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St.Gallen Versicherungsgericht 11.05.2016 IV 2013/599

11 maggio 2016·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·3,037 parole·~15 min·1

Riassunto

Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rentenanspruch. Grundsatz der Eingliederung vor Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2016, IV 2013/599).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/599 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.10.2019 Entscheiddatum: 11.05.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 11.05.2016 Art. 28 IVG. Art. 16 ATSG. Rentenanspruch. Grundsatz der Eingliederung vor Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Mai 2016, IV 2013/599). Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2013/599 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt A.  A.a  A.___ meldete sich im Juli 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Bau- Schreiner absolviert und arbeite aktuell als Monteur. Die Arbeitgeberin berichtete (IVact. 11), sie beschäftige den Versicherten seit dem November 2008 als Monteur und als Allrounder. Sie wisse nichts von einer Gesundheitsbeeinträchtigung. Der Lohn betrage seit dem Januar 2009 71’500 Franken. Gemäss einem Auszug aus dem individuellen AHV-Beitragskonto waren für das Jahr 2009 Beiträge auf einem Einkommen von 79’061 Franken bezahlt worden (IV-act. 7). Am 9. August 2010 teilte Dr. med. B.___ Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) telefonisch mit (IV-act. 18), der Versicherte leide an einer Discushernie L4/5, an einer Discushernie L3/4 sowie an Discushernien C4–7. Zudem lägen Hinweise für ein radiculäres lumbales Reizsyndrom vor. Bislang habe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müssen. Längerfristig werde die aktuelle körperlich schwere Tätigkeit dem Versicherten nicht mehr zumutbar sein. Der Versicherte könne aber körperlich leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt ausführen. Der Neurochirurg Dr. med. D.___ berichtete am 8. November 2010 (IV-act. 21), der Versicherte leide an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei einer kleinen medianen Discushernie L4/5, an einem chronischen cervicospondylogenen Schmerzsyndrom bei einer leichten Discopathie C5/6 und C6/7 sowie an einer wahrscheinlich äthylisch bedingten sensiblen Polyneuropathie. Es liege keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vor. Im April 2011 erfuhr die IV-Stelle, dass der Versicherte seinen letzten Arbeitsplatz verloren hatte (IV-act. 22). Der Rheumatologe Dr. med. E.___ hielt am 14. April 2011 fest (IV-act. 32–11 ff.), die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne dem Versicherten nur schon aufgrund der mittlerweile nachgewiesenen Osteoporose nicht mehr zugemutet werden. Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten seien dagegen uneingeschränkt zumutbar. Die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen hatte in einer Untersuchung vom 28. Dezember 2010 keine Polyneuropathie nachweisen können (IV-act. 32–7 ff.). Am 24. Oktober 2011 konnte der Versicherte eine Arbeitsstelle in einem Pensum von 25 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozent antreten (IV-act. 40). Er gab der Eingliederungsverantwortlichen der IV-Stelle an, er führe leichte Tätigkeiten wie das Fahren von Rasenmäher und Schneeräumungsfahrzeugen sowie leichte Reinigungsarbeiten aus (IV-act. 41). Mit einer Verfügung vom 13. Februar 2012 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (IV-act. 47). Mit einer weiteren Verfügung vom 13. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 60). Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung eine Beschwerde erhoben und im Beschwerdeverfahren diverse medizinische Berichte als Beweismittel eingereicht hatte (IV-act. 63 ff.), empfahl die RAD-Ärztin Dr. C.___ die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 87), weshalb die IV-Stelle mit einer Verfügung vom 14. November 2012 ihre Verfügung vom 13. Juni 2012 widerrief (IV-act. 91). A.b Am 27. November 2012 berichtete Dr. med. F.___ über einen Status nach einem subacromialen Impingement-Syndrom bei einer beidseitigen Bursitis subacromialis (IVact. 96–3 f.). Bereits am 14. September 2012 hatte Dr. med. G.___ berichtet (IV-act. 97– 4 ff.), der Versicherte leide an einem chronischen lumbalbetonten Panvertebralsyndrom, an einer Periarthritis humero-scapularis beidseits, an beidseitigen chronischen Knieschmerzen, an einem Glaukom rechts bei einer anamnestischen Blindheit links sowie an einer Osteoporose. Angesichts der Dekonditionierung und der multiplen Beschwerden des Bewegungsapparates seien dem Versicherten schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Eine leichte, adaptierte Tätigkeit sei zu etwa 50–60 Prozent zumutbar. Im Auftrag der IV- Stelle erstattete die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Interlaken Unterseen GmbH am 20. August 2013 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 115). Die Sachverständigen führten aus, der Versicherte leide an einem als chronisch therapieresistent erlebten Lumbovertebralsyndrom, an funktionalen Restbeschwerden rund sieben Monate nach einer arthroskopischen subacromialen Bursektomie und Acromioplastik rechts, an einer dokumentierten Osteoporose sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer Alkoholabhängigkeit, an einem Vitamin B12- und Vitamin D-Mangel, an einer Amblyopie links, an einem Glaukom rechts und an einer milden Hypolaktasie. Körperlich schwere und körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Bereich Unterhalt sei ihm nur noch im Umfang von etwa 50 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozent zumutbar. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe dagegen eine Leistungsfähigkeit von 80 Prozent; die Einschränkung resultiere aus einem vermehrten Pausenbedarf. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem April 2010. Im Zusammenhang mit der Schulteroperation sei für die Dauer von maximal drei bis vier Monaten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die RAD-Ärztin Dr. C.___ erachtete das Gutachten als überzeugend (IV-act. 116). A.c  Mit einem Vorbescheid vom 20. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 119), dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe. Zur Begründung führte sie aus, dass er in der angestammten Tätigkeit ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Erwerbseinkommen von 73’053 Franken erzielt hätte. Gemäss den Ergebnissen der Lohnstrukturerhebung könne er unter Berücksichtigung der Leistungseinbusse von 20 Prozent ein Einkommen von 49’421 Franken erzielen. Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 32 Prozent. Am 28. Oktober 2013 liess der Versicherte einwenden (IV-act. 122), aufgrund der früheren medizinischen Berichte müsse von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 50–60 Prozent für leichte Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Sachverständigen der MEDAS Interlaken hätten sich mit den entsprechenden medizinischen Vorakten ungenügend auseinandergesetzt. Bereits im Jahr 2009 habe der Versicherte einen Jahreslohn von 79’061 Franken erhalten. Das Valideneinkommen sei folglich zu tief angesetzt worden. Bei der Ermittlung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens müsse ein Tabellenlohnabzug von mindestens zehn Prozent gewährt werden. Weiter sei zu prüfen, ob dem Versicherten berufliche Massnahmen gewährt werden könnten. Mit einer Verfügung vom 30. Oktober 2013 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 123). Bezugnehmend auf die Eingabe des Versicherten vom 28. Oktober 2013 führte sie aus, in medizinischer Hinsicht sei auf das Gutachten der MEDAS Interlaken abzustellen. Ein Tabellenlohnabzug sei nicht angezeigt, da der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit ganztags verwerten könne und nur zusätzliche Pausen benötige. Die frühere Arbeitgeberin habe einen Jahreslohn von 71’500 Franken angegeben. Darauf sei abzustellen. B.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Am 2. Dezember 2013 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. Oktober 2013, die Zusprache einer halben Invalidenrente spätestens ab dem 1. April 2011 und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Durchführung weiterer Abklärungen. Zur Begründung führte er aus, die aktuelle Tätigkeit als Unterhaltsmitarbeiter sei eine leidensadaptierte Tätigkeit. Da sie dem Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten der MEDAS Interlaken zu 50 Prozent zumutbar sei, müsse von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden. Der Hausarzt habe in einem Bericht vom 12. November 2013 ebenfalls eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten angegeben (act. G 1.1.3). Folglich liege ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent vor, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Das Valideneinkommen sei falsch bemessen worden, denn der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2009 einen Lohn von 79’061 Franken erhalten. Bei der Berechnung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens sei ein Tabellenlohnabzug von mindestens zehn Prozent zu berücksichtigen. Am 14. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Neurochirurgen Dr. D.___ vom 3. Dezember 2013 nachreichen (act. G 4), in dem über eine deutliche Osteochondrose und über mittel- bis höhergradige ossär und discogen bedingte foraminale Einengungen berichtet worden war (act. G 4.1.1). Am 10. Februar 2014 liess er ein Schreiben der Kliniken Valens nachreichen, laut dem für den 24. Februar 2014 eine ausführliche Untersuchung geplant war (act. G 6). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie aus, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Angabe der früheren Arbeitgeberin zur Lohnhöhe im Jahr 2009 hätte abgestellt werden sollen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt. Der Invaliditätsgrad sei korrekt berechnet worden. B.c  Der Beschwerdeführer liess am 24. März 2014 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Er führte aus, auch die Kliniken Valens hätten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestiert. Interdisziplinär sei ein vermehrter Pausenbedarf von bis zu zwei Stunden pro Tag als notwendig erachtet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden, was einer Einschränkung von 25 Prozent entspreche. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers sei als gut angepasst bezeichnet worden. Dem beigelegten Bericht der Kliniken Valens vom 28. Februar 2014 (act. G 10.1) liess sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktuell aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für eine behinderungsadaptierte Tätigkeit als zu mindestens 50 Prozent arbeitsfähig erachtet worden war. Die Ärzte hatten festgehalten, dass durch ein gezieltes Aufbautraining und eine Verbesserung der muskulären Stabilisationsfähigkeit eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne, sodass der Beschwerdeführer dann in der Lage sein werde, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit vermehrten Pausen auszuüben. Der zusätzliche Pausenbedarf liege bei eineinhalb bis maximal zwei Stunden pro Tag. B.d Die Beschwerdegegnerin wies am 25. April 2014 darauf hin (act. G 12), dass die Beurteilung der Kliniken Valens mit jener der MEDAS Interlaken weitgehend übereinstimme. Sie hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. B.e  Der Beschwerdeführer liess das Versicherungsgericht am 5. Januar 2015 auf eine Erhöhung seines Arbeitspensums auf 50 Prozent hinweisen (act. G 14). Am 2. April 2015 liess er einen radiologischen Bericht einreichen, in dem auf eine Osteoporose im Bereich der Hüfte und auf eine Osteopenie im Vorderarm hingewiesen worden war (act. G 16). Erwägungen 1. Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während mindestens eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu dem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). 2. 2.1  Der Beschwerdeführer hat zwar eine Berufslehre zum Bau-Schreiner abgeschlossen, aber diesen Beruf bereits kurz nach dem Abschluss dieser Ausbildung aufgegeben und mehrheitlich als Monteur in einem Glas herstellenden Betrieb gearbeitet. Zuletzt ist er als Monteur und als Allrounder tätig gewesen. Seine damalige Arbeitgeberin hat einen Jahreslohn von 71’500 Franken angegeben, der IK-Auszug weist aber für 2009 ein beitragspflichtiges Einkommen von 79’061 Franken aus. Obwohl der Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung auf diesen Widerspruch zwischen der Angabe der Arbeitgeberin und dem von dieser effektiv ausbezahlten Lohn hingewiesen hat, hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getätigt. In dieser Situation wäre es erforderlich gewesen, die damalige Arbeitgeberin nach dem Grund dieser Diskrepanz zu fragen und sie nötigenfalls aufzufordern, die Lohnabrechnungen für das Jahr 2009 einzureichen. Da die Beschwerdegegnerin dies versäumt hat, lässt sich aufgrund der Akten die Frage, welcher der beiden Löhne für die Bemessung des Valideneinkommens massgebend ist, nicht beantworten. Diesbezüglich liegt also eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Allerdings ist der zuletzt erzielte Lohn nur eine Hilfsgrösse bei der Ermittlung des Valideneinkommens, denn dieses entspricht nicht zwingend dem zuletzt effektiv erzielten Einkommen. Massgebend ist vielmehr das Einkommen, das der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und damit der Arbeitsunfähigkeit entspricht. Unter dem Begriff der Erwerbsfähigkeit wird die erwerbliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung verstanden. Im Rahmen eines „vorläufigen“ Einkommensvergleiches zur Prüfung der Frage, ob eine berufliche Eingliederungspflicht besteht, lässt sich das Valideneinkommen aber auch ohne die Angaben der damaligen Arbeitgeberin und ohne die IK-verbuchten Einkommen ermitteln. Der Beschwerdeführer ist ein ausgebildeter Bau-Schreiner und verfügt über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Glasmontage (vgl. IV-act. 115–22 f.). Während den elf Jahren, die er in der Glasverarbeitungsbranche gearbeitet hat, hat er sich die Kenntnisse und Fähigkeiten eines ausgebildeten Monteurs in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Glasverarbeitungsbranche angeeignet. Er hätte also sowohl den Lohn eines ausgebildeten Bau-Schreiners als auch den Lohn eines ausgebildeten Monteurs erzielen können. Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2008 hat ein Berufsmann im (übergeordneten; Total der Branchen 15–37) herstellenden Gewerbe einen leicht höheren Lohn als ein Berufsmann im Baugewerbe (Branche 45) erhalten. Dies spricht dafür, dass sich der Beschwerdeführer längerfristig weiterhin als Monteur und nicht wieder als Bau-Schreiner betätigt hätte. Für die Ermittlung des „vorläufigen“ Valideneinkommens ist folglich von einer Validenkarriere als Monteur auszugehen. Der Medianwert der Löhne für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 in den Branchen 15–37 hat im Jahr 2008 6’031 Franken pro Monat betragen (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnstrukturerhebung 2008, TA1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2,4 Prozent (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2009, T 1.1.05) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahr 2009 (verarbeitendes Gewerbe) ergibt sich ein Jahreslohn und damit ein Valideneinkommen von 76’332 Franken (Stand 2009). 2.2  Laut dem überzeugenden Gutachten der MEDAS Interlaken können dem Beschwerdeführer Montagetätigkeiten wie auch eine Tätigkeit als Bau-Schreiner nicht mehr zugemutet werden. Ohne eine Umschulung müsste der Beschwerdeführer also eine behinderungsadaptierte Hilfsarbeit ausüben, das heisst er könnte nur noch einen Hilfsarbeiterlohn erzielen. Der Medianwert der Hilfsarbeiterlöhne in der Schweiz hat sich im Jahr 2008 auf 4’806 Franken pro Monat belaufen (bei einer standardisierten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden; Lohnstrukturerhebung 2008, TA1). Unter Berücksichtigung einer statistischen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden und der Nominallohnerhöhung von 2,1 Prozent (Lohnentwicklung 2009, T1.1.05) entspricht dies einem Jahreslohn 2009 von 61’238 Franken. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent und bei einem Tabellenlohnabzug (vgl. BGE 126 V 75) von zehn Prozent ergäbe sich bei einer Invalidenkarriere als Hilfsarbeiter ein „vorläufiges“ Invalideneinkommen von 44’092 Franken. Die ohne eine berufliche Eingliederung drohende Erwerbseinbusse betrüge also – ausgehend von einem Valideneinkommen von 76’332 Franken – 32’240 Franken, was einer Erwerbseinbusse von (abgerundet) 42 Prozent entspräche. Würde man sich also damit abfinden, dass der Beschwerdeführer, seinem Wunsch entsprechend, nicht mehr beruflich eingegliedert würde, bestünde ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Kann der Beschwerdeführer aber dazu gebracht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden, einen qualifizierten neuen Beruf zu erlernen, in dem er einen Lohn erzielen kann, der annähernd dem „vorläufigen“ Valideneinkommen entsprechen wird, so wird die Erwerbseinbusse auf jeden Fall weit geringer ausfallen, womit der „definitive“ Invaliditätsgrad weit weniger als 40 Prozent betragen wird. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer nicht „definitiv“ rentenbegründend invalid sein, denn ein Rentenanspruch kann gemäss dem Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG erst bestehen, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht mehr durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (Grundsatz der Eingliederung vor Rente; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Vorbemerkungen, N 81 ff.). Zusammenfassend weist sich die angefochtene Verfügung schon deshalb als rechtswidrig, weil ihr ein „definitiver“ Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent zugrunde liegt. 2.3  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Arbeitsvermittlung gewährt, die sie dann mit einer Verfügung vom 13. Februar 2012 abgeschlossen hat, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle gefunden hatte. Eine Umschulung hat nicht ernsthaft zur Diskussion gestanden und hat entsprechend auch nicht zum Gegenstand der Verfügung vom 13. Februar 2012 gehört. Die Eingliederungsverantwortliche hatte dem Beschwerdeführer gegenüber nur die Möglichkeit einer Berufsberatung und einer Umschulung erwähnt, diesbezüglich aber nichts unternommen, nachdem dieser angegeben hatte, er sehe sich aus schulischen Gründen nicht in der Lage, eine Umschulung zu absolvieren. Folglich ist bislang eine eigentliche berufliche Eingliederung noch gar nicht geprüft worden. 2.4  Das Desinteresse des Beschwerdeführers an einer Berufsberatung und an einer Umschulung könnte bei einem reinen Umschulungsanspruch als ein wirksamer Verzicht auf eine berufliche Eingliederung qualifiziert werden. Da der „vorläufige“ Einkommensvergleich aber zeigt, dass eine potentiell einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründende Erwerbseinbusse von wenigstens 40% besteht, dürfte das Verhalten des Beschwerdeführers als – unzulässige – Verweigerung einer Schadenminderungs- bzw. Eingliederungspflicht zu qualifizieren sein. Die Beschwerdegegnerin hätte also eine qualifizierte berufliche Eingliederung prüfen müssen, die den Beschwerdeführer in die Lage versetzt hätte, wieder ein Einkommen zu erzielen, das annähernd dem Valideneinkommen entsprochen, auf jeden Fall aber die Erwerbseinbusse deutlich unter 40 Prozent gesenkt hätte. Die angefochtene © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung erweist sich deshalb nicht nur im Hinblick auf das Ergebnis des (von der Beschwerdegegnerin als „definitiv“ verstandenen, richtigerweise aber „vorläufigen“) Einkommensvergleichs, sondern vor allem auch im Hinblick auf die Erfüllung des Grundsatzes der Eingliederung vor Rente als rechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin wird das Verwaltungsverfahren wieder aufnehmen und eine qualifizierte berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers prüfen und gegebenenfalls durchführen müssen. Anschliessend wird sie erneut einen „definitiven“ Einkommensvergleich durchzuführen und gestützt darauf über das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. Im Sinne eines obiter dictum sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin, sollte der Beschwerdeführer darauf beharren, dass er kein Interesse an einer beruflichen Eingliederung habe, wohl den Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Anwendung bringen müsste. Eine qualifizierte berufliche Eingliederung (Umschulung) wäre nämlich als zumutbar zu betrachten, auch wenn der Beschwerdeführer dafür seine Arbeitsstelle aufgeben müsste. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei. Die gemäss dem Art. 69 Abs. 1 IVG zu erhebenden und angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die angesichts des durchschnittlichen Vertretungsaufwandes auf 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Entscheid 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache wird zur Weiterführung des bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3’500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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