliditätsgrad von 40% ein Anspruch auf eine Rente besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG), hätte die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin selbst dann, wenn sie das Wartejahr erfüllt hätte, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. 5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat für die Gerichtskosten aufzukommen. Diese sind praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen. Sie sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kotenvorschuss gedeckt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Zusprache einer Parteientschädigung ist aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens abzuweisen. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; diese Kosten sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2017 Art. 6 Satz 1 ATSG, Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Arbeitsunfähigkeit und Erfüllung des Wartejahres. Grundsätzliche Ausführungen zur Interpretation des Art. 6 Satz 1 ATSG im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2017, IV 2014/242). Entscheid vom 13. März 2017 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/242 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Gerschwiler, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt
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