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St.Gallen Versicherungsgericht 13.10.2016 IV 2014/131

13 ottobre 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·5,806 parole·~29 min·2

Riassunto

Art. 21 Abs. 4 ATSG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Rentenreduktion: Revisionsweise Herabsetzung oder sanktionsweise Kürzung? Interpretation der angefochtenen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2016, IV 2014/131). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2016.

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/131 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.01.2020 Entscheiddatum: 13.10.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 13.10.2016 Art. 21 Abs. 4 ATSG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Rentenreduktion: Revisionsweise Herabsetzung oder sanktionsweise Kürzung? Interpretation der angefochtenen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2016, IV 2014/131). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2016. Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.   IV 2014/131 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas, Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank, 9313 Muolen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand  Rentenrevision (Herabsetzung) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im November 1990 unter Hinweis auf einen im August 1989 erlittenen Unfall, bei dem er sich am rechten Handgelenk verletzt hatte, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 113). Er war im März 1989 als Saisonnier in die Schweiz eingereist und hatte als Schaustellergehilfe gearbeitet (IV-act. 93). Vom 13. Januar 1992 bis zum 7. Februar 1992 fand eine berufliche Abklärung in der BEFAS Appisberg statt (IV-act. 104). Diese ergab, dass der Versicherte, der zwischenzeitlich in einem Pensum von 50 Prozent als Hilfsabwart an einer Schule gearbeitet hatte, das Potential für eine einjährige Einarbeitung im Bereich der Elektro-/ Elektronikmontage besass. Die Verantwortlichen der BEFAS Appisberg erachteten eine über eine praktische Einarbeitung hinausgehende berufliche Eingliederung angesichts der geringen Deutschkenntnisse und der begrenzten intellektuellen Fähigkeiten des Versicherten als nicht durchführbar. Die IV-Stelle erteilte in der Folge eine Kostengutsprache für eine einjährige Ausbildung zum Elektronikverdrahter. Im Juli 1994 wurde der Versicherte von der Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag der IV-Stelle begutachtet (IV-act. 81). Die Sachverständigen attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent. Schon am 4. Februar 1993 hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit einer Verfügung vom 4. Februar 1993 rückwirkend per 1. August 1990 eine halbe Rente zugesprochen (IV-act. 55 f.). A.b  Im Februar 1994 hatte der Versicherte die praktische Ausbildung zum Elektronikverdrahter abgeschlossen (IV-act. 106). Er fand in der Folge allerdings trotz der Unterstützung durch die IV-Stelle keine Arbeitsstelle (vgl. IV-act. 119). Zudem machte er gegenüber der IV-Stelle geltend, sein Gesundheitszustand habe sich im Spätsommer 1995 stark verschlechtert. Sein Hausarzt beantragte eine „Erhöhung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente von 50 Prozent auf 75 Prozent“ (IV-act. 25). Laut einem durch die Klinik für orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen im Auftrag der IV-Stelle erstellten Gutachten vom September 1996 war der Versicherte jedoch in der Lage, vollzeitig als Elektronikverdrahter zu arbeiten (IV-act. 10). Bei einer erneuten beruflichen Abklärung durch die BEFAS Appisberg im September 1997 ergab sich eine effektive Leistungsfähigkeit von 33,6 Prozent (IV-act. 22). Diese war offenbar unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 50 Prozent und einem überdurchschnittlich hohen Fehlzeitanteil von 32,75 Prozent errechnet worden. Am 7. November 1997 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass es weiterhin bei einer halben Rente bleibe (IV-act. 38). Dagegen erhob der Versicherte einen Rekurs an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der mit einem Entscheid vom 13. Januar 2000 (IV 1997/259; vgl. IV-act. 146) abgewiesen wurde. Eine gegen diesen Entscheid des Versicherungsgerichtes erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit einem Urteil vom 30. Oktober 2001 (I 232/00; vgl. IV-act. 148) insofern gutgeheissen, als die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. A.c  Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die MEDAS Ostschweiz am 28. Februar 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 133 f.). Die Sachverständigen führten aus, der Versicherte leide an einem chronifizierten Schmerzsyndrom im rechten Handgelenk und an einer länger dauernden depressiven Reaktion. Aus somatischer Sicht sei er in seinem neuen Beruf als Elektronikverdrahter weiterhin vollständig arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei er angesichts des mittelschweren bis schweren depressiven Zustandsbildes vollständig arbeitsunfähig. Die Prognose sei aber günstig, weshalb in etwa einem Jahr eine Überprüfung durchzuführen sei. Mit einer Verfügung vom 14. August 2003 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 1996 eine ganze Rente statt der bisherigen halben Rente zu (IV-act. 170). A.d  Im Juni 2004 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, einen Fragebogen für die Revision der Invalidenrente auszufüllen (IV-act. 171). Dieser gab an, sein Gesundheitszustand sei unverändert geblieben. Diese Angabe wurde vom Hausarzt im Juli 2004 bestätigt (IV-act. 173). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (IV-act. 175). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e  Im August 2009 füllte der Versicherte einen weiteren Fragebogen zur Rentenrevision aus; wiederum gab er an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (IV-act. 188). Der Hausarzt bestätigte diese Angabe im August 2009, wobei er ausführte, der Versicherte könne seine rechte Hand lediglich noch „fürs Essen und fürs Halten von Zigaretten“ gebrauchen (IV-act. 189). Im September 2009 bat eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle den IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Stellung zur medizinischen Aktenlage zu nehmen. Am 2. Oktober 2009 führte der RAD- Arzt Dr. med. B.___ aus (IV-act. 190), die Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz sei nicht nachvollziehbar. Offensichtlich sei das Gutachten nicht vom RAD überprüft worden. Auch die vom psychiatrischen Sachverständigen empfohlene psychiatrische Verlaufsbegutachtung ein Jahr später sei unterblieben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Versicherte nicht mehr vollständig arbeitsunfähig. Eine Verlaufsbegutachtung sei angezeigt. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die MEDAS Ostschweiz am 12. Mai 2010 ein Verlaufsgutachten (IV-act. 196). Die Sachverständigen führten aus, der Versicherte leide nach wie vor an einem chronifizierten Schmerzsyndrom im rechten Handgelenk. In psychiatrischer Hinsicht liege eine mittelgradige depressive Episode mit einem somatischen Syndrom vor. Nach acht Jahren insuffizienter Behandlung habe sich die Wesensgrundlage der depressiven Störung „unter Verminderung der IV-fremden Anteile in Richtung einer chronifizierten, fixierten, also eigenständigen depressiven Störung“ verschoben. Dennoch bleibe die Störung medizinisch angehbar. Aktuell liege der Arbeitsunfähigkeitsgrad bei 50 Prozent. Der Zeitpunkt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei retrospektiv nicht feststellbar, es könne aber davon ausgegangen werden, dass die Zusprache einer ganzen Rente mit der Abnahme der Zukunftsängste in der ganzen Familie einen wesentlichen Beitrag geleistet habe. Vermutlich habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten bereits ab Anfang 2004 verbessert. A.f  Am 6. Juli 2010 notierte der RAD-Arzt Dr. B.___ (IV-act. 197), das Gutachten der MEDAS Ostschweiz sei überzeugend. Demzufolge habe sich der Gesundheitszustand seit der Rentenerhöhung im Jahr 2003 wesentlich verändert. Bei einer aktuellen Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent sei der Versicherte eingliederungsfähig. Bevor mit einer beruflichen Eingliederung begonnen werde, müsse sich der Versicherte aber einer medizinischen Behandlung unterziehen. Am 20. September 2010 forderte die IV-Stelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Versicherten auf (IV-act. 200), seiner „Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht“ nachzukommen, was bedeute, sich in eine psychiatrische Behandlung zu begeben. Bis am 8. Oktober 2010 müsse er den Namen und die Adresse des behandelnden Psychiaters bekannt geben. Am 27. September 2010 teilte der Versicherte mit, dass er sich bei Dr. med. C.___ in die Behandlung begeben werde; der erste Termin sei auf den 29. September 2010 angesetzt worden (IV-act. 201). Nachdem die IV-Stelle trotz mehreren Aufforderungen keinen Bericht von Dr. C.___ erhalten hatte, forderte sie ihn am 25. Juli 2011 mittels eingeschriebener Post und mit Kopie zur Kenntnisnahme an den Versicherten letztmals auf, über die begonnene Behandlung zu berichten (IV-act. 208). Am 16. August 2011 beschwerte sich Dr. C.___ telefonisch über das Vorgehen der IV-Stelle (IV-act. 210). Er gab an, dass er „höchstens“ einen Verlaufsbericht erstatten werde, da der Versicherte seit dem Jahr 1990 eine Rente beziehe. Der Sachbearbeiter der IV-Stelle notierte, dass alle Versuche, Dr. C.___ zu erklären, dass er der erste behandelnde Psychiater sei, gescheitert seien. Am 24. August 2011 erstattete Dr. C.___ dann schliesslich einen Bericht (IV-act. 211). Allerdings beschränkte er sich auf die Angabe, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär, ohne zu erklären, auf welchen Referenzzeitpunkt sich diese Angabe beziehe. Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ notierte am 18. November 2011 (IVact. 212), gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ sei von einem seit der Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS Ostschweiz unverändert gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung sei der Versicherte zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen. A.g  Am 3. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie berufliche Eingliederungsmassnahmen durchführen wolle, bevor sie die Rente herabsetze (IV-act. 214). Am 8. Mai 2012 antwortete der Versicherte (IV-act. 228), er wehre sich nicht dagegen, einen Arbeitsversuch zu unternehmen, sei aber der Meinung, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenerhöhung nicht verändert habe. Das Verlaufsgutachten der MEDAS Ostschweiz erwecke den Eindruck einer „heute üblichen Gesundschreibung“. In der Beilage liess er der IV-Stelle einen Bericht des Gastroenterologen Dr. med. E.___ vom 13. Januar 2011 zugehen, laut dem er an einer medikamenten-assoziierten Diarrhoe litt (IV-act. 226). Am 22. Juni 2012 führte die Eingliederungsverantwortliche der IV-Stelle ein Assessmentgespräch mit dem Versicherten (vgl. IV-act. 234). Dabei gab dieser an, er fühle sich nicht arbeitsfähig (IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 233). Die Eingliederungsverantwortliche empfahl, den Versicherten auf seine „Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht“ hinzuweisen. Mit einem Schreiben vom 5. September 2012 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, seiner „Mitwirkungsund Schadenminderungspflicht“ nachzukommen beziehungsweise bis spätestens am 19. September 2012 schriftlich zu erklären, dass er an beruflichen Eingliederungsmassnahmen aktiv mitwirken werde (IV-act. 235). Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde die IV-Stelle ihre Eingliederungsbemühungen einstellen und „die Herabsetzung der laufenden Rente wegen fehlender Mitwirkung“ prüfen. Am 19. September 2012 teilte der Versicherte mit (IV-act. 238), sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er werde erst Stellung zur beruflichen Eingliederung nehmen können, wenn er mit den behandelnden Ärzten über den aktuellen Stand „diskutiert“ habe. Dem Schreiben legte er eine Stellungnahme des neuen Hausarztes bei, der festgehalten hatte (IV-act. 237), in den letzten Monaten habe sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert. Wahrscheinlich werde dieser nur eine leichte Beschäftigungstherapie bewältigen können, bei der er während zwei bis drei Stunden pro Tag leicht gefördert werde. Am 15. Oktober 2012 teilte der Versicherte mit, dass er einen Eingliederungsversuch wagen wolle (IV-act. 240). Am 3. Januar 2013 trat er ein Belastungstraining an, das bis zum 31. März 2013 dauern sollte (IV-act. 244). Am 21. Januar 2013 teilte die für das Belastungstraining zuständige Betreuungsperson mit (IV-act. 265), dass der Versicherte täglich jammere und dass von einer Leistung keine Rede sein könne. Der Hausarzt habe der Betreuungsperson telefonisch versichert, dass Jammern nicht angebracht sei und dass er dies mit dem Versicherten besprechen werde. Die Eingliederungsverantwortliche wies die Betreuungsperson darauf hin, dass der Versicherte das Pensum per 1. Februar 2013 auf 100 Prozent steigern müsse. Kurze Zeit später habe die Betreuungsperson mitgeteilt, dass der Versicherte telefonisch unter Hinweis auf starke Schmerzen mitgeteilt habe, er werde vorerst nicht mehr zum Belastungstraining erscheinen. Am 30. Januar 2013 teilte die Betreuungsperson der Eingliederungsverantwortlichen mit, dass die Leistung des Versicherten bei etwa zehn Prozent liege. Ihres Erachtens wäre der Versicherte in der Lage, mehr zu leisten, wobei der mangelnde Wille aber nicht das einzige Problem zu sein scheine. Der Versicherte bleibe stets für sich alleine, auch in den Pausen. Der Versicherte selbst erklärte der Eingliederungsverantwortlichen, dass es ihm nicht gut gehe. Seine Schmerzen hätten zugenommen. Er sehe sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserstande, seine Präsenz ab dem 1. Februar 2013 auf 100 Prozent zu steigern. Daraufhin wurde das Belastungstraining abgebrochen. A.h  Am 15. März 2013 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine „Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht“ auf (IV-act. 268), die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen im Rahmen seiner zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent sofort wieder aufzunehmen und aktiv mitzuwirken. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde sie ihre Eingliederungsbemühungen einstellen und die Herabsetzung der laufenden Rente wegen fehlender Mitwirkung prüfen. Mit einem Schreiben vom 6. Mai 2013, das mit „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“ überschrieben war (IV-act. 271), forderte die IV- Stelle den Versicherten „letztmals“ auf, die beruflichen Massnahmen „von Anfang bis Ende mit der nötigen Motivation und Anstrengung“ zu absolvieren und schriftlich mitzuteilen, dass er bei den beruflichen Massnahmen aktiv mitwirken werde. Wie bereits das Schreiben vom 15. März 2013 enthielt auch dieses Schreiben einen Hinweis sowohl auf den Art. 21 Abs. 4 ATSG als auch auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG. Der Versicherte antwortete am 4. Juni 2013 (IV-act. 273), es fehle ihm nicht am Willen, sich einzugliedern. Vielmehr sei er medizinisch nicht in der Lage, mehr Präsenz und Effizienz zu zeigen. Er habe den Arbeitsversuch nicht grundlos, sondern in Absprache mit sämtlichen Beteiligten abgebrochen. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzung entspreche nicht der effektiven Arbeitsfähigkeit. Am 18. Juni 2013 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin (IV-act. 274), dass er nach wie vor nicht eindeutig bestätigt habe, in Zukunft bei beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Die IV-Stelle erwarte nach wie vor, dass er seine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent verwerte. Die berufliche Massnahme habe nicht der Abklärung der Leistungsfähigkeit, sondern der Gewöhnung an den Berufsalltag gedient. Der Versicherte habe die Möglichkeit, bis spätestens am 15. Juli 2013 medizinische Berichte einzureichen, die eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegten. Im Übrigen habe „das Mahnschreiben vom 6. Mai 2013 nach wie vor Gültigkeit“. Am 9. Juli 2013 antwortete der Versicherte (IV-act. 277), er widerspreche mit aller Deutlichkeit der Annahme, er sei nicht arbeitswillig, und erwarte, dass die IV-Stelle nun aktuelle medizinische Berichte einhole. Erst anschliessend werde er definitiv Stellung nehmen. A.i Am 5. August 2013 hielt die RAD-Ärztin Dr. D.___ fest (IV-act. 279), es lägen keine medizinischen Berichte bei den Akten, die eine Verschlechterung nach der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS Ostschweiz belegen würden. Die im Bericht von Dr. E.___ erwähnte Diarrhoe sei nach dem Absetzen der Medikamente wieder verschwunden. Die Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte am 12. September 2013 (IVact. 282), der Versicherte sei bei der erstmaligen Rentenzusprache als Hilfsarbeiter qualifiziert worden. Beim Einkommensvergleich müsse deshalb auf den Medianwert der Hilfsarbeiterlöhne abgestellt werden. Da medizinisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent ausgewiesen sei, bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente. Mit einem Vorbescheid vom 5. November 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 286), dass sie vorsehe, die bisherige ganze auf eine halbe Rente herabzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf die medizinischen Akten sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent auszugehen. Deshalb sei der Versicherte aufgefordert worden, aktiv an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, die dazu dienen sollten, ihn wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen. Trotz einer Abmahnung habe der Versicherte nicht ausreichend an der beruflichen Eingliederung mitgewirkt. In Anwendung des Art. 21 Abs. 4 ATSG müsse die ganze Rente deshalb auf eine halbe Rente herabgesetzt werden. A.j Dagegen wandte der Versicherte am 10. Dezember 2013 ein (IV-act. 288), die Ausführungen im Vorbescheid seien tendenziös. Er leide an einer Beeinträchtigung seines Willens durch eine Depression, was den Medizinern der IV-Stelle bekannt sein müsse. Er habe alles ihm Zumutbare unternommen, weshalb die Rentenherabsetzung nicht rechtmässig sei. Er gehe davon aus, dass die SVA die unentgeltliche Rechtsverbeiständung „weiterhin“ gewähre (offenbar war die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem EL-Einspracheverfahren bewilligt worden). Mit einer Verfügung vom 23. Januar 2014 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze per 1. März 2014 auf eine halbe Rente herab (IV-act. 293). Die Begründung entsprach weitgehend jener des Vorbescheides vom 5. November 2013 (IV-act. 291), enthielt aber zusätzlich noch den Hinweis, es stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2003 wesentlich verbessert habe. Folglich liege ein medizinischer Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor. B.  B.a  Am 27. Februar 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Januar 2014 erheben (act. G 1). Sein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreter beantragte die Weiterausrichtung der bisherigen Rente, eventualiter die Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Abklärung, eventualiter (gemeint wohl: subeventualiter) die sukzessive Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, ohne dass der Beschwerdeführer „dabei verängstigt und bedrängt“ werde, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung „für beide Instanzen“. Zur Begründung führte er aus, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe mit untauglichen Mitteln versucht, den Beschwerdeführer wieder einzugliedern. „Gerade bei einem schwer depressiven Menschen“ wie dem Beschwerdeführer sei es „kontraproduktiv, ihn quasi mit Brechstange in den Arbeitsprozess wieder zu zwingen“. Die Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz hätten „nicht umsonst“ von einer „Infaust-Situation“ gesprochen. Im Ergebnis habe die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung vereitelt, weil sie mit ihrer Vorgehensweise die massiven Ängste beim Versicherten vertieft habe. In der angefochtenen Verfügung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht zum Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung geäussert. „Dieses Schweigen“ werde mitangefochten. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. April 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren gehöre nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, denn darüber sei nicht in der angefochtenen, sondern in einer weiteren Verfügung vom 15. April 2014 entschieden worden. Das Verlaufsgutachten der MEDAS Ostschweiz beweise, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenerhöhung wesentlich verbessert habe, weshalb die Rente revisionsweise habe überprüft werden müssen. Um dem Beschwerdeführer bei der Verwertung der wiedererlangten Arbeitsfähigkeit zu helfen, sei ein Belastungstraining durchgeführt worden, das der Beschwerdeführer dann aber vorzeitig abgebrochen habe. Angesichts der subjektiven Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht arbeitsfähig zu sein, seien weitere berufliche Massnahmen zum Vorneherein zum Scheitern verurteilt. Er werde sich selbst eingliedern müssen. Der Invaliditätsgrad sei anhand eines Prozentvergleichs zu berechnen. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges von zehn Prozent resultiere ein Invaliditätsgrad von 55 Prozent. Folglich sei die Rente zu Recht herabgesetzt worden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Der Beschwerdeführer liess am 16. Juni 2014 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Zusätzlich beantragte sein Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung vom 15. April 2014. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdegegnerin habe lediglich „ihr qualifiziertes Schweigen auch noch zu Papier“ gebracht. Sie hätte spätestens mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2014 über das Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung entscheiden müssen. Mit ihrem „qualifizierten Schweigen“ müsse sie das Begehren abgewiesen haben. Die „neuerliche“ Abweisung des Gesuchs sei „somit nicht zu hören“. B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1.  Aufgrund der weitgehenden Verknüpfung der Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und betreffend die Rentenherabsetzung und aufgrund der damit zu erzielenden Reduktion des Beurteilungsaufwandes rechtfertigt sich eine Beurteilung der beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil. 2.  2.1  Der Beschwerdeführer hat am 10. Dezember 2013 um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren („Vorbescheidsverfahren“) ersucht. Da es sich beim Entscheid über eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung um einen Zwischenentscheid handelt (vgl. TOBIAS BOLT, Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im kantonalen Verfahren, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2015, S. 46 ff.), hätte die Beschwerdegegnerin an sich vor dem Erlass der Verfügung in der Hauptsache über das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung entscheiden sollen. Aber sie hat am 23. Januar 2014 das Verwaltungsverfahren mit einer Verfügung abgeschlossen, ohne vorher über das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung entschieden zu haben. In seiner Beschwerde vom 27. Februar 2014 hat sich der Beschwerdeführer also nur gegen den „Nicht-Erlass“ einer Verfügung über sein Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsverfahren wenden können. Bei der Beschwerde vom 27. Februar 2014 kann es sich also nur um eine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 2 ATSG gehandelt haben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat denn auch selbst ausgeführt, dass er das „Schweigen“ der Beschwerdegegnerin zu seinem Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren anfechte. Würde man seinen Antrag in der Beschwerde vom 27. Februar 2014 um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren wörtlich nehmen, könnte auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels einer entsprechenden Verfügung als Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden. Als Rechtsverweigerungsbeschwerde interpretiert ist der Antrag dagegen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, die sich aber auf die Frage beschränken muss, ob eine Rechtsverweigerung vorliegt. 2.2  Auch wenn es sinnvoll ist, eine solche Zwischenverfügung so bald als möglich, jedenfalls vor dem Abschluss des (Haupt-) Verwaltungsverfahrens zu erlassen, ist eine nach dem Abschluss des (Haupt-) Verwaltungsverfahrens erlassene Zwischenverfügung nicht ohne weiteres rechtswidrig, denn es besteht keine gesetzliche Pflicht, vor dem Abschluss des (Haupt-) Verwaltungsverfahrens über das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entscheiden. Im Umstand allein, dass erst nach dem Abschluss des (Haupt-) Verwaltungsverfahrens über ein Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung entschieden wird, kann also keine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung erblickt werden. Die sich auf das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren beziehende Rechtsverweigerungsbeschwerde ist folglich abzuweisen. 2.3  Selbstverständlich kann das anfängliche „Schweigen“ der Beschwerdegegnerin zum Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren nicht als eine Abweisung des entsprechenden Begehrens qualifiziert werden. Gerade angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer für ein Einspracheverfahren betreffend seinen Ergänzungsleistungsanspruch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden war, hat im Zeitpunkt der Erhebung der hier zu behandelnden Beschwerde durchaus mit einer nachträglichen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das „Vorbescheidsverfahren“ gerechnet werden können. Entscheidend ist aber, dass die Beschwerdegegnerin erst in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Verfügung vom 15. April 2014 – und damit nach der Beschwerdeerhebung am 27. Februar 2014 – über das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren entschieden hat. Natürlich hat sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bereits gegen eine (befürchtete) zukünftige Verfügung wenden können, wie seinem Rechtsvertreter als einem seit langer Zeit im Sozialversicherungsrecht praktizierenden Anwalt zweifellos bekannt sein musste (vgl. statt vieler BGE 125 V 413 mit zahlreichen Hinweisen). Erst nach der Eröffnung der Verfügung vom 15. April 2014 hätte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erheben können, was aber nicht geschehen ist. In der Replik vom 16. Juni 2014 hat der Rechtsvertreter explizit nur seine „vorsorgliche“ Beschwerde vom 27. Februar 2014 gegen die damals noch nicht ergangene Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren „erneuert“ und mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung geltend gemacht, die Verfügung vom 15. April 2014 sei „nicht zu hören“. Das verfängt nicht. Wäre er mit der besagten Verfügung nicht einverstanden gewesen, hätte er diese begründet anfechten müssen. Selbst wenn der Rechtsvertreter mit seiner Replik vom 16. Juni 2014 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2014 erhoben hätte, was nicht der Fall gewesen ist, wäre diese trotz des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) verspätet gewesen. Jedenfalls kann auf das Begehren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren nicht eingetreten werden. 3.  3.1  Der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2014 lässt sich nicht ohne weiteres entnehmen, ob es sich dabei um eine sanktionsweise Leistungskürzung gestützt auf den Art. 21 Abs. 4 ATSG wegen einer Verletzung einer zumutbaren Schadenminderungspflicht oder um eine revisionsweise Rentenherabsetzung gestützt auf den Art. 17 Abs. 1 ATSG wegen einer Verminderung des Invaliditätsgrades handelt. Selbstverständlich kann die Verfügung nicht gleichzeitig eine sanktionsweise Leistungskürzung und eine revisionsweise Rentenherabsetzung, sondern nur entweder das eine oder das andere sein, denn es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Rechtsanwendungsvorgänge, die nicht kombiniert werden können, auch wenn sie rein betraglich zum selben Resultat zu führen scheinen. Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung schliesst eine sanktionsweise Leistungskürzung (mit demselben © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betraglichen Ergebnis) begriffsnotwendigerweise aus, denn wenn die Rente ohnehin herabgesetzt werden müsste, kann es sich bei der (betraglich zum selben Ergebnis führenden) Leistungskürzung nicht um eine Sanktion handeln. Umgekehrt schliesst aber auch eine sanktionsweise Leistungskürzung eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung aus, denn wenn der Grund für die Leistungsreduktion in der Verletzung einer Schadenminderungspflicht zu erblicken ist, kann kein Revisionsgrund vorliegen, der zum selben Ergebnis führen würde, weil ansonsten ja objektiv gar keine Schadenminderungsmöglichkeit bestünde. Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2014 kann also nur entweder eine Revisions- oder eine Sanktionsverfügung sein. 3.2  Die Interpretation des Wortlautes der Verfügung vom 23. Januar 2014 führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, denn die Verfügung enthält – anders als noch der Vorbescheid vom 5. November 2013 – Ausführungen sowohl zur Verletzung der Schadenminderungspflicht als auch zur Verminderung des Invaliditätsgrades. Vom Ablauf des Verwaltungsverfahrens her scheint es sich bei der Verfügung eher um eine Sanktionsverfügung zu handeln, denn im Vorbescheid vom 5. November 2013 war die vorgesehene Rentenherabsetzung noch ausschliesslich mit dem Art. 21 Abs. 4 ATSG begründet worden. Dem Vorbescheid war denn auch ein entsprechendes „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“ vorausgegangen, das allerdings nur schon deshalb nicht korrekt durchgeführt worden sein dürfte, weil die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht eindeutig mitgeteilt hatte, ob eine Verletzung der Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) oder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSG) zur Diskussion stehe. Die Frage nach der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers kann aber offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen: Die Begründung der Verfügung hat sich von derjenigen des Vorbescheides dadurch unterschieden, dass die Rentenherabsetzung zusätzlich auch noch mit einer Verminderung des Invaliditätsgrades erklärt worden ist. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. April 2014 hat sich die Beschwerdegegnerin dann nur noch zur Rentenrevision geäussert; der in der Verfügung noch erwähnten Verletzung einer Schadenminderungspflicht als Grund für die Rentenreduktion hat sie keine Beachtung mehr geschenkt. Der eigenen – authentischen – Interpretation der Beschwerdegegnerin zufolge hat es sich bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Verfügung also um eine Rentenrevisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG und nicht um eine Sanktionsverfügung im Sinne des Art. 21 Abs. 4 ATSG gehandelt. Verschiedene Hinweise in den Akten sprechen dafür, dass es sich bei dieser Interpretation um das richtige Auslegungsergebnis handelt. Die Beschwerdegegnerin scheint offenbar – wohl aufgrund einer Fehlinterpretation der massgebenden Gesetzesbestimmungen – davon ausgegangen zu sein, dass sie die Rente nach einem Absinken des Invaliditätsgrades erst revisionsweise herabsetzen dürfe, wenn sie versucht habe, den Beschwerdeführer wieder beruflich einzugliedern. Diese Fehlüberlegung ist im Verfahrensablauf zusehends in den Hintergrund getreten. In ihrer Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin dann schliesslich völlig zu Recht festgehalten, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, an der (nur auf eine Überwindung der für den Rentenanspruch irrelevanten Arbeitslosigkeit abzielenden) beruflichen Wiedereingliederung mitzuwirken, nur zur Folge haben könne, dass er diesbezüglich nun auf sich allein gestellt sei, und dass diese Weigerung bezüglich der Rentenrevision irrelevant sei. Spätestens im Schreiben vom 18. Juni 2013 hat die Beschwerdegegnerin eindeutig die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG für eine Rentenherabsetzung erfüllt seien und dass die berufliche Eingliederung damit grundsätzlich nichts zu tun habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände kann es sich bei der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2014 also trotz des Wortlautes nicht um eine Sanktions-, sondern nur um eine Revisionsverfügung gehandelt haben. Der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens beschränkt sich folglich auf die Frage nach der Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenherabsetzung. 4.  4.1  Der Beschwerdeführer hatte zunächst eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezogen. Aufgrund eines im Jahr 1996 gestellten Revisionsbegehrens war er im Februar 2003 polydisziplinär begutachtet worden. Die Sachverständigen hatten ihn damals als vollständig arbeitsunfähig qualifiziert, was sie mit einer mittelschwer bis schwergradig ausgeprägten depressiven Störung begründet hatten. Mit einer Verfügung vom 14. August 2003 hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Arbeitsfähigkeitsschätzung die halbe auf eine ganze Rente erhöht. Erst im August 2009 ist ein Revisionsverfahren zur Überprüfung der seither ausgerichteten ganzen Rente eröffnet worden. Mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2014 hat die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin dieses über vier Jahre vorher eröffnete Revisionsverfahren dann abgeschlossen. Für die Beantwortung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad im Sinne des Art. 17 Abs. 1 ATSG massgebend vermindert hatte, muss der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (also am 23. Januar 2014) dargestellt hat, mit jenem Sachverhalt verglichen werden, der der Rentenerhöhungsverfügung vom 14. August 2003 zugrunde gelegt worden war. 4.2  Der Rentenerhöhung vom 14. August 2003 hat das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 28. Februar 2003 zugrunde gelegen, laut dem der Beschwerdeführer damals aus psychiatrischen Gründen vollständig arbeitsunfähig war. Die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2014 beruht auf dem Verlaufsgutachten der MEDAS Ostschweiz vom 12. Mai 2010. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ist dieses Verlaufsgutachten schon beinahe vier Jahre alt gewesen. Grundsätzlich wäre es nötig gewesen, vor dem Erlass der Verfügung den seitherigen Verlauf des massgebenden Sachverhalts zu klären. Nun fehlt aber ein klarer Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in den Jahren 2010–2014: Laut dem Bericht des Gastroenterologen Dr. E.___ (vgl. IV-act. 225) hat der Beschwerdeführer zwar im Zeitraum des Jahreswechsels 2010/2011 an einer Diarrhoe gelitten, die offenbar durch die Medikamenteneinnahme ausgelöst worden war. Diese Krankheit ist aber erfolgreich behandelt worden. Der Hausarzt hat zwar dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angegeben (vgl. IV-act. 236), dass er im Jahr 2012 Zeichen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gesehen habe. Diese Zeichen sind aber derart unspezifisch beschrieben worden, dass es sich dabei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine unkritische Wiedergabe der vom Beschwerdeführer demonstrierten und geklagten, das heisst subjektiv wahrgenommenen gesundheitlichen Situation gehandelt hat, die bei Hausärzten erfahrungsgemäss häufig anzutreffen ist und denen in Bezug auf den objektiven Arbeitsfähigkeitsgrad kein Beweiswert beizumessen ist. Die Beschwerdegegnerin ist also zu Recht davon ausgegangen, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Begutachtung im Jahr 2010 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht verschlechtert hatte. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 24. August 2011 (vgl. IV-act. 211) hat sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur entnehmen lassen, dass dieser unverändert geblieben sei. Da sich der Beschwerdeführer vor der offenbar kurz vorher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgenommenen Therapie bei Dr. C.___ nie psychiatrisch hatte behandeln lassen, kann sich diese Angabe von Dr. C.___ nur auf den im Verlaufsgutachten der MEDAS Ostschweiz vom 12. Mai 2010 beschriebenen Gesundheitszustand bezogen haben. Der sehr auf die Information der Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht bedachte Rechtsvertreter hat bis zum Verfügungserlass keine Berichte von Dr. C.___ oder eines anderen Psychiaters mehr eingereicht, was nur den Schluss zulässt, dass gar nie eine eigentliche Psychotherapie erfolgt ist, weil kein Bedarf danach bestanden hat. Da also auch keine Hinweise auf eine nach der Begutachtung eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgelegen haben, hat die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) im Ergebnis nicht verletzt, indem sie von einer Verlaufserhebung abgesehen hat. Zusammenfassend steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der im Verlaufsgutachten der MEDAS Ostschweiz vom 12. Mai 2010 beschriebene Gesundheitszustand bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2014 keine relevante dauernde Veränderung erfahren hat. 4.3  Dem Verlaufsgutachten der MEDAS Ostschweiz vom 12. Mai 2010 lässt sich entnehmen, dass die Sachverständigen die früheren medizinischen Berichte eingehend gewürdigt haben. Sie sind also nicht nur über den aus der persönlichen Untersuchung gewonnenen aktuellen Zustand des Beschwerdeführers, sondern auch über den gesamten Verlauf seit dem Unfall im Jahr 1989 im Bilde gewesen. Die Befunde, die sie erhoben haben, sind detailliert und anschaulich geschildert worden. Aus diesen Befunden und den anamnestischen Angaben haben sie überzeugend begründete Schlussfolgerungen hinsichtlich der Diagnose und der Arbeitsfähigkeit gezogen. Der psychiatrische Sachverständige hat sich kritisch mit seiner früheren Arbeitsfähigkeitsschätzung im Jahr 2003 auseinander gesetzt, was belegt, dass er um Objektivität bemüht gewesen ist. Hinweise, die Zweifel an den Schlussfolgerungen der Sachverständigen wecken würden, sind keine ersichtlich. Das Gutachten vermag vollständig zu überzeugen. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Jahren 2003–2010 massgebend gebessert hat. Der psychiatrische Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass schon im Jahr 2003 für die Beurteilung des Rentengesuchs nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit hätte ausgegangen werden dürfen, sondern dass der Invaliditätsbemessung eine Arbeitsfähigkeit von 20–30 Prozent hätte zugrunde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelegt werden müssen. Gleichzeitig hat er aber auch überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 massgeblich weniger beeinträchtigt als noch im Jahr 2003 gewesen ist. Den Zeitpunkt dieser Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes hat er zwar nicht genau festlegen können. Das ändert aber nichts daran, dass eine relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Der genaue Zeitpunkt des Eintrittes dieser Verbesserung spielt denn auch gar keine Rolle, weil keine Meldepflichtverletzung im Sinne des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV vorliegt und die Revision der Rente folglich gemäss dem Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ohnehin erst mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hat vorgenommen werden dürfen. Jedenfalls steht mit dem überzeugenden Gutachten der MEDAS Ostschweiz fest, dass der Beschwerdeführer spätestens im Jahr 2010, wahrscheinlich aber schon viel früher, bis zum Tag des Erlasses der angefochtenen Verfügung wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen ist und dass es sich bei dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht um eine anderslautende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes gehandelt hat, sondern dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Rentenerhöhung im August 2003 tatsächlich verbessert hat. 4.4  Der Beschwerdeführer ist vor dem Unfall im Jahr 1989 als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Die Akten enthalten keinerlei Hinweise, die gegen die Annahme sprechen, der Beschwerdeführer hätte einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohn erzielen können, wenn er eine entsprechende Arbeitsstelle gefunden hätte. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung kann der Beschwerdeführer leidensadaptierte Hilfsarbeiten verrichten, mit denen sich grundsätzlich ein durchschnittlicher Hilfsarbeiterlohn erzielen liesse. Der Ausgangswert zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens entspricht folglich dem Valideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin hat den Invaliditätsgrad deshalb zu Recht anhand eines sogenannten Prozentvergleichs berechnet. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die indirekten, d.h. ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Nachteile des Beschwerdeführers gegenüber gesunden mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent erwerbstätigen Hilfsarbeitern (besondere Kontrollbedürftigkeit bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwankender Konzentrations- und Leistungsfähigkeit, Gefahr erhöhter Krankheitsabsenzen, Bedarf nach besonderer Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzen und der Arbeitskollegen, Motivationsprobleme usw.) erheblich sind, so dass ein dem Beschwerdeführer ausgerichteter halber Durchschnittslohn eine erhebliche Soziallohnkomponente enthalten würde. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Tabellenlohnabzug von zehn Prozent ist deshalb zu tief. In Fällen wie dem Vorliegenden wird praxisgemäss ein Abzug von 15 Prozent als angemessen betrachtet. Daraus resultiert weiterhin ein zwischen 50 und 59 Prozent liegender Invaliditätsgrad (1 – 0,85 × 0,5 = 57,5%). Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2014 deshalb als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.  An sich hätte der sowohl in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren als auch in Bezug auf die Rentenherabsetzung unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten von je 300 Franken zu bezahlen. Da ihm aber für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, wird er von der Bezahlung dieser Gerichtsgebühren von zusammen 600 Franken befreit. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren hat der Staat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes zu entsprechen hat (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der Vertretungsaufwand ist als durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb sich Entschädigungen von 500 Franken (unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren) und von 3’000 Franken (Rentenherabsetzung), jeweils einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, als angemessen erweisen. Der Staat hat den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers also mit 400 Franken und 2‘400 Franken, d.h. insgesamt mit 2’800 Franken zu entschädigen. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wird nicht eingetreten. 2.  Die Beschwerde gegen die Herabsetzung der Invalidenrente wird abgewiesen. 3.  Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von je Fr. 300.-- befreit. 4.  Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 400.-- und mit Fr. 2’400.-- (jeweils einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/19

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.10.2016 Art. 21 Abs. 4 ATSG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Rentenreduktion: Revisionsweise Herabsetzung oder sanktionsweise Kürzung? Interpretation der angefochtenen Verfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2016, IV 2014/131). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2016.

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IV 2014/131 — St.Gallen Versicherungsgericht 13.10.2016 IV 2014/131 — Swissrulings