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St.Gallen Versicherungsgericht 03.07.2014 IV 2013/590

3 luglio 2014·Deutsch·San Gallo·Versicherungsgericht·PDF·1,891 parole·~9 min·3

Riassunto

Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; Raster des Versicherungsgerichts für Parteientschädigung: Angemessenheit einer Pauschale bei Rücknahme der Streitigkeit ins Verwaltungsverfahren nach Beschwerdeerhebung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2014, IV 2013/590).

Testo integrale

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/590 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 05.06.2020 Entscheiddatum: 03.07.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2014 Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; Raster des Versicherungsgerichts für Parteientschädigung: Angemessenheit einer Pauschale bei Rücknahme der Streitigkeit ins Verwaltungsverfahren nach Beschwerdeerhebung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2014, IV 2013/590). Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2014 Präsident Joachim Huber,  Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiberin Franziska Müller Entscheid vom 3. Juli 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas A. Oehler, Oehler Stadelmann Rechtsanwälte, Kesslerstrasse 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente (Einkommensvergleich) Sachverhalt: A.     Am 22. November 2013 reichte Rechtsanwalt Andreas A. Oehler, St. Gallen, im Auftrag von A.___ eine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ein. Damit focht er die Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) vom 21. Oktober 2013 an und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer angemessenen, mindestens halben Rente der Invalidenversicherung. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärungen. Er gab an, am 6. November 2013 mandatiert worden zu sein, gleichentags die Akten von der IV-Stelle verlangt und diese am 15. November 2013 erhalten zu haben. Es sei ihm seither nicht möglich gewesen, die Beschwerde zureichend vorzubereiten. Deshalb suchte er um eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe nach. Als Kurzbegründung für die Beschwerde führte er an, die von der IV-Stelle vorgenommenen Abklärungen seien ungenügend. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung der Sozialen Dienste B.___ bei, wonach seine Mandantin seit April 2013 mit Sozialhilfe unterstützt werde. Dies zur Begründung des ebenfalls gestellten Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 1 und G 1.3). Mit zwei Schreiben vom 27. November 2013 wurde Rechtsanwalt Oehler aufgefordert, die Beschwerdeergänzung bis 17. Dezember 2013 einzureichen und eine Bestätigung beizubringen, dass seine Mandantin für die Prozesskosten nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder einer Drittorganisation unterstützt werde (act. G 2 und G 3). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 brachte er besagte Bestätigung bei und ersuchte mit Hinweis auf seine Termin- und Ferienplanung sowie den Arztkonsultationsplan seiner Mandantin um die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung (act. G 4). Diese wurde ihm am 18. Dezember 2013 bis 3. Februar 2014 bewilligt (act. G 5). Am 3. Februar 2014 suchte Rechtsanwalt Oehler um Gewährung einer letzten Fristerstreckung bis 12. Februar 2014 nach (act. G 6), welche ihm gleichentags zugebilligt wurde (act. G 7). Am 12. Februar 2014 erbat er angesichts seines prall gefüllten Terminkalenders um eine allerletzte Fristverlängerung bis 26. Februar 2014 (act. G 8), welche wiederum gleichentags (letztmals bis 27. Februar 2014) gewährt wurde (act. G 9). Am 27. Februar 2014 berief sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanwalt Oehler auf eine grippös bedingte sehr begrenzte Einsatzfähigkeit und suchte um eine Notfrist bis 6. März 2014 nach (act. G 10). Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 erstreckte das Versicherungsgericht die Frist für die Eingabe nochmals bis zum anbegehrten Termin (act. G 11). Mit Beschwerdeergänzung vom 6. März 2014 wurde der Vorwurf der unzureichenden Abklärungen durch die IV-Stelle präzisiert. Insbesondere die erheblichen Visuseinschränkungen und die Osteoporoseproblematik seien mangelhaft abgeklärt worden. Zudem seien die Akten über den Therapieaufenthalt in der Klinik Valens und das absolvierte Einsatzprogramm C.___ von der IV-Stelle falsch gewichtet worden. Der Anspruch auf eine halbe Rente sei ausgewiesen. Zwecks Prüfung einer allenfalls höheren Rentenberechtigung seien weitere Abklärungen und eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt (act. G 12). B.       Zur Beschwerdeantwort aufgefordert teilte der Rechtsdienst der SVA am 5. Mai 2014 mit, die angefochtene Verfügung sei widerrufen worden, weshalb wegen Gegenstandslosigkeit um Abschreibung des Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge gebeten werde (act. G 14). In der beigelegten Widerrufsverfügung hatte die IV-Stelle Rechtsanwalt Oehler erklärt, es seien weitere Abklärungen notwendig. Nach deren Durchführung werde eine neue beschwerdefähige Verfügung zugestellt (act. G 14.1). Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte das Versicherungsgericht Rechtsanwalt Oehler mit, dass das anhängig gemachte Verfahren bei den gegebenen Umständen als gegenstandslos geworden vom Protokoll abgeschrieben werden könne. Ohne Gegenbericht innert 10 Tagen werde ein Abschreibungsbeschluss ergehen und eine reduzierte pauschale Parteientschädigung (Rahmen Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.--) zugesprochen, wobei vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen erscheine (act. G 15). Am 9. Mai 2014 ging dem Versicherungsgericht ein Schreiben vom 8. Mai 2014 zu, worin Rechtsanwalt Oehler mitteilte, sein Aufwand im Beschwerdeverfahren betrage bis dato 19,6 Stunden (act. G 16). Eine Reaktion auf die angekündigte Entschädigung erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 verfügte der Präsident der Abteilung III des Versicherungsgerichts die Abschreibung des Verfahrens und sprach der Beschwerdeführerin zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu. Zur Begründung fügte er an, von Seiten der Beschwerdeführerin sei innert Frist keine Stellungnahme zur vorgeschlagenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung eingegangen. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter sei damit einverstanden (act. G 17). C.       Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 verlangt Rechtsanwalt Oehler zur Parteientschädigung einen Entscheid der zuständigen Gerichtsabteilung. Er sei mit der Honorierung nicht einverstanden. Die Bekanntgabe seines Zeitaufwandes von 19,6 Stunden, welche sich mit dem Schreiben des Gerichts gekreuzt habe, hätte unabhängig des Zugangszeitpunkts so interpretiert werden müssen, dass er nur mit einer seinen Aufwendungen angemessenen Entschädigung einverstanden sei. Das treffe auf die zugesprochenen Fr. 1'500.-- klar nicht zu, laufe dies doch auf ein Stundenhonorar von Fr. 76.53 hinaus. Der Eingabe legte er eine detaillierte Kostennote bei (act. G 18). Die SVA verzichtete am 24. Juni 2014 auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe (act. G 20). Erwägungen: 1.        Art. 39 Abs. 1 lit. b des st.gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) sieht vor, dass der Präsident über die Abschreibung eines Verfahrens verfügen kann, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen sind. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Verfügung kurz zu begründen und den Beteiligten eine Frist von 14 Tagen anzusetzen, innert der durch einfache Erklärung ein Entscheid des Gerichts verlangt werden kann. Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 13. Juni 2013 einen solchen Entscheid verlangt. Die Verfügung vom 28. Mai 2014 ist somit ohne weiteres durch den vorliegenden Entscheid der Abteilung III des Versicherungsgerichts zu ersetzen. Dieser hat in Dreierbesetzung zu ergehen (Art. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Versicherungsgerichts [OrgV; sGS 941.114]). 2.        bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dass die zur Beschwerdeantwort aufgeforderte Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2014 die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2013 widerrufen und den Erlass einer neuen Rentenverfügung in Aussicht gestellt hat und das anhängig gemachte Gerichtsverfahren deshalb gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann, hat zu keinen Bemerkungen Anlass gegeben, weshalb diesbezüglich keine Weiterungen angezeigt sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 97 VRP). 3.        Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beanstandet die bei diesem Verfahrensausgang, der als Obsiegen gilt, zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- als seinen Aufwendungen unangemessen. Er gab im Schreiben vom 8. Mai 2014 (act. G 16) an, im Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 19,6 Stunden gehabt zu haben. 3.1   Für das Verwaltungsrechtspflegeverfahren vor dem Versicherungsgericht legt Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) einen Rahmen von Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- für die pauschale Honorierung fest. Art. 19 HonO bestimmt, dass innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen wird. Bei aussergewöhnlich komplizierten Verfahren sind Honorierungen ausserhalb des genannten Rahmens möglich (vgl. Art. 22 Abs. 2 HonO); ein solches liegt hier aber klarerweise nicht vor. In Art. 22 Abs. 3 HonO findet sich der Vorbehalt von Art. 98 VRP, was für die hier zu entschädigende Beschwerdeangelegenheit aus dem Bereich der Eidgenössischen Invalidenversicherung, welche kantonalrechtlich ein Rekursverfahren ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 lit. a VRP), bedeutet, dass die Entschädigung auf jene ausseramtlichen Kosten zu beschränken ist, die aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen. 3.2   Aus Gründen der Praktikabilität und der rechtsgleichen Behandlung der Honoraransprüche in den verschiedenen, seiner Jurisdiktion unterstehenden Rechtspflegeverfahren hat das Versicherungsgericht einen sogenannten "Raster für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigungen" für die Pauschalhonorierung geschaffen. Im Wesentlichen wurden damit für die gängigen Streitigkeiten in den verschiedenen Rechtsgebieten Bandbreiten für die pauschale Parteientschädigung sowie die mittlere Entschädigung aufgrund gerichtlicher Erfahrungswerte sowie im Vergleich mit der Entschädigungspraxis der anderen Kantone in entsprechenden Verfahren festgelegt. An diesem Raster orientiert sich das Versicherungsgericht seit 1. Juli 2007, wobei es die Ansätze periodisch auf deren Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls anpasst (zuletzt im Mai 2013). Für den Bereich der Invalidenversicherung ist aktuell eine Entschädigungsbandbreite von Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- und eine mittlere Entschädigung von Fr. 3'500.-- festgelegt. Nimmt die Verwaltung eine anhängig gemachte Streitigkeit ins Verwaltungsverfahren zurück, wie dies vorliegend geschehen ist, beträgt die Bandbreite Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.-- und die mittlere Entschädigung Fr. 2'000.--. Alle diese Beträge verstehen sich inklusive Barauslagen (4%) und Mehrwertsteuer (8%). 3.3   Die Beschwerdeführerin hat eine Streitigkeit anhängig machen lassen, welche ohne jeden Zweifel als ein Standardfall zu bezeichnen ist, wie er beim Versicherungsgericht tagtäglich angehoben wird. Selbst wenn diese Streitigkeit, wie es in vielen Fällen aus dem Bereich der Invalidenversicherung vorkommt, für die Versicherte existentielle Fragen aufwirft, kann sie weder vom Sachverhalt her als besonders komplex noch in rechtlicher Hinsicht als besonders schwierig bezeichnet werden. Von daher erscheint eine Pauschalhonorierung im Rahmen der vom Raster vorgegebenen Bandbreite jedenfalls als angemessen. Da die Verwaltung die Streitigkeit vor Erstattung der Beschwerdeantwort zu weiteren Abklärungen ins Verwaltungsverfahren zurückgenommen hat, beträgt dieser - wie bereits erwähnt - Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'500.--. Der fallführende Abteilungspräsident hat den für die Bearbeitung erforderlichen Aufwand aufgrund der Rechtsschriften des Rechtsvertreters als im Rahmen des Üblichen eher unterdurchschnittlich eingeschätzt und deshalb eine Honorarpauschale von Fr. 1'500.-- vorgeschlagen. Zwar hat er vom Schreiben des Rechtsvertreters, womit dieser - vor Zugang des genannten Vorschlags - Aufwendungen in der Beschwerdesache von 19,6 Stunden geltend machte, Kenntnis genommen. Ein solcher Aufwand erschien indessen im Vergleich mit gleich gelagerten Fällen als dermassen überrissen und - da unsubstantiiert - nicht nachvollziehbar, dass der Abteilungspräsident, nachdem der Rechtsvertreter innert gesetzter Frist zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Honorarvorschlag nicht weiter Stellung genommen hatte, entsprechend verfügte, zumal er ein solches Vorgehen im Schreiben vom 8. Mai 2014 in Aussicht gestellt hatte. 3.4   In der detaillierten Kostennote, welche der Rechtsvertreter am 13. Juni 2014 eigereicht hat, weist er im Vorfeld der zur Fristwahrung erhobenen, lediglich mit einer Kurzbegründung versehenen Beschwerde nebst administrativen Aufwendungen solche von nahezu 3 Stunden für das Aktenstudium und 1.5 Stunden für die Erstellung der Beschwerdeschrift (Kurzversion) sowie ein (nicht aktenkundiges) Schreiben an die Klientin aus. Die knapp dreiseitige Eingabe vermag einen solchen Aufwand nicht zu erklären. Noch weniger erklärbar erscheint, wie für die Ausarbeitung der Beschwerdeergänzung vom 6. März 2014, welche knapp sieben Seiten umfasst und sich nur rudimentär mit dem (medizinischen) Dossier der Klientin befasst, weitere 10 Stunden Aktenstudium und Redaktionsarbeit notwendig hätten sein sollen. Die Ausführungen in der Eingabe vom 13. Juni 2014 vermögen die geltend gemachten Aufwendungen jedenfalls nicht einmal im Ansatz als angemessen erscheinen zu lassen. Damit aber ist der seitens des Rechtsvertreters angestellten Berechnung, womit er eine sehr dürftige, unangemessene Parteientschädigung nachzuweisen trachtet, der Boden entzogen. Weiter taugt die eingereichte Honorarnote nach dem Gesagten nicht dazu, die Einschätzung der erforderlichen Aufwendungen durch den Abteilungspräsidenten als unangemessen erscheinen zu lassen. Ob es richtig war, dass dieser die Aufwendungen im Zusammenhang mit den vier Fristerstreckungsgesuchen gesamthaft als nicht entschädigungswürdig erachtet hat, kann dahingestellt bleiben. Angesichts der gesamten Umstände, worin neu auch die getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe vom 13. Juni 2014 Berücksichtigung finden, erachtet das Gericht eine mittlere pauschale ausseramtliche Parteientschädigung gemäss Raster von Fr. 2'000.-- als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Das Verfahren wird abgeschrieben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.07.2014 Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; Raster des Versicherungsgerichts für Parteientschädigung: Angemessenheit einer Pauschale bei Rücknahme der Streitigkeit ins Verwaltungsverfahren nach Beschwerdeerhebung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2014, IV 2013/590).

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