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St.Gallen Versicherungsgericht 16.02.2015 IV 2014/157

16 febbraio 2015·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·2,768 parole·~14 min·2

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Art. 26 IVV. Beeinträchtigung der beruflichen Ausbildung durch eine seit Kindheit bestehende Invalidität. Festlegung des Valideneinkommens bei begonnener und invaliditätsbedingt abgebrochener Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2015, IV 2014/157).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/157 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 16.02.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2015 Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Art. 26 IVV. Beeinträchtigung der beruflichen Ausbildung durch eine seit Kindheit bestehende Invalidität. Festlegung des Valideneinkommens bei begonnener und invaliditätsbedingt abgebrochener Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2015, IV 2014/157). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 16. Februar 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a  A.___ bezog ab ihrem Geburtsjahr Leistungen der Invalidenversicherung aufgrund der Folgen einer Frühgeburt (IV-act. 6) und einer spastischen Cerebralparese (IVact. 11). Am 28. Mai 2004 ersuchte sie die IV-Stelle um die Vergütung der Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung (IV-act. 31). Die seit dem Jahr 2002 behandelnde Psychiaterin B.___ berichtete am 30. Oktober 2004 (IV-act. 39), die Versicherte leide an einer reaktiven Bindungsstörung des Kindesalters. In Anbetracht der schweren familiären Belastung mit Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis und Suiziden sowie der Schwere der Störung der Versicherten sei voraussichtlich eine lange psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung zur Bewältigung der in der adoleszenteren Entwicklung anstehenden Aufgaben und den mit diesen verbundenen Problemen erforderlich. Ohne eine Psychotherapie mindestens bis zum Erreichen der Volljährigkeit erschienen die psychische Entwicklung mit der Bewältigung der altersentsprechenden Lebensaufgaben, besonders die anstehende psychosexuelle und psychosoziale Identitätsbildung in der Adoleszenz, sowie die spätere berufliche Eingliederung gefährdet. Mit einer Verfügung vom 8. Februar 2005 wies die IV-Stelle das Begehren um die Vergütung der Kosten der psychotherapeutischen Behandlung aufgrund der unsicheren Prognose ab (IV-act. 42). Eine dagegen erhobene Einsprache (IV-act. 45) wurde ebenfalls abgewiesen (IV-act. 49). A.b  Am 21. Januar 2008 meldete sich die Versicherte für berufliche Massnahmen bei der IV-Stelle an (IV-act. 52). Da B.___ darauf hingewiesen hatte, dass die Versicherte bereits eine Lehrstelle als Buchhändlerin gefunden habe (IV-act. 64), wies die IV-Stelle das Gesuch mit einer Verfügung vom 17. Juni 2008 ab (IV-act. 70). Am 29. Juli 2009 meldete sich die Versicherte erneut für berufliche Massnahmen an (IV-act. 75). Am 3. August 2009 gab der Pflegevater der Versicherten telefonisch an (IV-act. 81), die Versicherte habe die Berufslehre abbrechen müssen, da ihre schulischen Leistungen ungenügend gewesen seien und sie am Arbeitsplatz überfordert gewesen sei. Aktuell stelle sich die Frage einer Anlehre zur Buchbinderin in einem geschützten Rahmen. Der IV-Stelle ging in der Folge unter anderem eine Beurteilung des früheren Lehrbetriebs der Versicherten vom 9. August 2009 zu, welchem sich entnehmen liess (IV-act. 88– 3 f.), dass die Versicherte psychisch sehr labil gewesen war und in fast allen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte praktischen Arbeiten weit hinter den Bildungszielen hinterher gehinkt hatte. Die Versicherte hatte selbst einfachste Aufgaben nur mit Hilfestellung erledigen können. Die Lehrverantwortlichen hatten eine Ausbildung der Versicherten in einem wirtschaftlich geführten Betrieb als unmöglich erachtet. Am 22. Januar 2010 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine zweijährige Anlehre zur Buchbinderin (IVact. 104). Am 9. November 2010 berichtete der neue Ausbildungsbetrieb (IV-act. 118), die Versicherte habe mit der Suche nach einer Ausbildungsstelle im Bereich Hauswirtschaft im Anschluss an die Anlehre begonnen. Die damit verbundene Zusatzbelastung habe sie derart überfordert, dass die Arbeitsanforderungen auf ein Minimum hätten reduziert werden müssen. Beim Ausbildungsprogramm habe ein Stop eingelegt werden müssen. Die Versicherte konnte die Anlehre trotzdem im Juli 2011 abschliessen (IV-act. 123). Bereits vor dem Abschluss ihrer Ausbildung hatte sie eine Lehrstelle für die Ausbildung zur Fachfrau Hauswirtschaft erhalten (IV-act. 121). Diese Stelle konnte sie allerdings nicht antreten, da sie schwanger geworden war (vgl. IVact. 124). Am 29. September 2011 teilte ihr die IV-Stelle mit (IV-act. 129), dass weitere berufliche Massnahmen nach dem Abschluss der ersten Ausbildung und angesichts der Schwangerschaft nicht angezeigt seien. A.c  Am 15. Dezember 2011 berichtete B.___ (IV-act. 137), dass die Versicherte am 14. Oktober 2011 von einem gesunden Mädchen entbunden worden sei. Im gesamten Verlauf habe sich gezeigt, dass die Versicherte zwar im Allgemeinen motiviert, aber noch nicht eigenständig genug sei, um beim Auftreten sachlicher oder zwischenmenschlicher Probleme alleine zurecht zu kommen. Sie sei vielmehr auf intensive Begleitung und Unterstützung angewiesen, zumal sie auch rasch überfordert sei, wenn mehrere Probleme oder Aufgaben zu lösen seien. Dies verunmögliche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem Ablauf des Mutterschaftsurlaubes. Wann die Versicherte eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufnehmen könne, sei nicht absehbar. Auf eine entsprechende Frage der IV-Stelle hin teilte die Versicherte am 18. Januar 2012 mit, dass sie ohne Gesundheitsbeeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 80 Prozent nachgehen würde (IV-act. 140). Ihr Vormund führte am 11. April 2012 aus (IV-act. 145), dass die Versicherte gerne zu 80–100 Prozent arbeiten würde. Der von der IV-Stelle zugesandte Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt könne nicht beantwortet werden, da die Versicherte noch nie einen eigenen Haushalt geführt habe. Am 23. April 2012 fragte die IV-Stelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach, ob die Versicherte eher zu 80 Prozent oder eher zu 100 Prozent arbeiten würde, und erkundigte sich nach bestimmten Details einer allfälligen Kinderfremdbetreuung (IV-act. 147). Der Vormund antwortete am 30. Mai 2012, dass es für die Versicherte vor der Geburt ihrer Tochter klar gewesen sei, dass sie voll erwerbstätig sein wolle, sie nun aber je nach Möglichkeit zu 80–100 Prozent arbeiten würde (IV-act. 149). B.___ berichtete am 4. Februar 2013 (IV-act. 154), dass eine Störung des emotionalen und sozialen Verhaltens mit Beginn in der Kindheit und Jugend vorliege, die Selbstwertprobleme und starke Ängste mit sich bringe. Der Versicherten könne sicherlich keine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 Prozent oder mehr zugemutet werden. Eine Wiedereingliederung sei in einem nahe gelegenen Arbeitsplatz ohne Zeitdruck und mit wohlwollenden Vorgesetzten denkbar. Es müsse mit einem kleinen Pensum von zum Beispiel einem halben Tag pro Woche begonnen werden. Dieses könne dann langsam entsprechend der Belastbarkeit der Versicherten gesteigert werden. A.d  Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater Dr. med. C.___ am 16. Mai 2013 ein psychiatrisches Gutachten (IV-act. 160). Er führte aus, die Versicherte leide an einer protrahierten Verhaltens- und emotionalen Störung mit Beginn in der Kindheit und gegenwärtig vordergründig Ängstlichkeit und Selbstwertproblematik. Ihr könne in der freien Wirtschaft ein Pensum von 50 Prozent zugemutet werden. Es bestehe kein Bedarf nach einem geschützten Arbeitsplatz. Am 9. Juli 2013 nahm die Psychiaterin Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum Gutachten (IV-act. 162). Sie führte aus, das Gutachten überzeuge. Der Versicherten könne die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von mehr als 50 Prozent nicht zugemutet werden. Mit einem Vorbescheid vom 29. Juli 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 167), dass sie ihr ab dem 1. August 2011 eine Viertelsrente zusprechen werde. Der Rentenanspruch beginne mit dem Ende des Taggeldanspruchs. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades werde von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Umfang von 90 Prozent ausgegangen. Angesichts der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent im angestammten Beruf als angelernte Buchbinderin ergebe sich für den Anteil der Erwerbstätigkeit eine Einschränkung von 44 Prozent, was einem anteiligen Invaliditätsgrad von 40 Prozent entspreche. Die Einschränkung in Bezug auf die Führung des Haushaltes von ebenfalls 50 Prozent entspreche einem anteiligen Invaliditätsgrad von fünf Prozent. Der Invaliditätsgrad © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betrage insgesamt also 45 Prozent. Die Versicherte liess am 23. September 2013 einwenden (IV-act. 171), die Invaliditätsgradberechnung müsse unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens einer Frühbehinderten erfolgen. Zudem sei gemäss dem Gutachten von Dr. C.___ von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 Prozent bis zur Geburt des Kindes der Versicherten und erst anschliessend von einer solchen von 50 Prozent auszugehen. Mit einem weiteren Vorbescheid vom 14. November 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit (IV-act. 177), dass sie die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. August 2011 und einer Viertelsrente ab dem 1. Februar 2012 vorsehe. Dagegen liess die Versicherte am 6. Dezember 2013 einwenden, dass das Valideneinkommen nach wie vor falsch festgelegt worden sei (IV-act. 179). Am 10. Februar 2014 (IV-act. 184 f.) verfügte die IV-Stelle gemäss dem Vorbescheid vom 14. November 2013. B. B.a  Am 13. März 2014 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2014 sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. August 2011 und mindestens einer halben Rente ab dem 1. Februar 2012 beantragen (act. G 1). Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe aufgrund ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben und daher nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten wie eine gesunde Person realisieren können. Sie müsse daher als Frühbehinderte qualifiziert werden. Alternativ müsse ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15– 20 Prozent gewährt werden, da die Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit unüblich hoch seien. B.b  Am 12. Mai 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei nicht als Frühinvalide zu qualifizieren, da sie eine berufliche Ausbildung abgeschlossen habe. Weil ausschliesslich psychische Beschwerden die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, falle ein Abzug vom Tabellenlohn nicht in Betracht. B.c  Die Beschwerdeführerin liess am 16. Juni 2014 an ihren Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.  1.1 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind, haben einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist der voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde, durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachte und nach der zumutbaren Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wären, gesetzt (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig gewesen, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Konnte eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, einem nach dem Alter abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist erwiesenermassen seit frühester Kindheit in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Dies wirft die Frage auf, ob es der Beschwerdeführerin trotzdem möglich gewesen ist, eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, die es ihr erlaubt hätte, das Erwerbspotential, das sie als Gesunde gehabt hätte, voll auszuschöpfen. Diesfalls entspräche das Valideneinkommen dem Einkommen einer gesunden Arbeitnehmerin im entsprechend erlernten Beruf, weil eine entsprechende Berufskarriere am plausibelsten wäre. Andernfalls könnte das Valideneinkommen nicht so einfach bestimmt werden, weil nicht bekannt wäre, welche Ausbildung die Beschwerdeführerin hätte absolvieren können, wenn sie gesund gewesen wäre. Für diesen Fall sieht Art. 26 Abs. 1 IVV die Anwendung statistischer Werte für die Ermittlung des Valideneinkommens vor. Der Beschwerdeführerin ist es zwar gemäss den Akten gelungen, trotz gesundheitsbedingter Probleme ihre schulische Ausbildung ordentlich abzuschliessen. Im Anschluss hat sie mithilfe persönlicher Beziehungen ihres Pflegevaters eine Berufslehre als Buchhändlerin beginnen können, was angesichts des schulischen Abschlusses als eine im üblichen Rahmen liegende Ausbildung qualifiziert werden kann. Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin hat sich allerdings in dieser beruflichen Ausbildung deutlich stärker als noch in der schulischen Ausbildung bemerkbar gemacht und schliesslich zum Abbruch der Berufslehre geführt. Die Ausbildner haben angesichts der Erfahrungen während der Berufslehre eine Ausbildung in der freien Wirtschaft als unmöglich erachtet und dies nachvollziehbar begründet. Der Ausbildungsabbruch ist also invaliditätsbedingt erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat zwar anschliessend eine Anlehre im geschützten Rahmen absolvieren können, doch liegt auf der Hand, dass diese nicht als eine im üblichen Bereich der Möglichkeiten einer gesunden jungen Frau liegende berufliche Ausbildung qualifiziert werden kann. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Abschluss gemäss der Aussage des Berufsberaters der Beschwerdegegnerin eine Stelle in der freien Wirtschaft finden könnte, denn die damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten liegen dessen ungeachtet weit unter den Möglichkeiten, welche die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie ihre Ausbildung als Buchhändlerin ordentlich hätte abschliessen können. Folglich kann das als angelernte Buchbinderin erzielbare Einkommen nicht als Valideneinkommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte herangezogen werden. Eine Karriere als angelernte Buchbinderin entspricht angesichts des invaliditätsbedingten Abbruchs der Ausbildung zur gelernten Buchhändlerin einer Invalidenkarriere und nicht etwa der Validenkarriere, wie die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise angenommen hat. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen ist, ihre schulische Ausbildung ordentlich abzuschliessen, hat sie bloss durch Vermittlung ihres Pflegevaters eine Berufslehre beginnen können, deren Erfolg von Beginn weg fraglich gewesen ist. Jedenfalls hat sich rasch gezeigt, dass die Beschwerdeführerin zum Vorneherein invaliditätsbedingt nicht in der Lage gewesen ist, eine solche Berufslehre abzuschliessen. Folglich liegt ein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 1 IVV vor. Das Valideneinkommen entspricht damit 80 Prozent des Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, denn die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. August 2011) ihr 21. Altersjahr vollendet gehabt. Das Valideneinkommen beträgt also für das Jahr 2011 60’800 Franken (76’000 Franken [Medianwert 2011; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 294] × 80 Prozent; für ein Vollpensum). 1.3 Bis zur Geburt ihrer Tochter hat sich die Beschwerdeführerin vollzeitig in Ausbildung befunden. Wäre sie nicht schwanger geworden, hätte sie eine weitere vollzeitige Ausbildung absolviert. Gemäss den Angaben ihres Vormundes wäre sie anschliessend auch vollzeitig erwerbstätig gewesen. Die Invalidenkarriere der Beschwerdeführerin wäre damit jene einer angelernten, vollzeitig erwerbstätigen Buchbinderin oder allenfalls jene einer vollzeitig erwerbstätigen Fachfrau Hauswirtschaft gewesen. Die Geburt der Tochter hat zumindest vorerst die zweite Möglichkeit unwahrscheinlich werden lassen. Die Beschwerdeführerin hat ausführen lassen, dass sie ohne Gesundheitsbeeinträchtigung eine Fremdbetreuung ihrer Tochter organisieren und in einem Pensum von 80–100 Prozent arbeiten würde. Angesichts der Kosten für eine Fremdbetreuung hätte die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Erwerbsmöglichkeiten einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Das Einkommen aus einem Teilpensum von 80 Prozent hätte nämlich zu einem massiven finanziellen Engpass geführt. Folglich ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs ausgehend von einer hypothetischen vollzeitigen Erwerbstätigkeit zu berechnen. 1.4 Als Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist der vom letzten Ausbildungsbetrieb unter Hinweis auf den massgebenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesamtarbeitsvertrag angegebene Jahreslohn von 41’100 Franken heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich ein Abzug von diesem Lohn im Sinne von BGE 126 V 75, da die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Arbeitsleistung nicht zuverlässig wird erbringen können. Ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber wird den zu erwartenden Überforderungssituationen, Leistungsschwankungen und unvorhergesehenen Absenzen vom Arbeitsplatz bei der Festsetzung des Lohnes Rechnung tragen müssen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein wird, denselben Lohn zu erzielen wie eine gesunde, im selben Pensum tätige Arbeitnehmerin im gleichen Beruf. Die entsprechenden Nachteile wären überdurchschnittlich hoch, weil der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausserordentlich labil sind und ausserordentlichen Schwankungen unterliegen. Deshalb erscheint ein Abzug von 15 Prozent als angemessen. Gemäss dem überzeugenden Gutachten von Dr. C.___ hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis 14 Wochen nach der Geburt der Tochter 30 Prozent und ab diesem Zeitpunkt 50 Prozent betragen. Entsprechend hat sich das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf 10’481 Franken bzw. 17’468 Franken belaufen. Daraus resultiert unter Berücksichtigung des Valideneinkommens von 60’800 Franken ein Invaliditätsgrad von 83 bzw. 71 Prozent. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat ab dem Ende ihres Taggeldanspruchs, das heisst ab dem 1. August 2011 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2014 ist also aufzuheben und durch die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. August 2011 zu ersetzen. 2.  Damit obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Das hat zur Folge, dass die gemäss Art. 69 Abs. 1  IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Die Beschwerdegegnerin ist weiter zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, die angesichts des durchschnittlichen Aufwandes praxisgemäss auf 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.  Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. August 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen und die Sache wird zur Festsetzung der Rentenbeträge an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2015 Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Art. 26 IVV. Beeinträchtigung der beruflichen Ausbildung durch eine seit Kindheit bestehende Invalidität. Festlegung des Valideneinkommens bei begonnener und invaliditätsbedingt abgebrochener Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2015, IV 2014/157).

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